Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 06.05.2020, Az.: 13 LB 190/19

Streit um die Rechtmäßigkeit eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Ausweisung; Ausweisung und Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots als einheitlicher Verwaltungsakt; Anforderungen an eine Prognose zur Wiederholungsgefahr; Grundlegender Verhaltenswandel nach zahlreichen Straftaten im Bereich der Eigentums- und Vermögensdelikte

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
06.05.2020
Aktenzeichen
13 LB 190/19
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2020, 18497
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Braunschweig - 29.03.2018

Fundstellen

  • AUAS 2020, 156
  • ZAR 2020, 435

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Anordnung und auch der Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Tatsachengerichts.

  2. 2.

    Bei einer auf der Grundlage des § 11 AufenthG in der durch das Zweite Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht vom 15. August 2019 (BGBl. S. 1294) geänderten Fassung getroffenen Anordnung und Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots handelt es sich um einen einheitlichen Verwaltungsakt, der nicht zwischen der Anordnung des Verbots und dessen Befristung aufgespalten werden kann.

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Braunschweig - Einzelrichter der 4. Kammer - vom 29. März 2018 teilweise geändert und neu gefasst.

Die Verfügungen in Nr. 1 (Ausweisung) und Nr. 2 (Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots) des Bescheids des Beklagten vom 18. Mai 2016 werden aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich im Berufungsverfahren noch gegen seine Ausweisung aus dem Bundesgebiet und das damit verbundene Einreise- und Aufenthaltsverbot.

Der Kläger ist libanesischer Staatsangehöriger. Er wurde 19.. im niedersächsischen E. geboren. Abgeleitet von seinen seit 1990 im Bundesgebiet lebenden Eltern erhielt er zunächst eine Aufenthaltsbefugnis nach §§ 30 f. des Ausländergesetzes, die nach Inkrafttreten des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet zunächst als Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 und ab dem 16. Februar 2010 zuletzt bis zum 16. August 2013 als Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes verlängert wurde. Am 17. Oktober 2013 beantragte der Kläger, seine Aufenthaltserlaubnis zu verlängern.

Ab 2003 besuchte der Kläger zunächst die Grundschule und anschließend die Hauptschule in B-Stadt, wo er die 2. und die 7. Klasse wiederholen musste. Nach der 7. Klasse verließ er die Schule ohne einen Abschluss. Versuche, sich über einen Besuch der Berufsbildenden Schulen oder der DAA Deutsche Angestellten Akademie zu qualifizieren, schlugen fehl.

Wegen strafrechtlicher Verfehlungen sind gegen den Kläger wiederholt Strafen verhängt worden:

1. AG B-Stadt, Urt. v. 14.2.2012 - F. -: Verurteilung wegen gemeinschaftlichen Diebstahls in einem besonders schweren Fall in Tateinheit mit Sachbeschädigung, wegen Diebstahls in zwei weiteren Fällen und wegen Körperverletzung. Verwarnung, Verhängung eines Jugendfreizeitarrests und Anweisung, ein Jahr lang regelmäßig und aktiv an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen und 50 Stunden gemeinnützige Arbeit zu leisten.

2. AG B-Stadt, Urt. v. 12.6.2012 - G. -: Verurteilung wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis. Verwarnung und Verhängung eines Jugenddauerarrests von drei Wochen.

3. AG B-Stadt, Urt. v. 9.7.2013 - H. -: Verurteilung wegen gemeinschaftlichen Diebstahls. Unter Einbeziehung des Urteils des AG B-Stadt v. 14.2.2012 - F. - Aussetzung der Entscheidung über die Verhängung einer Jugendstrafe zur Bewährung für die Dauer von zwei Jahren.

4. AG B-Stadt, Urt. v. 25.3.2014 - I. -: Verurteilung wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes in Tateinheit mit gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung, wegen gemeinschaftlichen Raubes, wegen gemeinschaftlichen versuchten schweren Raubes, wegen gemeinschaftlicher räuberischer Erpressung, wegen gemeinschaftlichen Diebstahls in drei besonders schweren Fällen, wegen gemeinschaftlichen Diebstahls in zwei besonders schweren Fällen, in einem davon in Tateinheit mit Sachbeschädigung, und wegen gemeinschaftlichen Diebstahls in einem weiteren Fall. Unter Einbeziehung des Urteils des AG B-Stadt v. 9.7.2013 - H. - Verhängung einer Einheitsjugendstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten.

5. AG B-Stadt, Urt. v. 21.7.2015 - J. -: Verurteilung wegen gemeinschaftlichen Diebstahls in einem besonders schweren Fall sowie gemeinschaftlichen Betruges in drei Fällen. Unter Einbeziehung des Urteils des AG B-Stadt v. v. 25.3.2014 - I. - Verhängung einer Einheitsjugendstrafe von zwei Jahren und neun Monaten.

Aufgrund Haftbefehls des Amtsgerichts K. vom 13. Februar 2014 - L. - wurde der Kläger am 27. Februar 2014 in Untersuchungshaft genommen. Anschließend wurde er der Jugendanstalt M. zugeführt und die verhängte Jugendstrafe wurde vollstreckt. Während der Haft hat er erfolgreich an einer Schulung mit dem Ausbildungsziel "Sachkundiger in der Ladungssicherung" teilgenommen sowie die Berufseinstiegsklasse Holz erfolgreich absolviert und den Hauptschulabschluss erlangt.

Nach Anhörung verfügte der Beklagte mit Bescheid vom 18. Mai 2016 die Ausweisung des Klägers aus dem Bundesgebiet (Nr. 1), die Befristung des aus der Ausweisung resultierenden Einreise- und Aufenthaltsverbotes auf ein Jahr ab der Ausreise aus dem Bundesgebiet (Nr. 2), die Ablehnung des Antrags auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis (Nr. 3), die Abschiebungsandrohung (Nr. 4) und den Verzicht auf eine Gebührenerhebung (Nr. 5). Zur Begründung verwies er darauf, dass der weitere Aufenthalt des Klägers in Deutschland die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährde. Es sprächen diverse Gründe für die Annahme, dass der Kläger auch zukünftig Straftaten von einigem Gewicht begehen werde. Dies ergebe sich vor allem aus der Massivität der bisher verübten Taten in Verbindung mit der Erfolglosigkeit von Maßregeln und einer Bewährungsstrafe in der Vergangenheit sowie der noch nicht abgeschlossenen Einsicht in die Schwere der Taten. Das öffentliche Interesse an einer Ausreise des Klägers überwiege dessen Bleibeinteresse. Bereits die Verurteilung vom 25. März 2014 begründe ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes. Die Verurteilung vom 9. Juli 2013 ergebe ein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse im Sinne des § 54 Abs. 2 Nr. 9 des Aufenthaltsgesetzes. Demgegenüber bestünden keine besonders schwerwiegenden Bleibeinteressen nach § 55 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes oder nach Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention. Trotz der Geburt im Bundesgebiet habe sich der Kläger bisher in sozialer, wirtschaftlicher und rechtlicher Hinsicht nicht in die hiesigen Lebensverhältnisse integriert und könne auch nicht als faktischer Inländer angesehen werden. Er habe auch keine solchen Bindungen an im Bundesgebiet lebende Familienangehörige, die ihm ein Verlassen des Bundesgebiets unmöglich machen würden. Eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes komme ungeachtet der verspäteten Stellung des Verlängerungsantrags schon mangels Vorliegens der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 und 4 des Aufenthaltsgesetzes nicht in Betracht. Er - der Beklagte - übe das nach § 5 Abs. 3 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes eröffnete Ermessen dahin aus, vom Vorliegen dieser allgemeinen Erteilungsvoraussetzung nicht abzusehen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot sei angesichts der vom Kläger ausgehenden Gefahr und seinen Bindungen an das Bundesgebiet auf ein Jahr festzusetzen.

Hiergegen hat der Kläger am 20. Juni 2016 vor dem Verwaltungsgericht Braunschweig Klage erhoben. Zur Begründung hat er geltend gemacht, der Beklagte habe die widerstreitenden Interessen fehlerhaft gewichtet. Sein Bleibeinteresse überwiege das öffentliche Ausweisungsinteresse. Er sei faktischer Inländer im Sinne des Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention. Seine schulische Entwicklung sei aufgrund der Trennung seiner Eltern nicht einfach verlaufen. Er habe seit Februar 2014 in Untersuchungshaft gesessen, in den sich daran anschließenden Strafverfahren ausgesagt und seine Taten gestanden. Inzwischen habe er grundlegend umgedacht und auch sein Verhalten geändert. Dies zeige sich unter anderem darin, dass er während der Haft seinen Hauptschulabschluss nachgeholt habe. In der Haft habe er sich vollkommen unbeanstandet geführt. Er sei durch die erstmals verbüßte Strafhaft nachhaltig beeindruckt und persönlich gereift. Eine Gefahr gehe von ihm nicht mehr aus. Dafür spreche auch die Stellungnahme der Jugendanstalt M.. Seit Beginn seiner Haft sei er straffrei geblieben. Der Beklagte messe seiner persönlichen Entwicklung nicht die richtige Bedeutung bei. Der Schutz des Privatlebens nach Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention erfordere, dass im Rahmen der Sozialprognose nicht nur die strafrechtlichen Verurteilungen berücksichtigt würden, sondern auch die Gesamtpersönlichkeit und die Entwicklung seit der Tatbegehung. Hierzu gehörten auch die emotionalen Folgen einer möglichen Ausreise im Hinblick auf die Bindungen an seine Familie. Auch aus diesen Bindungen ergebe sich ein Bleibeinteresse mit hohem Gewicht. Er lebe in N. bei seiner Mutter, zu der er guten Kontakt habe. Ebenso lebe in N. seine Lebensgefährtin, mit der er bald zusammenziehen wolle. Darüber hinaus pflege er Kontakt zu seinem Vater und seinen Geschwistern. Im Libanon könne er sich nicht integrieren. Er sei in Deutschland geboren und aufgewachsen. Er spreche nicht Arabisch. Verwandte im Libanon, die er als Kontakte oder Anlaufstellen nutzen könnte, habe er nicht. Im Libanon sei er seit seiner Geburt vielleicht ein- oder zweimal gewesen. Seine Aufenthaltserlaubnis sei zu verlängern, weil entgegen der Ausführungen des Beklagten im Hinblick auf § 5 Abs. 1 Nr. 2 des Aufenthaltsgesetzes und im Hinblick auf die vorzunehmende Prognose nicht von einer Wiederholungsgefahr ausgegangen werden könne. Auch das nach § 5 Abs. 3 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes eröffnete Ermessen sei dahin verdichtet, die Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Im Juni 2016 habe er sich erfolgreich zur Fachkraft im Gastgewerbe qualifiziert. Im gesamten Jahr 2017 habe er durchgängig gearbeitet. Gegenwärtig arbeite er im Rahmen eines Mini-Jobs als Aushilfe in dem Bistro und Café O.. Ab Mai 2018 werde er dort fest angestellt sein.

Der Kläger hat beantragt,

  1. 1.

    den Bescheid des Beklagten vom 18. Mai 2016 aufzuheben,

  2. 2.

    den Beklagten zu verpflichten, die ihm letztmals am 15. Februar 2013 bis zum 16. August 2013 erteilte Aufenthaltserlaubnis zu verlängern.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat seinen Bescheid verteidigt. Eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch den weiteren Aufenthalt des Klägers ergebe sich auch daraus, dass der Kläger durch seine anhaltende Passlosigkeit fortlaufend den Straftatbestand des § 95 Abs. 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes verwirkliche. Darüber hinaus sprächen dafür die zahlreichen und erheblichen Straftaten des Klägers in der Vergangenheit. Dass der Kläger nunmehr bei seiner Mutter lebe, spreche nicht für eine enge familiäre Bindung, sondern sei augenscheinlich wirtschaftlich motiviert. Dem Kläger fehlten ausreichende wirtschaftliche Bindungen im Bundesgebiet. Eine in M. begonnene Ausbildung habe er bereits nach kurzer Zeit wieder beendet. Dies spreche nicht dafür, dass seine Persönlichkeit gereift sei, weil eine abgeschlossene Ausbildung ihm deutlich höhere Chancen auf eine Integration in den Arbeitsmarkt ermöglicht hätte. Auch das am 13. September 2016 in N. begonnene Beschäftigungsverhältnis habe er bereits Ende Oktober 2016 wieder beendet. Es sei nicht zu erkennen, wie der Kläger seinen Lebensunterhalt sichern wolle. Seine gegenwärtige Beschäftigung sei saisonal begrenzt. Es sei zu befürchten, dass der Kläger ab Herbst 2018 wieder arbeitslos werden könnte.

Am 25. August 2016 wurde der Kläger aus dem offenen Vollzug entlassen.

Mit Strafbefehl vom 23. Februar 2018 verurteilte das Amtsgericht N. den Kläger wegen einer am 1. Januar 2018 begangenen Beleidigung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen.

Das Verwaltungsgericht Braunschweig - Einzelrichter der 4. Kammer - hat die Klage mit Urteil vom 29. März 2018 abgewiesen. Die Ausweisungsverfügung sei rechtmäßig. Der Aufenthalt des Klägers gefährde auch im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung noch die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Auf Grund der zahlreichen Straftaten in der Vergangenheit bestehe die Gefahr, dass der Kläger zukünftig erneut straffällig werde. Zwar seien seit den zuletzt begangenen Raubdelikten vier Jahre vergangen, der Kläger habe sich in der Haft weitgehend gut geführt, mit seinen Straftaten auseinandergesetzt, an sozialen Trainingsmaßnahmen erfolgreich teilgenommen und sei auch nach Verbüßung von etwa 2/3 der Strafe vorzeitig aus der Haft entlassen worden. Dem könne aber kein ausschlaggebendes Gewicht beigemessen werden. Der Kläger sei über einen langen Zeitraum wiederholt, teilweise erheblich, jugendstrafrechtlich sanktioniert worden, ohne sein Verhalten zu ändern. Auch nach der Haftentlassung sei er erneut straffällig geworden. Auch wenn das Delikt von eher geringer Schwere sei, zeige sich die unverändert nur ungenügende Selbstkontrolle des Klägers. Er übe keine lebensunterhaltssichernde Tätigkeit aus. Demgegenüber sei das Wohlverhalten im Strafvollzug eine Selbstverständlichkeit und deshalb für die Gefahrenprognose von geringer Bedeutung. Öffentliche Ausweisungsinteressen überwögen auch private Bleibeinteressen des Klägers. Das Ausweisungsinteresse wiege nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes besonders schwer. Demgegenüber streite für den Kläger kein in § 55 des Aufenthaltsgesetzes ausdrücklich genanntes Bleibeinteresse. Der mit der Ausweisung verbundene Eingriff in das nach Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention geschützte Privatleben des Klägers sei gerechtfertigt. Trotz der Geburt im Bundesgebiet sei der Kläger nicht derart in die hiesigen Lebensverhältnisse integriert, dass ihm ein Verlassen Deutschlands und ein Leben in Libanon unmöglich oder unzumutbar wäre. Die gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots erhobene Anfechtungsklage sei unzulässig, da allein mit der Aufhebung der Befristungsentscheidung das gesetzliche unbefristete Verbot auflebe. Im Übrigen sei die Klage unbegründet. Die vom Beklagten getroffene Ermessensentscheidung, das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf ein Jahr und damit im unteren Bereich des bis zu fünf Jahren möglichen Rahmens festzusetzen, sei nicht beanstanden. Die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis könne der Kläger nicht beanspruchen. Die Aufenthaltserlaubnis sei vor Stellung des Verlängerungsantrags erloschen und daher nicht verlängerungsfähig. Zudem fehle es an den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Nrn. 1, 2 und 4 des Aufenthaltsgesetzes. Auch die angefochtene Abschiebungsandrohung sei rechtmäßig.

Auf den Antrag des Klägers hat der Senat mit Beschluss vom 19. Juni 2019 - 13 LA 180/18 - die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Braunschweig zugelassen, soweit die Klage auf Aufhebung der Verfügungen in Nr. 1 (Ausweisung) und Nr. 2 (Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots) des Bescheids des Beklagten vom 18. Mai 2016 abgewiesen worden ist. Im Übrigen, mithin soweit die Klage auf Aufhebung der Verfügungen in Nr. 3 (Ablehnung des Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis), Nr. 4 (Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung) und Nr. 5 (Verzicht auf die Gebührenerhebung) des Bescheids des Beklagten vom 18. Mai 2016 und auf Verpflichtung des Beklagten zur Verlängerung der am 16. August 2013 abgelaufenen Aufenthaltserlaubnis abgewiesen worden ist, hat der Senat den Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt.

Zur Begründung seiner Berufung wiederholt und vertieft der Kläger sein erstinstanzliches Vorbringen. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts fehle es an einer Gefahr erneuter strafrechtlicher Verfehlungen. Es laufe der mit dem Strafvollzug erstrebten Resozialisierung und auch der Einheit der Rechtsordnung zuwider, das während der Haft gezeigte Wohlverhalten nur strafvollstreckungsrechtlich zu berücksichtigen, aufenthaltsrechtlich aber nicht zu honorieren, sondern als selbstverständlich anzusehen. Die erstmalige Verbüßung der Strafhaft bedeute eine wirkliche Zäsur in seinem Leben. Die zurückliegenden Straftaten habe er als unreifer Jugendlicher begangen. Seitdem habe er sich grundlegend zum Guten gewandelt, habe sich beanstandungsfrei geführt, an der Sozialtherapie teilgenommen, seinen Hauptschulabschluss nachgeholt und an beruflichen Qualifizierungsmaßnahmen teilgenommen. Nach der Haftentlassung habe er sich um eine Erwerbstätigkeit bemüht und eine solche erlangt, auch wenn diese noch nicht vollständig lebensunterhaltssichernd sei. Die mit Strafbefehl vom 28. Februar 2018 geahndete Tat, bei der er in der Silvesternacht eine andere Person verbal beleidigt habe, leugne er nicht, sie sei aber nur von geringem Gewicht und stelle die grundlegende Änderung seines Lebenswandels nicht infrage. Das Amtsgericht N. habe ausweislich des Beschlusses vom 25. Januar 2019 in dieser Verfehlung keinen Grund für einen Bewährungswiderruf gesehen, sondern den Strafrest nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen. Die weiteren vom Beklagten geltend gemachten Ermittlungsverfahren seien eingestellt worden oder hätten nicht zu einer Verurteilung geführt. Das Verwaltungsgericht habe auch seine privaten Bleibeinteressen zu gering gewichtet. Er sei faktischer Inländer und könne sich auf den Schutz seines Privatlebens nach Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention berufen. Er sei im Bundesgebiet geboren, sei hier aufgewachsen und habe allein hier seine familiären und sozialen Kontakte. Er wohne mit seiner deutschen Lebensgefährtin zusammen. Nach zunächst geringfügigen Beschäftigungen habe er seit März 2019 eine Vollzeittätigkeit ausgeübt und ein monatliches Erwerbseinkommen von etwa 800 EUR netto erzielt. Diese Tätigkeit sei von ihm nur aufgegeben worden, weil der Beklagte ihn auf die Möglichkeit einer Untersagung der Beschäftigung und seine Arbeitgeberin auf ein bestehendes Arbeitsverbot hingewiesen habe. Zum Libanon habe er keinerlei Beziehung und könne eine solche auch nicht aufbauen. Er beherrsche die libanesische Sprache nicht. Das Verwaltungsgericht habe seine Integrationsfähigkeit dort nicht ohne nähere Feststellungen bejahen dürfen. Seine Ausweisung sei unverhältnismäßig.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Braunschweig - Einzelrichter der 4. Kammer - vom 29. März 2018 teilweise zu ändern und die Verfügungen in Nr. 1 (Ausweisung) und Nr. 2 (Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots) des Bescheids des Beklagten vom 18. Mai 2016 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt die angefochtene erstinstanzliche Entscheidung. Die zurückliegende Delinquenz begründe eine hinreichende Gefahr erneuter strafrechtlicher Verfehlungen. Der Kläger sei während der laufenden Bewährungszeit und auch während des laufenden Ausweisungsverfahrens erneut straffällig geworden. Es bestehe offensichtlich keine Hemmschwelle für die Begehung weiterer Straftaten. Nach Auskunft der Polizei N. werde gegen den Kläger ein neues Ermittlungsverfahren wegen Handelns mit Betäubungsmitteln geführt. Es sei zudem festgestellt worden, dass der Kläger wiederholt im öffentlichen Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug geführt habe, ohne im Besitz einer Fahrerlaubnis zu sein. Von der Erhebung der Anklage habe die Staatsanwaltschaft K. gemäß § 154b der Strafprozessordnung wegen der Ausweisung abgesehen. Der Kläger habe sich trotz wiederholter Aufforderungen nicht um die Ausstellung eines gültigen libanesischen Passes bemüht und verwirkliche daher fortwährend den Straftatbestand nach § 95 Abs. 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes. Der Kläger sei auch kein faktischer Inländer. Im Zeitpunkt der Ausweisung habe er über kein Aufenthaltsrecht mehr verfügt. In rechtlicher, sozialer und wirtschaftlicher Hinsicht sei er nicht in die hiesigen Lebensverhältnisse integriert. Auch ein nur ernsthaftes Bemühen hierum sei nicht festzustellen. Der Kläger habe bisher keine Berufsausbildung aufgenommen. Eine Festanstellung habe er bisher nicht erlangen können. Sein als Aushilfe in einem Café erzieltes Erwerbseinkommen von monatlich etwa 100 EUR genüge zur Lebensunterhaltssicherung offensichtlich nicht. Seit Juni 2019 sei der Kläger gar nicht mehr erwerbstätig. Der Grund hierfür liege allein in der Person des Klägers. Er - der Beklagte - habe eine Arbeitserlaubnis nicht entzogen und auch kein Beschäftigungsverbot verfügt.

Mit Schriftsätzen vom 16. und 20. Januar 2020 haben sich die Beteiligten mit einer Entscheidung des Berichterstatters anstelle des Senats und mit weiteren Schriftsätzen vom 7. und 24. April 2020 mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die Beiakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Braunschweig - Einzelrichter der 4. Kammer - vom 29. März 2018, über die im Einverständnis der Beteiligten der Berichterstatter anstelle des Senats ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 125 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung § 87a Abs. 2 und 3, 101 Abs. 2 VwGO), hat Erfolg.

I. Nach der nur teilweisen Zulassung der Berufung durch den Senat mit Beschluss vom 19. Juni 2019 - 13 LA 180/18 - ist Streitgegenstand des Berufungsverfahrens nur die vom Verwaltungsgericht Braunschweig mit Urteil vom 29. März 2018 abgewiesene Klage auf Aufhebung der Verfügungen in Nr. 1 (Ausweisung) und Nr. 2 (Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots) des Bescheids des Beklagten vom 18. Mai 2016. Soweit die darüberhinausgehende Klage auf Aufhebung auch der Verfügungen in Nr. 3 (Ablehnung des Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis), Nr. 4 (Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung) und Nr. 5 (Verzicht auf die Gebührenerhebung) des Bescheids des Beklagten vom 18. Mai 2016 und auf Verpflichtung des Beklagten zur Verlängerung der am 16. August 2013 abgelaufenen Aufenthaltserlaubnis abgewiesen wurde, ist das erstinstanzliche Urteil aufgrund der Ablehnung des Berufungszulassungsantrags gemäß § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO rechtskräftig geworden.

II. Die nach Zulassung durch den Senat statthafte Berufung ist fristgerecht begründet worden und auch sonst zulässig. Auf die richterliche Verfügung vom 28. August 2019 hat der Kläger mit Schriftsatz vom 26. September 2019 seine geänderte ladungsfähige Anschrift mitgeteilt und so die sich aus § 125 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO ergebende Zulässigkeitsanforderung erfüllt (vgl. zu dieser Anforderung im Einzelnen: BVerwG, Urt. v. 15.8.2019 - BVerwG 1 A 2.19 -, juris Rn. 14 m.w.N.).

III. Die Berufung ist auch begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf Aufhebung der Verfügungen in Nr. 1 (Ausweisung) und Nr. 2 (Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots) des Bescheids des Beklagten vom 18. Mai 2016 zu Unrecht abgewiesen. Der Bescheid ist insoweit rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Die in Nr. 1 des Bescheids vom 18. Mai 2016 verfügte Ausweisung findet eine Rechtsgrundlage in §§ 53 ff. des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG -) in der zuletzt durch Art. 4b des Dritten Gesetzes zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften (Drittes Waffenrechtsänderungsgesetz - 3. WaffRÄndG -) vom 17. Februar 2020 (BGBl. I S. 166) geänderten Fassung. Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ausweisung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Tatsachengerichts (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.7.2012 - BVerwG 1 C 19.11 -, BVerwGE 143, 277, 281 - juris Rn. 12 m.w.N.).

Nach § 53 Abs. 1 AufenthG wird ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt.

Hier fehlt es im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats am Vorliegen einer hinreichenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung (a.), jedenfalls aber an einem Überwiegen des öffentlichen Ausweisungsinteresses (b.).

a. Die nach § 53 Abs. 1 Halbsatz 1 AufenthG erforderliche Feststellung, dass der Aufenthalt eines Ausländers die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, bedarf einer Prognose zur Wiederholungsgefahr. Die Prognose ist von den Ausländerbehörden und den Verwaltungsgerichten eigenständig zu treffen, ohne dass diese an die Feststellungen und Beurteilungen der Strafgerichte rechtlich gebunden sind. Bei der Prognose sind die besonderen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere die Höhe einer verhängten Strafe, die Schwere einer konkret begangenen Straftat und die Umstände ihrer Begehung, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts sowie die Persönlichkeit des Täters und seine Entwicklung und Lebensumstände bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt. Für die Feststellung der entscheidungserheblichen Wiederholungsgefahr nach dem Grundtatbestand des § 53 Abs. 1 Halbsatz 1 AufenthG gilt ein differenzierender Wahrscheinlichkeitsmaßstab. An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind umso geringere Anforderungen zu stellen sind, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist (vgl. zu Vorstehendem: BVerwG, Urt. v. 15.1.2013 - BVerwG 1 C 10.12 -, NVwZ-RR 2013, 435, 436 f. - juris Rn. 15; Urt. v. 4.10.2012 - BVerwG 1 C 13.11 -, BVerwGE 144, 230, 237 - juris Rn. 18; Senatsbeschl. v. 20.6.2017 - 13 LA 134/17 -, juris Rn. 6; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 11.4.2016 - 11 S 393/16 -, juris Rn. 28; Niedersächsisches OVG, Urt. v. 10.3.2011 - 8 LB 153/09 -, juris Rn. 55 ff. jeweils m.w.N.).

Betrachtet man hier die vom Kläger im Alter von 15 bis 17 Jahren im Zeitraum von September 2011 bis Februar 2014 begangenen Straftaten, die überwiegend im Bereich der Eigentums- und Vermögensdelikte angesiedelt waren und die zuletzt am 21. Juli 2015 zu einer Verurteilung durch das Amtsgericht B-Stadt zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und neun Monaten geführt haben, konnte durchaus prognostiziert werden, dass der Kläger sich auch zukünftig nicht straffrei verhalten wird und damit sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet eine hinreichende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung begründet.

Seitdem ist allerdings ein grundlegender Verhaltenswandel des Klägers zu verzeichnen.

Die dem Senat vorliegenden Erziehungs- und Förderpläne und Berichte der Jugendanstalt M. (Blatt 178 f. und 186 ff. der Beiakte 1/I) beschreiben den Kläger durchweg als kooperativ und mitarbeitsbereit und sein Verhalten als beanstandungsfrei. Gegenüber den Bediensteten der Jugendanstalt verhielt er sich angemessen und freundlich. Probleme oder Auseinandersetzungen mit Mitgefangenen konnten nicht beobachtet werden. Eher kam ihm eine Vorbildfunktion zu. Er zeigte sich äußerst selbstkritisch, authentisch und emotional. Bei den Mitarbeitern der Jugendanstalt entstand der Eindruck, dass der Kläger ernsthaft an sich und den Ursachen für die Straftaten arbeiten wollte und dies auch bereits mit dem Sozialdienst begonnen hat. Ab November 2014 führte der Kläger in der Haft eine sozialtherapeutische Behandlung durch und schloss diese erfolgreich ab.

Während der Haft nahm der Kläger im Juli 2014 an einer Schulung zum "Sachkundigen in der Ladungssicherung", im März 2015 an einem Erste-Hilfe-Lehrgang und im März/April 2015 an einem überbetrieblichen Maschinenlehrgang für Auszubildende des Tischler-/Schreinerhandwerks teil. Im Schuljahr 2014/15 besuchte er an den Berufsbildenden Schulen des Landkreises M. -P. die Berufseinstiegsklasse Holztechnik und holte erfolgreich den Hauptschulabschluss nach (Blatt 67 f. der Gerichtsakte). Anschließend absolvierte er von September 2015 bis Juni 2016 erfolgreich eine Qualifizierungsmaßnahme zur "Fachkraft im Gastgewerbe" in M. (Abschlussnote: 1,7; Blatt 63 ff. der Gerichtsakte).

Nachdem er ab Anfang 2016 beanstandungsfrei seine Haft im offenen Vollzug verbüßt hatte, entließ ihn das Amtsgericht M. mit Beschluss vom 7. Juli 2016 - Q. - am 1. September 2016 vorzeitig aus der Haft und setzte den verbliebenen Rest der verhängten Jugendstrafe nach § 88 JGG zur Bewährung für eine Bewährungszeit von zwei Jahren aus.

Seit der Entlassung aus der Haft ist der Kläger als Thekenkraft in verschiedenen Restaurants berufstätig (vgl. Blatt 60 f. der Gerichtsakte und Blatt 7 ff. der PKH-Akte) und sichert durch das erzielte Erwerbseinkommen jedenfalls einen Teil seines Lebensunterhalts selbst. Das Amtsgericht N. erließ mit Beschluss vom 25. Januar 2019 (Blatt 242 der Gerichtsakte) nach Ablauf der Bewährungszeit die verbleibende Reststrafe, da keine Gründe für einen Widerruf der Bewährungsaussetzung vorlagen.

Diese nun seit mehr als fünf Jahren positive Entwicklung des Klägers zeigt eine Zäsur in dessen Leben. Den Kläger haben die für seine Jugenddelinquenz verhängten Sanktionen offenbar nachhaltig beeindruckt und zu einer eigenverantwortlichen und straffreien Lebensführung bewegt. Dies rechtfertigt - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - die Annahme, dass derzeit neue strafrechtliche Verfehlungen des Klägers nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit drohen und damit die nach § 53 Abs. 1 Halbsatz 1 AufenthG für die Ausweisung notwendige Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung entfallen ist. Durchaus von Bedeutung ist dabei auch die Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung und der Erlass des Strafrestes nach Ablauf der Bewährungszeit. Auch wenn diese Entscheidungen den Senat nicht binden, sind sie für die von ihm zu treffende Prognose von tatsächlichem Gewicht und haben eine erhebliche indizielle Bedeutung (vgl. BVerfG, Beschl. v. 19.10.2016 - 2 BvR 1943/16 -, juris Rn. 21; BVerwG, Urt. v. 15.1.2013, a.a.O., S. 436 f. - juris Rn. 18). Wenn von der strafgerichtlichen Einschätzung abgewichen werden soll, bedarf es einer substantiierten Begründung (vgl. BVerfG, Beschl. v. 27.8.2010 - 2 BvR 130/10 -, juris, Rn. 36 m.w.N.). Diese kann etwa darin liegen, dass die ausländerrechtliche Entscheidung auf einer breiteren Tatsachengrundlage als derjenigen der Strafvollstreckungskammer getroffen wird, etwa wenn die Ausländerbehörde oder das Gericht ein Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben haben, welches eine Abweichung zulässt, oder wenn die vom Ausländer in der Vergangenheit begangenen Straftaten fortbestehende konkrete Gefahren für höchste Rechtsgüter erkennen lassen oder wenn den Strafgerichten bedeutsame Umstände des Einzelfalls nicht bekannt gewesen oder von ihnen nicht beachtet worden sind (vgl. BVerfG, Beschl. v. 19.10.2016, a.a.O., Rn. 24). Solche Umstände, die eine von der strafvollstreckungsrechtlichen Prognose abweichende Einschätzung rechtfertigen könnten, sind für den Senat indes nicht ersichtlich.

Eine andere Bewertung ist zum einen - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts und des Beklagten - nicht deshalb geboten, weil der Kläger sein Wohlverhalten auch unter dem Druck des Strafvollzugs, der Bewährungsaufsicht und des laufenden aufenthaltsrechtlichen Verfahrens gezeigt hat. Es wäre mit dem Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung nicht zu vereinbaren, wenn ein solches im Strafvollzug erwartetes und während laufender Bewährung gefordertes Verhalten ausländerrechtlich ohne jede Bedeutung bliebe (vgl. Senatsurt. v. 11.7.2018 - 13 LB 44/17 -, juris Rn. 100). Etwas Anderes kann nur ausnahmsweise dann gelten, wenn offensichtlich ist, dass die Bemühungen des Ausländers ausschließlich dem Ausweisungsverfahren geschuldet sind (vgl. BVerfG, Beschl. v. 19.10.2016, a.a.O., Rn. 22). Dies ist vorliegend schon angesichts der verstrichenen Zeit und der konsequenten Wendung des Klägers zum Guten hin aber nicht ersichtlich.

Eine andere Bewertung der Wiederholungsgefahr ist zum anderen auch mit Blick auf den Strafbefehl des Amtsgerichts N. vom 23. Februar 2018 (Blatt 148 f. der Gerichtsakte), mit dem gegen den Kläger wegen der Beleidigung einer männlichen Person am 1. Januar 2018 eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen verhängt worden ist, nicht geboten. Schon die Umstände der Tatbegehung (Silvesternacht um 0.20 Uhr) und die eher geringe Schwere der vom Kläger begangenen Straftat (Ausruf: "Halt dein Maul du Arschloch, du bist große Scheiße") rechtfertigen es nicht, dieser eine relevante Auswirkung auf die Prognose der Wiederholungsgefahr beizumessen. Gleiches gilt mit Blick auf das gemäß § 154b Abs. 3 StPO eingestellte strafrechtliche Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Fahrens ohne erforderliche Fahrerlaubnis (vgl. die Einstellungsverfügung der StA K. v. 29.8.2019 - R. -, Blatt 10 der Beiakte 2). Das schließlich vom Beklagten bemühte strafrechtliche Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Handels mit Betäubungsmitteln ist mangels hinreichenden Tatverdachts nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden, da die aufgrund einer Telekommunikationsüberwachung zunächst bestehende "Vermutung ... durch weitere Ermittlungserkenntnisse ... nicht ausreichend erhärtet werden" konnte (vgl. den Ermittlungsbericht der PI N. v. 27.2.2019, dort S. 2 = Blatt 9 der Beiakte 3/I, und die Einstellungsverfügung der StA K. v. 17.7.2019 - S. -, Blatt 24 der Beiakte 3/I). Die Protokolle der Telekommunikationsüberwachung wurden bereits im August 2019 vernichtet (vgl. Verfügung der StA K. v. 15.8.2019 - S. -, Blatt 53 der Beiakte 3/II). Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass andere Ermittlungserkenntnisse noch gewonnen werden und dem Senat die erforderliche Überzeugung von einem hinreichenden Ausweisungsanlass vermitteln könnten, bestehen nicht. Insoweit hätte es nach § 1 Abs. 1 NVwVfG in Verbindung mit § 24 Abs. 1 VwVfG auch zuvörderst dem Beklagten oblegen, den die Ausweisung rechtfertigenden Sachverhalt zu ermitteln und vollständig aufzuklären (vgl. Senatsurt. v. 11.7.2018, a.a.O., Rn. 79), auch wenn eine Verletzung dieser behördlichen Sachaufklärungspflicht wegen der inhaltsgleichen gerichtlichen Sachaufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht zur Rechtswidrigkeit und Aufhebung des Verwaltungsakts führt (vgl. BVerwG, Urt. v. 1.12.1987 - BVerwG 1 C 31.85 -, juris Rn. 27; Urt. v. 3.3.1987 - BVerwG 1 C 39.84 -, Buchholz 436.52 § 1 GjS Nr. 12 - juris Rn. 12).

b. Nimmt man entgegen der vorstehenden Erwägungen gleichwohl eine hinreichende Wiederholungsgefahr an, überwiegt jedenfalls das öffentliche Interesse an der Ausreise nicht das Interesse des Klägers an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet.

Bei der gemäß § 53 Abs. 1 Halbsatz 2 AufenthG - nicht auf der Rechtsfolgenseite im Rahmen eines der Ausländerbehörde eröffneten Ermessens, sondern auf der Tatbestandsseite einer nunmehr gebundenen und damit gerichtlich voll überprüfbaren Ausweisungsentscheidung (vgl. im Einzelnen zur Struktur des Ausweisungsrechts in der durch Art. 1 und 9 des Gesetzes zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung v. 27.7.2015, BGBl. I S. 1386, geänderten Fassung: BVerwG, Urt. v. 22.2.2017 - BVerwG 1 C 3.16 -, BVerwGE 157, 325, 329 f. - juris Rn. 21 ff.) - vorzunehmenden Abwägung sind gemäß § 53 Abs. 2 AufenthG nach den Umständen des Einzelfalles insbesondere die Dauer seines Aufenthalts, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen.

Hier kann sich der Kläger mangels Titelbesitzes im Zeitpunkt des Erlasses der Ausweisungsverfügung zwar nicht erfolgreich auf eines der in § 55 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 2 AufenthG konkret bestimmten Bleibeinteressen berufen. Ein bei der Abwägung nach § 53 Abs. 1 Halbsatz 2 und Abs. 2 AufenthG zu berücksichtigendes schwerwiegendes Bleibeinteresse kann sich - neben den in § 55 Abs. 2 AufenthG genannten Fällen ("insbesondere") - auch aus einem nach Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention schutzwürdigen Privatleben im Bundesgebiet ergeben. Unter Anwendung der vom europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entwickelten Kriterien bei jungen Erwachsenen, die noch keine eigene Familie gegründet haben und im Haushalt ihrer Eltern leben (vgl. etwa EGMR, Urt. v. 25.3.2010 - 40601/05 -, InfAuslR 2010, 325 (Mutlag ./. Deutschland) und die Rechtsprechung zusammenfassend: Kluth, Neue Entwicklungen im Ausweisungsrecht von Kindern, RdJB 2012, 178 ff.), kommt dem vom Kläger im Bundesgebiet geführten Privatleben ein durchaus hohes Gewicht zu. Er wurde im Bundesgebiet geboren, lebt seitdem hier und hat hier seine Sozialisation erfahren. Der überwiegende Teil seines Aufenthalts war rechtmäßig. Im Bundesgebiet leben seine Eltern und seine Lebensgefährtin, der Kläger selbst lebte bis zuletzt noch im Haushalt seiner Mutter. Nachdem der Kläger seinen Hauptschulabschluss erlangt und erfolgreich eine Qualifizierungsmaßnahme "Fachkraft im Gastgewerbe" absolviert hat, ist er als Thekenkraft in mehreren Restaurants tätig gewesen und sicherte durch das erzielte Erwerbseinkommen jedenfalls einen Teil seines Lebensunterhalts selbst. Bindungen an das Land seiner Staatsangehörigkeit sind für den Senat nicht ersichtlich.

Diese schwerwiegenden Bleibeinteressen des Klägers werden durch die öffentlichen Ausweisungsinteressen im vorliegenden konkreten Einzelfall nicht überwogen. Denn deren zunächst durchaus vorhandenes besonders schweres Gewicht im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG ist durch die positive Entwicklung des Klägers in den vergangenen fünf Jahren deutlich herabgesetzt worden.

2. Die in Nr. 2 des Bescheids vom 18. Mai 2016 verfügte Befristung des aus der Ausweisung resultierenden Einreise- und Aufenthaltsverbots für die Dauer eines Jahres findet eine Rechtsgrundlage in § 11 AufenthG in der zuletzt durch Art. 4b des Dritten Gesetzes zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften (Drittes Waffenrechtsänderungsgesetz - 3. WaffRÄndG -) vom 17. Februar 2020 (BGBl. I S. 166) geänderten Fassung.

Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Anordnung und auch der Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Tatsachengerichts (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.7.2017 - BVerwG 1 C 28.16 -, BVerwGE 159, 270, 275 - juris Rn. 16; Urt. v. 22.2.2017 - BVerwG 1 C 3.16 -, a.a.O., S. 328 - juris Rn. 18 (jeweils zur Befristungsentscheidung nach § 11 AufenthG a.F.); Urt. v. 25.3.2015 - BVerwG 1 C 18.14 -, BVerwGE 151, 361, 364 - juris Rn. 10 (zur Befristungsentscheidung nach § 7 Abs. 2 FreizügG/EU)). Diese Maßgeblichkeit folgt bereits aus dem Charakter des Einreise- und Aufenthaltsverbots als Dauerverwaltungsakt, dessen Rechtmäßigkeit regelmäßig anhand der im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung gegebenen Sach- und Rechtslage zu beurteilen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.12.2003 - BVerwG 3 C 47.02 -, Buchholz 418.32 AMG Nr. 39 - juris Rn. 11; Senatsurt. v. 17.12.2019 - 13 LB 135/19 -, juris Rn. 24; Schübel-Pfister, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 113 Rn. 58 m.w.N.). Denn die Anordnung und auch die Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots trifft nicht nur eine einmalige, stichtagsbezogene Regelung. Sie untersagt vielmehr die Einreise und den Aufenthalt sowie die Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zeitraum ihrer Wirksamkeit (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 21.1.2020 - 11 S 3477/19 -, juris Rn. 19).

Nach dem danach hier heranziehenden § 11 AufenthG aktueller Fassung ist gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen (Abs. 1 Satz 1), und zwar im Falle der Ausweisung gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung (Abs. 2 Satz 1). Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden (Abs. 1 Satz 2). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen (Abs. 2 Satz 3). Die Frist beginnt mit der Ausreise (Abs. 2 Satz 4). Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden (Abs. 3 Satz 1; vgl. zu diesen Neuregelungen: Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht, BT-Drs. 19/10047, S. 31). Bei einer auf dieser Grundlage getroffenen Anordnung und Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots handelt es sich um einen einheitlichen Verwaltungsakt, der nicht zwischen der Anordnung des Verbots und dessen Befristung aufgespalten werden kann (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 13.11.2019 - 11 S 2996/19 -, juris Rn. 40).

Als eine solche konstitutive Anordnung und Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots ist die in Nr. 2 des Bescheids vom 18. Mai 2016 verfügte Befristung des aus der Ausweisung resultierenden Einreise- und Aufenthaltsverbots für die Dauer eines Jahres zu verstehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.7.2017 - BVerwG 1 C 28.16 -, a.a.O., S. 288 - juris Rn. 42; Beschl. v. 13.7.2017 - BVerwG 1 VR 3.17 -, juris Rn. 72 (jeweils zur behördlichen Befristung der Wirkungen einer Abschiebung)).

Die hiergegen vom Kläger erhobene Anfechtungsklage ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Denn mangels wirksamer Ausweisung (siehe oben III.1.) fehlt es an der nach § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG erforderlichen Anknüpfung für die Anordnung und Befristung eines aus der Ausweisung resultierenden (so ausdrücklich die Verfügung Nr. 2 im streitgegenständlichen Bescheid v. 18.5.2016) Einreise- und Aufenthaltsverbots.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwGO. Sie umfasst die Kosten des Berufungsverfahrens und des vorausgegangenen Berufungszulassungsverfahrens 13 LA 180/18.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.