Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 11.05.2020, Az.: 1 LB 82/18

Außenbereich; Betriebsteil, forstwirtschaftlicher; Brennholzlager; forstwirtschaftlicher Betrieb; Holzlagerplatz; Landwirtschaftlicher Betrieb; mitgezogene Nutzung

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
11.05.2020
Aktenzeichen
1 LB 82/18
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2020, 72060
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 30.11.2016 - AZ: 2 A 562/15

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Die Errichtung und der Betrieb eines Holzlagerplatzes auf einem Außenbereichsgrundstück kann als sog. mitgezogene Nutzung eines landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetriebs mit kleinem forstwirtschaftlichen Betriebsteil nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegiert sein.

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Stade - 2. Kammer - vom 30. November 2016 (Az.: 2 A 562/15) wird geändert. Der Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 28. Juli 2014 in Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 9. März 2015 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die beantragte Baugenehmigung für die Errichtung und den Betrieb des Holzlagerplatzes auf dem Grundstück B.-Straße 18 in A-Stadt (Gemarkung A-Stadt Flur 3 Flurstück 471/7) zu erteilen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Holzlagerplatzes auf einem Außenbereichsgrundstück; rechtlich streitet er mit dem Beklagten - die Beigeladene hat von einer Verfahrensbeteiligung weitgehend abgesehen - über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB für sein Vorhaben.

Der Vater des Klägers erwarb in den 1970er Jahren Grundeigentum am südöstlichen Ortsrand der Beigeladenen im Außenbereich. Der Flächennutzungsplan weist das Gebiet als Fläche für Landwirtschaft aus. Die in das Eigentum des Klägers übergegangenen drei aneinandergrenzenden Flurstücke haben eine Gesamtgröße von fast 1,5 ha; dabei ist das südlich gelegene Flurstück noch etwas größer als die beiden nördlich gelegenen zusammen. Von letzteren ist das östliche Flurstück mit einem 1982 errichteten Betriebsleiterwohnhaus bebaut, in dem der Vater des Klägers auch derzeit noch wohnt. Auf dem westlichen Flurstück steht eine große Maschinenhalle, die 1980 zur Nutzung als Unterstellhalle, Werkstatt und Schweinemaststall mit 80 Plätzen genehmigt wurde. Nach Ansicht des Beklagten wurde die Schweinehaltung allerdings zu keinem Zeitpunkt aufgenommen; nach Angabe des Klägers, die indes wegen dessen Geburtsjahr 1983 nicht auf eigener Erinnerung beruhen kann, wurde sie lediglich bereits 1984 wieder aufgegeben. Nördlich der Maschinenhalle befinden sich eine Tankstelle mit Zapfsäule und unterirdischem Vorratstank sowie ein Waschplatz mit großem Abfluss und Auffang für Schmutzwasser und Ölabscheider. Diese Anlagen wurden für das von dem Vater des Klägers dort früher geführte Lohnunternehmen errichtet. Das südlich gelegene Außenbereichsflurstück wies bisher keine (genehmigte) Bebauung auf.

Auch der Kläger betreibt im Haupterwerb ein landwirtschaftliches Lohnunternehmen, dessen Sitz in einem gewerblich geprägten Gebiet ungefähr einen Kilometer südwestlich seiner drei Außenbereichsflurstücke liegt. Für seine Schwester ist zudem unter der gemeinsamen Wohnanschrift im ebenfalls etwa einen Kilometer entfernten Ortskern der Beigeladenen ein Unternehmen „Vermittlung von Arbeitsmaschinen“ eingetragen.

Der Kläger bewirtschaftet darüber hinaus seit vielen Jahren Ackerflächen und zwar ganz überwiegend durch den Anbau von Silomais, den er „ab Halm“ an eine Biogasanlage verkauft. Hierfür hat er unter der Adresse des mit dem Betriebsleiterwohnhaus bestandenen Flurstücks einen landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetrieb angemeldet, für den er durch seine von ihm bevollmächtigte Schwester, die ihn auch bei der Buchhaltung unterstützt, Agrarförderung beantragt und erhält. Der Umfang der bewirtschafteten landwirtschaftlichen Flächen variierte in der Vergangenheit aufgrund von Ver- bzw. Hinzupachtung; 2011 betrug er ca. 15 ha, 2016 und 2017 etwa 44,5 ha. Seit 2018 bewirtschaftet der Kläger nach seinen Angaben nur noch seine Eigentumsflächen von über 28 ha. Ebenfalls seit langem stehen in seiner Bewirtschaftung Waldflächen im Umfang von knapp 6 ha; davon hat der Kläger ca. 4,4 ha hinzugepachtet. Zusätzlich verfügt er über eine von der Verpächterin eingeräumte Kaufoption auf 3,8 ha weitere Waldfläche.

Im April 2012 beantragte der Kläger die Erteilung einer Baugenehmigung für das Vorhaben „Neubau Feuerholzlager“ auf dem südlich gelegenen Außenbereichsflurstück. Der Beklagte war zuvor gegen einen dort ohne Genehmigung errichteten Holzlagerplatz durch Erlass einer Nutzungsuntersagung bauaufsichtlich eingeschritten. Die zunächst vorgesehene Kapazität des Feuerholzlagers von 600 m³ beschränkte der Kläger nach Schriftwechsel mit dem Beklagten, der zwei Stellungnahmen der Landwirtschaftskammer (LWK) Niedersachsen aus Juli 2013 und März 2014 einholte, im Juni 2014 auf 260 m³. Die geänderten Bauvorlagen sehen etwa 20 m südlich der Maschinenhalle die Errichtung dreier parallel zu Hallensüdseite angeordneter Holzstapel mit jeweils einer Länge von 22 m, einer Breite von 1,30 m und einer Höhe von 3 m in einem Abstand von je 2,20 m auf befahrbarem Grasboden vor.

Nach den weiteren Angaben des Klägers zu dem Vorhaben soll das auf den von ihm bewirtschafteten Waldflächen geschlagene Holz in der Zeit von Oktober bis März je nach Wetterlage zweimal wöchentlich angeliefert werden. In der Nähe des Holzlagerplatzes werde das Holz auf eine Länge von 1,30 m abgesägt, zu Feuerholzscheiten gespalten und anschließend zur Trocknung fachmännisch gestapelt. Im Hinblick auf eine durch die Holzverarbeitung mögliche Lärmbelästigung eines westlich des Vorhabenstandortes gelegenen Allgemeinen Wohngebiets legte der Kläger im Genehmigungsverfahren ein Schalltechnisches Gutachten vor, dem als Geräuschquellen eine Kreissäge mit lärmarmen Sägeblatt, eine mit Benzin und eine elektrisch betriebene Motorsäge sowie eine Spaltmaschine und zusätzlich Fahrbewegungen auf dem Flurstück zugrunde lagen. Ein Betrieb zur Nachtzeit war durch Vorgabe des Klägers ausgeschlossen worden. Das Gutachten kam zu dem Ergebnis, dass bei allen untersuchten Nutzungssituationen der für ein Allgemeines Wohngebiet nach der TA Lärm maßgebliche Tagesimmissionsrichtwert von 55 dB(A) deutlich unterschritten werde.

Zur Verwendung des getrockneten Holzes erklärte der Kläger, dass für insgesamt fünf in der Maschinenhalle, dem Betriebsleiterwohnhaus und seinem eigenen Wohnhaus vorhandene Feuerstellen ein Eigenbedarf an Brennholz bestehe; ein Teil des Holzes solle allerdings verkauft werden. Im Zusammenhang mit der im Juni 2014 vorgenommenen Beschränkung des Vorhabens führte der Kläger an, dass er die Kapazität von 260 m³ Holz aus den von ihm bereits bewirtschafteten etwa 6 ha und den ihm zum Erwerb angebotenen 3,8 ha Waldflächen erzielen könne. Ausgehend von einer etwa zwei- bis dreijährigen Trocknungszeit ergebe sich die jährliche Brennholzmenge mit maximal 90 m³. Lege man - entsprechend der Stellungnahme der LWK Niedersachsen aus März 2014 - einen Verkaufspreis von 75 EUR pro m³ zugrunde, berechne sich der Maximalerlös mit 6.750,00 EUR. Hiernach komme seinem Vorhaben, zumal ein großer Teil des Holzes zur Deckung seines Eigenbedarfs verwandt werde, nur untergeordnete Bedeutung zu.

Rechtlich vertrat der Kläger, der sich nach Ankündigung der Ablehnung seines Bauantrags anwaltlich vertreten ließ, die Auffassung, dass sein Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB zu genehmigen sei. Denn er betreibe auf den drei in seinem Eigentum stehenden Außenbereichsflurstücken einen privilegierten landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetrieb mit nachgeordnetem fortwirtschaftlichen Betriebsteil, zu dem sich die Feuerholzherstellung und -lagerung als sog. mitgezogene Nutzung darstelle. Der landwirtschaftliche Betrieb sei bereits in den 1970er Jahren von seinem Vater gegründet und seitdem von der im Außenbereich gelegenen Hofstelle, in der sich auch das Büro befinde, geführt worden. Zunächst seien 5 ha, Ende der 1980er Jahre 55 ha und 2010 sogar 150 ha landwirtschaftliche Fläche bearbeitet worden.

Mit Bescheid vom 28. Juli 2014 lehnte der Beklagte den Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Holzlagerplatzes ab und wies den dagegen fristgerecht eingelegten Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 9. März 2015 als unbegründet zurück. Ein forstwirtschaftlicher Nebenerwerbsbetrieb im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB bestehe nach dem Umfang der nachgewiesenen Waldflächen auch unter Berücksichtigung ggf. noch in Aussicht stehender Flächen nicht. Ob die vom Kläger bewirtschafteten Ackerflächen ausreichend seien, um einen landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetrieb im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB zu begründen, wozu die LWK Niedersachsen in ihren beiden Stellungnahmen keine abschließende Aussage getroffen habe, sei fraglich. Jedenfalls aber könne das Vorhaben nicht als „mitgezogener“ Betriebsteil an der Privilegierung teilhaben. Hierfür sei nämlich Voraussetzung, dass es sich bei der landwirtschaftsfremden Betätigung um eine bodenrechtliche Nebensache handele. Vorliegend würden das Grundstück und die vorhandene Halle nicht bzw. nicht primär für rein landwirtschaftliche Betätigung genutzt. Prägend für das Erscheinungsbild seien die Lagerflächen für verarbeitetes Holz sowie die Betätigung im Rahmen der Holzverarbeitung, so dass es sich bei diesen landwirtschaftsfremden Betätigungen im Vergleich zu der etwaigen landwirtschaftlichen Betätigung vor Ort nicht um eine bodenrechtliche Nebensache von untergeordneter Bedeutung handele. Die Verminderung der beantragten Kapazität des Holzlagers ändere daran nichts.

Zur Begründung der von ihm am 25. März 2015 erhobenen Klage, mit der er sein Begehren auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung weiterverfolgt, hat der Kläger geltend gemacht, dass ihm die Führung eines landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetriebs auf den Außenbereichsflächen nicht abgesprochen werden dürfe. Er verfüge über die zur Bewirtschaftung der Flächen notwendigen Maschinen wie z.B. Traktoren, Grubber, Fräsen, Pflüge, Eggenkombinationen, Düngerstreuer, Maisleger und Kreiselmäher, die ebenso wie das Werkzeug in der Maschinenhalle gelagert würden. Darin befinde sich auch eine Werkstatt mit Ersatzteillager für die Geräte und Maschinen. Derzeit würden dort ca. 50 Weidezaunpfähle, 20 m Rohre für Grabenüberfahrten, Dränagerohre etc. gelagert. Im Zuge der Landwirtschaft würden ca. 3 km Gräben durch ihn unterhalten und gepflegt. Die Fahrzeuge des von ihm im Haupterwerb betriebenen Lohnunternehmens würden demgegenüber an anderer Stelle abgestellt. Bei der Lagerung und Verarbeitung des Holzes handele es sich auch um eine bodenrechtliche Nebensache. Im Jahr 2013 habe er aus dem Verkauf von Brennholz ausweislich vorgelegter Quittungen 2.715,00 EUR erzielt. Sein Eigenbedarf an Brennholz betrage insgesamt 30 m³ jährlich, im Einzelnen 15 m³ für die Maschinenhalle/Werkstatt, 10 m³ für das Betriebsleiterwohnhaus und 5 m³ für sein eigenes Wohnhaus.

Der Kläger hat beantragt,

den Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 28. Juli 2014 und den Widerspruchsbescheid vom 9. März 2015 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm die beantragte Baugenehmigung für die Zulassung eines Holzlagerplatzes auf dem Grundstück B.-Straße 18 in A-Stadt (Gemarkung A-Stadt, Flur 3, Flurstück 471/7) zu erteilen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat seinen Widerspruchsbescheid verteidigt. Am Vorhandensein eines landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetriebs bestünden im Hinblick auf den recht geringen Umfang der landwirtschaftlichen Betätigung weiterhin Zweifel. Auch könne bei der Frage, ob es sich bei den mit dem geplanten Vorhaben verbundenen Betätigungen um eine bodenrechtliche Nebensache von untergeordneter Bedeutung handele, nicht allein auf die in der Vergangenheit erzielten Erlöse abgestellt werden. Hierzu sei darauf hinzuweisen, dass das gegen den von dem Kläger ohne Genehmigung errichteten Holzlagerplatz verhängte Nutzungsverbot rechtsbeständig geworden sei. Bei Zulassung des Vorhabens dürften eine Ausweitung der Betätigung und eine Steigerung der Erlöse zu erwarten sein, zumal der Zukauf weiterer Waldflächen von der begehrten Baugenehmigung abhängig gemacht werde. Zudem sei im Rahmen einer Gesamtschau unter Hinzuziehung weiterer Kriterien zu beurteilen, ob es sich bei den mit dem Vorhaben verbundenen Betätigungen um einen mitgezogenen Betriebsteil handele.

Die Beigeladene hat auf die Stellung eines Antrags verzichtet und schriftsätzlich nur auf ihre im Beteiligungsverfahren zuerst ergangene ablehnende Stellungnahme verwiesen, die sie allerdings nach Vorlage des Schalltechnischen Gutachtens dahin geändert hatte, dass sie ihr Einvernehmen unter den Voraussetzungen erteile, dass das Vorhaben im Außenbereich privilegiert sei und sich die Lärmbelästigung im Gutachtenrahmen halte.

Das Verwaltungsgericht hat in seiner vor Ort durchgeführten mündlichen Verhandlung die Außenbereichsflurstücke des Klägers einschließlich des Inneren der Maschinenhalle sowie die nähere Umgebung in Augenschein genommen und die Klage sodann mit dem angegriffenen Urteil vom 30. November 2016 abgewiesen. Eine Zulassung des Vorhabens des Klägers komme nach dem wegen der Außenbereichslage maßgeblichen § 35 BauGB nicht in Betracht. Insbesondere lägen die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB nicht vor. Die Kammer teile die Auffassung der LWK Niedersachsen, dass es sich bei der geplanten Brennholzgewinnung nicht um einen privilegierten forstwirtschaftlichen Betrieb handele. Dagegen spreche schon die geringe Größe der bewirtschafteten Fläche. Die Nutzung als Holzlager- und -verarbeitungsplatz werde auch nicht als Nebennutzung von einem im Nebenerwerb bewirtschafteten landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers „mitgezogen“. Ein landwirtschaftlicher Betrieb in diesem Sinne werde auf dem Grundstück des Klägers nicht unterhalten, das Grundstück sei hierdurch nicht geprägt, eine Hofstelle nicht vorhanden. Die Schweinehaltung sei nach den eigenen Angaben des Klägers vor mehr als 30 Jahren aufgegeben worden, andere Tierhaltung finde nicht statt. Die Maschinenhalle werde in ihrem rechten Teil von der Nutzung als Werkstatt geprägt. Der übrige, größere Teil der Halle diene überwiegend zum Unterstellen von landwirtschaftlichen Maschinen, die aber mehr musealen Wert hätten und für die landwirtschaftliche Betätigung nicht genutzt würden, sowie, jedenfalls zum Zeitpunkt der Ortsbesichtigung, zur Lagerung von Brennholz und anderen Gerätschaften. Die neben der Halle befindliche Tankanlage sei ebenfalls für das landwirtschaftliche Lohnunternehmen errichtet worden. Auch wenn der Kläger die von ihm erwähnten landwirtschaftlichen Flächen tatsächlich bewirtschafte, sei offenkundig, dass diese Bewirtschaftung nicht von diesem Grundstück aus erfolge. Daran änderten auch einige zum Zeitpunkt der Ortsbesichtigung auf dem Grundstück abgestellte landwirtschaftliche Maschinen neueren Datums nichts. Die nach den eigenen Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung nur noch als Werkstatt für die hobbymäßige Aufarbeitung alter landwirtschaftlicher Maschinen genutzte Werkstatt und die übrigen Umstände machten das Grundstück nicht zu einer einem landwirtschaftlichen Betrieb dienenden Hofstelle, die eine forstwirtschaftliche Nebennutzung „nachziehen“ könne. Hinzu komme, dass der beantragte Holzlagerplatz aufgrund der Größe der in Anspruch genommenen Fläche auch nicht mehr als untergeordnete Nebennutzung auf dem Grundstück angesehen werden könne. Sofern man überhaupt von einem vorhandenen landwirtschaftlichen Betrieb an dieser Stelle ausgehen könnte, würde das Verhältnis von privilegiertem Betrieb und „nachgezogener“, selbst aber nicht privilegierter Nutzung umgekehrt.

Die vom Senat mit Beschluss vom 15. Juni 2018 (Az. 1 LA 86/17) wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zugelassene Berufung hat der Kläger im Wesentlichen wie folgt begründet: Entgegen den Feststellungen des Verwaltungsgerichts werde sein landwirtschaftlicher Nebenerwerbsbetrieb ausgehend von den in seinem Eigentum stehenden Außenbereichsflächen betrieben. Ein anderer Betriebssitz komme nicht in Betracht, liege insbesondere nicht auf dem nur gepachteten Grundstück seines Lohnunternehmens. Das Verwaltungsgericht habe es insoweit versäumt, das im Betriebsleiterwohnhaus befindliche Büro seines Nebenerwerbsbetriebs in Augenschein zu nehmen. Auch der den Betrieb betreffende Schriftwechsel werde über diese Anschrift geführt. Die in der Maschinenhalle gelagerten Maschinen und Geräte hätten nicht nur „musealen Wert“, sondern würden sehr wohl für die Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Flächen genutzt. Zwar sei die auf dem Gelände befindliche Wasch- und Tankanlage für das Lohnunternehmen genehmigt worden, sie werde aber auch für den landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetrieb genutzt. Ebenfalls unzutreffend sei die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass der beantragte Holzlagerplatz aufgrund der Größe der in Anspruch genommenen Fläche nicht mehr als untergeordnete Nebennutzung angesehen werden könne. Insoweit sei zunächst festzustellen, dass, wie sich aus den geänderten Bauvorlagen ergebe, der Lagerplatz mit den vorgesehenen beiden Fahrspuren im Vergleich zur Halle und zum Wohnhaus und mit Blick auf das gesamte Hofgrundstück nur einen kleinen und untergeordneten Teilbereich einnehme. Von einer „Umkehrung der Verhältnisse“ könne folglich in räumlicher Hinsicht keine Rede sein. Auch nach wirtschaftlicher Betrachtung sei der Betriebsteil Holzwirtschaft dem landwirtschaftlichen Betrieb funktional zuzuordnen. Der Verkauf des Brennholzes trage zum Gesamtgewinn des Betriebs bei, mache aber nur einen Bruchteil aus, so dass wirtschaftlich von einer bodenrechtlichen Nebensache auszugehen sei.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Stade vom 30. November 2016 - 2 A 562/15 - den Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 28. Juli 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. März 2015 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm die beantragte Baugenehmigung für die Errichtung und (den) Betrieb des Holzlagerplatzes auf dem Grundstück B.-Straße 18 in A-Stadt (Gemarkung A-Stadt, Flur 3, Flurstück 471/7) zu erteilen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der im Berufungszulassungsbeschluss geäußerten Annahme des Senats, dass sich auf den Außenbereichsgrundstücken Gebäude und Gerätschaften befänden, die eine Bewirtschaftung eines Nebenerwerbsbetriebs zuließen, könne nicht gefolgt werden. Auch die Schwester des Klägers führe auf dem Grundstück ein Unternehmen, welches die Vermittlung von landwirtschaftlichen Arbeitsmaschinen zum Gegenstand habe. Darüber hinaus habe der Vater des Klägers im Rahmen der Ortsbesichtigung darauf hingewiesen, dass in der Halle bzw. in der Werkstatt, welche früher dem Lohnunternehmen gedient habe, nunmehr Arbeiten für sein Hobby und für Reparaturen durchgeführt würden. Zudem sei der ganz überwiegende Teil der bei der Ortsbesichtigung auf dem Grundstück abgestellten landwirtschaftlichen Maschine für den Maisanbau offensichtlich nicht geeignet. Darüber hinaus sei auch hier nicht ersichtlich, welchem Unternehmen die einzelnen Maschinen und Gerätschaften überhaupt zuzuordnen seien. Wie schon im Widerspruchsbescheid angeführt, würden das Grundstück und die vorhandene Halle nicht bzw. nicht primär für rein landwirtschaftliche Betätigung genutzt. Die Lagerflächen für verarbeitetes Holz sowie die Holzverarbeitung seien für das Erscheinungsbild prägend, so dass es sich bei diesen landwirtschaftsfremden Betätigungen im Vergleich zu der etwaigen landwirtschaftlichen Betätigung vor Ort nicht um eine bodenrechtliche Nebensache von untergeordneter Bedeutung handele. Eine Zulassung des beantragten Vorhabens werde das Erscheinungsbild noch entsprechend verfestigen. Insoweit sei das Ergebnis des Verwaltungsgerichts zutreffend, dass das Verhältnis von privilegiertem Betrieb und „nachgezogener“, selbst aber nicht privilegierter Nutzung umgekehrt würde.

Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt und sich auch schriftsätzlich nicht geäußert.

Der Senat hat die mündliche Verhandlung, an der auf Seiten des Klägers auch sein Vater und seine Schwester teilgenommen haben, ebenfalls vor Ort durchgeführt. Dabei sind neben den Flurstücken die Maschinenhalle und das Büro im Betriebsleiterwohnhaus in Augenschein genommen worden. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme und der vom Kläger zu den Abläufen seines landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetriebs abgegebenen Erklärungen wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Die Verwaltungsvorgänge des Beklagten sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe

Die in ihrer Zulässigkeit keinen Bedenken ausgesetzte Berufung des Klägers hat in der Sache Erfolg. Das angegriffene erstinstanzliche Urteil ist zu ändern. Der Beklagte ist antragsgemäß unter Aufhebung seines Bescheides vom 28. Juli 2014 in Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 9. März 2015 zu verpflichten, dem Kläger die begehrte Baugenehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Holzlagerplatzes auf dem in seinem Eigentum stehenden südlichen Außenbereichsflurstück zu erteilen. Denn entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist die unstreitig zulässige Klage des Klägers begründet. Die Ablehnung seines Bauantrags ist rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat (vgl. Senatsurt. v. 12.5.2015 - 1 LB 131/14 -, juris Rn. 30; siehe auch BVerwG, Beschl. v. 28.3.2019 - 4 B 40.18 -, juris Rn. 5) steht dem Kläger ein Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung für sein Vorhaben „Neubau Feuerholzlager“ zur Seite.

Der Anspruch des Klägers auf Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Holzlagerplatzes auf seinem Außenbereichsgrundstück ergibt sich aus § 75 Abs. 1 Satz 1 Niedersächsische Bauordnung (NBauO) 2003 (i.d.F. v. 10.2.2003, Nds. GVBl. S. 89, zul. geänd. d. § 13 d. G. v. 10.11.2011, Nds. GVBl. S. 415). Zwar ist die Niedersächsische Bauordnung 2003 grundsätzlich durch § 88 Abs. 2 Satz 1 Niedersächsische Bauordnung (NBauO) 2012 (v. 3.4.2012, Nds. GVBl. S. 46, zul. geänd. d. Art. 3 § 18 d. G. v. 20.5.2019, Nds. GVBl. S. 88) mit Ablauf des 31. Oktober 2012 außer Kraft gesetzt worden. Der Bauantrag des Klägers datiert aber bereits aus April 2012 und die Übergangsvorschrift des § 86 Abs. 1 NBauO 2012 bestimmt in ihrem Satz 1, dass für die vor dem 1. November 2012 eingeleiteten Verfahren weiterhin die Niedersächsische Bauordnung 2003 anzuwenden ist. Die davon in Satz 2 benannten Ausnahmen sind hier nicht von Bedeutung.

Nach § 75 Abs. 1 Satz 1 NBauO 2003 ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn die Baumaßnahme, soweit sie genehmigungsbedürftig ist und soweit die Prüfung nicht entfällt, dem öffentlichen Baurecht entspricht. In der Rechtsfolge ist die Vorschrift mithin zwingend ausgestaltet (vgl. Schmaltz, in: Große-Suchsdorf u.a., NBauO, 8. Aufl. 2006, § 75 Rn. 3, 13); ihre tatbestandlichen Voraussetzungen sind hinsichtlich des von dem Kläger beabsichtigten Bauvorhabens sämtlich erfüllt.

Nicht in Frage steht dessen Genehmigungsbedürftigkeit; diese folgt aus dem generellen Genehmigungsvorbehalt in § 68 Abs. 1 NBauO 2003. Insbesondere liegt keine genehmigungsfreie Baumaßnahme nach § 69 Abs. 1 Satz 1 NBauO 2003 vor. Abgesehen davon, dass Nr. 14.10 des Anhangs zur NBauO 2003 nur Lager- und Abstellplätze für die Anzucht und den Handel mit Pflanzen und Pflanzenteilen von der Genehmigungspflicht ausnimmt, geht das Vorhaben des Klägers über die reine Lagerung von Holz hinaus. Denn das auf seinen Waldflächen geschlagene Holz soll auf seinem Außenbereichsflurstück zunächst durch Absägen und Spalten zu Feuerholzscheiten verarbeitet werden. Schon deswegen würde auch bei Anwendung der Niedersächsischen Bauordnung 2012, nach deren § 60 Abs. 1 i.V.m. Nr. 14.11 des Anhangs nunmehr auch sonstige Lager- und Abstellplätze verfahrensfrei sind, die (u.a.) einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen, wenn sie unbefestigt sind (vgl. dazu Burzynska/Tepperwien, in: Große-Suchsdorf, NBauO, 10. Aufl. 2020, § 60 Rn. 14), die Genehmigungsbedürftigkeit nicht entfallen.

Näherer Prüfungsbedarf bei der Beurteilung der Vereinbarkeit der Baumaßnahme des Klägers mit dem öffentlichen Baurecht besteht - davon sind die Beteiligten und auch das Verwaltungsgericht zu Recht ausgegangen - nur hinsichtlich des Bauplanungsrechts. Denn es ist nicht zu erkennen, dass der Errichtung und dem Betrieb eines Holzlagerplatzes auf dem Außenbereichsflurstück des Klägers die nach der Übergangsvorschrift des § 86 Abs. 1 NBauO 2012 anzuwendenden Vorschriften des Bauordnungsrechts entgegenstehen könnten. Ebenfalls lässt sich nach dem von dem Kläger vorgelegten Schalltechnischen Gutachten ausschließen, dass von seinem Vorhaben - für das in der Nähe gelegene Allgemeine Wohngebiet - schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne von § 3 Abs. 1 BImSchG ausgehen. Schließlich ergeben sich auch keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung von Naturschutzbelangen. Soweit die zuständige Fachabteilung im Genehmigungsverfahren zunächst naturschutzfachliche Bedenken geltend gemacht hatte, hat sie diese kurz darauf „aufgrund der Vorbelastung durch die vorhandenen Gebäude und einem ausreichend großen Abstand“ zu der als naturschutzwürdig angesehenen südlich gelegenen Flussniederung selbst wieder zurückgestellt. Anschließend hat der Kläger noch die Kapazität des Feuerholzlagers von 600 m³ auf 260 m³ reduziert und damit dessen flächenmäßige Ausdehnung in etwa halbiert.

Maßstab für die planungsrechtsrechtliche Zulässigkeit der Baumaßnahme des Klägers ist, wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat, die das Bauen im Außenbereich regelnde Vorschrift des § 35 BauGB. Dass die drei im Eigentum des Klägers stehenden Flurstücke, insbesondere das als Vorhabenstandort vorgesehene südliche Flurstück, im Außenbereich im Sinne des Bauplanungsrechts (vgl. zur Begriffsbestimmung bereits BVerwG, Urt. v. 1.12.1972 - IV C 6.71 -, juris Leitsatz 2 und Rn. 18) liegen, ist zwischen den Beteiligten nicht streitig und zudem in dem erstinstanzlichen Urteil ausführlich und überzeugend begründet worden. Auch die vor Ort durchgeführte mündliche Verhandlung des Senats hat keinen Ansatz für eine abweichende Beurteilung ergeben.

Zuzustimmen ist auch der sowohl von den Beteiligten als auch von dem Verwaltungsgericht vertretenen Ansicht, dass als Privilegierungstatbestand allein § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB in Betracht kommt, nach dem im Außenbereich ein Vorhaben (nur) zulässig ist, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt. Dabei stellen die von § 35 Abs. 1 BauGB generell für das privilegierte Bauen im Außenbereich aufgestellten Voraussetzungen keine (gesonderte) Hürde für die Baumaßnahme des Klägers dar. Sein südlich gelegenes Flurstück grenzt sowohl an einen Fahrweg als auch an die beiden anderen in seinem Eigentum stehenden, bereits bebauten Flurstücke an, so dass die (verkehrliche) Erschließung des Holzlagerplatzes nicht zweifelhaft ist. Entgegenstehende öffentliche Belange sind ebenfalls nicht ersichtlich. Wie bereits dargelegt, ruft das Vorhaben weder schädliche Umwelteinwirkungen hervor (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB) noch beeinträchtigt es Belange des Naturschutzes (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB). Auch ist ein Widerspruch zu den Darstellungen des Flächennutzungsplans (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB), der das Gebiet als Fläche für Landwirtschaft ausweist, ausgeschlossen, wenn die Baumaßnahme des Klägers die weiteren Voraussetzungen des Privilegierungstatbestandes erfüllt, d.h. einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt. Davon ist entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts auszugehen.

Gründe, der landwirtschaftlichen Tätigkeit des Klägers die Eigenschaften eines Betriebs im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB abzusprechen, sind im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht ersichtlich. Der Kläger betreibt derzeit auf über 28 ha - weitgehend durch den Anbau von Mais - Ackerbau und damit Landwirtschaft im Sinne von § 201 BauGB. Dass er den Mais an eine Biogasanlage verkauft, steht der Annahme eines landwirtschaftlichen Betriebes nicht entgegen (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.12.2008 - 7 C 6.08 -, juris Leitsatz 1 und Rn. 17). Gleiches gilt für den Umstand, dass es sich nur um einen Nebenerwerb handelt (vgl. bereits BVerwG, Urt. v. 27.1.1967 - IV C 41.65 -, juris Leitsatz 1 und Rn. 13). Es bestehen auch keine Zweifel, dass es sich um einen ernsthaften, auf Dauer angelegten Betrieb handelt, der mit der Absicht der Gewinnerzielung betrieben wird (vgl. zu diesen Anforderungen BVerwG, Urt. v. 11.4.1986 - 4 C 67.82 -, juris Rn. 16 f.). Nach den von dem Beklagten nicht in Frage gestellten Angaben des Klägers war bereits sein Vater ab den 1970er Jahren - in unterschiedlichem Umfang - landwirtschaftlich tätig. Die eigene landwirtschaftliche Betätigung des Klägers dauert bereits nach den von ihm für das vorliegende Verfahren eingereichten Unterlagen schon viele Jahre an. Von einer Fortsetzung ist auszugehen, zumal die seit 2018 von ihm bewirtschafteten Flächen im Umfang von mehr als 28 ha nach den unbestrittenen Angaben des Klägers gänzlich in seinem Eigentum stehen. Dafür, dass die landwirtschaftliche Betätigung aus Liebhaberei oder als Hobby erfolgt (vgl. Söfker, in EZBK, 137. EL Februar 2020, BauGB § 35 Rn. 46), bestehen keinerlei Anhaltspunkte. Dem Kläger geht es um einen Hinzuverdienst, wie auch die Beantragung der Agrarförderung zeigt. Dabei ist er ersichtlich erfolgreich. Nach der mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 6. Mai 2019 vorgelegten Rechnung vom 7. November 2018 betrug der Erlös aus dem Verkauf des Silomaises „ab Halm“ 22.600,00 EUR. Nach den Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 11. Mai 2020 erzielte er auch im Jahr 2019 aus dem Maisverkauf einen Betrag von rund 22.000,00 EUR.

Entgegen der Bewertung des Verwaltungsgerichts führt der Kläger seinen landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetrieb auch von seinen Außenbereichsgrundstücken aus. Dafür spricht schon, dass der Kläger den Betrieb von seinem Vater übernommen hat, der den Betriebssitz gezielt auf den von ihm in den 1970er Jahren erworbenen Flächen errichtet hatte. Das in dem Betriebsleiterwohnhaus untergebrachte Büro befand sich auch im Zeitpunkt der Inaugenscheinnahme durch den Senat noch dort. Zu Recht hat der Kläger auch die Frage aufgeworfen, wo sonst der Sitz seines landwirtschaftlichen Betriebes liegen solle. Das Grundstück, auf dem sein Lohnunternehmen ansässig ist, hat er nur gepachtet. Demgegenüber stehen die drei Außenbereichsflurstücke in seinem Eigentum und bieten in der Maschinenhalle und auf den angrenzenden befestigten Flächen genügend Platz, die für den Maisanbau erforderlichen Maschinen und Geräte zu lagern. Auch deren Reparatur ist in der Maschinenhalle möglich. Wie die Schwester des Klägers in der mündlichen Verhandlung erläutert hat, sind zudem die ursprünglich für das Lohnunternehmen ihres Vaters nördlich der Maschinenhalle errichteten Anlagen - Tankstelle und Waschplatz - von Vorteil. Nach ihren Angaben werden auch die für das Lohnunternehmen eingesetzten Arbeitsmaschinen dort zum Tanken hingebracht. Ein Abstellen der bei der landwirtschaftlichen Betätigung benutzten Maschinen auf dem Grundstück des Lohnunternehmens würde daher nur zu Mehraufwand führen.

Der Senat vermag sich auch den bei der von dem Verwaltungsgericht durchgeführten Ortsbesichtigung gewonnenen Eindrücken nicht anzuschließen. Die bei seiner Inaugenscheinnahme vorgefundenen landwirtschaftlichen Maschinen hatten weder - wie es in dem erstinstanzlichen Urteil heißt - „mehr musealen Wert“ noch waren sie - wie der Beklagte im Berufungsverfahren gemeint hat - „für den Maisanbau offensichtlich nicht geeignet“. In der Maschinenhalle befanden sich neben Saatgut und Dünger eine Maishacke und ein Düngerstreuer. In der Nähe der Halle waren eine Maisdrille, eine Scheibenegge, ein Zweiseitenkipper sowie verschiedene Grubber abgestellt. Anhaltspunkte dafür, dass die landwirtschaftlichen Maschinen in ihrer Funktionsfähigkeit eingeschränkt sein könnten, ergaben sich nicht. Ihren konkreten Einsatz bei dem Maisanbau wusste insbesondere die Schwester des Klägers jeweils nachvollziehbar zu erläutern. Dass der Kläger seine Nebenerwerbstätigkeit mit seinem Haupterwerb verbindet, indem er von seinem Lohnunternehmen, wie er in der mündlichen Verhandlung dargelegt hat, den für die Maisdrille erforderlichen Schlepper ausleiht, ist nachzuvollziehen und trägt noch zur Glaubhaftigkeit seiner Angabe, sämtliche anderen vorgefundenen Maschinen würden ausschließlich für seine landwirtschaftliche Betätigung eingesetzt, bei. Auch der Umstand, dass das Betriebsleiterhaus nicht von dem Kläger, sondern von seinem Vater bewohnt wird und letzterer die Maschinenhalle auch für Hobbyzwecke nutzt, erklärt sich schlicht aus der historischen Entwicklung des landwirtschaftlichen Betriebes und spricht nicht gegen die Annahme dessen Führung von den Außenbereichsflächen aus.

Darüber hinaus bezieht der Kläger nach den von ihm vorgelegten Bewilligungsanträgen und -bescheiden auch die ihm für seinen landwirtschaftlichen Betrieb gewährte Agrarförderung seit vielen Jahren unter der Adresse des mit dem Betriebsleiterwohnhaus bestandenen Flurstücks. Der für den Nebenerwerb anfallende Schriftwechsel, wie z.B. die bereits angeführte Rechnung vom 7. November 2018, wird ebenfalls unter dieser Anschrift geführt. Der Vortrag des Beklagten, auch die Schwester des Klägers betreibe auf dem Grundstück ein Unternehmen, welches die Vermittlung von landwirtschaftlichen Arbeitsmaschinen zum Gegenstand habe, auch insofern sei nicht ersichtlich, welchem Unternehmen die einzelnen Maschinen und Gerätschaften überhaupt zuzuordnen seien, hat sich demgegenüber nicht bestätigt bzw. ist jedenfalls nicht mehr aktuell. Denn das Unternehmen der Schwester des Klägers ist unter deren Wohnanschrift eingetragen.

Dass der Kläger - noch zusätzlich zu seinem landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetrieb - einen forstwirtschaftlichen (Nebenerwerbs)Betrieb führt, macht er selbst nicht geltend, und eine solche Annahme ist auch von dem Verwaltungsgericht - wie bereits zuvor von dem Beklagten - mit zutreffender Begründung abgelehnt worden. In dem erstinstanzlichen Urteil ist unter Verweis auf die zu § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB in der Variante des forstwirtschaftlichen Betriebs ergangene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dargelegt, dass ein "Betrieb" durch eine spezifisch betriebliche Organisation gekennzeichnet ist. Ein Betrieb erfordert eine gewisse Nachhaltigkeit. Es muss sich um ein auf Dauer gedachtes und auch lebensfähiges Unternehmen handeln; Lebensfähigkeit und Nachhaltigkeit setzen dabei ein Mindestmaß an Umfang der forstwirtschaftlichen Betätigung voraus. Die Anerkennung eines forstwirtschaftlichen Betriebes hängt "von der Größe her gesehen sehr weitgehend von den Feststellungen der besonderen Verhältnisse des Einzelfalls" ab. Dabei sind "Mindestanforderungen an einen forstwirtschaftlichen Betrieb zu stellen, wobei jeweils anhand der Verkehrsauffassung zu bestimmen ist, welche Betriebsgröße und Betriebsintensität einschließlich einer spezifisch betrieblichen Organisation und Planung vorliegen müssen". Dieses Mindestmaß ist jedenfalls bei einer Bewirtschaftung von 100 ha Wald erreicht (vgl. BVerwG, Urt. v. 4.3.1983 - 4 C 69.79 -, juris Rn. 18f. m.w.N.; Urt. v. 16.5.1991 - 4 C 2.89 -, juris Rn. 11; siehe auch Söfker, in EZBK, 137. EL Februar 2020, BauGB § 35 Rn. 29b, 30, 46 ff.). Die von dem Kläger langjährig bewirtschafteten Waldflächen im Umfang von nur knapp 6 ha, von denen auch nur etwa ein Viertel in seinem Eigentum steht, reichen demgegenüber für eine Einstufung als forstwirtschaftlicher Betrieb im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB nicht aus; eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht bei Hinzurechnung der 3,8 ha Waldfläche, für die eine Kaufoption besteht (ebenfalls ablehnend bei nur wenigen Hektar bewirtschafteten Waldes BVerwG, Beschl. v. 1.4.1971 - IV B 215.69 -, BRS 24 Nr. 60).

Die nachweislich bereits seit vielen Jahren stattfindende forstwirtschaftliche Betätigung des Klägers kann aber nicht gänzlich unberücksichtigt bleiben. Die Hinzupachtung von Waldflächen zu den Eigentumsflächen des Klägers und deren Bewirtschaftung erfolgt nicht als Hobby oder Liebhaberei, sondern ist ersichtlich wie seine landwirtschaftliche Tätigkeit auf Ertragserzielung ausgerichtet. Insoweit trägt die in ihrem Umfang nachrangige forstwirtschaftliche Betätigung zum Gewicht eines insgesamt privilegierten Betriebs bei (siehe - zu dem umgekehrten Fall eines forstwirtschaftlichen Betriebs, dem ein kleiner landwirtschaftlicher Teil zugeordnet ist - BVerwG, Urt. v. 16.5.1991 - 4 C 2.89 -, juris Rn. 15).

Schließlich dient das von dem Kläger geplante Feuerholzlager auch seinem landwirtschaftlichen Betrieb mit kleinem forstwirtschaftlichen Betriebsteil und nimmt nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche ein. Dass das Vorhaben selbst nicht privilegiert ist, ist nicht streitig. Aufarbeitungsmaßnahmen wie die Herstellung von Brennholz durch Schneiden auf Ofenlänge nebst dessen Trocknung, Verpackung und Verladung zwecks Auslieferung an die jeweiligen Endkunden gehören nicht mehr zur forstwirtschaftlichen Urproduktion, sondern sind typische Arbeitsvorgänge des holzverarbeitenden Gewerbes (vgl. BVerwG, Beschl. v. 4.10.2006 - 4 B 64.06 -, juris Rn. 6 f.). Nach der ständigen, auch vom Kläger zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts können aber einzelne Betätigungen - die bei isolierter Betrachtung landwirtschafts- bzw. hier forstwirtschaftsfremd sind - durch ihre betriebliche Zuordnung zu der landwirtschaftlichen Tätigkeit von dieser gleichsam mitgezogen werden und damit im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB an der Privilegierung teilnehmen. Ist dies der Fall, so kann ein Vorhaben, das diesem Betätigungsbereich dient, dem landwirtschaftlichen Betrieb auch dann "dienen", wenn dies bei isolierter Betrachtung verneint werden müsste. Dabei ist für die Teilnahme eines landwirtschaftsfremden Betriebsteils an der Privilegierung eines landwirtschaftlichen Betriebes nicht allein die wirtschaftliche Zweckmäßigkeit der betrieblichen Erweiterung maßgebend. Gegenüber dem vorhandenen landwirtschaftlichen Betrieb muss es sich bei der an sich landwirtschaftsfremden Betätigung nach wie vor um eine bodenrechtliche Nebensache handeln. Die Betriebserweiterung muss von so untergeordneter Bedeutung sein, dass die Annahme eines landwirtschaftlichen Betriebes als solche nicht in Frage gestellt wird. Das Erscheinungsbild eines im Außenbereich gelegenen landwirtschaftlichen Betriebes muss unverändert bleiben (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.8.1998 - 4 B 66.98 -, juris Rn. 6 m.w.N.). Maßgebend ist insoweit eine konkrete, nicht eine typisierende Betrachtungsweise des privilegierten Betriebes und der ihm zugeordneten Nebennutzung (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.8.1998 - 4 B 66.98 -, juris Leitsatz 2 und Rn. 8 f.).

Mit dem Kläger ist davon auszugehen, dass das Vorhaben „Errichtung und Betrieb eines Holzlagerplatzes“ auf dem südlich gelegenen Außenbereichsflurstück in der Gestalt, wie es von ihm zur Genehmigung gestellt worden ist, bodenrechtlich eine „Nebensache“ ist, die gegenüber der land- und forstwirtschaftlichen Hauptnutzung im Hintergrund steht. Das gilt zunächst unter dem finanziellen Aspekt. Der Kläger hat überzeugend dargelegt, dass ihm ausgehend von einer Kapazität des Holzlagers von 260 m³ und einer zwei- bis dreijährigen Trocknungszeit eine Brennholzmenge von jährlich maximal 90 m³ zur Verfügung steht. Davon benötigt er mindestens ein Drittel für den Eigenbedarf. Legt man den in der Stellungnahme der LWK Niedersachsen aus März 2014 angesetzten Verkaufspreis von 75 EUR pro m³ zugrunde, berechnete sich der Maximalerlös mit 4.500,00 EUR. Tatsächlich - die Preise für Brennholz schwanken regional - dürfte der Betrag noch etwas geringer anzusetzen sein. Nach den Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung belief sich der Erlös aus dem Holzverkauf im Jahr 2019 auf ungefähr 1.500,00 EUR bis 2.000,00 EUR. Nimmt man einen Aufschlag von etwa 63 % vor, weil der Kläger die von ihm bewirtschafteten Waldflächen im Falle der Erteilung der begehrten Baugenehmigung von knapp 6 ha auf 9,8 ha erweitern will, ergibt sich ein Erlös von 2.445,00 EUR bis 3.260,00 EUR. Dabei handelt es sich immer noch um einen Bruchteil - in etwa ein Achtel - der von dem Kläger 2019 aus dem Maisverkauf erzielten 22.000,00 EUR. Noch darüberhinausgehende Ausweitungen des Holzverkaufs sind nicht zu erwarten. Denn nach den Angaben des Klägers ist die Kapazität des Brennholzlagers bei zusätzlicher Bewirtschaftung der ihm zum Verkauf angebotenen 3,8 ha Waldflächen erschöpft.

Auch in räumlicher Hinsicht ordnet sich der Holzlagerplatz dem landschaftlichen Nebenerwerbsbetrieb des Klägers unter, dem durch die in und in der Nähe der Maschinenhalle unter- bzw. abgestellten Geräte und Maschinen wie Maishacke, Düngerstreuer, Maisdrille, Scheibenegge sowie Kipper und Grubber Ausdruck verliehen wird. Die gegenteilige Auffassung des Verwaltungsgerichts ist nicht näher begründet. Abgestellt wird lediglich allgemein auf „die Größe der“ durch das Vorhaben „in Anspruch genommenen Fläche“. Ob die Grundfläche des Brennholzlagers zutreffend erfasst worden ist, ist allerdings zweifelhaft. Denn in der Begründung des erstinstanzlichen Streitwertbeschlusses heißt es, dass „die Kammer den vom Kläger angegebenen Platzbedarf für das Holzlager von 1.200 m²“ zugrunde gelegt habe. Eine entsprechende Angabe des Klägers lässt sich den Akten aber nicht entnehmen und träfe offensichtlich auch nicht zu. Die nach den geänderten Bauvorlagen vorgesehenen drei Holzstapel mit einer Länge von 22 m und einer Breite von 1,30 m haben eine Grundfläche von insgesamt 85,80 m². Rechnet man die beiden Zwischenräume von 22 m Länge und 2,20 m Breite hinzu, umfasst der Holzlagerplatz eine Fläche von 182,60 m². Auch unter Einbeziehung der noch für die bei der Holzverarbeitung eingesetzten Maschinen wie der Spaltmaschine liegt der Platzbedarf für das Vorhaben des Klägers nicht über 200 m². Von dem mehr als 7.600,00 m² großen südlichen Außenbereichsflurstück nimmt es daher nur einen sehr geringen Teil ein. Auch gegenüber der sehr großen und hohen Maschinenhalle sowie dem Betriebsleiterwohnhaus, die ihrerseits auf einer Gesamtfläche von mehr als 7.200,00 m² errichtet worden sind, tritt das (nur) eine Höhe von 3 m aufweisende Brennholzlager deutlich zurück. Eine maßgebliche Veränderung des Erscheinungsbildes des im Außenbereich gelegenen landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetriebes des Klägers wird durch die Errichtung und den Betrieb des Holzlagerplatzes daher nicht eintreten.

Der Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung der begehrten Baugenehmigung steht nicht entgegen, dass die Beigeladene ihr nach § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB erforderliches Einvernehmen nicht bzw. jedenfalls nicht voraussetzungslos erklärt hat. Der Beklagte kann nach § 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen. Bei § 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB handelt es sich um eine Befugnisnorm, bei der auf der Rechtsfolgenseite kein Ermessen eröffnet, sondern eine gebundene Entscheidung zu treffen ist (vgl. BGH, Urt. v. 16.9.2010 - III ZR 29/10 -, juris Rn. 14).

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Mangels aktiver Beteiligung der Beigeladenen im gerichtlichen Verfahren entspricht es nicht der Billigkeit im Sinne von § 162 Abs. 3 VwGO, dem unterlegenen Beklagten auch deren außergerichtlichen Kosten aufzuerlegen (vgl. Senatsbeschl. v. 29.4.2020 - 1 ME 99/19 -, juris Leitsatz 2 und Rn. 23). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.