Verwaltungsgericht Hannover
Urt. v. 22.06.2022, Az.: 5 A 1775/21

ARB 1/80; Aufenthaltserlaubnis; Ausweisung; Staatsangehörigkeit; Umgangsrecht

Bibliographie

Gericht
VG Hannover
Datum
22.06.2022
Aktenzeichen
5 A 1775/21
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2022, 59268
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Entscheidung ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen seine Ausweisung aus dem Bundesgebiet und begehrt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis.

Der Kläger ist am G. 1995 in Hannover, Deutschland, geboren. Er ist das zweite Kind des türkischen Staatsangehörigen H. I., der am J. 1995 die Vaterschaft anerkannte und dessen Nachnamen er seitdem führt, sowie der türkischen Staatsangehörigen K. L. (später ebenfalls I.). Die Eltern reisten 1991 nach Deutschland ein und heirateten 2008. Der Kläger ist nicht in der Türkei im Personenstandsregister registriert. Am 13. März 1995 wurde ihm eine befristete Aufenthaltserlaubnis gem. § 21 AuslG a. F. zum Zweck des Familiennachzugs zu seiner Mutter erteilt, die fortlaufend, zuletzt aufgrund von § 33 AufenthG bis zum 24. Februar 2011 verlängert wurde. Am 16. Mai 2011 stellte er einen Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis. Ihm wurden seitdem aufgrund seiner Passlosigkeit Duldungen und mehrmals auch Reisedokumente ausgestellt. Er wurde durchgehend als türkischer Staatsangehöriger angesehen und gab dies wiederholt selbst an.

Der Kläger ist strafrechtlich wie folgt verurteilt worden:

1. Am 25. Oktober 2011 vom Amtsgericht M. wegen Raubes, räuberischer Erpressung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung in Tatmehrheit mit Diebstahl in zwei Fällen zu einer Jugendstrafe von neun Monaten. Die Vollstreckung wurde zur Bewährung ausgesetzt.

2. Am 24. April 2012 vom Amtsgericht M. wegen Betruges in zwei Fällen, Erschleichen von Leistungen in drei Fällen und versuchter Nötigung zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und sechs Monaten unter Einbeziehung der unter Nr. 1 genannten Entscheidung. Der Kläger stellte sich am 31. August 2012 dem Vollzug in der Jugendanstalt N., die Strafvollstreckung ist seit dem 26. Februar 2014 erledigt.

3. Am 12. März 2015 vom Amtsgericht M. wegen versuchter Strafvereitelung zu einer Jugendstrafe von sechs Monaten. Die Vollstreckung der Strafe wurde zunächst zur Bewährung ausgesetzt, die Strafaussetzung jedoch widerrufen. Die Strafvollstreckung erfolgte zwischen dem 22. Februar 2017 und dem 21. August 2017.

4. Am 6. März 2017 vom Amtsgericht M. wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge im Sommer 2016 zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten. Die Vollstreckung der Strafe wurde im Berufungsverfahren vor dem Landgericht M. mit Urteil vom 17. Oktober 2017 insbesondere wegen aktueller Drogenfreiheit und möglicher Beschäftigung mit Auflagen zur Bewährung ausgesetzt, die Bewährungszeit betrug drei Jahre.

5. Am 8. Februar 2018 vom Amtsgericht O. wegen Diebstahls sowie gefährlicher Körperverletzung zu einer (Gesamt)Freiheitsstrafe von zwei Jahren. Einbezogen wurde die unter Nr. 4 genannte Entscheidung. Die Vollstreckung der Strafe wurde aufgrund zu diesem Zeitpunkt günstiger Sozialprognose (Bl. 599 f. d. VV) zur Bewährung ausgesetzt, die Strafaussetzung wurde jedoch mit Beschluss vom 7. Juni 2019 widerrufen. Mit dem Kläger gemeinsam wurde auch seine damalige Lebensgefährtin P. Q. wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Ihre Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt.

6. Am 18. September 2019 vom Amtsgericht O. wegen Körperverletzung in drei Fällen zum Nachteil seiner (ehemaligen) Lebensgefährtin zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr. Die dagegen gerichtete Berufung hat der Kläger mittlerweile zurückgenommen.

Der Kläger wurde von verschiedenen Schulen verwiesen und besuchte die Schule nur bis zur 7. Klasse. Im Jahre 2014 machte er in der Jugendanstalt einen Förderschulabschluss. Es gibt verschiedene Anhaltspunkte für eine lange Suchtmittelproblematik, unter anderem strafrechtliche Ermittlungen wegen Cannabisbesitz bereits aus dem Jahr 2011 (s. Bl. 376 ff., Bl. 398 ff. d. VV). Der Kläger war von seiner Geburt bis ins Jahr 2000 unter der Meldeanschrift seiner Familie gemeldet. Im Jahr 2000 und danach meldete sich der Vater des Klägers mehrfach innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Beklagten um, der Kläger blieb bei seiner Familie gemeldet. Der Kläger bezog – soweit ersichtlich – lange Zeit Sozialleistungen (ca. 600 Euro monatlich), arbeitete aber mit befristetem Arbeitsvertrag zwischen 18. September 2017 und 15. Dezember 2017 sowie 24. Mai 2018 und 13. Juni 2018 für eine Zeitarbeitsfirma in O. sowie laut Rentenversicherungsverlauf wohl noch bei anderen Arbeitgebern im Jahr 2018.

Die Mutter des Klägers bezog – soweit ersichtlich – teilweise Sozialleistungen und war nie berufstätig; sein Vater arbeitete ausweislich seines Versicherungsverlaufs zwischen dem 1. August 1999 und 31. August 1999 sowie zwischen dem 1. Februar 2000 und dem 30. November 2000 und war anschließend arbeitslos ohne Leistungsbezug. Zwischen dem 1. Januar 2005 und dem 25. Mai 2010 bezog er Arbeitslosengeld II ohne Arbeitslosigkeit und arbeitete danach bis zum 27. Juni 2012 ohne Leistungsbezug. Anschließend erhielt er zwischen dem 28. Juni 2012 und 31. Dezember 2017 Arbeitslosengeld II, arbeitete aber erneut zwischen dem 31. August 2017 und dem 15. Januar 2019. Seitdem erhält der Vater Arbeitslosengeld II (Bl. 289 d. VV).

Am 20. September 2018 wurde die Tochter des Klägers R. Q. geboren. Sie besitzt die deutsche Staatsangehörigkeit und lebt bei der Kindesmutter P. Q. in O.. Der Kläger hat die Vaterschaft zu seiner Tochter zwischenzeitlich beurkundet anerkannt und ist in der Geburtsurkunde der Tochter als deren Vater eingetragen. Eine Erklärung über die gemeinsame Ausübung des Sorgerechts haben die Eltern nicht abgegeben. Laut einer aktenkundigen Aussage von Frau Q. lebt sie nicht mit dem Kläger zusammen und das Sorgerecht steht ihr alleine zu.

Der Kläger wurde am 17. September 2019 in Oldenburg festgenommen und verbüßt derzeit noch die Strafe für die in Nr. 5 und Nr. 6 genannten Taten in der Justizvollzugsanstalt Vechta. Das Strafende ist auf den 9. August 2022 festgesetzt. Ein offener Vollzug wurde aufgrund negativer Legalprognose abgelehnt. Einen Antrag auf vorzeitige Entlassung hat der Kläger am 17. Mai 2022 mit Blick aus das baldige Ende der Strafhaft zurückgenommen.

Die Vollzugspläne zeigen zunächst einen regelmäßigen Kontakt mit Frau Q. und der Tochter mit regelmäßigen Besuchen und mit einem Antrag auf Langzeitbesuch, der aufgrund der Straftat zu ihren Lasten aber abgelehnt wurde. Aus den Vollzugsplänen des Klägers geht hervor, dass der Kläger Frau Q. in Telefonaten massiv bedroht und beleidigt hat. Nachdem sich Frau Q. deshalb von ihm getrennt habe, habe der Kläger sie erneut telefonisch beleidigt und so intensiv bedroht, dass die Polizei eine Gefährderansprache vorgenommen habe und die Telefonnummer letztlich gesperrt wurde; zudem erging gegen den Kläger am 26. Februar 2021 ein Strafbefehl über eine Strafe von 60 Tagessätzen à 10 Euro. Bei einer Visite wurden ein USB-Stick als verbotener Gegenstand und ein Zettel mit Namen sichergestellt, den die Vollzugsbeamten als mutmaßliche Liste von Schuldnern ansahen. Als Kontakte außerhalb des Vollzugs sind in den Vollzugsplänen die Eltern und die Tante sowie weitere Verwandte des Klägers erwähnt. Bei den Eltern werde der Kläger auch nach der Entlassung unterkommen. Der Kläger hat im Vollzug verschiedene Gruppenbehandlungen ordnungsgemäß abgeschlossen und stand während seiner Haftzeit im Kontakt mit der Suchtberatung. Für den Zeitraum nach seiner Entlassung strebt er eine stationäre Suchtmitteltherapie an; die Kostenübernahme ist derzeit aber noch nicht gesichert. Nach dem jüngsten Vollzugsplan vom 29. April 2022 hat der Kläger selber keine weitere Entlassungsvorbereitung für notwendig erachtet; empfohlen wurde neben der Aufarbeitung der Suchtmittelproblematik eine Berufsausbildung nach Haftentlassung. Während der Haft hat der Kläger einen Hauptschulkurs im zweiten Versuch erfolgreich abgeschlossen.

Mit Bescheid vom 8. Oktober 2020 wies die Beklagte den Kläger nach vorheriger Anhörung aus dem Bundesgebiet aus, lehnte seinen Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis vom 16. Mai 2011 ab und kündigte die Abschiebung aus der Haft in die Republik Türkei an. Für den Fall, dass die Abschiebung nicht aus der Haft durchgeführt werden könne, forderte sie den Kläger auf, das Bundesgebiet innerhalb von zwei Wochen nach Haftentlassung zu verlassen. Sie ordnete ein Einreise- und Aufenthaltsverbot an und befristete dieses auf fünf Jahre und neun Monate. Zur Begründung führte sie aus, dass im Einzelfall die Interessen an der Ausreise die Interessen an einem weiteren Verbleib überwögen. Die Ausweisung sei nicht am strengeren Maßstab des § 53 Abs. 3 AufenthG zu messen, da der Kläger zwar türkischer Staatsangehöriger sei, ihm jedoch kein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei zustehe. Weder die Anforderungen von Art. 6 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates vom 19. September 1980 (im Folgenden: ARB 1/80) noch von Art. 7 ARB 1/80 seien nicht erfüllt, da der Kläger bereits seit dem 25. Februar 2011 nicht mehr im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis sei und nicht die erforderlichen Zeiten bei demselben Arbeitgeber beschäftigt gewesen sei, sein Vater nicht die erforderlichen drei Jahre dem regulären Arbeitsmarkt angehört habe und die Mutter keinerlei Nachweise über eine Erwerbstätigkeit vorgelegt habe. Es liege ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG und § 54 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG vor. Demgegenüber müsse das besonders schwerwiegende Bleibeinteresse des § 55 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG zurücktreten. Der Kläger stelle eine schwere Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar. Eine Ausweisung sei schon aus spezialpräventiven Gründen erforderlich. Der Verurteilung am 8. Februar 2018 liege ein Diebstahl von Waren im Gesamtwert von 61,91 Euro in einem Kaufhaus und eine gefährliche Körperverletzung gegenüber einem Zeugen zugrunde. Während der Bewährungszeit sei es zu drei Übergriffen gegenüber der Lebensgefährtin gekommen, bei denen der Kläger die Lebensgefährtin mit der Hand ins Gesicht schlug, während diese in zwei Fällen das neugeborene Kind auf dem Arm hielt. Trotz der Aussageverweigerung der Lebensgefährtin sei es aufgrund übereinstimmender Zeugenaussagen zu einer Verurteilung gekommen. Der Kläger sei zudem vorher mehrmals und auch während einer Bewährungszeit straffällig geworden. Die Verbüßung der Strafen sowie die Geburt der Tochter habe den Kläger offensichtlich nicht von weiteren Straftaten abgehalten. Die Bewährungsauflage im Urteil vom 8. Februar 2018, einen Betrag von 1.200 Euro in monatlichen Raten zu zahlen, habe der Kläger nicht vollständig erfüllt und den Kontakt zum Bewährungshelfer abgebrochen. Aus dem aktuellen Vollzugsplan könnten keine positiven Aspekte berücksichtigt werden. Die Ausweisung sei zudem angesichts der Körperverletzung und des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln aus generalpräventiven Gründen erforderlich. Demgegenüber ließen sich trotz der langen Aufenthaltsdauer nur bedingt Anhaltspunkte finden, dass sich der Kläger in irgendeiner Art und Weise integriert habe. Er habe sich nur bedingt wirtschaftlich integriert. Auch die Geburt seiner Tochter habe keine positiven Einflüsse auf seine Integration gezeigt und auch die Schläge ins Gesicht der Kindsmutter nicht verhindert. Auch unter Berücksichtigung des Art. 8 EMRK sei die Ausweisung nicht unverhältnismäßig. Eine Eingliederung in die Türkei sei dem Kläger möglich. Der Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis sei gem. § 11 Abs. 1 AufenthG abzulehnen. Unter Berücksichtigung aller Umstände sei eine Einreise- und Aufenthaltsverbot gem. § 11 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 5 AufenthG von fünf Jahren und neun Monaten angemessen.

Unter dem 2. November 2020 erhob der Kläger Klage und stellte gleichzeitig einen Antrag auf vorläufigen Rechtschutz, den er nach gerichtlichem Hinweis auf die nicht angeordnete sofortige Vollziehung der Ausweisung zurücknahm.

Zur Begründung der Klage trug der Kläger zunächst vor, dass er mit der deutschen Staatsangehörigen P. Q. verlobt sei. Er habe eine starke Bindung zu seiner Verlobten und seiner Tochter, bei denen er vor der Inhaftierung gewohnt habe und nach der Haftentlassung wieder wohnen werde. Auch in Ansehung der zwischenzeitlich erfolgten Trennung habe er weiterhin ein deutsches Kind, für das er ebenfalls ein Sorgerecht habe und dieses auch ausübe. Vor der Inhaftierung habe er jeden Tag Kontakt zum Kind gehabt. Seit der Inhaftierung hätten regelmäßige Besuche stattgefunden. Die Unterstützung und Anwesenheit des Vaters sei sehr wichtig für das Wohl des Kindes. Daher habe er einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gem. § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG. Zudem lägen die Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 Satz 4 vor. Die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG seien erfüllt. Ein Ausweisungsinteresse bestehe nicht. Bei der Verurteilung vom 8. Februar 2018 (Nr. 5) seien mehrere Verurteilungen einbezogen worden, für den Diebstahl sei eine Freiheitsstrafe von (nur) vier Monaten und für die gefährliche Körperverletzung eine Freiheitsstrafe von (nur) sieben Monaten eingesetzt worden. Außerdem sei die Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden. Im Urteil sei auch eine günstige Sozialprognose gestellt worden. Daher begründe diese Verurteilung kein besonders schweres Ausweisungsinteresse im Sinne vom § 54 Abs. 1 Nr. 1 und § 54 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG. Der Kläger mache seinen Hauptschulabschluss. Er habe bereits eine Beschäftigung nach der Haftentlassung in Aussicht. Die persönliche Beziehung zu seiner Tochter unterfalle dem Schutzbereich des Familienlebens nach Art. 7 GRCh und Art. 8 EMRK. Ihm komme ein besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse i. S. v. § 55 Abs. 1 Nr. 2, 4 AufenthG und § 55 Abs. 2 Nr. 3, 5 AufenthG zu. Daraus folge für den Kläger auch ein Aufenthaltsrecht aus Art. 20 AEUV. Er habe keine Bindung in die Türkei und spreche kein Türkisch. Seine Eltern und Geschwister sowie weitere Familienangehörige lebten in Deutschland. Daher sei insbesondere auch die Abschiebungsandrohung hinsichtlich der Türkei rechtswidrig. Gleichwohl sei er durch § 53 Abs. 3 AufenthG privilegiert. Er habe jahrelang eine ordnungsgemäße Beschäftigung ausgeübt und habe ein Aufenthaltsrecht nach Art. 6 Abs. 1, 3. Spiegelstrich ARB 1/80 erworben, das auch nicht erloschen sei. § 53 Abs. 3 AufenthG sehe einen eigenen Prüfungsmaßstab vor, der nicht den Vorgaben des § 54 AufenthG entspreche.

Der Kläger legt einen Anstellungsvertrag vom 7. Oktober 2020 mit der Gaststätte S. ab dem 1. September 2021 mit 40 Wochenstunden und einem Bruttogehalt von 2.130,00 Euro vor. Zudem legt er die Bestätigungen über die Teilnahme an den Maßnahmen „Täter-Opfer-Perspektive“ und „Fit für Familie“, den Vollzugsplan vom 10. Februar 2021 sowie ein Schreiben der JVA C-Stadt vom 10. Februar 2021 vor, wonach er sieben unauffällige Urinproben abgegeben habe, den Kurs „Fit für Therapie“ besuche, in Kontakt zur Suchtberatung stehe und eine stationäre Suchtmitteltherapie anstrebe.

Außerdem beständen nach Ansicht des Klägers Zweifel, dass er die türkische Staatsangehörigkeit habe, da er in Deutschland geboren sei. Er legt ein türkisches und ein übersetztes Schreiben des Standesamts der Landkreises Viransehir vom 9. November 2020 an Herrn T. U. vor, wonach für den Kläger – Sohn der Eltern K. und H. – im MERNIS-Register keinerlei Einträge festgestellt worden seien. Auf dem ebenfalls übersetzten Auszug aus dem Personenstandsregister des Vaters H. I. sind (seit 2013 bzw. 2019) dessen Ehefrau und vier Kinder, nicht aber der Kläger eingetragen. Eine Bestätigung der zuständigen Behörde aus der Türkei, dass der Kläger nicht die türkische Staatsangehörigkeit besitze, werde nachgereicht. Der Kläger könne selber nicht beim türkischen Konsulat vorsprechen. Seine Eltern wollten ebenfalls nicht behilflich sein, da sie sich vor einiger Zeit zerstritten hätten. Auch die Tante, Frau V. U., habe nicht vermitteln können. Die Nachregistrierung könne nach dem türkischen Recht nur durch die Eltern erfolgen. Der Kläger habe keine Beziehungen in die Türkei. Die Bescheinigungen habe er auch nur mithilfe der Tante besorgen können. Ein Rechtsanwalt in der Türkei könne keine Registrierung durchführen oder veranlassen. Eine Ermächtigung dazu sei nicht möglich. Er sei daher staatenlos und könne auch der Passpflicht aus § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG nicht entsprechen. Aus seiner unverschuldeten Passlosigkeit und dem Umgang mit dem minderjährigen deutschen Kind folge auch ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gem. § 25 Abs. 5 AufenthG.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 8. Oktober 2020 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Bescheid sei rechtmäßig und der Kläger habe keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Zur Begründung bezieht sich die Beklagte auf den ablehnenden Bescheid und ergänzt:

Eine Aufenthaltserlaubnis gem. § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG komme nicht in Betracht. Der Kläger habe nicht nachgewiesen, dass er die Sorgeberechtigung für die Tochter innehabe. Er habe nur die Vaterschaft anerkannt. Frau Q. habe mit Schreiben vom 18. Dezember 2019 angegeben, dass sie alleine das Sorgerecht ausübe. Auch eine Ermessenserteilung nach § 28 Abs. 1 Satz 4 AufenthG komme ihm nicht zugute, da der Kläger zwar oft in der Wohnung von Frau Q. gewesen sei, aber dort keine familiäre Gemeinschaft gebildet habe. Ohnehin seien die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG und § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG nicht erfüllt. Ein Ausweisungsinteresse liege vor, wenn einer der Tatbestände der § 53 bis § 55 AufenthG – wie hier – objektiv erfüllt sei. Außerdem erfülle er nicht die Passpflicht, da er türkischer Staatsangehöriger sei und sich nachregistrieren lassen könne. Seine Eltern und mindestens ein Bruder (W. I.) seien ebenfalls im Besitz gültiger türkischer Pässe. Während seines gesamten Aufenthalts habe der Kläger keine Zweifel an der türkischen Staatsangehörigkeit erkennen lassen und sich selbst wiederholt als türkischer Staatsangehöriger bezeichnet. Aus der vorgelegten Bescheinigung des Landrats Viransehir folge nicht die Staatenlosigkeit des Klägers. Aus dem Auszug aus dem Personenstandsregister werde deutlich, dass auch die Eintragung der Geschwister nachträglich erfolgte. Auch wenn sich der Kläger mit den Eltern zerstritten habe, sei es mit den vorhandenen Urkunden und mit Hilfe anderer Verwandter oder eines Rechtsanwalts in der Türkei möglich, eine Nachregistrierung zu erreichen. Bei dem in der Bescheinigung und dem Auszug genannten T. U. könne es sich um den Großvater mütterlicherseits handeln. Die Ausweisung sei rechtmäßig. Auch eine Gesamtstrafe im Sinne der §§ 53 ff. StGB könne ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse i. S. v. § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG begründen. Bei der Verurteilung vom 18. September 2019 sei auch das in § 54 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG vorgesehene Mindeststrafmaß von einem Jahr erreicht. Auf die durch das Strafgericht geäußerte günstige Sozialprognose könne er sich nicht mehr berufen, da die Strafaussetzung zur Bewährung widerrufen worden sei. Die Maßnahmen in der Haftanstalt und die Aussicht auf eine Erwerbstätigkeit ließen die Wiederholungsgefahr nicht entfallen. Zugunsten des Klägers könne von einem besonders schwerwiegenden Bleibeinteresse i. S. v. § 55 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG ausgegangen werden. Er habe vor seiner Inhaftierung zumindest sein Umgangsrecht mit der deutschen Tochter ausgeübt. Die Folgen einer Trennung dürften für diese schwerwiegend sein. Andererseits sei zu berücksichtigen, dass die Kindeseltern gemeinsam straffällig geworden seien und auch die Geburt der Tochter beim Kläger keine Abkehr von kriminellen Handlungen bewirkt habe. Der Kläger sei nicht nach ARB 1/80 aufenthaltsberechtigt und genieße daher auch keinen besonderen Ausweisungsschutz gem. § 53 Abs. 3 AufenthG. Er habe keine jahrelange, ordnungsgemäße Beschäftigung nachgewiesen. Der Versicherungsverlauf bei der Deutschen Rentenversicherung zeige Gegenteiliges. Außerdem halte sich der Kläger seit 2011 nicht mehr rechtmäßig im Bundesgebiet auf, was einer ordnungsgemäßen Beschäftigung entgegenstehe. Weder die Tätigkeiten bei X. als Produktionshelfer noch die nach Haftentlassung beabsichtigte Tätigkeit könnten dem Kläger eine Rechtsposition nach Art. 6 ARB 1/80 vermitteln. Eine Begünstigung nach Art. 7 Satz 2 ARB 1/80 scheide mangels einer abgeschlossenen Berufsausbildung aus, für eine Assoziationsberechtigung aus Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 fehle es – neben der dreijährigen Erwerbstätigkeit eines Elternteils – auch an einer ununterbrochenen häuslichen Gemeinschaft mit dem Vater. Der Vater habe häufig getrennt von der Familie in eigenen Wohnungen gewohnt und zwischenzeitlich auch Haftstrafen – u.a. wegen Betäubungsmittelkriminalität – verbüßt. Gemeinsame Meldeadressen ergäben sich nur zwischen dem 25. Februar 1995 und dem 10. März 2000, dem 5. Juni 2002 und dem 1. Juli 2002 sowie ab dem 22. Juni 2009 in der Wohnung der Familie in der Y..

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Strafakten und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen. Sie alle waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

Die Klage hat keinen Erfolg.

I. Die Klage ist auch hinsichtlich des erst in der mündlichen Verhandlung gestellten Verpflichtungsantrags auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zulässig. Der Kläger hatte bereits in der fristgerecht eingegangenen Klageschrift die umfassende Aufhebung des entgegenstehenden Bescheides beantragt. Dieser Klagantrag wäre zwar hinsichtlich der Ablehnung der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis unzulässig gewesen, weil in der Situation der Versagungsgegenklage für die bloße Aufhebung der Ablehnung ohne gleichzeitigen Verpflichtungsantrag kein Rechtsschutzbedürfnis bestanden hätte. Der insoweit unzulässige Antrag hat gleichwohl durch seine Rechtshängigkeit den Eintritt der Bestandskraft der Ablehnung gehemmt, so dass diese der späteren, auch sachgerechten Erweiterung des Klagantrags auf das Verpflichtungsbegehren nicht entgegensteht.

II. Die Klage ist allerdings unbegründet. Der angefochtene Bescheid ist sowohl hinsichtlich der Ausweisung als auch hinsichtlich der Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist in beiden Punkten der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (vgl. BVerwG, Urteil vom 9.5.2019 – BVerwG 1 C 21.18 –, juris Rn. 11).

1. Die Ausweisung des Klägers ist rechtmäßig. Rechtsgrundlage für die Ausweisung ist § 53 Abs. 1 AufenthG. Danach wird ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt. Die Abwägung der Interessen an der Ausweisung mit den Interessen an einem weiteren Verbleib in Deutschland erfolgt dabei nach der Intention des Gesetzgebers nicht auf der Rechtsfolgenseite im Rahmen eines der Ausländerbehörde eröffneten Ermessens, sondern auf der Tatbestandsseite einer nunmehr gebundenen Ausweisungsentscheidung und ist damit gerichtlich voll überprüfbar. Die Ausweisung nach § 53 Abs. 1 AufenthG setzt eine umfassende und ergebnisoffene Abwägung aller Umstände des Einzelfalls voraus, die vom Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geleitet wird. Bei der Abwägung der widerstreitenden Interessen sind gemäß § 53 Abs. 2 AufenthG nach den Umständen des Einzelfalls insbesondere die Dauer des Aufenthalts, die persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 9.5.2019 – BVerwG 1 C 21.18 –, juris Rn. 13; BVerwG, Urteil vom 25.7.2017 – BVerwG 1 C 12.16 –, juris Rn. 15; BVerwG, Urteil vom 22.2.2017 – BVerwG 1 C 3.16 –, juris Rn. 20 ff.).

Hieran gemessen ist die Ausweisung rechtlich nicht zu beanstanden. Ohne Rechtsfehler ist die Beklagte zu dem Ergebnis gekommen, dass den für eine Ausweisung sprechenden Interessen überwiegendes Gewicht zukommt.

a. Ein darüber hinaus gehender besonderer Ausweisungsschutz gem. § 53 Abs. 3 AufenthG kommt dem Antragsteller nicht zu. Gemäß § 53 Abs. 3 AufenthG darf ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht oder der eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, nur ausgewiesen werden, wenn das persönliche Verhalten des Betroffenen gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, und die Ausweisung für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist. Doch dem Kläger steht weder ein eigenes Aufenthaltsrecht nach Art. 6 ARB 1/80 noch ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht von seinen Eltern gem. Art. 7 ARB 1/80 zu.

Gem. Art. 6 ARB 1/80 hat ein türkischer Arbeitnehmer, der dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats angehört, vorbehaltlich der Bestimmungen in Artikel 7 über den freien Zugang der Familienangehörigen zur Beschäftigung, in diesem Mitgliedstaat nach einem Jahr ordnungsgemäßer Beschäftigung Anspruch auf Erneuerung seiner Arbeitserlaubnis bei dem gleichen Arbeitgeber, wenn er über einen Arbeitsplatz verfügt (Spiegelstrich 1); nach drei Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung – vorbehaltlich des den Arbeitnehmern aus den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft einzuräumenden Vorrangs – das Recht, sich für den gleichen Beruf bei einem Arbeitgeber seiner Wahl auf ein unter normalen Bedingungen unterbreitetes und bei den Arbeitsämtern dieses Mitgliedsstaates eingetragenes anderes Stellenangebot zu bewerben (Spiegelstrich 2); und (erst) nach vier Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung freien Zugang zu jeder von ihm gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis (Spiegelstrich 3) und ein damit jeweils einhergehendes Aufenthaltsrecht.

Der Kläger hat schon keine ordnungsgemäße Beschäftigung über einen durchgehenden Zeitraum von (wenigstens) einem Jahr dargelegt und damit nicht einmal den Anspruch auf Erneuerung seiner Arbeitserlaubnis bei demselben Arbeitgeber erworben. Soweit ersichtlich war er nur im Jahr 2017 und 2018 wenige Monate beschäftigt. Diese einzelnen Beschäftigungen bei verschiedenen Arbeitnehmern genügen nicht zur Begründung eines Aufenthaltsrechts nach Art. 6 Spiegelstrich 1 ARB 1/80.

Daneben hatte der Kläger während dieser Beschäftigungen keinen rechtmäßigen Aufenthaltsstatus im Bundesgebiet inne und schon deshalb keine ordnungsgemäße Beschäftigung im Sinne des Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80, denn diese setzt eine gesicherte und nicht nur vorläufige Position auf dem Arbeitsmarkt und damit das Bestehen eines nicht bestrittenen Aufenthaltsrechts voraus (vgl. EuGH, Urteil vom 20.9.1990 – C-192/89 –⁠, Sevince, Slg I 1990, 3461 = InfAuslR 1991, 2; siehe auch AAH-ARB 1/80 Nr. 2.3.3). Die seit 24. Februar 2011 nach Ablauf des befristeten Aufenthaltstitels des Klägers aufgrund der Passlosigkeit erfolgte vorübergehende Aussetzung der Abschiebung gem. § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG ist kein gesicherter aufenthaltsrechtlicher Status im Sinne dieser Vorschrift.

Der Kläger hat auch kein abgeleitetes Aufenthaltsrecht erworben. Gem. Art. 7 ARB 1/80 haben die Familienangehörigen eines dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaates angehörenden türkischen Arbeitnehmers, die die Genehmigung erhalten haben, zu ihm zu ziehen, vorbehaltlich des den Arbeitnehmern aus den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft einzuräumenden Vorrangs das Recht, sich auf jedes Stellenangebot zu bewerben, wenn sie dort seit mindestens drei Jahren ihren ordnungsgemäßen Wohnsitz haben (Spiegelstrich 1) und freien Zugang zu jeder von ihnen gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis, wenn sie dort seit mindestens fünf Jahren ihren ordnungsgemäßen Wohnsitz haben (Spiegelstrich 2).

Die Mutter des Klägers war soweit ersichtlich zu keinem Zeitpunkt Arbeitnehmerin. Auch von seinem Vater kann der Kläger kein Assoziationsrecht nach Art. 7 ARB 1/80 ableiten. Entgegen dem Einwand der Beklagten ist der Wechsel des Aufenthaltszwecks von einer Einreise als Familienmitglied einer Asylbewerberin mit einem Aufenthaltstitel nach § 21 AuslG a.F. hin zu einer begehrten Rechtsstellung für „Wanderarbeiter“ nach dem ARB 1/80 zwar möglich (vgl. EuGH, Urteil vom 18.12.2008 – C-337/07 –, Altun, juris, Ls. 2, Rn 49; Fehrenbacher in: HTK-AuslR, Allgemeines zum ARB 1/80, Stand 12.3.2022, Rn. 39 m. w. N.). Es fehlt jedoch an einer Zugehörigkeit des Vaters des Klägers zum deutschen Arbeitsmarkt und einem ordnungsgemäßen Wohnsitz des Klägers über einen Zeitraum von mindestens drei Jahren. Beide Voraussetzungen müssen gleichzeitig vorliegen. Insoweit hat weder der Kläger dargelegt noch ist es sonst ersichtlich, dass sein Vater über einen zusammenhängenden Zeitraum von drei Jahren dem regulären Arbeitsmarkt angehört hat.

Soweit der Vater des Klägers eine Zeitlang in einem von der Familie betriebenen Imbiss mitgearbeitet haben soll, so begründet diese Tätigkeit jedenfalls solange nicht die Zugehörigkeit zum regulären Arbeitsmarkt, wie der Kläger nicht sozialversicherungspflichtig abhängig beschäftigt war. Begünstigt von Art. 7 bzw. Art. 6 ARB 1/80 sind nur Arbeitnehmer und keine Selbständigen (vgl. Oberhäuser, NK-AuslR, 2. Auflage 2016, EWG-Türkei, Art.6, Rn. 4; Fehrenbacher in: HTK-AuslR, Allgemeines zum ARB 1/80, Stand 12.3.2022, Rn 36). Aus dem Rentenversicherungsverlauf des Vaters (Bl. 289 d. VV des Vaters) ergeben sich kurze Zeiten einer Beschäftigung des Vaters im Jahr 1999 und 2000. Zwischen dem 1. Januar 2005 und dem 25. Mai 2010 bezog er Arbeitslosengeld II ohne Arbeitslosigkeit und arbeitete anschließend bis zum 27. Juni 2012 ohne Leistungsbezug. Nur die abhängige Beschäftigung von 25. Mai 2010 bis 27. Juni 2012 und eine ggf. anschließende Zeit der Arbeitsuche kommen als Zeitraum in Betracht, in dem der Vater des Klägers im Sinne des ARB 1/80 dem regulären Arbeitsmarkt angehört hat.

Während dieses Zeitraums fehlt es allerdings an einem gleichzeitig vorliegenden ordnungsgemäßen Wohnsitz des Klägers. Er war nur im Zeitraum zwischen 1995 und 2000 (Meldeanschriften Z. Straße 17 bzw. AA. 5), kurzfristig im Jahr 2002 sowie zwischen 2009 und 2012 (Meldeanschrift jeweils AB. 81) in einer gemeinsamen Wohnung mit seinem Vater gemeldet.

Während des ersten Zeitraums von 1995 und 2000 hat der Vater des Klägers nicht dem Arbeitsmarkt angehört, sondern– abzüglich einer Kürzung für Arbeitsverweigerung – Sozialleistungen bezogen. Während des zweiten längeren Zeitraums zwischen 2009 und 2012 hat der Vater des Klägers zwar ab dem 26. Mai 2010 und bis zum 27. Juni 2012 gearbeitet und möglicherweise auch während einer anschließenden Arbeitsuche dem Arbeitsmarkt angehört. Der Kläger hatte jedoch schon mit Ablauf seines Aufenthaltstitels am 24. Februar 2011 keinen ordnungsgemäßen Wohnsitz im Sinne des ARB 1/80 mehr. Die Ordnungsmäßigkeit des Wohnsitzes ist nach nationalem Recht zu beurteilen und setzt voraus, dass der Familienangehörige sich am selben Wohnsitz und über den gesamten erforderlichen Zeitraum von drei Jahren legal im Bundesgebiet aufgehalten hat, d. h. im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis war. Eine lediglich vorläufige aufenthaltsrechtliche Position – etwa in Form einer Erlaubnisfiktion oder einer Duldung – vermittelt hingegen keinen ordnungsgemäßen Aufenthalt im Sinne des Assoziationsratsbeschlusses (VG München, Urteil vom 14.4.2016 – M 24 K 15.5642 –, juris, Rn. 19 mit Verweis auf Allgemeine Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern - AAH - ARB 1/80, Fassung 2013, S.58 f.; Hailbronner, Ausländerrecht, Stand 2015, Art. 7 ARB 1/80 Rn. 24; siehe auch Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Auflage, 2020, Art. 7 ARB 1/80, Rn. 4.8.4).

Die Zeiten der Zugehörigkeit des Vaters des Klägers zum Arbeitsmarkt und des ordnungsmäßen Wohnsitzes des Klägers sind danach nur zwischen dem 26. Mai 2010 und dem 24. Februar 2011 kongruent und erfüllen damit nicht das Erfordernis eines dreijährigen ordnungsgemäßen Aufenthalts im Sinne des des Art. 7 Spiegelstrich 1 ARB 1/80.

b. Es besteht unter gleich drei Gesichtspunkten ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteressen gem. § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG, § 54 Abs. 1 Nr. 1b AufenthG sowie § 54 Abs. 1 Nr. 1a b) AufenthG.

Die unter Ziffer 5. genannte Verurteilung begründet ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG. Hiernach wiegt das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Abs. 1 AufenthG besonders schwer, wenn der Ausländer wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden ist. Unschädlich ist dabei, dass im vorliegenden Fall die Einzelstrafen der jeweiligen Vorsatztaten unterhalb von zwei Jahren Freiheitsstrafe festgesetzt wurden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.11.2017 – 11 S 1555/16 –, juris Rn. 32). Ausreichend für die Verwirklichung des Tatbestandes des § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG ist es, wenn – wie hier – eine Gesamtstrafe nach §§ 53 ff. StGB gebildet wurde (vgl. OVG E-Stadt, Beschluss vom 10.11.2017 – 1 LA 259/15 –, juris Rn. 17; Neidhardt in: HTK-AuslR, § 54 AufenthG, zu Abs. 1 Nr. 1, Stand: 19.05.2019, Rn. 17 ff.). Auch dass die Strafe zunächst zur Bewährung ausgesetzt wurde, ist dabei unschädlich (vgl. BeckOK, AuslR, 27. Stand 1.10.2020, AufenthG § 54 Rn. 13), zumal die Bewährung später widerrufen worden ist, so dass auch das Strafgericht an der ursprünglich günstigen Sozialprognose offensichtlich nicht mehr festgehalten hat.

Die Verurteilung unter Ziffer 4. wegen des Handels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten erfüllt darüber hinaus die Anforderungen des § 54 Abs. 1 Nr. 1b AufenthG. Die unter Ziffer 6. genannte Verurteilung begründet zusätzlich ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse gem. § 54 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG, da der Kläger wegen mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist. Der Einwand des Klägers, dass die Einsatzstrafe wegen vorsätzlicher Körperverletzung in der im Urteil zu Ziffer 5 ausgesprochenen Gesamtstrafe für sich genommen die Schwelle des § 54 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG nicht erreicht, ist insofern zutreffend, aber unerheblich.

c. Zugunsten des Klägers geht die Kammer davon aus, dass er sich dem Grunde nach (noch) auf das in § 55 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG vertypte besonders schwerwiegende Bleibeinteresse berufen kann. Danach wiegt das Bleibeinteresse im Sinne des § 53 Abs. 1 AufenthG besonders schwer, wenn der Ausländer mit einem deutschen Familienangehörigen oder Lebenspartner in familiärer oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt, sein Personensorgerecht für einen minderjährigen ledigen Deutschen oder sein Umgangsrecht mit diesem ausübt.

Insoweit besteht keine familiäre Lebensgemeinschaft mehr, wie es die Beklagte noch im Bescheid vom 8. Oktober 2020 zugunsten des Klägers annahm, nachdem sich die Eltern nach übereinstimmenden Aussagen getrennt haben. Da der Kläger außerdem mit der Kindesmutter bei der Geburt nicht verheiratet war und die Eltern keine Erklärung über die gemeinsame Ausübung des Sorgerechts abgegeben haben, kommt allein die Ausübung des Umgangsrechts im Sinne einer tatsächlich gelebten Nähebeziehung (vgl. BT-Drs. 18/4097, S. 53) in Betracht.

Dieses Umgangsrecht künftig ausüben zu wollen hat der Kläger ausdrücklich erklärt. Das Gericht hält es zwar nach dem derzeitigen Sachstand für eher unwahrscheinlich, dass der Kläger das Umgangsrecht tatsächlich wird ausüben können, nachdem die anfänglichen Kontakte während der Haft infolge seiner Bedrohungen gegen die Kindesmutter abgebrochen sind, nach Aussage des Klägers eine erneute Annäherung vor zwei bis drei Monaten gescheitert ist und die Kindesmutter keinen Kontakt zu dem Kläger mehr wünscht. Das steht dem Umgang des Klägers mit seinem Kind nicht zwingend entgegen, würde allerdings zur Durchsetzung des Umgangsrechts Schritte erfordern, die der Kläger bisher nicht unternommen hat. Es gibt im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung der Kammer daher auch kein umgangsrechtliches Verfahren, dessen Ausgang durch die Entscheidung über das Aufenthaltsrecht vorweggenommen werden könnte. Im Hinblick auf die Schutzwirkungen des Art. 6 GG und Art.8 EMRK zugunsten eines Ausländers, der sich ernsthaft um die Erlangung eines Umgangsrechts bemüht, (vgl. EGMR, Urteil vom 11.7.2020 – 29192/95 –, juris; Haedicke, HTK-AuslR / §60a AufenthG / zu Abs. 2 Satz1 – familiäre Gründe, Rn. 68 m.w.N.) geht die Kammer gleichwohl von einem formal bestehenden besonders schwerwiegenden Bleibeinteresse aus, das allenfalls in der Abwägung gegenüber dem Ausweisungsinteresse zurücksteht.

d. Insofern ergibt die nach § 53 Abs. 2 AufenthG unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit vorzunehmende Abwägung zwischen dem öffentlichen Ausweisungsinteresse und dem Bleibeinteresse des Klägers allerdings, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt.

Insoweit verweist das Gericht gemäß § 117 Abs. 5 VwGO zunächst auf die zutreffenden Ausführungen der Beklagten auf den Seiten 4 bis 9 des streitgegenständlichen Bescheides und merkt ergänzend an:

Der Aufenthalt des Klägers im Bundesgebiet stellt auch nach Ansicht des Gerichts eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar. Die Tatbestandsmerkmale der „öffentlichen Sicherheit und Ordnung“ im ausweisungsrechtlichen Grundtatbestand des § 53 Abs. 1 AufenthG sind nach der Begründung des Gesetzgebers im Sinne des Polizei- und Ordnungsrechts zu verstehen (vgl. BT-Drs. 18/4097 S. 49). Auch die Gefährdung dieser Schutzgüter bemisst sich nach den im allgemeinen Polizei- und Ordnungsrecht entwickelten Grundsätzen. Erforderlich ist die Prognose, dass mit hinreichender Wahrscheinlichkeit durch die weitere Anwesenheit des Ausländers oder der Ausländerin im Bundesgebiet ein Schaden an einem der aufgeführten Schutzgüter eintreten wird. Gemessen an diesen Maßstäben besteht eine weiterhin andauernde hohe Wahrscheinlichkeit weiterer Straftaten gegen Leib und Leben sowie das Eigentum anderer Personen und Unternehmen oder Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz durch den Kläger.

Der Kläger hat in der Vergangenheit durch seine Straftaten eine hohe kriminelle Energie gezeigt. Er hat während der Bewährungszeiten im Jahre 2012, 2017 und 2019 erneut schwere Straftaten in verschiedenen Deliktsbereichen begangen, die eine Neigung zu alltäglicher Kriminalität erkennen lassen. Auch die Inhaftierungen haben den Kläger bisher nicht von der erneuten Begehung von Straftaten abgehalten. Vielmehr hat er wiederholt und in kurzem zeitlichen Abstand nach der Haftentlassung und während seiner andauernden Inhaftierung weitere Straftaten begangen. Zudem hat er die Bewährungsauflagen im Urteil vom 8. Februar 2018 nicht vollständig erfüllt und den Kontakt zum Bewährungshelfer abgebrochen. Nachdem es mehrere Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Kläger im Jahre 2017 und 2018 auf einem guten Weg war und aufgrund dessen sogar nachträglich eine Strafe zur Bewährung ausgesetzt wurde, hat er auch diese Möglichkeit nicht genutzt. Dazu kommt auch eine Suchtmittelproblematik, die der Kläger auch im Rahmen seiner Haft nicht in der Weise aufgearbeitet hat, dass die Begehung weiterer Betäubungsmitteldelikte ausgeschlossen wäre. Der Kläger käme nach seiner Haftentlassung nicht in einen sicheren Empfangsraum. Da der Kontakt zur ehemaligen Lebensgefährtin derzeit nicht besteht – wo angesichts der zuvor begangenen Straftaten ebenfalls kein Umfeld zu herrschen scheint, dass den Kläger von weiteren Straftaten abhalten würde – ist zu erwarten, dass der Kläger in das häusliche Umfeld seiner erweiterten Familie zurückkehren würde. Doch auch aus diesem sozialen Umfeld heraus hat er bereits zahlreiche Straftaten begangen. Sein Vater war selbst wegen strafrechtlicher Verurteilungen in Haft. Der nunmehr bestandene Hauptschulabschluss und die angebliche mündliche Zusage für einen Ausbildungsplatz als Maschinenanlagenführer sind keine Gewähr, dass er sich ein stabiles Umfeld wird aufbauen können. Auch die Geburt des Kindes und die Aussicht auf eine Ausweisung hat den Kläger bisher nicht von der Begehung weiterer Straftaten abgehalten. Insofern gibt es keine tragfähigen Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger in Zukunft ein straffreies Leben führen würde.

Neben dem spezialpräventiven Ausweisungsinteresse begründen die Straftaten des Antragstellers auch ein andauerndes generalpräventives Ausweisungsinteresse, das nach dem Wortlaut § 53 Abs. 1 AufenthG (wonach bereits eine Gefahr durch den „Aufenthalt“ des Ausländers ein Ausweisungsinteresse begründet) berücksichtigungsfähig ist und auch durch Zeitablauf nicht zurücktritt, weil die Tilgungsfristen des § 46 Bundeszentralregistergesetz (BZRG) noch nicht abgelaufen sind. Dieses generalpräventive Ausweisungsinteresse hat im Rahmen der Bekämpfung von Betäubungsmitteldelikten und häuslicher oder familiärer Gewalt einen besonders hohen Stellenwert. Es besteht ein dringendes Bedürfnis, andere Menschen von vergleichbaren Taten abzuschrecken und die Einhaltung der Rechtsnormen sicherzustellen.

In die Gesamtabwägung ist zugunsten des Klägers insbesondere die Beziehung zu der 2018 geborenen deutschen Tochter einzustellen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verpflichtet die in Art. 6 Abs. 1 GG enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm, nach welcher der Staat die Familie zu schützen und zu fördern hat, die Ausländerbehörde, bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen die familiären Bindungen des den (weiteren) Aufenthalt begehrenden Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, pflichtgemäß, das heißt entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen, in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen. Dabei ist grundsätzlich eine Betrachtung des Einzelfalles geboten, bei der auf der einen Seite die familiären Bindungen zu berücksichtigen sind, auf der anderen Seite aber auch die sonstigen Umstände des Einzelfalles. Kann die Lebensgemeinschaft zwischen einem Ausländer und seinem Kind nur in der Bundesrepublik Deutschland stattfinden, so drängt die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, einwanderungspolitische Belange regelmäßig zurück. Bei aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen, die den Umgang mit einem Kind berühren, ist maßgeblich auch auf die Sicht des Kindes abzustellen und im Einzelfall zu untersuchen, ob tatsächlich eine persönliche Verbundenheit besteht, auf deren Aufrechterhaltung das Kind zu seinem Wohl angewiesen ist. Dabei sind die Belange des Elternteils und des Kindes umfassend zu berücksichtigen. Dementsprechend ist im Einzelfall zu würdigen, in welcher Form die Elternverantwortung ausgeübt wird und welche Folgen eine endgültige oder vorübergehende Trennung für die gelebte Eltern-Kind-Beziehung und das Kindeswohl hätte. In diesem Zusammenhang ist davon auszugehen, dass der persönliche Kontakt des Kindes zu seinen Eltern und der damit verbundene Aufbau und die Kontinuität emotionaler Bindungen zu Vater und Mutter in der Regel der Persönlichkeitsentwicklung des Kindes dienen und das Kind beide Elternteile braucht. Ein hohes, gegen die Aufenthaltsbeendigung sprechendes Gewicht haben die Folgen einer vorübergehenden Trennung insbesondere, wenn ein noch sehr kleines Kind betroffen ist, das den nur vorübergehenden Charakter einer räumlichen Trennung möglicherweise nicht begreifen kann und diese rasch als endgültigen Verlust erfährt (BVerfG, Beschluss vom 05.06.2013 – 2 BvR 586/13 –, juris Rn. 13 f. m. w. N.; vgl. auch Beschluss vom 22.05.2018 – 2 BvR 941/18 –, juris Rn. 8). Eine Aufenthaltsbeendigung für einen Elternteil aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ist jedoch nicht generell und unter allen Umständen ausgeschlossen. Das zwischen dem Ausländer und seinem minderjährigen deutschen Kind bestehende Familienleben bzw. das Kindeswohl hat insoweit nicht generell und ausnahmslos Vorrang vor dem öffentlichen Vollzugsinteresse (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.2.2011 – 1 B 22.10 –, juris Rn. 4; Beschluss vom 21.07.2015 – 1 B 26.15 –, juris Rn. 5).

Hieran gemessen ist das Gericht im Rahmen der Gesamtwürdigung aller Umstände zu der Überzeugung gelangt, dass eine Ausreise des Klägers in die Türkei für den Zeitraum einer ermessensgerechten Wiedereinreisesperre und eine damit einhergehende Trennung ihm und seiner Tochter auch mit Blick auf das Kindeswohl und die Schutzwirkungen des Art. 6 GG zumutbar ist. Dass bisher bereits eine tatsächliche Nähebeziehung zwischen dem Kläger und seiner Tochter bestand und weiterhin besteht, ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich. Die Tochter hat nur unmittelbar nach der Geburt tatsächlich Zeit mit dem Kläger verbringen können. In dieser Zeit wurde der Kläger gegenüber der Kindsmutter gewalttätig, während diese die Tochter auf dem Arm hielt. Anschließend befand sich der Kläger in Haft, sodass die Tochter an die durchgehende Abwesenheit des Klägers gewöhnt ist und ihn nur während der Besuchskontakte hat erleben können. Insofern ist das Gericht der Überzeugung, dass das Kind bisher keine persönliche Verbundenheit zu dem Kläger aufgebaut hat und ein streitbelasteter Kontakt mit dem Kläger für die Persönlichkeitsentwicklung des Kindes ausnahmsweise sogar abträglich wäre. Hinzu kommt, dass der Kläger bisher keine erkennbaren Schritte unternommen hat, das Umgangsrecht rechtlich durchzusetzen. Dies wäre ihm auch aus der Haft heraus möglich und nach seinem eigenen Vorbringen erforderlich, wenn er nach alsbald nach seiner Entlassung aus der Haft den Umgang tatsächlich würde aufnehmen wollen. Der Kläger vermittelt damit den Eindruck, dass er die Wahrnehmung des Umgangs eher aus aufenthaltsrechtlichen Erwägungen geltend macht als aus tatsächlichem Interesse am Umgang selbst.

Auch unter weiterer, umfassender Berücksichtigung des Rechts auf Achtung des Privatlebens i. S. d Art. 8 Abs. 1 EMRK ergibt sich kein überwiegendes privates Interesse des Klägers am Verbleib im Bundesgebiet. Auf eine Rechtsstellung als „faktischer Inländer“ kann er sich nicht berufen. Im Hinblick auf den Schutzbereich des Privatlebens kommt einer aufenthaltsrechtlichen Entscheidung eine Eingriffsqualität in Bezug auf Art. 8 Abs. 1 EMRK nur dann zu, wenn der Ausländer ein Privatleben, das durch persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen charakterisiert ist, faktisch nur noch im Aufenthaltsstaat als Vertragsstaat der EMRK führen kann, er mithin ein „faktischer Inländer“ ist. Fehlt es hieran, liegt schon kein Eingriff in die Rechte des Art. 8 Abs. 1 EMRK vor; einer Rechtfertigung nach den Maßgaben des Art. 8 Abs. 2 EMRK bedarf es in diesem Fall nicht. So ist es hier.

Ob der Ausländer ein Privatleben faktisch nur noch im Aufenthaltsstaat führen kann, hängt zum einen von seiner Integration in Deutschland („Verwurzelung“) und zum anderen von der Möglichkeit zur (Re-) Integration in seinem Heimatland („Entwurzelung“) ab. Gesichtspunkte für die Integration des Ausländers in Deutschland sind dabei eine zumindest mehrjährige Dauer des Aufenthalts, gute deutsche Sprachkenntnisse und eine soziale Eingebundenheit in die hiesigen Lebensverhältnisse, wie sie etwa in einem Arbeits- oder Ausbildungsplatz, einem festen Wohnsitz, ausreichenden Mitteln, um den Lebensunterhalt einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne die Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten zu können, und fehlender Straffälligkeit zum Ausdruck kommt. Eine nach Art. 8 EMRK schutzwürdige Verwurzelung im Bundesgebiet kann dabei grundsätzlich nur während Zeiten entstehen, in denen der Ausländer sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 28.2.2018 – 8 ME 1/18 –, juris Rn. 17 m. w. N.; Beschluss vom 10.11.2017 – 13 ME 190/17 –, juris Rn. 27 m. w. N.).

Unter keinem dieser Aspekte ergibt sich eine besondere Integration des Klägers im Bundesgebiet. Der Aufenthalt des Klägers im Bundesgebiet ist von erheblicher Straffälligkeit geprägt. Einer Erwerbstätigkeit ging er lediglich zeitweise nach. Er ist nahezu durchgängig auf öffentliche Leistungen zur Sicherung seines Lebensunterhaltes angewiesen gewesen. Für eine über den Kreis der Familie und Freunde hinausgehende soziale Eingebundenheit in die hiesigen Lebensverhältnisse oder gar ein soziales Engagement liegen ebenfalls keine Anhaltspunkte vor. Mangelt es – wie hier – bereits an der Integration im Bundesgebiet, kommt es auf die Möglichkeit der Reintegration im Staat der Staatsangehörigkeit im Rahmen der Prüfung der Rechtsstellung als „faktischer Inländer“ nicht mehr entscheidungserheblich an (Nds. OVG, Beschluss vom 13.7.2021 – 13 ME 107/21 –, V. n. b.). Nur ergänzend wird daher darauf hingewiesen, dass das Gericht davon überzeugt ist, dass dem Kläger im Alter von 27 Jahren und zumindest kurdischen Sprachkenntnissen auch eine erstmalige Integration in der Türkei möglich ist. Es wird ihm möglich sein, türkisch zu lernen und wohl auch auf die Unterstützung der Großfamilie in der Türkei zurückzugreifen. Es erscheint dabei nicht ausgeschlossen, dass die im Rahmen der mündlichen Verhandlung gezeigten Tätowierungen in einigen Teilen der Türkei Probleme hervorrufen können. Allerdings können diese Tätowierungen ggf. verdeckt oder entfernt werden; sie sind jedenfalls kein durchgreifendes Hindernis einer Integration in der Republik Türkei.

2. Das mit der Ausweisung konkludent ausgesprochene Einreise- und Aufenthaltsverbot ist dem Grunde nach nicht zu beanstanden. Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Da der Kläger rechtmäßig ausgewiesen worden ist, ist auch das Einreise- und Aufenthaltsverbot dem Grunde nach nicht zu beanstanden.

Die Beklagte hat in ihrem Bescheid zwar lediglich die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots begründet. Diese Regelung ist jedoch im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und die seit dem 21. August 2019 geltende Gesetzeslage dahingehend auszulegen, dass sie die Anordnung eines befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots zugleich mitenthält, wie auch der Tenor des Bescheides zeigt (BVerwG, Urteil vom 27.7.2017 – BVerwG 1 C 28.16 –, juris Rn. 42; Urteil vom 21.8.2018 – BVerwG 1 C 21.17 –, juris Rn. 25 f.; Nds. OVG, Urteil vom 6.5.2020 – 13 LB 190/19 –, juris Ls. 2 u. Rn. 54 m. w. N.).

Auch die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Gemäß § 11 Abs. 2 Satz 3 AufenthG ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Über die Länge der Frist wird nach Ermessen entschieden (§ 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG). Sie darf außer in den Fällen des § 11 Abs. 5 bis 5b AufenthG fünf Jahre nicht überschreiten (§ 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG). Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht (§ 11 Abs. 5 Satz 1 AufenthG). Bei der allein unter präventiven Gesichtspunkten festzusetzenden Frist hat die Ausländerbehörde das Gewicht des Ausweisungsinteresses und den mit der Ausweisung verfolgten Zweck zu berücksichtigen. Im Rahmen der Entscheidung, für welche Dauer die Wirkungen einer Ausweisung zu befristen sind, kommt neben spezialpräventiven Erwägungen grundsätzlich auch generalpräventiven Aspekten ein wesentliches Gewicht zu, um eine Verhaltenssteuerung und Abschreckung bei anderen Ausländern zu bewirken.

Gemessen an diesen Vorgaben erweist sich die von der Beklagten festgesetzte Frist von fünf Jahren und neun Monaten Jahren als ermessensfehlerfrei. Zu Recht hat sie zunächst darauf abgestellt, dass der Ausweisungsanlass aufgrund der erheblichen und wiederholten Straffälligkeit des Klägers und dem Gewicht der durch die Straftaten gefährdeten Rechtsgüter in spezialpräventiver Hinsicht schwer wiegt und in Anbetracht des von ihm in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens die Gefahr der Begehung weiterer erheblicher Straftaten als hoch einzustufen ist. Auch erscheint es aus generalpräventiven Erwägungen sachgerecht, den vom Kläger begangenen kontinuierlichen Rechtsverstößen mit der Festsetzung eines einschneidenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zu begegnen, um auf diese Weise auch andere Ausländer von der Nachahmung vergleichbarer Verhaltensweisen abzuschrecken. Den schützenswerten Belangen des Klägers nach Art. 6 GG und Art. 8 EMRK wurde Rechnung getragen. Seine privaten Interessen sind nicht so gewichtig, dass die Besorgnis der Wiederholungsgefahr in den Hintergrund gedrängt wird und mit Blick auf seine familiären oder sonstigen Bindungen eine kürzere Fristbemessung geboten wäre. Sein Kind hatte auch bisher keinen gefestigten Kontakt zum Kläger. Die familiäre Situation hat den Kläger schon in der Vergangenheit nicht davon abbringen können, immer wieder straffällig zu werden. Durch die wiederholte Begehung der abgeurteilten Straftaten hat er eine längere Abwesenheit von seinem Kind vielmehr billigend in Kauf genommen.

3. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis oder deren erstmalige Erteilung.

a. Insoweit steht dem geltend gemachten Anspruch schon entgegen, dass gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG kein Aufenthaltstitel erteilt werden darf, wenn ein Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen wurde.

b. Sodann sind – die Entscheidung selbständig tragend – weder die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen noch die materiellen Voraussetzungen der in Betracht kommenden Aufenthaltstitel erfüllt. Insofern finden auf die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis gem. § 8 Abs. 1 AufenthG dieselben Vorschriften Anwendung wie auf deren Erteilung.

aa. Die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen sind nicht erfüllt, weil der Lebensunterhalt des Klägers nicht i. S. v. § 5 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 2 Abs. 3 AufenthG gesichert ist und ein Ausweisungsinteresse i. S. v. § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG besteht. Entgegen der Auffassung des Klägers ist dabei kein – nach den vorstehenden Ausführungen im Übrigen bestehendes – besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse erforderlich, sondern es genügt, dass ein Ausweisungsinteresse gleichsam abstrakt – d. h. nach seinen tatbestandlichen Voraussetzungen – vorliegt (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.2.2021 – 12 S 3852/20 –, juris Rn. 18). Schließlich erfüllt der Kläger auch die aus § 5 Abs. 1 Nr. 4 i. V. m. § 3 AufenthG resultierende Passpflicht nicht. Von der Passpflicht kann auch nicht im Einzelfall abgesehen werden, denn der Kläger ist entgegen seines Vorbringens nicht staatenlos. Eine Person ist staatenlos, wenn kein Staat sie auf Grund seines Rechts als Staatsangehörige ansieht, d. h. eine Person, die de jure staatenlos ist (Art. 1 Abs. 1 StlÜbk; BVerwG, Urteil vom 16.10.1990 – BVerwG 1 C 15.88 –, juris). Der Nachweis der negativen Tatsache der De-Jure-Staatenlosigkeit obliegt grundsätzlich dem Betroffenen. Er muss die von ihm behauptete Staatenlosigkeit darlegen und beweisen, denn die erforderlichen Informationen – etwa die detaillierte Darlegung der Abstammung und die Angaben zu den Vorfahren mit Geburtsdaten, Geburtsorten und Wohnorten – sind grundsätzlich solche aus dem Lebensbereich des Betroffenen und seiner Herkunftsfamilie, die einer Ermittlung von Amts wegen weitgehend nicht zugänglich sind. Die Ausländerbehörde hat eine Hinweis- und Anstoßpflicht (vgl. VG Hannover, Urteil vom 22.12.2021 – 5 A 1570/21 –, juris; Nds. OVG Beschluss vom 31. Juli 2007 – 2 LA 1197/06 –, n.V., und Urteil vom 27.5.2010 – 2 LB 577/07 –, n. V.; abgedruckt im Urteil vom 25.3.2014 – 2 LB 92/13 –, juris Rn. 50 ff.). Das türkische Staatsangehörigkeitsrecht folgt dem Abstammungsprinzip, siehe Art. 7 des türkischen Staatsangehörigkeitsgesetzes Nr. 5901 vom 29. Mai 2009 (tStAG), das das Gesetz über die türkische Staatsangehörigkeit Nr. 403 vom 11. Februar 1964 ersetzte (vgl. zum Hintergrund Rumpf/Odendahl in: Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, 6. Auflage, Stand: 1.6.2020, Türkei, Seite 4 ff.). Da die Eltern des Klägers im Zeitpunkt seiner Geburt noch nicht verheiratet waren, ergibt sich die Staatsangehörigkeit des Klägers aus Art. 7 Abs. 2 des tStAG. Der Kläger hat danach die türkische Staatsangehörigkeit durch Abstammung von seiner türkischen Mutter durch Geburt erworben. Der vom Kläger vorgelegte Registerauszug zeigt insoweit nur, dass er derzeit nicht im türkischen MERNIS-Register eingetragen ist. Mithilfe seiner Geburtsurkunde und des vorgelegten Auszugs aus dem Personenstandsregister kann er jedoch seine Abstammung gegenüber den türkischen Behörden nachweisen (siehe Art. 36 Abs. 2 tStAG Nr. 5901). Es gibt derzeit keine durchgreifenden Zweifel daran, dass die türkischen Behörden ihn als einen türkischen Staatsangehörigen ansehen würden. Der Kläger hat aber von vornherein keinerlei Bemühungen gezeigt, die türkischen Behörden zur Nachregistrierung und Ausstellung eines Reisepasses zu bewegen. Damit hat er seine Mitwirkungspflichten nicht im Ansatz erfüllt (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 25.3.2014 – 2 LB 92/13 –, juris Rn. 64 ff.). Auch eine Verweigerung der Mithilfe seiner Eltern müsste er sich zurechnen lassen (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 10.12.2007 – 2 LA 441/07 –, juris).

bb. Hinsichtlich der materiellen Voraussetzungen steht der Verlängerung oder erstmaligen Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG entgegen, dass der Kläger die besondere Personensorge i. S. v. § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG durch eine Sorgerechtserklärung unverheirateter Eltern nicht nachgewiesen hat. Einem Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus § 25 Abs. 5 AufenthG steht entgegen, dass der Kläger nicht unverschuldet an der Ausreise gehindert ist, weil er das Hindernis der Passlosigkeit – wie soeben ausgeführt – durch Nachregistrierung bei den Behörden der Republik Türkei selbst beseitigen könnte.

Auch eine (deklaratorische) Aufenthaltserlaubnis nach § 4 Abs. 2 AufenthG kann der Kläger nicht beanspruchen, weil er – wie ausgeführt – kein Daueraufenthaltsrecht aus dem ARB 1/80 erworben hat. Er hat auch kein anderweitiges unionsrechtliches Aufenthaltsrecht aus Art. 20 AEUV, da er weder Unionsbürger ist, noch ein grenzüberschreitender Sachverhalt vorliegt, in dessen Rahmen ihm der Genuss von Unionsrechten verwehrt würde (vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 12.7.2018 – BVerwG 1 C 16.17 –, juris Rn. 34 f.).

3. Die Abschiebungsandrohung ist rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden. Sie entspricht den gesetzlichen Anforderungen der §§ 58, 59 AufenthG. Mit der Ablehnung des Antrags auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis und mangels unionsrechtlicher Aufenthaltsrechte ist der Kläger vollziehbar ausreisepflichtig (§ 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG).

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11 und § 711 Satz 1 und 2 ZPO.

IV. Gründe, gemäß § 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 4, § 124a Abs. 1 VwGO die Berufung zuzulassen, sind nicht ersichtlich. Weder weicht die Kammer von der Rechtsprechung der dort genannten Obergerichte ab, noch hat der Rechtsstreit über den konkreten Einzelfall hinaus grundsätzliche Bedeutung.