Verwaltungsgericht Hannover
Beschl. v. 12.03.2021, Az.: 12 B 6459/20
Abschiebungsandrohung; aufschiebende Wirkung; Ausweisung; Ausweisungsinteresse; Bleibeinteresse; Einreise- und Aufenthaltsverbot; Erteilungssperre; Verurteilung; Wiederholungsgefahr; Wirksamkeit
Bibliographie
- Gericht
- VG Hannover
- Datum
- 12.03.2021
- Aktenzeichen
- 12 B 6459/20
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2021, 70804
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 11 Abs 1 S 1 AufenthG
- § 11 Abs 1 S 2 AufenthG
- § 53 Abs 1 AufenthG
- § 54 Abs 2 Nr 9 AufenthG
- § 80 Abs 5 S 1 VwGO
- § 84 Abs 1 AufenthG
- § 84 Abs 2 S 1 AufenthG
- Art 19 Abs 4 GG
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
Wendet sich ein Antragsteller gegen ein Einreise- und Aufenthaltsverbot, das in Bezug auf eine Ausweisung erlassen worden ist, für die kein Sofortvollzug angeordnet worden ist, so ist die Ausweisung im Eilverfahren inzident zu prüfen (anders wohl kürzlich Nds. OVG, Beschl. vom 28.01.2021 - 13 ME 355/20 -, Rn. 38ff. juris).
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz, nachdem der Antragsgegner ihn ausgewiesen und eine Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis abgelehnt hat.
Der Antragsteller ist serbischer Staatsangehörigkeit. Er reiste – nach einem ersten Aufenthalt in Deutschland in den Jahren 1999 bis 2002 – am 26.08.2017 mit einem Visum zum Zwecke der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit als Maurer in das Bundesgebiet ein. Am 20.09.2017 erteilte ihm die Stadt D. eine bis zum 07.03.2020 befristete Aufenthaltserlaubnis.
Nach seinem Umzug in den Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners beantragte der Antragsteller am 30.01.2020 die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis beim Antragsgegner.
Das Landgericht B-Stadt verurteilte den Antragsteller am 08.07.2020 wegen Verschaffens von falschen amtlichen Ausweisen in 10 Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 180 Tagessätzen. Das Urteil ist seit dem 16.07.2020 rechtskräftig.
Der Antragsgegner stellte dem Antragsteller daraufhin mit Schreiben vom 27.10.2020 in Aussicht, ihn auszuweisen. Der Antragsteller nahm unter dem 05.11.2020 dahingehend Stellung, dass er fleißig sei und ausschließlich auf Montage arbeite, wofür inländische Kräfte schwer zu finden seien. Er werde keine weiteren Straftaten begehen, es handele sich bei seiner Verurteilung um einen einmaligen Verstoß, der nicht wieder vorkommen werde. Mit seinem kooperativen Verhalten in dem Strafverfahren vor dem Landgericht B-Stadt habe er von Beginn an dazu beigetragen, dass die Haupttäter hätten überführt werden können. Er habe lediglich eine Geldstrafe erhalten, wohingegen die Hauptangeklagten teilweise zu hohen Freiheitsstrafen verurteilt worden seien. Sein Tatbeitrag sei gering gewesen, er habe lediglich Bilder über Whatsapp weitergeleitet und er habe dabei uneigennützig gehandelt. Ohne seinen Aufenthalt und seine Arbeit in Deutschland werde seine gesamte Existenz vernichtet. Er habe in Serbien als Angehöriger einer Minderheit überhaupt keine Zukunftsperspektive.
Mit Bescheid vom 03.12.2020 wies der Antragsgegner den Antragsteller aus der Bundesrepublik Deutschland aus und ordnete ein Einreise- und Aufenthaltsverbot an, das er auf 2 Jahre, beginnend mit dem Tag der Ausreise, befristete. Weiterhin lehnte der Antragsgegner die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis des Antragstellers ab und drohte dem Antragsteller für den Fall der nicht freiwilligen Ausreise bis zum 31.12.2020 die Abschiebung nach Serbien an. Zur Begründung führte der Antragsgegner aus, durch die Verurteilung erfülle der Antragsteller einen Ausweisungstatbestand, da es sich nicht um einen geringfügigen Verstoß handele. Vorsätzliche Straftaten seien grundsätzlich nicht als geringfügig einzustufen. Dem daraus resultierenden schwerwiegenden Ausweisungsinteresse stehe in der Abwägung kein schwerwiegendes Bleibeinteresse gegenüber. Über schützenswerte persönliche, wirtschaftliche oder sonstige Bindungen im Bundesgebiet verfüge der Antragsteller nicht. Negative Folgen der Ausweisung seien für Familienangehörige nicht zu erwarten, da die Ehefrau des Antragstellers in Serbien lebe. Aufgrund des erst dreijährigen Aufenthalts des Antragstellers könne eine nachhaltige wirtschaftliche Integration noch nicht in dem Maße erfolgt sein, dass sie eine Rückkehr in das Heimatland unmöglich mache. Abgesehen von den letzten drei Jahren und dem einen früheren Aufenthalt im Bundesgebiet habe der Antragsteller sein Leben in Serbien verbracht, so dass er sich dort problemlos wieder integrieren könne. Für die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes sei das Verhalten des Antragstellers maßgeblich. Unter Berücksichtigung der Umstände des Falles des Antragstellers sei eine Wiedereinreisesperre für 2 Jahre angemessen. Für eine Verlängerung des Aufenthaltstitels des Antragstellers fehle es an einer Erteilungsvoraussetzung, da ein Ausweisungsinteresse bestehe. Im Übrigen stehe das Einreise- und Aufenthaltsverbot der Verlängerung entgegen.
Der Antragsteller hat am 17.12.2020 Klage erhoben und um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht.
Er trägt vor, seine Ausweisung sei rechtswidrig, denn es gingen von seiner weiteren Anwesenheit im Bundesgebiet überhaupt keine Gefahren aus. Er sei vor seiner Verurteilung durch das Landgericht B-Stadt nicht vorbestraft gewesen und in dem Strafverfahren vor dem Landgericht nur für ein absolutes Randgeschehen herangezogen worden. Im Gesamtzusammenhang der Taten sei er lediglich ein „kleines Licht“ gewesen. Er habe sich über die strafrechtlichen Konsequenzen seines Handelns keine Gedanken gemacht und sei auch nicht in eine kriminelle Organisation eingebunden gewesen. Er sei nur deshalb für vorsätzliche Taten verurteilt worden, weil die Schwelle des bedingten Vorsatzes so niedrig sei. Der Antragsgegner halte sich allein an der ausgeurteilten Tat fest, ohne sein Nachtatverhalten - das des Antragstellers - und die diesbezüglichen impliziten Feststellungen zur Gefahrenprognose in dem strafgerichtlichen Urteil angemessen zu berücksichtigen. Es könne aber allein aus einer vereinzelten Verurteilung nicht ohne weiteres der Schluss auf weitere drohende Straftaten gezogen werden. Dem Ausweisungsinteresse stehe ein schwerwiegendes Bleibeinteresse gegenüber. Zwar sei keines der Regelbeispiele der Bleibeinteressen erfüllt, die Aufzählung des Gesetzes sei aber nicht abschließend. Da die Einstufung des Ausweisungsinteresses angesichts der Umstände so gering ausfalle, seien bereits Bleibeinteressen unterhalb der im Gesetz aufgezeigten Schwellen hinreichend. Er halte sich bereits seit mehreren Jahren legal im Bundesgebiet auf, gehe dauerhaft einer Beschäftigung nach und stelle seinen Lebensunterhalt vollständig sicher. Um die Kosten des Strafverfahrens auszugleichen, habe er einen hohen Kredit aufgenommen, dessen Verpflichtungen er nur erfüllen könne, wenn er seine Erwerbstätigkeit weiter ausüben dürfe. Seine Existenz und die Existenz seiner in Serbien lebenden Ehefrau hingen von der Arbeitsstelle und seinem Aufenthalt in Deutschland ab. Er unterstütze seine Ehefrau in erheblichem Maße finanziell. In Serbien seien Arbeitsstellen rar und die Entlohnung derart gering, dass er seinen finanziellen Verpflichtungen dort nicht würde nachkommen können. Er habe eine zweite Chance verdient, denn er habe lediglich einen Fehler begangen. Er habe nicht vor, weitere Straftaten zu begehen. Die strafgerichtliche Verurteilung und die ausländerrechtlichen Folgen wirkten hinreichend abschreckend. Insgesamt stelle sich die Ausweisung auch als unverhältnismäßig dar, eine ausländerrechtliche Verwarnung hätte ausgereicht, um auf die ausländerrechtlichen Konsequenzen von Straftaten hinzuweisen. Solche Erwägungen habe der Antragsgegner bislang gar nicht angestellt. Schließlich habe er einen Anspruch auf eine Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis, denn er arbeite weiter in Vollzeit und zahle Steuern. Da sich die Ausweisung als rechtswidrig erweise, könne ein gleichwohl bestehendes Ausweisungsinteresse der Erteilung nicht entgegengehalten werden. Insoweit bestehe eine Ausnahme von der Regel. Die übrigen Erteilungsvoraussetzungen lägen unstreitig vor. Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes sei die aufschiebende Wirkung anzuordnen, da er zumindest einen sicherungsfähigen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über seinen Verlängerungsantrag habe. Selbst wenn die Erfolgsaussichten in der Hauptsache offen seien, würde die gebotene Folgenabwägung zu seinen Gunsten ausgehen, da er, müsste er da Land verlassen, seine komplette Existenz, nämlich seinen Arbeitsplatz und seine Wohnung, verlieren würde.
Der Antragsteller beantragt,
die aufschiebende Wirkung seiner Klage anzuordnen.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Er trägt ergänzend zu den Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid vor, dass er die Einschätzung des Antragstellers nicht teile, soweit dieser seinen Tatbeitrag als äußerst gering und uneigennützig bewerte. Nach den Feststellungen des Strafgerichts habe die Tätigkeit des Antragstellers jedenfalls einen Teil der Taten der anderen Angeklagten erst ermöglicht oder zumindest wesentlich erleichtert. Das Strafgericht habe der Tätigkeit des Antragstellers eine „wesentliche Bedeutung“ beigemessen (Seite 64 des Urteils). Damit sei ein nicht nur geringfügiger Rechtsverstoß zu bejahen. Weder schwerwiegende noch sonstige Bleibeinteressen des Antragstellers seien ersichtlich. Dass der Antragsteller ohne seine Erwerbstätigkeit in Deutschland nicht in der Lage sei, seine Ehefrau in Serbien zu ernähren und seine finanziellen Verpflichtungen zu erfüllen, stellten keine schutzwürdigen Bleibeinteressen dar.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners sowie der Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft B-Stadt, die dem Gericht vollständig vorlagen, Bezug genommen. Sämtlicher Akteninhalt war Gegenstand der Beratung.
II.
Der Antrag des Antragstellers bleibt insgesamt ohne Erfolg.
1. Soweit der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage anzuordnen, auch die mit Bescheid vom 03.12.2020 verfügte Ausweisung erfasst, ist der Antrag bereits unzulässig. Da der Antragsgegner nicht zugleich die sofortige Vollziehung der Ausweisung angeordnet hat, entfaltet bereits die Klage des Antragstellers aufschiebende Wirkung, weshalb es keiner entsprechenden gerichtlichen Anordnung bedarf. Für Ausweisungen gilt § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO, weil der Suspensiveffekt der Klage gegen diese aufenthaltsrechtlichen Maßnahmen nicht durch § 84 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ausgeschlossen ist.
2. Soweit sich der Antragsteller weiterhin mit seinem Antrag gegen die Anordnung des – befristeten – Einreise- und Aufenthaltsverbots wendet, ist der Antrag zwar zulässig, aber unbegründet.
a) Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist insbesondere statthaft.
Die Statthaftigkeit des Antrags ergibt sich, da der Klage gegen ein Einreise- und Aufenthaltsverbot keine aufschiebende Wirkung zukommt. Zwar ist seit der Neufassung des § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG mit Gesetz vom 15.08.2019 (BGBl. I S. 1294) das Einreise- und Aufenthaltsverbot als selbständiger Verwaltungsakt zu erlassen und gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG über die Länge der Frist desselben nach Ermessen zu entscheiden und ist der Suspensiveffekt in § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 AufenthG dem Wortlaut des Gesetzes nach nur für die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ausgeschlossen. Die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots und dessen Befristung sind jedoch als ein einheitlicher Verwaltungsakt anzusehen (vgl. Nds. OVG, Urt. vom 06.05.2020 - 13 LB 190/19 -, juris Ls. 2 u. Rn. 54; VGH Ba.-Wü., Beschl. vom 21.01.2020 - 11 S 3477/19 -, juris Rn. 19), für den infolgedessen eine Anfechtungsklage weder teilweise noch insgesamt aufschiebende Wirkung zu entfalten vermag (vgl. VGH Ba.-Wü., Beschl. vom 21.01.2020 - 11 S 3477/19 -, juris, der die Statthaftigkeit annimmt ohne sie zu problematisieren; vgl. auch Nds. OVG, Beschl. vom 23.02.2021 - 8 ME 126/20 - n.v., S. 3 des Entscheidungsabdrucks, und Beschl. vom 28.01.2021 - 13 ME 355/20 - juris Rn. 38 ohne die Statthaftigkeit zu problematisieren; a.A. Sächs. OVG, Beschl. vom 10.12.2019 - 3 B 288/19 -, juris Rn. 18).
b) Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz ist hinsichtlich des angeordneten Einreise- und Aufenthaltsverbots allerdings unbegründet.
Bei der im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO vom Gericht zu treffenden Abwägungsentscheidung ist das öffentliche Interesse am Sofortvollzug des Einreise- und Aufenthaltsverbots mit dem Interesse des Antragstellers, das Verbot vorläufig nicht beachten zu müssen, abzuwägen, wobei die Erfolgsaussichten der Klage des Antragstellers gegen das Verbot zu berücksichtigen sind. Diese Abwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, da nach allen gegenwärtig erkennbaren Umständen dessen Klage wegen offensichtlicher Rechtmäßigkeit der Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots keinen Erfolg haben wird.
aa) Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen.
Der Antragsteller ist mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 03.12.2020 ausgewiesen worden. In Bezug auf diese Ausweisung hat der Antragsgegner das Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen.
Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist offensichtlich rechtmäßig, weil die Ausweisung keine Rechtsfehler erkennen lässt.
(1) In einem Fall wie dem vorliegenden ist einzige Rechtmäßigkeitsvoraussetzung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots eine wirksame Ausweisung. Nach der Konzeption des Gesetzes ist für den Erlass eines Einreise- und Aufenthaltsverbots weder die Bestandskraft der Ausweisung noch deren Vollziehbarkeit Voraussetzung, denn nach § 11 Abs. 2 Satz 1 AufenthG ist im Falle einer Ausweisung das Einreise- und Aufenthaltsverbot gleichzeitig mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Die Wirksamkeit der Ausweisung ist im Weiteren gemäß § 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG davon unberührt, ob gegen sie eine Klage erhoben wird, die aufschiebende Wirkung entfaltet. So ist der Tatbestand des § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG stets erfüllt, wenn das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit einer Ausweisung erlassen wird. Nur angesichts der Verpflichtung des Gerichts aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG, effektiven Rechtsschutz zu gewähren, und der weitreichenden Folgen des (Wieder-)Einreiseverbots für einen Antragsteller im Falle seiner Abschiebung bzw. freiwilligen Ausreise schon während des Klageverfahrens kann in Konstellationen wie der vorliegenden nicht allein auf die Wirksamkeit der Ausweisung verwiesen werden. Daraus folgt aber nicht, dass das Gericht die Erfolgsaussichten der Klage gegen das Einreise- und Aufenthaltsverbot stets für offen zu halten hat, nur weil die Klage gegen die Ausweisung aufschiebende Wirkung entfaltet (so aber kürzlich wohl Nds. OVG, Beschl. vom 28.01.2021 - 13 ME 355/20 -, juris Rn. 38 ff.). Vielmehr entspricht es effektivem Rechtsschutz, die Ausweisung – summarisch – auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen, um in Fällen erkennbar rechtswidriger Ausweisungen die Folgen des Einreise- und Aufenthaltsverbots für den Zeitraum des Klageverfahrens zu suspendieren (Nds. OVG, Beschl. vom 23.02.2021 - 8 ME 126/20 - n.v., S. 3f. des Entscheidungsabdrucks; vgl. auch Sächs. OVG, Beschl. vom 14.08.2018 - 3 B 159/18 -, juris Rn. 14; VGH Ba.-Wü., Beschl. vom 21.01.2020 - 11 S 3477/19 -, juris Rn. 77; Bay. VGH, Beschl. vom 19.01.2015 - 10 CS 14.2656 -, juris Rn. 22, juris; Funke-Kaiser in GK-AufenthG, Stand Dezember 2020, § 84 Rn. 75; Samel in Bergmann/Dienelt, AuslR, 13. Aufl. 2020, § 84 Rn. 24). Auf diese Weise lässt sich zugleich der Vorgabe des Gesetzgebers Rechnung tragen, der das Einreise- und Aufenthaltsverbot, die Ablehnung einer Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis und die Abschiebungsandrohung als sofort vollziehbar geregelt und nur die Ausweisung vom normierten Sofortvollzug ausgenommen hat. Würde man in Fällen wie dem vorliegenden maßgeblich auf die offenen Erfolgsaussichten der Klage gegen die Ausweisung abstellen, würde sich der Suspensiveffekt der Klage immer auch auf die anderen ausländerrechtlichen Maßnahmen erstrecken und die gesetzliche Konzeption von Regel und Ausnahme aufheben.
(2) Die Ausweisung des Antragstellers stellt sich als rechtmäßig dar.
Gemäß § 53 Abs. 1 AufenthG wird ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt. Die nach dem Grundtatbestand des § 53 Abs. 1, 1. Halbs. AufenthG erforderliche Feststellung, dass der Aufenthalt eines Ausländers die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet, bedarf einer Prognose zur Wiederholungsgefahr. Bei dieser Prognose sind die besonderen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere die Höhe einer verhängten Strafe, die Schwere einer konkret begangenen Straftat und die Umstände ihrer Begehung, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts sowie die Persönlichkeit des Täters und seine Entwicklung und Lebensumstände bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt (Nds. OVG, Beschl. vom 13.09.2018 - 13 ME 118/18 -).
Dies zugrunde gelegt ist vorliegend entgegen der Ansicht des Antragstellers die erforderliche Wiederholungsgefahr festzustellen.
Der Antragsteller ist mit rechtskräftigem Urteil des Landgerichts B-Stadt vom 08.07.2020 wegen Verschaffens von falschen amtlichen Ausweisen in 10 Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 180 Tagessätzen verurteilt worden. Zwar war der Antragsteller bis zu dieser Verurteilung unbestraft, die Feststellungen in dem Urteil genügen jedoch, um eine Wiederholungsgefahr anzunehmen:
Entgegen der Einlassung des Antragstellers, es handele sich bei seiner Verurteilung um einen „einmaligen Verstoß“, ist er in 10 Fällen und damit für 10 Straftaten verurteilt worden, die er zwischen November 2017 und Mai 2018 begangen hat. In jedem einzelnen der Fälle gab ein Mittäter die Fälschung eines Ausweises beim Antragsteller in Auftrag, der die Ausweisbestellung verabredungsgemäß als Vermittler an einen Fälscher in Serbien weiterleitete. Dazu übersandte er über einen Messengerdienst die zuvor erhaltenen Anweisungen, die je nach Verwendungsabsicht unterschiedliche Inhalte hatten. Nur der Antragsteller hatte Kontakt zu dem Fälscher, während seinem Mittäter der Kontakt unbekannt war. Die Ausweispapiere wurden sodann nach ihrer Herstellung in einem Fernbus nach B-Stadt gebracht, wobei wiederum nur dem Antragsteller nach Verabredung mit dem Fälscher die Ankunftszeiten bekannt waren, die er dann in jedem einzelnen Fall an seinen Mittäter weiterleitete, damit dieser die Papiere am Busbahnhof abholen konnte (vgl. Seite 14 des Urteilsabdrucks). Soweit der Antragsteller seine Taten selbst als gering und „absolutes Randgeschehen“ bezeichnet, ist die Einschätzung des Gerichts eine andere. Dem Antragsteller ist entgegen zu halten, dass er es war, der durch seine Vermittlung der „Bestellungen“ an den Fälscher in Serbien in jedem der Fälle seinen Mittätern die falschen Papiere verschafft und es den Mittätern damit überhaupt erst ermöglicht hat, diese strafrechtlich relevant zu nutzen. Dem entsprechend heißt es in dem Urteil des Landgerichts (Seite 14), „der Angeklagte A. stellte gemäß der zwischen den Angeklagten vereinbarten Aufgabenteilung den Kontakt zu dem oder den Fälschern her…“. Zusätzlich war der Antragsteller nach den Feststellungen des Landgerichts auch dafür verantwortlich, mit dem Fälscher zu verabreden, wann die gefälschten Papiere nach B-Stadt gebracht werden sollten und am Busbahnhof abgeholt werden konnten. Ohne diese Absprachen und die Weiterleitung der Ankunftszeiten der Pässe in B-Stadt an einen seiner Mittäter hätten die Mittäter des Antragstellers überhaupt keinen Zugriff auf die gefälschten Papiere gehabt, da allein der Antragsteller den Kontakt nach Serbien hielt. Dass dem Antragsteller damit insgesamt keine geringe Tatbeteiligung zukam, zeigt sich im Urteil des Landgerichts auch darin, dass das Strafgericht in der Strafzumessung für jede der Einzeltaten zunächst eine Geldstrafe in Höhe von 90 Tagessätzen erkannt hatte.
Der Vortrag des Antragstellers, er habe uneigennützig gehandelt, ist widerlegt, denn der Antragsteller hat im Strafverfahren zugegeben, als „Dankeschön manchmal 50,00 €“ erhalten zu haben (Einlassung vom 08.05.2020). Das Landgericht sah es weiterhin als erwiesen an, dass der Antragsteller für seine Tatbeiträge auch Essenseinladungen erhielt (Seite 15 des Urteilsabdrucks). Dahinstehen kann darüber hinaus, ob es überhaupt gegen die Annahme einer Wiederholungsgefahr sprechen kann, wenn der Antragsteller im vorliegenden Verfahren angibt, dass er sich über die strafrechtlichen Konsequenzen seines Handelns keine Gedanken gemacht habe. Ausweislich der Gründe des strafgerichtlichen Urteils (Seite 15 des Abdrucks) ist das Landgericht B-Stadt nämlich zu der Überzeugung gelangt, dass auch dem Antragsteller sehr wohl bewusst war, dass es sich bei den bestellten und eingeführten Dokumenten um falsche Ausweise handelte, die zur Täuschung anderer Personen in rechtlich erheblicher Weise eingesetzt werden sollten. Es besteht auch für das Gericht im vorliegenden Verfahren kein Anlass, an diesen Feststellungen zu zweifeln.
Aufgrund der vorstehenden Ausführungen ergibt sich die Gefahr, dass der Antragsteller im Bereich der Urkundenfälschung oder auch im Zusammenhang mit Vermögensdelikten erneut straffällig würde, wenn man von seiner Ausweisung absähe. Zusätzlich spricht für eine Wiederholungsgefahr hinsichtlich der Urkundenfälschung, dass der Antragsteller seine Kontakte in Serbien im Strafverfahren nicht offengelegt hat, weshalb zumindest wahrscheinlich ist, dass er über ebendiese Kontakte zu möglicherweise sogar mehreren Fälschern noch verfügt. Die Annahme einer Wiederholungsgefahr wird weiterhin durch die Feststellung des Strafgerichts gestützt, dass der Antragsteller gewerbsmäßig gehandelt hat (Seite 86 des Urteilsabdrucks). Auch wenn der Antragsteller ausschließlich wegen Urkundenfälschung bestraft worden ist, ergibt sich die Gefahr einer erneuten Straffälligkeit nach Ansicht des Gerichts auch im Zusammenhang mit Vermögensdelikten, da die Straftaten des Antragstellers – wie oben dargestellt – unmittelbar verknüpft waren mit den Betrugsdelikten der Mittäter und dem Antragsteller bewusst war, dass die von ihm vermittelten falschen Papiere entweder weiterverkauft oder dafür genutzt werden sollten, um Handyverträge abzuschließen und die so erworbenen Geräte weiterzuverkaufen, Bankkonten zu eröffnen, Bestellungen bei Versandhäusern aufzugeben oder Fahrzeuge auf nicht existierende Personalien zuzulassen, um Steuern und Versicherungsverträge zu sparen (Seite 13 des Urteilsabdrucks). Schließlich spricht für die Annahme der Wiederholungsgefahr, dass der Antragsteller im vorliegenden Verfahren versucht, seine Straftaten als „absolutes Randgeschehen“ darzustellen, und damit verkennt, dass – wie ausgeführt – jede seiner Tathandlungen für die Verwirklichung der Straftaten durch die Mittäter zwingende Voraussetzung war. So fehlt ihm bis heute das nötige Unrechtsbewusstsein, um zukünftig von „Hilfestellungen“ bei Straftaten Dritter Abstand zu nehmen. Auch ist eine Wiederholungsgefahr nicht allein deshalb ausgeschlossen, weil der Antragsteller durch sein kooperatives Verhalten im Strafverfahren möglicherweise dazu beigetragen hat, dass die Mittäter verurteilt werden konnten, denn dieses Nachtatverhalten vermag nicht davon abzulenken, dass der Antragsteller zuvor mehrfach gewerbsmäßig Straftaten begangen hatte.
Mit der Verurteilung durch das Landgericht B-Stadt ergibt sich ein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse, denn gemäß § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG wiegt das Ausweisungsinteresse im Sinne des § 53 Abs. 1 AufenthG unter anderem dann schwer, wenn der Ausländer einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften begangen hat. Vorsatztaten sind dabei grundsätzlich nicht als geringfügig anzusehen (vgl. Nds. OVG, Urt. vom 14.11.2018 - 13 LB 160/17 -, InfAuslR 2019, 56, juris Rn. 40 f.; Bauer in Bergmann/Dienelt, AuslR, 13. Aufl. 2020, § 54 Rn. 95).
Der Antragsteller hat mit den zehn vorsätzlichen Straftaten des Verschaffens von falschen amtlichen Ausweisen das schwerwiegende Ausweisungsinteresse in zweifacher Hinsicht verwirklicht. Jede der Straftaten stellt ersichtlich weder einen vereinzelten noch einen geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften dar.
Diesem Ausweisungsinteresse steht kein Bleibeinteresse des Antragstellers mit ähnlichem Gewicht gegenüber. So räumt der Antragsteller selbst ein, dass er keines der im Gesetz aufgeführten Bleibeinteressen für sich in Anspruch nehmen kann. Aber auch soweit im Rahmen des § 53 Abs. 1 AufenthG weitere nicht gesetzlich normierte persönliche, wirtschaftliche oder soziale Interessen des Antragstellers in die Abwägung einzustellen sind, überwiegen diese das festgestellte Ausweisungsinteresse nicht. Der fast dreiundvierzigjährige Antragsteller hält sich erst dreieinhalb Jahre in Deutschland auf und hat zuvor – bis auf einen Aufenthalt in den Jahren 1999 bis 2002 – in Serbien gelebt. Dort lebt zudem seine Ehefrau. Soweit er vorträgt, dass er mit seiner Arbeit im Bundesgebiet nicht nur seinen, sondern auch den Lebensunterhalt seiner Frau sicherstelle, ist zwar denkbar, dass ihm dies mit seinem Verdienst hier besser gelingt als mit einem Verdienst in Serbien. Es ist aber nicht ausgeschlossen, dass der Antragsteller auch in Serbien eine Arbeit findet, mit der er den Unterhalt des Ehepaares sichern kann. Dass er in Serbien als Angehöriger einer Minderheit keine Zukunftsperspektive hat, hat der Antragsteller nur behauptet, aber nicht näher ausgeführt. Auch der Vortrag des Antragstellers, er gehe dauerhaft einer Beschäftigung nach und stelle hier in Deutschland seinen Lebensunterhalt vollständig – also ohne öffentliche Leistungen in Anspruch zu nehmen – sicher, ergibt kein Bleibeinteresse von überwiegendem Gewicht. Diese Umstände begründeten in der Vergangenheit die Rechtmäßigkeit der Einreise und des Aufenthalts des Antragstellers, der zunächst ein Visum und anschließend eine Aufenthaltserlaubnis zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nach § 19c AufenthG innehatte.
Weitere persönliche oder soziale Bindungen des Antragstellers, die als Bleibeinteressen abzuwägen wären, sind für das Gericht nicht ersichtlich. Die einzige vorgetragene persönliche Bindung des Antragstellers besteht zu seiner Ehefrau, die in Serbien lebt, weshalb sich insoweit gerade kein Bleibeinteresse ergibt.
Um den überwiegenden Ausweisungsinteressen in genügender Weise Rechnung zu tragen, kommt entgegen der Ansicht des Antragstellers eine ausländerrechtliche Verwarnung schließlich nicht in Betracht.
bb) Auch die Entscheidung des Antragsgegners, das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 2 Jahre, beginnend mit dem Tag der Ausreise, zu befristen, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Über die Länge der Frist des Verbots ist gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG nach Ermessen zu entscheiden, und Ermessensfehler sind vom Antragsteller weder vorgetragen noch für das Gericht ersichtlich.
3. Soweit der Antragsteller begehrt, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die Ablehnung der Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis anzuordnen, ist sein Antrag zulässig, aber unbegründet.
a) Der Antrag ist insbesondere statthaft, denn die Ablehnung der beantragten Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis entfaltet für den Antragsteller belastende Wirkung, der mit vorläufigem Rechtsschutz gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alternative VwGO begegnet werden kann. Dies ergibt sich in Fällen wie dem vorliegenden daraus, dass mit der Ablehnung der Verlängerung des Aufenthaltstitels die bis dahin dem Ausländer gemäß § 81 Abs. 4 AufenthG zugutekommende Fiktion entfällt und der gegen die Versagung der Verlängerung eingelegten Klage gemäß § 84 Abs. 1 AufenthG keine aufschiebende Wirkung zukommt, so dass die Ausreisepflicht nach § 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG vollziehbar ist. Durch eine gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage lebt zwar die Fiktion nicht wieder auf (§ 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG); sie lässt jedoch die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht entfallen. Im Falle des Antragstellers trat die Fiktion ein, als er am 30.01.2020 die Verlängerung seiner bis zum 07.03.2020 befristeten Aufenthaltserlaubnis beantragte.
b) Der Antrag ist allerdings unbegründet, da auch insoweit das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt. Auch die Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis des Antragstellers ist offensichtlich rechtmäßig.
Einer Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis steht bereits § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG entgegen. Diese Vorschrift bestimmt, dass einem Ausländer, gegen den ein Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen worden ist, selbst im Falle eines Anspruchs nach dem Aufenthaltsgesetz kein Aufenthaltstitel erteilt werden darf. Auf diese Erteilungssperre kann vorliegend auch abgestellt werden, da sich das Einreise- und Aufenthaltsverbot, das der Antragsgegner mit dem Bescheid vom 03.12.2020 gegen den Antragsteller erlassen hat, bei summarischer Prüfung als rechtmäßig erweist (s.o.).
4. Soweit der Antragsteller schließlich die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage hinsichtlich der verfügten Abschiebungsandrohung begehrt, ist sein Antrag ebenfalls nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft, da die Abschiebungsandrohung gemäß § 64 Abs. 4 NPOG sofort vollziehbar ist. Auch insoweit ist der Antrag jedoch unbegründet, da das Suspensivinteresse des Antragstellers zurücktreten muss hinter das öffentliche Vollzugsinteresse. Die auf § 59 AufenthG beruhende Abschiebungsandrohung ist offensichtlich rechtmäßig. Aufgrund der rechtmäßigen Ablehnung des Antragsgegners, die Aufenthaltserlaubnis des Antragstellers zu verlängern, ist der Antragsteller ausreisepflichtig, § 50 Abs. 1 AufenthG. Im Übrigen – Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung ist es nicht – ist die Ausreisepflicht des Antragstellers auch vollziehbar, § 58 Abs. 2 Satz 2, § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung erfolgt gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG und unter Berücksichtigung von II Nr. 1.5 und 8.1 und 8.2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327). Die Ausweisung ist im vorliegenden Verfahren streitgegenständlich geworden, da der Antragsteller seinen Eilantrag nicht auf den Rechtsschutz hinsichtlich der Versagung seiner Aufenthaltserlaubnis beschränkt hat.