Verwaltungsgericht Hannover
Urt. v. 21.06.2023, Az.: 5 A 1626/21
Ausweisungsinteresse; Bleibeinteresse; generalpräventives Ausweisungsinteresse; individualpräventives Ausweisungsinteresse; russische Staatsangehörigkeit; Sexualdelikt; Wiederholungsgefahr; zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot; Ausweisung
Bibliographie
- Gericht
- VG Hannover
- Datum
- 21.06.2023
- Aktenzeichen
- 5 A 1626/21
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2023, 36406
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:VGHANNO:2023:0621.5A1626.21.00
Rechtsgrundlagen
- AufenthG § 53
- AufenthG § 54 Abs. 1 Nr. 1
- AufenthG § 54 Abs. 1 Nr. 1a lit c)
- AufenthG § 55
Amtlicher Leitsatz
Bei einem Sexualdelikt genügt auch die geringe Gefahr der Ausnutzung einer vergleichbaren Gelegenheit zur Annahme der hinreichenden Wiederholungsgefahr. Ein generalpräventives Ausweisungsinteresse wird mit der Zeit schwächer, kann dem Betroffenen jedoch bis zum Ablauf der absoluten Verfolgungsverjährung entgegengehalten werden, solange die Verurteilung nicht aus dem BZR getilgt ist.
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Entscheidung ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen den Bescheid vom 13. Mai 2020, mit dem er aus dem Bundesgebiet ausgewiesen, ihm die Abschiebung nach Ägypten angedroht und ein Einreise- und Aufenthaltsverbot von fünf Jahren angeordnet wurde.
Der am Q. 1971 geborene Kläger ist ägyptischer Staatsangehöriger und reiste erstmals im Jahr 1994 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Im Dezember 1994 heiratete er die deutsche Staatsangehörige R., woraufhin er eine bis zum 5. Dezember 1997 befristete Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Familiennachzugs erhielt. Im Jahr 1996 meldete sich der Kläger in Bayreuth ab und zog mit seiner Ehefrau nach Ägypten. Am 9. Februar 1998 beantragte er bei der deutschen Botschaft in Kairo die Ausstellung eines Visums zum Familiennachzug, welches ihm am 12. März 1998 erteilt wurde. Am 5. Juni 1998 reiste er wieder ins Bundesgebiet ein und erhielt auf Antrag am 9. Juli 1999 eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Familiennachzugs, die auf ein Jahr befristet war. Es gab wiederholte Änderungen der Meldeadressen und Ermittlungen wegen einer möglichen Scheinehe. Nach der Trennung und späteren Scheidung von R. wurde die Aufenthaltserlaubnis als eigenständiges Aufenthaltsrecht verlängert, bis dem Kläger am 27. Mai 2005 eine Niederlassungserlaubnis erteilt wurde. Der Kläger exportierte zunächst Lebensmittel aus Deutschland nach Ägypten, betrieb von 2000 bis 2004 ein Reisebüro und anschließend ein Baugeschäft in Hurghada. Zwischendurch hatte er laut eigenen Angaben auch ein Reisebüro in Moskau. Mittlerweile hat er im Bundesgebiet ein Hotel gekauft und betreibt einen Autohandel mit Luxusautos, die er aus Dubai bezieht.
Im Jahr 2017 heiratete der Kläger in Kairo die russische Staatsangehörige S., mit der er einen am T. 2014 in Ägypten geborenen gemeinsamen Sohn hat. Sie waren seit dem 6. Mai 2013 muslimisch verheiratet. Der Sohn des Klägers hat die ägyptische Staatsangehörigkeit. Die Ehefrau des Klägers reiste mit dem Sohn am 6. Dezember 2019 mit einem Schengen-Visum ins Bundesgebiet ein. Sie stellte am 18. Februar 2020 einen Antrag auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen für sich und den Sohn, welcher mit Bescheid vom 6. Mai 2020 abgelehnt wurde und Gegenstand des Verfahrens U. ist. Der Eilantrag gegen die Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis war erfolglos (VG Hannover, Beschluss vom 17.12.2020 - 19 B 2658/20 -; und Nds. OVG, Beschluss vom 16.2.2021 - 8 ME 7/21 -). Der Kläger hat außerdem mit einer weiteren russischen Staatsangehörigen eine im November 2001 geborene Tochter.
Mit rechtskräftigen Urteil vom V. W. verurteilte das Landgericht Hildesheim den Kläger wegen schweren sexuellen Missbrauchs einer 13-Jährigen deutschen Staatsangehörigen in einem minder schweren Fall gem. § 176a Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4, 2. Hs Strafgesetzbuch (StGB) in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Vom Tatvorwurf der Vergewaltigung der 13-Jährigen und einer weiteren - im Tatzeitpunkt 14-jährigen - deutschen Staatsangehörigen wurde der Kläger freigesprochen. Die Revision des Klägers wurde mit Beschluss vom 11. Juli 2019 als unbegründet verworfen.
Die Ermittlungen wurden am 19. Oktober 2011 aufgrund einer Strafanzeige der Väter der Geschädigten aufgenommen und der Kläger in Gifhorn vorläufig festgenommen. Der sich daran anschließende Haftbefehl wurde am 1. November 2011 aufgehoben, woraufhin der Kläger sofort ausreiste. Im Jahre 2016 gab der Kläger gegenüber der Bundespolizei an, dass er nach der Anzeige nach Ägypten gereist sei und sich dort drei Jahre aufgehalten habe. Am 23. Januar 2012 wurde das Verfahren gem. § 154f StPO aufgrund des unbekannten Aufenthalts des Klägers eingestellt. Vom 16. bis 18. März 2012 befand sich der Kläger in Untersuchungshaft in Ägypten. Am 1. November 2014 wurde der Kläger in der Türkei auf Grundlage eines europäischen Untersuchungshaftbefehls vom 3. Februar 2012 festgenommen und vorübergehend in Auslieferungshaft genommen. Die Haft wurde - soweit für das Gericht aus der Strafakte ersichtlich - wegen seines Gesundheitszustands unterbrochen. In dieser Zeit meldete sich der Kläger bei der Staatsanwaltschaft Hildesheim, die einen Flug für den Kläger in Begleitung der Polizei am 7. Juli 2015 in das Bundesgebiet organisierte und den Kläger bei seiner Ankunft im Bundesgebiet festnehmen ließ. Der Haftbefehl wurde am 28. Juli 2015 gegen Auflagen außer Vollzug gesetzt. Das Verfahren wurde am 10. August 2015 eröffnet, mit Beschluss vom 30. Dezember 2015 allerdings ausgesetzt und anschließend weitere Gutachten eingeholt. Am 17. Juni 2018 wurde der Kläger erneut vorläufig festgenommen; am 20. August 2018 wurde auch dieser Haftbefehl außer Vollzug gesetzt und der Kläger aus der Haft entlassen. Die Hauptverhandlung begann am 8. November 2018.
Der Verurteilung lag nach den Feststellungen des Landgerichts Hildesheim im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger lernte die Eltern der Geschädigten in einem Swingerclub kennen. Die Familie besuchte den Kläger häufiger in Ägypten. Die am X. 1993 geborene Y. Z. verbrachte im Zeitraum vom 19. Dezember 2006 bis 12. Januar 2007 gemeinsam mit ihrer Cousine und ihren Großeltern einen Urlaub in AA. im Haus des Klägers. Dort kam es fünfmal zu sexuellen Übergriffen des Klägers auf die damals dreizehnjährige Y.. Unter anderem drang er mehrmals mit seinem erigierten Penis oder seinem Finger in die Scheide des Kindes ein. Vom Vorwurf der Vergewaltigung wurde der Kläger freigesprochen, da er beim Geschlechtsverkehr keine Gewalt angewandt habe. Sie hätten die überwiegende Zeit des Urlaubs freiwillig miteinander verbracht und die Geschädigte Geschenke und Aufmerksamkeiten bereitwillig entgegengenommen. Die Geschädigte habe auf die sexuellen Handlungen des Klägers keine Reaktion gezeigt. Das Gericht stellte fest, dass der Kläger von einvernehmlichem Geschlechtsverkehr im Sinne eines amourösen Abenteuers ausging. Die Großeltern hatten von den Übergriffen nichts mitbekommen. Die Großmutter hatte den Eindruck, die beiden Mädchen seien in den Kläger "verknallt" gewesen. Nach einer Gesamtabwägung aller für und gegen den Kläger sprechenden Gesichtspunkte ging das Gericht von einem minder schweren Fall aus. Dabei berücksichtigte sie insbesondere den Zeitablauf, die geständige Einlassung und die Tatsache, dass die Geschädigte 13 Jahre alt war und damit nahe an der Altersgrenze von 14 Jahren, ab der keine der vorliegend festgestellten Taten mehr mit Strafe bewehrt gewesen wäre, sowie den Eindruck, dass der Kläger tatsächlich von einvernehmlichen sexuellen Handlungen ausgegangen sei. Angesichts des situativen, zeitlichen und räumlichen Zusammenhangs hielt das Gericht einen straffen Zusammenzug der Einzelstrafen für geboten und erkannte daher auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren. Die Vollstreckung könne zur Bewährung ausgesetzt werden. Es sei zu erwarten, dass sich der nicht vorbestrafte, geständige Kläger schon die Verurteilung zur Warnung dienen lasse und künftig - auch aufgrund der ihm erteilten Auflage - auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen werde, § 56 Abs. 1 StGB. Das Gericht hatte insbesondere keinen Zweifel daran, dass ihn das zugrundeliegende Verfahren beeindruckt hat. Er gehe einer geregelten Tätigkeit nach und verfüge über ein gefestigtes soziales und familiäres Umfeld. Nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Klägers lägen zudem besondere Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB vor.
Nach vorangegangener Anhörung wies die Beklagte den Kläger mit Bescheid vom 13. Mai 2020 aus dem Bundesgebiet aus und drohte ihm die Abschiebung nach Ägypten an. Außerdem ordnete sie ein Einreise- und Aufenthaltsverbot an und befristete die Sperrwirkung der Ausweisung auf einen Zeitraum von fünf Jahren ab der Ausreise.
Zur Begründung führte die Beklagte an, der Kläger habe durch die abgeurteilte Tat des schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in fünf Fällen die Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erheblich beeinträchtigt. Dies gelte auch unter Berücksichtigung der den Kläger begünstigenden Umstände, aufgrund derer das Landgericht einen minder schweren Fall im Sinne von § 176a Abs. 4, 2. Hs. StGB angenommen habe. Der Kläger habe durch den mehrfachen sexuellen Missbrauch gezeigt, dass er über eine erhebliche kriminelle Energie verfüge und nicht gewillt sei, die deutsche Rechtsordnung zu respektieren und die körperliche Integrität eines Kindes zu achten. Da Delikte des sexuellen Missbrauchs von Kindern zu den besonders schweren und schädlichen Delikten gehörten, seien an den Grad der Wiederholungswahrscheinlichkeit nur geringe Anforderungen zu stellen. Unerheblich sei auch, ob die Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden sei. Die besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteressen nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 1a c) AufenthG lägen vor. Die Ausweisung sei darüber hinaus auch aus Gründen der Generalprävention erforderlich. Diese könne nur erreicht werden, wenn in bestimmten Fallgruppen regelmäßig die Ausweisung verfügt werde, zu denen die vom Kläger verwirklichte Straftat des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern gehöre. Demgegenüber bestehe kein das Ausweisungsinteresse überwiegendes Bleibeinteresse. Die Niederlassungserlaubnis des Klägers sei zwischenzeitlich erloschen, da er im November 2011 nach Ägypten ausgereist und erst im Juli 2015 wieder in die Bundesrepublik eingereist sei. Zudem sei er 1996 nach Ägypten ausgereist, wie er im Strafverfahren bestätigt habe. Er habe sich daher nur 13 Jahre und fünf Monate rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten. Der Sohn des Klägers habe kein Aufenthaltsrecht, sodass auch § 55 Abs. 2 Nr. 5 AufenthG ausscheide. Weitere Gründe für einen Verbleib im Bundesgebiet seien nicht zu erkennen. Der Kläger bestreite seit 20 Jahren seinen Lebensunterhalt durch eine selbstständige Tätigkeit in der Touristikbranche im Ausland. Im Hinblick auf das Recht des Klägers auf Achtung seines Privat- und Familienlebens aus Art. 8 EMRK sei festzustellen, dass sich der Kläger nach seiner Ausreise 2011 erst seit dem 7. Juli 2015 wieder in Deutschland aufhalte und keine Anhaltspunkte für eine Verwurzelung bestünden. Vor diesem Hintergrund sei auch die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots von fünf Jahren rechtmäßig.
Der Kläger hat am 19. Mai 2020 Klage erhoben und um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht.
Mit Beschluss vom 10. November 2020 hat die seinerzeit zuständige 19. Kammer den Antrag auf vorläufigen Rechtschutz abgelehnt. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot beruhe auf der Ausweisung, die voraussichtlich rechtmäßig sei. Das besonders schwerwiegende Ausweisungsinteresse gem. § 54 Abs. 1 Nr. 1 und 1a AufenthG sei weiterhin aktuell und überwiege das Bleibeinteresse.
Die dagegen gerichtete Beschwerde hat das Nds. Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 23. Februar 2021 zurückgewiesen. Ob die Ausweisung alleine auf spezialpräventive Erwägungen gestützt werden könne, müsse nicht abschließend geklärt werden. Die darüber hinausgehenden generalpräventiven Erwägungen seien eigenständig tragfähig und rechtfertigten in Abwägung mit dem Bleibeinteresse des Klägers für sich genommen bereits dessen Ausweisung. Demgegenüber sei das Bleibeinteresse des Klägers nicht gewichtig.
Mit Beschluss vom 17. Dezember 2020 hat das Gericht auch im Parallelverfahren der Ehefrau und des Sohnes des Klägers die Anträge auf einstweiligen Rechtschutz abgelehnt (19 B AB. Sie seien schon nicht mit dem erforderlichen Visum zur Familienzusammenführung eingereist. Ein Anspruch nach § 30 AufenthG scheide zudem aus, da der Kläger keine Niederlassungserlaubnis (mehr) besitze. Die Beschwerde wurde verworfen (8 ME AC.).
Der Kläger führt seine Klage fort und trägt über seine neuen Prozessbevollmächtigten nunmehr vor, es bestehe zumindest ein Abschiebungsverbot, weil der Kläger in Ägypten zu Unrecht wegen Brandstiftung und versuchten Mordes zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt worden sei. Er und seine Familie würden auch von den einflussreichen Geschädigten, insbesondere von einem Herrn AD., in Ägypten mit dem Tode bedroht. Sein Kind sei auch bereits in einem Waldstück verletzt worden. Er habe gegen die Beschuldigten in Deutschland Strafanzeige gestellt. Er habe in Ägypten keine Familie oder Verwandte mehr, sein Vater sei am 15. Juni 2020 verstorben. Seine Familie seien nur noch seine Frau und sein Kind. Die Polizei sei ebenfalls involviert und korrupt. Er legt dazu eine Übersetzung eines Urteils vom 4. August 2019 aus Ägypten vor, in dem unter anderem der Kläger in Abwesenheit zu zehn Jahren Haft verurteilt worden sein soll; zudem eine Übersetzung von angeblichen Nachrichten eines AE. mit Drohungen gegen seine Familie und einem Hinweis auf die Verletzung des Kindes sowie weiteren Nachrichten eines AF., der von einem Interesse von Mitarbeitern der Staatssicherheit in Ägypten an dem Kläger berichtet; des Weiteren ein ärztliches Attest eines Krankenhauses in Hurghada vom 26. März 2018, wonach der Sohn sich den kleinen und mittleren Finger gebrochen habe. In einer Mail an die Beklagte verweist er darauf, dass das ärztliche Attest einen Schulunfall des Sohnes betreffe, welchen er angezeigt habe und der letztlich genutzt worden sei, um ihn zu diskreditieren. Es sei für ihn und seine Familie lebensgefährlich, nach Ägypten zu reisen. Der Sohn bekomme Panikattacken, wenn man Ägypten erwähne.
Er sei seit dem 6. Dezember 1994 im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis gewesen und habe sich damit mindestens 15 Jahre rechtmäßig und ohne längere Unterbrechungen im Bundesgebiet aufgehalten. Sein Sohn habe lediglich die ägyptische Staatsangehörigkeit bzw. jedenfalls keine russische Staatsangehörigkeit und die Kindesmutter lediglich die russische Staatsangehörigkeit. Die Zukunftsprognose sei positiv. Er habe ein Gewerbe angemeldet und 2021 einen Jahresüberschuss von 91.470,08 EUR erwirtschaftet. Er gehe seit 1995 einer selbständigen Tätigkeit in der Touristikbranche nach. Dadurch sichere er seinen Lebensunterhalt. Er legt eine betriebswirtschaftliche Auswertung aus September 2021 vor, woraus sich sehr schwankende Erträge zwischen 67.647,05 EUR und -21.489,62 EUR für das vorangegangene Jahr ergeben. Auch aus den Bescheiden des Finanzamtes vom 19. Juli 2021 bzw. 28. Juli 2021 ergeben sich stark schwankende Einkünfte und Festsetzungen zur Umsatzsteuer.
Vorgelegte ärztliche Atteste bescheinigen einen schlechten gesundheitlichen Zustand des Klägers. In einem Schreiben eines Psychotherapeuten vom 30. August 2021 beschreibt dieser u. a. eine überspitzende Persönlichkeit des Klägers mit Schwierigkeiten in vielen Bereichen. Die medikamentöse Therapie sei bisher erfolglos geblieben. Ein vorläufiger Entlassungsbericht der Psychiatrie AG. vom 18. November 2021 berichtet von einem stationären Aufenthalt zwischen dem 5. November 2021 und dem 19. November 2021 und diagnostiziert eine posttraumatische Belastungsstörung (F43.1) und eine rezidivierende depressive Störung (F33.2). Der Kläger habe von Depressionen, Ängsten, Aggressionen und Misstrauen berichtet, die seit 2014 - seiner unerwarteten Verhaftung in Istanbul - stetig schlimmer würden. Der Zuhälter habe ihn 2011 räuberisch erpresst und ihn bedroht. Auch sein Sohn sei in Ägypten entführt und bedroht worden. Er leide unter rassistischer Diskriminierung in Deutschland. Er bekomme Unterstützung eines Cousins in Nordrhein-Westfalen, zu dem er ziehen könne. Der Vater sei verstorben, die Mutter lebe in Kairo. Den Kontakt zu seinen drei jüngeren Geschwistern habe er abgebrochen.
Laut eigener Aussage des Klägers im Schreiben vom 25. November 2021 wird die Therapie ambulant weitergeführt und solle mindestens zwei Jahre dauern. Er verfüge über ausreichend Vermögen, um diesen Zeitraum auch ohne weitere Einkommensquelle meistern zu können. Er legt eine ärztliche Bescheinigung zur Begründung der Reiseunfähigkeit der Zurich Insurance plc vor, wonach eine vollständige Reiseunfähigkeit für zwei Jahre bestehe. Nach einem ärztlichen Attest der LVR-Klinik AH. befinde sich der Kläger seit Juni 2022 in ambulanter psychiatrischer Behandlung. Er sei bis auf Weiteres krankgeschrieben. Eine Rehabilitationsmaßnahme in Begleitung seiner Familie, auch in den Nachbarländern (wie z. B. Tschechische Republik) sei wohltuend und empfehlenswert. In einer weiteren fachärztlichen Stellungnahme der Klinik vom 12. April 2023 wird die Rehabilitationsmaßnahme in Karlsbad, Tschechien für notwendig erachtet. Der Kläger sei in der Lage, dorthin zu fahren. In einer weiteren fachärztlichen Stellungnahme vom 13. April 2023 berichtet die Klinik von einer rezenten Verschlechterung des psychischen Befindens im Kontext eines Konflikts mit einem Bekannten am Vortage. Bei massiven fortbestehenden depressionsbedingten Gedankenverlangsamung, sowie Konzentrations- und Auffassungsstörungen gelte der Kläger als verhandlungsunfähig. Aufgrund niedriger Frustrationstoleranz gehe die attestierende Ärztin von einer schwerwiegenden Gesundheitsgefährdung im Falle einer Teilnahme an der Gerichtsverhandlung aus. Zudem sei der Kläger aufgrund der deutlichen Müdigkeit, Reizüberflutung und Aufmerksamkeitsstörung nicht reisefähig. In einem vorläufigen Arztbericht vom 9. März 2023 einer Klinik in AI. wird von einem stationären Aufenthalt vom 8. März 2023 bis zum 9. März 2023 berichtet und neben Diabetes mellitus Typ II, eine depressive Störung und Impulskontrollstörung diagnostiziert. Anlass der Beschwerden war wohl eine diabetogene Polyneuropathie.
Der Kläger habe keine weiteren Straftaten in Deutschland begangen. Die Anlasstat liege bereits viele Jahre zurück und könne nicht herangezogen werden, zumal sie nicht in Deutschland begangen worden sei. Eine Wiederholungsgefahr bestehe nicht. Die Sachverhaltsdarstellung der Beklagten zur Anlasstat sei unzutreffend. Es sei offensichtlich, dass das Ausweisungsinteresse nicht nach § 54 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG schwer wiege, insbesondere stelle sich die Frage, ob der Anwendungsbereich überhaupt eröffnet sei. Das Verfahren gegen den Kläger wegen des Verdachts des Fahrens ohne Fahrerlaubnis sei eingestellt worden. Zudem habe die Beklagte das Ermessen nicht richtig ausgeübt. Es bestehe ein besonders schweres Bleibeinteresse. Zudem seien Art. 6 GG und Art. 8 EMRK verletzt. Auch die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf fünf Jahre sei rechtwidrig; sie sei zumindest auf Null zu befristen.
Der Kläger beantragt,
die Verfügung der Beklagten vom 13. Mai 2020 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung bezieht sie sich auf die Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid und erklärt zu dem neuen Vorbringen des Klägers, dass die befürchtete Gefährdungslage nicht substantiiert sei. Dem Chatverlauf komme keine Beweiskraft zu. Zudem sei der chronologische Ablauf mit dem Tatzeitpunkt am 18. Februar 2019 und dem ärztlichen Attest vom 26. März 2018 widersprüchlich. Hinsichtlich möglicher Gefahren für Leib und Leben habe sie das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge angeschrieben, das mit Schreiben vom 31. August 2021 auf einen zu stellenden Asylantrag verweist. Diese Ansicht teile die Beklagte. Diesen Ansatz habe der Kläger aber wohl nicht weiterverfolgt. Es gebe ein Ermittlungsverfahren wegen räuberischer Erpressung (StA J-Stadt AJ.) gegen einen Dritten, eine unmittelbare Bedrohung ergebe sich daraus nach Ansicht der Polizei und der Beklagten jedoch nicht. Der Kläger habe auch den Erwerb eines Wohnhauses angezeigt, woraus sich jedoch kein Aufenthaltsrecht ergebe. Die ärztlichen Stellungnahmen begründeten die Reiseunfähigkeit nicht ausreichend. Der Kläger könne eine Rehamaßnahme im Ausland machen, würde dann nur nicht wieder rechtmäßig einreisen können. Warum die Maßnahme im Ausland stattfinden müsse, sei zudem nicht dargelegt worden.
Im Laufe des Verfahrens hat der Kläger verschiedene Wohnorte angegeben, die Beklagte das Verfahren aber aufgrund der Wohnsitzauflage fortgeführt.
Die Staatsanwaltschaft AK. und Staatsanwaltschaft AL. sowie die Polizeidirektion AL. haben unmittelbar vor der mündlichen Verhandlung eine Übersicht über die strafrechtlichen Ermittlungen gegen den Kläger übermittelt und die angeforderten Strafakten übersandt. Aus diesen ergeben sich verschiedene Sachverhalte aus dem Bereich der Ehr-, Rohheits-, Verkehrs- und Steuerdelikte bis zum Tag der mündlichen Verhandlung. Die strafrechtlichen Verfahren wurden teilweise durch Strafbefehl mit einer Geldstrafe beendet und ansonsten überwiegend wegen Geringfügigkeit (§ 153 StPO) gegen Geldauflage (§ 153a StPO) oder wegen Teileinstellung bei mehreren Taten (§ 154 StPO) eingestellt. Vor dem Amtsgericht AM. ist noch ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren anhängig, in dem dem Kläger vorgeworfen wird, im Rahmen von Nachbarschaftsstreitigkeiten am 26. April 2021 die Worte "Wer was sagt, wird tot gemacht" und "Für meine Familie würde ich Mord begehen" sowie am 14. Juni 2021 die Worte "Idiot" gesagt zu haben. Auch dieses Verfahren wird - soweit für das Gericht ersichtlich - nach dem Einspruch gegen den Strafbefehl und der Aufhebung einer mündlichen Verhandlung wegen vorgeblicher Verhandlungsunfähigkeit des Klägers voraussichtlich gegen Zahlung einer Geldauflage eingestellt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs sowie der beigezogenen Strafakten Bezug genommen. Sie alle waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat keinen Erfolg.
Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (BVerwG, Urteil vom 9.5.2019 - BVerwG 1 C 21.18 -, juris Rn. 11).
1. Die Ausweisung des Klägers ist rechtmäßig.
Nach § 53 Abs. 1 AufenthG wird ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt. Der Aufenthalt eines Ausländers stellt zum einen eine Gefahr im Sinne des § 53 Abs. 1 AufenthG dar, wenn eine (erneute) Verletzung der dort genannten Schutzgüter durch den Ausländer selbst droht (spezialpräventives Ausweisungsinteresse), zum anderen aber auch dann, wenn zwar vom Ausländer selbst keine (Wiederholungs-)Gefahr mehr ausgeht, im Fall des Unterbleibens einer ausländerrechtlichen Reaktion auf sein Fehlverhalten andere Ausländer aber nicht wirksam von vergleichbaren Verhaltensweisen abgehalten würden (generalpräventives Ausweisungsinteresse) (vgl. BVerwG, Urteil vom 9.5.2019 - BVerwG 1 C 21.18 -, juris Rn. 17; Urteil vom 12.7.2018 - BVerwG 1 C 16.17 -, juris Rn. 16). Ein darüber hinaus gehender besonderer Ausweisungsschutz gem. § 53 Abs. 3, Abs. 3a oder Abs. 4 AufenthG kommt dem Kläger nicht zu.
Am Maßstab des § 53 Abs. 1 AufenthG gemessen, ist die Ausweisung rechtlich nicht zu beanstanden. Ohne Rechtsfehler ist die Beklagte zu dem Ergebnis gekommen, dass der weitere Aufenthalt des Klägers sowohl aus spezialpräventiven als auch aus generalpräventiven Gründen auch gegenwärtig eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit i. S. d. § 53 Abs. 1 AufenthG darstellt und den für eine Ausweisung sprechenden Interessen überwiegendes Gewicht zukommt.
Ein besonders schweres Ausweisungsinteressen gem. § 54 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 1a lit. c) AufenthG wird durch die Anlasstat begründet. Der Kläger wurde vom Landgericht Hildesheim wegen schweren sexuellen Missbrauchs einer 13-Jährigen deutschen Staatsangehörigen in einem minder schweren Fall gem. § 176a Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4, 2. Hs Strafgesetzbuch (StGB) in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Dass die Strafe zur Bewährung ausgesetzt wurde, ist unerheblich (vgl. BT-Drs. 18/7537, S. 7).
Zugleich begründet der Kläger nach Überzeugung des Gerichts zudem ein schweres Ausweisungsinteresse i. S. d. § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG, da er nicht nur vereinzelt und geringfügig gegen Rechtsvorschriften verstoßen hat. Ein Rechtsverstoß ist nur dann unbeachtlich, wenn er vereinzelt und geringfügig ist. Eine Vorsatztat kann grundsätzlich nicht als geringfügig angesehen werden. Das Ausweisungsinteresse setzt allein voraus, dass sich der Rechtsverstoß aus den getroffenen Feststellungen ergibt; Mutmaßungen oder ein bloßer Verdacht genügen insoweit nicht. Andererseits bedarf es auch keiner Verurteilung des Ausländers wegen des Verstoßes (Bauer in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 14. Auflage 2022, Rn. 92 ff.). Aus dem Verwaltungsvorgang und den aktuell beigezogenen Strafakten ergeben sich verschiedene Verstöße des Klägers gegen Rechtsvorschriften, die zwar teilweise geringfügig, aber nicht vereinzelt sind. Dabei ergibt sich aus den Strafakten ein Verstoß gegen Steuervorschriften mit einer Gesamtgeldstrafe von 1.200 EUR im Strafbefehl vom 28. August 2000 sowie einen Strafbefehl aus September 2020, wo er zunächst eine Geldstrafe von 800 EUR zahlen sollte, das Verfahren auf seinen Einspruch hin jedoch wohl wegen Geringfügigkeit gem. § 153 StPO eingestellt wird. Verfahren wegen Körperverletzung im Jahre 2002 und 2015 wurden gem. § 153a bzw. § 154 StPO eingestellt. Der Kläger hat sich zudem wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis im Jahre 2019 strafbar gemacht und wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft AN. zu einer Geldstrafe in Höhe von 1.200 EUR verurteilt. Wegen einer Ordnungswidrigkeit im November 2020 im Bereich der Verkehrsvorschriften wurde er zu einer Geldbuße von 200 EUR verurteilt. Ein weiteres Verfahren in AO. wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis wurde gem. § 153a StPO gegen Geldauflage eingestellt. Wegen Bedrohung und Beleidigung bzw. Hausfriedensbruch in den Jahren 2019 und 2021 wurden die Geschädigten auf den Privatklageweg verwiesen. Ein Verfahren wegen Beleidigung im September 2021 wurde mit Blick auf ein laufendes Verfahren vor dem Amtsgericht AM. gem. § 154 Abs. 1 StPO eingestellt. In diesem laufenden Verfahren wurde der Kläger wegen Bedrohung und Beleidigung im April und Juni 2021 zunächst durch Strafbefehl zu einer Geldstrafe verurteilt und wird - nach dem letzten Erkenntnisstand der Kammer - auf seinen Einspruch hin voraussichtlich gem. § 153a StPO gegen Geldauflage in Höhe von (mindestens) 2.000 EUR eingestellt. Nach den Erkenntnissen der Kammer aus der mündlichen Verhandlung ist der Kläger auch entgegen eines bestehenden aufenthaltsrechtlichen Beschäftigungsverbots erwerbstätig und hätte durch den von ihm mitgeteilten Wohnortwechsel nach Nordrhein-Westfalen auch gegen eine aufenthaltsrechtliche räumliche Beschränkung verstoßen. Verfahren wegen unerlaubten Aufenthalts wurden wegen Geringfügigkeit gem. § 153 StPO bzw. nach § 154 StPO eingestellt. Aus der NIVADIS-Auskunft der Polizeidirektion AL. ergeben sich zudem Anhaltspunkte für weitere Ermittlungsverfahren gegen den Kläger.
Aus diesen Erkenntnissen und den Äußerungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung ergibt sich nach Überzeugung des Gerichts eine hinreichende Wiederholungsgefahr für die Begehung weiterer Sexualdelikte und eine große Gefahr weiterer Straftaten aus dem Bereich der Ehr-, Rohheits-, Verkehrs- und Steuerdelikte.
Die Ausweisung eines Ausländers aus spezialpräventiven Gründen dient der Vorbeugung gegen Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die nach Würdigung seines bisherigen Verhaltens und seiner Gesamtpersönlichkeit von ihm selbst gegenwärtig und in Zukunft ausgehen. Hat der Ausländer Rechtsverstöße begangen, hängt die Rechtfertigung der Ausweisung von einer Gefahrenprognose, insbesondere der Einschätzung der Wiederholungswahrscheinlichkeit, ab. Die Gefährdung bemisst sich nach den im allgemeinen Polizei- und Ordnungsrecht entwickelten Grundsätzen (BVerwG, Urteil vom 22.02.2017 - BVerwG 1 C 3.16 -, juris Rn. 23). Bei der eigenständigen Prognose der Gerichte sind die besonderen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere die Höhe einer verhängten Strafe, die Schwere einer konkret begangenen Straftat und die Umstände ihrer Begehung, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts sowie die Persönlichkeit des Täters und seine Entwicklung und Lebensumstände bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt. Für die Feststellung der entscheidungserheblichen Wiederholungsgefahr nach dem Grundtatbestand des § 53 Abs. 1 Halbsatz 1 AufenthG gilt ein differenzierender Wahrscheinlichkeitsmaßstab. An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist (Nds. OVG, Urteil vom 6.5.2020 - 13 LB 190/19 -, juris Rn. 38 m. w. N.). Für bestimmte Fallgruppen besonders schwerer und schädlicher Delikte sind an den Grad der Wiederholungsgefahr nur geringe Anforderungen zu stellen. Dazu zählt auch der sexuelle Missbrauch eines Kindes. Er greift in die sittliche Entwicklung eines jungen Menschen ein und gefährdet die harmonische Bildung seiner Gesamtpersönlichkeit sowie seine Einordnung in die Gemeinschaft, weil ein Kind wegen seiner fehlenden oder noch nicht hinreichenden Reife intellektuell und gefühlsmäßig das Erlebte in der Regel gar nicht oder nur schwer verarbeiten kann. Zudem degradiert der Täter die sexuell missbrauchten kindlichen Opfer zum bloßen auswechselbaren Objekt geschlechtlicher Begierde oder Erregung (BVerwG, Urteil vom 19.8.2010 - BVerwG 2 C 5.10 -, juris Rn. 16). Eine grenzenlose Relativierung des Wahrscheinlichkeitsmaßstabs nach unten ist jedoch auch bei schwersten Schäden nicht zulässig. Auch das geminderte Maß an Wiederholungsgefahr unterliegt Mindestanforderungen und wird dann nicht mehr erreicht, wenn bei Anwendung praktischer Vernunft neue Verfehlungen nicht (mehr) in Rechnung zu stellen sind, d. h. wenn das von dem Ausländer ausgehende Risiko bei Würdigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls letztlich kein anderes ist, als es bei jedem Menschen mehr oder weniger besteht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.11.2017 - 11 S 1555/16 -, juris Rn. 48). Erforderlich, aber auch ausreichend für die Begründung eines spezialpräventiven Ausweisungsinteresses ist bei schwerwiegenden Gefahren bereits die "ernsthafte Möglichkeit" einer Wiederholung (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 23.11.2020 - 1 B 314/20 -, juris Rn. 20 m. w. N.). Im Rahmen der Prognoseentscheidung ist zu berücksichtigen, dass es im aufenthaltsrechtlichen Ausweisungsverfahren - jedenfalls soweit sich die Ausweisung regelmäßig auf die Beendigung des Aufenthalts richtet - um die Frage geht, ob das Risiko eines Misslingens der Resozialisierung von der deutschen Gesellschaft oder von der Gesellschaft des Staates der Staatsangehörigkeit des Ausländers getragen werden muss. Die der Ausweisung zugrundeliegende Prognoseentscheidung bezieht sich folglich nicht nur auf die Dauer der Bewährungszeit, sondern hat auch in den Blick zu nehmen, ob es dem Ausländer gelingen wird, über die Bewährungszeit hinaus ein straffreies Leben zu führen (BVerwG, Urteil vom 15.1.2013 - BVerwG 1 C 10.12 -, juris Rn. 19).
Hieran gemessen ist zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Kläger auch künftig Straftaten aus dem Bereich der Sexualdelikte begehen wird.
Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichte sind für die Frage der Wiederholungsgefahr zwar an eine Strafaussetzungsentscheidung der Strafkammer nicht gebunden. Solchen Entscheidungen kommt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts jedoch eine erhebliche indizielle Bedeutung zu; jedenfalls soweit die Prognose der Wiederholungsgefahr Bedeutung im Rahmen einer grundrechtlich erforderlichen Abwägung hat, bedarf es einer substantiierten Begründung, wenn von der strafgerichtlichen Einschätzung abgewichen werden soll (BVerfG, Beschluss vom 19.10.2016 - 2 BvR 1943/16 -, juris Rn. 21; ablehnend Bay. VGH, Beschluss vom 2.5.2017 - 19 CS 16.2466 -, juris). Das Bundesverfassungsgericht unterscheidet insoweit zudem zwischen der Strafaussetzung nach § 56 StGB und der Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung nach § 57 StGB, die geringere Aussagekraft hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27.8.2010 - 2 BvR 130/10 -, juris Rn. 36 m. w. N.; Beschluss vom 1.3.2000 - 2 BvR 2120/99 -, juris Rn. 18; siehe auch Nds. OVG, Beschluss vom 18.1.2019 - 13 LA 452/17-, V.n.b., S. 3 f. des Entscheidungsumdrucks). Wenn von der strafgerichtlichen Einschätzung abgewichen werden soll, bedarf es einer substantiierten Begründung (Nds. OVG, Beschluss vom 6.5.2020 - 13 LB 190/19 -, juris Rn. 45 m. w. N.), die darin liegen kann, dass die ausländerrechtliche Entscheidung auf einer breiteren Tatsachengrundlage getroffen wird als derjenigen der Strafvollstreckungskammer, etwa wenn die Ausländerbehörde oder das Gericht ein Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben haben, welches eine Abweichung zulässt, oder wenn die vom Ausländer in der Vergangenheit begangenen Straftaten fortbestehende konkrete Gefahren für höchste Rechtsgüter erkennen lassen oder wenn den Strafgerichten bedeutsame Umstände des Einzelfalls nicht bekannt gewesen oder von ihnen nicht beachtet worden sind (BVerfG, Beschluss vom 19.10.2016 - 2 BvR 1943/16 -, juris Rn. 24).
Nach diesen Maßstäben ist die Kammer unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls der Überzeugung, dass eine ernsthafte, über das allgemeine Kriminalitätsrisiko hinausgehende Möglichkeit weiterer Sexualdelikte durch den Kläger zu bejahen ist. Der mehrfache schwere sexuelle Missbrauch einer 13-Jährigen offenbart ein starkes sexuelles Interesse am weiblichen Geschlecht, das nicht durch das Alter der Person begrenzt ist. Der Kläger hat die Taten innerhalb des häuslichen bzw. freundschaftlichen Umfelds begangen und die sexuellen Handlungen initiiert, die die Geschädigte passiv über sich ergehen ließ oder ohne Widerstand hinnahm. Aus Sicht der Kammer entlastet dieser Umstand den Kläger gerade nicht, sondern zeigt vielmehr die fehlende Achtung vor der Selbstbestimmung der Geschädigten und die Ausnutzung geschützter Räume. Denn die gesetzlichen Wertungen stellen nicht bloß den sexuellen Missbrauch von Kindern gegen Widerstand unter Strafe. Geschütztes Rechtsgut und Ziel der §§ 176 ff. StGB ist es, in der Entwicklung befindliche junge Menschen vor einer Beeinträchtigung ihrer Gesamtentwicklung durch sexuelle Handlungen zu schützen (vgl. BGH, Urteil vom 24.09.1980 - 3 StR 255/80 -, juris Rn. 6, m. w. N.). Dazu gehört es insbesondere, Kindern die Möglichkeit zu belassen, ihre sexuelle Selbstbestimmung zu entwickeln. Der Kläger hat mit seinen eigenen Äußerungen in der mündlichen Verhandlung, wonach er die gesamten Vorwürfe als "lachhaft" erachte, und er sich lediglich wegen der hohen Kosten des Verfahrens auf einen Deal eingelassen habe, die Erwartung der Strafkammer widerlegt, dass ihm die Verurteilung und das Verfahren Mahnung genug seien. Er hat dabei sogar bestritten, überhaupt eingeräumt zu haben, mit den Mädchen Geschlechtsverkehr gehabt zu haben und betont, dass von dem Vorwurf der Vergewaltigung nur noch einvernehmlicher Geschlechtsverkehr übriggeblieben sei. Er relativiert bis heute seine Tat und wertet die Geschädigte mit seinen Aussagen zu deren familiären Umständen ab. Er hat in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer weder Unrechtsbewusstsein, noch Einsicht oder Reue hinsichtlich seiner Tat erkennen lassen.
Diese nach Abschluss des strafrechtlichen Verfahrens offenbarte Haltung konnte das Landgericht bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigen. Zudem hat die Kammer den - gegenüber dem für die Strafaussetzung betrachteten Prognosezeitraum - längeren Zeithorizont zu berücksichtigen, in dem der Kläger tatsächlich Gelegenheiten haben könnte, junge Mädchen zu missbrauchen. Delikte gegen die sexuelle Selbstbestimmung sind nach kriminalistischer Erfahrung als "Neigungsdelikte" einzuordnen und bergen - ebenso wie etwa Betäubungsmitteldelikte - eine statistisch signifikant erhöhte Rückfallgefahr, so dass auch eine erstmalige Begehung beziehungsweise Verurteilung wegen einer solchen Tat die Annahme einer Wiederholungsgefahr zu begründen vermag (OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 8.3.2019 - 3 L 238/17 -, juris Rn. 36; vgl. auch Nds.OVG, Beschluss vom 13.11.2009 - 11 ME 440/09 -, juris Rn. 9), Ohne eine tatsächliche Auseinandersetzung mit der Tat und die Einsicht, alleine aufgrund des Alters der Sexualpartnerin Unrecht begangen zu haben, sowie der ansonsten erkennbaren Tendenz des Klägers, Normen zu missachten, ist für die Kammer nicht ausgeschlossen, dass der Kläger eine vergleichbare Gelegenheit wieder ausnutzen würde. Unter Berücksichtigung der hohen Bedeutung der gefährdeten Rechtsgüter ist bereits diese geringe Wahrscheinlichkeit für die Annahme der Wiederholungsgefahr ausreichend.
Die Annahme einer fortwährenden Gefahr durch den Kläger wird auch durch die Begehung sonstiger Straftaten in der Bewährungszeit untermauert. Die Straftaten erreichen für sich genommen zwar nicht das große Gewicht der Missbrauchstat und gefährden Rechtsgüter von vergleichsweise geringerem Wert, sie begründen angesichts ihrer Häufigkeit jedoch eine erhebliche Wiederholungsgefahr. Sie zeigen auch, dass sich die Erwartung des Landgerichts, dass der Kläger in Zukunft straffrei bleibe, nicht bestätigt hat. Nach Aktenlage und vor dem Hintergrund des Eindrucks der Kammer in der mündlichen Verhandlung besteht die hohe Gefahr der Begehung weiterer Ehr-, Rohheits-, Verkehrs- und Steuerdelikte. Eine Zäsurwirkung durch einzelne Verurteilungen oder durch einen Umzug nach Nordrhein-Westfalen ist nicht zu erkennen, da die Delikte vielmehr Wesenszüge des Klägers erkennen lassen, die nicht ohne weiteres veränderbar sind. Die psychischen Probleme des Klägers, die derzeit ambulant behandelt werden, schließen die Begehung weiterer Straftaten nicht aus, sondern stützen vielmehr die angenommene Wiederholungsgefahr.
Neben dem spezialpräventiven Ausweisungsinteresse begründen die Straftaten des Klägers auch ein andauerndes generalpräventives Ausweisungsinteresse, das nach dem Wortlaut des § 53 Abs. 1 AufenthG (wonach bereits eine Gefahr durch den "Aufenthalt" des Ausländers ein Ausweisungsinteresse begründet) berücksichtigungsfähig ist und auch durch Zeitablauf nicht zurücktritt, weil die Tilgungsfristen des § 46 BZRG noch nicht abgelaufen sind.
Dabei ist zu berücksichtigten, dass jedes generalpräventive Ausweisungsinteresse mit zunehmendem Zeitabstand an Bedeutung verliert und ab einem bestimmten Zeitpunkt nicht mehr herangezogen werden kann. Das Aufenthaltsgesetz enthält allerdings keine festen Regeln, wie lange ein bestimmtes Ausweisungsinteresse, wie es etwa in den Tatbeständen des § 54 AufenthG normiert ist, verhaltenslenkende Wirkung entfaltet und einem Ausländer generalpräventiv entgegengehalten werden kann. Für die zeitliche Begrenzung eines generalpräventiven Ausweisungsinteresses, das an strafrechtlich relevantes Handeln anknüpft, ist bei der gefahrenabwehrrechtlichen Beurteilung jedoch eine Orientierung an den Fristen der §§ 78 ff. StGB zur Strafverfolgungsverjährung angezeigt. Diese verfolgen zwar einen anderen Zweck, geben dem mit zunehmendem Zeitabstand eintretenden Bedeutungsverlust staatlicher Reaktionen (die an Straftaten anknüpfen) aber einen zeitlichen Rahmen, der nicht nur bei repressiven Strafverfolgungsmaßnahmen, sondern auch bei der Bewertung des generalpräventiven Ausweisungsinteresses herangezogen werden kann. Dabei bildet die einfache Verjährungsfrist des § 78 Abs. 3 StGB, deren Dauer sich nach der verwirklichten Tat richtet und die mit Beendigung der Tat zu laufen beginnt, eine untere Grenze. Die obere Grenze orientiert sich hingegen an der absoluten Verjährungsfrist des § 78c Abs. 3 Satz 2 StGB, die regelmäßig das Doppelte der einfachen Verjährungsfrist beträgt. Innerhalb dieses Zeitrahmens ist der Fortbestand des Ausweisungsinteresses anhand generalpräventiver Erwägungen zu ermitteln. Bei abgeurteilten Straftaten bilden die Tilgungsfristen des § 46 Bundeszentralregistergesetzes (BZRG) zudem eine absolute Obergrenze, weil nach deren Ablauf die Tat und die Verurteilung dem Betroffenen im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten werden dürfen, § 51 BZRG (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.7.2018 - BVerwG 1 C 16.17 -, juris Rn. 23).
Die genannten Fristen sind hier nicht abgelaufen. Die strafrechtliche Verjährungsfrist für den - hier abgeurteilten - schweren sexuellen Missbrauch von Kindern (§§ 176 a, 176 Abs. 1 StGB) beträgt zehn Jahre (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 StGB) und beginnt zu laufen, sobald die Tat beendet ist (§ 78a Satz 1 StGB). Nach § 78c Abs. 3 Satz 2 StGB ist die Verfolgung spätestens verjährt, wenn seit Tatbeendigung das Doppelte der gesetzlichen Verjährungsfrist, verstrichen ist, hier 20 Jahre. Ausgehend von einem Beginn der Verjährung am 12. Januar 2007 wird die absolute strafrechtliche Verjährungsfrist daher am 11. Januar 2027 ablaufen. Die Tilgungsfrist nach § 46 Abs. 1 Nr. 3 BZRG beträgt für Verurteilungen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern nach § 176a StGB 20 Jahre und verlängert sich nach § 46 Abs. 3 BZRG um die Dauer der Freiheitsstrafe, hier um 2 Jahre. Der Fristlauf beginnt nach § 36 Satz 1 BZRG mit dem Tag des ersten Urteils, hier dem Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 22. November 2018, so dass die Tilgungsfrist am 21. November 2040 abläuft.
Die fortbestehende Aktualität des Ausweisungsinteresses an einer Fernhaltung des Klägers vom Bundesgebiet ergibt sich auch aus dem Präventionsziel, in Deutschland aufhältigen Ausländern zu verdeutlichen, dass die Begehung von Sexualstraftaten, insbesondere gegenüber Kindern, nicht nur strafrechtliche Konsequenzen, sondern auch den Verlust des Aufenthaltsstatus nach sich ziehen kann. Die vom Kläger begangene Straftat des schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes gehört - etwa neben dem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln und schweren Gewalttaten - zu den Delikten, die sogar eine allein auf generalpräventive Erwägungen gestützte Ausweisung rechtfertigen können. Denn eine Ausweisung vor dem Hintergrund eines Deliktes gegen die sexuelle Selbstbestimmung von Kindern und Jugendlichen setzt ein deutliches Signal, dass die sexuelle Selbstbestimmung und der Schutz von Minderjährigen in der Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland hohe Rechtsgüter darstellen und derartige Delikte nicht nur strafrechtliche, sondern auch ausländerrechtliche Konsequenzen haben (vgl. VG München, Urteil vom 13.3.2019 - M 25 K 18.2515 -, juris Rn. 30). Es handelt sich um ein gewichtiges Gemeinschaftsinteresse, das insbesondere dem Opferschutz und damit zugleich der Wahrung der hochrangigen Grundrechte auf sexuelle Selbstbestimmung sowie körperliche und seelische Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 1 GG) dient, die zu schützen Aufgabe der staatlichen Ordnung ist. Dass ein hohes gesellschaftliches und staatliches Interesse an der Verhinderung von vergleichbaren Straftaten, insbesondere zum Schutz von Frauen und Mädchen, besteht, dem durch wirksame verhaltenslenkende Maßnahmen Rechnung zu tragen ist, steht daher außer Frage. Diese Überlegungen werden auch nicht dadurch relativiert, dass der Kläger die Anlasstat im Ausland begangen hat. Insofern besteht ein öffentliches Interesse auch und gerade darin, der Öffentlichkeit und anderen Ausländern den Eindruck zu vermitteln, dass Deutschland Sexualstraftaten ungeachtet des Tatorts nicht unberücksichtigt lässt.
Den spezial- und generalpräventiven Ausweisungsinteressen steht kein von Gesetzes wegen gleichrangiges Bleibeinteresse gegenüber, insbesondere kein besonders geschütztes Bleibeinteresse i. S. v. § 55 AufenthG. Der Kläger ist insbesondere nicht mehr im Besitz einer Niederlassungserlaubnis und vollziehbar ausreisepflichtig. Von § 55 AufenthG besonders geschützte familiäre Bindungen, die einen Aufenthalt im Bundesgebiet erfordern würden, bestehen nicht.
Der Kläger ist nicht mehr im Besitz einer Niederlassungserlaubnis, da er zumindest nach der Haftentlassung 2011 für mehr als sechs Monate aus einem der Natur nach nicht vorübergehenden Grund ausgereist ist. Damit ist die Niederlassungserlaubnis gem. § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG erloschen. Dem Erlöschen steht auch nicht die Ausnahmevorschrift des § 51 Abs. 2 AufenthG entgegen, nach der die Niederlassungserlaubnis nicht nach § 51 Abs. 1 Nr. 6 und Nr. 7 AufenthG erlischt, wenn sich der Ausländer mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat, der Lebensunterhalt gesichert ist und kein Ausweisungsinteresse nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder Absatz 2 Nummer 5 bis 7 besteht. Der Kläger hat sich schon nicht 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten. Nach seiner Einreise 1994 ist er 1996 ausgereist und erst 1998 wieder in das Bundesgebiet mit einem Visum zur Familienzusammenführung eingereist. Er hat sich abgemeldet und seinen Lebensmittelpunkt mit der damaligen Ehefrau nach Ägypten verlegt. Seine damalige Ausreise hat er auch im Strafverfahren mit Schreiben vom 15. November 2018 bestätigt. Seine Einwendungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren und der mündlichen Verhandlung sind nicht geeignet, einen anderen Ablauf glaubhaft zu machen. Der Hinweis, dass er alle sechs Monate wiedereingereist sei, lässt alleine nicht den Schluss zu, dass der Kläger seinen Lebensmittelpunkt tatsächlich im Bundesgebiet behalten wollte. Damit ist sein befristeter Aufenthaltstitel bereits 1996 erloschen. Selbständig tragend kommt hinzu, dass sein befristeter Aufenthaltstitel am 5. Dezember 1997 auslief und ein Aufenthalt spätestens zu diesem Zeitpunkt nicht mehr rechtmäßig gewesen wäre. Eine Verlängerung seines Aufenthaltstitels hat der Kläger nicht beantragt, was im Übrigen ebenfalls gegen seine Behauptung spricht, dass er sich nie länger als ein paar Wochen oder Monate außerhalb des Bundesgebiets aufgehalten habe. Auch sein Antrag auf ein nationales Visum zur Familienzusammenführung im Frühjahr 1998 und seine eigenen Angaben bei der Antragstellung sprechen dafür, dass der Kläger zu diesem Zeitpunkt keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hatte. Bis zur Einreise am 5. Juni 1998 kann er daher keinen rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland nachweisen. Seine Aufenthaltszeiten und sozialen bzw. wirtschaftlichen Bindungen im Bundesgebiet sind daher nur im Rahmen von § 53 Abs. 2 AufenthG in die Abwägung einzustellen.
Die Ehefrau des Klägers ist russische Staatsangehörige und hat keinen Aufenthaltstitel. Im Eilverfahren hat das Gericht die Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bestätigt. Auch der Sohn des Klägers ist ausreisepflichtig und teilt als Minderjähriger das aufenthaltsrechtliche Schicksal seiner Eltern, sodass nach Auffassung der Kammer auch die Belange oder das Wohl eines Kindes nicht durch § 55 Abs. 2 Nr. 5 AufenthG besonders gewichtet werden, sondern im Einzelfall bei der Abwägung zu berücksichtigen sind.
Bei einer Abwägung der kombiniert individual-generalpräventiven Ausweisungsinteressen überwiegen diese die einfachen Bleibeinteressen des Klägers sowohl formal als auch unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles.
Bei der Abwägung der widerstreitenden Interessen sind gemäß § 53 Abs. 2 AufenthG nach den Umständen des Einzelfalls insbesondere die Dauer des Aufenthalts, die persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Frage zu berücksichtigen, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat.
Im Rahmen der Gesamtwürdigung aller Umstände ist die Kammer zu der Überzeugung gelangt, dass auch im Einzelfall keine Bleibeinteressen bestehen, die das Ausweisungsinteresse aufwiegen. Auf Seiten des Ausweisungsinteresses ist das besonders schwere Ausweisungsinteresse und die Gefahr eines erneuten sexuellen Missbrauchs sowie die Gefahr weiterer Straftaten auf spezialpräventiver und generalpräventiver Ebene in die Abwägung einzustellen. Dem Bleibeinteresse des Klägers kommt demgegenüber geringeres Gewicht zu.
Auf eine Rechtsstellung als "faktischer Inländer" kann sich der Kläger nicht berufen. Im Hinblick auf den Schutzbereich des Privatlebens kommt einer aufenthaltsrechtlichen Entscheidung eine Eingriffsqualität in Bezug auf Art. 8 Abs. 1 EMRK nur dann zu, wenn der Ausländer ein Privatleben, das durch persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen charakterisiert ist, faktisch nur noch im Aufenthaltsstaat als Vertragsstaat der EMRK führen kann, er mithin ein "faktischer Inländer" ist. Fehlt es hieran, liegt schon kein Eingriff in die Rechte des Art. 8 Abs. 1 EMRK vor; einer Rechtfertigung nach den Maßgaben des Art. 8 Abs. 2 EMRK bedarf es in diesem Fall nicht. So ist es hier.
Ob der Ausländer ein Privatleben faktisch nur noch im Aufenthaltsstaat führen kann, hängt zum einen von seiner Integration in Deutschland ("Verwurzelung") und zum anderen von der Möglichkeit zur (Re-) Integration in seinem Heimatland ("Entwurzelung") ab. Gesichtspunkte für die Integration des Ausländers in Deutschland sind dabei eine zumindest mehrjährige Dauer des Aufenthalts, gute deutsche Sprachkenntnisse und eine soziale Eingebundenheit in die hiesigen Lebensverhältnisse, wie sie etwa in einem Arbeits- oder Ausbildungsplatz, einem festen Wohnsitz, ausreichenden Mitteln, um den Lebensunterhalt einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne die Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten zu können, und fehlender Straffälligkeit zum Ausdruck kommt. Eine nach Art. 8 EMRK schutzwürdige Verwurzelung im Bundesgebiet kann dabei grundsätzlich nur während Zeiten entstehen, in denen der Ausländer sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 28.2.2018 - 8 ME 1/18 -, juris Rn. 17 m. w. N.; Beschluss vom 10.11.2017 - 13 ME 190/17 -, juris Rn. 27 m. w. N.).
In den Zeiten seines rechtmäßigen Aufenthalts hat es der Kläger nicht vermocht, sich im Bundesgebiet zu integrieren. Zugunsten des Klägers ist hauptsächlich sein langer Aufenthalt in Deutschland zu berücksichtigen, der allerdings nur zeitweise durch einen Aufenthaltstitel legalisiert war. Zudem ist der Kläger ständig zwischen Deutschland, Ägypten und teilweise auch Russland gependelt, sodass seine soziale und gesellschaftliche Integration in der Bundesrepublik nur gering ausgeprägt ist. Auch während seines Aufenthalts im Bundesgebiet hat er wiederholt seinen Wohnsitz gewechselt, was dagegen spricht, dass er sich ein stabiles soziales Umfeld aufgebaut haben könnte. Seine wiederholten Straftaten im sozialen Umfeld und gegenüber fremden Menschen sprechen zudem gegen eine Integration in die Gesellschaft im Allgemeinen und sein soziales Umfeld im Besonderen. Er hat insoweit auch keinerlei Nachweise für eine gelungene Integration dargelegt. Seine wirtschaftliche Integration besteht aus dem Betrieb eines Autohandels und wohl auch eines Hotels, die jedoch mangels Arbeitserlaubnis rechtswidrig ist, und Anlass verschiedener abgabenrechtlicher Strafverfahren war. Demgegenüber ist der Kläger in Ägypten geboren und aufgewachsen, hat dort gelebt und gearbeitet, sodass ihm eine (Re-)Integration nach Überzeugung des Gerichts ohne Probleme möglich sein wird. Die von dem Kläger geschilderten Probleme mit Strafverfolgungsbehörden und (ehemaligen) Geschäftspartnern begründen keine Entwurzelung in Ägypten, die einer Ausweisung entgegenstehen könnte.
Auch die Belange oder das Wohl eines Kindes und die Belange der von Art. 6 GG geschützten Familie gewichten das Bleibeinteresse nicht besonders.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verpflichtet die in Art. 6 Abs. 1 GG enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm, nach welcher der Staat die Familie zu schützen und zu fördern hat, die Ausländerbehörde, bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen die familiären Bindungen des den (weiteren) Aufenthalt begehrenden Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, pflichtgemäß, das heißt entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen, in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen. Dabei ist grundsätzlich eine Betrachtung des Einzelfalles geboten, bei der auf der einen Seite die familiären Bindungen zu berücksichtigen sind, auf der anderen Seite aber auch die sonstigen Umstände des Einzelfalles. Kann die Lebensgemeinschaft zwischen einem Ausländer und seinem Kind nur in der Bundesrepublik Deutschland stattfinden, so drängt die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, einwanderungspolitische Belange regelmäßig zurück (BVerfG, Beschluss vom 05.06.2013 - 2 BvR 586/13 -, juris Rn. 13 f. m. w. N.; vgl. auch Beschluss vom 22.05.2018 - 2 BvR 941/18 -, juris Rn. 8 und Beschluss vom 9.12.2021 - 2 BvR 1333/21 -, NVwZ, 406, 408 f.). Einen grundsätzlichen Anspruch auf Aufenthalt im Bundesgebiet vermitteln eine Familie und deren Belange für sich genommen jedoch nicht.
Die Familie kann zumindest in Ägypten die Familieneinheit herstellen. Der Kläger und sein Sohn sind ägyptische Staatsangehörige. Die Ehefrau hat teilweise in Ägypten gelebt und den Kläger dort geheiratet. Der Kläger hat intensive soziale und wirtschaftliche Verknüpfungen in Ägypten, die er - auch wenn sie aktuell aufgrund seines Aufenthalts in Deutschland reduziert sein sollten - wieder nutzen kann. Mögliche zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse bleiben der Prüfung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in einem Asylverfahren vorbehalten (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.2.2022 - BVerwG 1 C 6.21 -, juris). Reintegrationsschwierigkeiten und -schwierigkeiten des Klägers in Ägypten - soweit sie nicht die Schwelle zielstaatsbezogener Abschiebungshindernisse erreichen - sind nicht substantiiert worden. Sein Verweis auf einen korrupten Sicherheitsapparat in Ägypten befreit ihn nicht von der Pflicht, gegen mögliche Bedrohungslagen staatlichen Schutz zu suchen.
Darüber hinaus sollte auch eine Familienzusammenführung in Russland möglich sein. Der Kläger ist wiederholt nach Russland gereist, wo er auch beruflich aktiv war und ein weiteres Kind mit einer anderen russischen Staatsangehörigen hat. Die Ehefrau des Klägers ist russische Staatsangehörige. Auch der gemeinsame Sohn hat bereits Visa für Russland erhalten, auch wenn er nach Auffassung des Gerichts kein russischer Staatsangehöriger ist. Ein Kind, das im Ausland geboren ist, und dessen einer Elternteil die russische, der andere eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt, kann die russische Staatsangehörigkeit zwar nach Art. 14 Abs. 6 RStAG im vereinfachten Verfahren erwerben (vgl. Bergmann Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Russische Föderation, S. 7 ff.). Ist nur ein Elternteil russischer Staatsangehöriger, erwirbt das Kind die Staatsangehörigkeit jedoch nur dann durch Geburt, wenn der andere staatenlos ist oder sein Aufenthalt unbekannt ist, oder wenn das Kind im Hoheitsgebiet der Russischen Föderation geboren wurde oder wenn es anderenfalls staatenlos werden würde (Art. 12 Abs. 1 lit. b und c RStAG). Das ist hier nicht ersichtlich.
2. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist rechtlich nicht zu beanstanden
Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Da der Kläger rechtmäßig ausgewiesen worden ist, ist auch das Einreise- und Aufenthaltsverbot dem Grunde nach nicht zu beanstanden. Gemäß § 11 Abs. 2 Satz 3 AufenthG ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Über die Länge der Frist wird nach Ermessen entschieden (§ 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG). Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht (§ 11 Abs. 5 Satz 1 AufenthG). Wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden (§ 11 Abs. 5b Satz 2 AufenthG).
Bei der allein unter präventiven Gesichtspunkten festzusetzenden Frist hat die Ausländerbehörde das Gewicht des Ausweisungsinteresses und den mit der Ausweisung verfolgten Zweck zu berücksichtigen. Hierzu bedarf es in einem ersten Schritt der prognostischen Einschätzung im Einzelfall, wie lange das Verhalten des Betroffenen, welches seiner Ausweisung zugrunde liegt, das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr zu tragen vermag. Die auf diese Weise an der Verwirklichung des Ausweisungszwecks orientierte Höchstfrist muss von der Behörde in einem zweiten Schritt an höherrangigem Recht, also verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen (Art. 2 Abs. 1, Art. 6 GG) und den unions- und konventionsrechtlichen Vorgaben aus Art. 7 GRC und Art. 8 EMRK, gemessen und ggf. relativiert werden. Über dieses normative Korrektiv lassen sich auch bei einer Ermessensentscheidung die einschneidenden Folgen des Einreise- und Aufenthaltsverbots für die persönliche Lebensführung des Betroffenen begrenzen. Dabei sind von der Ausländerbehörde nicht nur die nach § 55 Abs. 1 und 2 AufenthG schutzwürdigen Bleibeinteressen des Ausländers in den Blick zu nehmen, sondern es bedarf nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalls einer umfassenden Abwägung der betroffenen Belange. Da für die gerichtliche Überprüfung der an diesen Maßstäben zu messenden Befristungsentscheidung auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen ist, trifft die Ausländerbehörde auch während des gerichtlichen Verfahrens eine Pflicht zur ständigen verfahrensbegleitenden Kontrolle der Rechtmäßigkeit ihrer Befristungsentscheidung und ggf. zur Ergänzung ihrer Ermessenserwägungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.2.2017 - BVerwG 1 C 27.16 -, juris Rn. 23). Im Rahmen der Entscheidung, für welche Dauer die Wirkungen einer Ausweisung zu befristen sind, kommt neben spezialpräventiven Erwägungen grundsätzlich auch generalpräventiven Aspekten ein wesentliches Gewicht zu, um eine Verhaltenssteuerung und Abschreckung bei anderen Ausländern zu bewirken.
Gemessen an diesen Vorgaben erweist sich die von der Beklagten festgesetzte Frist von fünf Jahren als ermessensfehlerfrei. Die Beklagte hat ihr Ermessen erkannt und in ihre Entscheidung eingestellt, was nach Lage der Dinge einzustellen war. Insbesondere ist zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung zu berücksichtigen, dass der Kläger wiederholt strafbare Handlungen im Bereich der Ehr-, Roh-, Verkehrs- und Steuerdelikte begangen hat, sodass die Frist nach Ansicht der Kammer trotz des Zeitablaufs seit Erlass des Bescheides weiterhin angemessen ist. Die privaten Interessen des Klägers sind nicht so gewichtig, dass die Besorgnis der Wiederholungsgefahr in den Hintergrund gedrängt wird und mit Blick auf seine familiären oder sonstigen Bindungen eine kürzere Fristbemessung geboten wäre.
Vor dem Hintergrund, dass die Kammer ein aus spezial- und generalpräventiven Erwägungen begründetes Ausweisungsinteresse annimmt, besteht auch kein Anlass, die Fristbemessung des Einreise- und Aufenthaltsverbots am Ablauf der absoluten Verfolgungsverjährung zu orientieren, wie es bei einem ausschließlich generalpräventiv begründeten Ausweisungsinteresse möglicherweise geboten gewesen wäre.
3. Die Abschiebungsandrohung ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Sie entspricht den gesetzlichen Anforderungen der §§ 58, 59 AufenthG. Der Kläger ist seit seiner Ausreise 2011 ausreisepflichtig. Die angeblichen Gefahren bei einer Rückkehr nach Ägypten wären im Wege eines Asylverfahrens zu klären; sie stünden auch gem. § 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG dem Erlass der Abschiebungsandrohung nicht entgegen.
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11 und § 711 Satz 1 und 2 ZPO.
5. Gründe, gemäß § 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 4, § 124a Abs. 1 VwGO die Berufung zuzulassen, sind nicht ersichtlich. Weder weicht die Kammer von der Rechtsprechung der dort genannten Obergerichte ab, noch hat der Rechtsstreit über den konkreten Einzelfall hinaus grundsätzliche Bedeutung.