Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 27.05.2020, Az.: 2 LB 637/19

Berichterstatter; Bohrloch; Eröffnung; Fachgebiet; Fakultät; Forschung; Gutachten; Gutachter; Habilitation; Habilitationskommission; Habilitationsschrift; Habilitationsverfahren; Lehre; Professor; Tiefbohrtechnik; Vertretensein; Zementation; Zuständigkeit

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
27.05.2020
Aktenzeichen
2 LB 637/19
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2020, 71757
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 21.06.2017 - AZ: 6 A 295/16

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. Ein Fachgebiet ist an einer Universität zur Durchführung einer Habilitation ausreichend vertreten im Sinne der §§ 9a Abs. 1 Satz 1, 9 Abs. 1 Satz 1 NHG, wenn die Universität in diesem Bereich Lehre (im Rahmen eines qualifizierten Studiengangs gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 NHG) und Forschung betreibt und es sich hierbei nicht lediglich um eine fachfremde Ergänzung oder Abrundung des wissenschaftlichen Aufgabengebietes handelt.

2. Die Mitglieder einer Habilitationskommission als über die Annahme der Habilitation letztentscheidendes Gremium müssen im Hinblick auf ihre Fachkunde nicht die gleichen Anforderungen erfüllen, die an die von ihr zur Erstellung von gutachterlichen Beurteilungen zu berufenden Berichterstatter zu stellen sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.3.1994 - 6 C 1.93 -, juris; BVerfG, Kammerbeschl. v. 4.11.2010 - 1 BvR 3389/08 -, juris). Ausreichend ist vielmehr, dass sie über eine grundlegende Fachkunde verfügen, um sich die Habilitationsleistungen - gegebenenfalls mit sachverständiger Unterstützung - erschließen zu können.

3. Ob ein Hochschullehrer die erforderliche fachliche Kompetenz im vorgenannten Sinne aufweist, ist keine Frage gerichtlich nur eingeschränkt kontrollierbarer Wertungen, so dass ein Beurteilungsspielraum eines Hochschullehrers im Hinblick auf die Feststellung seiner eigenen fachlichen Kompetenz nicht besteht. Vielmehr richtet sich das Bestehen einer ausreichenden Fachkompetenz nach den Vortätigkeiten und Veröffentlichungen des jeweiligen Hochschullehrers, was der vollen gerichtlichen Nachprüfung unterliegt.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Eröffnung eines Habilitationsverfahrens.

Der im Jahr 1942 geborene Kläger, ein Diplom-Ingenieur sowie Diplom-Chemiker, war von 1971 bis 1975 als wissenschaftlicher Mitarbeiter am Institut F. der Beklagten tätig. Anschließend arbeitete er von 1975 bis 1981 als wissenschaftlicher Mitarbeiter am Institut G.,(K. engl. Institute H. ) der Beklagten. Während dieser Zeit wurde er 1978 zum Dr.-Ing. promoviert. Im Zeitraum 1981 bis 1985 war er als Hochschulassistent an der damaligen Fakultät für Bergbau, Hüttenwesen und Maschinenwesen der Beklagten beschäftigt. Nachfolgend übte der Kläger verschiedene Funktionen in privaten Wirtschaftsunternehmen unter anderem in Deutschland, der Schweiz und Tansania aus. Er ist bis heute international als wissenschaftlicher Berater tätig.

Unter dem 7. Oktober 2014 reichte der Kläger bei der Fakultät für Energie und Wirtschaftswissenschaften der Beklagten ein Habilitationsgesuch ein. Als Fachgebiet seiner beabsichtigten Habilitation gab er „Ölfeldchemie“ (Oilfield Chemistry) an. Neben den weiteren Unterlagen i. S. d. § 3 Abs. 1 der Habilitationsordnung der Beklagten (v. 22.12.1997, Nds. MBl. Nr. 5/1998, S. 175, zuletzt geändert durch Beschl. d. Senats v. 15.7.2008, Mitt. TUC 2008, S. 247; im Folgenden: HabilO) fügte der Kläger seinem Gesuch eine bereits fertig gestellte Habilitationsschrift mit dem Titel I. bei, welche er zwischenzeitlich im März 2015 veröffentlicht hat.

Nach interner Diskussion und entsprechender Beschlussfassung im Fakultätsrat lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 30. April 2015 die Eröffnung des Habilitationsverfahrens ab. Zur Begründung gab sie an, dass eine Habilitation auf dem Gebiet der Ölfeldchemie schon deshalb nicht in Betracht komme, da ein universitärer Abschluss in diesem Fachgebiet bei ihr derzeit und in absehbarer Zeit nicht möglich sei. Dies gelte auch für die Bohrlochzementation als Teilbereich der Ölfeldchemie, die lediglich sporadisch Bestandteil der Forschungsaktivität am J. sei. Darüber hinaus sei das Fachgebiet der Ölfeldchemie aufgrund personeller Veränderungen an der Fakultät derzeit nicht mehr in einem für die Durchführung eines Habilitationsverfahrens ausreichendem Maß vertreten.

Auf die hiergegen erhobene Klage des Klägers hat das Verwaltungsgericht Braunschweig mit rechtskräftig gewordenem Urteil vom 9. März 2016 (…) die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 30. April 2015 zur Neubescheidung des Antrags auf Eröffnung des Habilitationsverfahrens unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts verpflichtet. Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung damit begründet, dass der Beklagten bei der Prüfung, ob das im Habilitationsgesuch genannte Fachgebiet für die Durchführung der Habilitation ausreichend vertreten ist, im Hinblick auf die Hochschulautonomie und Wissenschaftsfreiheit zwar ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zustehe. Sie habe bei ihrer Entscheidung aber einen allgemein anerkannten Bewertungsmaßstab verkannt, indem sie davon ausgegangen sei, dass ein Fachgebiet in der Fakultät nur dann ausreichend vertreten sei, wenn die zur Mitwirkung bei der Habilitation berufenen Mitglieder die Habilitationsschrift jeweils umfassend und vollständig in allen Teilgebieten beurteilen könnten. Tatsächlich sei es aber ausreichend, wenn die Beurteilungskompetenz in der Fakultät insgesamt vorhanden sei. Diese Voraussetzung sei voraussichtlich zu bejahen.

Mit Schreiben vom 3. Juni 2016 wandte sich die Beklagte an die an ihren drei Fakultäten (Fakultät für Natur- und Materialwissenschaften, Fakultät für Energie- und Wirtschaftswissenschaften sowie Fakultät für Mathematik/Informatik und Maschinenbau - Bereich Maschinenbau/Verfahrenstechnik -) tätigen Professoren. Von der Anfrage ausgenommen waren die Professoren der Wirtschaftswissenschaften, der Informatik und der Mathematik. Die Beklagte bat um Mitteilung, welche Aspekte (Teilbereiche) der Arbeit von den Professoren fachlich bewertet werden könnten und inwiefern sie unter Kapazitätsgesichtspunkten in der Lage seien, die Habilitationsschrift zu begutachten. Die antwortenden Professoren der Fakultät für Energie und Wirtschaftswissenschaften, darunter alle dem J. zugeordneten Hochschullehrer, verneinten ihre fachliche Kompetenz zur Beurteilung der Arbeit. Von den Professoren der Fakultät Mathematik/Informatik und Maschinenbau gingen ebenfalls nur ablehnende Antworten ein. Ihre Kompetenz und Bereitschaft zur Begutachtung der Habilitationsschrift erklärten lediglich zwei Professoren der Fakultät für Natur- und Materialwissenschaften. Prof. Dr. K. L. erklärte sich bereit, die Arbeit vollumfänglich zu begutachten. Prof. Dr. M. N. erklärte sich zur Begutachtung der Kapitel 4 bis 10 der Habilitationsschrift des Klägers bereit. Für das Verständnis der einleitenden bzw. zusammenfassenden Kapitel 1, 2 und 11 sei aus seiner Sicht keine besondere Fachkenntnis erforderlich. Das Kapitel 3 könne er jedoch nicht beurteilen, dies müsse von einem Fachkollegen übernommen werden.

In einer gesonderten Stellungnahme vom 29. Juni 2016 gab der Institutsleiter des J., Prof. Dr. O. an, dass das Fachgebiet Ölfeldchemie als Randthema im Studienfach Petroleum Engineering zu bezeichnen sei. Eigene Lehrveranstaltungen existierten aber weder im Bachelor- noch im Masterstudium. Die Bohrlochzementation als Teilbereich der Ölfeldchemie sei im Masterstudium eingebunden, zu dem Thema werde am Institut aber keine Forschung durchgeführt. Zwei Professuren zu den Bereichen „Tiefbohrtechnik“ sowie „Gasversorgungssysteme oder Produktion“ seien in der Zukunft am J. neu zu besetzten, die entsprechenden Berufungsverfahren seien aber noch nicht abgeschlossen. Der Lehrstuhl für „P. am J. sei derzeit nicht regulär besetzt, sondern werde seit März 2015 durch Prof. Dr. Q. lediglich verwaltet. Dieser gab in seiner Stellungnahme vom 28. Juni 2016 an, dass das Gebiet Ölfeldchemie zwar grundsätzlich zum Bereich des J. gehöre. Die Themen Bohrspülungen und Zemente seien in der Lehre aber nur durch Lehrbeauftragte abgedeckt. Das entsprechende Know-how sei derzeit nicht originär am Institut vertreten.

In der Fakultätsratssitzung am 12. Juli 2016 beschloss die Fakultät für Energie- und Wirtschaftswissenschaften der Beklagten erneut, dass Habilitationsverfahren des Klägers nicht zu eröffnen.

Mit Bescheid vom 4. August 2016 teilte die Beklagte dem Kläger die Nichteröffnung des Habilitationsverfahren mit. Begründend führte sie aus, dass die Rückmeldungen zu ihrem Schreiben vom 3. Juni 2016 ergeben hätten, dass kein Hochschullehrer der Fakultät für Energie und Wirtschaftswissenschaften in der Lage sei, die Habilitationsschrift des Klägers - auch nicht in Teilen - zu begutachten. Eine ausreichende Sachkunde für die Beurteilung einer Habilitation in dem vom Kläger angegebenen Fachgebiet der Ölfeldchemie sei an der Fakultät nicht vorhanden. Demzufolge sei das Fachgebiet an der Fakultät nicht ausreichend vertreten im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 3 HabilO und die Fakultät sei für die eingereichte Habilitationsschrift nicht zuständig. Die fachliche Expertise von Prof. Dr. Q. erstrecke sich nicht auf das Fachgebiet der Ölfeldchemie. Die Bohrlochzementation sei durch keine Professur am J. vertreten und werde in der Lehre nur durch externe Lehrbeauftragte abgedeckt. Bei den Fächern Physik und Chemie, die eine wichtige Rolle bei der Habilitationsschrift des Klägers spielten, handele es sich nicht um Lehrangebote der Fakultät für Energie- und Wirtschaftswissenschaften, sondern um Lehrimporte der Fakultät für Natur- und Materialwissenschaften. Den Zweck, den wissenschaftlichen Nachwuchs zu fördern, könne die Habilitation aufgrund des Alters des Klägers nicht mehr erfüllen. Eine Berufung zum Hochschullehrer komme wegen der beamtenrechtlichen Höchstaltersgrenzen ebenfalls nicht mehr in Betracht. Soweit es dem Kläger darum gehe, an der Fakultät für Energie- und Wirtschaftswissenschaften zu lehren, könne dies auch im Rahmen eines Lehrauftrages geschehen.

Hiergegen hat der Kläger am 17. August 2016 Klage erhoben und geltend gemacht, dass die Ablehnung der Eröffnung des Habilitationsverfahrens in seine Grundrechte aus Art. 12 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG eingreife. Die Beklagte könne gegen seinen Anspruch auf Eröffnung des Habilitationsverfahrens nicht einwenden, dass bei ihr kein universitärer Abschluss auf dem Gebiet der Bohrlochzementation bzw. Ölfeldchemie erworben werden könne, da die Bohrlochzementation in den Studiengängen der Fakultät ausreichend Berücksichtigung finde. Eine engere Auslegung der Habilitationsordnung würde bedeuten, dass bei der Beklagten eine Habilitation zu einem interdisziplinären Thema niemals zulässig wäre. Soweit die Beklagte daraus, dass sich kein Hochschullehrer der Fakultät für Energie- und Wirtschaftswissenschaften auf Nachfrage in der Lage gesehen habe, seine Habilitationsschrift - auch nicht in Teilen - zu begutachten, schließe, das Fachgebiet der Ölfeldchemie sei an der Fakultät nicht ausreichend vertreten, lege sie die Habilitationsordnung zu eng aus. Für die Frage, ob ein Fachgebiet an einer Fakultät ausreichend vertreten sei, komme es auf die Selbsteinschätzung der Hochschullehrer nicht an. Ausreichend sei, dass die Bohrlochzementation in der Lehre an der Fakultät, insbesondere im Studiengang Petroleum Engineering, ausreichend vertreten sei. Auch aus der Stellungnahme von Prof. Dr. Q. ergebe sich, dass das Fachgebiet Ölfeldchemie zum Bereich des J. gehöre. Nach der Internetpräsenz des J. gehörten die Themen Bohrspülungen und Tiefbohrzemente zu den Forschungsschwerpunkten des Instituts. Auch existiere ein Labor für Borschlamm und Zement. Die Beklagte vermische in unzulässiger Weise die Frage, ob ein Fachgebiet an einer Fakultät vertreten sei, mit der Frage der Zusammensetzung der Habilitationskommission. Außer dem Dekan müssten die übrigen Mitglieder der nach § 4 Abs. 2 HabilO zu bildenden Habilitationskommission nicht der zuständigen Fakultät angehören, sondern könnten auch Mitglieder der übrigen Fakultäten sein. Die Kommissionsmitglieder müssten auch nicht über spezifische Kenntnisse auf dem betroffenen Fachgebiet verfügen. Die nach § 6 Abs. 2 HabilO zu benennenden zwei hinreichend fachkundigen hochschuleigenen Berichterstatter stünden mit Prof. Dr. K. und Prof. Dr. M. zur Verfügung. Zwar sei er - der Kläger - nicht mehr dem wissenschaftlichen Nachwuchs zuzurechnen; eine Ablehnung seines Habilitationsgesuches aus diesem Grunde stelle aber eine unzulässige Benachteiligung wegen dem Alter dar. Dass er nicht mehr zum ordentlichen Professor berufen werden könne, sei unerheblich, da bereits mit der Habilitation die Befugnis zur selbstständigen Lehre an der Hochschule erteilt werde. Soweit die Beklagte meine, er wolle durch die Habilitation höhere Honorare für seine Industrietätigkeit erzielen können, stelle sie sachfremde Erwägungen an.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 4. August 2016 zu verpflichten, das von ihm beantragte Habilitationsverfahren zu eröffnen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat ausgeführt, dass die Regelungen der Habilitationsordnung von der Hochschulautonomie gedeckt seien. Das Fachgebiet der Ölfeldchemie sei an der Fakultät für Energie- und Wirtschaftswissenschaften nicht vertreten. Die fachliche Zuständigkeit der Fakultät, welche im ersten Schritt noch vor der Frage der Bildung einer Habilitationskommission zu prüfen sei, sei nicht gegeben. Das Vorhandensein eines Fachgebietes an einer Fakultät sei erst dann gegeben, wenn es sich aufgrund vorhandener Kompetenzen in Personen konstituiere. Die Inhalte des Habilitationsentwurfes des Klägers ließen sich keinem durch einen Professor oder Habilitierten an der Fakultät für Energie- und Wirtschaftswissenschaften vertretenen Fach zuordnen. Das heutige J. und die erst im Jahr 2005 neu gebildete Fakultät für Energie- und Wirtschaftswissenschaften verfügten nicht mehr über die Möglichkeiten, wie sie zu Zeiten der Tätigkeit des Klägers als wissenschaftlicher Mitarbeiter vorhanden gewesen seien. Die Anfrage an die Professoren habe gezeigt, dass an der Fakultät für Energie- und Wirtschaftswissenschaften keine fachliche Kompetenz auf dem Gebiet der Ölfeldchemie an einer Professur vorhanden sei. Der frühere habilitierte Mitarbeiter am J., der sich mit dem Bereich der Zementation befasst habe, Dr. R., habe das Institut im Jahr 2015 verlassen. Prof. Dr. S., bei welchem sich Dr. R. habilitiert habe, befinde sich im Ruhestand. Die vom Kläger angeführten Inhalte auf der Internetpräsenz des J. seien veraltet. Das Spültechniklabor am J. sei im Wiederaufbau begriffen. Es sei zwar organisatorisch bei Prof. Dr. Q. verankert, werde jedoch nicht durch professorales Fachwissen geführt. Das Institut greife hierfür auf Expertise von außen zurück. Soweit sich der Kläger im zweiten Schritt hinsichtlich der Kommissionsbildung auf Prof. Dr. K. berufe, habe dieser am 2. Dezember 2016 mitgeteilt, für eine Begutachtung nicht mehr zur Verfügung zu stehen. Soweit der Kläger darauf verweise, er wolle sein Wissen an Studierende weitergeben, sei anzumerken, dass er in den letzten 30 Jahren keine Lehrleistungen bei ihr - der Beklagten - mehr erbracht habe. Sollte der Kläger durch die Habilitation seine Stellung als wissenschaftlicher Berater in der Wirtschaft verbessen wollen, so erfülle dies nicht den Zweck einer Habilitation.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem angegriffenen Urteil vom 21. Juni 2017 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Fakultät für Energie- und Wirtschaftswissenschaften der Beklagten für das Habilitationsgesuch des Klägers nicht zuständig sei, da das von ihm genannte Fachgebiet der Ölfeldchemie bei ihr nicht ausreichend vertreten sei. Hierfür komme es darauf an, dass die fachliche Qualifikation der Fakultät den Anforderungen der Beurteilung des Nachweises herausgehobener Befähigung zu selbstständiger wissenschaftlicher Forschung und zu qualifizierter Lehre genüge. Zwar gehöre das Fachgebiet mit dem vom Kläger gewählten Schwerpunkt Bohrlochzementation thematisch zum Studienangebot der Fakultät, insbesondere des J.. Die Fakultät sei in dem Fachgebiet aber für die Beurteilung einer Habilitation nicht hinreichend kompetent. Hierzu komme es auf das heute vorhandene wissenschaftliche Personal an. Nach dem Ausscheiden von Prof. Dr. T. und Dr. R. seien die Zementation und erst Recht die Ölfeldchemie nicht mehr ausreichend in der Forschung vertreten. Die Beklagte sei auch nicht in der Lage, dem prüfungsrechtlichen Gebot der sachkundigen Leistungsbewertung im Habilitationsverfahren zu entsprechen, weil sie nicht über qualifiziertes Personal verfüge, dass in der zur Entscheidung über die Annahme der Habilitation berufenen Habilitationskommission mitwirken könnte. Zwar müssten die Kommissionsmitglieder geringere Anforderungen im Hinblick auf ihre Sachkunde erfüllen als die von ihr zu bestellenden Gutachter (Berichterstatter). Sie müssten aber in der Lage sein, ohne aufwendige Einarbeitung die Gutachten der Berichterstatter nachzuvollziehen und auf dieser Grundlage eigenverantwortlich über die Annahme der Habilitation zu entscheiden. Aus den Angaben von Prof. Dr. O. ergebe sich, dass das vom Kläger bearbeitete Thema der Bohrlochzementation mit dem im Studium erworbenem Grundwissen sowie den Kenntnissen und Erfahrungen aus der derzeitigen Lehr- und Forschungstätigkeit nur nach einer längeren Vorbereitungs- und Einarbeitungszeit fachgerecht zu beurteilen sei. Ein vertieftes Wissen im Fach Chemie, dass für die Beurteilung der Habilitation des Klägers erforderlich sei, sei an der Fakultät nicht vorhanden. Auch über die Fakultätsgrenzen hinweg sei eine Besetzung der Habilitationskommission mit ausreichend fachkundigen Mitgliedern nicht möglich. Die von der Beklagten durchgeführte Anfrage habe ergeben, dass lediglich Prof. Dr. M. als Mitglied der Habilitationskommission benannt werden könne. Die Selbsteinschätzung der Befragten sei im Rahmen des insofern bestehenden Beurteilungsspielraumes nicht zu beanstanden.

Gegen dieses Urteil des Verwaltungsgerichts richtet sich die Berufung des Klägers, die der Senat mit Beschluss vom 16. August 2019 (2 LA 1566/17, in juris) wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils zugelassen hat.

Zur Begründung seiner Berufung trägt der Kläger vor, dass das Verwaltungsgericht die Frage, ob das Fachgebiet Ölfeldchemie an der Fakultät für Energie- und Wirtschaftswissenschaften ausreichend vertreten sei, in unzulässiger Weise mit den Fragen der Zusammensetzung der Habilitationskommission und der von dieser Kommission auszuwählenden Berichterstattern vermischt habe. Das Fachgebiet sei an der Fakultät ausreichend vertreten, da sie hierin Lehre und Forschung betreibe und ihre habilitationsberechtigten Mitglieder über eine entsprechende grundlegende Kompetenz verfügten. Die Bohrlochzementation sei im Masterstudiengang „Petroleum Engineering“ Teil der Lehre der Fakultät. Ob Lehrleistungen von externen Mitarbeitern abgedeckt würden, sei unerheblich, da die Fakultät die Verantwortung für Konzeption und ordnungsgemäße Durchführung des Studiengangs trage. Bohrlochspülungen und Tiefbohrzemente gehörten auch zu den Forschungsschwerpunkten des J.. Prof. Dr. Q. sei als Leiter der Abteilung U. mit der Technologie der Bohrlochzementation vertraut. Prof. Dr. O. sei aufgrund seiner Ausbildung als Petroleum Engineer in der Lage, jedenfalls Teilbereiche der Habilitationsschrift zu beurteilen. Die Veröffentlichungen von Prof. Dr. V. reichten ebenfalls in den Themenkreis Bohrlochintegrität, Bohrlochzementation und Bohrlochstabilität hinein. Der emeritierte Prof. Dr. W. habe Teile der Habilitationsschrift aktiv begleitet und sei mit allen Details der Bohrlochzementation vertraut. Der im Ruhestand befindliche Prof. Dr. T. sei sogar Spezialist für Bohrlochintegrität (=Bohrlochzementation). Im Januar 2018 sei der „X.“, dessen Leitung bei Prof. Dr. Q. liege, als Forschungszentrum in die Strukturen der Beklagten integriert worden. Ein vertieftes Wissen in Chemie sei für die Bewertung seiner Habilitationsschrift nicht erforderlich. Die Frage, ob das Fachgebiet ausreichend an der Fakultät vertreten sei, sei losgelöst von der späteren Zusammensetzung der Habilitationskommission zu betrachten. Die Kommissionsmitglieder müssten - außer dem Dekan - gerade nicht aus der zuständigen Fakultät kommen, sondern könnten aus der gesamten Hochschule gewonnen werden. Sie müssten auch lediglich ihrerseits habilitiert sein und über eine grundlegende Fachkunde verfügen. Die von der Beklagten durchgeführte Umfrage sei nicht geeignet gewesen zu ermitteln, ob das Fachgebiet Ölfeldchemie an der Fakultät für Energie- und Wirtschaftswissenschaften ausreichend vertreten ist. Zudem hätten die Befragten den Eindruck gewinnen müssen, sie würden als mögliche Berichterstatter für die Habilitationsschrift angefragt. Im Hinblick auf die Besetzung der Habilitationskommission wiesen die Antworten daher nur eine geringe Aussagekraft auf. Zudem bestehe kein Beurteilungsspielraum der einzelnen Professoren dahingehend, dass diese ihre fachliche Kompetenz zur Abnahme von Prüfungen selbst definieren könnten.

Der Kläger beantragt,

das erstinstanzliche Urteil zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 4. August 2016 zu verpflichten, das von ihm beantragte Habilitationsverfahren zu eröffnen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie führt aus, dass dem Kläger ein Anspruch auf Einleitung des Habilitationsverfahrens nicht zustehe. Die in § 4 Abs. 1 Satz 3 HabilO aufgestellten Zugangshürde, dass das Fachgebiet für die Durchführung der Habilitation ausreichend vertreten sein müsse, trage der hohen Bedeutung der Wissenschaftsfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG Rechnung. Ob ein Fachgebiet an einer Fakultät ausreichend vertreten sei, ergebe sich nicht aus dem Lehrangebot, sondern anhand der Kompetenzen der hauptamtlich an der Fakultät Tätigen. Im Masterstudium Petroleum Engineering stelle die Ölfeldchemie nur einen Randbereich dar, der durch externe Lehrbeauftragte abgedeckt werden müsse. Die Fakultät habe erhebliche Anstrengungen unternommen, die unbesetzte Professur „Tiefbohrtechnik“ wieder zu besetzen und hiermit ihrer Verantwortung für die Konzeption und inhaltliche Durchführung des angebotenen Studienganges nachzukommen. Das Berufungsverfahren könne aber frühestens Ende 2021 abgeschlossen werden. Eigenes fachkundiges Personal könne die Fakultät hinsichtlich der Ölfeldchemie nicht bereitstellen. Diese lasse sich schon anhand der Lehrgebiete (Denominationen) der Professuren erkennen. Das Thema Ölfeldchemie werde derzeit von keiner Professur abgedeckt. Kein Mitglied der Beklagten habe eine entsprechende venia legendi oder einen vergleichbaren Nachweis in dem Fachgebiet. Prof. Dr. Q. verwalte den Lehrstuhl „Y.“ lediglich und betreibe hierin keine Forschungen. Nach seiner Selbsteinschätzung benötige er mehr als ein Jahr Einarbeitungszeit, was als unzumutbar anzusehen sei. Das für die Beurteilung der Arbeit erforderliche vertiefte Chemiewissen sei an der Fakultät nicht vorhanden. Das Zement- und Spülungslabor befinde sich nach wie vor im Aufbau. Die entsprechende Expertise im Bereich der Zementation werde nur durch externe Mitarbeiter bereitgestellt. Die Forschungszentren wie der „X.“ seien selbstständige Forschungsverbünde, die keiner Fakultät zugeordnet seien. Bei der Frage der Zulassung müsse sich die Fakultät nach der Habilitationsordnung auch mit der Besetzung der Habilitationskommission beschäftigen. Hinsichtlich der sechs in die Kommission aufzunehmenden Professoren, Hochschuldozenten oder sonstigen hauptamtlich tätigen Habilitierten sei sicherzustellen, dass diese nur an Habilitationsverfahren mitwirken müssten, die von der Denomination ihres Lehr- und Forschungsgebietes umfasst seien. Fachspezifische Vorkenntnisse seien bei jedem einzelnen Prüfer erforderlich. Wenn ihre venia legendi das von der Habilitationsschrift behandelte Fachgebiet nicht umfasse, müssten diese Kenntnisse in anderer Weise nachgewiesen sein. Über eine Habilitationsschrift dürften nur fachkundige Personen entscheiden, die eine wissenschaftlich eigenverantwortliche Bewertungsentscheidung abgeben und vertreten könnten. Auch wenn an die Mitglieder der Habilitationskommission etwas geringere Anforderungen als an die Berichterstatter zu stellen seien, genüge eine nur grundlegende Fachkunde der Kommissionsmitglieder nicht. Letztlich entschieden sie und nicht die Berichterstatter über den Erfolg des Habilitationsverfahrens, so dass für sie jedenfalls vertiefte Fachkenntnisse zu verlangen seien. Zwar hätten im Rahmen der Umfrage zwei Professoren der Fakultät für Natur- und Materialwissenschaften angegeben, über die erforderliche Kompetenz zur Beurteilung der Arbeit zu verfügen. Es würden aber noch vier weitere hauptamtliche Mitglieder benötigt. Die ihre Kompetenz verneinende Selbsteinschätzung der übrigen Professoren sei der gerichtlichen Kontrolle nur bedingt zugänglich. Die beschriebenen Einschränkungen der Habilitationsmöglichkeiten bei ihr seien auch mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar. Es könne dahinstehen, ob sich der Kläger angesichts der offensichtlich fehlenden Aussichten, ein Professorenamt anzutreten, noch auf die Berufsfreiheit berufen könne. Jedenfalls seien die Beschränkungen durch den Schutz überragend wichtiger Gemeinschaftsgüter gerechtfertigt. Die Schwere des Eingriffs sei auch eher gering, da sich der Kläger auch an anderen Hochschulen in Deutschland und Österreich habilitieren könne. Die TU Bergakademie Freiberg sowie die Montanuni Leoben in Österreich könnten im Fachgebiet der Ölfeldchemie höhere Kompetenzen als sie - die Beklagte - aufweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die Beiakten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung des Klägers ist begründet.

Das Verwaltungsgericht hat die Verpflichtungsklage des Klägers zu Unrecht abgewiesen. Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 4. August 2016 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Ihm steht ein Anspruch auf Eröffnung des Habilitationsverfahrens durch die Fakultät für Energie- und Wirtschaftswissenschaften der Beklagten zu (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

1. Rechtsgrundlage für den Anspruch des Klägers auf Eröffnung des von ihm beantragten Habilitationsverfahrens ist § 4 Abs. 2 Satz 1 HabilO i. V. m. § 9a NHG.

Gemäß § 9a Abs. 1 Satz 1 NHG haben die Universitäten und die gleichgestellten Hochschulen das Habilitationsrecht in dem Umfang, in dem ihnen das Promotionsrecht zusteht. Hierzu regelt § 9 Abs. 1 Satz 1 NHG, dass die Universitäten und gleichgestellten Hochschulen das Recht zur Promotion in den von ihnen vertretenen Fächern haben, soweit sie in diesen universitäre Master-, Diplom- oder Magisterstudiengänge oder diesen entsprechende Studiengänge, die mit einem Staatsexamen abschließen, anbieten. § 9a Abs. 1 Satz 2 NHG bestimmt weiter, dass die Habilitation dem Nachweis herausgehobener Befähigung zu selbstständiger wissenschaftlicher Forschung und zu qualifizierter selbstständiger Lehre dient. Gesetzlich geregelte Voraussetzung für die Zulassung zur Habilitation ist eine Promotion oder der Nachweis einer gleichwertigen Befähigung (§ 9a Abs. 1 Satz 3 NHG). Mit der Habilitation wird nach § 9a Abs. 2 Satz 1 NHG der oder dem Habilitierten die Befugnis zur selbstständigen Lehre an der Hochschule für ein bestimmtes wissenschaftliches Fach oder Fachgebiet erteilt (Lehrbefugnis).

§ 9a Abs. 3 NHG bestimmt, dass das Nähere die Habilitationsordnung regelt. Hiermit überlässt der Gesetzgeber die weitere Ausgestaltung des Habilitationsverfahrens weitgehend den Hochschulen, was Ausdruck ihres durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG und Art. 5 Abs. 3 NV garantierten Rechts auf akademische Selbstverwaltung ist (vgl. Epping, in: Epping, NHG, 1. Aufl. 2016, § 9a Rn. 2). Auf dieser Grundlage hat die Beklagte in § 1 Satz 1 HabilO bestimmt, dass ihre Fakultäten in den von ihnen vertretenen Fächern Habilitationen durchführen, soweit sie in diesen universitäre Studiengänge i. S. d. § 9 Abs. 1 Satz 1 NHG anbieten. § 1 Satz 2 HabilO gibt den Zweck der Habilitation wortgleich zu § 9a Abs. 1 Satz 2 NHG wieder. In Ergänzung zu § 9a Abs. 1 Satz 3 NHG hat die Beklagte in § 2 HabilO die persönlichen Voraussetzungen für die Zulassung zur Habilitation geregelt. § 3 HabilO bestimmt die Anforderungen an ein Habilitationsgesuch und die einem solchen beizufügenden Unterlagen. Unter anderem ist das Habilitationsgesuch bei der zuständigen Fakultät einzureichen (§ 3 Abs. 1 Satz 1 HabilO) und in dem Gesuch muss das Gebiet, auf dem die Bewerberin oder der Bewerber lehren und forschen will und ihre oder seine Habilitationsleistungen zu erbringen beabsichtigt, eindeutig beschrieben sein (§ 3 Abs. 1 Satz 2 HabilO).

Die Eröffnung des Habilitationsverfahrens richtet sich nach § 4 HabilO. Hiernach hat nach Eingang eines Habilitationsgesuchs die zuständige Fakultät die Vollständigkeit der Unterlagen zu prüfen (§ 4 Abs. 1 Satz 1 HabilO). Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 3 HabilO prüft die Fakultät, ob das von der Bewerberin oder dem Bewerber genannte Fachgebiet für die Durchführung der Habilitation ausreichend vertreten ist. Sind diese Voraussetzungen i. V. m. § 1 Satz 2 der HabilO nicht erfüllt, wird das Verfahren nicht eröffnet und die Bewerberin oder der Bewerber erhält einen entsprechenden Bescheid (§ 4 Abs. 1 Sätze 4 und 5 HabilO). Nach § 4 Abs. 2 Satz 1 HabilO beschließt die Fakultät auf Grund der eingereichten Unterlagen und Prüfung der persönlichen Voraussetzungen die Bildung einer Habilitationskommission (Zulassung). Dieser gehören neben der Dekanin oder dem Dekan sechs weitere stimmberechtigte Mitglieder an, die aus dem Kreis der an der Beklagten hauptamtlich tätigen Professorinnen und Professoren, Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten oder hauptamtlich tätigen Habilitierten zu wählen sind (§ 4 Abs. 2 Satz 2 HabilO). Dabei sind gemäß § 4 Abs. 2 Satz 3 HabilO insbesondere die Mitglieder derjenigen Organisationseinheiten zu berücksichtigen, in denen das Fachgebiet liegt, dass in dem Habilitationsgesuch benannt worden ist. Mit der Benennung der Habilitationskommission ist das Habilitationsverfahren förmlich eröffnet und die Bewerberin oder der Bewerber zugelassen (§ 4 Abs. 2 Satz 4 HabilO). Weitere Bestimmungen zur Bekanntgabe der Verfahrenseröffnung und zur Mitteilung der Zusammensetzung der Habilitationskommission sind in § 4 Abs. 2 Sätze 5 und 6 HabilO enthalten.

Die auf Grundlage von § 9a Abs. 3 NHG ergangene Regelung der Beklagten in § 4 Abs. 2 Satz 1 HabilO begründet einen Rechtsanspruch auf Zulassung zum Habilitationsverfahren. Bei Erfüllung der statuierten Voraussetzungen muss die Fakultät daher das Verfahren durchführen und in die Prüfung der Habilitationsleistungen eintreten.

Das Bestehen eines gebundenen Anspruches auf Zulassung zur Habilitation i. S. d. § 4 Abs. 2 Satz 1 HabilO ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift. Eine Nichteröffnung des Verfahrens sieht § 4 Abs. 1 Satz 4 NHG nur für den Fall vor, dass die einzelnen dort in Bezug genommenen Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind. Dies sind als sachliche Voraussetzungen die Vollständigkeit des Habilitationsgesuches (§ 4 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 3 HabilO) und ein für die Durchführung der Habilitation ausreichendes Vertretensein des von dem Habilitationsbewerber genannten Fachgebietes an der Fakultät (§ 4 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. § 1 Satz 1 HabilO). Hinzu kommt gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 NHG die Prüfung der persönlichen Voraussetzungen i. S. d. § 2 HabilO i. V. m. § 9a Abs. 1 Satz 3 NHG. Liegen diese Voraussetzungen vor, folgt aus dem Wortlaut des § 4 Abs. 2 Satz 1 HabilO, dass die Fakultät die Bildung einer Habilitationskommission und somit die Zulassung zu beschließen hat, ohne dass ein Entscheidungsspielraum der Beklagten vorgesehen ist. Dass andere als die genannten Zulassungsvoraussetzungen der Einleitung des Habilitationsverfahrens nicht entgegenstehen können, zeigt auch die Regelung der Beklagten in § 2 Abs. 2 Satz 1 HabilO, wonach die Zulassung zur Habilitation nicht davon abhängig gemacht werden darf, dass ein Bedürfnis dafür besteht oder das Verfahren auf einem Vorschlag beruht.

Angesichts dessen kann der Senat offenlassen, ob sich der Kläger hinsichtlich des Bestehens eines gebundenen Zulassungsanspruches auch auf höherrangiges Recht, hier Art. 12 Abs. 1 GG, berufen kann. Mit der Habilitation wird der Zugang zum Beruf eines Universitätsprofessors eröffnet, weshalb diesbezügliche Regelungen grundsätzlich auch an Art. 12 Abs. 1 GG zu messen sind. Die Habilitation stellt eine der Möglichkeiten dar, die für eine Universitätsprofessur erforderliche zusätzliche wissenschaftliche Leistung nachzuweisen (vgl. Art. 25 Abs. 1 Nr. 4 lit. a NHG) und ist mithin als Berufszulassungsprüfung im Sinne einer subjektiven Berufswahlregelung für den Beruf des Hochschulprofessors anzusehen (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 4.11.2010 - 1 BvR 3389/08 -, juris Rn. 49; BVerwG, Urt. v. 16.3.1994 - 6 C 1.93 -, juris Rn. 25; Epping, in Epping, NHG, § 9a Rn. 3, 27; Herrmann, in: Knopp/Peine/Topel: Brandenburgisches Hochschulgesetz, 3. Aufl. 2018, § 32 Rn. 8). Jedenfalls eine Berufung zum ordentlichen Hochschulprofessor dürfte für den Kläger nach erfolgreich abgelegter Habilitation aus dienstrechtlichen Gründen nicht mehr in Betracht kommen, da er die in § 27 Abs. 2 Satz 1 NHG genannte Höchstaltersgrenze von 50 Jahren für die erstmalige Berufung zum Professor im Beamtenverhältnis überschritten hat. Nicht ausgeschlossen wäre theoretisch eine Beschäftigung als Hochschulprofessor im Angestelltenverhältnis (vgl. § 21 Abs. 1 Satz 2 NHG), auch wenn der Kläger selbst angegeben hat, eine Stellung als Hochschullehrer mit seiner Habilitation nicht zu erstreben. Wie ausgeführt kommt es hierauf aufgrund des sich aus der Habilitationsordnung der Beklagten selbst ergebenden Zulassungsanspruches jedoch nicht an.

2. Der Kläger erfüllt die in der Habilitationsordnung der Beklagten vorgesehenen Zulassungsvoraussetzungen, so dass er gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 HabilO die Eröffnung des Habilitationsverfahrens durch Bildung einer Habilitationskommission beanspruchen kann. Die persönlichen (dazu unter a.) und sachlichen (dazu unter b.) Voraussetzungen des Habilitationszulassungsanspruches liegen vor.

a. Die persönlichen Voraussetzungen nach § 2 HabilO liegen vor. Er verfügt als Dr.-Ing. über die nach § 2 Abs. 1 HabilO bzw. § 9a Abs. 1 Satz 3 NHG erforderliche Promotion, kann die nach § 2 Abs. 2 Satz 2 HabilO im Regelfall vorausgesetzte mindestens zweijährige wissenschaftliche Tätigkeit auf dem Gebiet seiner beabsichtigten Habilitationsleistungen nach Abschluss seiner Promotion vorweisen und hat nicht nur eine zur Ausübung eines akademischen Berufes außerhalb der Hochschule befähigende Prüfung i. S. d. § 2 Abs. 3 HabilO abgelegt, sondern auch langjährig als wissenschaftlicher Berater in der Industrie im Bereich der Ölfeldchemie gearbeitet.

b. Die sachlichen Voraussetzungen des Habilitationszulassungsanspruches sind ebenfalls erfüllt.

Das Habilitationsgesuch des Klägers vom 7. Oktober 2014 mitsamt den eingereichten Anlagen entspricht den Anforderungen des § 3 HabilO. Insbesondere hat der Kläger die gemäß § 3 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 HabilO dem Gesuch beizufügende Habilitationsschrift vorgelegt. Dass der Kläger seine Habilitationsschrift zwischenzeitlich bereits veröffentlicht hat, steht seinem Anspruch auf Eröffnung des Habilitationsverfahrens nicht entgegen, da § 3 HabilO nicht voraussetzt, dass die mit dem Habilitationsgesuch eingereichte Habilitationsschrift noch unveröffentlicht sein muss. Ein solches Erfordernis kann auch nicht aus § 10 Abs. 1 HabilO abgeleitet werden, wonach der Bewerber nach Vollziehung der Habilitation verpflichtet ist, seine Habilitationsschrift der wissenschaftlichen Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Eine zuvor bereits erfolgte Veröffentlichung ist insofern als unschädlich anzusehen. Dies zeigt sich daran, dass § 3 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 HabilO anstelle einer Habilitationsschrift auch die Einreichung einer kumulativen Habilitation, also von mehreren qualifizierten wissenschaftlichen Veröffentlichungen, die in ihrer Gesamtheit einer Habilitationsschrift gleichwertig sind, ermöglicht.

Entgegen der Ansicht der Beklagten und des Verwaltungsgerichts ist auch die Voraussetzung nach § 4 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. § 1 Satz 1 HabilO erfüllt. Hiernach muss das von dem Kläger in seinem Habilitationsgesuch genannte Fachgebiet an der Fakultät, an welcher er sein Gesuch eingereicht hat, für die Durchführung der Habilitation ausreichend vertreten sein und die Fakultät muss in dem Fach universitäre Master-, Diplom- oder Magisterstudiengänge oder diesen entsprechende Studiengänge, die mit einem Staatsexamen abschließen, anbieten.

In diesem in der Habilitationsordnung der Beklagten aufgestellten Erfordernis kommen die gesetzlichen Grenzen des Habilitationsrechts der Hochschulen zum Ausdruck. Gemäß § 9a Abs. 1 Satz 1 NHG i. V. m. § 9 Abs. 1 Satz 1 NHG steht den Universitäten das Habilitationsrecht ebenso wie das Promotionsrecht nur in den von ihnen vertretenen Fächern zu, soweit sie in diesen die auch in § 1 Satz 1 HabilO genannten Arten von Studiengängen anbieten. Diese gesetzliche Begrenzung des Promotions- und Habilitationsrechts dient dazu sicherzustellen, dass die Hochschulen nur in den Fächern Promotionen und Habilitationen durchführen, in welchen sie sich als fachlich qualifiziert ausweisen können (vgl. LT-Drs. 15/2670, S. 45). Da die Beklagte das Merkmal des ausreichenden Vertretenseins eines Fachgebietes in ihrer Habilitationsordnung fakultätsbezogen ausgestaltet hat, wird hierdurch zugleich hochschulintern die Zuständigkeit der jeweiligen Fakultät für ein Habilitationsverfahren festgelegt. Welche Fakultät fachwissenschaftlich das Thema einer Habilitation umfasst, richtet sich nach ihren Aufgaben in Forschung und Lehre (vgl. Epping, in: Leuze/Epping, HG NRW, Stand 17. EL 2019, § 68 Rn. 52). Ausgeschlossen werden soll das Habilitationsrecht dagegen, soweit an einer Fakultät lediglich aus Gründen der Ergänzung und Abrundung auch bestimmte fachfremde Wissenschaftsgebiete in die Lehre bzw. Forschung einbezogen sind, etwa das Fachgebiet des Wirtschaftsrechts an einer wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät (vgl. Epping, in: Epping, NHG, § 9a Rn. 35; Epping, in: Leuze/Epping, HG NRW, § 68 Rn. 52).

Hiervon ausgehend ist ein Fachgebiet dann als ausreichend an einer Fakultät der Beklagten vertreten anzusehen, wenn sie in diesem Bereich Forschung und Lehre betreibt und ihre habilitationsberechtigten Mitglieder daher über die grundlegende Kompetenz verfügen, sich die Habilitationsleistungen - gegebenenfalls mit sachverständiger Unterstützung und unter Beteiligung anderer Fakultäten - zu erschließen (dazu unter aa.). Diese Voraussetzungen liegen hinsichtlich des vom Kläger in seinem Habilitationsgesuch angegebenen Fachgebietes an der Fakultät für Energie- und Wirtschaftswissenschaften der Beklagten vor (dazu unter bb.).

aa. Das Erfordernis nach § 4 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. § 1 Satz 1 HabilO, wonach das von dem Bewerber in seinem Habilitationsgesuch genannte Fachgebiet an der Fakultät für die Durchführung der Habilitation ausreichend vertreten sein muss, womit zugleich die innerhalb der Beklagten für ein Habilitationsverfahren zuständige Fakultät bestimmt wird, dient dem Sinn und Zweck, dass die Fakultät über die fachliche Kompetenz verfügen soll, die Habilitationsleistungen sachgerecht zu beurteilen und die durch die Habilitation zu bestätigende herausgehobene Befähigung zu selbstständiger wissenschaftlicher Forschung und zu qualifizierter selbstständiger Lehre i. S. d. § 9a Abs. 1 Satz 2 NHG festzustellen (vgl. zur Promotion Epping, in: Epping, NHG, § 9 Rn. 10 f.). Hiermit wird auch dem prüfungsrechtlichen Gebot Rechnung getragen, dass die Abnahme von Hochschulprüfungen nur solchen Instanzen übertragen werden kann, welche für sie in besonderer Weise kompetent sind. Für das Habilitationswesen sind dies die Fachbereiche, die speziell für das Wissenschaftsgebiet der jeweiligen Habilitation eingerichtet sind (vgl. Epping, in: Epping, NHG, § 9a Rn. 35; Epping, in: Leuze/Epping, HG NRW, § 68 Rn. 52). Dies kann wie bereits ausgeführt nur dann angenommen werden, wenn die Fakultät in dem Fachgebiet der Habilitation Lehre und Forschung betreibt und es sich hierbei nicht lediglich um eine (fachfremde) Ergänzung oder Abrundung des wissenschaftlichen Aufgabengebietes der Fakultät handelt. Das Erfordernis des Vorhandenseins von Lehrangeboten, die das Fachgebiet der Habilitation umfassen, ergibt sich bereits aus § 1 Satz 1 HabilO sowie aus § 9a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 9 Abs. 1 Satz 1 NHG. Hiernach müssen die entsprechenden Lehrangebote im Rahmen eines Master-, Diplom-, Magister- oder vergleichbaren Studiums, welches mit einem Staatsexamen abschließt, angeboten werden. Kein ausreichendes Lehrangebot in dem Fachgebiet einer Habilitation bietet eine Fakultät demnach an, wenn es lediglich im Rahmen eines Bachelorstudienganges Gegenstand der Lehre ist. Angesichts des in § 1 Satz 2 HabilO bzw. § 9a Abs. 1 Satz 2 NHG festgehaltenen Zwecks der Promotion ist ebenfalls zu fordern, dass die Fakultät auf dem Fachgebiet der Habilitation Forschung betreibt.

Liegen diese Voraussetzungen vor, ist davon auszugehen, dass im Kreise der habilitationsberechtigten Mitglieder der Fakultät - dies sind nach allgemeinen prüfungsrechtlichen Grundsätzen diejenigen, die selbst mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen, also in der Regel selbst habilitiert sind (vgl. Epping, in: Epping, NHG, § 9a Rn. 37) - eine grundlegende Kompetenz vorliegt, sich die Habilitationsschrift als zentrale Habilitationsleistung mit sachverständiger Unterstützung und unter Beteiligung anderer Fakultäten zu erschließen. Die in dem angegriffenen Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 4. August 2016 zum Ausdruck kommende Auffassung, ein ausreichendes Vertretensein eines Fachgebietes sei erst dann anzunehmen, wenn die habilitationsberechtigten Mitglieder der Fakultät jedenfalls in ihrer Gesamtheit über die Kompetenz verfügen, die Habilitationsschrift umfassend gutachterlich zu beurteilen, geht daher von einem falschen Prüfungsmaßstab aus.

bb. Gemessen hieran ist das von dem Kläger in seinem Habilitationsgesuch genannte Fachgebiet an der Fakultät für Energie- und Wirtschaftswissenschaften der Beklagten ausreichend vertreten und die Fakultät daher für das Habilitationsverfahren des Klägers zuständig.

Der Kläger hat in seinem Habilitationsgesuch vom 7. Oktober 2014 das Fachgebiet „Ölfeldchemie“ (Oilfield Chemistry) genannt. Dieser Begriff bedarf der Auslegung, da er im wissenschaftlichen Sprachgebrauch an deutschen Hochschulen nicht allgemein gebräuchlich ist. Der Kläger hat in seinem Habilitationsgesuch selbst ausgeführt, dass die Ölfeldchemie als eigenständiges Fachgebiet international bereits vielfach an Hochschulen vertreten sei, nicht jedoch in Deutschland. Aus den Ausführungen des Leiters des jetzigen Institute Z. der Beklagten (zuvor Institut AA., J., umbenannt mit Beschl. d. Präsidiums v. 12.3.2020, …), Prof. Dr. O., in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ergibt sich, dass das Themengebiet der Ölfeldchemie hierzulande eher als Servicethema aufgefasst wird, welches sowohl in den Bereichen Bohren, Fördern als auch Lagerstättentechnik eine Rolle spielt. Unabhängig von der im Habilitationsgesuch gewählten Begrifflichkeit „Ölfeldchemie“ hat der Kläger mit der Einreichung seiner Habilitationsschrift zum Thema I. das von ihm angestrebte Fachgebiet der Habilitation dahingehend konkretisiert, dass der Schwerpunkt seiner Habilitationsleistungen im Bereich der Bohrlochzementation liegen soll. Dieses Themengebiet ist, wie die Erörterung mit den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht bestätigt hat, als Teilbereich der wissenschaftlichen Disziplin der Tiefbohrtechnik anzusehen, zu welcher im deutschen Sprachraum an den diesbezüglich spezialisierten Hochschulen (neben der Beklagten die TU Bergakademie Freiberg sowie die Montanuniversität Leoben in Österreich) auch entsprechende Lehrstühle eingerichtet sind. Als übergeordnetes Fachgebiet der beabsichtigten Habilitation des Klägers sieht der Senat daher ungeachtet der gewählten Begrifflichkeit „Ölfeldchemie“ den Bereich der Tiefbohrtechnik an.

Aus den Stellungnahmen von Prof. Dr. O. sowie Prof. Dr. Q. im Verwaltungsverfahren ergibt sich, dass das so verstandene Fachgebiet der Habilitation des Klägers schwerpunktmäßig dem Themenbereich der Fakultät für Energie- und Wirtschaftswissenschaften zuzuordnen ist. Zwar liegt der Habilitationsschrift des Klägers ein interdisziplinäres Thema zu Grunde, welches insbesondere auch chemische Fragestellungen umfasst. Das Fachgebiet der Chemie ist bei der Beklagten bei der Fakultät für Natur- und Materialwissenschaften angesiedelt. Ungeachtet der chemischen Bezüge der Arbeit des Klägers wird der Bereich der Tiefbohrtechnik mitsamt der vom Kläger gewählten Spezialisierung „Bohrlochzementation“ bei der Beklagten jedoch in erster Linie vom Institute Z. abgedeckt, welches an der Fakultät für Energie- und Wirtschaftswissenschaften der Beklagten angesiedelt ist. Auch bei Zugrundelegung der vom Kläger selbst gewählten Begrifflichkeit der „Ölfeldchemie“ wäre dieser Bereich im Schwerpunkt der Fakultät für Energie- und Wirtschaftswissenschaften und nicht etwa der Fakultät für Natur- und Materialwissenschaften zuzurechnen, da es sich insofern um eine Praxisanwendung von chemischem Wissen im Bereich der Bohr-, Produktions- und Lagerstättentechnik handelt. Dementsprechend hat der Institutsleiter Prof. Dr. O. in seiner Stellungnahme vom 29. Juni 2016 angegeben, dass das Fachgebiet der Ölfeldchemie als Randthema im Studienfach Petroleum Engineering zu bezeichnen sei. Auch Prof. Dr. Q., Abteilungsleiter für U. des Institute Z., gab in seiner Stellungnahme vom 28. Juni 2016 an, dass das Themengebiet zum „Scope“ des Institutes gehöre.

Die Fakultät für Energie- und Wirtschaftswissenschaften bietet Lehrveranstaltungen im Rahmen eines universitären Masterstudiums an, die das Fachgebiet der Tiefbohrtechnik mitsamt dem Spezialbereich der Bohrlochzementation abdecken. Dies geschieht im Rahmen des konsekutiven Masterstudienganges „Petroleum Engineering“, der auf dem Bachelorstudiengang „Energie und Rohstoffe“ (Schwerpunkt Petroleum Engineering) aufbaut. Verpflichtender Bestandteil dieses Studiengangs ist das Modul 3 „Advanced Production and Well Planning“ (vgl. Anlage 1 der Ausführungsbestimmungen für den Masterstudiengang Petroleum Engineering v. 21.7.2015, zuletzt geändert durch Fakultätsratsbeschluss v. 25.6.2019, Mitt. TUC 2019, S. 358). Zum Lehrinhalt des Moduls im Bereich „Well Planning“ zählt insbesondere auch das Themengebiet „Cementing“, also die Zementation eines Bohrlochs, was Gegenstand der Habilitationsschrift des Klägers ist (vgl. Modulhandbuch des Masterstudiengangs Petroleum Engineering, Stand August 2017, S. 7). Innerhalb des Masterstudienganges „Petroleum Engineering“ können drei verschiedene Studienrichtungen gewählt werden („Reservoir Management“, „Drilling/Production“ sowie „Deep Geothermal Systems“, vgl. Ausführungsbestimmungen, Zu § 5). In den beiden Studienrichtungen „Drilling/Production“ sowie „Deep Geothermal Systems“ ist zudem als Pflichtmodul das Modul 7 „Advanced Drilling and Completion“ zu belegen (vgl. Anlage 1 der Ausführungsbestimmungen). Ziel dieses Moduls ist es unter anderem auch, spezielle Kenntnisse zu den Erfordernissen der Bohrlochintegrität („Wellbore integrity“) zu vermitteln (vgl. Modulhandbuch, S. 23, 35). Das Verfahren der Bohrlochzementation dient genau dem Zweck der Gewährleistung der Integrität eines Bohrloches, in dem es gemeinsam mit der in das Bohrloch einzubringenden Verrohrung als Bohrungsbarriere für eine Stabilisierung und Abdichtung zu dem die Bohrung umgebenden Gebirge sorgt (vgl. Bundesverband Erdgas, Erdöl und Geoenergie e.V., Technische Regel Bohrungsintegrität, Stand 07/2017, S. 28 f., abrufbar unter www.bveg.de/content/download/9960/114730/file/BVEG_TR_Bohrungsintegrität_final.pdf). Aus dem Online-Studienportal der Beklagten (abrufbar unter …) ergibt sich zudem, dass das vormalige J. in jedem zweiten Semester (zuletzt im Wintersemester 2019/2020) ein „Spülungs-/ Zement- und Rechenpraktikum“ für Studierende anbietet, welches die Vermittlung von Grundlagenwissen über die Anwendung von Bohrflüssigkeiten und Zementen zum Lernziel hat. Als Veranstaltungsinhalte sind hierzu unter anderem die Themen „Bohrlochzemente (Aufgabe, Zementtypen, Zementzusammensetzung, Wirkungsweise, Zementkennwerte)“, „Eigenschaften der Bohrlochzemente und ihre Bestimmung (Hydratation, Festigkeitsentwicklung, Porosität, Permeabilität, Volumenveränderung)“ sowie „Zementationsarten und -ausrüstung“ genannt. Als für die Lehrveranstaltung verantwortliche Person ist Prof. Dr. Q. eingetragen.

Soweit die Beklagte einwendet, dass dieser Spezialbereich der Lehre aufgrund derzeit fehlender Kompetenzen des eigenen Lehrkörpers durch externe Mitarbeiter abgedeckt werden müsse, vermag sie hiermit nicht durchzudringen. Zwar mag es sein, dass die Beklagte die entsprechende Lehrleistung nicht selbst erbringt. Dennoch trägt sie als Hochschule die Verantwortung für die Konzeption und ordnungsgemäße Durchführung des Studiengangs. Dies setzt eine durch hauptamtlich tätige Mitarbeiter gesicherte Grundkompetenz auch im Bereich der Zementation voraus. Der aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG folgenden Freiheit der Hochschule, über Inhalt, Ablauf und methodischen Ansatz eines Studiengangs und der Lehrveranstaltungen zu bestimmen, entspricht insofern die Pflicht zu überwachen, ob die Durchführung der Veranstaltungen den Anforderungen der Studienordnung entspricht. Dazu wiederum ist sie nur in der Lage, wenn ihr hauptamtliches Personal über die entsprechenden fachlichen Kompetenzen verfügt. Dafür, dass die Beklagte dieser grundlegenden hochschulrechtlichen Anforderung genügt, spricht auch die erfolgreiche Akkreditierung des Masterstudiengangs Petroleum Engineering. Diesbezüglich heißt es in dem Bericht der Akkreditierungsagentur ASIIN e.V., dass die qualitative Zusammensetzung des Lehrkörpers aus Sicht der Gutachter die in den Studiengängen behandelten Themenbereiche sehr gut abdeckt. Lediglich in Bezug auf die quantitative Personalausstattung stellten die Gutachter hinsichtlich des Masterstudiengangs zwar zunächst ein deutliches Defizit fest, da dieses nach Abwerbung eines Professors maßgeblich nur noch von zwei Professoren getragen werde, was sich auch auf die Betreuung der Studierenden und die Studieninhalte auswirke (vgl. Akkreditierungsbericht zum Bachelorstudiengang Energie und Rohstoffe und zum Masterstudiengang Petroleum Engineering an der Technischen Universität AB., Stand 1.7.2016, S. 25). Unter anderem aus diesem Grund erteilte der ASIIN e.V. dem Masterstudiengang Petroleum Engineering zunächst nur für ein Jahr eine Akkreditierung und machte im Hinblick auf die Personalsituation die Auflage, dass ein Konzept vorzulegen sei, wie die vorgesehenen Themengebiete im Bereich Petroleum Engineering, insbesondere im Gebiet Drilling / Production, personell adäquat abgedeckt werden, um die angestrebten Lernziele umzusetzen. Darüber hinaus sei nachzuweisen, dass die Lehre und Betreuung in diesem Bereich übergangsweise angemessen sichergestellt werde (vgl. Akkreditierungsbericht, S. 36 f.). Jedoch ist auf der Homepage des ASIIN e.V. diesbezüglich vermerkt, dass die Hochschule die Erfüllung der Auflagen nachgewiesen hat, so dass die Akkreditierung auf den vollen Akkreditierungszeitraum von sechs Jahren bis zum 30. September 2022 ausgedehnt worden ist. Angesichts dessen besteht aus Sicht des Senats kein vernünftiger Zweifel daran, dass ihr hauptamtlich tätiges Personal auch als hinreichend fachlich kompetent anzusehen ist, um die Einhaltung der Anforderungen der Studienordnung bei einer Durchführung der vorgesehenen Lehrveranstaltungen von externen Lehrbeauftragten zum Bereich der Bohrlochzementation zu überwachen.

Das Fachgebiet der Tiefbohrtechnik ist auch in der Forschungsarbeit der Fakultät für Energie- und Wirtschaftswissenschaften in ausreichender Weise vertreten. Zwar ist nach den Angaben der Beklagten der Lehrstuhl für „Y.“ am Institute Z. derzeit nicht regulär besetzt, sondern wird von Prof. Dr. Q. seit 2015 lediglich verwaltet. Dieser betreibt aber durchaus Forschungsarbeit im Bereich der Tiefbohrtechnik. Insofern ergibt sich aus dem aktuellen Internetauftritt des Institute Z., dass derzeit im Bereich „Geothermal Systems“ ein Forschungsprojekt mit dem Titel „AC.“ unter der Leitung von Prof. Dr. Q. betrieben wird (vgl. …). Im Hinblick auf das Spezialgebiet der Bohrlochzementation besteht am Institute Z. ein Schwerpunkt in der Formulierung und Erprobung von Zementsystemen und Bohrlochbedingungen. Hierzu betreibt das Institut ein gut ausgerüstetes Zement- und Bohrspülungslabor. Der Kläger hat im erstinstanzlichen Verfahren diesbezügliche Ausdrucke der früheren Internetpräsenz des J. vorgelegt. Dem aktuellen Internetauftritt des Institutes lassen sich die entsprechenden Informationen zwar nicht mehr entnehmen, jedoch hat die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 31. Januar 2020 den Fortbestand des Labors und des entsprechenden Forschungsschwerpunktes bestätigt. Dass die Beklagte angibt, dass Labor befinde sich seit geraumer Zeit lediglich „im Aufbau“, schmälert das Vorhandensein der entsprechenden Forschungskapazitäten nicht, zumal nach dem entsprechenden Eintrag im Online-Studienportal in dem Labor auch das bereits erwähnte Spülungs-/ Zement- und Rechenpraktikum stattfindet. Das Labor steht ebenso wie das gesamte Institut unter der Leitung eines Direktoriums, das sich nach § 2 der Institutsordnung (Beschluss des Direktoriums des J. v. 31.3 2014, …) aus Angehörigen der Hochschullehrergruppe des Instituts zusammensetzt. Eine derartige Leitung, die insbesondere auch eine auf die Forschung bezogene wissenschaftliche Leitungstätigkeit umfasst, ist ohne eine entsprechende Fachkompetenz auch innerhalb der Hochschullehrergruppe nicht denkbar. Ob und in welcher Weise das Themengebiet der Bohrlochzementation in der Forschungseinrichtung „X.“, welches von Prof. Dr. Q. als Vorstandsvorsitzenden geleitet wird, eine Rolle spielt bzw. ob die in dieser Forschungseinrichtung betriebene Forschung im Bereich der Tiefbohrtechnik in Form einer Hardware- und Softwaresimulation von Tiefbohrprojekten der Fakultät für Energie- und Wirtschaftswissenschaften zuzurechnen ist, kann demgegenüber offenbleiben.

3. Aufgrund des Vorliegens der persönlichen und sachlichen Voraussetzungen des Habilitationsanspruches des Klägers aus § 4 Abs. 2 Satz 1 HabilO hat die Beklagte das Habilitationsverfahren durch die Bildung einer Habilitationskommission zu eröffnen. Dass die Beklagte zur rechtmäßigen Bildung einer solchen Kommission in der Lage ist, ist nach der Regelungssystematik des § 4 HabilO bei dem - hier festgestellten - Vorliegen eines für die Durchführung der Habilitation ausreichenden Vertretenseins eines Fachgebietes an einer Fakultät zu unterstellen. Angesichts des bisherigen Verfahrensablaufs weist der Senat dennoch - ohne dass dies Voraussetzung des Habilitationszulassungsanspruches selber ist - darauf hin, dass im Falle des Habilitationsgesuches des Klägers auch tatsächlich keine der Bildung einer Habilitationskommission entgegenstehende Gesichtspunkte erkennbar sind.

a. Voraussetzung für eine Mitwirkung eines habilitationsberechtigten Mitglieds der Beklagten in der gemäß § 4 Abs. 2 HabilO zu bildenden Habilitationskommission ist grundsätzlich das Vorliegen der - bereits beschriebenen - grundlegenden Fachkunde, um sich die Habilitationsleistungen - gegebenenfalls mit sachverständiger Unterstützung - erschließen zu können. Die Habilitationskommission hat auf der Basis entsprechender Gutachten und eines entsprechenden Vorschlages über die Ergebnisse der einzelnen Habilitationsleistungen und somit letztlich über ihre wissenschaftliche „Dignität“ zu befinden. Gemäß der Habilitationsordnung der Beklagten umfasst dies gemäß § 6 Abs. 3 HabilO die Entscheidung über die Annahme der Habilitationsschrift, nach § 7 Abs. 4 HabilO die Entscheidung über das Ergebnis des durchzuführenden wissenschaftlichen Vortrages mit anschließendem Kolloquium sowie gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 HabilO die Entscheidung über das Ergebnis der abzuhaltenden öffentlichen Probevorlesung. Hinsichtlich der Zusammensetzung der Habilitationskommission ist zu beachten, dass die Beklagte in § 4 Abs. 2 Satz 1 HabilO in Bezug auf die neben dem Dekan der zuständigen Fakultät zu berufenden sechs weiteren habilitationsberechtigten Mitglieder auf den Kreis der an der gesamten Universität hauptamtlich tätigen Professoren, Hochschuldozenten oder hauptamtlich tätigen Habilitierten abstellt, also auch habilitationsberechtigte Mitglieder anderer Fakultäten als der zuständigen in die Habilitationskommission berufen werden können. Dies ist bei Arbeiten mit fächerübergreifenden Bezügen wie der des Klägers in besonderer Weise sachdienlich, wenn auch aus Rechtsgründen nicht zwingend geboten. Die Mitglieder derjenigen Organisationseinheiten, in denen das Fachgebiet der Habilitation liegt, sind lediglich „insbesondere“ zu berücksichtigen, § 4 Abs. 2 Satz 3 HabilO.

Neben dem Erfordernis einer eigenen Habilitation bzw. gleichwertigen Qualifikation sowie dem Vorliegen einer grundlegenden Fachkunde in dem Fachgebiet der Habilitation sind an die Mitglieder der Habilitationskommission keine weitergehenden Anforderungen zu stellen. Dies steht unter Berücksichtigung des mehrstufigen Verfahrens der Bewertung der abzulegenden Habilitationsleistungen, welches in der Habilitationsordnung der Beklagten vorgesehen ist, mit dem aus Art. 12 Abs. 1 GG (bzw. Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG, vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 4.11.2010 - 1 BvR 3389/08 -, juris Rn. 60) herzuleitenden Gebot der sachkundigen Leistungsbewertung sowie der Verantwortung der zuständigen Fakultät für den Erhalt einer möglichst qualifizierten wissenschaftlichen Forschung und Lehre aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG in Einklang.

Es ist nicht die originäre Aufgabe der Habilitationskommission als über die Annahme der Habilitation entscheidendes Gremium, selbst eine gutachterliche Beurteilung aller Einzelheiten der Arbeit vorzunehmen. Zwar ist in § 6 Abs. 2 Satz 1 HabilO vorgesehen, dass die Habilitationskommission die Habilitationsschrift „begutachtet“. Dies geschieht gemäß § 6 Abs. 2 Sätze 2 und 3 HabilO jedoch in der Weise, dass mindestens vier Berichterstatter - davon zwei von anderen wissenschaftlichen Hochschulen oder entsprechenden wissenschaftlichen Institutionen - zu bestellen sind, die schriftliche Gutachten zu erstellen haben. Diesen Berichterstattern obliegt die Aufgabe, die eigentliche wissenschaftliche Durchdringung der Arbeit zu leisten, auf dieser Grundlage den Mitgliedern der Habilitationskommission den erforderlichen Sachverstand zu vermitteln sowie einen Vorschlag zur Annahme oder Ablehnung der Arbeit zu unterbreiten. Die zu bestellenden Berichterstatter müssen daher über fachspezifische Vorkenntnisse und einen hinreichenden Überblick über den fachwissenschaftlichen Erkenntnisstand in demjenigen Fachgebiet verfügen, mit welchem sich die Habilitationsschrift befasst (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 4.11.2010 - 1 BvR 3389/08 -, juris Rn. 61 ff.; BVerwG, Urt. v. 16.3.1994 - 6 C 1.93 -, juris Rn. 31). Bei Arbeiten mit interdisziplinären oder fächerübergreifenden Bezügen - wie der Habilitationsschrift des Klägers - wird sich der erforderliche Sachverstand einzelner Berichterstatter meist nur auf einen Ausschnitt der Arbeit beziehen, so dass durch die Auswahl der Berichterstatter sicherzustellen ist, dass insgesamt die fachliche Thematik der Arbeit umfassend abgedeckt wird (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 4.11.2010 - 1 BvR 3389/08 -, juris Rn. 62). Insofern kann es, wenn in der zuständigen Fakultät keine fachnahen Gutachter vorhanden sind, vor dem Hintergrund des Gebots der sachkundigen Leistungsbewertung zwingend geboten sein, Gutachter aus anderen Fakultäten oder ausgewiesene auswärtige Gutachter heranzuziehen (vgl. OVG NRW, Urt. v. 8.9.2005 - 14 A 3934/03 -, juris Rn. 91). Vom Vorhandensein der erforderlichen fachspezifischen Vorkenntnisse kann bei Gutachtern ausgegangen werde, deren venia legendi das von der Habilitationsschrift behandelte oder jedenfalls von ihr wesentlich berührte Fachgebiet abdeckt. Ohne eine entsprechende venia legendi müssen diese Kenntnisse in anderer Weise nachgewiesen werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.3.1994 - 6 C 1.93 -, juris Rn. 31; Epping, in: Epping, NHG, § 9a Rn. 40).

Demgegenüber obliegt der Habilitationskommission zwar die letztverbindliche Bewertungsentscheidung, aufgrund der Vorbereitung durch die von den Berichterstattern erstellten Gutachten nicht aber die eigenständige Erschließung und Aufbereitung der zu bewertenden Habilitationsschrift. Aus diesem Grund brauchen ihre Mitglieder keine perfekten Kenntnisse von Einzelheiten oder Teilaspekten des Prüfungsstoffes aufzuweisen, sondern lediglich grundlegende fachliche Kompetenzen, welche sie in die Lage versetzen, auf der Basis der Gutachten der Berichterstatter, welche den notwendigen fachwissenschaftlichen Sachverstand vermitteln, über die Annahme der Habilitation verantwortlich zu entscheiden (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.3.1994 - 6 C 1.93 -, juris Rn. 29; VGH BW, Urt. v. 9.7.1996 - 9 S 1048/94 -, juris Rn. 34; Epping, in Epping, NHG, § 9a Rn. 38; Herrmann, in: Knopp/Peine/Topel, Brandenburgisches Hochschulgesetz, § 32 Rn. 16). Die Habilitationskommission hat insofern über die wissenschaftliche Dignität der Habilitation zu entscheiden. Die differenzierte Qualitätswahrnehmung ist dagegen nicht mehr Aufgabe des Habilitationsverfahrens, sondern vielmehr eines sich anschließenden diskursiven wissenschaftlichen Prozesses (vgl. Epping, in: Leuze/Epping, HG NRW, § 68 Rn. 50). Es ist nicht erforderlich, dass die Mitglieder der Habilitationskommission die Schrift selbst, unmittelbar und vollständig zur Kenntnis nehmen müssen, um über die Annahme zu entscheiden. Vielmehr ist es ausreichend, dass sie sich die Habilitationsleistung durch Kenntnisnahme der Gutachten oder auch in mündlichen Diskussions- und Beratungsbeiträgen, also mittelbar, erschließen (vgl. Epping,, in Epping, NHG, § 9a Rn. 38). In so genannten monodisziplinären Fakultäten (z. B. Rechtswissenschaften oder Theologie) werden in der Regel alle habilitationsberechtigten Mitglieder einer Fakultät die geforderte grundlegende Fachkunde besitzen, selbst wenn sie nicht über solche Spezialkenntnisse verfügen, die eine präzise Begutachtung der Arbeit erlauben. In gemischten Fakultäten - die Fakultät für Energie- und Wirtschaftswissenschaften der Beklagten stellt eine solche dar - ist dies jedoch in aller Regel nicht der Fall. Sieht eine Hochschule - anders als die Beklagte - bei gemischten Fakultäten nicht die gesonderte Bildung einer Habilitationskommission vor, kann nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sogar eine Zuständigkeit aller habilitationsberechtigten Mitglieder einer gemischten Fakultät zur letztverbindliche Entscheidung über die Annahme der Habilitation den verfassungsrechtlichen Anforderungen standhalten, wenn den zum Zwecke der Beschlussfassung eingeholten Gutachten aufgrund einer Vermutung fachlicher Richtigkeit eine prinzipielle inhaltliche Bindungswirkung zuerkannt wird, über die sich das Entscheidungsgremium nur hinwegsetzen darf, wenn es sie in substantiierter, fachwissenschaftlich fundierter Weise erschüttert (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.3.1994 - 6 C 1.93 -, juris Rn. 34 ff.). Dies unterstreicht, dass den Annahmen der Beklagten, alle Mitglieder der Habilitationskommission müssten über fachspezifische Kenntnisse verfügen und ihre Mitwirkung setzte voraus, dass ihre Denomination das Fachgebiet der Habilitation umfasse, nicht zu folgen ist. Diese Anforderungen treffen vielmehr wie ausgeführt nur auf die von der Kommission zu berufenden Berichterstatter zu.

b. Hiernach ist davon auszugehen, dass bei einer hinreichenden Anzahl von habilitationsberechtigten Hochschulmitgliedern das Erfordernis einer grundlegenden Fachkunde auf dem Gebiet der Habilitation des Klägers als erfüllt anzusehen ist, so dass die Fakultät die - neben dem Dekan - sechs weiteren stimmberechtigten Plätze in der Habilitationskommission besetzen kann. Soweit die Beklagte aus den Antworten auf ihre Befragung vom 3. Juni 2016 dagegen ableitet, sie sei zu einer rechtmäßigen Bildung einer Habilitationskommission nicht in der Lage, ist dem nicht zu folgen.

Mit Prof. Dr. K. (AD.) und Prof. Dr. M. (AE.) haben zwei Professoren der Fakultät für Natur- und Materialwissenschaften bereits auf die Abfrage der Beklagten vom 3. Juni 2016 ihre Bereitschaft zu einer Mitwirkung am Habilitationsverfahren des Klägers zu erkennen gegeben haben. Aufgrund ihrer jeweiligen Fachgebiete dürfte zu erwarten sein, dass sie jedenfalls für Teilbereiche der Habilitationsschrift des Klägers über eine mindestens grundlegende Fachkunde verfügen. Im Hinblick auf § 24 Abs. 1 Satz 2 NHG, wonach es zu den Dienstaufgaben eines jeden Professors gehöht, Prüfungen - darunter fällt die Mitwirkung bei der Habilitation - abzunehmen, kommt es auch nicht darauf an, dass Prof. Dr. K. im Nachhinein seine Bereitschaft zur Begutachtung der Arbeit des Klägers wieder zurückgezogen hat.

Im Übrigen ist den entgegenstehenden Selbsteinschätzungen der an der Universität tätigen Professoren, welche auf die Abfrage der Beklagten vom 3. Juni 2016 eingegangen sind, keine ausschlaggebende Bedeutung zuzumessen. Sie sind im Hinblick auf die Voraussetzungen für eine Mitwirkung in der zu benennenden Habilitationskommission schon von nur geringer Aussagekraft, da die Abfrage ersichtlich darauf gerichtet war, die Fähigkeit und Bereitschaft zur Begutachtung der Habilitationsschrift als Berichterstatter zu ermitteln. An diese sind - wie ausgeführt - aber wesentlich höhere Anforderungen zu stellen als an die Mitglieder einer Habilitationskommission. Dass das Themengebiet einer Habilitation von der venia legendi eines in die Habilitationskommission zu berufenden habilitationsberechtigten Mitgliedes der Hochschule umfasst ist bzw. die entsprechenden Hochschullehrer über eine besondere Expertise auf dem Gebiet der Habilitation verfügen müssten, ist entgegen der Ansicht der Beklagten - wie ausgeführt - nicht zu fordern. Die Angabe des Institutsleiters Prof. Dr. O. in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht, dass auch Prof. Dr. Q. eine Einarbeitungszeit von mehr als einem Jahr benötigte, um sich in der erforderlichen vertieften Weise mit der Arbeit des Klägers auseinanderzusetzen, geht ersichtlich ebenfalls von der falschen Vorstellung aus, dass die Mitglieder der Habilitationskommission über eine besondere Fachkunde verfügen müssten, die tatsächlich nur von den die vorbereitenden Gutachten erstellenden Berichterstattern zu fordern ist.

Zudem besteht entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts auch kein Beurteilungsspielraum der einzelnen Professoren dahingehend, dass diese ihre fachliche Kompetenz zur Abnahme einer Prüfung bei nur eingeschränkter gerichtliche Überprüfbarkeit selbst definieren können. Ob eine ausreichende Fachkompetenz vorhanden ist, ist keine Frage nicht gerichtlich kontrollierbarer Wertungen, sondern richtet sich nach den Vortätigkeiten und Veröffentlichungen des einzelnen Hochschullehrers. Anhand dessen ist dem Gericht eine Nachprüfung - erforderlichenfalls mit sachverständiger Hilfe - durchaus möglich. Sowohl mit Blick darauf, dass das Vorhandensein einer ausreichenden Fachkompetenz zu den grundlegenden prüfungsrechtlichen Anforderungen gehört, als auch darauf, dass die Abnahme von Prüfungen - darunter die Mitwirkung bei der Habilitation - gemäß § 24 Abs. 1 Satz 2 NHG zu den Dienstaufgaben jedes Professors zählt, ist kein Rechtsgrund ersichtlich, der es gebieten könnte, die rechtliche wie tatsächliche Fähigkeit zur Mitwirkung an einer Prüfung in die Definitionshoheit eines jeden einzelnen Hochschullehrers zu legen. Dies würde dem durch Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG bedingten Ausnahmecharakter eines Beurteilungsspielraums (vgl. BVerfG, Beschl. v. 31.5.2011 - 1 BvR 857/07 -, juris Rn. 75 ff.) nicht entsprechen.

Hiernach erscheint es insbesondere naheliegend, dass mindestens die am Institute Z. tätigen Professoren (Prof. Dr. Q. als Abteilungsleiter U. sowie Verwalter des Lehrstuhls „Y.“, Prof. Dr. O. als Institutsleiter und Verantwortlicher für den Studiengang „Petroleum Engineering“, Prof. Dr. V. als Leiter der Arbeitsgruppe „AF.“ sowie der am 1. Januar 2020 neu berufene Prof. Dr. AG. als Inhaber des Lehrstuhls „AH.“) eine jedenfalls grundlegende Fachkompetenz auf dem Fachgebiet der Habilitation des Klägers in dem oben dargestellten Sinne aufweisen.

4. Nur ergänzend merkt der Senat an, dass sonstige Gründe der Eröffnung des Habilitationsverfahrens nicht entgegenstehen. Dies gilt namentlich für das Alter des Klägers und die mit dem Habilitationsverfahren verbundene Arbeitsbelastung der Fakultät. Diese Gesichtspunkte können schon mangels normativer Grundlage dem subjektiven Recht des Klägers auf Zulassung zum Habilitationsverfahren nicht entgegengehalten werden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.