Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 06.05.2020, Az.: 2 OA 205/20

Berichterstatter; Berichterstatter, Streitwertbeschwerde; berufseröffnend; Berufszugang; Einzelrichter; Einzelrichter, Streitwertbeschwerde; Staatsprüfung; Staatsprüfung, zweite für Lehramt; Streitwert; Streitwert, Prüfungsrecht; Streitwertbeschwerde; Streitwertkatalog; Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
06.05.2020
Aktenzeichen
2 OA 205/20
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2020, 71713
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 06.03.2020 - AZ: 12 A 2430/19

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. Hat in erster Instanz der Berichterstatter den Streitwert festgesetzt (§ 87a Abs. 1 Nr. 4 VwGO), entscheidet über die Beschwerde der Einzelrichter gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V. mit § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG (Anschluss an Nds. OVG, Beschl. v. 14.10.2011 - 13 OA 196/11 -, juris Rn. 3; Beschl. v. 27.2.2018 - 13 OA 40/18 -, juris Rn. 2; anders noch Senatsbeschl. v. 3.6.2009 - 2 OA 124/09 -, juris).

2. Der Streitwert in Verfahren, in denen es um das Bestehen oder Nichtbestehen einer den Berufszugang eröffnenden abschließenden (Staats-)Prüfung geht (Nr. 36.2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013), beträgt weiterhin im Regelfall 15.000 Euro (Bestätigung des Senatsbeschl. v. 30.10.2017 - 2 OA 1615/17 -, juris).

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Verwaltungsgerichts Oldenburg - Berichterstatter der 12. Kammer - vom 6. März 2020 wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Gründe

Die gemäß § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG von dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin im eigenen Namen eingelegte und auch im Übrigen zulässige Streitwertbeschwerde ist unbegründet.

Die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 6. März 2020, mit dem der Berichterstatter nach Einstellung des Verfahrens den Streitwert festgesetzt hat, liegt gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V. mit § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG beim Einzelrichter. § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG beschränkt die Einzelrichterzuständigkeit dem Wortlaut nach zwar auf Fälle, in denen in erster Instanz ebenfalls ein Einzelrichter entschieden hat; eine Entscheidung durch den Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 1 Nr. 4 VwGO findet keine explizite Erwähnung. § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG soll indessen nach seinem erkennbaren Zweck in der Beschwerdeinstanz zum Zweck der Verfahrensvereinfachung eine Entscheidung durch den gesamten Spruchkörper immer dann entbehrlich machen, wenn in der ersten Instanz ebenfalls kein Kollegialgericht mit der angegriffenen Festsetzung befasst war. Ein solcher Fall liegt – der Senat folgt insofern der mittlerweile nahezu einhelligen obergerichtlichen Rechtsprechung – auch hier vor (vgl. zur Zuständigkeit des Einzelrichters auch in Fällen einer vorangegangenen Berichterstatterentscheidung zutreffend NdsOVG, Beschl. v. 14.10.2011 - 13 OA 196/11 -, juris Rn. 3; Beschl. v. 27.2.2018 - 13 OA 40/18 -, juris Rn. 2; OVG NRW, Beschl. v. 23.10.2018 - 13 E 737/18 -, juris Rn. 1 f.; OVG Berl.-Bbg, Beschl. v. 18.1.2016 - OVG 10 L 35.15 -, juris Rn. 6; VGH BW, Beschl. v. 11.4.2014 - 1 S 400/14 - juris Rn. 1 ff.; anders aus jüngerer Zeit wohl nur OVG Berl.-Bbg, Beschl. v. 18.3.2019 - OVG 3 L 36.19 -, juris Rn. 4). Die vormals gegenteilige Rechtsprechung des Senats ist überholt (vgl. noch Senatsbeschl. v. 3.6.2009 - 2 OA 124/09 -, juris Rn. 1 ff.).

In der Sache ist die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Streitwertfestsetzung in Höhe von 15.000 EUR für das vorliegende Verfahren, in dem die Klägerin eine Wiederholung der Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien begehrt hat, nicht zu beanstanden. Der Senat nimmt insofern zur Vermeidung von Wiederholungen auf seinen vom Verwaltungsgericht ausführlich wiedergegebenen Beschluss vom 30. Oktober 2017 (- 2 OA 1615/17 -, juris) Bezug. Richtig ist zwar weiterhin, dass Nr. 36.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 als Streitwert den Jahresbetrag des erzielten oder erwarteten Verdienstes, mindestens 15.000 EUR, benennt. Der Senat sieht jedoch in ständiger Rechtsprechung von einer Orientierung an den konkreten Verdienstaussichten ab. Erstens stellt das Bestehen der Staatsprüfung nur eine von mehreren Voraussetzungen dar, von denen ein erfolgreicher Berufszugang abhängt. Zweitens muss sich die Streitwertfestsetzung in Verfahren um das Bestehen einer Staatsprüfung in einem angemessenen Verhältnis zu sonstigen hochschul- und prüfungsrechtlichen Verfahren halten. Wie der Senat in seinem vorgenannten Beschluss bereits ausgeführt hat, sind dabei insbesondere die in Nr. 18.5 des Streitwertkatalogs 2013 genannten Verfahren (Diplomprüfung, Graduierung, Nachgraduierung, Master) zu berücksichtigen, bei denen der Streitwert einheitlich mit 15.000 EUR zu bewerten ist. Der Senat sieht für eine davon abweichende Behandlung von Staatsprüfungen auch weiterhin keinen tragfähigen Grund.

Die Nebenentscheidungen folgen aus § 68 Abs. 3 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).