Verwaltungsgericht Hannover
Urt. v. 18.06.2021, Az.: 12 A 11409/17

Aufenthaltsgestattung; Desertion; Einreise- udn Aufenthaltsverbot; Integrationsleistungen; interne Fluchtalternative; Peschmerga

Bibliographie

Gericht
VG Hannover
Datum
18.06.2021
Aktenzeichen
12 A 11409/17
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2021, 70681
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Tenor:

Die Regelung in Nr. 5 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 06.09.2017 wird aufgehoben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise die Gewährung subsidiären Schutzes, weiter hilfsweise die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) und höchst hilfsweise die Aufhebung des befristet angeordneten Einreise- und Aufenthaltsverbots.

Der Kläger ist am D. in E. (Irak) geboren. Er ist irakischer Staatsangehöriger kurdischer Volks- und muslimischer Glaubenszugehörigkeit. Im August 2015 reiste er über den Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein, erhielt zunächst eine Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender und stellte am 19.02.2016 einen Asylantrag. In einem Schreiben vom 19.09.2016 teilte er dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) mit, er sei Peschmergakämpfer gewesen und habe eine schriftliche Drohung mit der Aufforderung erhalten, er solle als Soldat ausscheiden, sonst würden er und seine Familie getötet. Er habe dies zunächst nicht ernst genommen und seine Eltern nicht informiert. Erst bei der zweiten schriftlichen Drohung hätten seine Eltern ihn gebeten, das ernst zu nehmen, und seine Flucht vorbereitet. Bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt am 26.04.2017 führte er aus, er habe seit Januar 2011 bis zu seiner Ausreise für die Peschmerga in F. als Wachsoldat gearbeitet. Weil er sehr gut arabisch spreche, hätten die Peschmerga ihn auch häufig als Sprachmittler eingesetzt. Eines Tages im Sommer sei er mittags auf dem Nachhauseweg gewesen, als ein vermummter Motorradfahrer an ihm vorbeigefahren sei und ihm einen Zettel hingeworfen habe mit den arabischen Worten, dieser sei für ihn. Darauf habe gestanden: „Islamischer Staat – wir wissen, wo Du arbeitest und wo Du eingesetzt bis, wir kennen Deine Familie.“ Die Tätigkeiten der einzelnen Familienmitglieder seien benannt gewesen und am Ende sei er aufgefordert worden, entweder mit ihnen zusammenzuarbeiten oder getötet zu werden. Er habe das seltsam gefunden und nicht ernst genommen und niemandem davon erzählt. Ungefähr 2 bis 3 Wochen später habe ihn auf dem Heimweg sein Vater angerufen und gebeten, sofort nach Hause zu kommen. Als er angekommen sei, seien alle Familienmitglieder vor Ort und sehr traurig gewesen. Sie seien alle gemeinsam zu seiner Oma gegangen und dort sei ihm erzählt worden, dass an dem Tag ein Drohbrief bei ihm zuhause hinterlegt worden sei. Dort habe auch gestanden, dass sie die gesamte Familie töten würden, wenn er die Zusammenarbeit verweigere. Sie hätten ihm den Brief nicht gezeigt, weil sie befürchteten, dass er dickköpfig sein und ihn bei der Polizei abgegeben oder etwas anderes Unüberlegtes tun würde. Seine Familie habe beschlossen, dass er das Land verlassen müsse und ihn die 4 bis 5 Tage bis zu seiner Abreise nahezu im Arrest gehalten. Sie hätten ihm sein Handy abgenommen und sein Vater habe seinen Dienstausweis und seine Waffe genommen, um sie zu seiner Einheit zurückzubringen. Er habe den Vorfall nicht seinen Vorgesetzten gemeldet, weil die Behörden in solchen Angelegenheiten nicht helfen würden und die Gefahr undichter Stellen bestanden hätte. Einen Antrag auf Versetzung nach G. habe er nicht gestellt, weil die Terroristen ihm überall etwas hätten antun können und seine Eltern bereits entschieden gehabt hätten, dass er ausreisen solle. Er vermute, dass er die Drohbriefe erhalten habe, weil er als Sprachmittler sehr bekannt gewesen sei und außerdem etliche Verwandte in einflussreichen Positionen im Peschmerga-Ministerium gehabt habe. Eine Versetzung sei möglich gewesen, man habe aber im Krieg keine Dienstgrade mehr erreichen können. Zu Beginn seiner Tätigkeit bei den Peschmerga hätte er in H. anfangen können. Das habe er aber nicht gewollt, weil der Dienst dort lang sei und er nahe bei seiner Familie habe bleiben wollen. Später habe es einen Streit unter den Verwandten gegeben und es sei kein Kontakt mehr möglich gewesen. Er glaube nicht, dass er irgendwelchen Ärger zu erwarten habe, weil er die Peschmerga verlassen habe. Bei einer Rückkehr in den Irak fürchte er, dass seiner Familie etwas geschehen könne. Er habe Angst vor den Terroristen, weil sie ihn persönlich kennen würden. 2007 sei ein Cousin von ihm irrtümlich entführt worden. In E. sei es extrem gefährlich.

Mit Bescheid vom 06.09.2017 – zugestellt am 15.09.2017 - lehnte das Bundesamt es ab, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft oder subsidiären Schutz zuzuerkennen (Nrn. 1 und 2). Es stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Nr. 3). Nach Ablauf einer Ausreisefrist 30 Tagen drohte es dem Kläger die Abschiebung in den Irak oder in einen anderen aufnahmebereiten Staat an und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Nrn. 4 und 5). Zur Begründung führte es aus, der Vortrag des Klägers sei nicht glaubhaft, da er detailarm, vage und oberflächlich geblieben sei. Zudem seien die Angaben in sich widersprüchlich und nicht nachvollziehbar. Da auch Kurden in der Schule Arabisch lernen müssten, sei davon auszugehen, dass es im Raum E. nicht an arabisch-kurdischen Sprachmittlern mangele. Wenn die Familie den zweiten Drohbrief zurückgehalten habe, weil sie befürchtete, dass der Kläger damit zu den Sicherheitsbehörden gehen würde, sei nicht verständlich, weshalb er das mit dem ersten Drohbrief nicht getan habe. Es sei nicht nachvollziehbar, dass er sich nach mehreren Jahren Dienst bei den Peschmerga von einem Drohbrief so habe einschüchtern lassen. Ebenso sei unverständlich, dass er sich wegen der Bedrohung nicht an die Behörden gewandt habe. Bei derart vielen Verwandten in einflussreichen Positionen hätte es nähergelegen, diese um Hilfe zu bitten, als auszureisen. Jedenfalls hätte er als gesunder und arbeitsfähiger junger Mann in Erbil eine interne Schutzmöglichkeit, selbst wenn er dort nicht auf ein familiäres Netzwerk zurückgreifen könnte. Dem Kläger drohe auch kein ernsthafter Schaden im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 Asylgesetz (AsylG). In der Region Kirkuk erreiche die willkürliche Gewalt im innerstaatlichen Konflikt nicht generell das für eine Schutzgewährung erforderliche Niveau und individuelle gefahrerhöhende Merkmale lägen bei dem Kläger nicht vor. Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) bestehe aufgrund der derzeitigen humanitären Bedingungen im Irak auch unter Berücksichtigung der individuellen Umstände des Klägers nicht. Als volljähriger, junger und gesunder Mann wäre er auch ohne nennenswertes Vermögen, ohne Ausbildung und ohne familiären Rückhalt in der Lage, beispielsweise durch Gelegenheitsarbeiten wenigstens ein kleines Einkommen zu erzielen und sich allmählich wieder in die irakische Gesellschaft zu integrieren. Er verfüge allerdings über familiäre Beziehungen, deren Unterstützung er bei Bedarf in Anspruch nehmen könnte. Gefahren im Sinne von § 60 Abs. 7 AufenthG seien weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Länge des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots aus § 11 Abs. 1 AufenthG sei nach Ermessen zu bestimmen und dürfe grundsätzlich 5 Jahre nicht überschreiten. Der Antragsteller verfüge im Bundesgebiet über keine wesentlichen Bindungen, die zu berücksichtigen wären. Seine volljährige Schwester gehöre nicht zur Kernfamilie.

Am 25.09.2017 hat der Kläger Klage erhoben. Er macht geltend, die ablehnende Entscheidung des Bundesamtes sei nicht von der Person getroffen worden, die ihn angehört habe. Die Glaubhaftigkeit seiner Angaben habe daher nicht verfahrensfehlerfrei bewertet werden können. Aus seinem glaubhaften Vortrag ergebe sich eindeutig, dass der IS ihm gegenüber durch die Drohbriefe erklärt habe, man werde ihn wegen seiner gegen den IS gerichteten Tätigkeiten verfolgen. Die demnach bestehende Verfolgungsvermutung sei nicht widerlegt, da der IS im Irak immer noch aktiv sei. Soweit die Beklagte darauf abstelle, es gebe viele arabischsprechende Kurden, sei er in der Region jedoch einer der wenigen gewesen, die sich den Peschmerga angeschlossen hätten. Zudem könne er über die Motive des IS nur mutmaßen, da sie in den Drohbriefen nicht benannt worden seien. Reaktionen auf Bedrohungen seien sehr individuell und kontextspezifisch. Er habe nach Erhalt des ersten Briefes zwar schon eine gewisse Grundangst verspürt, jedoch gedacht, er solle lediglich eingeschüchtert werden. Insoweit habe seine Reaktion gerade der Erwartung der Beklagten an einen Peschmergakämpfer entsprochen. Anders als zu Beginn seiner Tätigkeit hätte später nach Ausbruch des Krieges keine Möglichkeit mehr bestanden, sich nach Erbil versetzen zu lassen. Eine Bedrohung an der Front sei dafür kein ausreichender Grund, sondern vielmehr üblich. Die Verwandten hätten ihm dabei nicht helfen können. Er selbst kenne sie kaum und sein Vater habe es abgelehnt, sie zu bitten. Grund sei gewesen, dass der Vater einerseits mit ihnen im Streit liege und er andererseits davon ausgegangen sei, dass sie ihm nicht helfen könnten. Des Weiteren drohe dem Kläger bei einer Rückkehr die Todesstrafe, Folter und unmenschliche Behandlung, weil er desertiert sei. Als Mitglied der Peschmerga habe er den offiziellen Streitkräften der Autonomieregion Kurdistan angehört. Nach irakischem Gesetz drohe Deserteuren eine Haftstrafe bis hin zur Todesstrafe, für den Kläger sei eine Freiheitsstrafe bis zu 6 Jahren zu befürchten. Eine Inhaftierung hätte zwangsläufig Folter und unmenschliche Behandlung zur Folge. Die Möglichkeit einer Amnestieregelung aus dem Jahr 2015 könne der Kläger nicht nutzen, da die einmonatige Frist, um sich wieder bei der Einheit zu melden, bereits verstrichen sei. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot sei neu zu befristen, weil der Kläger zwischenzeitlich eine Ausbildung erfolgreich absolviert und danach eine Beschäftigung als Facharbeiter aufgenommen habe. Er habe daher auch bei negativem Abschluss des Asylverfahrens die Möglichkeit, einen Aufenthaltstitel nach § 19d AufenthG zur erhalten.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Teilaufhebung des Bescheides vom 06.09.2017 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,

hilfsweise ihm subsidiären Schutz zu gewähren,

weiter hilfsweise, festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs.7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich des Irak vorliegen,

höchst hilfsweise, die Nummer 5 des Bescheides vom 06.09.2017 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verweist sie auf den angefochtenen Bescheid. Daneben erwidert sie, dass eine Glaubhaftigkeitsbewertung auch anhand der Anhörungsniederschrift möglich sei. Hinsichtlich der Desertion sei nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Kläger tatsächlich Konsequenzen zu erwarten hätte. Selbst wenn er strafrechtlich verfolgt würde, sei dies eine nicht zu beanstandende ordnungsrechtliche Sanktion für die Verletzung einer hier sogar freiwillig übernommen Verpflichtung und damit keine flüchtlingsrelevante Verfolgungshandlung dar. Die Befristungsentscheidung sei nicht zu beanstanden, da Integrationsleistungen in diesem Zusammenhang keine Berücksichtigung finden könnten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 18.06.2021 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Trotz des Ausbleibens der Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung kann ein Urteil ergehen, da sie gemäß § 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) mit der Ladung darauf hingewiesen worden ist, dass auch ohne sie verhandelt und entschieden werden kann.

Die Klage ist zulässig, hat in der Sache aber nur in geringem Umfang Erfolg.

Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (nachfolgend unter 1.), noch hilfsweise auf Gewährung subsidiären Schutzes (nachfolgend unter 2.), noch weiter hilfsweise auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG (nachfolgend unter 3.), vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Er kann jedoch die Aufhebung der Regelung in Nr. 5 des Bescheides des Bundesamtes vom 06.09.2017 verlangen, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO (nachfolgend unter 4.).

1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Rechtsgrundlage für die begehrte Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist § 3 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 AsylG. Danach wird einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG oder das Bundesamt hat nach § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG von der Anwendung des § 60 Abs. 1 AufenthG abgesehen. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28.07.1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten gemäß § 3a Abs. 1 AsylG Handlungen, die (1.) aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist, oder (2.) in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise betroffen ist. Als derartige Verfolgung kann nach § 3a Abs. 2 Nr. 1 unter anderem die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt gelten. Die Verfolgung kann gemäß § 3c Nr. 3 AsylG auch von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen, sofern der Staat oder Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, wirksamen und dauerhaften Schutz vor Verfolgung zu bieten. Unter dem Begriff der politischen Überzeugung ist nach § 3a Abs. 1 Nr. 5 AsylG insbesondere zu verstehen, dass der Ausländer in einer Angelegenheit, die die in § 3c genannten potentiellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei es unerheblich ist, ob er auf Grund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist. § 3a Abs. 2 AsylG stellt klar, dass es unerheblich ist, ob der Ausländer tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden. Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer - bei einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr - die genannten Gefahren mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Hierfür ist erforderlich, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine individuelle Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab gilt unabhängig von der Frage, ob der Ausländer vorverfolgt ausgereist ist oder nicht. Vorverfolgte werden nach den unionsrechtlichen Vorgaben nicht über einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab, sondern über die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 Richtlinie 2011/95/EU privilegiert. Danach besteht bei ihnen eine tatsächliche Vermutung, dass ihre Furcht vor Verfolgung begründet ist. Diese Vermutung kann widerlegt werden. Hierfür ist es erforderlich, dass stichhaltige Gründe dagegen sprechen, dass ihnen erneut eine derartige Verfolgung droht (vgl. ausführlich u. m.w.N. zum Wahrscheinlichkeitsmaßstab BVerwG, Urt. v. 04.07.2019 - 1 C 31/18 - juris Rn. 16 ff.). Nach diesen Maßgaben ergibt sich aus dem Vortrag des Klägers eine begründete Furcht vor Verfolgung durch IS-Milizen (nachfolgend unter a)). Ihm steht jedoch eine inländische Fluchtalternative zur Verfügung (nachfolgend unter b)).

a) Die vom Kläger geschilderten Begebenheiten rechtfertigen die Annahme einer Vorverfolgung, denn danach drohten dem Kläger empfindliche Menschenrechtsverletzungen durch den IS als nichtstaatlichen Akteur, vor denen der irakische Staat keinen effektiven Schutz hätte gewähren können. Da ihm die Tötung für den Fall verweigerter Kooperation angedroht wurde, knüpfte die Verfolgung auch an eine zumindest zugeschriebene politische Überzeugung an. Anders als das Bundesamt hält die Einzelrichterin die Angaben des Klägers für glaubhaft. Er hat sie im zeitlichen Verlauf konsistent, detailreich, aus seiner Erlebnisperspektive und jeweils unter Beschreibung seiner Überlegungen und Emotionen geschildert. Er konnte zeitlich mühelos hin- und herspringen und auf Nachfrage weitere Aspekte ergänzen. Die vermeintlichen Widersprüche und Ungereimtheiten hat er im Klageverfahren aufgeklärt. Soweit die Vorgänge in seinem Schreiben vom 19.09.2016 etwas abweichend dargestellt wurden, konnte er auch dies in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar erläutern.

Die damit begründete Verfolgungsvermutung besteht weiterhin, da sie nicht durch stichhaltige Gründe entkräftet wird. Nach wie vor ist der IS im Untergrund aktiv, insbesondere auch in der Gegend um Kirkuk (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 22.01.2021, S. 16; EASO, Irak, Gezielte Gewalt gegen Individuen, März 2019, S. 110 f., 132 f.; EASO, Irak, Sicherheitslage, Oktober 2020, S. 28, 30 f., 34, 40).

b) Der Flüchtlingsanerkennung steht jedoch entgegen, dass der Kläger internen Schutz in der Region Kurdistan-Irak erlangen kann. Gemäß § 3e AsylG wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er (1.) in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d hat und (2.) sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. Bei der Prüfung der Frage, ob ein Teil des Herkunftslandes die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt, sind die dortigen allgemeinen Gegebenheiten und die persönlichen Umstände des Ausländers gemäß Art. 4 der Richtlinie 2011/95/EU zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag zu berücksichtigen. Zu diesem Zweck sind genaue und aktuelle Informationen aus relevanten Quellen, wie etwa Informationen des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR) oder des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen (EASO), einzuholen.

aa) In der Region Kurdistan-Irak besteht für den Kläger keine begründete Furcht vor Verfolgung. Zum einen war der Kläger als einfacher Peschmergakämpfer für den IS allenfalls ein Ziel von untergeordneter, lokal begrenzter Bedeutung, selbst wenn seine verwandtschaftlichen Beziehungen zu Entscheidungsträgern im Peschmerga-Ministerium eine Rolle gespielt haben mögen. Zum anderen liegt die Bedrohung mittlerweile rund 6 Jahre zurück und der Kläger ist nicht mehr in einer Position tätig, in der er für den IS nützlich sein könnte. Von wesentlicher Bedeutung ist schließlich, dass der IS in Kurdistan-Irak nur in verhältnismäßig geringem Umfang aktiv ist (EASO, Irak, Gezielte Gewalt gegen Individuen, März 2019, S. 133; EASO, Irak, Sicherheitslage, Oktober 2020, S. 31, 33, 188 f., 191, 202, 205).

bb) Dem Kläger droht in Kurdistan-Irak auch kein ernsthafter Schaden im Sinne von § 4 Abs. 1 AsylG. Dieser Gesichtspunkt ist bei der Prüfung internen Schutzes wohl schon deshalb zu berücksichtigen, weil Art. 8 Abs. 1 Buchst. a Richtlinie 2011/95/EU vorsieht, dass die Mitgliedsstaaten bei der Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz feststellen können, dass ein Antragsteller keinen internationalen Schutz benötigt, sofern er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung hat oder keine tatsächliche Gefahr besteht, dass er einen ernsthaften Schaden erleidet. Jedenfalls könnte nicht vernünftigerweise erwartet werden kann, dass ein Antragsteller sich in einem Landesteil niederlässt, in dem er ernsthafte Schäden befürchten muss. Als ernsthafter Schaden gilt gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG (1.) die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, (2.) Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder (3.) eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. Im Falle des Klägers kommt die Verhängung und Vollstreckung der Todesstrafe nicht in Betracht. Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung durch den IS drohen ihm wie soeben ausgeführt nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit.

(1) Soweit der Kläger geltend macht, ihm drohe aufgrund seines unerlaubten Fernbleibens vom Dienst bei den Peschmerga in Kriegszeiten eine mehrjährige Haftstrafe, die zwangsläufig mit Folter und unmenschlicher Behandlung verbunden sei, folgt die Einzelrichterin dieser Einschätzung nicht. Die vom Kläger angeführten militärstrafrechtlichen Sanktionen werden offenbar in der Praxis nicht umgesetzt. So hat das Auswärtige Amt im Jahr 2018 berichtet, dass das irakische Verteidigungsministerium derzeit die Verträge bzw. Dienstverhältnisse von Deserteuren auflöse, ohne dass die Betroffenen mit weiteren Konsequenzen zu rechnen hätten (Auskunft an das Bundesamt v. 06.12.2018, Az. 508-516.80/5115 6). Laut dem aktuellen Lagebericht können sich Angehörige des irakischen Militärdienstes, die sich nach 2014 erstmalig unerlaubt vom Dienst entfernt haben, auf der Grundlage eines Beschlusses des Ministerrates vom Juni 2019 wieder der irakischen Armee verpflichten und so einer Strafverfolgung auf der Grundlage des Militärstrafgesetzes entgehen (Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 22.01.2021, S. 12). Zur Desertion aus Peschmergatruppen hat EASO diverse Quellen zusammengetragen, die ebenfalls nicht bestätigen, dass eine Strafverfolgung von Deserteuren stattfindet. Vielmehr soll es für niederrangige Peschmerga keine Folgen nach sich ziehen, dem Dienst fernzubleiben (EASO, Irak, Gezielte Gewalt gegen Individuen, März 2019, S. 81 f.; vgl. auch VG Leipzig, Urt. v. 03.12.2018 – 6 K 2171/16.A, juris Rn. 30 ff. m.w.N.). Dies deckt sich mit der zunächst geäußerten Einschätzung des Klägers, der in seiner Anhörung vor dem Bundesamt die Frage, ob er wegen des Verlassens der Peschmerga irgendwelchen Ärger zu erwarten habe, verneint hatte.

(2) Eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ist für den Kläger in Kurdistan-Irak ebenfalls nicht zu bejahen. Die Sicherheitslage in Kurdistan-Irak ist trotz der jüngsten Verschärfungen der Konflikte in den Grenzregionen besser als die Gesamtsituation im Irak und rechtfertigt weder die Annahme eines drohenden ernsthaften Schadens im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG noch einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK (vgl. dazu ausführlich und mit zahlreichen Nachweisen Nds. OVG, Beschl. v. 11.03.2021 – 9 LB 129/19 – juris Rn. 144 ff.).

cc) Der Kläger könnte sicher nach Erbil reisen, da diese Stadt mit internationalen Flügen zu erreichen ist. Als Kurde unterliegt er dort keinen Zuzugsbeschränkungen (EASO, Country Guidance: Iraq, Common Analysis and Guidance Note, Januar 2021, S. 169). Es kann auch vernünftigerweise erwartet werden, dass er sich dort niederlässt. Für diese Erwartung müssen die wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen vor Ort wenigstens so gestaltet sein, dass das Existenzminimum des betroffenen Ausländers gewährleistet ist (BVerwG, Urt. v. 29.05.2008 - 10 C 11/07 - BVerwGE 131, 186, juris Rn. 32; Urt. v. 14.11.2012 - 10 B 22/12 - juris Rn. 9). Zwar ist die humanitäre Situation in Kurdistan-Irak schwierig und hat sich durch die Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie weiter verschärft (auch dazu: Nds. OVG, Beschl. v. 11.03.2021 – 9 LB 129/19 – juris Rn. 156 ff.). Vor diesem Hintergrund vertrat der UNHCR schon vor der Covid-19-Pandemie die Ansicht, dass eine interne Schutzalternative in der Autonomen Region Kurdistan grundsätzlich nicht zumutbar sei. Die einzige Ausnahme stellten nach dem UNHCR Antragsteller dar, bezüglich derer festgestellt werden könne, dass sie basierend auf den individuellen Umständen ihres Falles Zugang haben zu einer angemessenen Unterkunft im geplanten Neuansiedlungsgebiet innerhalb der Autonomen Region Kurdistan (wobei Lager für Binnenvertriebene oder informelle Siedlungen nicht als „angemessene Unterkunft“ gelten), Grundversorgung im geplanten Neuansiedlungsgebiet in der Autonomen Region Kurdistan (z.B. zu Trinkwasser und sanitärer Infrastruktur, Strom, Gesundheitsversorgung und Bildung) und Erwerbsmöglichkeiten oder im Falle von Antragstellern, von denen nicht erwartet werden kann, dass sie ihren eigenen Lebensunterhalt sichern (z.B. weiblich geführte Haushalte, ältere Antragsteller oder Antragsteller mit Behinderungen), erwiesene und nachhaltige Unterstützung, durch die ein angemessener Lebensstandard gewährleistet ist (UNHCR, UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus dem Irak fliehen, Mai 2019, S. 142 ff. m.w.N.). Der Kläger hat im Irak bereits in verschiedenen Bereichen gearbeitet und seine Leistungsfähigkeit und Flexibilität zudem unter Beweis gestellt, indem er im Bundesgebiet in kurzer Zeit Deutsch gelernt, eine Ausbildung absolviert und einen festen Arbeitsplatz sowie eine Nebentätigkeit gefunden hat. Er ist daneben ein gesunder, lediger, junger kurdischer Mann, der kurdisch spricht und über zahlreiche Verwandte mütterlicher- und väterlicherseits in Erbil und Sulaymania verfügt, die zumindest teilweise in einflussreichen Positionen tätig sind oder waren. Da Patronage und Vetternwirtschaft unter Familien und Freunden in Kurdistan-Irak nach wie vor einen wichtigen Faktor bei der Arbeitsplatzsicherung darstellen (UNHCR, a.a.O., S. 144), kann angenommen werden, dass es dem Kläger aufgrund seiner individuellen Stärken und mithilfe seiner Familie gelingen wird, eine angemessene Unterkunft und Erwerbsmöglichkeiten zu finden.

2. Der Kläger ist nicht gemäß § 4 Abs. 1 AsylG subsidiär schutzberechtigt. Maßgeblicher Bezugspunkt dafür ist die Herkunftsregion des Ausländers (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 11.03.2021 – 9 LB 129/19 – juris Rn. 112; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 12.10.2018 - A 11 S 316/17 - juris Rn. 100 ff. m.w.N.), für den Kläger also die Provinz Kirkuk. Bei einer Rückkehr nach Kirkuk droht dem Kläger ebensowenig wie in der Region Kurdistan-Irak Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung wegen seines Entfernens von den Perschmerga (s.o. 1. b ) bb) (1)). Er hat auch keine ernsthafte individuelle Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit als Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts zu befürchten. Für die Annahme einer ernsthaften individuellen Bedrohung i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG genügt es nicht, dass der innerstaatliche bewaffnete Konflikt zu permanenten Gefährdungen der Bevölkerung und zu schweren Menschenrechtsverletzungen führt. Allerdings kann sich eine von einem bewaffneten Konflikt ausgehende allgemeine Gefahr individuell verdichten und damit die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG erfüllen. Eine derartige Individualisierung kann sich bei einem hohen Niveau willkürlicher Gewalt für die Zivilbevölkerung aus gefahrerhöhenden Umständen in der Person des Betroffenen ergeben. Dazu gehören in erster Linie persönliche Umstände, die den Antragsteller von der allgemeinen, ungezielten Gewalt stärker betroffen erscheinen lassen, etwa weil er von Berufs wegen gezwungen ist, sich nahe der Gefahrenquelle aufzuhalten. Möglich sind aber auch solche persönlichen Umstände, aufgrund derer der Antragsteller als Zivilperson zusätzlich der Gefahr gezielter Gewaltakte – etwa wegen seiner religiösen oder ethnischen Zugehörigkeit – ausgesetzt ist. Fehlen individuelle gefahrerhöhende Umstände, so kann eine Individualisierung der allgemeinen Gefahr ausnahmsweise bei einer außergewöhnlichen Situation eintreten, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre. Erforderlich ist insoweit ein besonders hohes Niveau willkürlicher Gewalt. Für die individuelle Betroffenheit von der Gefahr bedarf es Feststellungen zur Gefahrendichte für die Zivilbevölkerung in dem fraglichen Gebiet, die jedenfalls auch eine annäherungsweise quantitative Ermittlung der Gesamtzahl der in dem betreffenden Gebiet lebenden Zivilpersonen einerseits und der Akte willkürlicher Gewalt andererseits, die von den Konfliktparteien gegen Leib oder Leben von Zivilpersonen in diesem Gebiet verübt werden, zu umfassen hat, sowie einer wertenden Gesamtbetrachtung mit Blick auf die Anzahl der Opfer und die Schwere der Schädigungen (Todesfälle und Verletzungen) bei der Zivilbevölkerung unter Berücksichtigung der medizinischen Versorgungslage. Allerdings sieht das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls ein Risiko von 1:800 (0,125 %), in dem betreffenden Gebiet verletzt oder getötet zu werden, als so weit von der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entfernt an, dass auch eine wertende Gesamtbetrachtung am Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG nichts zu ändern vermag (Nds. OVG, Beschl. v. 11.03.2021– 9 LB 129/19 –, juris Rn. 116 f. m.w.N.). Der Europäische Gerichtshof betont, dass eine umfassende Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalles erforderlich ist. Zu berücksichtigende Gesichspunkte können insbesondere die Intensität der bewaffneten Auseinandersetzungen, der Organisationsgrad der beteiligten Streitkräfte, die Dauer des Konflikts, das geografische Ausmaß der Lage willkürlicher Gewalt, der tatsächliche Zielort des Antragstellers bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder Gebiet und die Aggression der Konfliktparteien gegen Zivilpersonen, die eventuell mit Absicht erfolgt, sein (Urt. v. 10.06.2021 - C-901/19 – juris Rn. 40 ff.). Nach diesen Maßgaben ist die erforderliche Gefahrendichte in der Provinz Kirkuk auch unter Berücksichtigung der kurdischen Volkszugehörigkeit des Klägers derzeit nicht gegeben. Hierzu wird auf die folgenden Ausführungen im Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover vom 09.11.2020 - 12 B 11513/17 – (V.n.b.) verwiesen:

„Die allgemeine Lage in der Provinz Kirkuk ist nicht so gefährlich, dass sie sich unabhängig von persönlichen Merkmalen gegenüber jeder Zivilperson individualisiert. Die erforderliche Gefahrendichte ist in Kirkuk nicht gegeben.

Kirkuk zählt zu den sog. umstrittenen Gebieten, die sowohl die kurdische Regionalregierung als die irakische Zentralregierung in Bagdad für sich beanspruchen. Vor diesem Hintergrund kam es im Großraum Kirkuk und anderen Teilen des kurdisch geprägten Nordiraks bereits unter Saddam Hussein zu einer Arabisierung der Bevölkerung und damit de facto zu einer ethnischen Säuberung, in deren Verlauf die kurdische Bevölkerung vertrieben und Araber angesiedelt worden sind (hierzu: Oehring, Christen und Jesiden im Irak, 2017, S. 27 ff.) Die Kurden stellen allerdings immer noch den höchsten Anteil der dortigen Bevölkerung (vgl. Bundesamt für Migration und Asyl, Zur Gefährdung der Zivilbevölkerung durch bewaffnete Konflikte 2010-2012, Juni 2013, S. 38: Schiiten 15 %, Sunniten 20 %, Kurden 40 % und Andere 25 %). Nach dem Aufstieg des IS im Jahr 2014 stand die Stadt Kirkuk unter der Kontrolle der kurdischen Peschmerga. Nach dem kurdischen Unabhängigkeitsreferendum im September 2017 wurde die Stadt im Oktober 2017 mit Unterstützung der überwiegend schiitischen Volksmobilisierungseinheiten von zentralstaatlichen Truppen zurückerobert.

In der Provinz Kirkuk sind derzeit eine Reihe sicherheitsrelevanter Akteure vertreten, darunter die Armee, die Polizei, Anti-Terror-Einheiten, Volksmobilisierungseinheiten (Popular Mobilization Forces, PMF) und sunnitische Stammesmilizen. Der IS hat in der Provinz kein Territorium unter seiner Kontrolle, besitzt jedoch weiterhin Rückzugsgebiete, insbesondere in Hawija und den Hamrin-Bergen. Permanent einsatzbereite Terrorzellen des IS sind weiterhin in Gebieten, die in der oder nahe der Provinz Kirkuk liegen, nämlich in Hawija, Raschad, Zab, Dibis und Ghaeda, präsent. Der IS hat Berichten zufolge Unterstützungszonen in Gebieten südlich der Stadt Kirkuk, unter anderem in den Bezirken Daquq, Hawija, Riyadh und Raschad, sowie in ländlichen Gebieten am Hamrin-See im Diyala-Flusstal aufgebaut. Es wird berichtet, dass der IS Bemühungen unternehme, sich neu zu gruppieren, und laufend Aktivitäten stattfänden, die der Sicherung seiner Präsenz in dem Gebiet dienten. Kirkuk ist während der meisten Zeit des Jahres 2018 als jene Provinz Iraks eingestuft worden, in der der IS die meisten Angriffe bzw. Anschläge durchgeführt hat, und regelmäßig ist es der Gruppe auch möglich gewesen, Anschläge in der Stadt Kirkuk zu verüben. Hawija und Daquq sind vom US-amerikanischen Think Tank Institute for the Study of War als IS-umkämpfte Distrikte eingestuft worden. Dies bedeutet, dass der IS dort die Kontrolle der irakischen Sicherheitskräfte anficht, was durch die Aufgabe von Dörfern, die Zerstörung von Landwirtschaft und Infrastruktur, sowie durch wiederholte IS-Anschläge und Morde erkennbar sei. Die Taktik des IS umfasst Anschläge mit Kleinwaffen, gezielte Morde, Hinterhalte, Entführungen an gefälschten Checkpoints sowie Selbstmordanschläge. Trotz seiner territorialen Verluste und seinem eingeschränkten Aktionsradius operiert der IS in den abgelegenen Wüstengebieten und ländlichen Gebieten verschiedener Provinzen, darunter auch Kirkuk, mit erheblicher Bewegungsfreiheit. Insbesondere nachts sind viele dieser Gebiete unter der Kontrolle des IS. Anschläge vonseiten des IS erfolgen überwiegend in Gebieten, die zuvor zum Kontrollgebiet der Gruppe gehörten. Der IS und möglicherweise auch andere Gruppen stecken Medienberichten zufolge landwirtschaftliche Anbauflächen – darunter auch in Gebieten der Provinz Kirkuk - in Brand und zerstören damit die Lebensgrundlage der Bauern.

Kurden sind nach der Rückkehr zur zentralstaatlichen Kontrolle über Kirkuk Ende 2017 Diskriminierung, Vertreibung und in einigen Fällen Gewalt durch PMF und irakische Sicherheitskräfte ausgesetzt gewesen. Medien haben in zahlreichen Berichten auf schiitische PMF-Gruppen aufmerksam gemacht, die in der Provinz Kirkuk in Häuser von Kurden, sunnitischen Turkmenen, sunnitischen Arabern und anderen ethnischen Minderheiten eingedrungen sind und die Häuser geplündert und in Brand gesteckt haben. Lokalen kurdischen Medienberichten zufolge kommt es in der Provinz Kirkuk vermehrt zu Spannungen zwischen kurdisch- und arabischstämmigen Irakern. Den Berichten zufolge sollen Kurden gezwungen worden sein, ihre Häuser zu verlassen; der Gouverneur von Kirkuk, Rakan Saeed, wurde beschuldigt, die Räumungsverordnungen zu billigen. So wurde berichtet, dass im Mai 2019 irakische Sicherheitskräfte in der Stadt Kirkuk im Stadtteil Arafadie Häuser von vier kurdischen Familien zerstört hätten und etwa 200 arabische Sunniten unter Berufung auf illegale Dokumente aus der Zeit Saddam Husseins nach Sargaran, einem Subdistrikt der Stadt Kirkuk, gekommen seien, um sich dort niederzulassen und Grundstücke zu besetzen.

Vgl. zum Vorstehenden: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Irak, vom 17.3.2020; Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 2.3.2020; ACCORD, Anfragebeantwortung zum Irak: Lage von Kurden in Kirkuk; Lage in der Autonomen Kurdenregion [insbesondere für Kurden], vom 19.9.2019; EASO, Country Guidance: Iraq, Juni 2019, S. 113-114; UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus dem Irak fliehen, Mai 2019; EASO, COI Report Iraq: Security Situation, März 2019, S. 97-112.

Trotz der vorbeschriebenen angespannten Sicherheitslage in der Region lässt sich dem statischen Material allerdings entnehmen, dass bei Betrachtung der Gesamtzahl der in dem betreffenden Gebiet lebenden Zivilpersonen einerseits und der Akte willkürlicher Gewalt andererseits eine für die Zuerkennung subsidiären Schutzes erforderliche hohe Gefahrendichte nicht gegeben ist.

Bereits unter Zugrundelegung der Opferzahlen für das Jahr 2017 hat die Rechtsprechung das Vorliegen einer für die Gewährung subsidiären Schutzes erforderlichen Gefahrendichte verneint (vgl. Bay. VGH, Urt. v. 19.7.2018 – 20 B 18.30800 –, juris Rn. 51; VG Berlin, Urt. v. 13.6.2018 – 25 K 359.17 A –, juris Rn. 32). Die Sicherheitslage in der Provinz Kirkuk hat sich – wie auch im gesamten Irak (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 30.7.2019 – 9 LB 133/19 –, juris Rn. 95) – in der Folgezeit weiter verbessert.

Das Gericht geht davon aus, dass die Gesamtbevölkerungszahl der Provinz Kirkuk mindestens eine Million Einwohner beträgt (vgl. EASO, Country of Origin Information, Iraq, Security situation (supplement) – Iraq Body Count – civilian deaths 2012, 2017-2018, Februar 2019, S. 14: 1,5 Mio; ebenso EASO, COI Report Iraq: Security Situation, März 2019, S. 97; Bay. VGH, Urteil vom 19.7.2018, a. a. O., Rn. 51: 1,27 Mio.; IRIN News vom 16.11.2006, Iraq: Ethnic tensions mount in Kirkuk: 1,15 Mio.; BAMF, Irak: Zur Gefährdung der Zivilbevölkerung durch bewaffnete Konflikte 2010-2012, Juni 2013, S. 38 m.w.N.: 902.019, 1,13 Mio. bzw. 1,39 Mio. Einwohner).

Setzt man zu dieser Einwohnerzahl die sich aus der Aufstellung von ACCORD (Kurzübersicht v. 26.02.2020, Kurzübersicht über Vorfälle aus dem Armed Conflict Location & Event Date Project [ACLED] für das Jahr 2018) ergebende Zahl der im Jahr 2018 bei Vorfällen in der Provinz erfassten Todesopfer von 928 gegenüber, ergibt sich ein Tötungsrisiko von ungefähr 1 zu 1000 (0,001 %). Dabei sind zwar nicht die Verletztenzahlen berücksichtigt. Insgesamt wurden 543 sicherheitsrelevante Vorfälle erfasst, davon 303 Vorfälle mit Todesopfern. Die Zahlen beinhalten aber auch die gesamten Opferzahlen einschließlich der Todesopfer außerhalb der Zivilbevölkerung.

Betrachtet man nur die verfügbaren Zahlen für Opfer in der Zivilbevölkerung, sind die erfassten Opferzahlen erheblich geringer.

Nach einer von EASO zusammengestellten Tabelle der von der UN-Unterstützungsmission für den Iraq (UNAMI) dokumentierten Zahlen der in der Provinz Kirkuk getöteten Zivilisten für die Jahre 2014-2018 (EASO, COI Report Iraq März 2019, S. 104) sind im Jahr 2018 48 Zivilisten getötet und 107 weitere verletzt worden. Der statistischen Erfassung United Nations Casuality Figures for Iraq der UNAMI liegen nur verifizierte Berichte zugrunde, so dass deren Zahlen nach eigenen Angaben als absolutes Minimum zu betrachten sind.

Nach den Zahlen des Iraq Body Count-Projektes gab es im Jahr 2018 276 zivile Todesopfer in der Provinz Kirkuk (vgl. EASO, Country of Origin Information, Iraq, Security situation (supplement) – Iraq Body Count –civilian deaths 2012, 2017-2018, Februar 2019, S. 30).

Selbst wenn man zugunsten des Klägers die höheren Opferzahlen des Iraq Body Count-Projektes zugrunde legte und zur Berücksichtigung statistisch nicht erfasster, aber in die Bewertung einzubeziehender verletzter Zivilisten sowie einer vorhandenen Dunkelziffer an Opfern von einer doppelt so hohen Opferzahl ausginge, würde sich nur ein Risiko von ungefähr 1 zu 2000 (0,000552 %; 552 Fälle auf 1.000.000 Einwohner) ergeben.

Ein höherer Faktor erscheint angesichts des Umstandes, dass die statistischen Erfassungen des Iraq Body Counts auf öffentlich zugänglichen Quellen, wie Pressemitteilungen, Informationen von Nichtregierungsorganisationen oder Primärquellen beruhen und das Ziel einer erschöpfenden Darstellung aller Konfliktfälle mit Todesopfern verfolgen (vgl. zur Methode im Einzelnen EASO, Country of Origin Information, Iraq, Security situation (supplement) – Iraq Body Count – civilian deaths 2012, 2017 - 2018, Februar 2019, S. 7 - 11), nicht sachgerecht (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 24.9.2019 – 9 LB 136/19 –, juris Rn. 95).

Betrachtet man darüber hinaus die Zahlen für das Jahr 2019 (ACCORD, Kurzübersicht über Vorfälle aus dem Armed Conflict Location & Event Data Project für das 1. Halbjahr 2019 und das 3. und 4. Quartal 2019 vom 19.12.2019, 26.2.2020 und 23.6.2020) mit 475 Gesamttodesopfern, also einschließlich der Opfer unter den Konfliktteilnehmern, so zeigt sich weiterhin ein sichtbarer Trend zu einer deutlichen Verbesserung der Sicherheitslage. Auch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl geht unter Einbeziehung von Erkenntnisquellen bis Februar 2020 von einer kontinuierlichen Verbesserung der Sicherheitslage in Kirkuk aus (BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 17.3.2020, S. 29). Dies deckt sich auch mit der Wahrnehmung der Zivilbevölkerung. So gab in einer Umfrage in der Provinz Kirkuk im Jahr 2019 die Mehrheit der Befragten an, dass ihre Sicherheitslage sich im Vergleich zum Vorjahr verbessert habe (vgl. PAX, Human Security Survey Kirkuk, Iraq — 2019, S. 1).

Die Situation in Kirkuk ist somit nicht derart unsicher, dass jede dort anwesende Person einer erheblichen und individuellen Gefährdung an Leib oder Leben ausgesetzt wäre. Trotz der nach wie vor fragilen Sicherheitslage in der Provinz Kirkuk lässt sich die für die Bejahung der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG erforderliche Gefahrendichte nicht feststellen.

Gefahrerhöhende persönliche Umstände, die den Kläger wegen persönlicher Merkmale einem besonderen Sicherheitsrisiko aussetzen könnten und zur Verdichtung einer Gefährdung gerade in seiner Person führen, sind nicht ersichtlich. Gefahrerhöhende Umstände ergeben sich nicht bereits aus seiner Situation als Rückkehrer nach einem Auslandsaufenthalt (vgl. Bay. VGH, Urt. v. 19.7.2018, a. a. O., Rn. 50). Auch die kurdische Volkszugehörigkeit des Klägers rechtfertigt nicht die Annahme einer Gefahrverdichtung in der Person des Klägers, auch wenn nicht übersehen wird, dass sich die Lage der Kurden aufgrund der derzeitigen Spannungen zwischen der Zentralregierung und der Region Kurdistan-Irak verschlechtert hat und nach der Einnahme Kirkuks durch die irakische Zentralregierung im Nachgang zum Unabhängigkeitsreferendum der Kurden vom 25. September 2017 kurdische Häuser geplündert und kurdische Bewohner in Kirkuk bedroht worden sind. Allerdings wäre die Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit selbst dann nicht überschritten, wenn man zugunsten des Klägers davon ausginge, dass sämtliche zivilen Opfer kurdischer Volkszugehörigkeit gewesen sind. Davon ausgehend, dass ungefähr 40 Prozent der Bevölkerung in der Provinz Kirkuk Kurden sind (siehe oben), würde sich lediglich ein Risiko von ungefähr 1:725 ergeben (0,00138 %; 552 Fälle auf 400.000 Einwohner), welches die beachtliche Wahrscheinlichkeit eines ernsthaften Schadens nicht zu begründen vermag. Die Behauptung des Klägers in der Klagebegründung, seine Familie müsse jederzeit damit rechnen, Opfer eines Anschlags zu werden, hat er in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage nicht bestätigt und auch keine anderweitigen Angaben zu einer besonderen Gefährdungslage seiner Familie gemacht. Da der Kläger, wie bereits dargelegt, auch individuelle Verfolgungshandlungen durch muslimische Gruppierungen nicht glaubhaft dargelegt hat, vermag das Gericht auch im Übrigen nicht zu erkennen, dass eine besondere Gefahr gezielter Gewaltakte gegen ihn besteht.

Auch eine wertende Betrachtungsweise mit Blick auf die Anzahl der Opfer und die Schwere der Schädigungen (Todesfälle und Verletzungen) bei der Zivilbevölkerung unter Würdigung der angespannten medizinischen Versorgungslage in der Provinz Kirkuk, vermag kein anderes Ergebnis zu rechtfertigen, insbesondere vor dem Hintergrund der sich stetig verbessernden Sicherheits- und Versorgungslage und der Existenz umfassender staatlicher Aufbauprogramme und der Tätigkeit zahlreicher Hilfsorganisationen (vgl. auch Nds. OVG, Urt. v. 24.9.2019 – 9 LB 136/19 –, juris Rn. 68, 100, 115, und Urt. v. 30.7.2019 – 9 LB 133/19 –, juris Rn. 112).“

Zwischenzeitlich sind keine Erkenntnisse bekannt geworden, die eine abweichende Beurteilung rechtfertigen würden (vgl. auch VG Hannover, Urt. v. 13.04.2021 - 6 A 6731/17 – juris).

3. Für den Kläger besteht auch kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG.

Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit eine Abschiebung nach den Bestimmungen der EMRK unzulässig ist. Dies umfasst das Verbot der Abschiebung in einen Zielstaat, in dem dem Ausländer unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung im Sinne von Art. 3 EMRK droht. Zwar können in besonderen Ausnahmefällen schlechte humanitäre Verhältnisse im Abschiebungszielstaat ein Abschiebungsverbot begründen. Der Kläger ist jedoch ein junger, gesunder, leistungsstarker Mann ohne Unterhaltsverpflichtungen und kann auf ein umfangreiches und leistungsfähiges Netzwerk zurückgreifen (s.o. unter 1. b ) cc)), so dass in seinem Fall keine Verelendung zu befürchten ist.

Die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG sind ebenfalls nicht erfüllt. Gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Der Kläger hat keine krankheitsbedingten Gefahren geltend gemacht und sie sind auch nicht ersichtlich. Die Wahrscheinlichkeit, sich mit COVID-19 zu infizieren und einen schweren Krankheitsverlauf zu erleiden, ist für den jungen und nicht mit Risikofaktoren belasteten Kläger nicht hinreichend hoch.

Abschließend liegt auch keine allgemeine extreme Gefahrenlage vor, die eine Schutzgewährung in verfassungskonformer Auslegung von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG erfordern würde. Sie setzt voraus, dass der Ausländer „gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde“. Dieser Maßstab ist strenger ist als der Maßstab, der bei der Prüfung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK anzulegen ist. Mit der Verneinung eines Abschiebungsverbots aus humanitären Gründen nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK scheidet daher auch ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in verfassungskonformer Auslegung aus (vgl. auch dazu Nds. OVG, Beschl. v. 11.03.2021– 9 LB 129/19 –, juris Rn. 189).

4. Die Regelung unter Regelung in Nr. 5 des Bescheides des Bundesamtes vom 06.09.2017 ist hingegen aufzuheben, weil sie im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 AsylG) rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt.

Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG in der seit dem 21.08.2019 geltenden Fassung ist gegen einen Ausländer, der abgeschoben worden ist, ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Nach § 11 Abs. 2 Satz 3 AufenthG ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristeten. § 11 Abs. 3 AufenthG sieht vor, dass nach Ermessen über die Länge der Frist zu entscheiden ist und dass sie außer in den Fällen der Absätze 5 und 5b fünf Jahre nicht überschreiten darf.

Unschädlich ist zunächst, dass das Bundesamt in Nr. 5 des Bescheides „das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot“ lediglich befristet hat. Ist die Befristungsentscheidung noch zu Zeiten des alten Rechts getroffen worden (als das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG a.F. kraft Gesetzes mit der Ausweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung entstand), ist sie dahingehend auszulegen, dass mit ihr zugleich vorsorglich ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden sollte für den Fall, dass es nicht kraft Gesetzes wirksam entstanden ist (vgl. Nds.OVG, Urt. v. 06.05.2020 - 13 LB 190/19 -, juris Rn. 55 m.w.N.). Nach der neuen gesetzlichen Konzeption handelt es sich bei der Anordnung und Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1, 2 AufenthG um einen einheitlichen Verwaltungsakt, der nicht zwischen der Anordnung des Verbots und dessen Befristung aufgespalten werden kann (vgl. Nds.OVG, ebenda, juris Ls. 2 u. Rn. 54 m.w.N.).

Die befristete Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist jedoch aufzuheben, weil eine Überprüfung der Ermessensentscheidung nach Maßgabe von § 114 Satz 1 VwGO ergibt, dass das Bundesamt von seinem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat. Zu den Anforderungen an die Befristung eines Einreiseverbotes für den Fall der Abschiebung hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zutreffend ausgeführt (Urt. v. 06.07.2020 – OVG 3 B 3/20 -, juris Rn. 25 ff.):

„Das mit der Abschiebung verbundene Einreise- und Aufenthaltsverbot soll den Ausländer treffen, weil er Anlass für Vollstreckungsmaßnahmen gegeben hat und die Besorgnis besteht, dass dies bei einem künftigen Aufenthalt im Bundesgebiet erneut der Fall sein könnte. Insofern soll die Abschiebesperrfrist den abgeschobenen Ausländer zur Beachtung des deutschen Aufenthaltsrechts im Allgemeinen und der Ausreisepflichten im Besonderen anhalten, um erneuten Zwangsvollstreckungsbedarf zu verhindern (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. Februar 2018 - OVG 3 B 11.16 - juris Rn. 29 m. w. N.).

Von diesem Normzweck ausgehend erfordert die behördliche Ermessensentscheidung nach § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG im Fall eines abschiebungsbedingten Einreise- und Aufenthaltsverbots eine sachgerechte Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse, den Ausländer eine gewisse Zeit vom Bundesgebiet fernzuhalten, und dem privaten Interesse des Ausländers an einer baldigen Wiedereinreise und einem erneuten Aufenthalt in Deutschland (vgl. VGH München, Beschluss vom 6. April 2017 - 11 ZB 17.30317 - juris Rn. 12).

In diese Abwägung sind die persönlichen Belange des Ausländers umfassend einzustellen, soweit sie der zur Entscheidung berufenen Behörde bekannt geworden sind und Einfluss darauf haben können, wie schwer den Ausländer das Einreise- und Aufenthaltsverbot im konkreten Einzelfall trifft. Das gilt im Lichte der Wertentscheidungen aus Art. 6 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 7 GRCh in besonderer Weise für schutzwürdige familiäre Belange (vgl. z.B. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. Februar 2018 - OVG 3 B 11.16 - juris Rn. 58; VGH München, Beschluss vom 11. Oktober 2018 - 21 B 18.30691 - juris Rn. 22). Ebenso zu berücksichtigen und bei der Ermessensentscheidung nach § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG nicht von vornherein unbeachtlich sind ferner die zur Identität des Ausländers gehörenden sozialen und wirtschaftlichen Bindungen an das Bundesgebiet. Sie sind in ihrer Gesamtheit dem Begriff des „Privatlebens“ im Sinne von Art. 7 GRCh, Art. 8 Abs. 1 EMRK zuzuordnen (vgl. EGMR, Urteil vom 18. Oktober 2006 - Nr. 46410/99 -, Üner/Niederlande - NVwZ 2007, 1279 <1281>). Je stärker diese Bindungen sind, desto gravierender stellt sich für den Ausländer der Eingriff in sein Recht auf Achtung des Privatlebens dar, der mit seiner durch das befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot begründeten Verpflichtung einhergeht, vom Bundesgebiet fernzubleiben. Nichts anderes gilt für das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Ausländers aus Art. 2 Abs. 1 GG, in das mit dem Einreise- und Aufenthaltsverbot ebenfalls eingegriffen wird (vgl. für die Relevanz von Art. 2 Abs. 1 GG im vorliegenden Zusammenhang auch BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2017 - 1 C 27/16 - juris Rn. 23 <zum Einreise- und Aufenthaltsverbot aufgrund einer Ausweisung>).

In die Ermessensentscheidung grundsätzlich einzubeziehen sind deshalb insbesondere auch Integrationsleistungen des Ausländers, wie z.B. eine im Inland begonnene oder abgeschlossene Ausbildung und - schon im Hinblick darauf notwendigerweise vorhandene - gute Sprachkenntnisse, soweit der Ausländer die Sprachkenntnisse während des Aufenthalts in Deutschland erlangt hat; solchen Integrationsleistungen kommt maßgebliche Bedeutung für die Frage zu, wie stark die Bindungen des Ausländers an das Bundesgebiet sind.“

Sofern das Urteil der Einzelrichterin der 12. Kammer vom 24.07.2019 - 12 A 18/17 – (V.n.b.) dahingehend zu verstehen sein sollte, dass während des laufenden Asylverfahrens erbrachte Integrationsleistungen im Rahmen von Art. 8 EMRK nicht berücksichtigungfähig seien, folgt die erkennende Einzelrichterin dem nicht. Zwar bietet die Aufenthaltsgestattung keine verlässliche Bleibeperspektive, sie legalisiert aber den Aufenthalt bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Asylverfahren. Dem Umstand, dass Asylverfahren sich häufig über viele Jahre ziehen und erfolgreich sind, hat der Gesetzgeber durch die Möglichkeit für Asylbewerberinnen und Asylbewerber Rechnung getragen, die deutsche Sprache und Kenntnisse über die Rechts- und Gesellschaftsordnung zu erwerben, Ausbildungen zu absolvieren und Arbeitsverhältnisse einzugehen. Die dabei über die Jahre hinweg entstehenden Bindungen sind insbesondere bei jungen Asylbewerberinnen und Asylbewerber nachhaltig persönlichkeitsprägend. Sie im Rahmen der Ermessensentscheidung über die Länge der Sperrfrist nach § 11 Abs. 3 AufenthG auszublenden, widerspräche der grund- und menschenrechtssichernden Funktion dieser Norm (im Ergebnis ebenso: VG Hannover, Urt. v. 26.06.2020 - 7 A 4906/17 – V.n.b.).

Demnach hätte die Beklagte es nicht für irrelevant halten dürfen, dass der Kläger gut Deutsch spricht, eine Ausbildung zum Fachlagerist abgeschlossen hat und in diesem Ausbildungsberuf in einem unbefristeten Vollzeit-Arbeitsverhältnis steht. Daneben ist auch die Annahme unzutreffend, dass die Beziehung des Klägers zu seiner in I. lebenden Schwester unbeachtlich sei. Auch Beziehungen zwischen erwachsenen volljährigen Familienmitgliedern fallen in den Schutzbereich von Art. 6 Abs. 1 GG (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 09.12.2019 – 8 ME 92/19 -, juris Rn. 11), sie haben in der Abwägung lediglich regelmäßig geringeres Gewicht als Beziehungen innerhalb der Kernfamilie. Jedenfalls sind sie von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützt. Vor einer erneuten Entscheidung über die Länge der Sperrfrist wäre insoweit noch zu ermitteln, wie intensiv diese Beziehung gelebt wird und ob die Schwester über ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht verfügt.

5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11 und § 711 Satz 1 und 2 Zivilprozessordnung (ZPO).