Verwaltungsgericht Hannover
Beschl. v. 23.02.2022, Az.: 5 B 5456/21
Ausweisung; Erlass einstweiliger Anordnung; Erlöschen des Aufenthaltstitels; Feststellung der aufschiebenden Wirkung; Hilfsantrag; Straftat im Ausland
Bibliographie
- Gericht
- VG Hannover
- Datum
- 23.02.2022
- Aktenzeichen
- 5 B 5456/21
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2022, 59439
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 51 Abs 1 Nr 7 AufenthG
- § 53 AufenthG
- § 54 Abs 1 Nr 1 AufenthG
- § 55 Abs 1 Nr 4 AufenthG
- § 123 Abs 1 VwGO
- § 80 Abs 5 VwGO
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500 EUR festgesetzt.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe
I.
Der Antragsteller wendet sich gegen seine Ausweisung und begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die Beendigung seines Aufenthalts im Bundesgebiet.
Der Antragsteller ist kosovarischer Staatsangehöriger, geboren am D. 1990 in Decan, Kosovo. Er reiste am 1. Mai 1992 als zweijähriges Kind zusammen mit seinen Eltern und drei älteren Geschwistern aus dem ehemaligen Jugoslawien in das Bundesgebiet ein. Mit Bescheid vom 27. September 1994 erkannte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) den Antragsteller und seine Familie als Asylberechtigte an. Am 11. Januar 1995 wurde dem Antragsteller eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erteilt, welche nach Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes als Niederlassungserlaubnis gem. § 26 Abs. 3 AufenthG fort galt. Die Eltern bekamen in Deutschland noch zwei weitere Kinder. Der Vater verstarb im Jahre 2003. Die Familie bezog – soweit ersichtlich – durchgängig Sozialleistungen. Der Antragsteller besuchte nur unregelmäßig die Schule und hat eine Lernbehinderung mit deutlichen schulischen Defiziten. Er spricht albanisch und deutsch. Seit 2008 arbeitete er zeitweise und unregelmäßig als Lagerhelfer und konsumierte nach eigenen Angaben gelegentlich verschiedene Drogen.
Das BAMF widerrief die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG und der § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG. Die Niederlassungserlaubnis wurde laut Vermerk der Beklagten vom 6. Oktober 2009 im Wege des nach § 52 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG eröffneten Ermessens angesichts des langen Aufenthalts und mangels entgegenstehender Anhaltspunkte nicht widerrufen (Bl. 204 d. VV). In der Niederlassungserlaubnis und den ebenfalls regelmäßig erteilten Reiseausweisen für Ausländer wurde er zunächst als serbisch (-montenegrinischer) Staatsangehöriger geführt, seit 2008 aber als kosovarischer Staatsangehöriger. Nach wiederholter Aufforderung durch die Antragsgegnerin legte er schließlich 2014 einen kosovarischen Reisepass vor, gültig seit dem 26. August 2014 für zehn Jahre.
Der Antragsteller hat mit Frau E. F. vier gemeinsame Kinder, die am G. 2011, am H. 2014, am I. 2015 und am J. 2017 geboren wurden. Die Kinder sind deutsche Staatsangehörige und leben mit der Kindesmutter in K..
Während des Aufenthalts im Bundesgebiet ist der Antragsteller bereits im Jahre 2004 das erste Mal und in der Folge sehr häufig strafrechtlich aufgefallen. Es gab zahlreiche Ermittlungsverfahren, insbesondere im Bereich der Vermögensdelikte (siehe Bl. 311 ff. d. VV). Im Bundeszentralregisterauszug vom 13. Mai 2020 sind folgende Verurteilungen eingetragen:
1. L. 2011 vom Amtsgericht K. wegen gewerbsmäßigen Betruges zu einer Jugendstrafe von neun Monaten zur Bewährung. Die Bewährung wurde zunächst verlängert und am 29. Juni 2015 widerrufen.
2. M. 2013 vom Amtsgericht K. wegen vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis in Tatmehrheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 55 Tagessätzen zu je 15,00 Euro.
3. N. 2015 vom Amtsgericht K. wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 10,00 Euro.
4. O. vom Landgericht K. wegen gewerbsmäßigen und bandenmäßigen Betruges in zehn Fällen in Tatmehrheit mit versuchten gewerbsmäßigen und bandenmäßigen Betruges in zwei Fällen zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und elf Monaten.
Wegen der strafrechtlichen Ermittlungen in dem letzten Verfahren wurde der Antragsteller am 12. Mai 2015 vorläufig festgenommen, die Untersuchungshaft aber P. April 2016 aufgrund eines Beschlusses des Landgerichts beendet. Die Hauptverhandlungen fanden Q. April 2016 statt. Das Urteil war seit dem 14. Dezember 2016 rechtskräftig und vollstreckbar. Am 31. Januar 2017 wurde Haftbefehl erlassen, da der Antragsteller zu diesem Zeitpunkt unbekannten Aufenthalts war. Laut Bundeszentralregisterauszug wurde er seit dem 25. August 2017 auch wegen der Verfolgung von Ansprüchen nach § 7 UVG (Übergang von Ansprüchen auf Unterhaltsleistungen) gesucht. Er beging laut belgischem Strafregisterauszug im Zeitraum zwischen dem 8. August 2016 und dem 30. April 2019 weitere Straftaten in Belgien, so wegen Störung der öffentlichen Ordnung, Cyberkriminalität, Betruges und des Handels mit gestohlenen Waren. Er wurde dort zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und einer Geldstrafe in Höhe von 8.000 Euro sowie noch einmal zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten wegen Missachtung der Hauptstrafe verurteilt. Der Antragsteller wurde am 24. Januar 2018 in Belgien festgenommen und verbüßte dort einen Teil der Haftstrafe. Er wurde am 2. Juli 2019 an die Bundesrepublik Deutschland ausgeliefert und zunächst der JVA Aachen zugeführt. Der Antragsteller verbüßte seine Freiheitsstrafe anschließend erst in der JVA Vechta, dann in der JVA Sehnde und auf eigenen Antrag nunmehr in der JVA K.. Das Ende der Freiheitsentziehung ist auf den 7. April 2023 datiert.
Die Vollzugspläne vom 15. Januar 2020, 24. Juni 2020, 19. Januar 2021 und 14. Juli 2021 beinhalten keine Auffälligkeiten. Eine Maßnahme („Vätertraining“) sei aber wegen eines Fehlverhaltens abgebrochen worden. Der Antragsteller genüge nicht den Anforderungen an den offenen Vollzug, da zu befürchten sei, dass er sich dem Vollzug der Freiheitsstrafe entziehen oder die Möglichkeiten zu Straftaten missbrauchen würde. Er habe regelmäßigen Kontakt zu Frau F., die die montenegrinische Staatsangehörigkeit habe. Die älteste Tochter habe eine Behinderung. Mit einer anderen Frau habe er einen weiteren Sohn mit deutscher Staatsangehörigkeit. Er sei in Doppelbelegung mit einem nahen Verwandten untergebracht und in der Küche angestellt. Er stehe wegen längerem Betäubungsmittelkonsum auch mit dem Suchtberatungsdienst in Kontakt und habe ein problematisches Spielverhalten. Bei einer vorzeitigen Entlassung wolle der Antragsteller zunächst eine stationäre Suchttherapie absolvieren und dann zu seiner Familie zurückkehren. Mit Schreiben vom 28. Juli 2021 bewilligte die Krankenkasse eine stationäre Entwöhnungsbehandlung; der Antragsteller legte sodann eine Therapieplatzzusage vor. Außerdem nahm er in dieser Zeit in der JVA an der Gruppenmaßnahme „Kosten-Nutzenanalyse meiner Straftaten“ teil und legte ein Schreiben des bfw-Unternehmen für Bildung vor, die ihn bei einer Resozialisierung begleiten wolle.
Laut Stellungnahme der Staatsanwaltschaft K. vom 11. August 2021 waren die Straftaten in Belgien gleichgelagert, es handelte sich demnach ebenfalls um die unrechtmäßige Erlangung von Fahrzeugen mithilfe von Personen aus dem familiären Umfeld des Antragstellers. In der Sitzung vor dem Landgericht K. zur Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung am 3. September 2021 erklärte der Antragsteller, er sei in der Vergangenheit und auch aktuell Drogenkonsument. Er sei nach Belgien geflüchtet, um der Strafe zu entgehen. Mit Beschluss vom gleichen Tag lehnte das Gericht die Aussetzung der Reststrafen zur Bewährung ab. Es fehle unter Berücksichtigung der Gesamtumstände gem. § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB an der positiven Prognose, insbesondere mit Blick auf die wiederholten Bewährungen und die Flucht nach Belgien. Daher sei unerlässlich, dass sich der Antragsteller zunächst in Vollzugslockerungen bewähre. Die sofortige Beschwerde verwarf das Oberlandesgericht R. mit Beschluss vom 18. Oktober 2021.
Aus dem Vollzugsplan vom 26. Januar 2022 ergeben sich neue Entwicklungen. Demnach sei der Antragsteller aus der Anstaltsküche auf den Arbeitsplatz des Hausarbeiters gewechselt. Diese Stelle habe er allerdings aufgrund eines Handyfundes am 3. Januar 2022 verloren. Außerdem sei am 30. November 2021 durch die Polizei bekannt geworden, dass der Antragsteller Frau F. bedrohe. Auf Bitten der Polizei sei eine Gefährderansprache durchgeführt worden. Der Antragsteller bestreite die Vorwürfe. Besuche von Frau F. hätten seit dem 16. November 2021 nicht mehr stattgefunden. Außerdem sei er durch zwei Mitgefangene des Drogenhandels und der Erpressung von Mitgefangenen bezichtigt worden. Auch insoweit bestreite der Antragsteller die Vorwürfe. Das Ermittlungsverfahren dauere an. Es sei nicht auszuschließen, dass die sonstigen Mitwirkungshandlungen rein formaler Natur seien, die nicht durch einen intrinsischen Veränderungswillen gestützt seien, sondern nur darauf abzielten, schnellstmöglich aus der Haft entlassen zu werden. Angesichts dieser Auffälligkeiten könne keine positive Prognose gestellt werden.
Mit Schreiben vom 19. März 2020 teilte der Antragsteller über seinen damaligen Prozessbevollmächtigten mit, dass er in Belgien „eingesessen“ habe, wo ihn Frau F. und die Kinder einige Male besucht hätten. Daher sei ihm eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Frau F. bestätigte mit Schreiben vom 6. März 2020, dass sie den Antragsteller mit den Kindern besucht habe. Sie hätten schon vor der Inhaftierung getrennt gelebt, aber der Antragsteller habe viel Zeit mit den Kindern verbracht.
Mit Bescheid vom 23. August 2021 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ab, wies den Antragsteller aus dem Bundesgebiet aus und drohte die Abschiebung in die Republik Kosovo an. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot befristete sie auf sechs Jahre und zehn Monate. Sie begründete die Ausweisung mit dem besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresse gem. § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG, dem ein besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse durch die Lebensgemeinschaft mit den vier deutschen Kindern entgegenstehe. Auch während der Inhaftierung habe der Antragsteller das Umgangsrecht ausgeübt, da die Kinder den Antragsteller in der Justizvollzugsanstalt regelmäßig besucht hätten. Ein weiteres schwerwiegendes Bleibeinteresse nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG liege hingegen nicht vor, da die Niederlassungserlaubnis durch den Auslandsaufenthalt gem. § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG erloschen sei. Dies zeigten die Äußerungen des vormaligen Prozessbevollmächtigten, die Einträge aus dem belgischen Strafregister sowie der Suchvermerk wegen der Verfolgung von Ansprüchen nach § 7 UVG. Die begangenen Straftaten zeugten davon, dass der Antragsteller über eine erhebliche kriminelle Energie verfüge und eine schwere Gefährdung für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstelle. Auch frühere Verurteilungen hätten ihn nicht von erneuten Straftaten abgehalten. Auch in Belgien habe er weitere Straftaten begangen. Aufgrund der Umstände, der Schwere und der Häufigkeit der Straftaten sei eine Wiederholungsgefahr anzunehmen. Daran ändere auch das beanstandungsfreie Verhalten während des Strafvollzugs nichts. Daneben sei die Ausweisung auch aus generalpräventiven Gründen gerechtfertigt, da andere Ausländer von Rechtsverstößen abgeschreckt werden würden. Zwar halte sich der Antragsteller seit 29 Jahren im Bundesgebiet auf, allerdings seien keine Anhaltspunkte für eine wirtschaftliche Integration in die hiesigen Lebensverhältnisse erkennbar. Die schutzwürdigen persönlichen Bindungen zu den Kindern und der Kindsmutter hätten ihn auch zuvor nicht von der Begehung der Straftaten abgehalten, sodass entsprechende Verlautbarungen unglaubhaft seien. Eine Ausweisung sei auch unter den Gewährleistungen von Art. 8 EMRK nicht unverhältnismäßig. Er könne sich im Kosovo eingewöhnen und durch Fernkommunikationsmittel mit seiner Familie Kontakt halten. Das öffentliche Interesse an der Ausweisung überwiege die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet. Da mit dem Bescheid die Ausweisung verfügt werde, dürfe dem Antragsteller gem. § 11 Abs. 1 AufenthG kein Aufenthaltstitel erteilt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot sei unter Berücksichtigung aller Umstände angemessen.
Unter dem 20. September 2021 hat der Antragsteller Klage erhoben, über die noch nicht entschieden worden ist (S.), und gleichzeitig um vorläufigen Rechtschutz nachgesucht. Zu Begründung trägt er vor:
Er habe ein Recht auf die Erteilung bzw. ordnungsgemäße Bescheidung des Antrags auf einen Aufenthaltstitel. Es stehe die Frage im Raum, ob die Niederlassungserlaubnis des Klägers durch den Auslandsaufenthalt erloschen sei und ob die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 AufenthG vorlägen. Kurzfristige Unterbrechungen blieben gem. § 85 AufenthG außer Betracht. Das Aussetzungsinteresse überwiege das Vollzugsinteresse. Der Bescheid sei rechtswidrig; zumindest sei der Ausgang des Hauptsacheverfahrens offen. Es gebe eine positive Entwicklung und Zukunftsprognose. Der Antragsteller arbeite in der Justizvollzugsanstalt als Küchenhelfer und sei gelernter Koch. Er mache im Vollzug eine psychiatrische Behandlung und nehme die Therapien und Lösungsvorschläge gut auf. Er habe sich von seinen alten sozialen Strukturen und der Umgebung, die ihn zu Straftaten verleitet habe, abgewandt. Demnächst sei eine Haftlockerung wegen guter Führung mit Freigang in Rede. Dementsprechend wolle er sein Leben neu ordnen. Er habe derzeit nur noch Kontakt zu seiner Familie, die ihn regelmäßig besuche. Seine vier Kinder sähen ihn als Pfeiler der Familie an. Der Kläger werde auch bei einer Abschiebung wegen seiner Familie in absehbarer Zeit wieder nach Deutschland einreisen, da er einen Rechtsanspruch habe. Daher werde das öffentliche Interesse nur zeitweise gewahrt und eine Integration nach der Haft sei die bessere Lösung. Der Antragsteller verbüße seine Strafe und sei sodann rehabilitiert. Eine verbüßte Freiheitsstrafe könne nicht noch einmal angelastet werden. Der negativen Sozialprognose könne nicht gefolgt werden. Ein Gutachten solle Klarheit schaffen. Unterlagen zu den Therapien würden vorgelegt. Er könne aus der Haft jederzeit abgeschoben werden. Der hilfsweise gestellte Antrag sei letztendlich ein Antrag nach § 123 VwGO. Mit Blick auf das Kindeswohl und seine Erkrankungen sei eine Ausweisung nicht wiedergutzumachen. Daher beständen ein Anordnungsgrund und ein Anordnungsanspruch. Die Antragsgegnerin solle erklären, dass sie von abschiebenden Maßnahmen absehe, bis über die Hauptsache entschieden sei. Der Antragsteller legte eine Stellungnahme eines Integrationscoaches vor, wonach er sich wegen eines ehrenamtlichen Engagement gemeldet habe.
Der Antragsteller beantragte zunächst die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen und konkretisierte den Antrag auf den gerichtlichen Hinweis in der Eingangsverfügung des Gerichts, sodass er nunmehr beantragt,
die aufschiebende Wirkung der Klage festzustellen,
hilfsweise, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller bis zur Entscheidung des Gerichts über das Eilverfahren zu dulden.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Sie verweist auf den streitgegenständlichen Bescheid und die Vielzahl an Vermögensdelikten über einen längeren Zeitraum. Der Antragsteller habe dabei trotz Bewährung erneut Straftaten begangen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs sowie der Strafvollstreckungsakte und der Vollzugspläne Bezug genommen. Sie waren alle Gegenstand der Entscheidungsfindung.
II.
Der Antrag hat keinen Erfolg. Der Hauptantrag ist nur teilweise zulässig und insoweit unbegründet (1.). Der Hilfsantrag ist unbegründet (2.).
1. Der Hauptantrag des Antragstellers auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Klage hat keinen Erfolg.
Hinsichtlich der Ausweisungsentscheidung ist der Antrag bereits unzulässig. Die Ausweisungsentscheidung ist weder kraft Gesetzes sofort vollziehbar, noch hat die Antragsgegnerin die sofortige Vollziehung angeordnet, sodass der Klage schon gem. § 80 Abs. 1 VwGO aufschiebende Wirkung zukommt. Dies wird auch von der Antragsgegnerin nicht in Abrede gestellt. Ein Rechtsschutzbedürfnis für die begehrte Feststellung ist insoweit nicht erkennbar.
Hinsichtlich der Abschiebungsandrohung ist der Antrag jedenfalls unbegründet, da die Abschiebungsandrohung gem. § 70 NVwVG i. V. m. § 64 Abs. 4 NPOG sofort vollziehbar ist und die Klage gem. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VwGO keine aufschiebende Wirkung hat.
Hinsichtlich der Entscheidung der Antragsgegnerin, die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis abzulehnen, ist der Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung gem. § 80 Abs. 5 VwGO zulässig, aber ebenfalls unbegründet.
Die Klage des Antragstellers gegen die Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis hat aufgrund von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG schon von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung.
Eine aufschiebende Wirkung zur vorläufigen Sicherung des Aufenthaltsrechts während des Gerichtsverfahrens kann die Klage deshalb nur noch unter der weiteren Voraussetzung begründen, dass der Antrag auf Erteilung oder Verlängerung des Titels zum Entstehen einer Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 3 oder 4 AufenthG geführt hat und diese Wirkung durch die Entscheidung der Ausländerbehörde über den Antrag wieder erloschen ist (VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 16.2.2021 – 11 S 3852/20 –, juris Rn. 6 und vom 7.7.2020 – 11 S 2426/19 –, juris Rn. 13). Auch das ist hier nicht der Fall.
Der Antrag des Antragstellers vom 19. März 2020 auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis konnte keine Fiktionswirkung i. S. v. § 81 Abs. 3, 4 AufenthG auslösen, da die Niederlassungserlaubnis zu diesem Zeitpunkt bereits gem. § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG erloschen war. Nach dieser Vorschrift erlischt ein Aufenthaltstitel, wenn der Ausländer ausgereist und nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder eingereist ist. Der Antragsteller hat bereits vor seinem Antrag vom 19. März 2020 das Bundesgebiet freiwillig verlassen und seinen Lebensmittelpunkt nach Belgien verlagert, um sich der Strafverfolgung zu entziehen. Der Antragsteller war zumindest im Zeitpunkt seiner Inhaftierung am 24. Januar 2018 und bis zu seiner Auslieferung am 2. Juli 2019 knapp achtzehn Monate im belgischen Ausland. Ob er sich darüber hinaus auch zuvor über einen längeren Zeitraum durchgehend in Belgien aufgehalten hat, ist angesichts der dort begangenen Straftaten zwar wahrscheinlich, aber nicht sicher. Für das Erlöschen der Niederlassungserlaubnis ist diese Frage jedoch ohne Belang. Ebenfalls ohne Belang ist die vom Antragsteller angesprochene Vorschrift des § 85 AufenthG, wonach Unterbrechungen der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts bis zu einem Jahr außer Betracht bleiben können. Der Antragsteller ist länger als ein Jahr im Ausland gewesen; zudem ist der Anwendungsbereich des § 85 AufenthG auf die Berechnung der Zeiten rechtmäßigen Aufenthalts beschränkt. Die in § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG spezieller geregelte Frist für das Erlöschen des Aufenthaltstitels bleibt davon unberührt. Auch die Ausnahmegründe gem. § 51 Abs. 2 AufenthG greifen nicht. Der Antragsteller hielt sich zwar i. S. v. Satz 1 mindestens fünfzehn Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet auf, konnte zum Zeitpunkt seines Auslandsaufenthalts aber seinen Lebensunterhalt nicht sichern und hat auch keine Möglichkeit dargelegt, seinen Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel i. S. v. § 2 Abs. 3 AufenthG (rechtmäßig) zu sichern. Damit kann er nicht aufzeigen, dass ihm die nachhaltig und rechtmäßig zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel zur Sicherung seines Lebensunterhalts zur Verfügung standen (vgl. Fleuß in: Kluth/Heusch, BeckOK, Ausländerrecht, 32. Edition, 1.1.2022, § 51 Rn. 66).
2. Der Hilfsantrag hat ebenfalls keinen Erfolg. Er ist auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gem. § 123 VwGO gerichtet, wonach der Antragsteller bis zur Entscheidung über die Klage auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis eine Duldung erhalten und dadurch während des Verfahrens in der Bundesrepublik Deutschland verbleiben würde.
Ist ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage in Bezug auf die Ablehnung des Aufenthaltstitels wegen Nichteintritts einer der in § 81 Abs. 3 oder Abs. 4 AufenthG genannten Fiktionswirkungen nicht statthaft, so bedarf es grundsätzlich eines – hier hilfsweise gestellten – Antrags nach § 123 VwGO zur Sicherung des aufenthaltsrechtlichen Verfahrens. Im vorliegenden Fall richtet sich der einstweilige Rechtsschutz gegen die Versagung eines Aufenthaltstitels damit nach § 123 VwGO (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.2.2021 – 12 S 3852/20 –, juris Rn. 6; VG Hannover, Beschluss vom 28.5.2021 – 5 B 1383/21 –, n. V.). Auch die Subsidiaritätsregel des § 123 Abs. 5 VwGO steht insoweit nicht entgegen. Zwar wäre der eigentlich vorrangige Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hinsichtlich der Abschiebungsandrohung und der Ablehnung der Erteilung des Aufenthaltstitels statthaft. Die vorläufige Aufenthaltssicherung kann im Wege des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO jedoch nur im Hinblick auf eine Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 3 oder 4 AufenthG erreicht werden, wenn diese Wirkung durch die Entscheidung der Ausländerbehörde über den Antrag wieder erloschen ist. Das ist hier, wie ausgeführt, nicht der Fall.
Auch der Hilfsantrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bleibt gleichwohl ohne Erfolg, denn er ist unbegründet.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Voraussetzung hierfür ist, dass sowohl ein Anordnungsanspruch, d. h. der materielle Anspruch, für den der Antragsteller um vorläufigen Rechtsschutz nachsucht, als auch ein Anordnungsgrund, der insbesondere die Eilbedürftigkeit einer vorläufigen Regelung begründet, glaubhaft gemacht werden, § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2, § 294 ZPO. Maßgebend sind dabei die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung.
Einen Anordnungsanspruch in diesem Sinne hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Die Voraussetzungen des § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG liegen nicht vor. Nach dieser Vorschrift ist die Abschiebung eines Ausländers auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird.
Die Abschiebung kann nicht allein deshalb für die Dauer des Aufenthaltserlaubniserteilungsverfahrens ausgesetzt werden, weil der Ausländer den Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis im Klageverfahren geltend macht und ihn im Bundesgebiet durchsetzen will (Nds. OVG, Beschluss vom 22.8.2017 – 13 ME 213/17 –, juris Rn. 3; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.1.2016 – 17 B 890/15 –, juris Rn. 6; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 24.2.2010 – 2 M 2/10 –, juris Rn. 7). Ein verfahrensbezogenes Bleiberecht in Form einer Erlaubnis-, Duldungs- oder Fortgeltungsfiktion hat der Bundesgesetzgeber nur für die in § 81 Abs. 3 und 4 AufenthG genannten Fälle bestimmt, die hier gerade nicht gegeben sind.
Zwar kann darüber hinaus ein Duldungsanspruch zur Sicherung eines effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) in Betracht kommen, wenn sich aus den aufenthaltsrechtlichen Regelungen (vgl. etwa §§ 39ff. AufenthV, § 5 Abs. 2 Satz 2, § 25b, § 25 Abs. 2 und 5 AufenthG) ergibt, dass der angestrebte aufenthaltsrechtliche Status aus dem Inland verfolgt werden kann und zugleich feststeht, dass ein bindender Anspruch auf Erteilung der begehrten Aufenthaltserlaubnis besteht oder die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG erfüllt sind (Nds. OVG, Beschluss vom 20.1.2021 – 8 ME 136/20 –, juris Rn. 5 m. w. N.). Auch das ist hier nicht der Fall.
Es ist nicht absehbar, dass der Antragsteller die Verlängerung oder Erteilung eines Aufenthaltstitels beanspruchen kann. Einem dahingehenden Anspruch steht schon der absolute Versagungsgrund des § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG entgegen. Danach darf einem Ausländer kein Aufenthaltstitel erteilt werden, wenn ein Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen worden ist. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG erlassen, wenn ein Ausländer ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist. Der die Erteilung bzw. Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis hindernde Erlass des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist demnach ermessensgebundene Folge der Ausweisung. Zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes gegen die Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis ist hier mithin die Rechtmäßigkeit der Ausweisung und dem Grunde nach auch des Einreise- und Aufenthaltsverbots inzident zu prüfen (Nds. OVG, Beschluss vom 23.2.2021 – 8 ME 126/20 –, juris Rn. 8; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.1.2020 – 11 S 3477/19 –, juris Rn. 30 ff.), soweit nicht schon andere Gründe die Erteilung des Aufenthaltstitels hindern (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.2.2021 – 12 S 3852/20 –, juris). Ob die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots (§ 11 Abs. 2 Satz 3 AufenthG) rechtmäßig ist, ist hinsichtlich der Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht dagegen regelmäßig unerheblich (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.1.2020 – 11 S 3477/19 –, juris Rn. 34).
Die Ausweisungsverfügung der Antragsgegnerin erweist sich im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.7.2012 – BVerwG 1 C 19.11 –, juris Rn. 12; BVerwG, Urteil vom 15.1.2013 – BVerwG 1 C 10.12 –, juris Rn. 12; BVerwG, Urteil vom 22.2.2017 – BVerwG 1 C 3.16 –, juris Rn. 18) nach der gebotenen summarischen Prüfung als rechtmäßig, sodass eine (vorläufige) Durchbrechung der Sperrwirkung des § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG nicht geboten ist (vgl. hierzu VG Saarland, Beschluss vom 12.6.2019 – 6 L 663/19 –, juris Rn. 7; VG München, Beschluss vom 7.12.2017 – M 25 S 17.4284 –, juris Rn. 28).
Rechtsgrundlage für die Ausweisung ist § 53 Abs. 1 AufenthG. Danach wird ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt. Die Ausweisung nach § 53 Abs. 1 AufenthG setzt eine umfassende und ergebnisoffene Abwägung aller Umstände des Einzelfalls voraus, die vom Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geleitet wird. Sofern nach dieser Gesamtabwägung das öffentliche Interesse an der Ausreise gegenüber dem Interesse des Ausländers oder der Ausländerin am Verbleib in Deutschland überwiegt, wird diese Person ausgewiesen, andernfalls kommt eine Aufenthaltsbeendigung nach § 53 Abs. 1 AufenthG nicht in Betracht. Die Tatbestandsmerkmale der „öffentlichen Sicherheit und Ordnung“ im ausweisungsrechtlichen Grundtatbestand des § 53 Abs. 1 AufenthG sind nach der Begründung des Gesetzgebers im Sinne des Polizei- und Ordnungsrechts zu verstehen (vgl. BT-Drs. 18/4097 S. 49). Auch die Gefährdung dieser Schutzgüter bemisst sich nach den im allgemeinen Polizei- und Ordnungsrecht entwickelten Grundsätzen. Erforderlich ist die Prognose, dass mit hinreichender Wahrscheinlichkeit durch die weitere Anwesenheit des Ausländers oder der Ausländerin im Bundesgebiet ein Schaden an einem der aufgeführten Schutzgüter eintreten wird. Die von § 53 Abs. 1 AufenthG geforderte Abwägung der Interessen an der Ausweisung mit den Interessen an einem weiteren Verbleib in Deutschland erfolgt dabei nach der Intention des Gesetzgebers nicht auf der Rechtsfolgenseite im Rahmen eines der Ausländerbehörde eröffneten Ermessens, sondern auf der Tatbestandsseite einer nunmehr gebundenen Ausweisungsentscheidung und ist damit gerichtlich voll überprüfbar. Der Grundtatbestand des § 53 Abs. 1 AufenthG erfährt durch die weiteren Ausweisungsvorschriften mehrfache Konkretisierungen. So wird einzelnen in die Abwägung einzustellenden Ausweisungs- und Bleibeinteressen durch den Gesetzgeber in den §§ 54, 55 AufenthG von vornherein ein spezifisches, bei der Abwägung zu berücksichtigendes Gewicht beigemessen, jeweils qualifiziert als entweder „besonders schwerwiegend“ (Absatz 1) oder als „schwerwiegend“ (Absatz 2). Nach der Vorstellung des Gesetzgebers sind neben den explizit in den §§ 54, 55 AufenthG aufgeführten Interessen aber noch weitere, nicht ausdrücklich benannte sonstige Bleibe- oder Ausweisungsinteressen denkbar (vgl. BT-Drs. 18/4097 S. 49).
Hieran gemessen ist die Ausweisung rechtlich nicht zu beanstanden. Ohne Rechtsfehler ist die Beklagte zu dem Ergebnis gekommen, dass den für eine Ausweisung sprechenden Interessen (a.) gegenüber den Bleibeinteressen (b.) bei einer Abwägung überwiegendes Gewicht zukommt (c.).
a. Es besteht ein besonders schwerwiegendes Interesse an der Ausweisung des Antragstellers gem. § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG.
Danach wiegt ein Ausweisungsinteresse besonders schwer, wenn der Ausländer wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden ist. Der Antragsteller wurde mit Urteil des Landgerichts K. vom 26. April 2016 wegen gewerbsmäßigem und bandenmäßigem Betruges in zehn Fällen in Tatmehrheit mit versuchtem gewerbsmäßigen und bandenmäßigen Betruges in zwei Fällen zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und elf Monaten verurteilt. Diese Verurteilung erfüllt die zeitlichen und inhaltlichen Voraussetzungen des § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG.
Zudem wurde der Antragsteller laut dem belgischen Strafregisterauszug in Belgien wegen gleichgelagerter Delikte zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die rechtsstaatlichen Bedingungen in Belgien bieten hinreichende Gewähr für die durch das Strafurteil getroffene Tatsachenfeststellung, sodass auch dieses Urteil bei der ausländerrechtlichen Entscheidung mitberücksichtigt werden kann (vgl. Bauer in: Bergmann/Dienelt, 13. Auflage 2020, AufenthG, § 54 Rn. 99). Auch diese Verurteilung begründet ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse i. S. v. § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG.
Die weiteren Verurteilungen des Antragstellers, die im Bundeszentralregisterauszug aufgeführt sind, begründen ein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG, weil sie einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen die Rechtsordnung darstellen. Eine vorsätzlich begangene Straftat ist grundsätzlich kein geringfügiger Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift.
Der weitere Aufenthalt des Antragstellers stellt sowohl aus spezialpräventiven als auch aus generalpräventiven Gründen auch gegenwärtig noch eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit i. S. d. § 53 Abs. 1 AufenthG dar.
Die Ausweisung eines Ausländers aus spezialpräventiven Gründen dient der Vorbeuge gegen Gefahren, die nach Würdigung seines bisherigen Verhaltens und seiner Gesamtpersönlichkeit von ihm selbst in Zukunft für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen. Hat der Ausländer Rechtsverstöße begangen, hängt die Rechtfertigung der Ausweisung von einer Gefahrenprognose, insbesondere der Einschätzung der Wiederholungswahrscheinlichkeit, ab. Die Gefährdung bemisst sich nach den im allgemeinen Polizei- und Ordnungsrecht entwickelten Grundsätzen (BVerwG, Urteil vom 22.02.2017 – BVerwG 1 C 3.16 –, BVerwGE 157, 325, juris Rn. 23). Die Prognose ist von den Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichten eigenständig zu treffen, ohne dass diese an die Feststellungen und Beurteilungen der Strafgerichte rechtlich gebunden sind. Bei der Prognose sind die besonderen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere die Höhe einer verhängten Strafe, die Schwere einer konkret begangenen Straftat und die Umstände ihrer Begehung, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts sowie die Persönlichkeit des Täters und seine Entwicklung und Lebensumstände bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt. Für die Feststellung der entscheidungserheblichen Wiederholungsgefahr nach dem Grundtatbestand des § 53 Abs. 1 Halbsatz 1 AufenthG gilt ein differenzierender Wahrscheinlichkeitsmaßstab. An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist (Nds. OVG, Urteil vom 6.5.2020 – 13 LB 190/19 –, juris Rn. 38 m. w. N.). Für bestimmte Fallgruppen besonders schwerer und schädlicher Delikte sind an den Grad der Wiederholungsgefahr nur geringe Anforderungen zu stellen. Zu diesen Fallgruppen gehören neben schweren Gewalt- und Eigentumsdelikten vor allem auch schwere Betäubungsmitteldelikte, wie das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln, vor allem mit harten Drogen (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 23.11.2020 – 2 B 314/20 –, juris Rn. 20; Urteil vom 14.8.2019 – 2 B 159/19 –, juris Rn. 11). Eine grenzenlose Relativierung des Wahrscheinlichkeitsmaßstabs nach unten ist jedoch auch bei schwersten Schäden nicht zulässig. Erforderlich, aber auch ausreichend für die Begründung eines spezialpräventiven Ausweisungsinteresses ist bei schwerwiegenden Gefahren bereits die „ernsthafte Möglichkeit“ einer Wiederholung (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 23.11.2020 – 1 B 314/20 –, juris Rn. 20 m. w. N.).
Hieran gemessen ist mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Antragsteller auch künftig Straftaten begehen wird. Dem liegen folgende Erwägungen zugrunde:
Der Antragsteller hat in seiner Vergangenheit zahlreiche Straftaten begangen. Weder die ersten strafrechtlichen Ermittlungen und Jugendstrafen, noch die Verurteilung vom 30. Juni 2011 zu einer Jugendstrafe von neun Monaten zur Bewährung haben den Antragsteller von der Begehung weiterer Straftaten abgehalten. Den im Urteil des Landgerichts K. zugrundeliegenden bandenmäßigen Betrugstaten liegt ein erheblicher strafrechtlicher Unwert zugrunde. Zusammen mit den weiteren Mittätern erschlich sich der Antragsteller dabei Gebrauchtwagen von Privatleuten und veräußerte diese über Strohleute deutlich unter Marktwert an teilweise eingeweihte gewerbliche Autohändler. Die Taten waren von langer Hand geplant, wobei die Täter jeder eine klare Rolle zugeteilt bekommen hatte. Nach den Feststellungen des Landgerichts K. war der Antragsteller einer der Haupttäter. Der Antragsteller war überwiegend als Anbahner der Käufe am Telefon tätig und bekam jeweils zwischen 400 und 1.500 Euro pro Abwicklung. Der Antragsteller hat zwar seine Tatbeteiligung und den Sachverhalt vollumfänglich eingeräumt, aber keine weiteren Namen genannt. Die bereits abgeurteilten Straftaten sind neben ihrer strafrechtlichen Bedeutung – entgegen des Vorbringens des Antragstellers – auch im Rahmen der präventiven Bewertung der Wiederholungsgefahr zu berücksichtigen. Zu der daraus resultierenden negativen Prognose trägt auch bei, dass der Antragsteller in der Vergangenheit keine anderen regelmäßigen (legalen) Einnahmequellen hatte. Er ist nach eigenen Angaben vielmehr Konsument verschiedener Drogen und benötigt dafür regelmäßige Einnahmequellen. Aus diesen Umständen erscheint nach Ansicht des Gerichts eine erneute Tatbeteiligung bei vergleichbaren Vermögensdelikten in der Zukunft sehr wahrscheinlich.
Auch die enge Beziehung des Antragstellers zu anderen Familienangehörigen, die nach den vorliegenden Erkenntnissen sowohl bei den bandenmäßigen Betrugstaten in Deutschland als auch bei den Straftaten in Belgien beteiligt waren, sprechen für eine Wiederholungsgefahr. So hat der Antragsteller die bandenmäßigen Betrugstaten in Deutschland u. a. mit seinen beiden Cousins T. U. und V. W. durchgeführt. Letzterer hat sich ebenfalls ohne Erfolg gegen seine Ausweisung gewandt (5 B X. /21 und 5 A Y. /21). Er hält sich nach den Erkenntnissen aus dem dortigen Hauptsacheverfahren derzeit in Serbien auf. Auch mit Blick auf die familiären Konstellationen hält es das Gericht es für wahrscheinlich, dass der Antragsteller bei einer Entlassung aus dem Gefängnis in die bekannten kriminellen Strukturen zurückkehren würde. Die anderweitige Beteuerung im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens überzeugt das Gericht nicht; es gibt insoweit keine Anhaltspunkte für eine tragfähige, dauerhafte und durchgreifende Änderung seines Verhaltens in der Zukunft.
Auch seine Beziehung zu Frau F. oder die Geburt seiner vier Kindern hat seiner kriminellen Karriere keinen Abbruch getan. Vielmehr hat er die bandenmäßigen Betrugstaten gerade in dieser Zeit begangen, als seine Kinder geboren wurden. Schon vor dem Gefängnisaufenthalt wohnte der Antragsteller laut Aussage von Frau F. nicht mit ihr und den Kindern zusammen in einem Haushalt. Angesichts der Entwicklungen, die im aktuellen Vollzugsplan geschildert werden, kann das Gericht einen sicheren sozialen Empfangsraum für den Antragsteller auch in der Zukunft nicht erkennen. Auch die Vollzugspläne sprechen – entgegen des Vortrags des Antragstellers – gerade für eine Wiederholungsgefahr. Zwar gab es zunächst wenige niedergelegte Beanstandungen, doch im letzten Vollzugsplan berichtet die Mitarbeiterin der Justizvollzugsanstalt von mehreren Vorkommnissen in der Anstalt, die für eine Fortführung illegaler Aktivitäten des Antragstellers sprechen. Des Weiteren hat auch das Landgericht K. in der Entscheidung über die Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung keine positive Prognose feststellen können. Auch wenn die Strafvollstreckungskammer vor allem auf eine vorherige Bewährung durch Vollzugslockerungen abstellte, verweist sie auch auf die wiederholten Bewährungsstrafen und die Flucht nach Belgien zur Begehung weiterer Straftaten.
Die Häufigkeit und Schwere der aufgeführten Taten sowie die gegen den Antragsteller verhängten Strafen sprechen für eine deutlich verfestigte und gesteigerte kriminelle Energie. Der Antragsteller hat durch die wiederholten gravierenden Verstöße gegen die Rechtsordnung die öffentliche Sicherheit und Ordnung in erheblichem Maße beeinträchtigt. Er hat in enger zeitlicher Abfolge Straftaten begangen und bei jeder Tat einen nicht unerheblichen Schaden verursacht. Diese Umstände begründen auch nach Ansicht des Gerichts ein spezialpräventives Ausweisungsinteresse.
Daneben begründen die Straftaten des Antragstellers auch ein andauerndes generalpräventives Ausweisungsinteresse, das nach dem Wortlaut § 53 Abs. 1 AufenthG (wonach bereits eine Gefahr durch den „Aufenthalt“ des Ausländers ein Ausweisungsinteresse begründet) berücksichtigungsfähig ist und auch durch Zeitablauf nicht zurücktritt, weil die Tilgungsfristen des § 46 Bundeszentralregistergesetz (BZRG) noch nicht abgelaufen sind.
b. Der Antragsteller kann sich nicht auf ein schwerwiegendes Bleibeinteresse i. S. v. § 55 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG berufen. Die Niederlassungserlaubnis ist durch den Auslandsaufenthalt des Antragstellers in Belgien erloschen (s. o.). Dadurch hielt er sich auch nicht fünf Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet auf (§ 55 Abs. 1 Nr. 2 2. Alt AufenthG).
Das Gericht hat zudem Zweifel daran, dass der Antragsteller sein Umgangsrecht mit den deutschen Kindern tatsächlich ausübt und damit ein besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse i. S. v. § 55 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG erfüllt. Die Antragsgegnerin billigt dem Antragsteller ein solches zu, da sich der Antragsteller nach Aussage von Frau F. vor seiner Verhaftung um die Kinder gekümmert habe und wohl einzelne Besuche im belgischen Gefängnis stattgefunden hätten. Erforderlich für die Begünstigung des Personensorge- oder Umgangsrechts ist allerdings, dass es sich um eine tatsächlich gelebte Nähebeziehung, d. h. ein tatsächliches Kümmern um den deutschen Minderjährigen handeln muss (vgl. BT-Drs. 18/4097, S. 53). In den Vollzugsplänen der deutschen Justizvollzugsanstalten sind (nur) regelmäßige Außenkontakte mit Frau F. dargelegt. Diese habe ihn auch im Gefängnis besucht. Tatsächliche Kontakte zu den Kindern fanden – wenn überhaupt – telefonisch oder schriftlich statt. Angesichts der Erkenntnisse aus dem aktuellen Vollzugsplan und der Verwerfungen in der Beziehung zu Frau F. ist zumindest nicht davon auszugehen, dass der Antragsteller sein Umgangsrecht derzeit tatsächlich ausübt. Auch hinsichtlich eines weiteren deutschen Kindes und der Kindsmutter hat der Antragsteller keinen Umgang dargelegt. Insoweit kann das Gericht auch nicht erkennen, dass das Wohl der Kinder gem. § 55 Abs. 2 Nr. 5 AufenthG erfordern würde, den weiteren Verbleib des Antragstellers im Bundesgebiet hinzunehmen.
c. Selbst bei Annahme eines schwerwiegenden Bleibeinteresses i. S. v. § 55 Abs. 2 Nr. 5 AufenthG oder eines besonders schwerwiegenden Bleibeinteresses i. S. v. § 55 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG würde das bestehende besonders schwerwiegende Ausweisungsinteresse überwiegen.
Bei der Abwägung der widerstreitenden Interessen sind gemäß § 53 Abs. 2 AufenthG nach den Umständen des Einzelfalls insbesondere die Dauer des Aufenthalts, die persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen. Bei diesem Kriterienkatalog hat sich der Gesetzgeber an den Maßstäben orientiert, die der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte zur Bestimmung der Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung im Rahmen von Art. 8 Abs. 2 EMRK als maßgeblich ansieht („Boultif/Üner-Kriterien“). Die in § 53 Abs. 2 AufenthG genannten Umstände sollen sowohl zugunsten als auch zulasten des Ausländers wirken können und sind nach Auffassung des Gesetzgebers nicht als abschließend zu verstehen (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 9.5.2019 – BVerwG 1 C 21.18 –, juris Rn. 13; BVerwG, Urteil vom 25.7.2017 – BVerwG 1 C 12.16 –, juris Rn. 15; BVerwG, Urteil vom 22.2.2017 – BVerwG 1 C 3.16 –, juris Rn. 20 ff.). Dem konkreten Gewicht des Verstoßes ist im Rahmen der nach § 53 Abs. 1 Halbsatz 2 AufenthG vorzunehmenden Abwägung unter umfassender Würdigung aller Umstände des Einzelfalles zu begegnen (Nds. OVG, Urteil vom 14.11.2018 – 13 LB 160/17 –, juris Rn. 40 f.)
Gemessen an diesem Maßstab überwiegen unter den Umständen des Einzelfalles die Ausweisungsinteressen gegenüber den Bleibeinteressen. Außerdem ist weder eine Verletzung des Schutzes der Familie gem. Art. 6 Abs. 1 GG noch des Rechts auf Achtung des Privatlebens i. S. d Art. 8 Abs. 1 EMRK unter Berücksichtigung der Integration des Antragstellers in Deutschland (Dimension „Verwurzelung“) und der Möglichkeit zur (Re-)Integration in seinem Heimatland (Dimension „Entwurzelung“) erkennbar.
Der langjährige Aufenthalt des Antragstellers in Deutschland ist von zahlreichen und erheblichen Straftaten geprägt. Seit seiner Jugend gab es offensichtlich keinen längeren Zeitraum ohne strafrechtliche Ermittlungen oder sogar strafrechtliche Verurteilungen. Auch nach der Verurteilung im Jahre 2016 hat der Antragsteller vergleichbare strafbare Handlungen in Belgien begangen und versucht, sich der Strafverfolgung in Deutschland zu entziehen. Es besteht daher die hohe Wahrscheinlichkeit weiterer Straftaten mit erheblichen Gefahren für gewichtige Rechtsgüter einer unbekannten Zahl potentieller Verletzter. Demgegenüber kann der Antragsteller keine eigenen Leistungen vorweisen, die eine nachhaltige Integration in die wirtschaftlichen oder gesellschaftlichen Verhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland erkennen lassen. Er hat fast durchgängig Sozialleistungen bezogen und nur vereinzelt gearbeitet. Er hat keine abgeschlossene Schul- oder Berufsausbildung und bisher keine regelmäßige Arbeitstätigkeit vorzuweisen. Insoweit sind der langjährige Aufenthalt des Antragstellers in Deutschland und die persönliche Beziehung zu Frau F. und seiner Kinder zwar mit Blick auf Art. 6 GG und Art. 8 EMRK zugunsten des Antragstellers zu berücksichtigen. Die persönlichen Bindungen scheinen jedoch zumindest derzeit mit Blick auf die polizeilichen Ermittlungen nicht gesichert. Zudem lebte der Antragsteller bereits vor der Inhaftierung nicht mit Frau F. und den Kindern in einem Haushalt zusammen. Seit 2015 befand er sich in Haft oder in Belgien auf der Flucht. Die Kinder hatten auch in den letzten Jahren – wenn überhaupt – telefonischen oder schriftlichen Kontakt mit dem Antragsteller. Insoweit kann dieser Kontakt auch aus dem Ausland fortgeführt werden; dann womöglich mit einem vereinfachten Kontakt über ein eigenes bzw. legales Mobiltelefon des Antragstellers. Im Rahmen der Abwägung im Sinne von Art. 8 EMRK ist davon auszugehen, dass sich der Antragsteller in die sozialen Strukturen des Kosovo einfügen könnte und der damit verbundene Aufbau eines neuen Privatlebens im Kosovo bei entsprechender Anstrengung gelingen wird. Der Antragsteller spricht albanisch, was einer Integration im Kosovo erheblich zugutekommen würde. Er ist im Kosovo geboren und derzeit in einem Alter, in dem er sich noch auf die neue Lebenswirklichkeit einstellen könnte. Nach den Erkenntnissen aus dem Hauptsacheverfahren seines Mittäters geht das Gericht davon aus, dass weitere Familienmitglieder im ehemaligen Jugoslawien leben. Das Gericht verkennt nicht, dass eine Integration im Kosovo für den Antragsteller aufgrund seines langjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet durchaus mit gewissen Schwierigkeiten verbunden sein wird. Die Kammer teilt aber unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles die Einschätzung der Antragsgegnerin, dass dem Antragsteller eine (Re-)Integration im Kosovo möglich und zumutbar ist. Ein „Recht auf Wiedereinreise“ stände dem Antragsteller – entgegen seines Vortrags – wenn überhaupt, erst nach Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots zu.
3. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist nicht begründet. Prozesskostenhilfe erhält gemäß §§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO, 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Die Rechtsverfolgung hat aus den dargelegten Gründen keine Aussicht auf Erfolg.
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG. Die Höhe des Streitwertes folgt aus § 45 Abs. 1 Satz 2 und 3, § 53 Abs. 2, § 52 Abs. 1 GKG und orientiert sich an Nrn. 1.3, 1.5 i. V. m. Nrn. 8.1 und 8.2 hinsichtlich des Hauptantrags in Addition mit dem Hilfsantrag gem. Nrn 1.5 i. V. m. 8.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (vgl. NordÖR 2014, 11).