Verwaltungsgericht Hannover
Beschl. v. 13.04.2023, Az.: 5 B 292/23

Bibliographie

Gericht
VG Hannover
Datum
13.04.2023
Aktenzeichen
5 B 292/23
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2023, 16628
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGHANNO:2023:0413.5B292.23.00

Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen einen Bescheid, mit dem die Antragsgegnerin ihn aus dem Bundesgebiet ausgewiesen hat, seinen Antrag auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis abgelehnt und ihm die Abschiebung nach Albanien angedroht hat.

Der im Oktober 1988 geborene Antragsteller ist albanischer Staatsangehöriger. Nach dem Schulbesuch in Albanien erwarb er in Polen einen Studienabschluss als Architekt. Am 17. Oktober 2013 heiratete er in Albanien Frau E. F., die die deutsche und albanische Staatsangehörigkeit hat. Aus der Ehe sind die am 4. Juni 2015 geborene Tochter G. F. und der am 27. Februar 2017 geborene Sohn H. F. hervorgegangen, die beide jeweils die deutsche und die albanische Staatsangehörigkeit haben.

Nachdem der Antragsteller nach einem Voraufenthalt im Jahr 2013 am 27. Dezember 2014 mit einem Visum zur Familienzusammenführung erneut in das Bundesgebiet eingereist war, erteilte die Antragsgegnerin ihm am 27. Februar 2015 erstmals eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG (richtig wohl: § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG), die fortlaufend, zuletzt als Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG, bis zum 7. Dezember 2022 verlängert wurde. Am 5. Oktober 2022 beantragte der Antragsteller die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis.

Der Antragsteller ist im Bundesgebiet wie folgt strafrechtlich in Erscheinung getreten:

Am 2. November 2018 verurteilte ihn das Amtsgericht B-Stadt wegen Erschleichens von Leistungen in zwei Fällen zu einer Geldstrafe von zehn Tagessätzen.

Am 31. Januar 2019 verurteilte ihn das Amtsgericht B-Stadt wegen vorsätzlicher Körperverletzung in zwei Fällen zum Nachteil seiner Ehefrau zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen.

Am 11. Februar 2019 verurteilte ihn das Amtsgericht B-Stadt wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln (Cannabis) zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen.

Am 24. April 2019 bildete das Amtsgericht B-Stadt unter Einbeziehung der Entscheidungen vom 31. Januar 2019 und vom 11. Februar 2019 eine nachträgliche Gesamtstrafe von 75 Tagessätzen.

Am 22. Juli 2019 verurteilte ihn das Amtsgericht B-Stadt wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in vier Fällen, dabei in zwei Fällen fahrlässig und in zwei Fällen vorsätzlich handelnd, zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen.

Am 12. Mai 2020 bildete das Amtsgericht B-Stadt unter Einbeziehung der Entscheidungen vom 2. November 2011 und vom 22. Juli 2019 eine nachträgliche Gesamtstrafe von 95 Tagessätzen.

In der Folgezeit wurde gegen den Antragsteller ein Ermittlungsverfahren wegen Betäubungsmittelkriminalität geführt, im Zuge dessen das Amtsgericht B-Stadt am 29. Januar 2021 einen Untersuchungshaftbefehl erließ. Am 3. März 2021 fanden umfassende, gegen den Antragsteller gerichtete Durchsuchungsmaßnahmen der Polizei statt, im Rahmen derer auch der gegen den Antragsteller erlassene Untersuchungshaftbefehl vollstreckt werden sollte. Der Antragsteller war jedoch nicht anwesend.

Zum 1. April 2021 zogen die Ehefrau und die Kinder des Antragstellers aus der gemeinsamen Familienwohnung in der I. Straße J., K. L. aus und meldeten sich unter der Anschrift M. Straße N. in O. L. an. Der Antragsteller wurde, nachdem er unbekannten Aufenthalts war, zum 4. Juni 2021 von Amts wegen von der früheren gemeinsamen Familienwohnung in der I. Straße J., K. L. abgemeldet.

Am 13. Juli 2021 wurde der Antragsteller, der sich in Kenntnis des gegen ihn anhängigen strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens und des infolgedessen vom Amtsgericht B-Stadt erlassenen Haftbefehls vom 29. Januar 2021 in die Niederlande abgesetzt hatte, in Rotterdam festgenommen. Im Rahmen der niederländischen Auslieferungshaft wurde er am 30. September 2021 nach Deutschland überstellt. Seither befand er sich ununterbrochen in Haft.

Am 18. März 2022 verurteilte ihn das Landgericht B-Stadt wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen in Tatmehrheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten und ordnete die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt mit der Maßgabe an, dass ein Jahr und sieben Monate der Gesamtfreiheitsstrafe vorweg zu vollziehen sind. Dem im Rahmen dieses Strafverfahrens vom Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. med. P. aus L. erstatteten ausführlichen, wissenschaftlich begründeten psychiatrisch/psychotherapeutischen Sachverständigengutachten vom 18. Januar 2022 zufolge lag beim Antragsteller im Zeitraum der Taten und auch zum Zeitpunkt der Erstattung des Gutachtens eine Abhängigkeit von Kokain und Alkohol (ICD 10 F14.2 und F10.2) vor.

Ab dem 20. April 2022 verbüßte der Antragsteller den im Urteil des Landgerichts B-Stadt vom 18. März 2022 angeordneten Vorwegvollzug in der JVA Q.. Dem Vollzugsplan vom 7. Juli 2022 ist u. a. zu entnehmen, dass das innervollzugliche Verhalten bislang frei von Beanstandungen gewesen sei. Der Antragsteller zeige sich gegenüber den Bediensteten und seinen Mitgefangenen stets freundlich und hilfsbereit. Weisungen der Bediensteten komme er jederzeit nach. Er gehe seit dem 20. Juni 2022 einer Beschäftigung in einem Unternehmerbetrieb nach und trete den Weg zur Arbeit pünktlich an. Es bestehe weiterhin Kontakt zu seiner Ehefrau und seinen Kindern. Dieser erfolge telefonisch, postalisch, per Skype und in Form von Besuchen. Es müsse von einer unbearbeiteten Suchtproblematik ausgegangen werden. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Antragsteller sich dem Vollzug der Freiheitsstrafe entziehen werde, um Drogen zu beschaffen bzw. zu konsumieren oder versuche, sich der anstehenden Unterbringung in einer Entziehungsanstalt bzw. der drohenden Abschiebung durch eine Flucht zu entziehen.

Mit Schreiben vom 28. September 2022 hörte die Antragsgegnerin den Antragsteller zu ihrer Absicht an, ihn auf Grund der von ihm begangenen Straftaten aus dem Bundesgebiet auszuweisen, eine Verlängerung bzw. erneute Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis abzulehnen, ihm die Abschiebung anzudrohen und diese aus der Haft durchführen zu lassen. Der Antragsteller ließ dazu durch seinen Prozessbevollmächtigten im Wesentlichen vortragen, die Beziehung zu seiner deutschen Ehefrau sei weiterhin intakt. Für die beiden Kinder, die ebenfalls deutsche Staatsangehörige seien, bestehe das gemeinsame Sorgerecht. L. sei der Lebensmittelpunkt der Familie. Seine Kinder und seine Ehefrau hätten keinerlei Bezüge zu Albanien. Des Weiteren sei zu berücksichtigen, dass er die der Verurteilung vom 18. März 2022 zu Grunde liegenden Straftaten auf Grund seiner Betäubungsmittelabhängigkeit begangen habe. Wenn er die Therapie erfolgreich absolviert haben werde, bestehe keine Gefahr, dass er weitere Straftaten begehen werde. Des Weiteren beantragte er erneut, seine Aufenthaltserlaubnis zu verlängern.

Mit Bescheid vom 5. Dezember 2022 wies die Antragsgegnerin den Antragsteller aus dem Bundesgebiet aus, lehnte seinen Antrag vom 5. Oktober 2022 auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis ab, drohte ihm die Abschiebung nach Albanien an, ordnete gegen ihn ein Einreise- und Aufenthaltsverbot an und befristete dieses auf den Zeitraum von acht Jahren und sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der erfolgten Ausreise (Abschiebung). Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Verurteilung vom 18. März 2022 begründe ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse. Dem stehe kein besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse nach § 55 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG gegenüber, da der Antragsteller bereits vor seiner Festnahme am 13. Juli 2021, spätestens jedoch seit dem 1. April 2021 von seiner Ehefrau und den Kindern getrennt lebe und dementsprechend vor Haftantritt keine schützenswerte familiäre Lebensgemeinschaft mehr bestanden habe. Der erst während der Haft wiederhergestellte persönliche Kontakt zu seiner Ehefrau und den Kindern könne kein besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse begründen. Aus denselben Gründen scheide ein schwerwiegendes Bleibeinteresse nach § 55 Abs. 2 Nr. 3 AufenthG aus. Einem schwerwiegenden Bleibeinteresse nach § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG stehe entgegen, dass der Antragsteller keinen ununterbrochenen fünfjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet vorweisen könne, nachdem er seit dem 4. Juni 2021 unbekannten Aufenthalts gewesen und am 13. Juli 2021 in den Niederlanden festgenommen worden sei. Es komme jedoch ein schwer wiegendes Bleibeinteresse nach § 55 Abs. 2 Nr. 5 AufenthG in Betracht, da die Belange und das Wohl seiner Kinder zu berücksichtigen seien. Die vom Antragsteller begangenen Straftaten zeugten davon, dass er eine schwere Gefährdung für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstelle. So habe er sich zur Begehung der Taten eines geeigneten Endgeräts des digitalen Nachrichtendienstes "EncroChat" bedient, dessen besonderes Verschlüsselungssystem für die Strafverfolgungsbehörden mit den ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln nicht auslesbar war. Auf diese Weise habe er sich mit Kontaktpersonen aus dem Drogenmilieu vernetzt, um Betäubungsmittelgeschäfte, u.a. auch mit Kokain, einer sogenannten "harten" Droge, zu koordinieren und hierzu Absprachen zu treffen. Mit diesem Verhalten habe er zu erkennen gegeben, dass er über erhebliche kriminelle Energie verfüge und offensichtlich nicht gewillt sei, die geltenden Gesetze zu beachten. So habe er bereits in der Vergangenheit nicht unerhebliche Delikte, u. a. im Bereich der einschlägigen Kriminalität, begangen und sei auch mehrfach verurteilt worden. Er habe sich dies jedoch nicht als Warnung dienen lassen und sei nicht nur erneut, sondern auch in einem erheblich gesteigerten Maße im Bereich des Drogenhandels strafrechtlich in Erscheinung getreten. Auf Grund der Art und Schwere der Straftat würden an die Wahrscheinlichkeit der Wiederholungsgefahr geringere Anforderungen gestellt. Es bestehe genügend spezialpräventiver Anlass für die Ausweisung, da der Antragsteller eine tragende Rolle als An- und Verkäufer von größeren Mengen an Marihuana und Kokain gehabt habe. Weder die vorausgegangenen Verurteilungen noch der Umstand, dass er Vater von Kleinkindern sei, habe ihn von dem organisierten Drogenhandel im mehrstelligen Kilobereich abgehalten. Seine Studienpläne nach dem seinen eigenen Angaben zufolge erfolgreichen Bachelorabschluss habe er auf Grund dieser Entwicklungen ebenfalls nicht weiterverfolgt und seinen Lebensunterhalt aus den Betäubungsmittelgeschäften finanziert. Es sei daher zu befürchten, dass er auch in Zukunft gegen geltende Gesetze verstoßen werde. Zwar signalisiere der Antragsteller dem Vollstreckungsplan der JVA Q. vom 7. Juli 2022 zufolge inzwischen eine große Bereitschaft hinsichtlich der Bearbeitung seiner Suchmittelerkrankung. Selbst eine erfolgreich abgeschlossene Drogentherapie gestatte jedoch angesichts der erfahrungsgemäß hohen Rückfallquote noch nicht die Prognose, dass von ihm keine ordnungsrechtlich relevante Widerholungsgefahr mehr ausgehe. Eine solche Prognose sei erst nach drogen- und straffreier Lebensführung über einen erheblichen Zeitraum gerechtfertigt. Die vom Antragsteller ausgehende Wiederholungsgefahr sei weiterhin als erheblich einzuschätzen. Auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass er laut der Ausführungen im Urteil des Landgerichts B-Stadt vom 18. März 2022 und im Vollzugsplan der JVA Q. vom 7. Juli 2022 seit der Schulzeit, also die Hälfte seines Lebens, Drogen konsumiere, entsprechende Handlungsimpulse kaum unterdrücken könne und auch in der motivationalen Steuerungsfähigkeit deutlich eingeschränkt sei, könne derzeit auch in Anbetracht der nunmehr geäußerten Maßregeltherapiebereitschaft keine positive Prognose eines künftig drogen- und straffreien Verhaltens getroffen werden. Darüber hinaus sei die Ausweisung auch aus generalpräventiven Gründen erforderlich. Die vom Antragsteller begangenen Straftaten, insbesondere die Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in mehreren Fällen, gehörten zu den Delikten, die eine auf generalpräventive Erwägungen gestützte Ausweisung rechtfertigten, zumal es sich in mehreren Fällen um Kokain und damit um eine sogenannte "harte" Droge gehandelt habe. Es bestehe ein dringendes Bedürfnis, andere Ausländer erfolgreich von Rechtsverstößen der genannten Art abzuhalten. Dies sei jedoch nur dann gewährleistet, wenn sie wüssten, dass ihnen bei einem derartigen Verstoß gegen die Rechtsordnung die Ausweisung drohe. Bei der Entscheidung über die Ausweisung sei abzuwägen, ob das öffentliche Interesse an der Ausreise gegenüber dem Interesse des Antragstellers am Verbleib im Bundesgebiet überwiege. In Anbetracht der Lebensverhältnisse des Antragstellers seit seiner Einreise ins Bundesgebiet bestehe keine günstige soziale und wirtschaftliche Prognose. Bislang hätten weder die vorausgegangenen Verurteilungen noch seine Ehe und nicht einmal die Geburt seiner Kinder ihn von der Begehung der Straftaten abhalten können und somit zu keinem Zeitpunkt eine stabilisierende Wirkung auf ihn gehabt. Schützenswerte familiäre Bindungen i. S. v. Art. 6 GG lägen schon nicht vor. Unabhängig davon würden die familiären Bindungen im Bundesgebiet und die zu berücksichtigenden Belange und das Wohl seiner minderjährigen Kinder nicht zum Überwiegen seines Interesses an einem Verbleib im Bundesgebiet führen. Er habe die Straftaten begangen, obwohl ihm seine Verantwortung als Ehemann bzw. Vater von Kleinkindern bewusst gewesen sei. Die Schwere der von ihm begangenen Straftaten im Bereich der Drogenkriminalität bzw. seine Tatbeiträge und die dabei zutage getretene erhebliche Kriminalität würden die Belange der Bundesrepublik Deutschland in besonders schwerwiegender Weise beeinträchtigen und die Folgen der befristeten Ausweisung für seine Familie, insbesondere auch die Kinder als nicht unverhältnismäßig erscheinen lassen. Auch unter Berücksichtigung von Art. 8 EMRK sei die Ausweisung nicht unverhältnismäßig. Anhaltspunkte dafür, dass seiner Wiedereingliederung in die Lebensverhältnisse in der Republik Albanien Hindernisse entgegenstünden, hinter denen das öffentliche Interesse zurücktreten müsse, seien nicht ersichtlich. Der Antragsteller halte sich erst seit sieben Jahren und erst seit seinem 26. Lebensjahr im Bundesgebiet auf. Den Kontakt zu seinen Kindern und seiner Ehefrau könne er auch aus dem Heimatland mittels Telefon, Internet und Briefverkehr sowie Besuche der Familie aufrechterhalten. Wegen der weiteren Begründung wird auf den Inhalt des Bescheides Bezug genommen. Der Bescheid wurde am 7. Dezember 2022 zugestellt.

Am 13. Februar 2023 wurde der Antragsteller im Maßregelvollzugszentraum Niedersachsen -R. (MRVZN R.) aufgenommen. Dem Bericht des MRVZN R. vom 4. April 2023 ist u. a. zu entnehmen, dass der bisherige Behandlungserfolg erfolgreich sei. Der Antragsteller habe sich gut in die inhaltlichen und strukturellen Vorgaben eingefunden. Er sei stets freundlich, zugewandt, absprachefähig und verbindlich. Er betone durchgehend einen Abstinenz- und Veränderungswunsch. Laborkontrollen seien stets negativ. In die Einzel- und Gruppenpsychotherapie bringe er sich offen ein. Er halte engmaschigen Kontakt zu Frau und Kindern, die ihn schon in der JVA wöchentlich besucht hätten. Ein Besuch der Familie in der Klinik sei geplant. Aktuell nehme der Antragsteller dreimal wöchentlich beantragungspflichtige Videotelefonate in Anspruch. Es sei ihm ein wichtiges Anliegen, die Therapie regulär zu beenden und mit der Familie ein geregeltes Leben zu führen. Seine langfristigen Pläne seien die Wiederaufnahme einer Berufstätigkeit im Rahmen der Stadtreinigung, wo er über sechs Jahre Berufserfahrung verfüge. Zusammenfassend sei ihm im Maßregelvollzug ein guter Start gelungen, sodass die weitere Behandlung erfolgversprechend sei.

Bereits am 6. Januar 2023 hat der Antragsteller Klage erhoben (5 A 291/23) und zugleich um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht.

Zur Begründung seines Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz trägt er vor, die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sei aus mehreren Gründen geboten. Zunächst einmal sei diese erforderlich, um die Vollstreckung des Urteils des Landgerichts B-Stadt vom 18. März 2022 überhaupt möglich zu machen. Das Landgericht B-Stadt habe nicht ohne Grund die Maßregel gemäß § 64 StGB angeordnet. Es handele sich hierbei um eine langjährige Therapie, die im Durchschnitt zweieinhalb Jahre dauere. Die sofortige Vollziehung sei für die ordnungsgemäße Durchführung dieser Maßnahme kontraproduktiv. Darüber hinaus bestehe überhaupt kein Anlass, vollendete Tatsachen zu schaffen und ihm zu verwehren, den Rechtsweg zu bestreiten. Auf Grund der schon bald beginnenden Therapie sei das Ruhen des hiesigen Verfahrens anzunehmen. Darüber hinaus werde, damit die Therapie auch richtig durchgeführt werden könne, die Ausstellung einer Aufenthaltserlaubnis bzw. die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis notwendig sein. Hilfsweise sei ihm eine Duldung zu erteilen.

Der Antragsteller beantragt,

die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung verweist sie auf den Inhalt des angegriffenen Bescheides.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen. Der Inhalt sämtlicher Akten war Gegenstand der Entscheidungsfindung.

II.

Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz hat keinen Erfolg.

Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist nur teilweise statthaft und im Übrigen unbegründet.

Soweit der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO die Ausweisung betrifft, ist er nicht statthaft, weil der erhobenen Anfechtungsklage bereits kraft Gesetzes gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufschiebende Wirkung zukommt. Der Suspensiveffekt ist weder gesetzlich ausgeschlossen, noch hat die Antragsgegnerin die sofortige Vollziehung angeordnet.

Hinsichtlich der Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ist der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Eine Klage gegen die Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis hat gemäß § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG keine aufschiebende Wirkung. Die vorläufige Sicherung des Aufenthaltsrechts während eines anhängigen Verwaltungs- und auch Gerichtsverfahrens um die Verlängerung oder Erteilung eines Aufenthaltstitels erfolgt in einem Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO, wenn der Antrag auf Erteilung oder Verlängerung des Titels zum Entstehen einer Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 3 oder 4 AufenthG geführt hat und diese Wirkung durch die Entscheidung der Ausländerbehörde über den Antrag wieder erloschen ist (VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 16.2.2021 - 11 S 3852/20 -, juris Rn. 6 und vom 7.7.2020 - 11 S 2426/19 -, juris Rn. 13). Im vorliegenden Fall hat der Antragsteller am 5. Oktober 2022 und damit rechtzeitig vor Ablauf seiner bis zum 7. Dezember 2022 befristeten Aufenthaltserlaubnis deren Verlängerung beantragt, sodass seinem Antrag die Fiktionswirkung gemäß § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG zukommt. Diese Fiktionswirkung wurde mit der nach § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG sofort vollziehbaren Ablehnung des Verlängerungsantrages beendet und damit die Ausreisepflicht nach § 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG vollziehbar. In einer solchen Fallkonstellation ist die Suspendierung des Bescheides mit einem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage zu bewirken. Durch die gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung lebt zwar die Erlaubnisfiktion nicht wieder auf, sie lässt jedoch die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht entfallen.

Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung entfällt gemäß § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO i. V. m. § 64 Abs. 4 NPOG. Auch insoweit ist der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft und zulässig.

Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist, soweit er zulässig ist, unbegründet.

Das Verwaltungsgericht kann die aufschiebende Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO anordnen, wenn das Interesse des betroffenen Ausländers oder der betroffenen Ausländerin, von einem Vollzug der Verfügung vorläufig verschont zu bleiben, gegenüber dem öffentlichen Interesse an der gesetzlich angeordneten sofortigen Vollziehbarkeit überwiegt. Bei der Interessenabwägung kommt der Erfolgsaussicht der Klage im Hauptsacheverfahren maßgebliche Bedeutung zu. Bei nach summarischer Prüfung offensichtlich Erfolg versprechendem Rechtsbehelf überwiegt im Hinblick auf die Art. 19 Abs. 4 GG zu entnehmende Garantie effektiven Rechtsschutzes das Suspensivinteresse des Betroffenen das öffentliche Vollzugsinteresse, so dass die aufschiebende Wirkung grundsätzlich wiederherzustellen bzw. anzuordnen ist. Ergibt dagegen eine summarische Einschätzung des Gerichts, dass die Anfechtungsklage offensichtlich erfolglos bleiben wird, reicht dies allein zwar noch nicht aus, die Anordnung der sofortigen Vollziehung zu rechtfertigen. Erforderlich ist vielmehr ein über den Erlass des Grundverwaltungsaktes hinausgehendes öffentliches Interesse. Hierfür ist allerdings nicht ein besonders gewichtiges oder qualifiziertes öffentliches Interesse zu fordern; notwendig, aber auch ausreichend ist vielmehr, dass überhaupt ein öffentliches Vollzugsinteresse vorliegt. Bei einem offensichtlich rechtmäßigen Verwaltungsakt reichen daher auch Vollzugsinteressen minderen Gewichts für die Anordnung der sofortigen Vollziehung aus. In den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 VwGO, in denen - wie hier - die aufschiebende Wirkung bereits kraft gesetzlicher Anordnung entfällt, spricht die gesetzliche Wertung für ein überwiegendes öffentliches Interesse, soweit nicht offensichtlich absehbar ist, dass die Verfügung rechtswidrig ist und die Klage Erfolg hat.

Gemessen hieran überwiegt vorliegend das Vollzugsinteresse, weil sich die Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis und die Abschiebungsandrohung nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung als rechtmäßig erweisen und keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass das Vollzugsinteresse ausnahmsweise zurücktritt oder entfällt.

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder - wie hier - Entscheidung des Tatsachengerichts (BVerwG, Urteil vom 9.5.2019 - BVerwG 1 C 21.18 -, juris Rn. 11; BVerwG, Urteil vom 22.2.2017 - BVerwG 1 C 3.16 -, juris Rn. 18; Urteil vom 10.7.2012 - BVerwG 1 C 19.11 -, juris Rn. 12).

Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf die begehrte Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis zum Elternnachzug zu seinen minderjährigen deutschen Kindern gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG, da der absolute Versagungsgrund des § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG entgegensteht. Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden (§ 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG).

Die Ausweisungsverfügung der Antragsgegnerin erweist sich im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.7.2012 - BVerwG 1 C 19.11 -, juris Rn. 12; BVerwG, Urteil vom 15.1.2013 - BVerwG 1 C 10.12 -, juris Rn. 12; BVerwG, Urteil vom 22.2.2017 - BVerwG 1 C 3.16 -, juris Rn. 18) nach der gebotenen summarischen Prüfung als rechtmäßig, sodass eine (vorläufige) Durchbrechung der Sperrwirkung des § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG nicht geboten ist (vgl. hierzu VG Saarland, Beschluss vom 12.6.2019 - 6 L 663/19 -, juris Rn. 7; VG München, Beschluss vom 7.12.2017 - M 25 S 17.4284 -, juris Rn. 28).

Rechtsgrundlage der im angefochtenen Bescheid der Antragsgegnerin vom 5. Dezember 2022 enthaltenen Ausweisung ist § 53 Abs. 1 AufenthG. Danach wird ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt. Die Ausweisung nach § 53 Abs. 1 AufenthG setzt eine umfassende und ergebnisoffene Abwägung aller Umstände des Einzelfalls voraus, die vom Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geleitet wird. Sofern nach dieser Gesamtabwägung das öffentliche Interesse an der Ausreise gegenüber dem Interesse des Ausländers oder der Ausländerin am Verbleib in Deutschland überwiegt, wird diese Person ausgewiesen, andernfalls kommt eine Aufenthaltsbeendigung nach § 53 Abs. 1 AufenthG nicht in Betracht. Die Tatbestandsmerkmale der "öffentlichen Sicherheit und Ordnung" im ausweisungsrechtlichen Grundtatbestand des § 53 Abs. 1 AufenthG sind nach der Begründung des Gesetzgebers im Sinne des Polizei- und Ordnungsrechts zu verstehen (vgl. BT-Drs. 18/4097 S. 49). Auch die Gefährdung dieser Schutzgüter bemisst sich nach den im allgemeinen Polizei- und Ordnungsrecht entwickelten Grundsätzen. Erforderlich ist die Prognose, dass mit hinreichender Wahrscheinlichkeit durch die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet ein Schaden an einem der aufgeführten Schutzgüter eintreten wird. Die von § 53 Abs. 1 AufenthG geforderte Abwägung der Interessen an der Ausweisung mit den Interessen an einem weiteren Verbleib in Deutschland erfolgt dabei nach der Intention des Gesetzgebers nicht auf der Rechtsfolgenseite im Rahmen eines der Ausländerbehörde eröffneten Ermessens, sondern auf der Tatbestandsseite einer nunmehr gebundenen Ausweisungsentscheidung und ist damit gerichtlich voll überprüfbar. Der Grundtatbestand des § 53 Abs. 1 AufenthG erfährt durch die weiteren Ausweisungsvorschriften mehrfache Konkretisierungen. So wird einzelnen in die Abwägung einzustellenden Ausweisungs- und Bleibeinteressen durch den Gesetzgeber in den § 54, § 55 AufenthG von vornherein ein spezifisches, bei der Abwägung zu berücksichtigendes Gewicht beigemessen, jeweils qualifiziert als entweder "besonders schwerwiegend" (Absatz 1) oder als "schwerwiegend" (Absatz 2). Nach der Vorstellung des Gesetzgebers sind neben den explizit in den § 54, § 55 AufenthG aufgeführten Interessen aber noch weitere, nicht ausdrücklich benannte sonstige Bleibe- oder Ausweisungsinteressen denkbar (vgl. BT-Drs. 18/4097 S. 49).

Hieran gemessen ist die Ausweisung rechtlich nicht zu beanstanden. Ohne Rechtsfehler ist die Antragsgegnerin zu dem Ergebnis gekommen, dass den für eine Ausweisung sprechenden Interessen gegenüber den Bleibeinteressen bei einer Abwägung überwiegendes Gewicht zukommt.

Es besteht ein besonders schwerwiegendes Interesse an der Ausweisung des Antragstellers gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 1b Alt. 2 AufenthG. Nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG wiegt das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 besonders schwer, wenn der Ausländer wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden ist oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist. Gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 1b Alt. 2 AufenthG wiegt das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 besonders schwer, wenn der Ausländer nach dem Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist. Der Antragsteller wurde mit Urteil des Landgerichts B-Stadt vom 18. März 2022 wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen in Tatmehrheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt; zudem wurde die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt mit einem Vorwegvollzug von einem Jahr und sieben Monaten angeordnet.

Die weiteren im Bundeszentralregisterauszug aufgeführten Verurteilungen des Antragstellers begründen ein schwer wiegendes Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG, weil sie einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen die Rechtsordnung darstellen. Eine vorsätzlich begangene Straftat ist grundsätzlich kein geringfügiger Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift.

Der weitere Aufenthalt des Antragstellers stellt sowohl aus spezialpräventiven als auch aus generalpräventiven Gründen auch gegenwärtig noch eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit i. S. d. § 53 Abs. 1 AufenthG dar.

Die Ausweisung eines Ausländers aus spezialpräventiven Gründen dient der Vorbeuge gegen Gefahren, die nach Würdigung seines bisherigen Verhaltens und seiner Gesamtpersönlichkeit von ihm selbst in Zukunft für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen. Hat der Ausländer Rechtsverstöße begangen, hängt die Rechtfertigung der Ausweisung von einer Gefahrenprognose, insbesondere der Einschätzung der Wiederholungswahrscheinlichkeit, ab. Die Gefährdung bemisst sich nach den im allgemeinen Polizei- und Ordnungsrecht entwickelten Grundsätzen (BVerwG, Urteil vom 22.02.2017 - BVerwG 1 C 3.16 -, juris Rn. 23). Die Prognose ist von den Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichten eigenständig zu treffen, ohne dass diese an die Feststellungen und Beurteilungen der Strafgerichte rechtlich gebunden sind. Bei der Prognose sind die besonderen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere die Höhe einer verhängten Strafe, die Schwere einer konkret begangenen Straftat und die Umstände ihrer Begehung, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts sowie die Persönlichkeit des Täters und seine Entwicklung und Lebensumstände bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt. Für die Feststellung der entscheidungserheblichen Wiederholungsgefahr nach dem Grundtatbestand des § 53 Abs. 1 Halbsatz 1 AufenthG gilt ein differenzierender Wahrscheinlichkeitsmaßstab. An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist (Nds. OVG, Urteil vom 6.5.2020 - 13 LB 190/19 -, juris Rn. 38 m. w. N.). Für bestimmte Fallgruppen besonders schwerer und schädlicher Delikte sind an den Grad der Wiederholungsgefahr nur geringe Anforderungen zu stellen. Zu diesen Fallgruppen gehören neben schweren Gewalt- und Eigentumsdelikten vor allem auch schwere Betäubungsmitteldelikte, wie das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln, vor allem mit harten Drogen (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 23.11.2020 - 2 B 314/20 -, juris Rn. 20; Urteil vom 14.8.2019 - 2 B 159/19 -, juris Rn. 11). Eine grenzenlose Relativierung des Wahrscheinlichkeitsmaßstabs nach unten ist jedoch auch bei schwersten Schäden nicht zulässig. Erforderlich, aber auch ausreichend für die Begründung eines spezialpräventiven Ausweisungsinteresses ist bei schwerwiegenden Gefahren bereits die "ernsthafte Möglichkeit" einer Wiederholung (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 23.11.2020 - 1 B 314/20 -, juris Rn. 20 m. w. N.).

Hieran gemessen ist mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Antragsteller auch künftig Straftaten begehen wird. Für die Annahme einer Wiederholungsgefahr sprechen die Schwere der vom Antragsteller zuletzt begangenen Straftat sowie seine Betäubungsmittelabhängigkeit. Zur Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf den zutreffenden Inhalt des angegriffenen Bescheides Bezug genommen, denen der Antragsteller nicht substantiiert entgegengetreten ist. Ergänzend ist Folgendes auszuführen:

Ausweislich der Feststellungen des Landgerichts B-Stadt in seinem Urteil vom 18. März 2022 bediente der Antragsteller sich unter Verwendung eines geeigneten Endgeräts des über ein besonderes, auch für die Strafverfolgungsbehörden mit den ihnen zur Verfügung stehenden technischen Mitteln nicht auslesbaren Verschlüsselungssystem verfügenden digitalen Nachrichtendienstes "EncroChat" und vernetzte sich auf diese Weise mit Kontaktpersonen aus dem Drogenmilieu, um Betäubungsmittelgeschäfte zu koordinieren und hierzu Absprachen zu treffen. Neben Betäubungsmittelankäufen zum gewinnbringenden Weiterverkauf und gewinnbringenden Betäubungsmittelverkäufen organisierte der Antragsteller mit Hilfe seiner Kontaktperson aus Spanien Betäubungsmitteleinfuhren aus Spanien nach Deutschland im zweistelligen Kilogrammbereich, die er in L. an verschiedene Handelspartner, darunter eine Person, die von den Ermittlungsbehörden als eine der zentralen Größen des S. Betäubungsmittelmarktes im fraglichen Zeitraum bewertet wird, gewinnbringend weiterveräußerte. Im Einzelnen handelte es sich um folgende Taten:

Am 31. März 2020 vereinbarte der Antragsteller mit einem anderen "EncroChat"-Nutzer den Ankauf von 50 g Kokain, das er in der Folgezeit gewinnbringend zu einem Grammpreis von mindestens 42 EUR, d.h. insgesamt zu 2.100 EUR, weiterverkaufte.

Am 3. April 2020 vereinbarte der Antragsteller mit einem anderen "EncroChat"-Nutzer den Verkauf von 5 kg Marihuana zu einem Preis von mindestens 2.700 EUR/kg, d.h. insgesamt zu 13.500 EUR.

In der Zeit vom 20. April 2020 bis zum 22. April 2020 organisierte der Antragsteller mit einem anderen "EncroChat"-Nutzer die Einfuhr von 50 kg Marihuana aus Spanien nach L. -T.. Der Antragsteller verkaufte das gelieferte Marihuana an zwei andere "EncroChat"-Nutzer weiter, und zwar 37 kg zu einem Kilopreis von 4.200 EUR sowie 13 kg zu einem Kilopreis von 4.650 EUR.

In der Zeit vom 23. April 2020 bis zum 30. April 2020 organisierte der Antragsteller mit einem anderen "EncroChat"-Nutzer die Einfuhr von 60 kg Marihuana aus Spanien nach T.. Der Antragsteller verkaufte das gelieferte Marihuana an zwei andere "EncroChat"-Nutzer zu einem Kilopreis von 4.600 EUR weiter.

In der Zeit vom 1. Mai 2020 bis zum 13. Mai 2020 organisierte der Antragsteller mit einem anderen "EncroChat"-Nutzer die Einfuhr von 60 kg Marihuana aus Spanien in die U. und veräußerte das Marihuana weiter, und zwar 40 kg zu einem Kilopreis von 4.200 EUR bzw. 10 kg zu einem Kilopreis von 4.600 EUR an zwei "EncroChat"-Nutzer sowie weitere 10 kg zu einem Kilopreis von mindestens 4.200 EUR.

Am 3. März 2021 gegen 6:00 Uhr hielt der Antragsteller in einer Wohnung, die er als Betäubungsmittelbunker nutzte, zum Zwecke des gewinnbringenden Weiterverkaufs 104,79 kg Marihuana sowie 2.822,12 g Kokain vorrätig.

Zum Nachtatverhalten des Antragstellers führte das Landgericht B-Stadt in seinem Urteil vom 18. März 2022 u.a. aus, der Antragsteller habe, nachdem er in die Niederlande geflüchtet sei, mit dem Krypto-Messenger "Sky ECC" mit seinen Kontaktpersonen aus der Betäubungsmittelszene kommuniziert, um seine Infrastruktur und Handelsbeziehungen im Betäubungsmittelgeschäft aufrechtzuerhalten und sich Informationen über das gegen ihn gerichtete Ermittlungsverfahren zu beschaffen.

Der Antragsteller ist damit wegen massiver Betäubungsmitteldelikte straffällig geworden und war an nicht nur nachrangiger Stelle in Strukturen der organisierten Kriminalität eingebunden. Das im Urteil des Landgerichts B-Stadt vom 18. März 2022 verhängte Strafmaß von acht Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe beträgt nahezu das Vierfache des für die Annahme eines besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresses nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG und mehr als das Achtfache des für die Erfüllung eines besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresses nach § 54 Abs. 1 Nr. 1b AufenthG erforderlichen Strafmaßes.

Betäubungsmitteldelikte gehören zu den schweren, die Grundinteressen der Gesellschaft berührenden und schwer zu bekämpfenden Straftaten. Dabei zählt der illegale Drogenhandel zu den Straftaten, die in Art. 83 Abs. 1 Unterabs. 2 AEUV als Bereiche besonders schwerer Kriminalität genannt werden. Die betroffenen Schutzgüter des Lebens und der Gesundheit der Bürger nehmen in der Hierarchie der in den Grundrechten enthaltenen Wertordnung einen hohen Rang ein. Die Folgen, insbesondere für junge Menschen, können äußerst gravierend sein. Der Gerichtshof der Europäischen Union sieht in der Rauschgiftsucht ein "großes Übel für den Einzelnen und eine soziale und wirtschaftliche Gefahr für die Menschheit" (vgl. EuGH, Urteil vom 23.11.2010 - Tsakouridis, C-149/09 - NVwZ 2011, 221 Rn. 47; Urteil vom 22.05.2012 - P.I., C-348/09 - juris Rn. 28). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat mehrfach klargestellt, dass er bei Verurteilung eines Ausländers wegen eines Betäubungsmitteldeliktes - wie hier vorliegend - in Anbetracht der verheerenden Auswirkungen von Drogen auf die Bevölkerung Verständnis dafür hat, dass die Vertragsstaaten in Bezug auf diejenigen, die zur Verbreitung dieser Plage beitragen, entschlossen durchgreifen (EGMR, Urteil vom 30.11.1999 - Baghli/Frankreich Nr. 3437/97 - NVwZ 2000, 1401 [EGMR 30.11.1999 - 34374/97], Urteil vom 17.4.2013 - Yilmaz/Deutschland Nr. 52853/99 - NJW 2004, 2147 [BVerwG 13.05.2004 - BVerwG 3 C 45/03]). Die von unerlaubten Betäubungsmitteln ausgehenden Gefahren betreffen die Schutzgüter des Lebens und der Gesundheit, welche in der Hierarchie der in den Grundrechten enthaltenen Werteordnung einen hohen Rang einnehmen. Rauschgiftkonsum bedroht diese Schutzgüter der Abnehmer in hohem Maße und trägt dazu bei, dass deren soziale Beziehungen zerbrechen und ihre Einbindung in wirtschaftliche Strukturen zerstört wird. Die mit dem Drogenkonsum häufig einhergehende Beschaffungskriminalität schädigt zudem die Allgemeinheit, welche ferner auch für die medizinischen Folgekosten aufkommen muss. Bei der Bewertung der Gefährlichkeit eines im Zusammenhang mit dem Handel mit Marihuana strafrechtlich verurteilten Ausländers sind überdies die neueren wissenschaftlichen Erkenntnisse zu den insbesondere Jugendlichen durch den Konsum drohenden gesundheitlichen Schäden in den Blick zu nehmen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 25.10.2022 - 19 CS 22.1456 -, juris Rn. 48 m.w.N.). Dies zu Grunde gelegt geht vom Antragsteller zum gegenwärtigen Zeitpunkt die Gefahr weiterer erheblicher Straftaten im Bereich der Betäubungsmittelkriminalität und insbesondere des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln aus.

Aus den Feststellungen im Urteil des Landgerichts B-Stadt vom 18. März 2022 geht hervor, dass beim Antragsteller eine langjährige, bislang nicht abschließend therapierte Betäubungsmittelabhängigkeit besteht. So probierte der heute 34 Jahre alte Antragsteller bereits zu Schulzeiten erstmals Cannabis. In seiner Studentenzeit kam er vermehrt mit Alkohol in Kontakt, konsumierte auch zunehmend Cannabis und probierte andere Substanzen wie Amphetamine oder "Magic Mushrooms". Während der Semesterferien, die er in Albanien verbrachte, konsumierte er Alkohol, Cannabis und Kokain, was wiederum zu einem verstärkten Alkohol- und Betäubungsmittelkonsum während seines Studiums führte. Der Drogenkonsum trug letztlich auch dazu bei, dass der Antragsteller sein Studium nach dem Bachelorabschluss nicht fortsetzte. In Deutschland spitzte sich die Drogenproblematik weiter zu. Der Antragsteller konsumierte bis zu 10 g Kokain täglich sowie Alkohol; Cannabis nahm er zum Schlafen und "Runterkommen" vom Kokain. Mit dem Drogenhandel finanzierte er auch seinen erheblichen Eigenkonsum. Auch dass seine Ehefrau und seine beiden Kinder unter seinem Konsum litten, hielt ihn weder von seinem Konsum noch von der Betäubungsmittelkriminalität ab.

Die durch die Betäubungsmittelkriminalität des Antragstellers, deren wesentlicher Hintergrund seine Suchtmittelabhängigkeit war, indizierte Gefährlichkeit des Antragstellers ist bislang nicht beseitigt. Bei Straftaten, die - wie im Fall des Antragstellers - auf der Suchterkrankung eines Ausländers beruhen, kann von einem Wegfall der für die Ausweisung erforderlichen Wiederholungsgefahr nicht ausgegangen werden, solange der Ausländer nicht eine Drogentherapie erfolgreich abgeschlossen hat und die damit verbundene Erwartung eines künftig drogen- und straffreien Verhaltens auch nach Therapieende glaubhaft gemacht hat. Solange sich der Ausländer nicht außerhalb des Straf- bzw. Maßregelvollzugs bewährt hat, kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit auf einen Einstellungswandel und eine innerlich gefestigte Verhaltensänderung geschlossen werden, die ein Entfallen der Wiederholungsgefahr rechtfertigen würde (BayVGH, Beschluss vom 25.10.2022 - 19 CS 22.1456 -, juris Rn. 53 m. w. N.). So liegt es hier.

Der Antragsteller befand sich für die Zeit des Vorwegvollzugs zunächst in der JVA Q.. Ausweislich des von der JVA Q. für den Antragsteller erstellten Vollzugsplans vom 7. Juli 2022 müsse von einer unbearbeiteten Suchtproblematik ausgegangen werden. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Antragsteller sich dem Vollzug der Freiheitsstrafe entziehen werde, um Drogen zu beschaffen bzw. zu konsumieren oder versuche, sich der anstehenden Unterbringung in einer Entziehungsanstalt bzw. der drohenden Abschiebung durch eine Flucht zu entziehen. Der im Vollstreckungsheft enthaltenen Stellungnahme der JVA Q. an die Staatsanwaltschaft B-Stadt vom 5. Januar 2023 zufolge hätten keine Behandlungsmaßnahmen stattgefunden, sodass beim Antragsteller auch weiterhin eine noch unbearbeitete Suchtmittelproblematik vorliege, die im Zusammenhang mit dem strafrechtlichen Verhalten zu konstatieren sei. Im Normalvollzug seien keine mit dem Maßregelvollzug vergleichbaren Behandlungsmaßnahmen zur therapeutischen Auf- und Bearbeitung der vorliegenden Problematiken verfügbar. Die ausreichende Behandlung einer manifesten Suchtmittelproblematik sei innervollzuglich nicht leistbar. Die Unterbringung im Maßregelvollzug gemäß § 67c StGB werde für erforderlich gehalten. Dem im Vollstreckungsheft enthaltenen Vermerk des Suchtberatungsdienstes der JVA Q. vom 14. Dezember 2022 ist zu entnehmen, dass der Antragsteller dem Suchtberatungsdienst bisher nicht bekannt sei. Seit der Inhaftierung habe er bisher keinen Kontaktwunsch zum Suchtberatungsdienst gestellt. Am 13. Februar 2023 wurde der Antragsteller zum Maßregelvollzug im MRVZN R. aufgenommen, wo er sich dem Bericht des MRVZN R. vom 4. April 2023 zufolge gut eingefunden hat. Er betone durchgehend einen Abstinenz- und Veränderungswunsch. Laborkontrollen seien stets negativ. Zusammenfassend sei ihm im Maßregelvollzug ein guter Start gelungen, sodass die weitere Behandlung erfolgversprechend sei.

Dieser im Bericht des MRVZN R. vom 4. April 2023 zum Ausdruck kommende gute Therapiestart des Antragstellers im Maßregelvollzug stellt zwar ein positives Prognoseindiz dar. Allerdings ist insoweit zu berücksichtigen, dass der Antragsteller die Therapie im Maßregelvollzug erst Mitte Februar 2023 begonnen hat. Der seither vergangene Zeitraum von knapp zwei Monaten ist dementsprechend zu kurz für die Annahme, dass sich schon wesentliche Änderungen hinsichtlich der Betäubungsmittelabhängigkeit des Antragstellers, die zumindest auch Ursache seiner Straffälligkeit ist, ergeben haben. In Anbetracht seiner langjährigen Betäubungsmittelabhängigkeit, der Schwere der von ihm begangenen Straftaten und der noch nicht abgeschlossenen Therapie im Maßregelvollzug ist daher weiterhin von einer beim Antragsteller bestehenden Wiederholungsgefahr auszugehen.

Auch die Staatsanwaltschaft geht in ihrer Stellungnahme angesichts ihrer Ermittlungsergebnisse und des Verhaltens des Antragstellers während des Strafprozesses von einem manifest bestehenden Wiederholungsgefahr aus. Der Antragsteller sei in die in die Strukturen der Organisierten Kriminalität fest eingebunden. Er genieße im Bereich der grenzüberschreitenden Rauschgiftkriminalität - insbesondere im albanischstämmigen Täterkreis - ein hohes Ansehen und habe sich durch seine Einlassungen, in denen er jegliche Angaben zu Mittätern und Tatbeteiligten verweigerte, jede Rückkehrmöglichkeit in den Organisierten Betäubungsmittelhandel offengelassen.

Soweit der Antragsteller geltend macht, der angegriffene Bescheid sei für die ordnungsgemäße Durchführung der vom Landgericht B-Stadt in seinem Urteil vom 18. März 2022 angeordneten Maßregel kontraproduktiv, verhilft dies seinem Antrag nicht zum Erfolg. Der Antragsteller hat keinen Anspruch darauf, so lange in einer Therapieeinrichtung in der Bundesrepublik zu verbleiben, bis seine Suchterkrankung geheilt ist und keine negative Gefahrenprognose mehr besteht (vgl. BayVGH, Beschluss vom 16.4.2020 - 10 ZB 20.536 -, juris Rn. 9). Selbst ein etwaig bestehender Anspruch auf die Durchführung einer Drogentherapie steht bei einem Ausländer der Erfüllung der Ausweisungsvoraussetzungen nicht entgegen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.4.2013 - BVerwG 1 B 22.12 -, juris Rn. 19). Künftige Entwicklungen, insbesondere Wirkungen einer zukünftigen therapeutischen Aufarbeitung der Straftaten, sagen nichts über die aktuell vom Antragsteller ausgehenden Gefährdung aus; das Abwarten eines Therapie- oder Haftverlaufs ist insoweit nicht angezeigt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.9.2015 - 1 B 39/15 -, juris Rn. 10).

Neben dem spezialpräventiven Ausweisungsinteresse begründen die Straftaten des Antragstellers auch ein andauerndes generalpräventives Ausweisungsinteresse, das nach dem Wortlaut des § 53 Abs. 1 AufenthG (wonach bereits eine Gefahr durch den "Aufenthalt" des Ausländers ein Ausweisungsinteresse begründet) berücksichtigungsfähig ist und auch durch Zeitablauf nicht zurücktritt, weil die Tilgungsfristen des § 46 Bundeszentralregistergesetz (BZRG) noch nicht abgelaufen sind. Voraussetzung für die Berücksichtigung generalpräventiver Interessen ist, dass die Straftat besonders schwer wiegt und deshalb ein dringendes Bedürfnis daran besteht, über eine strafrechtliche Sanktion hinaus durch Ausweisung andere Ausländer von Straftaten ähnlicher Art und Schwere abzuhalten. Es muss von einer derartigen Straftat eine besonders hohe Gefahr für den Staat oder die Gesellschaft ausgehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.2.2012 - BVerwG 1 C 7.11 -, juris Rn. 24). Das ist hier der Fall. Rauschgiftdelikte gehören zu den gefährlichen und schwer zu bekämpfenden Delikten, die ein Ausweisungsinteresse (auch) aus generalpräventiven Gründen grundsätzlich zu rechtfertigen vermögen (vgl. bereits BVerfG, Beschluss vom 18.7.1979 - 1 BvR 650/77 -, BVerfGE 51, 386-401, Rn. 34; Nds. OVG, Urteil vom 22.4.2013 - 2 LB 365/12, juris Rn. 40). Sie gehören zudem zum Bereich der besonders schwerwiegenden Kriminalität nach Art. 83 Abs.1 AEUV. Die Betäubungsmittelstraftaten des Antragstellers wogen auf Grund der Art und Menge der geschmuggelten bzw. zum Verkauf vorgehaltenen Betäubungsmittel und ihrer durchorganisierten und grenzüberschreitenden Begehungsweise auch im Einzelfall besonders schwer, was auch das Strafmaß von acht Jahren und sechs Monaten abbildet.

Der Antragsteller kann sich demgegenüber auf ein besonders schwer wiegendes Bleibeinteresse nach § 55 Abs. 1 Nr. 4 Var. 1 AufenthG berufen. Nach dieser Vorschrift wiegt das Bleibeinteresse i. S. v. § 53 Abs. 1 AufenthG besonders schwer, wenn der Ausländer mit einem deutschen Familienangehörigen oder Lebenspartner in familiärer oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt. § 55 Abs. 1 Nr. 4 Var. 1 AufenthG verlangt allein eine tatsächlich gelebte eheliche, lebenspartnerschaftliche oder familiäre Beziehung mit einem deutschen Staatsangehörigen (vgl. Bergmann/Dienelt/Bauer AufenthG § 55 Rn. 11). Ein Ausländer, der sich in Haft befindet, kann sich auf ein besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse berufen, wenn die eheliche bzw. familiäre Lebensgemeinschaft unmittelbar vor Beginn der Haft bestanden hat und im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Verwaltungsgerichts konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Lebensgemeinschaft unmittelbar nach der Haftentlassung fortgesetzt wird (vgl. BeckOK AuslR/Fleuß, 36. Ed. 1.1.2023, AufenthG § 55 Rn. 43, 46). Zu Gunsten des Antragstellers ist davon auszugehen, dass die familiäre Lebensgemeinschaft mit seiner Ehefrau und seinen beiden Kindern, die alle die deutsche Staatsangehörigkeit haben, jedenfalls bis zur Flucht des Antragstellers vor den gegen ihn gerichteten Durchsuchungsmaßnahmen am 3. März 2021 bestand. Bis zu seiner Flucht war der Antragsteller unter derselben Wohnanschrift gemeldet wie seine Ehefrau und seine Kinder. Erst zum 1. April 2021 zogen die Ehefrau und die Kinder des Antragstellers aus der gemeinsamen Familienwohnung in der I. Straße J., K. L. aus und meldeten sich unter der Anschrift M. Straße N. in O. L. an. Der Antragsteller wurde, nachdem er unbekannten Aufenthalts war, zum 4. Juni 2021 von Amts wegen von der früheren gemeinsamen Familienwohnung in der I. Straße J., K. L. abgemeldet. Trennungsabsichten, die die Ehefrau des Antragstellers im Rahmen des im Jahr 2018 gegen ihn geführten Strafverfahrens wegen häuslicher Gewalt, infolgedessen ihn das Amtsgericht B-Stadt am 31. Januar 2019 wegen vorsätzlicher Körperverletzung in zwei Fällen zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen verurteilte, geäußert hatte, realisierten sich offenbar nicht. Dem Vollzugsplan der JVA Q. vom 7. Juli 2022 zufolge bestand weiterhin Kontakt des Antragstellers zu seiner Ehefrau und seinen Kindern, der telefonisch, postalisch, per Skype und in Form von Besuchen erfolgte. Ausweislich des Berichts des MRVZN R. vom 4. April 2023 hält der Antragsteller weiter engmaschigen Kontakt zu Frau und Kindern. Ein Besuch der Familie in der Klinik sei geplant. Aktuell nehme der Antragsteller dreimal wöchentlich beantragungspflichtige Videotelefonate in Anspruch.

Das besonders schwer wiegende Bleibeinteresse i. S. v. § 55 Abs. 1 Nr. 4 Var. 1 AufenthG überwiegt allerdings nicht das bestehende besonders schwer wiegende Ausweisungsinteresse i. S. v. § 54 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 1b AufenthG.

Bei der Abwägung der widerstreitenden Interessen sind gemäß § 53 Abs. 2 AufenthG nach den Umständen des Einzelfalls insbesondere die Dauer des Aufenthalts, die persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen. Bei diesem Kriterienkatalog hat sich der Gesetzgeber an den Maßstäben orientiert, die der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte zur Bestimmung der Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung im Rahmen von Art. 8 Abs. 2 EMRK als maßgeblich ansieht ("Boultif/Üner-Kriterien"). Die in § 53 Abs. 2 AufenthG genannten Umstände sollen sowohl zu Gunsten als auch zu Lasten des Ausländers wirken können und sind nach Auffassung des Gesetzgebers nicht als abschließend zu verstehen (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 9.5.2019 - BVerwG 1 C 21.18 -, juris Rn. 13; BVerwG, Urteil vom 25.7.2017 - BVerwG 1 C 12.16 -, juris Rn. 15; BVerwG, Urteil vom 22.2.2017 - BVerwG 1 C 3.16 -, juris Rn. 20 ff.). Dem konkreten Gewicht des Verstoßes ist im Rahmen der nach § 53 Abs. 1 Halbsatz 2 AufenthG vorzunehmenden Abwägung unter umfassender Würdigung aller Umstände des Einzelfalles zu begegnen (Nds. OVG, Urteil vom 14.11.2018 - 13 LB 160/17 -, juris Rn. 40 f.)

Gemessen an diesem Maßstab überwiegen unter den Umständen des Einzelfalles die Ausweisungsinteressen gegenüber den Bleibeinteressen. Außerdem ist weder eine Verletzung des Schutzes der Familie gem. Art. 6 Abs. 1 GG noch des Rechts auf Achtung des Privatlebens i. S. d Art. 8 Abs. 1 EMRK erkennbar.

Dem besonders schwer wiegenden Bleibeinteresse i. S. v. § 54 Abs. 1 Nr. 4 Var. 1 AufenthG ist kein überragendes Gewicht beizumessen. § 54 Abs. 1 Nr. 4 Var. 1 AufenthG ist eine einfachgesetzliche Konkretisierung des verfassungsrechtlich gebotenen Schutzes der Ehe und Familie i. S. d. Art. 6 Abs. 1 GG, Art. 7 GrCh und Art. 8 EMRK (BeckOK AuslR/Fleuß, 34. Ed. 1.7.2022, AufenthG § 55 Rn. 40, 44). Danach stehen weder die von Art. 6 Abs. 1 GG geschützte eheliche Lebensgemeinschaft zwischen dem Antragsteller und seiner deutschen Ehefrau noch die ebenfalls von Art. 6 Abs. 1 GG geschützte familiäre Lebensgemeinschaft des Antragstellers mit seinen deutschen Kindern einer Ausweisung des Antragstellers absolut entgegen.

Ein Ausländer kann auch bei einer bestehenden ehelichen Lebensgemeinschaft mit einer Deutschen ausgewiesen werden, wenn trotz der Ehe sein Aufenthalt im Inland nicht weiter hingenommen werden kann. Das ist der Fall, wenn das Ausweisungsinteresse das Bleibeinteresse des Ausländers wie auch des deutschen Ehegatten überwiegt (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 28.3.2022 - 2 M 1/22 -, juris Rn. 26). Bei aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen, die den Umgang mit einem Kind berühren, ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts maßgeblich auch auf die Sicht des Kindes abzustellen und im Einzelfall zu untersuchen, ob tatsächlich eine persönliche Verbundenheit besteht, auf deren Aufrechterhaltung das Kind zu seinem Wohl angewiesen ist. Dabei sind die Belange des Elternteils und des Kindes umfassend zu berücksichtigen. Dementsprechend ist im Einzelfall zu würdigen, in welcher Form die Elternverantwortung ausgeübt wird und welche Folgen eine endgültige oder vorübergehende Trennung für die gelebte Eltern-Kind-Beziehung und das Kindeswohl hätte. Ein hohes, gegen die Aufenthaltsbeendigung sprechendes Gewicht können die Folgen einer vorübergehenden Trennung insbesondere dann haben, wenn ein noch sehr kleines Kind betroffen ist, das den nur vorübergehenden Charakter einer räumlichen Trennung möglicherweise nicht begreifen kann und diese rasch als endgültigen Verlust erfährt (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 6.12.2021 - 2 BvR 860/21 - juris Rn. 41 ff. m.w.N). Nach diesen Maßstäben beansprucht hier die Beendigung des Aufenthalts Vorrang vor dem familiären Interesse und insbesondere den Interessen der Kinder.

Der Antragsteller ist, wie zuvor ausgeführt, wegen massiver Betäubungsmitteldelikte straffällig geworden und hat dadurch ein besonders schwer wiegendes Ausweisungsinteresse gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 1, 1b AufenthG verwirklicht. Auch innerhalb dieses schon für sich besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresses ist seinen Taten angesichts der gehandelten Mengen und der weit über das in § 54 Abs. 1 Nr. 1, 1b AufenthG vorgesehene Strafmaß liegenden Strafzumessung des Landgerichts ein besonderes Gewicht beizumessen.

Dahinter tritt das formal gleichrangige Interesse des Antragstellers und seiner deutschen Ehefrau sowie der gemeinsamen deutschen Kinder, ihre Ehe bzw. familiäre Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet zu führen, zurück. Dabei verkennt die Kammer in Bezug auf die familiäre Lebensgemeinschaft des Antragstellers mit seinen inzwischen sechs und sieben Jahre alten Kindern nicht, dass diese durch die Beendigung des Aufenthalts des Antragstellers im Bundesgebiet absehbar schwer und dauerhaft beeinträchtigt würde. Auch in einer Vater-Kind-Beziehung wird der spezifische Erziehungsbeitrag des Vaters nicht durch Betreuungsleistungen der Mutter oder dritter Personen entbehrlich, sondern hat eigenständige Bedeutung für die Entwicklung des Kindes. Allerdings hat die Heirat und Familiengründung den Antragsteller weder von seinem langjährigen, Drogenkonsum, der sich von Anfang an nachteilig auf das Familienleben ausgewirkt hat, noch von der Begehung der Straftaten abgehalten. Sämtliche im Bundeszentralregisterauszug aufgeführten Straftaten hat er begangen, als er bereits mit seiner Ehefrau verheiratet war und die gemeinsamen Kinder geboren waren. Die am 31. Januar 2019 abgeurteilte vorsätzlicher Körperverletzung in zwei Fällen beging er zum Nachteil seiner Ehefrau, wobei die Kinder ausweislich der beigezogenen Strafakte die Taten mitbekamen. Zudem sind die Kinder nicht mehr im Kleinkindalter, in dem sie die Trennung von ihrem Vater nicht verstehen und als unwiederbringlich empfinden. Sie sind vielmehr in den letzten zwei Jahren damit aufgewachsen, dass sie ihren Vater während seiner Flucht in die Niederlande gar nicht bzw. nach seiner Inhaftierung über längere Zeit nur besuchsweise in der Haft bzw. im Maßregelvollzug gesehen haben und sehen. Ebenfalls ist auch zu berücksichtigen, dass die Ehefrau und die Kinder des Antragstellers neben der deutschen auch die albanische Staatsangehörigkeit haben und den Kontakt mit dem Antragsteller nicht nur durch Kommunikationsmittel, sondern auch durch Besuche in Albanien aufrechterhalten können. Dem familiären Interesse lässt sich schließlich dadurch hinreichend Rechnung tragen, dass die Wirkungen der Ausweisung befristet werden. Ob die hier gewählte Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots (§ 11 Abs. 2 Satz 3 AufenthG) rechtmäßig ist, ist hinsichtlich der Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht jedoch regelmäßig und auch hier unerheblich und daher im Verfahren um vorläufigen Rechtsschutz nicht zu prüfen (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.1.2020 - 11 S 3477/19 -, juris Rn. 34).

Dem Antragsteller kommen auch nicht die aufenthaltsrechtlichen Schutzwirkungen des Art. 8 EMRK zu Gute. Es ist nicht davon auszugehen, dass er ein durch persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen charakterisiertes Privatleben nur noch im Bundesgebiet führen kann. Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung muss der Ausländer dazu im Bundesgebiet ein Leben führen, durch das er faktisch so stark in die hiesigen Lebensverhältnisse integriert ist, dass ihm das Verlassen des Bundesgebiets nicht zugemutet werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.7.2002 - 1 C 8/02 -, juris, Rn. 23; OVG Baden-Württemberg, Beschluss vom 2.3.2020 - 11 S 2293/18 -, juris Rn. 31). Der Ausländer muss auf Grund eines Hineinwachsens in die hiesigen Verhältnisse bei gleichzeitiger Entfremdung vom Heimatland so eng mit der Bundesrepublik Deutschland verbunden sein, dass er gewissermaßen deutschen Staatsangehörigen gleichgestellt werden könne, während ihn mit dem Heimatland im Wesentlichen nur noch das formale Band seiner Staatsangehörigkeit verbindet (BVerwG, Urteil vom 29.9.1998 - BVerwG 1 C 8.96 -, juris Rn. 30; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.12.2010 - 11 S 2359/10 -, juris Rn. 27; VGH München, Beschluss vom 3.7.2017 - 19 CS 17.551 -, juris Rn. 10). Dies hängt zum einen von seiner Integration in Deutschland (Dimension "Verwurzelung") und zum anderen von der Möglichkeit zur (Re-) Integration in seinem Heimatland (Dimension "Entwurzelung") ab. Gesichtspunkte für die Integration des Ausländers in Deutschland sind dabei eine zumindest mehrjährige Dauer des Aufenthalts, gute deutsche Sprachkenntnisse und eine soziale Eingebundenheit in die hiesigen Lebensverhältnisse, wie sie etwa in einem Arbeits- oder Ausbildungsplatz, einem festen Wohnsitz, ausreichenden Mitteln, um den Lebensunterhalt einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne die Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten zu können, und fehlender Straffälligkeit zum Ausdruck kommt. Eine nach Art. 8 EMRK schutzwürdige Verwurzelung im Bundesgebiet kann dabei grundsätzlich nur während Zeiten entstehen, in denen der Ausländer sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 28.2.2018 - 8 ME 1/18 -, juris Rn. 17 m. w. N.; Beschluss vom 1.11.2017 - 13 ME 190/17 -, juris Rn. 27 m. w. N.). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.

Der Antragsteller ist in Albanien geboren und aufgewachsen. Den Feststellungen des Landgerichts B-Stadt in seinem Urteil vom 18. März 2022 zufolge besuchte der Antragsteller in Albanien die Schule bis zum Abitur, das er erfolgreich absolvierte, und reiste anschließend im Alter von 18 Jahren nach Polen, wo er ein Studium der Architektur aufnahm und einen Bachelor-Abschluss erreichte. Im Jahr 2013 reiste der Antragsteller erstmals in das Bundesgebiet ein und hält sich seit seiner erneuten Einreise mit einem Visum zur Familienzusammenführung am 27. Dezember 2014 im Alter von 26 Jahren seit über acht Jahren hier auf. In Anbetracht dessen ist davon auszugehen, dass der Antragsteller mit der Sprache und den Verhältnissen in seinem Heimatland weiterhin vertraut ist und eine tiefgreifende Entfremdung vom Heimatland daher nicht anzunehmen ist. Von einer hinreichenden Verwurzelung des Antragstellers im Bundesgebiet ist demgegenüber auf Grund seiner Straffälligkeit, der fehlenden wirtschaftlichen Integration und des Fehlens sonstiger besonderer Integrationsleistungen nicht auszugehen, auch wenn sein Aufenthalt im Bundesgebiet lange rechtmäßig war. Der Antragsteller verfügt zwar über einen Hochschulabschluss in Architektur, hat in diesem Berufsfeld jedoch nie gearbeitet. Im Jahr 2015 bezogen seine Ehefrau und er Leistungen nach dem SGB II. Ausweislich des Urteils des Landgerichts B-Stadt vom 18. März 2022 übte der Antragsteller, nachdem seine Ehefrau schwanger geworden war, verschiedene Tätigkeiten aus, um Geld zu verdienen. So arbeitete er u.a. über eine Zeitarbeitsfirma im Bereich Logistik, hatte einen Minijob bei der Stadtreinigung, führte später auch zweiweise eine Straßen- bzw. Stadtreinigungsfirma und wurde zum 1. April 2020 als "Chef Koch" in einem Burgerrestaurant eingestellt. Jedenfalls ab Ende März 2020 finanzierte der Antragsteller seinen Lebensunterhalt durch massive Betäubungsmittelkriminalität.

Die Abschiebungsandrohung ist nicht zu beanstanden. Sie entspricht den gesetzlichen Anforderungen der §§ 58, 59 AufenthG. Mit Ablehnung des Antrags auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ist der Antragsteller vollziehbar ausreisepflichtig (§ 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG. Die Höhe des Streitwertes folgt aus § 53 Abs. 2, § 52 Abs. 1 GKG und entspricht Nr. 1.5, 8.1, 8.2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (vgl. NordÖR 2014, 11).