Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 26.05.2020, Az.: 13 MN 172/20

Corona; Maske; Mund-Nasen-Bedeckung; Normenkontrolleilantrag; Postulationsfähigkeit; unrichtige Sachbehandlung; Verweisung

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
26.05.2020
Aktenzeichen
13 MN 172/20
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2020, 72004
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Tenor:

Der Antrag wird verworfen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Der vom Verwaltungsgericht Göttingen angenommene und mit Beschluss vom 6. Mai 2020 an das Oberverwaltungsgericht verwiesene Normenkontrolleilantrag ist als unzulässig zu verwerfen.

Diese Entscheidung, die nicht den prozessrechtlichen Vorgaben des § 47 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) unterliegt (vgl. Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 7. Aufl. 2017, Rn. 607; Hoppe, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 47 Rn. 110 ff.), trifft der Senat ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 12.6.2009 - 1 MN 172/08 -, juris Rn. 4 m.w.N.) und gemäß § 76 Abs. 2 Satz 1 des Niedersächsischen Justizgesetzes (NJG) ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter.

Der Normenkontrolleilantrag ist unzulässig, da es der Antragstellerin an der sog. Postulationsfähigkeit (zureichenden Vertretung) mangelt. Nach § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO müssen sich die Beteiligten vor dem Oberverwaltungsgericht außer in Prozesskostenhilfeverfahren durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt nach § 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, mithin auch für einen Normenkontrolleilantrag. Als Bevollmächtigte sind nach § 67 Abs. 4 Sätze 3 und 7 VwGO nur die in § 67 Abs. 2 Sätze 1 und 2 Nrn. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Diesem Vertretungserfordernis genügt der von der Antragstellerin persönlich gestellte Antrag nicht. Die Antragstellerin konnte sich auch nicht wirksam nach § 67 Abs. 4 Satz 8 VwGO selbst vertreten, da sie innerhalb der von dem Senat gesetzten Frist nicht nachgewiesen hat, nach Maßgabe des § 67 Abs. 4 Sätze 3 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigt zu sein.

Der in § 67 Abs. 4 VwGO geregelte Vertretungszwang verstößt nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere auch nicht gegen die Verfassung, weil nicht erkennbar ist, dass dadurch der Weg zu den Gerichten unzumutbar erschwert würde (vgl. statt vieler: BVerfG, Beschl. v. 3.12.1986 - 1 BvR 872/82 -, BVerfGE 74, 78, 93 - juris Rn. 40 (zu § 67 GWB a.F.); BVerwG, Beschl. v. 30.4.2007 - BVerwG 10 B 15.07 u.a. -, juris Rn. 3). Die besonderen Vorschriften über die Postulationsfähigkeit verfolgen lediglich das Ziel eines sachkundigen Auftretens vor Gericht bei der Einlegung und Führung von Rechtsmitteln bzw. Rechtsbehelfen im Interesse eines Schutzes des Vertretenen sowie einer geordneten Rechtspflege, insbesondere eines geordneten Gangs des Verfahrens, dessen Vereinfachung, Beschleunigung und Sachlichkeit (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2019, § 67 Rn. 28).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) nicht erhoben. Für eine Verweisung des erstinstanzlichen Verfahrens an das Oberverwaltungsgericht bestand kein Anlass. Hierfür ist es unerheblich, ob der von der Antragstellerin vor dem Verwaltungsgericht gestellte Antrag als Feststellungsantrag zulässig gewesen wäre (vgl. hierzu etwaBVerfG, Beschl. v. 17.1.2006 - 1 BvR 541/02 -, BVerfGE 115, 81, 95 f. - juris Rn. 50; BVerwG, Urt. v. 12.9.2019 - BVerwG 3 C 3.18 -, juris Rn. 11 ff. m.w.N.). Denn selbst verneinendenfalls wäre das Verwaltungsgericht zur Entscheidung hierüber berufen gewesen. Dem Vorbringen der anwaltlich nicht vertretenen Antragstellerin war bei verständiger Würdigung ihres tatsächlichen Begehrens nicht zu entnehmen, dass sie die Einleitung eines dem Anwaltszwang unterliegenden Normenkontrolleilverfahrens nach § 47 Abs. 6 VwGO vor dem Oberverwaltungsgericht begehrte.

Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, nachdem der Senat angeordnet hat, dass von der Erhebung von Gerichtskosten abzusehen ist.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).