Verwaltungsgericht Hannover
Beschl. v. 04.10.2023, Az.: 5 B 3687/22

Ausbeuterische Zuhälterei; Ausweisung; Loverboy; Zwangsprostitution

Bibliographie

Gericht
VG Hannover
Datum
04.10.2023
Aktenzeichen
5 B 3687/22
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2023, 38866
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGHANNO:2023:1004.5B3687.22.00

Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen seine Ausweisung aus dem Bundesgebiet.

Er ist irakischer Staatsangehöriger, 1986 in Kuwait City geboren und 1996 gemeinsam mit seinen Eltern in das Bundesgebiet eingereist. Er beantragte zunächst unter Aliaspersonalien internationalen Schutz. Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge stellte (bestandskräftig) fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich des Irak vorliegen. Der weitergehende Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter wurde abgelehnt, die dagegen erhobene Klage blieb ohne Erfolg. Während des gerichtlichen Verfahrens wurde dem Antragsteller 1996 eine befristete Aufenthaltserlaubnis erteilt. 1998 wurde ihm eine befristete Aufenthaltsbefugnis erteilt, die bis September 2006 fortwährend verlängert wurde. Im Jahr 2004 widerrief das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge die Feststellung von Abschiebungsverboten. Auf die Klage des Antragstellers wurde dieser Widerruf im Jahr 2008 aufgehoben. Während des gerichtlichen Verfahrens wurde dem Antragsteller 2006 eine befristete Aufenthaltserlaubnis erteilt, deren Verlängerung der Antragsteller verspätet beantragte. Im April 2009 legte er einen irakischen Personalausweis mit abweichenden Personalien vor und im März 2010 einen weiteren irakischen Personalausweis mit den bis heute geführten Personalien.

Am 26. September 2012 wurde dem Antragsteller eine Niederlassungserlaubnis erteilt.

Der Antragsteller besuchte als Kind und Jugendlicher die Förderschule, die er nach der 9. Klasse mit dem Hauptschulabschluss verließ. Im Jahr 2011 begann er eine Ausbildung als Fachkraft im Gastgewerbe, die er ohne Abschluss abbrach. Auch eine im Anschluss begonnene Ausbildung zum Kfz-Mechatroniker brach er ohne Abschluss ab. Von Januar 2016 bis März 2016 war er im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung und von Juli 2016 bis August 2016 in Vollzeit in der Shisha-Bar seines Bruders beschäftigt.

Der Antragsteller ist seit seiner Jugend, beginnend mit Rohheits- und Eigentumsdelikten durchgängig strafrechtlich in Erscheinung getreten. Seine erste Jugendstrafe erhielt er mit 15 Jahren, den ersten Jugendarrest mit 17 Jahren. Im Einzelnen:

Im Mai 2001 wurde ein Strafverfahren wegen Diebstahls nach § 47 JGG eingestellt. Im Oktober 2001 sah die Staatsanwaltschaft in einem Verfahren wegen Nötigung in Tateinheit mit Körperverletzung nach § 45 Abs. 1 JGG von der Verfolgung ab. Im März 2002 wurde der Antragsteller wegen gemeinschaftlicher Beleidigung, Bedrohung, Nötigung in vier Fällen, davon in zwei Fällen im Versuch, räuberischer Erpressung in drei Fällen, davon einmal gemeinschaftlich handelnd, gemeinschaftlichen Raubes und versuchten Raubes in zwei Fällen, wobei es sich in einem Fall um einen versuchten schweren Raub handelte, zu einer Jugendstrafe von 8 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung für 2 Jahre zur Bewährung ausgesetzt wurde. Im November 2002 wurde er unter Einbeziehung der vorgenannten Verurteilung aus März 2002 wegen gemeinschaftlichem Raub und Bedrohung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von 1 Jahr und 4 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung für 2 Jahre zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Bewährungszeit wurde später bis zum 28. April 2006 verlängert und die Jugendstrafe mit Wirkung vom 25. Juni 2007 erlassen. Im Dezember 2003 wurde der Antragsteller wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung zu einem Jugendarrest von 4 Wochen verurteilt.

Im April 2007 wurde er wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tatmehrheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit Urkundenfälschung in zwei Fällen in Tatmehrheit mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort in zwei Fällen in Tatmehrheit mit Vortäuschen einer Straftat zu 2 Freizeitjugendarresten verurteilt und erhielt eine Sperre für die Wiederteilung der Fahrerlaubnis.

Im Februar 2009 wurde der Antragsteller wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Haftpflichtversicherungsvertrag zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je 15,00 EUR verurteilt.

Im Juni 2010 wurde er wegen falscher Verdächtigung in 4 Fällen zu einer Geldstrafe von 130 Tagessätzen zu je 10,00 EUR verurteilt.

Im März 2011 wurde der Antragsteller wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (Kokain) zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 10,00 EUR verurteilt; aus dieser Entscheidung und der Verurteilung aus Juni 2010 wurde im Dezember 2012 eine nachträgliche Gesamtgeldstrafe von 190 Tagessätzen zu je 10.00 EUR gebildet.

Im Januar 2013 folgte eine Verurteilung wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 10,00 EUR.

Im Juli 2014 wurde er wegen Beleidigung in Tateinheit mit Bedrohung zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätze zu je 10,00 EUR verurteilt.

Im Dezember 2015 wurde er wegen Bedrohung in Tateinheit mit Beleidigung und Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 10,00 EUR verurteilt.

Im März 2016 wurde er wegen unerlaubten Besitzes von Arzneimitteln, die zum Doping von Menschen im Sport verwendet werden, zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je 10,00 EUR verurteilt.

Im Februar 2018 wurde er wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 10,00 EUR verurteilt, dazu wurde ein Fahrverbot von 2 Monaten verhängt. Gegenstand der Verurteilung war eine Beleidigung zum Nachteil von Polizeivollzugsbeamten im Straßenverkehr.

Am 30. September 2020 wurde er vom Landgericht Hannover wegen schwerer Zwangsprostitution in Tateinheit mit ausbeuterischer und dirigistischer Zuhälterei und mit vorsätzlicher Körperverletzung in drei Fällen, versuchter schwerer Zwangsprostitution, vorsätzlicher Körperverletzung in drei Fällen, Bestimmen einer Person unter 18 Jahren zur Förderung des Betäubungsmittelhandels in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln, Handeltreibens mit Betäubungsmitteln, Betäubungsmittelüberlassung an Minderjährige und Besitzes einer halbautomatischen Kurzwaffe zum Verschießen von Patronenmunition zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Nach den Feststellungen des Landgerichts hatte der Antragsteller in den Jahren vor seiner Verurteilung - bis auf wenige Wochen geregelter beruflicher Tätigkeit in einer von seinem Bruder betriebenen Shisha-Bar - Sozialleistungen bezogen, zugleich aber einen aufwendigen Lebensstil gepflegt, Designer-Kleidung getragen und Luxusfahrzeuge geführt, die auf Personen in seinem Umfeld zugelassen waren. Mindestens seit 2015 unterhielt er Beziehungen zu Frauen, die der Prostitution nachgingen und erkannte die finanziellen Einnahmemöglichkeiten dieser Tätigkeit. Seit 2015 war er mit einer als Prostituierten tätigen Frau liiert und führte seit spätestens 2017 eine partnerschaftliche Beziehung mit einer weiteren Frau, die seit dem Jahr 2009 als Prostituierte tätig ist und an deren Einnahmen der Antragsteller im Rahmen der gemeinsamen Lebensführung partizipierte. Auch die Lebensgefährtin seines Bruders ging der Prostitution nach. Der Antragsteller und seine Freundin lebten in einer gemeinsamen Wohnung, wobei sie auch partnerschaftliche und sexuelle Beziehungen zu anderen Personen unterhielten. Eine solch parallele Beziehung führte der zum damaligen Zeitpunkt 31-jährige Antragsteller ab Ende des Jahres 2017 auch zu der zum damaligen Zeitpunkt 19 Jahre alten, späteren Geschädigten, wobei sich beide bereits zuvor über gemeinsame Bekannte kannten. Die Zeugin, die bis zu ihrem 18. Geburtstag aufgrund schwieriger familiärer Verhältnisse in einem Kinderheim lebte, war - nach den Feststellungen des Landgerichts - eher unbedarft und auf der Suche nach Halt. Der Antragsteller war sowohl lebenserfahrener als die Zeugin und ihr auch körperlich deutlich überlegen. Im Laufe der folgenden Beziehung, die bis ins Frühjahr 2018 andauerte, arbeitete die Geschädigte mehrfach in verschiedenen Städten und auch im Ausland als Prostituierte, wobei sie dem Antragsteller Einnahmen aus ihrer Prostitutionsausübung in Höhe von etwa 5.000,00 EUR zur Aufbewahrung übergab, die sie zwar nicht zurückerhielt, wovon der Antragsteller ihr aber etwa eine Uhr und Schuhe kaufte und bezahlte, wenn sie zusammen feiern oder Essen gingen. Im Rahmen der Beziehung kam es mehrfach zu verbalen, aber auch körperlichen Auseinandersetzungen. An einem nicht näher feststellbaren Tag im Frühjahr 2018 schlug der Antragsteller die Geschädigte mit der flachen Hand ins Gesicht. Ebenfalls im Frühjahr 2018 wollte die Geschädigte nach einem Streit mit dem Antragsteller die Shisha-Bar verlassen, der Antragsteller folgte ihr und schlug sie mit einem Faustschlag zu Boden und trat auf sie ein. Nach beiden Vorfällen versöhnten sich die beiden wieder. Nach März 2019 hatte sich die Geschädigte vorübergehend von dem Antragsteller getrennt, der die Trennung nicht akzeptieren wollte. Als der Antragsteller die Geschädigte zusammen mit einem anderen Mann sah, schlug er sie mit der flachen Hand kraftvoll ins Gesicht; als die Geschädigte in einem Auto Schutz suchte, schrie der Antragsteller und rüttelte an dem Auto. Herbeigerufene Polizeibeamte begleiteten die Geschädigte, nachdem sich der Antragsteller entfernt hatte. Auch danach versöhnten sich die Geschädigte und der Antragsteller, bis es wenige Wochen später zur endgültigen Trennung kam. Die Geschädigte war zum Zeitpunkt der Urteilsverkündung weiterhin als Prostituierte tätig und zeigte an der Verfolgung der Taten zu ihrem Nachteil kein Interesse. Sie hatte weiterhin Angst vor dem Antragsteller und vor einer belastenden Aussage und wollte zunächst keine Angaben machen; von einem Anschluss als Nebenklägerin nahm sie Abstand.

Im Jahr 2019 war der Antragsteller mit einer weiteren, damals 17 Jahre alten Frau liiert. Diese war im Februar 2019 mit zwei 16 und 18 Jahre alten Freundinnen von Wilhelmshaven nach Hannover gefahren, um in einem Club zu feiern. Solche Fahrten hatten sie in den Monaten zuvor bereits mehrfach gemacht und dabei Alkohol und Kokain konsumiert. Die spätere Geschädigte hatte bei diesen Gelegenheiten sexuelle Kontakte mit Männern und erhielt dadurch Alkoholika und Kokain. Nachdem die drei Frauen kein Geld mehr hatten und ihnen die Musik in dem Club nicht zusagte, erhielt eine von ihnen von einer selbst als Prostituierte tätigen Bekannten in Wilhelmshaven den Hinweis, die Shisha-Bar des Bruders des Antragstellers aufzusuchen. Dort könnten sie als Prostituierte das nötige Geld verdienen. Die spätere Geschädigte hatte von diesem Gespräch zunächst keine Kenntnis und war auch nicht anwesend, als ihre zwei Freundinnen die Shisha-Bar aufsuchten, nach dem Antragsteller fragten und mit ihm den Einstieg in die Prostitution besprachen. Die eine der beiden Freundinnen hatte selbst kein Interesse, rief aber die spätere Geschädigte an, führte sie in die Shisha-Bar und setzte sie kurz über die Gespräche in Kenntnis. Der Antragsteller stellte in dem Gespräch die Prostitution als attraktive und lukrative Tätigkeit dar, die ein hohes Erwerbseinkommen versprach. Nachdem er die dritte Freundin zum Hauptbahnhof gebracht und ihr etwas Geld für die Rückfahrt gegeben hatte, verbrachte der Antragsteller mit den zwei interessierten Freundinnen, die alkoholisiert waren und unter Kokaineinfluss standen, die Nacht und hatte Geschlechtsverkehr zu dritt. Am nächsten Morgen hatten die zwei Freundinnen Zweifel und wollten die Wohnung unbemerkt verlassen, was ihnen aber nicht mehr gelang, weil der Antragsteller aufwachte. Unter dem Vorwand, schnell zurückkehren zu wollen, tauschten sie mit dem Antragsteller Kontaktdaten aus und ließen sich zum Hauptbahnhof bringen, meldeten sich aber nicht umgehend zurück. Der Antragsteller nahm daraufhin Kontakt zu der späteren Geschädigten auf, die - wiederum nach den Feststellungen des Landgerichts - wie die andere Geschädigte eher unbedarft war und Halt suchte, und erklärte, selbst Interesse an ihr zu haben. Die Prostitution sprach er bei dem nächsten Treffen nicht an, erklärte der Geschädigten aber, dass ihre Freundinnen abträglich über sie gesprochen hätten. Die Geschädigte verliebte sich ernsthaft in den Antragsteller, der ihr schmeichelte und vorgab, ebenfalls in sie verliebt zu sein, ohne ihr seine Beziehungen zu weiteren Frauen zu offenbaren. Im Zusammenhang mit Gesprächen über eine gemeinsame Zukunft kam er sodann wieder auf das Thema Prostitution zurück, wobei er aber erklärte, dass die Geschädigte nur einige Male würde arbeiten müssen, um das nötige Geld zusammenzubekommen. Die Geschädigte willigte daraufhin in die gewerbliche Ausübung der Prostitution ein, erhielt einen "Arbeitsnamen" und ließ Fotos von sich anfertigen. Die bereits als Prostituierte tätige Freundin des Bruders des Antragstellers erklärte ihr die anzubietenden Leistungen und die Preise; Eigenen Einfluss auf die Leistungen und die Preise hatte die Geschädigte nicht. Am 24. Januar 2019 schaltete der Betreiber eines Wohnungsbordells eine Anzeige mit Fotos der Geschädigten. Am selben Tag entdeckte einer der Freundinnen der Geschädigten die Anzeige und teilte dem Antragsteller mit, dass die Geschädigte erst 17 Jahre alt sei. Der Antragsteller untersagte daraufhin der Geschädigten den Kontakt zu ihren Freundinnen und gab ihr ein Mobiltelefon mit neuer Rufnummer und darauf installierten Anwendungen, die ihm die Bestimmung ihres Standorts ermöglichten. Als die Geschädigte einmal nach B-Stadt fahren wollte, um Freunde zu treffen, untersagte es ihr der Antragsteller. Am 16. Februar 2019 verbot er ihr, alleine die Wohnung zu verlassen, und erlaubte es dann für fünf Minuten. Der Antragsteller beabsichtigte, die Geschädigte von ihrem bisherigen sozialen Umfeld zu trennen, um zu verhindern, dass sie die Prostitution aufgab. Er gab ihr vor, welche Männer sie nicht bedienen dürfe, unter anderem Mitglieder der "Hells Angels", und hielt sie an, viel zu arbeiten. Ebenfalls Anfang Februar ließ der Antragsteller der Geschädigten seinen Vornamen auf den Rippenbogen tätowieren, wobei er Größe, Schriftart und das Motiv auswählte. Damit bezweckte er, die Zugehörigkeit der Geschädigten zu ihm zu dokumentieren und die Abwerbung durch Dritte oder einen Ausstieg aus der Prostitution zu verhindern. Auch die anfangs erwähnte Freundin des Antragstellers, die als Prostituierte tätig war, trägt eine solche Tätowierung. Die Geschädigte verdiente in der Folge mit Prostitution ca. 1.000 EUR am Tag und wechselte mehrmals den Ort ihrer Tätigkeit. Die Freier rechneten mit dem Antragsteller ab.

Im Januar/Februar 2019 hatte der Antragsteller weiterhin Kontakt zu der Freundin der Geschädigten, die er - zunächst unabhängig von dieser - ebenfalls zur Prostitution einlud. Bei der Kontaktaufnahme verbrachte der Antragsteller mit dieser Freundin einen Abend in einem Hotel und ließ sie dann, nachdem er ihr Mobiltelefon und die Zimmerkarte weggenommen hatte, alleine dort zurück. Nach weiteren Vorbereitungshandlungen - unter anderem dem Anfertigen von Fotos für Annoncen im Internet - nahm die Freundin der Geschädigten von ihrem Vorhaben wieder Abstand, verständigte heimlich Verwandte und ließ sich in Hannover abholen.

In der Nacht vom 15. auf den 16. Februar 2019 ging die Geschädigte ohne Absprache mit dem Antragsteller in einem Club im Steintorviertel feiern. Der Antragsteller, der ihren Standort über ihr Mobiltelefon verfolgt hatte, erschien in dem Club, forderte die Geschädigte auf, mit ihm zu kommen, und riss sie in seinem Auto an den Haaren und schlug sie mit der flachen Hand ins Gesicht. Er drohte ihr weitere Schläge an, falls sie noch einmal heimlich Kontakt zu Freunden oder Verwandten aufnehme. Am 21. Februar 2019 wurde die Geschädigte von Polizeibeamten in einem Wohnungsbordell aufgegriffen, nachdem ihre Mutter sie als vermisst gemeldet hatte. Der Antragsteller erhielt davon Kenntnis und versuchte, über das Mobiltelefon der Geschädigten auf sie einzuwirken, keine Angaben bei der Polizei zu machen.

Die Geschädigte kehrte nach mehrfachen Kontaktaufnahmen des Antragstellers Mitte März 2019 wieder zu ihm zurück, weil sie weiterhin in ihn verliebt und emotional von ihm abhängig war. Am 24. März 2019 verabreichte ihr der Antragsteller eine Konsumeinheit MDMA. Die Geschädigte prostituierte sich weiter für den Antragsteller und war nicht mehr nur in der Region Hannover, sondern bundesweit tätig. Unter Verwendung eines Personalausweises einer anderen Frau beschaffte sie sich eine Anmeldebescheinigung nach § 3 ProstSchG. Der Antragsteller kontrollierte und beschränkte weiterhin die sozialen Kontakte der Geschädigten. Diese versuchte am 28. April 2019 das Bordell zu verlassen und auf eigene Rechnung zu arbeiten. Der Antragsteller schickte daraufhin seinen Bruder zu ihr, der ihr das Mobiltelefon wegnahm und dieses kontrollierte. Als sie während dreier Tage in Hamburg tätig war und Kontakt zu einem anderen Mann hatte, forderte sie der Antragsteller unter Drohungen auf, zu ihr zurückzukehren. Die Geschädigte kehrte tatsächlich zurück, obwohl sie große Angst hatte, dass ihr der Antragsteller Gewalt antun würde, und übergab ihm die Einnahmen aus der Tätigkeit in Hamburg.

Im Juli 2019 war die Geschädigte - zwischenzeitlich im Rheinland tätig - mit ihrer Situation unzufrieden und teilte dem Antragsteller telefonisch mit, dass sie sich von ihm trennen wolle. Der Antragsteller fuhr daraufhin zu dem Bordell der Geschädigten, um sie dort abzuholen. Im Laufe der Auseinandersetzungen über die erklärte Trennung schlug der Antragsteller sie ins Gesicht, wodurch ein Stück eines Schneidezahns abbrach und die Geschädigte ein Hämatom um das Auge erlitt. Die Geschädigte war danach kurz wegen eines Gerichtstermins bei ihren Eltern, kehrte dann aber wieder zu dem Antragsteller zurück und lernte dessen weitere Freundin kennen. Gemeinsam mit ihr und dem Antragsteller lebte sie dann in einer von der Freundin angemieteten, hochwertigen Wohnung. Im Juli und August 2019 ging sie gemeinsam mit der Freundin des Antragstellers in einem Bordell bei Stuttgart der Prostitution nach, im August 2019 und Anfang September 2019 wieder in Hannover. In den frühen Morgenstunden des 10. September 2019 litt die Geschädigte aufgrund ihres regelmäßigen und gesteigerten Kokainkonsums unter Atemnot und Schweißausbrüchen und begab sich in ein Krankenhaus. Anschließend fuhr sie ohne Rücksprache mit dem Antragsteller nach Wilhelmshaven. Kontaktaufnahmeversuche des Antragstellers ignorierte sie zunächst, nach einem Gespräch mit dessen Freundin sprach sie auch mit dem Antragsteller, der sie zur sofortigen Rückkehr aufforderte und ihr drohte, sie sonst nicht mehr anzurufen, sie werde sehen, was weiter passiere. Die Geschädigte kehrte aus Angst noch am selben Tage nach Hannover zurück und wurde von der Freundin des Antragstellers am Bahnhof abgeholt und in die gemeinsame Wohnung gebracht. Der Antragsteller ignorierte sie zunächst über einen längeren Zeitraum. Dann schlug er die Geschädigte mehrfach, riss an ihren Haaren und forderte sie auf, sich zu erklären. Dann zog er sie an den Haaren durch die Wohnung, nahm ein Taschenmesser und hielt es ihr an den Hals.

Am 16. September 2019 ging die Geschädigte wieder der Prostitution nach und lieferte ihre Einkünfte an den Antragsteller ab.

Am Folgetag wurde die Wohnung des Antragstellers von Polizeikräften durchsucht. In der Wohnung fanden die Polizeikräfte eine schussfähige und geladene Handfeuerwaffe, die von Knall/Gasmunition auf Pistolenmunition umgebaut war, sowie im zu der Wohnung gehörenden Keller einen Bargeldbetrag von 252.000 EUR, von dem 198.000 EUR der Freundin des Antragstellers gehört haben sollen, die ihm den Betrag zur Aufbewahrung gegeben habe. Das Landgericht ging davon aus, dass der Antragsteller mit der Geschädigten trotz beider Einlassungen nicht ernsthaft verlobt sei, obwohl die Geschädigte ihn heiraten wolle. Auch eine am 10. September 2020 erfolgte Eheschließung nach islamischen Ritus sei nicht als Verlöbnis umzudeuten. Der Antragsteller nutze nur fortgesetzt die emotionale Abhängigkeit der Geschädigten aus, um die Unverwertbarkeit ihrer Aussagen zu erreichen.

In seiner Strafzumessung sah das Landgericht im Hinblick auf die Geschädigte den Tatbestand der besonders schweren Zwangsprostitution nach § 232a Abs. 3 StGB als nicht erfüllt an, weil der Antragsteller die Geschädigte weder durch Gewalt, noch durch Drohung oder List zur Aufnahme der Prostitution veranlasst hatte. Dass er ihr vorgespiegelt habe, in sie verliebt zu sein, sei das insoweit unbeachtliche Hervorrufen eines Motivirrtums. Strafmildernd wirke sich aus, dass die Geschädigte letztlich keine Strafverfolgung wolle, weiterhin mit dem Antragsteller liiert sei und nicht wolle, dass er bestraft werde. Zum Nachteil des Antragstellers hat die Strafkammer die erheblichen Vorstrafen des Antragstellers und die Intensität seiner Gewaltausübungen bei der Strafzumessung berücksichtigt.

In der Untersuchungshaft fiel der Antragsteller nach dem Vollzugsbericht vom 22. Dezember 2021 durch forderndes und aggressives Verhalten auf. Bereits am 18. September 2019 hatte er eine verbale Auseinandersetzung mit einem Mitgefangenen. Am 28. Oktober 2019 wurde die Unterbringung in einem besonders gesicherten Haftraum angeordnet, weil er sich weigerte, auf eine andere Vollzugsstation zu ziehen. Im Gespräch mit dem psychologischen Dienst am selben Tag habe der Antragsteller eigenes Fehlverhalten nicht eingesehen. Am 29. Oktober 2019 wurde die Unterbringung im besonders gesicherten Haftraum beendet, bereits am 30. Oktober 2019 wurde sie erneut angeordnet, nachdem der Antragsteller in einem Gespräch mit dem psychologischen Dienst gedroht hat, es werde etwas "Gravierendes" passieren, wenn er verlegt werde. Während der Unterbringung im besonders gesicherten Haftraum verweigerte der Antragsteller die Einnahme des Frühstücks und hielt Metallgegenstände in die Kamera, die eine Durchsuchung erforderlich machten. Der Antragsteller wurde nach dem Vollzugsbericht als manipulativ und kalkulierend wahrgenommen. Am 31. Dezember 2019 hatte er eine körperliche Auseinandersetzung mit einem Mitgefangenen und erhielt einen Verweis. Am 9. Mai 2020 fiel der Antragsteller durch Missachtung von Weisungen auf und belehrte Stationsbedienstete. Am 10. Mai 2020 ist vermerkt, dass er unbefugt das Stationsbüro betreten haben soll. Ein vorläufiger Einsatz als Flurhelfer sei wegen Fehlverhaltens beendet worden. Am 4. Juli 2020 beantragte der Antragsteller die Herausgabe einer Kaffeemaschine. Eine Kaffeemaschine mit identischer Siegelnummer wurde bei einem Mitgefangenen sichergestellt und war als Versteck für Mobiltelefone genutzt worden.

Am 28. November 2020 sei der Antragsteller durch verdächtigtes Verhalten aufgefallen, weil er außerhalb seines Haftraums "Wache gestanden" habe und indirekte Drohungen gegen Justizbedienstete geäußert habe. Im Dezember 2020 sei die Mutter des Antragstellers verstorben, eine Teilnahme des Antragstellers an der Beerdigung sei abgelehnt worden. Stattdessen sei er eine Woche später zum Grab der Mutter ausgeführt worden.

Am 31. Dezember 2020 habe er eine lautstarke Auseinandersetzung mit zwei Mitgefangenen gehabt, am 8. Januar 2021 sei er als Verursacher einer "Spukattacke" (gemeint wohl: Spuckattacke) und Beleidigungen gegen einen Mitarbeiter aufgefallen. Am 1. Mai 2021 sei der Antragsteller an einer massiven Rudelbildung mit einer körperlich gewalttätigen Auseinandersetzung beteiligt gewesen. In einem Antrag an die Anstaltsanleitung vom 18. Mai 2021 deutete der Antragsteller Kenntnisse über einen Drogen- und Handyhandel in der JVA an, lieferte aber keine konkreten Hinweise, sondern versuchte zu verhandeln und beschwerte sich über Disziplinarverfahren. Bei Haftraumkontrollen fiel der Antragsteller mehrfach auf, bei ihm wurden eine manipulierte Rasierklinge, Medikamente, ein Adapter für eine SIM-Karte, zweimal das Fernsehgerät eines Mitgefangenen und ein Mobiltelefon gefunden. Bei einem weiteren Fund eines Mobiltelefons hätten die Ermittlungsergebnisse nicht für eine disziplinarische Ahndung ausgereicht. Einer Verlegung in die trat der Antragsteller lange mit der erklärten Angst vor körperlichen Übergriffen entgegen. Seit seiner Verlegung dorthin tritt der Antragsteller gegenüber Bediensteten betont höflich auf, Auseinandersetzungen mit Mitgefangenen sind nicht dokumentiert. Der Antragsteller arbeitet in einem Unternehmerbetrieb ohne Beanstandungen und hält Kontakt zu seiner Verlobten, der Geschädigten seiner abgeurteilten Taten.

Im Hinblick auf die Verlegung des Antragstellers in eine sozialtherapeutische Anstalt oder Abteilung ergab die Indikationsprüfung, dass in Anbetracht der Delinquenz- und Persönlichkeitsmerkmale von einem eher hohen allgemeinen Kriminalitätsrisiko und einem moderaten Risiko für einen Kriminalitätsrückfall mit einem Gewaltdelikt auszugehen sei. Eine erhebliche Gefährlichkeit des Antragstellers für die Allgemeinheit sei zu bejahen, der Antragsteller sei grundsätzlich behandlungsbedürftig bezüglich sozialtherapeutischer Maßnahmen. Die Verantwortung, die mit der Täterschaft zusammenhänge, werde von ihm fast ausschließlich external attribuiert und nur in Ansätzen anerkannt. Zudem ließen sich kognitive Verzerrungen feststellen, in dem Sinne, dass die Geschädigte (seine Verlobte) selbst den Beruf der Prostituierten für sich gewählt habe, ein Verkauf von Drogen nur durch sie durchgeführt worden sei und die aufgefundene Waffe nicht ihm, sondern einer anderen Bekannten gehört habe. Bei dem Antragsteller werde ein Unverständnis deutlich, für sein Verhalten bestraft worden zu sein. Bei seinen Ausführungen sei teils eine "Opferhaltung" hervorgetreten. Er selbst stehe einer sozialtherapeutischen Behandlung kritisch gegenüber und strebe Vollzugslockerungen an. Den besonderen Anforderungen des offenen Vollzugs genüge der Antragsteller derzeit jedoch nicht. Auch für Vollzugslockerungen sei er nicht geeignet. Zum [damaligen] Zeitpunkt sei zu befürchten, dass er außerhalb des kontrollierenden und beschützenden Rahmens des Vollzuges in gleicher Weise handele und erneut mit einschlägigen Delikten strafrechtlich in Erscheinung trete.

Mit Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 11. Januar 2022 wurde die Feststellung widerrufen, dass in seiner Person die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG gegeben sind. Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der subsidiäre Schutzstatus wurden abgelehnt und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG verneint. Hiergegen hat der Antragsteller Klage erhoben, über die noch nicht entschieden ist - 6 A 65/23 - und vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wurde mit Beschluss vom 4. August 2022 abgelehnt - 12 B 2449/22 -.

Mit Bescheid vom 25. Mai 2022 wies die Antragsgegnerin den Antragsteller unter Anordnung der sofortigen Vollziehung aus dem Bundesgebiet aus, drohte ihm die Abschiebung aus der Haft an und forderte ihn ansonsten unter Androhung der Abschiebung zur Ausreise innerhalb von sieben Tagen ab Entlassung aus der Haft auf. Zugleich ordnete sie ein Einreise- und Aufenthaltsverbot gegen den Antragsteller an und befristete dieses auf neun Jahre.

Zur Begründung führt sie aus, dass der Aufenthalt des Antragstellers eine besondere Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstelle. Der Antragsteller verwirkliche unter mehreren Gesichtspunkten ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse. Er habe vorsätzliche Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit und die sexuelle Selbstbestimmung (§ 181a StGB) begangen (§ 54 Abs. 1 Nr. 1a Buchst. b AufenthG), in Tateinheit mit Handeltreibens mit Betäubungsmitteln, Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und Betäubungsmittelüberlassung an Minderjährige eine Person unter 18 Jahren zur Förderung des Betäubungsmittelhandels bestimmt (§ 54 Abs. 1 Nr. 1b AufenthG) und sei wegen mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden (§ 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG).

Die Ausweisung sei schon wegen der Betäubungsmitteldelikte des Antragstellers auch aus generalpräventiven Aspekten gerechtfertigt.

Demgegenüber stehe ein besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse, weil der Antragsteller im Besitz einer Niederlassungserlaubnis sei und sich seit langem rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte. Dieses Bleibeinteresse trete gegenüber dem Ausweisungsinteresse zurück. Er sei unverheiratet und kinderlos, die Beziehungen zu seiner Familie seien nicht von Pflegebedarf oder Abhängigkeitsverhältnissen geprägt. Auch eine Stellung als faktischer Inländer komme ihm nicht zu. Er halte sich zwar seit langem im Bundesgebiet auf, sei aber weder wirtschaftlich noch sozial integriert.

Sein Gesamtverhalten zeige eine erhebliche kriminelle Energie und fehlende Akzeptanz der deutschen Rechtsordnung. Der Antragsteller lebe scheinbar nach seinen eigenen Regeln. Er habe über einen langen Zeitraum gezeigt, dass er die körperliche Integrität anderer Menschen nicht achte. Er habe seinen Lebensunterhalt damit bestritten, Frauen der Prostitution auszusetzen und auch an Minderjährige Kokain abgegeben und damit gehandelt. Es sei zu befürchten und zu erwarten, dass er auch künftig gegen geltende Gesetze verstoße. Auch sein Verhalten im Strafvollzug sei durch Verstöße und Beanstandungen geprägt. Der indizierten sozialtherapeutischen Behandlung stehe er kritisch gegenüber.

Der Antragsteller hat am 28. Juni 2022 Klage erhoben, über die noch nicht entschieden worden ist - 5 A 2668/22 -, und am 31. August 2022 um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht.

Zur Begründung der Klage rügt er den Bescheid ohne nähere Darlegungen als rechtswidrig. Ergänzend weist er darauf hin, dass er acht Psychotherapiestunden mit den Schwerpunkten Deliktsaufarbeitung, Verständnis der eigenen Persönlichkeit, soziales Kompetenztraining sowie Aufarbeitung zurückliegender traumatischer Ereignisse absolviert habe. In einer Therapiebescheinigung wird ihm attestiert, dass er sein Verständnis seiner eigenen Persönlichkeit und Motivation stark verbessert habe. Er habe die als problematisch angesehenen narzisstischen Persönlichkeitsanteile für sich akzeptieren und zurückliegende Verhaltensweisen als zumeist überschießend und situationsinadäquat erkennen können. Auch der Transfer zu einigen Situationen in der Haft sei ihm gelungen. Er beabsichtige, eine Ausbildung zum Heizungs-, Sanitär- und Lüftungsbauer in der Nähe von E-Stadt zu beginnen.

Zur Begründung des Antrags auf vorläufigen Rechtsschutzes macht er geltend, dass die Antragsgegnerin ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung zu Unrecht angenommen habe. Sie habe lediglich formelhaft auf seine kriminelle Vergangenheit Bezug genommen, ohne seine Entwicklung in der Haft seit der Verlegung in die zu würdigen. Die Antragsgegnerin greife nur negative Äußerungen in den Vollzugsplanfortschreibungen auf, während er sich seit seiner Verlegung gewandelt und sein Verhalten nachhaltig geändert habe. In der Vollzugsplanfortschreibung sei daher auch festgestellt, dass seit seiner Verlegung keine weiteren Disziplinierungsmaßnahmen dokumentiert seien, er sei den Bediensteten gegenüber betont höflich und auch nicht durch Auseinandersetzungen mit Mitgefangenen aufgefallen. Während seines Aufenthalts in der JVA Hannover sei er durch eine Erkrankung und den Tod seiner Mutter stark belastet gewesen. Nunmehr habe er eine Sozialtherapie begonnen und beabsichtige, diese fortzusetzen und ein straffreies Leben führen. Er beabsichtige, Hannover zu verlassen und sich im Raum E-Stadt niederzulassen. Dort habe er eine Anstellung in einem Hotel in Aussicht.

Die Ausweisung sei materiell rechtswidrig, weil seine Sozialprognose positiv und keine weitere Straffälligkeit zu erwarten sei. Er sei erstmals in Haft und habe während der Haft seine Fähigkeit unter Beweis gestellt, sein Verhalten zu ändern. Eine Resozialisierung werde ihm durch die Ausweisung faktisch unmöglich.

Der Antragsteller beantragt,

die aufschiebende Wirkung seiner Klage vom 28. Juni 2022 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 25. Mai 2022 wiederherzustellen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Sie verteidigt den angefochtenen Bescheid, in dem sie sämtliche Einwände des Antragstellers bereits berücksichtigt sieht.

In einem für die Strafvollstreckungskammer erstatteten Gutachten vom 28. April 2022 nimmt der Gutachter Dr. F. Bezug auf ein Vorgutachten vom 7. Dezember 2021, in dem eine Auswertung nach der Psychopathy Checklist revisited einen Summenwert von knapp unter dem Cutoff zur psychopathischen Persönlichkeit ergab, und attestiert dem Antragsteller eine dissozial und narzisstisch akzentuierte Persönlichkeit.

Der Antragsteller habe in seiner Kindheit und Jugend zweimal den Verlust von Wohlstand miterlebt und sei daran interessiert gewesen, diesen zurückzugewinnen. Das Leben im Rotlichtmilieu habe für ihn eine hohe Anziehungskraft besessen und seinen narzisstischen Zügen geschmeichelt.

Das Rückfallrisiko ordnet der Gutachter anhand verschiedener Testmethoden im moderaten oder mittleren Bereich ein. Der Antragsteller zeige Beschönigungs- und Verharmlosungstendenzen. Die deliktsfördernden Verhaltensweisen seien bisher ebenso wenig aufgearbeitet wie seine dissozialen und narzisstischen Verhaltenselemente. Positiv sei gleichwohl zu bewerten, dass ihm mittlerweile klar sei, dass das "coole" Leben im Rotlichtmilieu ihn in ein Desaster gebracht habe. Dass er die Beerdigung seiner Mutter nicht habe miterleben können, sei für ihn schlimm gewesen. Ihm sei klar, was er seiner Familie damit angetan habe, und sei dankbar, dass seine Familie weiter zu ihm halte. Er befürchte, dass seine Familie weitere Verstöße nicht mehr tolerieren und sich von ihm lossagen würde.

Den Angaben des Antragstellers zufolge sei die Beziehung zu der Geschädigten, die er nach islamischem Ritus geheiratet habe, vor einem halben Jahr abgebrochen. Auch er selbst habe kein Interesse mehr an dem Kontakt, da er alle Kontakte aus der Zeit des Rotlichtmilieus beenden wolle. Er sehe selbst ein Rückfallrisiko, falls er in diese Strukturen zurückkehre. Neue Straftaten seien dann "vorprogrammiert". Er wolle eine Partnerschaft und Kinder, seinen Wohnort wechseln und sich beruflich selbständig machen.

Bereits im Vorgutachten sei eine Sozialtherapie empfohlen worden, die der Antragsteller jedoch nicht angetreten habe, weil sie "nichts für ihn sei". Vor allem hätte sie über den Zweidrittelzeitpunkt hinaus angedauert und eine vorzeitige Entlassung dadurch verschoben. Angesichts der nun schon verstrichenen Haftdauer sei es sinnlos, den Antragsteller bis zum Ende seiner Haft mit niederfrequenten therapeutischen Angeboten zu versorgen, die in keiner Weise ausreichten, seine psychischen Defizite aufzuarbeiten. Nichts zu tun, werde allerdings auch die Gefahr weiterer Taten allenfalls erhöhen, insbesondere wenn der Antragsteller nicht durch Vollzugslockerungen erprobt werde. Eine vorzeitige Entlassung ohne jegliche Aufarbeitung der tatursächlichen Umstände sei unrealistisch. Das bedeute jedoch nicht, dass der Antragsteller bis zum Ende der Strafe in Haft bleiben solle. Wenn eine Sozialtherapie nicht mehr in Frage komme, sei zumindest eine ambulante Therapie angezeigt, die umgehend begonnen werden und über das Haftende hinaus fortgeführt werden solle. Unter dem Vorbehalt einer beanstandungsfreien Führung in der Haft sollten schrittweise Vollzugslockerungen erfolgen, um die Zuverlässigkeit und Absprachefähigkeit des Antragstellers zu erproben.

Nach der Fortschreibung des Vollzugsplans der vom 28. Juni 2022 verhält sich der Antragsteller freundlich gegenüber den Bediensteten und kommt Weisungen nach. Er trage seine Anliegen angemessen vor und nehme Entscheidungen ruhig auf. Sein Verhalten werde allerdings gelegentlich als manipulativ wahrgenommen. Im Mai 2022 habe er einen Verweis erhalten, weil er das Türschloss seines Haftraums manipuliert habe. Probleme oder Konflikte mit Mitgefangenen habe er nicht, er sei in den Stationsalltag integriert und nehme die Freizeitangebote und die Freistunde regelmäßig in Anspruch. Den besonderen Anforderungen des offenen Vollzugs genüge er derzeit nicht. Es sei zu befürchten, dass er sich dem Vollzug der Freiheitsstrafe entziehen oder den offenen Vollzug zur Begehung von Straftaten nutzen werde. Der Antragsteller sei der sozialtherapeutischen Abteilung der JVA Uelzen zugewiesen worden, habe nach Rücksprache mit seinem Anwalt aber erklärt, dass er die Sozialtherapie nicht absolvieren wolle. Eine Therapie werde weiterhin als angezeigt erachtet, die verbleibende Haftzeit reiche für eine erfolgreiche Behandlung allerdings kaum noch aus. Der Antragsteller habe erklärt, "an sich arbeiten" zu wollen und sich eigeninitiativ an das Männerbüro und die Straffälligenhilfe "Resohelp" gewandt. Er habe außerdem Kontakt zu einer Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie aufgenommen und könne eine Sozial- und Antiaggressionstherapie beginnen. Auch mit einem Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie habe er Kontakt aufgenommen und könne therapeutische Gespräche führen. Diese Gespräche würden innerhalb der JVA in einem Trennscheibenbesuchsraum gestattet. Der Antragsteller sei damit einverstanden.

Am 2. November 2022 verschluckte der Antragsteller eine Büroklammer, nachdem ihm Justizbedienstete eine Verschubung nach München in Aussicht gestellt hatten, und wurde in ein Krankenhaus ausgeführt. Nach Entlassung am Folgetag wurde er vorübergehend in einem kameraüberwachten Haftraum untergebracht. Bei einer Durchsuchung des Haftraums des Antragstellers am 3. November 2022 wies der Antragsteller auf Befragen auf eine Schraube hin, die er aufbewahrt hatte, um sie im Falle einer Abschiebung zu verschlucken, und wies auf manipulierte Rasierer im Mülleimer hin, deren Klingen ausgebaut waren. Im weiteren Verlauf der Untersuchung wurden insgesamt 20 Gegenstände sichergestellt. Im Bereich der Nasszellentür wurde ein Besenstiel sichergestellt, der vermutlich als "Hantelstange" für im Haftraum befindliche, selbstgebaute Gewichte diente. Bei der Kontrolle des Standregals wurden zwei Wii- Spiele sichergestellt, welche FSK 18 eingestuft wurden. Die FSK- Einstufung war mittels schwarzem Stift unkenntlich gemacht. Weiterhin wurde in einer Wii- Spielehülle ein originaler DVD-Pornofilm und im DVD-Player ein selbst-gebrannter Pornofilm sichergestellt. Darüber hinaus wurden im Regal noch 4 überzählige und angeschliffene Anstaltsmesser eingezogen. Aufgrund der Sicherstellungen wurde ein Disziplinarverfahren gegen den Gefangenen eingeleitet. Weiterhin wurden Manipulationen an der Unterhose des Antragstellers und allen im Haftraum befindlichen Unterhosen festgestellt. Dabei war ein Depot zwischen verschiedenen Stofflagen im Genitalbereich angelegt. Dazu befragt, gab der Antragsteller an, dass er in der JVA Hannover dort ein Mini-Handy transportiert habe. Im Gespräch mit dem Gutachtachter der Strafvollstreckungskammer bezeichnete er diese Angabe als "Spaß".

Am 9. November 2022 beanstandete der Antragsteller, dass eine (ihm als Grund genannte) Botschaftsvorführung einer gesonderten Anordnung bedürfe. Am 10. November 2022 ordnete die Antragsgegnerin unter Anordnung der sofortigen Vollziehung eine Anhörung des Antragstellers bei der irakischen Botschaft in München zur Klärung seiner Identität an und forderte ihn auf, sich am 15. November 2022 dazu bereitzuhalten. Die Anordnung wurde dem Antragsteller am 10. November 2022 zugestellt. Der Antragsteller erhob am Nachmittag des 14. November 2022 Klage - 5 A 4856/22 - und beantragte vorläufigen Rechtsschutz - 5 B 4857/22 -. Sein Antrag wurde am 15. November 2022 vorgelegt, eingetragen und der Antragsgegnerin als eilig zu zugestellt sowie fernmündlich mitgeteilt. Die Anordnung war zu diesem Zeitpunkt bereits vollzogen. Der Antragsteller hat das Verfahren daraufhin für erledigt erklärt.

In der Fortschreibung des Vollzugsplans vom 16. Dezember 2022 wird die Einschätzung wiederholt, dass zur Verringerung der Gefährlichkeit des Antragstellers eine Kombination von Behandlungsmaßnahmen im Einzel- und Gruppensetting sowie das Milieu einer Sozialtherapie erforderlich sei. Die danach indizierte sozialtherapeutische Behandlung habe der Antragsteller abgelehnt. Eine ansatzweise Auseinandersetzung sowohl mit den eigenen Straftaten als auch der individuellen Gewaltbiografie sei im Rahmen des Anti-Gewalt Kompetenztrainings möglich, angesichts der eigentlich indizierten Sozialtherapie allerdings nicht indiziert. Es sei als positiv anzusehen, dass der Antragsteller im Fortschreibungszeitraum an dem Anti-Gewalt Kompetenztraining teilgenommen habe. Die im Regelvollzug angebotenen niederschwelligen Maßnahmen seien in seinem Falle allerdings nicht ausreichend, um eine günstigere Sozialprognose erreichen zu können. Er erkenne in Bezug auf die abgeurteilte Tat seine Täterschaft nur in Ansätzen an. Die Verantwortung, die mit der Täterschaft zusammenhänge, sei fast ausschließlich external attribuiert. Es seien ausgeprägte Externalisierungs- und Bagatellisierungstendenzen sowie kognitive Verzerrungen festgestellt worden. Nach einem von der Strafvollstreckungskammer eingeholten Gutachten zeige der Antragsteller Beschönigungs- und Bagatellisierungstendenzen. Seine dissozialen und narzisstischen Verhaltenselemente seien bislang nicht aufgearbeitet worden. Seine Gefährlichkeit besteht nach Einschätzung der JVA fort, eine Begehung gleichgelagerter Taten sei außerhalb des geschützten Rahmens des Strafvollzugs zu erwarten. Eine Eignung für Vollzugslockerungen in Form von Ausgängen, Urlaub und Freigang sei nicht gegeben. Fluchtgefahr bestehe, weil der Antragsteller eine Abschiebung befürchte und offensichtlich bereit sei, diese aktiv zu verhindern.

In einem Ergänzungsgutachten an die Strafvollstreckungskammer vom 20. März 2023 führt Dr. F. aus, dass der Antragsteller dem Vorschlag einer ambulanten Therapie nachgekommen sei, die als Schematherapie angelegt gewesen sei. Bei der dem Antragsteller attestierten dissozialen und narzisstischen Persönlichkeitsakzentuierung sei ein Ansatz in Richtung der kognitiven Verhaltenstherapie das Mittel der Wahl. Die gewählte Schematherapie sei daher sicher richtig gewählt, allerdings deutlich zu kurz gewesen. Der Therapeut habe selbst eine Fortsetzung der Therapie nach Wohnortwechsel empfohlen. Der Antragsteller sei dazu auch bereit.

Die im Vorgutachten aufgestellte Bedingung, dass der Antragsteller sich weiterhin beanstandungsfrei führe, sei nicht eingetreten, weil der Antragsteller in eine körperliche Auseinandersetzung verwickelt gewesen und im Vorfeld der Botschaftsvorführung sowie durch Gegenstände in seiner Zelle aufgefallen sei. Der Antragsteller habe die gefährlichen Gegenstände allerdings zur Selbstverletzung aufbewahrt und seine Angst vor der Abschiebung sei nachvollziehbar, die Verstöße seien zudem milde geahndet worden. Eine weitere Aufarbeitung der Persönlichkeitsdefizite sei in der Reststrafzeit nicht mehr zu erwarten, therapeutische Maßnahmen würden ihm nicht mehr angeboten. "Mit einigen Bedenken" werde daher eine vorzeitige Entlassung unter der Voraussetzung empfohlen, dass der Antragsteller eng an die Bewährungshilfe angebunden werde und eine Therapie aufnehme, die erst auf Empfehlung des Psychotherapeuten beendet werde, er eine Wohnung und eine Arbeitsstelle nachweise und die Auflage erhalte, sich aus dem Rotlichtmilieu fernzuhalten. Eine Erprobung in Lockerungen sei allerdings bisher nicht erfolgt und werde auch kaum noch bis zur Entlassung erfolgen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen. Der Inhalt sämtlicher Akten war Gegenstand der Entscheidungsfindung.

II.

Der Antrag bleibt ohne Erfolg.

1. Der Antrag ist hinsichtlich der Ausweisung als Antrag auf Wiederherstellung und hinsichtlich der Abschiebungsandrohung als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage statthaft (§ 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 2, Var. 1 VwGO).

2. Die Antragsgegnerin hat die Anordnung der sofortigen Vollziehung ihrer Ausweisungsentscheidung in einer den formalen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügenden Weise begründet (a.). Die Abwägungsentscheidung des Gerichts nach § 80 Abs. 5 VwGO fällt zum Nachteil des Antragstellers aus (b.).

a. Gemäß § 80 Abs. 3 VwGO ist in Fällen der Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsaktes gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO das besondere öffentliche Interesse der Behörde an der sofortigen Vollziehung schriftlich zu begründen. Dazu bedarf es einer konkreten und substantiierten Darstellung der wesentlichen Erwägungen, aus denen sich aus der Sicht der Behörde ergibt, dass im vorliegenden Fall ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung besteht und dass das Interesse des Betroffenen, von der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes vorerst verschont zu bleiben, hinter diesem öffentlichen Interesse zurückzutreten hat. Die Antragsgegnerin hat in ihrem Bescheid vom 25. Mai 2022 die Anordnung der sofortigen Vollziehung in einer den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügenden Weise begründet, indem sie auf die Gefahr hingewiesen hat, dass der Antragsteller andernfalls nach einer Haftentlassung während eines laufenden Klageverfahrens erneut Straftaten begehen könnte, was angesichts der wiederholten Straftaten und der darin zu Tage getretenen erheblichen kriminellen Energie des Antragstellers konkret zu befürchten sei. Mit dieser Begründung hat die Antragsgegnerin deutlich gemacht, dass ihr der Ausnahmecharakter der Anordnung der sofortigen Vollziehung gegenwärtig war. Ob die gegebene Begründung inhaltlich trägt, ist nicht Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung der Einhaltung des Formerfordernisses des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Vielmehr trifft das Gericht in der Sache eine eigene Abwägungsentscheidung.

b. Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht im Falle der Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs wiederherstellen, wenn die im Rahmen des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes vorzunehmende Interessenabwägung ergibt, dass das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des angegriffenen Verwaltungsaktes hinter das Interesse des Antragstellers an einem Aufschub der Vollziehung zurücktritt. Dies ist zum einen dann der Fall, wenn der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, denn an der sofortigen Vollziehung eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes kann kein vorrangiges öffentliches Interesse bestehen. Das Suspensivinteresse des Antragstellers überwiegt zum anderen auch dann, wenn die Anordnung der sofortigen Vollziehung rechtswidrig ist, weil es an einem besonderen Vollzugsinteresse fehlt, welches über das Interesse hinausgeht, das den Erlass des Verwaltungsaktes selbst rechtfertigt. Der Rechtsschutzanspruch des Bürgers ist dabei umso stärker und darf umso weniger zurückstehen, je schwerwiegender die ihm auferlegte Belastung ist und je mehr die Maßnahme der Verwaltung Unabänderliches bewirkt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29.01.2020 - 2 BvR 690/19, AuAS 2020, 77, juris Rn. 16). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder - wie hier - Entscheidung des Tatsachengerichts (BVerwG, Urteil vom 9.5.2019 - BVerwG 1 C 21.18 -, juris Rn. 11; BVerwG, Urteil vom 22.2.2017 - BVerwG 1 C 3.16 -, juris Rn. 18; Urteil vom 10.7.2012 - BVerwG 1 C 19.11 -, juris Rn. 12).

Nach diesem Maßstab überwiegt vorliegend das Vollzugsinteresse, weil sich die Ausweisung des Antragstellers nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung als rechtmäßig erweist.

aa. Nach § 53 Abs. 1 AufenthG wird ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt. Der Aufenthalt eines Ausländers stellt zum einen eine Gefahr im Sinne des § 53 Abs. 1 AufenthG dar, wenn eine (erneute) Verletzung der dort genannten Schutzgüter durch den Ausländer selbst droht (spezialpräventives Ausweisungsinteresse), zum anderen aber auch dann, wenn zwar vom Ausländer selbst keine (Wiederholungs-)Gefahr mehr ausgeht, im Fall des Unterbleibens einer ausländerrechtlichen Reaktion auf sein Fehlverhalten andere Ausländer aber nicht wirksam von vergleichbaren Verhaltensweisen abgehalten würden (generalpräventives Ausweisungsinteresse, vgl. BVerwG, Urteil vom 9.5.2019 - BVerwG 1 C 21.18 -, juris Rn. 17; Urteil vom 12.7.2018 - BVerwG 1 C 16.17 -, juris Rn. 16).

Die Ausweisung des Antragstellers muss sich darüber hinaus am (erhöhten) Maßstab des § 53 Abs. 3a AufenthG messen lassen, weil der Antragsteller gegenwärtig die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings genießt. Insoweit geht die Kammer zugunsten des Antragstellers davon aus, dass die Bindungswirkung der konstitutiven asylrechtlichen Statusentscheidung über den Widerruf der Flüchtlingseigenschaft für ein Ausweisungsverfahren erst mit Eintritt der Bestandskraft der Widerrufsentscheidung eintritt und nicht schon mit dem Eintritt der sofortigen Vollziehbarkeit durch die (bereits erfolgte) Ablehnung des Eilantrags des Antragstellers.

bb. Auch nach dem Maßstab des § 53 Abs. 3a AufenthG erweist sich die Ausweisungsverfügung als voraussichtlich rechtmäßig.

(1) Der Antragsteller hat durch sein Verhalten ein besonders schweres Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Abs. 1 Nr. 1a lit. b) und c) AufenthG begründet, weil er am 30. September 2020 durch das Landgericht Hannover wegen schwerer Zwangsprostitution in Tateinheit mit ausbeuterischer und dirigistischer Zuhälterei und mit vorsätzlicher Körperverletzung in drei Fällen, versuchter schwerer Zwangsprostitution, vorsätzlicher Körperverletzung in drei Fällen, Bestimmens einer Person unter 18 Jahren zur Förderung des Betäubungsmittelhandels in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln, Handeltreibens mit Betäubungsmitteln, Betäubungsmittelüberlassung an Minderjährige und Besitzes einer halbautomatischen Kurzwaffe zum Verschießen von Patronenmunition zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt worden ist. Die in die Gesamtstrafe eingeflossene Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten wegen Bestimmens einer Person unter 18 Jahren zur Förderung des Betäubungsmittelhandels in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln begründet zugleich ein besonders schweres Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Abs. 1 Nr. 1b AufenthG.

Neben dieser Verurteilung begründen die weiteren Verurteilungen des Antragstellers ein schweres Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG, weil er nicht nur einen vereinzelten und geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften begangen hat, sondern über einen längeren Zeitraum immer wieder strafrechtlich in Erscheinung getreten und verurteilt worden ist.

(2) Von dem Antragsteller geht gegenwärtig eine weiterhin beachtliche Gefahr der Begehung weiterer Straftaten aus.

Die Gefährdung bemisst sich nach den im allgemeinen Polizei- und Ordnungsrecht entwickelten Grundsätzen (BVerwG, Urteil vom 22.2.2017 - BVerwG 1 C 3.16 -, BVerwGE 157, 325, juris Rn. 23). Für die Beurteilung, ob nach dem Verhalten des Ausländers damit zu rechnen ist, dass er erneut die öffentliche Sicherung und Ordnung gefährdet, bedarf es einer Prognose, bei der der Grad der Wahrscheinlichkeit neuer Verfehlungen und Art und Ausmaß möglicher Schäden zu ermitteln und zu einander in Bezug zu setzen sind. Die Prognose ist von den Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichten eigenständig zu treffen, ohne dass diese an die Feststellungen und Beurteilungen der Strafgerichte rechtlich gebunden sind. Bei der Prognose sind die besonderen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere die Höhe einer verhängten Strafe, die Schwere einer konkret begangenen Straftat und die Umstände ihrer Begehung, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts sowie die Persönlichkeit des Täters und seine Entwicklung und Lebensumstände bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt. Für die Feststellung der entscheidungserheblichen Wiederholungsgefahr nach dem Grundtatbestand des § 53 Abs. 1 Halbsatz 1 AufenthG gilt ein differenzierender Wahrscheinlichkeitsmaßstab. An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist (Nds. OVG, Urteil vom 6.5.2020 - 13 LB 190/19 -, juris Rn. 38 m. w. N.). Für bestimmte Fallgruppen besonders schwerer und schädlicher Delikte sind an den Grad der Wiederholungsgefahr nur geringe Anforderungen zu stellen. Zu diesen Fallgruppen gehören neben schweren Betäubungsmitteldelikten auch schwere Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung.

Eine grenzenlose Relativierung des Wahrscheinlichkeitsmaßstabs nach unten ist jedoch auch bei schwersten Schäden nicht zulässig. Erforderlich, aber auch ausreichend für die Begründung eines spezialpräventiven Ausweisungsinteresses ist bei schwerwiegenden Gefahren bereits die "ernsthafte Möglichkeit" einer Wiederholung (vgl. OVG B-Stadt, Beschluss vom 23.11.2020 - 1 B 314/20 -, juris Rn. 20 m. w. N.).

Nach diesem Maßstab geht vom Antragsteller zum gegenwärtigen Zeitpunkt mit hinreichender Sicherheit die Gefahr weiterer erheblicher Straftaten im Bereich der Gewalt- und Rohheitsdelikte sowie der Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung und der Betäubungsmittelkriminalität aus. Dafür spricht zum einen die nicht angemessene Aufarbeitung der Tat durch den Antragsteller. Nach Einschätzung des Gutachters im Strafverfahren erkenne er in Bezug auf die abgeurteilte Tat seine Täterschaft nur in Ansätzen an. Die Verantwortung, die mit der Täterschaft zusammenhänge, sei fast ausschließlich external attribuiert. Es seien ausgeprägte Externalisierungs- und Bagatellisierungstendenzen sowie kognitive Verzerrungen festgestellt worden. In der Fortschreibung des Vollzugsplans ist ausdrücklich ausgeführt, dass eine Kombination von Behandlungsmaßnahmen im Einzel- und Gruppensetting sowie das Milieu einer Sozialtherapie für erforderlich gehalten werde. Die danach aus fachlicher Sicht indizierte Sozialtherapie hat der Antragsteller indes abgelehnt. Die von ihm stattdessen gewählte Teilnahme an Einzelmaßnahmen wie dem Anti-Gewalt-Kompetenztraining ist nur ansatzweise zur Auseinandersetzung sowohl mit den eigenen Straftaten als auch der individuellen Gewaltbiografie geeignet. Mit den besonderen Ausprägungen der Zwangsprostitution in Tateinheit mit ausbeuterischer und dirigistischer Zuhälterei unter Ausnutzung der emotionalen Abhängigkeit der Geschädigten setzt sich diese Maßnahme nicht erkennbar auseinander. Gleiches gilt für die therapeutischen Beratungsstunden, die der Antragsteller in Anspruch genommen hat. Diese Ansätze sind nach Einschätzung des Gutachters Dr. F. besser als gar keine Auseinandersetzung, aus Sicht der Kammer aber bei weitem nicht ausreichend, die Wiederholungsgefahr nachhaltig zu verringern. Eine weitere Aufarbeitung der Tat und der Persönlichkeitsdefizite des Antragstellers wird auch nach Einschätzung des Gutachters während der Haft nicht mehr erfolgen. Die gleichwohl ausgesprochene Empfehlung, den Antragsteller unter engen Voraussetzungen unerprobt vorzeitig zu entlassen, genügt nicht, um eine Wiederholungsgefahr auszuschließen.

Das ergibt sich auch aus dem Umstand, dass der Antragsteller nach der Tat nach wie vor Kontakt zu der Geschädigten gehalten hat und sie nach islamischem Ritus geheiratet hat. Das zeigt zum einen die fortbestehende Abhängigkeit der Geschädigten und bestärkt die bei dem Antragsteller festgestellten Bagatellisierungstendenzen, die bisher nicht aufgearbeitet sind. Dass sich die Geschädigte seit der Tat dauerhaft und nachhaltig aus dem Prostitutionsmilieu entfernt hat, hat der Antragsteller gegenüber dem Gutachter Dr. F. verneint und ist auch sonst nicht erkennbar. Dass der Antragsteller, wie dem Gutachter gegenüber ausgeführt, den Kontakt zu der Geschädigten gerade deshalb und aus eigenem Antrieb abgebrochen hat, spiegelt sich in seinem übrigen Verhalten nicht wider.

Da die Geschädigte dem Antragsteller die Taten zu ihrem Nachteil offenbar nicht vorhält, besteht schon keinerlei Anlass zu der Prognose, dass der Antragsteller die Geschädigte nicht erneut zur Prostitution bestimmen und ähnlich behandeln würde wie zuvor. Erst recht gilt dies für andere junge Frauen, die in den Einfluss des Antragstellers gelangen.

Da der Antragsteller einerseits seine Taten und seine Täterschaft relativiert, er aber gleichzeitig durch seine Taten erhebliche Vorteile durch Geld, aufwändigen Lebensstil und emotionale Kontrolle genossen hat, sind auch keine Gründe ersichtlich, die ihn davon abhalten würden, eine als für ihn ausschließlich positiv und erfolgreich erlebte Handlungs- und Lebensweise wieder aufzunehmen. Der Antragsteller hat gegenüber dem Gutachter Dr. F. selbst erklärt, den zweifachen Verlust relativen Wohlstands als einschneidendes Erlebnis wahrgenommen zu haben. Infolge seiner Straftaten hat er über Jahre unter anderem mit den Einkünften aus der von ihm geförderten Prostitution einen aufwändigen Lebensstil geführt, den er bei regulärer Erwerbsarbeit nie wieder wird erreichen können. Die Einzelheiten der Tatbegehung - etwa die Vermittlung der Geschädigten in Wohnungsbordelle im gesamten Bundesgebiet, die "Markierung" der Geschädigten durch eine Tätowierung, die Abgrenzung gegenüber Abwerbeversuchen, die technische Kontrolle ihres Aufenthaltsorts und der Besitz einer Schusswaffe - zeigen eine gefestigte, erfahrene Sozialisation in den Strukturen der Milieukriminalität mit Schnittmengen zur organisierten Kriminalität. Auch das private Umfeld des Antragstellers - seine Lebensgefährtin, der er einen bei seiner Inhaftierung in seiner Wohnung gefundenen Bargeldbetrag von rund einer Viertelmillion Euro zum deutlichen überwiegenden Teil zugeordnet hat, und sein Bruder, der nach den Feststellungen des Landgerichts die Shisha-Bar faktisch leitet, in der der Antragsteller die Geschädigte seiner Taten angeworben hat, ist in die Strukturen der Prostitution fest eingebunden. Zu der Rolle des Bruders des Antragstellers in dessen Leben finden sich in den Ausführungen des Gutachters Dr. F., der die Familie als ausschließlich stabilisierenden Faktor beschreibt, dessen Wegfall der Antragsteller ernsthaft fürchte, im Übrigen keine differenzierten Aussagen, was die Überzeugungskraft des Gutachtens durchaus schmälert.

Aus Sicht der Kammer sprechen danach schwerwiegende Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller entgegen seiner Beteuerungen in gefestigte Strukturen der Milieukriminalität zurückkehren und weitere Taten begeht wird, um den bisherigen Lebensstil wieder aufzunehmen und zu pflegen. Das relativiert auch sein - ohnehin nicht beanstandungsfreies - Verhalten in der Haft, das vor allem auf eine frühzeitige Entlassung und nicht auf eine Aufarbeitung seiner Taten oder seiner problematischen Persönlichkeitsstruktur ausgerichtet ist. Darauf deutet auch der Hinweis in dem Gutachten des Dr. F., dass der Antragsteller von der Durchführung einer Sozialtherapie auch deshalb Abstand genommen habe, weil dann eine Entlassung zum Zweidrittelzeitpunkt nicht möglich gewesen wäre. Die minimalen Erfolge, die der Antragsteller seitdem bei der Aufarbeitung seiner Persönlichkeitsstruktur erreicht haben soll, wären auch in Zusammenschau mit der Erwartung einer Bewährung bei Vollzugslockerungen nicht geeignet, eine Wiederholungsgefahr nachhaltig auszuschließen, zumal angesichts der Schwere der Taten an den Grad der Wiederholungsgefahr nur geringe Anforderungen zu stellen sind.

(2) Die Straftaten des Antragstellers begründen zur Überzeugung der Kammer zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung im Sinne von § 53 Abs. 3a AufenthG und überschreiten deutlich die Schwelle zu einer tatsächlichen, gegenwärtigen und hinreichend erheblichen Gefahr, die Grundinteressen der Gesellschaft berührt. Das folgt schon daraus, dass die Taten des Antragstellers höchstrangige Rechtsgüter der Betroffenen in schwerster Weise verletzen. Diese Art der Kriminalität ist außerdem polizeilich schwer zu bekämpfen, weil sie im Dunkelfeld und - im Rahmen der Begehungsweise als "Loverboy" - durch psychische Abhängigkeit unter (manipulierter) Beteiligung der Geschädigten erfolgt. Derartige Taten und ihre besondere Begehungsweise sind überdies für junge Männer mit krimineller Neigung wirtschaftlich überaus interessant und ermöglichen ohne eigene Leistung und mit geringem Risiko einen aufwändigen und ausschweifenden Lebensstil, der mit dem Bildungsstand entsprechender regulärer Arbeit nie erreichbar wäre.

(3) Soweit die Straftaten des Antragstellers aus den vorstehenden Gründen neben dem spezialpräventiven Ausweisungsinteresse zugleich auch ein andauerndes generalpräventives Ausweisungsinteresse begründen, ist dieses nach dem zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts geltenden erhöhten Maßstab des § 53 Abs. 3a AufenthG nicht berücksichtigungsfähig. Die Ausweisung nach § 53 Abs. 3a AufenthG darf entsprechend den völker- und unionsrechtlichen Vorgaben in Art. 24 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2011/95/EU - Qualifikationsrichtlinie - nur aus individualpräventiven Gründen erfolgen. Das ergab sich nach der bis zum 30. Dezember 2022 geltenden Fassung des § 53 Abs. 3a schon aus der Formulierung "er ... begangen hat oder darstellt", die zum Ausdruck bringt, dass die die Gefahr von dem Ausländer selbst ausgehen muss. Eine Ausweisung aus generalpräventiven Erwägungen war danach ausgeschlossen (vgl. BT-Drs. 19/10047, 34). Dass der Gesetzgeber durch die seit 31. Dezember 2022 geltende Formulierung "nur bei Vorliegen zwingender Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung" von diesem Grundsatz hat abweichen wollen, ergibt sich weder aus dem verwendeten Wortlaut noch aus der Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drs. 20/3717, S. 42). Beabsichtigt war lediglich eine Anpassung der Norm an den unionsrechtlichen Rahmen in Art. 24 Abs. 1 und 2 der Qualifikationsrichtlinie. Auch nach der für die Auslegung der unionsrechtlichen Vorgaben maßgeblichen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist bei der Anwendung von Art. 24 Abs. 1 QRL das Handeln des betroffenen Flüchtlings zwingend zu berücksichtigen (vgl. EuGH, Urteil vom 24.6.2015 - C-373/13 -, juris), eine (ausschließlich) generalpräventive Ausweisung mithin ausgeschlossen.

(3) Dem Ausweisungsinteresse steht ein gem. § 55 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG besonders schweres Bleibeinteresse gegenüber, weil der Antragsteller eine Niederlassungserlaubnis besitzt und sich seit mehr als fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Dagegen begründet die nach islamischem Ritus geschlossene Ehe mit der Geschädigten, sofern der Antragsteller diese Beziehung überhaupt noch führt, kein besonderes Gewicht des Bleibeinteresses, weil sie staatlich nicht anerkannt ist.

(4) Bei der Abwägung des öffentlichen Ausweisungsinteresses mit dem Bleibeinteresse des Antragstellers überwiegt das schwerwiegende Ausweisungsinteresse das schwerwiegende Bleibeinteresse des Antragstellers.

Zugunsten des Ausweisungsinteresses sprechen im Wesentlichen die Schwere der Taten, das in ihr zum Ausdruck kommende Frauen- und Gesellschaftsbild und das andauernd hohe Wiederholungsrisiko.

Die vorgelegten Bescheinigungen über Therapiestunden und das Anti-Gewalt-Kompetenztraining adressieren im Wesentlichen das problematische Verhalten des Antragstellers in der Haft und seine Neigung zu Rohheitsdelikten. Eine Aufarbeitung der Taten gegen die sexuelle Selbstbestimmung und der Ausbeutung der Geschädigten durch den Antragsteller ist demgegenüber nur in Ansätzen erkennbar, die indizierte sozialtherapeutische Behandlung hat der Antragsteller abgelehnt.

Diesem Ausweisungsinteresse steht ein gem. § 55 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse gegenüber, weil der Antragsteller im Besitz einer Niederlassungserlaubnis war. Der Antragsteller hält sich zudem weit länger als von § 55 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG gefordert rechtmäßig im Bundesgebiet auf.

Bei der Abwägung zwischen den gegenläufigen Interessen sind gem. § 53 Abs. 2 AufenthG nach den Umständen des Einzelfalles insbesondere die Dauer seines Aufenthalts, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen.

Nach diesem Maßstab sind hier keine Umstände gegeben, die das Bleibeinteresse besonders stärken. Die familiären Bindungen des volljährigen Antragstellers sind nicht durch Art. 6 Abs. 1 GG besonders geschützt. Der Antragsteller ist seit seiner Jugend strafrechtlich in Erscheinung getreten, er hat keine Berufsausbildung und von wenigen Monaten einer formell in der Shisha-Bar seines Bruders angemeldeten Beschäftigung keine - rechtlich anerkannte - wirtschaftliche Integration vorzuweisen. Er hat in seinem Alter mangels Ausbildung keine Aussicht darauf, eine solche wirtschaftliche Integration kurzfristig zu erreichen. Dass er dies nunmehr anstrebt, vermag ein überwiegendes Bleibeinteresse nicht zu begründen.

Auch aus Art. 8 EMRK kann der Antragsteller kein Abschiebungshindernis herleiten. Dazu wäre ein durch persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen charakterisiertes Privatleben erforderlich, das nur noch im Bundesgebiet geführt werden kann. Hierfür kommt es einerseits auf die Integration des Ausländers oder der Ausländerin in Deutschland, andererseits die Möglichkeit zur (Re-)Integration im Staat der Staatsangehörigkeit an. Insoweit sind die individuellen Lebensverhältnisse des betroffenen Ausländers oder der betroffenen Ausländerin zu prüfen (BVerfG, Beschluss vom 29.1.2020 - 2 BvR 690/19 -, juris Rn. 20). Der Antragsteller hat insoweit ungeachtet seiner langen Aufenthaltsdauer über seine familiären Bindungen hinaus keinerlei (rechtlich anerkannten) wirtschaftlichen oder sozialen Bindungen ins Bundesgebiet aufgebaut oder aufrechterhalten, die ein schützenswertes und gegenüber dem Ausweisungsinteresse vorrangiges Privatleben im Bundesgebiet begründen könnten. Insoweit fehlt es für die Stellung als "faktischer Inländer" schon an einer Verwurzelung in der Bundesrepublik.

cc. Die Abschiebungsandrohung ist voraussichtlich ebenfalls nicht zu beanstanden. Sie entspricht den gesetzlichen Anforderungen der §§ 58, 59 AufenthG. Mit dem Erlöschen seiner Niederlassungserlaubnis als Folge der Ausweisung ist der Antragsteller vollziehbar ausreisepflichtig (§ 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG).

Die Antragsgegnerin hat zunächst für eine Ausreise nach der Haftentlassung eine angemessene Frist für die freiwillige Ausreise von sieben Tagen gesetzt, die die untere Grenze des gem. § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG vorgesehenen Rahmens markiert und nach den Umständen des Einzelfalls vertretbar ist, weil der Antragsteller gegenwärtig noch in Haft ist und damit weder einen umfangreichen Haushalt führt noch durch wirtschaftliche oder soziale Beziehungen so eingebunden wäre, dass die Organisation seiner Ausreise aus der Haft heraus besonders aufwändig wäre.

Soweit der Antragsteller zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse und ein inlandsbezogenes Abschiebungsverbot infolge krankheitsbedingter Reiseunfähigkeit geltend macht, stehen solche Abschiebungsverbote der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung aufgrund von § 59 Abs. 3 AufenthG nicht entgegen. Zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote im Hinblick auf den Irak sind in dem Verfahren vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge geltend zu machen und Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens zu Az. 12 B 2449/22 bzw. 6 A 65/23.

3. Soweit der Antragsteller die krankheitsbedingte Reiseunfähigkeit einwendet, wäre diese nicht im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes hinsichtlich der Ausweisung zu prüfen, sondern im Wege eines auf die Duldung des Antragstellers gerichteten Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gem. § 123 Abs. 1 VwGO. Einen solchen Antrag hat der Antragsteller nicht gestellt; die Kammer sieht auch keinen Anlass zur Umdeutung seines Antrags in einen Antrag, der zwar statthaft, aber absehbar unbegründet wäre.

Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Voraussetzung hierfür ist, dass sowohl ein Anordnungsanspruch, d. h. der materielle Anspruch, für den der Antragsteller um vorläufigen Rechtsschutz nachsucht, als auch ein Anordnungsgrund, der insbesondere die Eilbedürftigkeit einer vorläufigen Regelung begründet, glaubhaft gemacht werden, § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO. Maßgebend sind dabei die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung.

Einen Anordnungsanspruch hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Die Voraussetzungen des § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG liegen nicht vor. Nach dieser Vorschrift ist die Abschiebung eines Ausländers auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird.

Eine rechtliche Unmöglichkeit der Abschiebung, die hier allein in Betracht kommt, ergibt sich insbesondere nicht aus einer Reiseunfähigkeit des Antragstellers. Ein inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis wegen rechtlicher Unmöglichkeit der Abschiebung gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG kann gegeben sein, wenn und solange der Ausländer wegen Erkrankung transportunfähig ist, d. h. sich der Gesundheitszustand durch und während des eigentlichen Vorgangs des "Reisens" wesentlich verschlechtert oder eine Lebens- oder Gesundheitsgefahr transportbedingt erstmals entsteht und die Gefahr nicht durch bestimmte Vorkehrungen ausgeschlossen oder gemindert werden kann (Reiseunfähigkeit im engeren Sinn). Eine Abschiebung muss auch unterbleiben, wenn sie - außerhalb des eigentlichen Transportvorgangs - eine erhebliche konkrete Gesundheitsgefahr bedeutet. Dies ist der Fall, wenn das ernsthafte Risiko besteht, dass unmittelbar durch die Abschiebung als solche (unabhängig vom Zielstaat) sich der Gesundheitszustand des Ausländers wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtert (Reiseunfähigkeit im weiteren Sinne) (BeckOK AuslR/Kluth/Breidenbach, AufenthG, 32. Ed., Stand: 1.1.2022, § 60a, Rn. 13).

Insoweit hat der Antragsteller keine Erkrankungen dargelegt oder glaubhaft gemacht, die der Reisefähigkeit ernsthaft entgegenstehen. Auch bei der Vorführung in der irakischen Botschaft in München war er dem Grunde nach reisefähig.

5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG. Die Höhe des Streitwertes folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG und orientiert sich an Nr. 1.5 i. V. m. Nr. 8.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (vgl. NordÖR 2014, 11).