Verwaltungsgericht Hannover
Beschl. v. 01.07.2020, Az.: 19 B 2910/20

Ausweisung; Einreise- und Aufenthaltsverbot; Montenegro

Bibliographie

Gericht
VG Hannover
Datum
01.07.2020
Aktenzeichen
19 B 2910/20
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2020, 71503
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Tenor:

Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 20.02.2020 (19 A 1840/20) wird angeordnet, soweit die Antragsgegnerin gegen die Antragstellerin zu 2) ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet und auf 5 Jahre befristet hat. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller zu 1) und die Antragsgegnerin jeweils zur Hälfte.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragsteller begehren vorläufigen Rechtsschutz gegen ihre Ausweisung sowie die damit verbundene Abschiebungsandrohung und die Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes.

Der 1985 geborene Antragsteller zu 1) ist der Ehemann der 1988 geborenen Antragstellerin zu 2). Sie sind beide montenegrinische Staatsangehörige. Am 28.01.2020 wurde in A-Stadt (Montenegro) achtundzwanzigmal auf den Antragsteller zu 1) geschossen, wobei ihn neun Kugeln trafen. Die medizinische Erstversorgung erfolgte in einem Krankenhaus in Montenegro. Am 07.02.2020 reisten die Antragsteller mit einem privaten Ambulanzflug zur Weiterbehandlung in der Medizinischen Hochschule E-Stadt (MHH) in die Bundesrepublik Deutschland ein. Die Behandlungskosten in Höhe von 91.000 EUR hatten die Antragsteller vorab bereits entrichtet. Nachdem die Polizeidirektion E-Stadt Kenntnis von der Einreise der Antragsteller erhielt, ergriff sie weitreichende Schutzmaßnahmen und bewachte sowohl den Antragsteller zu 1) in der MHH als auch die Antragstellerin zu 2) in ihrem Hotel rund um die Uhr. Die ergriffenen Maßnahmen stützte die Polizeidirektion auf Gefährdungsanalysen, die sie während des Aufenthaltes der Antragsteller laufend aktualisierte. An die Antragsgegnerin übermittelte sie die Gefährdungsanalyse Nr. 4 vom 12.02.2020, Nr. 8 vom 16.02.2020 und Nr. 10 vom 18.02.2020. Im Rahmen dieser Analysen führte sie unter anderem eine sogenannten „Open-Source-Intelligence“-Recherche (OSINT) durch, durch die sie auf verschiedene Medienberichte aus dem In- und Ausland aufmerksam wurde. In den Gefährdungsanalysen heißt es diesbezüglich unter anderem, dass der Antragsteller zu 1) durch die montenegrinischen Medien mit dem sogenannten „F.“-Clan in Verbindung gebracht werde, welcher laut verschiedener europäischer Medien in einem blutigen Mafiakonflikt mit dem sogenannten „G.“-Clan stehe. Zudem befragte die Polizei im Rahmen der Gefährdungsanalysen sowohl den Ambulanzarzt, der die Antragsteller aus Montenegro nach Deutschland begleitet hatte, als auch die Antragsteller. Der Ambulanzarzt gab dabei unter anderem an, dass der Antragsteller nach dem Anschlag in Montenegro durch die Polizei bewacht worden sei. Die Antragstellerin zu 2) gab im Rahmen einer ersten Befragung an, dass sie nicht wisse, warum auf ihren Ehemann geschossen worden sei. In einer Befragung vom 11.02.2020 verneinten die Antragsteller eine Zugehörigkeit zum „F.“-Clan und gaben an, nicht zu wissen, welches Motiv hinter dem Anschlag stecke. Sie vermuteten lediglich, dass es an ihrem Wohlstand liege. Die Polizeibehörden überwachten zudem die Telekommunikation der Antragstellerin zu 2). In den Gefährdungsanalysen wird unter anderem ein Telefonat vom 13.02.2020 zwischen der Antragstellerin zu 2) und einer Person aus Montenegro wiedergegeben. Hierzu heißt es, die Antragstellerin zu 2) habe aus Montenegro klare telefonische Anweisungen erhalten. Sie habe gegenüber der Polizei sagen sollen, dass es sich bei ihrem Ehemann nicht um das gesuchte Clan-Mitglied handele, von dem in den Medien berichtete werde. Am 14.02.2020 stellte die Polizei die Schutzmaßnahmen für die Antragstellerin zu 2) auf ihren Wunsch hin ein, bewachte aber weiterhin das Hotel, in dem sie während ihres Aufenthaltes in der Bundesrepublik wohnte.

Ohne den Antragsteller zu 1) zuvor anzuhören, wies die Antragsgegnerin ihn mit Bescheid vom 19.02.2020 unter Anordnung des Sofortvollzuges aus und drohte ihm für den Fall, dass er das Bundesgebiet nicht innerhalb von sieben Tage verlasse, die Abschiebung nach Montenegro oder in einen anderen aufnahmebereiten Staat an. Zudem verfügte sie gegen ihn ein Einreise- und Aufenthaltsverbot und befristete dieses auf einen Zeitraum von fünf Jahren ab Ausreise. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass davon auszugehen sei, dass der Antragsteller zu 1) in Verbindung zu dem „F.“-Clan stehe, welcher laut Medienberichten seit Jahren einen Konflikt mit einem weiteren montenegrinischen Clan austrage. Seit 2014 habe es bei Anschlägen in ganz Europa bereits eine zweistellige Zahl von Opfern gegeben. Nach polizeilichen Erkenntnissen sei dieser Konflikt unter anderem auch schon im brandenburgischen Forst unter massivem Schusswaffengebrauch ausgetragen worden, wobei zwei Männer ums Leben gekommen seien. Seit ihrer Einreise habe die Polizei die Antragsteller bewachen müssen, weil zu befürchten sei, dass ein weiterer Anschlag auf den Antragsteller zu 1) oder seine Ehefrau verübt werden könnte. Von einer Anhörung vor Erlass des Bescheides sei auf Grundlage des § 28 Abs. 2 Nr. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) abgesehen worden. Die Voraussetzungen einer Ausweisung seien erfüllt, weil der weitere Aufenthalt des Antragstellers zu 1) in der Bundesrepublik eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstelle. Es sei zu befürchten, dass sich der Clan-Konflikt zumindest teilweise nach Deutschland verlagern könne. Dabei sei nicht ausgeschlossen, dass unbeteiligte Dritte Opfer dieses Konfliktes würden. Dies sei bei gewalttätigen Auseinandersetzungen der beiden Clans in der Vergangenheit bereits der Fall gewesen. Dem Ausweisungsinteresse stehe kein überwiegendes Bleibeinteresse gegenüber. Als montenegrinischer Staatsangehöriger dürfe sich der Antragsteller zu 1) lediglich 90 Tage visumsfrei im Bundesgebiet aufhalten. Über einen Aufenthaltstitel für einen längerfristigen Aufenthalt verfüge er nicht. Familiäre Verbindungen zu längerfristig in Deutschland ansässigen Personen seien ebenfalls nicht erkennbar. Ein über die akut notwendige medizinische Versorgung hinausgehendes Bleibeinteresse sei daher nicht ersichtlich. Zudem sei davon auszugehen, dass die medizinische Weiterbehandlung auch in Montenegro möglich sei. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ausweisung sei aufgrund der akuten Gefährdungslage geboten. Mit einer Verlagerung des Clan-Konfliktes in das Bundesgebiet sei jederzeit zu rechnen. Aufgrund dessen könne nicht zugewartet werden, bis der Bescheid in Bestandskraft erwachse. Das gegenüber einem ausgewiesenen Ausländer nach § 11 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) anzuordnende Einreise- und Aufenthaltsverbot sei nach ihrem Ermessen zu befristen. In dieses Ermessen habe sie eingestellt, dass durch den Aufenthalt des Antragstellers zu 1) unter anderem das durch Art. 2 Grundgesetz (GG) geschützte Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit gefährdet werde. Demgegenüber verfüge der Antragsteller zu 1) über keine schützenswerten Bindungen in die Bundesrepublik und auch sonst seien keine Gesichtspunkte ersichtlich, die eine kürzere Bemessung der Frist geböten.

Mit Bescheid vom 20.02.2020 wies die Antragsgegnerin die Antragstellerin zu 2) ebenfalls unter Anordnung des Sofortvollzuges und ohne vorherige Anhörung aus. Zudem drohte sie ihr für den Fall, dass sie das Bundesgebiet nicht innerhalb von sieben Tagen verlasse, die Abschiebung nach Montenegro oder in einen anderen aufnahmebereiten Staat an und verfügte gegen sie ein Einreise- und Aufenthaltsverbot, welches sie auf einen Zeitraum von fünf Jahren ab der Ausreise befristete. Die Begründung deckt sich weitestgehend mit dem an den Antragsteller zu 1) adressierten Ausweisungsbescheid vom 19.02.2020. Als nahe Angehörige des Antragstellers zu 1) sei auch sie ein potenzielles Angriffsziel im Rahmen des Clan-Konfliktes, sodass auch an ihrer Ausreise ein überwiegendes öffentliches Interesse bestehe.

Am 21.02.2020 verließen die Antragsteller die Bundesrepublik in Richtung Istanbul, wo die medizinische Versorgung des Antragstellers zu 1) fortgesetzt wurde.

Gegen die Bescheide vom 19.02.2020 und 20.02.2020 haben die Antragsteller am 17.03.2020 Klage erhoben (Az.: H.). Am 26.05.2020 haben die Antragsteller das Gericht zudem um vorläufigen Rechtsschutz ersucht. Zur Begründung tragen sie vor, dass die Antragsgegnerin in der Annahme, die Antragsteller seien in einen Clan-Konflikt verwickelt, irre. Die polizeiliche Ermittlungsarbeit leide an erheblichen Defiziten. Zum Nachweis legten die Antragsteller einen eigenen Recherchebericht mit Stand 21.05.2020 vor. Weiter tragen sie vor, dass in den Gefährdungsanalysen keine seriösen Indizien für eine Clan-Verbindung der Antragsteller dargelegt seien. Es liege vielmehr eine Verwechslung vor. Der Antragsteller zu 1) arbeite seit 10 Jahren als Manager in dem Unternehmen I., welches Aluminiumtüren und -fenster produziere. Auch die Antragstellerin zu 2) sei in einem Sub-Unternehmen (J.) von I. als Executive Director beschäftigt. Sie seien weder in Montenegro noch in der Bundesrepublik Deutschland jemals strafrechtlich in Erscheinung getreten. Der 1985 geborene Antragsteller zu 1) sei vielmehr mit einem gleichnamigen K., der 1970 in Albanien geboren und in Montenegro mehrfach straffällig geworden und dort auch bereits drei Jahre in Haft gewesen sei, verwechselt worden. Die montenegrinische Ermittlungsbehörde habe die Antragsteller inzwischen mit einem Schreiben vom 31.03.2020 darüber informiert, dass ein Ermittlungsverfahren gegen vier Personen eröffnet worden sei. Diesen werde jeweils die Gründung einer kriminellen Organisation sowie versuchter Mord zulasten des Antragstellers zu 1) vorgeworfen. Er selber werde bei den montenegrinischen Behörden als Opfer geführt und stehe mit dieser kriminellen Organisation in keinerlei Verbindung. Durch die streitgegenständlichen Bescheide sei der Antragsteller zu 1) gezwungen gewesen, seine Behandlung in der MHH frühzeitig abzubrechen und sich zur Weiterbehandlung nach Istanbul transportieren zu lassen, obwohl sein gesundheitlicher Zustand dies eigentlich nicht zugelassen habe. Als er in der Türkei ankam, habe er mehrere Bluttransfusionen bekommen müssen, weil sein Gesundheitszustand sehr kritisch gewesen sei. Die Voraussetzungen einer Ausweisung liegen nach Ansicht der Antragsteller nicht vor. Ihr Aufenthalt in der Bundesrepublik habe keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dargestellt. Ein Risiko, dass es in der Bundesrepublik zu einem Anschlag auf den Antragsteller zu 1) komme, habe aufgrund der dargelegten Verwechslung nicht bestanden. Eine entsprechende Aufklärung wäre der Antragsgegnerin möglich gewesen, wenn sie die Antragsteller ordnungsgemäß angehört hätte. Das Absehen von der behördlichen Anhörung sei rechtswidrig - eine Gefahr im Verzug habe nicht vorgelegen. Zudem habe das Interesse der Antragsteller am Verbleib in der Bundesrepublik wegen der ausstehenden Genesung des Antragstellers zu 1) gegenüber dem öffentlichen Interesse an ihrer Ausreise überwogen. Darüber hinaus sei es aufgrund ihrer beruflichen Positionen existenziell, dass sie nach wie vor in den Schengenraum reisen könnten. Schließlich müsse der Antragsteller zu 1) sich weiteren komplizierten Operationen am Arm und Bein unterziehen. Diese könnten in Montenegro nicht durchgeführt werden. Vielmehr sei er darauf angewiesen, dass diese durch Professor Dr. L. in der MHH ausgeführt würden, da ihm ansonsten schwerwiegende anhaltende gesundheitliche Folgen drohten. Der MHH-Arzt habe zugesagt, die weitere Behandlung übernehmen zu wollen.

Die Antragsteller beantragen,

die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Bescheide der Antragsgegnerin vom 19.02.2020 und vom 20.02.2020 wiederherzustellen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung verweist sie auf die angefochtenen Bescheide und führt ergänzend aus, dass der Antrag schon mangels Rechtsschutzbedürfnis durch die freiwillige Ausreise der Antragsteller unzulässig sei. Zudem sei eine vorherige Anhörung nicht geboten gewesen. Die Annahme, im Fall einer Anhörung hätte die Gefahr bestanden, dass ein Anschlag auf den Antragsteller zu 1) ausgeübt würde und auch unbeteiligte Dritte Opfer eines solchen Anschlages werden könnten, sei nicht zu beanstanden. Die mediale Berichterstattung im In- und Ausland habe die Lokalisierung der Antragsteller für etwaige Gefährder ermöglicht. Deswegen habe man nicht weiter zuwarten können. Die von den Antragstellern behauptete Personenverwechslung sei nicht glaubhaft. Aus der Telekommunikationsüberwachung der Antragstellerin zu 2) ergebe sich, dass sie am 13.02.2020 klare telefonische Anweisungen aus Montenegro erhalten habe und eine Verwechslung vorgeben sollte. Neben der Tatsache, dass auf den Antragsteller zu 1) in seiner Heimat mehrfach geschossen wurde, belege auch der Umstand seiner polizeilichen Bewachung in Montenegro nach diesem Vorfall, dass er gefährdet sei. Die Verlagerung eines Clan-Konfliktes in die Bundesrepublik Deutschland könne nicht hingenommen werden. Dass die Antragsteller sich in Deutschland wirtschaftlich betätigen, sei nicht glaubhaft gemacht worden, sodass ein solcher Umstand im Rahmen eines Bleibeinteresses keine Berücksichtigung finden könne. Selbst wenn dem so wäre, überwiege das Ausweisungsinteresse, weil der Schutz der Bevölkerung vor Gewalttätigkeiten rivalisierender Mafiaclans im Bundesgebiet notwendig sei und der Schutz von Leib und Leben Vorrang genieße.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen.

II.

Der Antrag der Antragsteller hat bezogen auf den Antragsteller zu 1) keinen und bezogen auf die Antragstellerin zu 2) teilweise Erfolg. Der Antrag ist teilweise bereits unzulässig (hierzu unter I.). Im Übrigen ist er bezogen auf den Antragsteller zu 1) unbegründet und bezogen auf die Antragstellerin zu 2) begründet (hierzu unter II.).

I. Soweit die Antragsteller die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die Ausweisung begehren, ist der Eilantrag statthaft, da die Antragsgegnerin gemäß § 80 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) die sofortige Vollziehung angeordnet hat. Ihm fehlt aber das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, weil die Antragsteller das Bundesgebiet bereits am 21.02.2020 freiwillig zunächst in Richtung Istanbul verlassen haben und sich aktuell in ihrer Heimat aufhalten (vgl. zu derartigen Konstellationen Nds. OVG, Beschl. v. 29.11.2017 - 8 ME 131/17 -, V.n.b.; VG Hannover, Beschl. v. 01.08.2019 - 12 B 2770/19 -, V.n.b.). Ein Rechtsschutzbedürfnis kann nicht daraus abgeleitet werden, dass als Folge der Ausweisung nach § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anzuordnen ist. Denn die Anordnung der aufschiebenden Wirkung lässt die Wirksamkeit der Ausweisung gemäß § 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG unberührt und für den Erlass eines Einreise- und Aufenthaltsverbots genügt die Wirksamkeit der Ausweisung, sie muss weder bestandskräftig noch vollziehbar sein (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 21.01.2020 - 11 S 3477/19 -, juris Rn. 76). Schon nach altem Recht konnte die Sperrwirkung der Ausweisung in Form des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 AufenthG nicht durch die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Ausweisungsverfügung suspendiert werden (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 20.03.2012 - 8 ME 204/11 -, juris Rn. 4; VG Hannover, Beschl. vom 01.08.2019 - 12 B 2770/19 -, V.n.b.).

Soweit sich die Antragsteller gegen die Abschiebungsandrohung wenden, legt die Kammer den Eilantrag nach ihrem erkennbaren Begehren gemäß §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage aus. In dieser Fassung ist er ebenfalls statthaft, weil die Abschiebungsandrohung kraft Gesetzes gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 70 Abs. 1 Niedersächsisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (Nds. VwVG) und § 64 Abs. 4 Satz 1 Niedersächsisches Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (NPOG) sofort vollziehbar ist. Es fehlt den Antragstellern jedoch auch insoweit das Rechtsschutzbedürfnis, da die Abschiebungsandrohung nicht mehr zur Grundlage ihrer Abschiebung gemacht werden kann. Denn die Antragsteller sind der Ausreiseaufforderung nachgekommen, indem sie am 21.02.2020 freiwillig in Richtung Istanbul ausgereist sind und sich aktuell in Montenegro befinden, wo sie ihren ständigen Aufenthalt haben.

In Bezug auf die Anordnung eines befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots ist der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ebenfalls als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung statthaft. Bei einer auf der Grundlage von § 11 Abs. 1 bis 3 AufenthG getroffenen Anordnung und Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots handelt es sich um einen einheitlichen Verwaltungsakt, der nicht zwischen der Anordnung des Verbots und dessen Befristung aufgespalten werden kann (Nds. OVG, Urt. v. 06.05.2020 - 13 LB 190/19 -, juris Rn. 54; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 13.11.2019 - 11 S 2996/19 -, juris Rn. 40). Die aufschiebende Wirkung einer gegen das Einreise- und Aufenthaltsverbot erhobenen Klage entfällt gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 AufenthG (VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. Beschl. v. 21.1.2020 - 11 S 3477/19 -, juris Rn. 73).

II. In Bezug auf den Antragsteller zu 1) ist der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen das Einreise- und Aufenthaltsverbot unbegründet. (hierzu unter 1.). Die Antragstellerin zu 2) hat mit ihrem Antrag insoweit hingegen Erfolg (hierzu unter 2.). Die gerichtliche Entscheidung über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO setzt eine Abwägung des Interesses des Antragstellers, von der Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes bis zur endgültigen Entscheidung über seine Rechtmäßigkeit verschont zu bleiben, gegen das öffentliche Interesse an dessen sofortiger Vollziehung voraus. Diese Abwägung fällt in der Regel zu Lasten des Antragstellers aus, wenn bereits im Aussetzungsverfahren bei summarischer Prüfung zu erkennen ist, dass sein Rechtsbehelf offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg bietet. Dagegen überwiegt das Interesse an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs in aller Regel, wenn sich der Rechtsbehelf als offensichtlich begründet erweist. Bleibt der Ausgang des Verfahrens in der Hauptsache bei der in dem Aussetzungsverfahren nur möglichen summarischen Prüfung jedoch offen, kommt es auf eine reine Abwägung der widerstreitenden Interessen an (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.06.2019 - BVerwG 1 VR 1.19 -, NVwZ-RR 2019, 971 - juris Rn. 6; Nds. OVG, Beschl. v. 10.03.2020 - 13 ME 30/20 -, juris Rn. 7 f.).

1. Hier überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbote nur bezüglich des Antragstellers zu 1). Der Ausgang des Klageverfahrens ist bezogen auf seine Person offen, da der Sachverhalt weiterer Aufklärung bedarf (hierzu unter a)). Diese ist dem bereits anhängigen Klageverfahren vorbehalten, zumal nicht auszuschließen ist, dass die Vorlage der vollständigen Akten, ohne die eine weitere Aufklärung nicht möglich sein dürfte, verweigert wird mit der Folge, dass auf Antrag der Antragsteller ein Verfahren nach § 99 Abs. 2 Satz 1 VwGO durchzuführen wäre. Die wegen der offenen Erfolgsaussichten der Klage vorzunehmende Interessenabwägung fällt zulasten des Antragstellers zu 1) aus (hierzu unter b)).

a) Nach dem gegenwärtig lediglich bekannten Sachverhalt kann zwar die formelle Rechtmäßigkeit (hierzu unter aa)), nicht aber die materielle Rechtmäßigkeit (hierzu unter bb)) des gegen den Antragsteller zu 1) verhängten Einreise- und Aufenthaltsverbotes abschließend beurteilt werden.

aa) Der angegriffene Bescheid vom 19.02.2020 ist formell rechtmäßig. Zwar hat die Antragsgegnerin im Verwaltungsverfahren vor Erlass des angefochtenen Bescheides keine Anhörung nach § 1 Abs. 1 Niedersächsisches Verwaltungsverfahrensgesetz (NVwVfG) i.V.m. § 28 Abs. 1 VwVfG durchgeführt. Ob von der Anhörung nach § 1 Abs. 1 NVwVfG i.V.m. § 28 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG abgesehen werden konnte, kann vorliegend dahinstehen. Ein etwaiger Anhörungsmangel wurde jedenfalls nach § 1 Abs. 1 NVwVfG i.V.m. § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG im Ergebnis geheilt. Eine solche Heilung setzt voraus, dass sich die Behörde nicht darauf beschränkt, die einmal getroffene Sachentscheidung zu verteidigen, sondern das Vorbringen des Betroffenen erkennbar zum Anlass nimmt, die Entscheidung kritisch zu überdenken (BVerwG, Urt. v. 17.12.2015 - 7 C 5/14 -, BVerwGE 153, 367, juris Rn. 17). Dies ist hier der Fall. Die Antragsgegnerin hat sich in ihrem Schriftsatz vom 04.05.2020 mit dem Vorbringen der Antragsteller im gerichtlichen Verfahren - insbesondere mit dem Vortrag einer Personenverwechslung hinsichtlich des Antragstellers zu 1) und den Bleibeinteressen der Antragsteller - vollumfänglich auseinandergesetzt und damit zugleich ihre Sachentscheidung erneut überprüft. Sie ist zu dem Ergebnis gelangt, dass das Vorbringen an ihrer Entscheidung in der Sache nichts ändert (vgl. Seite 2 und 3 des Schriftsatzes).

bb) Die materielle Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides vom 19.02.2020 kann im Rahmen des Eilverfahrens nicht abschließend beurteilt werden.

Nach der seit dem 21.08.2019 geltenden Neufassung des § 11 AufenthG wird das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG als selbständiger Verwaltungsakt erlassen, und zwar im Falle der Ausweisung gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung (Abs. 2 Satz 1). Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden (Abs. 1 Satz 2). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen (Abs. 2 Satz 3). Die Frist beginnt mit der Ausreise (Abs. 2 Satz 4). Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden (Abs. 3 Satz 1). Der Erlass des Einreise- und Aufenthaltsverbots übernimmt die bisher der Ausweisung zukommende Funktion, die Verbote der Einreise, des Aufenthalts und der Titelerteilung auszulösen. Das ändert jedoch nichts daran, dass der eigentliche Grund der Aufenthaltsbeendigung unverändert die Ausweisung ist. Obwohl der Erlass eines Einreise- und Aufenthaltsverbots allein den Erlass einer wirksamen Ausweisung erfordert, die weder bestandskräftig noch vollziehbar sein muss, kann im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO die Rechtswidrigkeit der Ausweisung nach wie vor nicht unberücksichtigt bleiben. Erweist sich die Ausweisung voraussichtlich als rechtswidrig, führt dies dazu, dass auch das Einreise- und Aufenthaltsverbot voraussichtlich rechtswidrig ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 21.01.2020 - 11 S 3477/19 -, juris Rn. 30 ff.).

Nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung kann die Kammer nicht abschließend feststellen, ob die Ausweisung des Antragstellers zu 1) sich im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Tatsachengerichts (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 22.02.2017 - 1 C 3/16 - BVerwGE 157, 325, juris Rn. 18; Urt. v. 10.07.2012 - BVerwG 1 C 19.11 -, BVerwGE 143, 277, juris Rn. 12) als rechtmäßig erweisen wird. Gemäß § 53 Abs. 1 AufenthG wird ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt.

(1) Vorliegend vermag die Kammer im Rahmen der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung schon nicht abschließend zu beurteilen, ob der Aufenthalt des Antragstellers zu 1) in der Bundesrepublik eine Gefährdung für die öffentliche Sicherheit darstellt. In § 53 Abs. 1 AufenthG als Grundnorm des Ausweisungsrechts kommt zum Ausdruck, dass die Ausweisung die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung sowie sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland vor Gefährdungen, die sich durch den Aufenthalt des Ausländer in der Bundesrepublik ergeben, schützen soll. Beispiele für Ausweisungsgründe finden sich in § 54 AufenthG, der als Grundlage für die nach § 53 Abs. 1 und Abs. 2 AufenthG vorzunehmende Abwägung Abwägungsdirektiven enthält, die als nicht abschließende Regeltatbestände ausgestaltet sind. Der Begriff der öffentlichen Sicherheit ist im Sinne des Polizei- und Ordnungsrechts zu verstehen (BVerwG, Urt. v. 22.02.2017 - 1 C 3.16 -, BVerwGE 157, 325, juris Rn. 27). Die öffentliche Sicherheit umfasst die Unverletzlichkeit der Rechtsordnung, der subjektiven Rechte und Rechtsgüter des Einzelnen sowie der Einrichtungen und Veranstaltungen des Staates oder sonstiger Träger der Hoheitsgewalt (Denninger in: Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 6. Aufl. 2018, Kap. D. I. Rn. 16). Hier kommt in zweierlei Hinsicht eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit in Betracht: zum einen durch die Verletzung von Leib oder Leben Einzelner und zum anderen durch die Verletzung von Strafgesetzen als Teil der Rechtsordnung.

Die Gefährdung für diese Rechtsgüter ist ebenfalls nach den im allgemeinen Polizei- und Ordnungsrecht entwickelten Grundsätzen zu bemessen (BVerwG, Urt. v. 22.02.2017 - 1 C 3/16 - BVerwGE 157, 325, juris Rn. 23). Eine Gefahr liegt danach vor, wenn zu erwarten ist, dass ein Zustand oder ein Verhalten bei ungehindertem Ablauf des Geschehens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem Schaden für das Schutzgut führt. Konkret ist diese Gefahr, wenn im einzelnen Fall die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass bei ungehindertem Ablauf des objektiv zu erwartenden Geschehens in absehbarer Zeit ein Schaden für eines der von der Norm umfassten Schutzgüter eintreten wird. Die Wahrscheinlichkeitsprognose muss sich auf Tatsachen gründen. Vage Anhaltspunkte oder bloße Vermutungen ohne greifbaren, auf den Einzelfall bezogenen Anlass reichen nicht aus. Die Anforderungen, die an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts und die dabei zugrunde zu legende Tatsachenbasis zu stellen sind, variieren. Sie hängen einerseits vom Gewicht der drohenden Rechtsgutbeeinträchtigung und andererseits vom Gewicht des durch die Gefahrenabwehrmaßnahme bewirkten Grundrechtseingriffs ab. Je gewichtiger die drohende Rechtsgutbeeinträchtigung und je weniger gewichtig der Grundrechtseingriff ist, desto geringer darf die Wahrscheinlichkeit sein, mit der auf eine drohende Verletzung des Rechtsguts geschlossen werden kann, und desto weniger fundiert dürfen gegebenenfalls die Tatsachen sein, die dem Verdacht zugrunde liegen (BVerwG, Beschl. v. 14.09.2017 - 3 C 4/16 -, NVwZ 2018, 504, juris Rn. 19 m.w.N.; zum differenzierenden Wahrscheinlichkeitsmaßstab im Ausweisungsrecht Nds. OVG, Urt. v. 06.05.2020 - 13 LB 190/19 -, juris Rn. 38 m.w.N).

Vorliegend wäre eine Gefahr ohne Weiteres zu bejahen, wenn feststünde, dass der Antragsteller zu 1) dem „F.“-Clan angehört oder dass er von Mitgliedern eines verfeindeten Clans für ein Mitglied des „F.“-Clans gehalten wird. Eine derartige Gewissheit wird allerdings kaum zu erlangen sein und würde gegebenenfalls nicht nur Anlass zu präventiven, sondern auch zu repressiven Maßnahmen wie einer Strafverfolgung wegen der Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung geben. Sollte sich aufgrund der Anwesenheit des Antragstellers zu 1) ein gewaltsamer Clan-Konflikt in das Bundesgebiet verlagern, wären mit dem Leib und Leben potentieller unbeteiligter Opfer besonders hochrangige Rechtsgüter betroffen. Deshalb würde es nach Auffassung der Kammer ausreichen, wenn belastbare Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass der Antragsteller zu 1) Mitglied des „F.“-Clans ist oder für ein solches gehalten wird.

Nach dem bislang bekannten Sachstand ist offen, ob sich die von der Antragsgegnerin herangezogenen Umstände als hinreichend belastbar erweisen werden, um eine aktuelle Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu belegen.

Diese ergebnisoffene Einschätzung basiert auf folgenden Umständen:

Verschiedene Medienberichte, auf die teilweise auch in den Gefährdungsanalysen Bezug genommen wird, rechtfertigen zunächst die Annahme, dass es seit 2014 einen gewaltsamen Konflikt zwischen zwei aus dem montenegrinischen Kotor stammenden Clans - dem sogenannten „F.“- und „G.“-Clan - gibt, welcher auch außerhalb Montenegros ausgetragen wird:

So veröffentlichte der ARD Wien/Osteuropa unter dem Titel „Kampf gegen die Mafia in Montenegro“ (abrufbar unter: M., zuletzt abgerufen am 22.06.2020) am 17.04.2018 einen Artikel, in dem der Ursprung eines Mafiakonfliktes zweier Clans wegen des Streits um 250 Kilogramm Kokain beschrieben wird. Dem Artikel lässt sich entnehmen, dass die Clans aus dem Küstenort Kotor in Montenegro stammen und dass sie ihren Konflikt weltweit gewaltsam und teilweise durch die Beauftragung von Attentätern ausgetragen.

Die Salzburger Nachrichten berichteten in einem Artikel vom 21.04.2019 (abrufbar unter: N., zuletzt abgerufen am: 22.06.2020), von einem Mord in der Wiener Innenstadt im Dezember 2018, der im Zusammenhang mit dem „Clan-Krieg“ zwischen dem „F.“- und dem „G.“-Clan stehen solle. In dem Artikel wird zudem über den Anschlag auf eine 57-jährige Person im April 2019 berichtet. Im montenegrinischen Kotor sei der Vater der zwei mutmaßlichen „F.“-Clan-Anführer erschossen worden, wovon einer in Belgrad eine Haftstrafe verbüße und der andere auf der Flucht sei. Die nun ermordete Person sei im Jahr 2016 mit einem gescheiterten Anschlag auf die Witwe des zuvor getöteten Anführers des „G.“-Clans in Verbindung gebracht worden.

Der Tagesspiegel berichtete ebenfalls in dem Artikel „Leichenfund in Brandenburg - Mafia-Krieg in Montenegro reicht bis nach Forst“ vom 15.05.2019 (abrufbar unter: O., zuletzt abgerufen am: 22.06.2020) darüber, dass am 21.12.2018 in Wien eine männliche Person, die vermutlich dem „G.“-Clan zuzuordnen sei, vor einem Innenstadtlokal erschossen und eine weitere Person verletzt worden sei. Im Mai 2019 sollen zudem zwei Personen im brandenburgischen Forst erschossen und zwei weitere Personen verletzt worden sein. Diese Opfer seien dem „F.“-Clan zuzuordnen, der sich seit Jahren mit dem „G.“-Clan blutige Auseinandersetzungen liefere. Beide Clans stammten aus dem montenegrinischen Kotor. Der Konflikt sei auf die Entwendung von 200 Kilogramm Kokain in Valencia im Jahre 2014 zurückzuführen, wo es die ersten Mordanschläge gegeben habe.

Am 30.04.2019 berichtete zudem die Zeitung „Österreich“ auf ihrem Onlineportal über die Fortsetzung einer Mordserie unter den verfeindeten Angehörigen zweier Mafia-Clans aus der montenegrinischen Küstenstadt Kotor (abrufbar unter: P., zuletzt abgerufen am: 22.06.2020). Am 29.04.2019 sei in A-Stadt ein 28-jähriger Angehöriger des sogenannten „G.“-Clans auf offener Straße erschossen worden, als er in seinen Wagen steigen wollte. Gut eine Woche zuvor sei in Kotor der Vater von zwei Anführern des verfeindeten „F.“-Clans vor seiner Wohnung erschossen worden. Seine Söhne - einer sei in einem Belgrader Gefängnis und der andere auf der Flucht - hätten in den Todesanzeigen, die in den Belgrader Medien veröffentlicht worden sei, die Rache praktisch angekündigt.

Ein Beleg für die Existenz eines gewaltsamen Mafiakonfliktes zwischen zwei montenegrinischer Clans findet sich auch im „Sicherheitsbericht Kriminalität 2017des österreichischen Bundesministeriums für Inneres (abrufbar unter: Q., zuletzt abgerufen am 22.06.2020). Auf S. 38 dieses Berichtes heißt es diesbezüglich: „Diese Gewalt wird auch offensichtlich im Kampf gegen verfeindete, andere Organisationen angewendet. Hier kann als Beispiel der Krieg zwischen den montenegrinischen OK-Gruppierungen –F. und G. -Clan – angeführt werden. Diese beiden OK-Gruppierungen führen seit einigen Jahren Krieg gegeneinander. Es werden regelmäßig Mitglieder der Gruppierungen – teilweise auf offener Straße – ermordet. Die Clans bedienen sich dafür eigener Killerkommandos.“

Nach Auffassung der Kammer gibt es auch gewisse Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller zu 1) ein Mitglied des in diesen gewaltsamen Konflikt involvierten „F.“-Clans sein könnte oder zumindest von potentiellen Gefährdern für ein solches Clan-Mitglied gehalten wird. Diese Anhaltspunkte sind nach dem bisherigen Kenntnisstand aber nur eingeschränkt belastbar.

Für eine Clan-Zugehörigkeit des Antragstellers zu 1) spricht der Umstand, dass er Opfer eines Anschlages war und bislang zu der Aufklärung des Motives für diesen Angriff auf seine Person nichts Zielführendes beigetragen hat. So ist unstreitig, dass er am 28.01.2020 Angriffsziel eines versuchten Tötungsdeliktes in Montenegro war, bei dem die Täter achtundzwanzigmal auf ihn geschossen und ihn auch neunmal getroffen haben.

Dieses Geschehen ist in Montenegro Gegenstand eines aktuell laufenden Ermittlungsverfahrens. Die Antragsteller haben eine entsprechende Mitteilung der Sonderstaatsanwaltschaft Montenegro vom 31.03.2020 vorgelegt, dem Ermittlungsberichte vom 17.02.2020 gegen einen Herrn R. und vom 02.03.2020 gegen einen Herrn S. angehängt waren. Soweit die Antragsteller meinen, die Ermittlungsberichte entlasteten den Antragsteller zu 1) von dem Vorwurf, Mitglied eines Clans zu sein, weil er in diesen als Opfer geführt werde, so vermag die Kammer eine solche Schlussfolgerung aus den vorgelegten Dokumenten nicht zu ziehen. Den beiden Ermittlungsberichten lässt sich lediglich entnehmen, dass in Montenegro mittlerweile zwei Personen wegen des Verdachtes der Begehung eines versuchten Mordes zulasten des Antragstellers zu 1) sowie der Zugehörigkeit zu einer kriminellen Organisation, die auf dem Territorium Montenegros, Serbiens und anderer Länder gegründet wurde, festgenommen worden sind. Die Sonderstaatsanwaltschaft geht laut diesen Berichten davon aus, dass noch zwei weitere Personen an der Tatausführung beteiligt waren, welche von den montenegrinischen Behörden offenbar bislang noch nicht gefasst wurden. Ein Tatmotiv lässt sich den Berichten jedoch nicht entnehmen. Warum etwaige Mitglieder einer kriminellen Organisation ihren Fokus derart auf den Antragsteller zu 1) gerichtet haben, lässt sich anhand dieser Berichte nicht erklären. Die Frage nach dem Motiv drängt sich umso mehr auf, weil die Ermittlungen der montenegrinischen Sonderstaatsanwaltschaft offenbaren, dass die Täter einen konkreten Tatplan hatten und organisiert vorgegangen sind. Deswegen drängt sich die Vermutung auf, dass es sich bei dem Antragsteller zu 1) nicht um ein zufälliges Opfer gehandelt hat. So ergibt sich aus den Berichten unter anderem, dass ein Tatbeteiligter mit Benzin auf die anderen Mittäter gewartet hat, um das Fahrzeug, aus dem sie auf den Antragsteller zu 1) geschossen hatten, sowie die Tatwaffe mit einer mitgeführten Menge Benzin in Brand zu setzen und als Beweismittel zu zerstören.

Die Angaben der Antragsteller haben bei der Aufklärung der Frage zum etwaigen Motiv der Täter für den Mordversuch nicht weitergeholfen - den Verdacht der Clan-Zugehörigkeit des Antragstellers zu 1) konnten sie damit bislang nicht ausräumen. Die Antragsteller wurden im Rahmen der Ermittlungsarbeit zumindest bei zwei Gelegenheiten befragt. Die Antragstellerin zu 2) gab im Rahmen einer Befragung durch den Kriminaldauerdienst am 08.02.2020 an, dass sie überhaupt nicht wisse, warum ihr Ehemann beschossen worden sei. Ihr Ehemann könne sich dies ebenfalls nicht erklären. Auch als die Antragsteller gemeinsam am 11.02.2020 befragt wurden, verneinten sie eine Clan-Zugehörigkeit und äußerten sich lediglich dahingehend, dass sie sich ein Motiv für die Tat nicht erklären könnten, jedoch davon ausgingen, dass die Tat aus Neid auf ihren Wohlstand verübt worden sei. Ob die Antragsteller bei weiteren Gelegenheiten durch die Polizei in Deutschland befragt wurden, kann die Kammer aufgrund der in weiten Teilen erfolgten Schwärzung der Gefährdungsanalysen nicht nachvollziehen. So heißt es beispielsweise unter dem Punkt „5. Gefährdungsprognosen“ in den verschiedenen Gefährdungsanalysen: „Zu den Clans befragt, warf die Frau ein, „die machen alles, die haben ein Netz überall in Europa“. Ob es sich bei der „Frau“ um die Antragstellerin zu 2) handelt, wann diese Befragung stattfand und in welchem Kontext sie sich entsprechend äußerte, lässt sich aus den Gefährdungsanalysen nicht ableiten.

In dem von den Antragstellern vorgelegten Recherchebericht vom 21.05.2020 heißt es zum etwaigen Beweggrund für den Anschlag, dass Beobachter als Motiv hinter dem Überfall ein Memorandum vermuteten, weil Schutzgeld nicht gezahlt worden sei. Diesbezüglich erschließt sich der Kammer schon nicht, wer diese Beobachter sein sollen. Zudem drängt sich die Frage auf, warum dieser Vortrag nicht konkretisiert wird. Sollten die Antragsteller zu einer Schutzgeldzahlung aufgefordert worden sein, so müsste es ihnen möglich sein, die Umstände und den Grund einer solchen Forderung näher darzulegen. Eine entsprechende Darlegung und Substantiierung sind sie bislang schuldig geblieben.

Diese Darlegung dürfte zudem dem Vortrag der Antragsteller widersprechen, dass der Anschlag einem anderen namensgleichen „T.“ gegolten habe. Die Antragsteller behaupten diesbezüglich, dass diese namensgleiche Person 1970 geboren und albanischer Staatsangehöriger sei. Er sei in Montenegro mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten und habe dort unter anderem schon eine dreijährige Haftstrafe verbüßt. Die Kammer vermag im Rahmen der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung schon nicht zu überprüfen, ob es eine solche namensgleiche Person gibt. Die Antragsteller haben zwar ein in die deutsche Sprache übersetztes Dokument vom 19.02.2020 des Hochgerichts in A-Stadt vorgelegt. In diesem wird bestätigt, dass ein 1970 in Albanien geborener T. wegen verschiedener Straftaten verurteilt wurde. Mangels der Vorlage eines Originals kann aber schon die Echtheit dieses Dokuments nicht beurteilt werden. Selbst wenn das Dokument echt ist und der Antragsteller zu 1) einen albanischen Namensvetter hat, so belegt dies aber nicht, dass es mit dieser Person tatsächlich zu einer entsprechenden Verwechslung gekommen ist. Schließlich vermag die Kammer auch nicht zu bewerten, ob die vermeintliche Verwechslung auch etwaigen Gefährdern bewusst ist und deswegen tatsächlich keine Gefährdungslage mehr für den Antragsteller zu 1) gegeben ist.

Die im Vorgang der Antragsgegnerin befindlichen, in großen Teilen geschwärzten und demnach für die Kammer nur bedingt nachvollziehbaren Gefährdungsanalysen sowie die Quellen, die diesen teilweise zugrunde gelegt wurden, bieten weitere - wenngleich nur vage - Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller zu 1) dem „F.“-Clan zugehörig sein könnte.

So werden in den Gefährdungsanalysen zunächst die sogenannten OSINT-Erkenntnisse dargestellt. Die Internetrecherche lieferte verschiedene Treffer für Medienberichte aus dem In- und Ausland. In den Gefährdungsanalysen heißt es hierzu unter anderem, dass diverse montenegrinische Medien von einem Anschlag am 28.01.2020 auf den Antragsteller zu 1) berichtet hätten. Der mutmaßlich zur Tatausführung genutzte VW-Golf soll im Anschluss ausgebrannt vorgefunden worden sein. Der Antragsteller zu 1) werde in den Medien mit dem „F.“-Clan in Verbindung gebracht. Als Quelle wird hierzu ein Link zu einem Artikel auf der montenegrinischen Nachrichtenseite „Cafe del Montenegro“ angegeben (abrufbar unter: U., zuletzt abgerufen am: 19.06.2020). Unter Verweis auf einen Artikel auf der Internetseite „Online Vijesti“ (abrufbar unter: V., zuletzt abgerufen am 19.06.2020) heißt es in den Gefährdungsanalysen, dass in den medialen Berichten erwähnt werde, dass der Antragsteller zu 1) an diversen kriminellen Machenschaften beteiligt gewesen sein soll, was wiederum im Jahr 2017 zu polizeilichen Maßnahmen gegen seine Person geführt habe. In diesem Zusammenhang sollen bei ihm Geld in Höhe von 182.450 EUR, Waffen, Unterlagen sowie Mobiltelefone beschlagnahmt worden sein. Weder die Antragsgegnerin noch die Antragsteller zu 1) haben bislang übersetzte Fassungen dieser zwei in montenegrinischer Sprache abgefassten Artikel vorgelegt, sodass der Inhalt von der Kammer nicht nachvollzogen werden kann. Soweit die Antragsteller rügen, dass in diesen Artikeln bereits der Name des Antragstellers zu 1) falsch geschrieben sei - soweit ersichtlich wird von einem Herrn „W.“ berichtet - geht die Kammer davon aus, dass es durchaus möglich ist, dass in der montenegrinischen Sprache der Name des Antragstellers zu 1) anders geschrieben wird. Der weitere Einwand, der „X.“-Clan - gemeint ist wohl der „F.“-Clan - werde in diesen Artikeln nicht erwähnt, kann mangels montenegrinischer Sprachkenntnisse von der Kammer nicht überprüft werden. Selbiges gilt hinsichtlich der von den Antragstellern vorgetragenen Rüge, dass die Artikel keine Quellengaben enthalten. Der Vorhalt der Antragsteller, dass es sich bei den Internetseiten um Seiten mit pornografischen Inhalten handele, bestätigte sich bei der Recherche des Gerichtes nicht. Soweit die Antragsteller weiter rügen, dass die Nachrichtenseiten kein Impressum und keine Autoren für die Artikel aufweisen, so konnte die Kammer auf der montenegrinischen Seite „Cafe del Montenegro“ zwar tatsächlich kein Impressum ausfindig machen, der entsprechende Artikel ist aber zumindest mit dem Autorenkürzel „J.L.“ versehen. Die Seite „Online Vijesti“ weist hingegen ein Impressum auf (abrufbar unter: http://www.vijesti.me/impressum, zuletzt abgerufen am: 23.06.2020). Dem entsprechenden Artikel kann zudem entnommen werden, dass er von der Journalistin Y. verfasst wurde. Eine mangelnde Seriosität - zumindest der Seite „Online Vijesti“ - drängt sich demnach nicht auf. Mangels Übersetzung der beiden Artikel können der Inhalt und die Verlässlichkeit der Quellen aber letztlich nicht beurteilt werden.

In der Gefährdungsanalyse Nr. 10 wird auf Seite 10 zudem ein Artikel aus den montenegrinischen Medien vom 12.02.2020 dahingehend zusammengefasst, dass in einem Belgrader Hotel vier angeblich dem „F.“-Clan zugehörige Personen wegen Waffenbesitzes verhaftet worden seien. Die Polizei prüfe, ob die Personen nach Belgrad gereist seien, um einen zweifachen Mord in Athen und den Mordversuch an dem Antragsteller zu 1) zu rächen. Die Kammer kann diesen Artikel mangels Quellenangabe derzeit schon nicht näher überprüfen.

Aus Montenegro wurden an die deutschen Ermittlungsbehörden laut den Gefährdungsanalysen keine konkreten Hinweise auf eine Gefährdung des Antragstellers zu 1) übermittelt. Auch insoweit muss im Hauptsacheverfahren noch aufgeklärt werden, welche Stellen kontaktiert wurden und welche Auskünfte diese jeweils gegeben haben. Aus den in den Gefährdungsanalysen dargestellten Angaben des Ambulanzarztes, der die Antragsteller aus Montenegro nach Deutschland begleitete, kann dennoch geschlossen werden, dass auch die montenegrinischen Behörden von einer akuten Gefährdungslage für den Antragsteller zu 1) ausgegangen sind. Dies könnte für seine Clan-Zugehörigkeit sprechen. Im Rahmen einer Befragung durch Beamte der Polizeidirektion E-Stadt gab der Ambulanzarzt an, dass das Krankenhaus in Montenegro stark gesichert gewesen sei. Der Transport aus dem Krankenhaus zum Flughafen sei in einem Konvoi mit ca. 30 stark bewaffneten Polizisten erfolgt. Die Antragsteller rügen diesbezüglich zwar, dass es nicht ersichtlich sei, ob die Angaben des Arztes überprüft worden seien, und stellen sich auf den Standpunkt, dass die entsprechenden Angaben eine Clanzugehörigkeit des Antragstellers zu 1) nicht zu beweisen vermögen. Dass eine entsprechende polizeiliche Bewachung in Montenegro stattgefunden hat, haben sie allerdings nicht bestritten, sodass die Kammer davon ausgeht, dass die Angaben des befragten Ambulanzarztes zutreffen. Dafür spricht auch die Aussage von Professor Dr. L. in einem Interview vom 16.03.2020 mit dem NDR (abrufbar unter: Z., zuletzt abgerufen am 24.04.2020). Der MHH-Arzt führte in diesem Interview aus, dass ihm vom verlegenden Notarzt des deutschen Ambulanzflugzeuges bei der Übergabe des Antragstellers zu 1) in der zentralen Notaufnahme der MHH berichtet worden sei, dass der Patient in Montenegro mit Polizeibegleitung zum Flughafen gebracht worden sei. Deswegen habe die MHH die Polizei auch in Deutschland von dem Krankenhausaufenthalt des Antragstellers zu 1) benachrichtigt. Die Antragsteller haben selbst zur Aufklärung der Frage, wieso eine derartige Bewachung ihrer Personen in ihrer Heimat nach dem Anschlag erfolgte, nichts beigetragen.

Aus den in den Gefährdungsanalysen dargestellten und in großen Teilen geschwärzten Auszügen der Telekommunikationsüberwachung der Antragstellerin zu 2) vermag die Kammer keinen eindeutigen Rückschluss auf eine etwaige Clan-Zugehörigkeit des Antragstellers zu 1) zu ziehen. So wird auf Seite 6 der Gefährdungsanalyse Nr. 10 ein Auszug aus der Telekommunikationsüberwachung vom 13.02.2019 dargestellt. Die Antragstellerin zu 2) habe mit einem Mann - die Personalien sind geschwärzt - telefoniert, der im Kontakt zu einem offensichtlich in Montenegro aufhältigen Bruder des Antragstellers zu 1) stehe. Der Gesprächspartner habe die Antragstellerin zu 2) unter anderem aufgefordert, den Anwalt zu animieren, die Medien darüber zu informieren, dass es sich bei dem Antragsteller zu 1) um einen normalen Patienten und nicht um eine kriminelle Größe handele, da die Medien auch in Montenegro umfänglich berichteten. Im folgenden Absatz wird nach einer Schwärzung berichtet „Er bezog sich dabei auf das Tötungsdelikt (…) im Bereich Forst.“ Ob dieser Passus schon eine weitere Ermittlungsmaßnahme betraf oder noch Gegenstand der abgehörten Unterhaltung war, wie die Gesprächspartner gegebenenfalls auf dieses Thema gekommen waren und in welchen Zusammenhang die Antragsteller zu diesem Geschehen stehen, lässt sich der Darstellung auf Grund der verkürzten und teilweise geschwärzten Wiedergabe schlichtweg nicht entnehmen. Auf Seite 12 der Gefährdungsanalyse Nr. 10 wird ein weiteres Telefonat der Antragstellerin zu 2) vom 13.02.2020 dargestellt. Die Antragstellerin zu 2) soll hierbei mit einer Person aus Montenegro gesprochen haben. Bei diesem Telefonat habe sie „klare telefonische Anweisungen“ erhalten. Ob es sich bei diesem Gespräch um das bereits auf Seite 6 der Analyse dargestellte Gespräch handelt, wird nicht angegeben. Diese Annahme liegt aufgrund des angegebenen Datums sowie des Inhaltes allerdings nahe. Soweit es in der Analyse an dieser Stelle weiter heißt: „Sie solle gegenüber der Polizei sagen, dass es sich bei ihrem Mann nicht um das gesuchte „Clan-Mitglied“ handele, von dem die Medien berichten. Sie solle sagen, dass es an der Grenze zu Verwechslungen gekommen sein muss. Der Anwalt, der jetzt zur MHH kommt, solle es bekunden“, so vermag die Kammer aufgrund der gewählten Gesprächsdarstellung nicht zu beurteilen, ob die Antragstellerin zu 2) hier eine Anweisung zur Vertuschung einer Clan-Zugehörigkeit ihres Ehemannes bekommen hat oder einen familiären/freundschaftlichen Rat zur Aufklärung einer tatsächlichen Verwechslungssituation.

Mit seinem Vortrag, dass er weder in Deutschland noch in Montenegro jemals strafrechtlich in Erscheinung getreten sei, dringt der Antragsteller zu 1) ebenso wenig durch wie mit seiner Rüge, dass die deutschen Ermittlungsbehörden die Echtheit eines gerichtlichen Dokumentes aus Montenegro nicht geprüft hätten, obwohl ihm in diesem bescheinigt werde, dass keine Ermittlungsverfahren gegen ihn liefen. Den Gefährdungsanalysen kann zwar entnommen werden, dass die Antragstellerin zu 2) den Ermittlungsbeamten am 14.02.2020 ein solches Dokument aus Montenegro vorgezeigt hat und dass eine Prüfung auf die Echtheit nicht vorgenommen wurde. Selbst wenn man den in diesem Schreiben dargelegten Sachverhalt als wahr unterstellt, kann hieraus jedoch kein Rückschluss auf eine etwaige Clan-Zugehörigkeit des Antragstellers zu 1) gezogen werden. Die Kammer geht davon aus, dass entsprechende Clan-Mitglieder typischerweise im Verborgenen agieren und es nicht selten sein dürfte, dass die entsprechenden illegalen Machenschaften von den Ermittlungsbehörden gerade nicht aufgedeckt werden.

Soweit die Antragsteller unter Bezugnahme auf einen Artikel auf „ndr.de“ vom 14.05.2020 („AA.: Keine Ermittlungen gegen MHH-Chefs“ abrufbar unter: AB., zuletzt abgerufen am: 24.06.2020) vortragen, dass die Staatsanwaltschaft E-Stadt mitgeteilt habe, es gebe keinen Anfangsverdacht auf Geldwäsche gegen Führungspersonal der Uniklinik, so kann dies zur Entlastung vom Verdacht einer Clan-Zugehörigkeit herangezogen werden. Laut Staatsanwaltschaft wurden keine Anhaltspunkte dafür gefunden, dass das Geld für die Behandlung und den Aufenthalt des Antragstellers zu 1) aus Straftaten stammte. Dieser Umstand überwiegt jedoch nicht gegenüber den dargestellten Anhaltspunkten, die auf das Gegenteil hindeuten.

(2) Bei dieser unsicheren Tatsachenlage vermag die Kammer auch das Vorliegen eines aktuellen Ausweisungsinteresses nicht verlässlich zu bewerten. Sollte es sich bei dem Antragsteller zu 1) um ein Mitglied des „F.“-Clans handeln oder sollten ihn Mitglieder eines konkurrierenden Clans für eine entsprechende Person halten, so wäre nach den bisherigen Erkenntnissen davon auszugehen, dass ein gewichtiges Ausweisungsinteresse vorliegt. Es wäre dann nämlich nicht unwahrscheinlich, dass eine gewaltsame Clan-Auseinandersetzung - wie in der Vergangenheit auch - außerhalb Montenegros ausgetragen wird. Die mediale Aufmerksamkeit, die der letzte Aufenthalt des Antragstellers zu 1) in der MHH ausgelöst hat (so beispielsweise in der Bildzeitung vom 13.02.2020 unter der Überschrift „Mafia-Boss mit 27 Einschüssen in MHH eingeliefert“, sowie in der Neuen Presse vom 13.02.2020 unter der Überschrift „Massives Aufgebot wegen Mafia-Mitglied? Polizei kontrolliert Zufahrten der MHH“ und vom 22.02.2020 unter der Überschrift „Journalistin Jovanovic: „Clans säen den Tod““), rechtfertigt die Annahme, dass die Presse auch über eine erneute stationäre Aufnahme des Antragstellers zu 1) berichten würde. Etwaige Gefährder könnten seinen Standort unproblematisch in Erfahrung bringen. Personal, Patienten und Besucher der MHH würden dadurch einer erheblichen Gefährdungslage ausgesetzt.

(3) Zugunsten des Antragstellers zu 1) sind Bleibeinteressen i.S.d. § 53 Abs. 1, Abs. 2, § 55 AufenthG zu berücksichtigen. § 55 AufenthG enthält als Regeltatbestände ausgestaltete Abwägungsdirektiven für die Gewichtung des Bleibeinteresses, wobei die Typenbildung nicht abschließend ist. Der Antragsteller zu 1) hat ein nachvollziehbares Interesse daran, von dem Arzt weiterbehandelt zu werden, dem er vertraut und der bereits diverse Operationen an ihm durchgeführt hat. Eine Behandlungsmöglichkeit bei Professor Dr. L. in der MHH ist zwar nicht unter einen der in § 55 AufenthG aufgelisteten Tatbestände zu subsumieren, stellt aber ein Bleibeinteresse im Sinne des § 53 Abs. 1 und 2 AufenthG dar.

Hingegen ergibt sich aus den vorgelegten Attesten und Arztschreiben weder, dass Herr Professor Dr. L. tatsächlich der einzige Arzt ist, der den Antragsteller zu 1) sachgerecht behandeln kann, noch, dass dieser - wie von den Antragstellern behauptet - tatsächlich bereit ist, die weitere Behandlung in der MHH zu übernehmen. So haben die Antragsteller eine E-Mail vorgelegt, bei der weder der Absender noch der direkte Empfänger der Nachricht erkennbar ist. Es ist lediglich ersichtlich, dass sie in Kopie auch an Herrn Professor Dr. L. versandt wurde. Auch kann nicht nachvollzogen werden, wann diese E-Mail abgeschickt wurde. Trotz eines gerichtlichen Hinweises auf diese Umstände haben die Antragsteller die Nachricht nicht als vollständiges Dokument vorgelegt. Selbst wenn man im Zusammenhang mit der vorgelegten ins Deutsche übersetzten Fassung der E-Mail davon ausginge, dass sie von Herrn Professor Dr. L. stammt, so lässt sich dieser weder seine Bereitschaft dazu entnehmen, die weitere Behandlung vorzunehmen, noch, dass er selbst der Ansicht ist, dass nur er die weitere Behandlung fachgerecht ausführen könne. So werden in der E-Mail zunächst der aktuelle Gesundheitszustand bezüglich des behandelten Beines und Armes sowie die anstehenden Behandlungsschritte dargestellt. Zur Weiterbehandlung des Beines heißt es abschließend nur: „Setzen Sie sich in Verbindung mit einem guten Spezialisten für Gelenkersätze, um einen Plan für den Gelenkersatz und die Wiederbefestigung der Patellasehne zu entwickeln.“ Zum Arm heißt es zumindest in der ins Deutsche übersetzten Fassung (die Originalfassung ist nur unvollständig übermittelt worden): „Setzen Sie sich in Verbindung mit einem guten Handchirurgen, um eine gute Begutachtung der Handgelenk- und Fingerfunktion zu bekommen. Er/sie sollte einen Plan entwickeln um die Finger- und Handgelenkfunktion zu verbessern durch Sehnentransfer, nach Heilung der Wunden und Knöchen.“ Obgleich die zuständige Berichterstatterin mit Verfügung vom 27.05.2020 darauf hingewiesen hat, dass sich eine Bereitschaft von Professor Dr. L. zur Weiterbehandlung aus den vorgelegten Dokumenten nicht entnehmen lässt, haben die Antragsteller nicht substantiiert dargelegt, dass eine solche Behandlung in der MHH eine realistische Option ist.

Auch ist für die Kammer nicht ersichtlich, dass eine fachgerechte Behandlung des Antragstellers zu 1) nur in der Bundesrepublik erfolgen kann. Eine solche Behauptung hat Professor Dr. L. in den vorgelegten Dokumenten nicht aufgestellt. Die Antragsteller haben zudem selbst zunächst die Übersetzung eines fachärztlichen Gutachtens aus Montenegro vorgelegt, in dem zwar darauf hingewiesen wird, dass die Behandlungsmöglichkeiten in Montenegro ausgeschöpft sind, aber der Antragsteller zu 1) zur Weiterbehandlung in das Zentrum für Hand-Mikrochirurgie des Klinikums von Serbien in Belgrad verwiesen werden soll. Erst nach einem gerichtlichen Hinweis auf diesen Umstand haben die Antragsteller ein weiteres Dokument einer montenegrinischen Klinik vom 03.06.2020 vorgelegt. In diesem wird nunmehr die Empfehlung ausgesprochen, die Behandlung dort fortzusetzen, wo er hauptsächlich operiert wurde. Es sei notwendig, die Behandlung in der Medizinischen Hochschule fortzusetzen. Diese Empfehlung ist zwar grundsätzlich nachvollziehbar, sie belegt aber nicht, dass eine fachgerechte Behandlung nur durch Professor Dr. L. möglich ist. Die behauptete Notwendigkeit wird nicht weiter begründet. Zudem lässt sich dem Schreiben nicht entnehmen, warum von der ursprünglichen Empfehlung einer Weiterbehandlung in Serbien Abstand genommen wird. Darauf, dass eine Behandlung des Antragstellers zu 1) auch in anderen Ländern möglich ist, deutet darüber hinaus der Umstand hin, dass die Antragsteller in kürzester Zeit nach Erhalt der streitgegenständlichen Bescheide in der Lage waren, eine Weiterbehandlung in Istanbul zu organisieren. Sie verfügen offensichtlich sowohl über die notwendigen finanziellen Mittel als auch über ein persönliches Netzwerk, das ein entsprechendes Vorgehen ermöglicht. In einem Interview mit dem NDR vom 16.03.2020 gab Professor Dr. L. an, dass die Antragstellerin zu 2) berichtet habe, dass die Familie in Montenegro im Ministerium nachgefragt habe, wo eine optimale endgültige Versorgung des Antragstellers zu 1) stattfinden könne. Im Ministerium seien verschiedene Optionen in Zentraleuropa diskutiert, aber auch eine klare Empfehlung für den MHH-Arzt ausgesprochen worden (abrufbar unter: Z., zuletzt abgerufen am: 24.06.2020). Auch dies spricht dafür, dass es grundsätzlich andere Behandlungsmöglichkeiten gibt und dass die Antragsteller auch entsprechend informiert sind.

Für die Annahme eines Bleibeinteresses des Antragstellers zu 1) aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit mangelt es an einem substantiierten Vortrag. Der Antragsteller zu 1) behauptet, dass er eine exponierte Position als „Sales Manager“ in einem Unternehmen namens AC., welches Aluminiumtüren und -fenster herstelle, innehabe. Die weltweiten Geschäftsbeziehungen erforderten es, dass er sich frei im Schengenraum bewegen könne. Eine entsprechende Firmenwebsite kann im Internet zwar gefunden werden (abrufbar unter: AD., zuletzt abgerufen am: 25.06.2020). Personenangaben finden sich auf der Seite - etwa in einem Impressum - aber nicht. Auch haben die Antragsteller diesbezüglich keinen nachprüfbaren Nachweise - etwa einen Auszug aus dem Handelsregister, Verträge oder ähnliches - vorgelegt. Soweit die Antragsteller eine Liste von verschiedenen in ganz Europa ansässigen Firmen vorgelegt haben, mit denen ihr Unternehmen zusammenarbeiten soll, so geht aus dieser nicht hervor, dass die jeweilige Zusammenarbeit tatsächlich persönliche Zusammentreffen der Geschäftsleute im Schengenraum erfordert. Auch ist nicht erkennbar, dass der Antragsteller zu 1) solche Treffen ausschließlich selbst wahrnehmen kann. So ist weder dargelegt, dass es in der Vergangenheit entsprechende Treffen unter Teilnahme seiner Person gab, noch wo und wann sie stattgefunden haben sollen. Rückschlüsse für zukünftige Geschäftsbeziehungen lassen sich demnach nicht ziehen.

(4) Aufgrund des weiteren Aufklärungsbedarfs kann die Kammer die von § 53 Abs. 1 und 2 AufenthG geforderte Abwägung von Ausweisungs- und Bleibeinteressen derzeit nicht belastbar vornehmen.

(5) Auch offen sind die Erfolgsaussichten der Klage gegen die Entscheidung der Antragsgegnerin, das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf fünf Jahre zu befristen. Ob sich die Entscheidung über die Länge der Frist als ermessensfehlerhaft erweisen wird, hängt ebenfalls davon ab, ob sich der Verdacht, dass es sich bei dem Antragsteller zu 1) um ein Mitglied des „F.“-Clans handelt oder dass er von potentiellen Gefährdern für eine solche Person gehalten wird, weiter verdichtet.

b) Die bei offenem Ausgang des Klageverfahrens somit vorzunehmende Vollzugsfolgenabwägung fällt - auch unter Berücksichtigung des gewichtigen Vollziehungsinteresses bei kraft Gesetzes angeordnetem Sofortvollzug - zulasten des Antragstellers zu 1) aus. Würde der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz abgelehnt, die Klage später jedoch Erfolg haben, könnte der Antragsteller zu 1) sich bis dahin nicht wie gewünscht von Professor Dr. L. behandeln lassen. Würde dem Eilantrag hingegen stattgegeben und sollte es sich bei dem Antragsteller zu 1) doch um ein Mitglied des montenegrinischen „F.“-Clans handeln oder sollten Dritte ihn auch nur nach wie vor (irrig) für eine solche Person halten, so wäre zu befürchten, dass ein entsprechender gewaltsamer Konflikt sich in die Bundesrepublik Deutschland verlagert. Die angestrebte Aufnahme des Antragstellers zu 1) in der MHH würde mit großer Wahrscheinlichkeit erneut die mediale Aufmerksamkeit auf sich ziehen. Etwaige Gefährder könnten seinen Standort unproblematisch in Erfahrung bringen. Bei Realisierung dieses Gefährungspotentials könnten außenstehende Personen wie das Personal, Patienten und Besucher der MHH erheblich zu Schaden kommen. Das öffentliche Interesse am Schutz der Rechtsgüter von Leib und Leben dieser Menschen überwiegt gegenüber dem privaten Interesse des Antragstellers an seiner Wunschbehandlung.

2. In Bezug auf die Antragstellerin zu 2) überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes hingegen nicht. Ihre Klage wird in der Hauptsache voraussichtlich Erfolg haben. Die mit Bescheid vom 20.02.2020 gegen sie verfügte Ausweisung dürfte mit der Folge rechtswidrig sein, dass auch die Anordnung des befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbotes aufzuheben ist. Die Kammer geht davon aus, dass die für eine Ausweisung notwendige Gefahr durch den Aufenthalt der Antragstellerin zu 2) in der Bundesrepublik nicht besteht. Weder den Gefährdungsanalysen noch der bisherigen Berichterstattung lässt sich entnehmen, dass die Antragstellerin zu 2) selbst Mitglied des „F.“-Clans sein könnte. Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sie wegen ihrer Verbindung zum Antragsteller zu 1) als dessen Ehefrau zum Ziel eines Attentats werden könnte. Soweit ersichtlich richtete sich der Anschlag in Montenegro ausschließlich gegen den Antragsteller zu 1). Die Polizeidirektion E-Stadt führt in ihren Gefährdungsanalysen bezüglich einer potentiellen Gefährdung der Antragstellerin zu 2) aus, dass auf Unbeteiligte bei Anschlägen zwar keine Rücksicht genommen worden sei und es in der Vergangenheit Kollateralschäden gegeben habe. Aus den bisherigen Informationen lasse sich aber nicht ableiten, dass Angehörige bzw. Unbeteiligte im Rahmen der Clan-Fehde das Ziel von Tötungsdelikten gewesen seien. Gegen eine Gefährdungssituation für die Antragstellerin zu 2) und damit für die Allgemeinheit durch ihren Aufenthalt in der Bundesrepublik spricht zudem der Umstand, dass sie laut der Gefährdungsanalysen selbst den Wunsch äußerte, dass ihre Bewachung eingestellt wird. Sie verzichtete gegenüber der Polizei sogar schriftlich auf ihre Bewachung. Die deutschen Sicherheitsbehörden stellten sodann am 14.02.2020 die Personenschutzmaßnahmen für die Antragstellerin zu 2) ein und bewachten nur noch das Hotel, in dem sie während ihres Deutschland-Aufenthaltes wohnte.

III. Die Kostenentscheidung folgt im Verhältnis des Antragstellers zu 1) zur Antragsgegnerin aus § 154 Abs. 1 VwGO. Im Verhältnis der Antragstellerin zu 2) zur Antragsgegnerin stützt die Kammer sich auf § 155 Abs. 1 Sätze 1 und 3 VwGO. Neben dem erfolgreichen Eilantrag hinsichtlich der Klage gegen das befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot fallen die unzulässigen Anträge hinsichtlich der Ausweisung und der Abschiebungsandrohung nicht maßgeblich ins Gewicht. Denn in der Sache geht es im Wesentlichen um die Rechtmäßigkeit der Ausweisung und die an sie geknüpften Folgen.

IV. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG. Die Höhe des Streitwertes folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1, 2 GKG und orientiert sich an Nr. 1.5 i.V.m. Nr. 8.2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (vgl. NordÖR 2014, 11). Auch im Hinblick auf den Streitwert wird die Ausweisung mit der Abschiebungsandrohung und der Anordnung eines befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots als Annex als Einheit mit dem Auffangwert bemessen (vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 21.01.2020 - 11 S 3477/19 -, juris Rn. 104).