Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 29.05.2020, Az.: 5 ME 187/19
Amtszulage; Beurteilungsbeitrag; lückenlos; lückenlose Leistungsnachzeichnung; RA + Z
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 29.05.2020
- Aktenzeichen
- 5 ME 187/19
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2020, 72017
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG - 27.11.2019 - AZ: 6 B 2865/19
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
- Zur Vergleichbarkeit von Anlassbeurteilungen niedersächsischer Richter.
- Zum Erfordernis der Einholung eines Beurteilungsbeitrages des vorherigen Beurteilers in Bezug auf die im Beurteilungszeitraum wahrgenommene Verwaltungstätigkeit eines Richters am Verwaltungsgericht mit Amtszulage.
Gründe
I.
Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Auswahlentscheidung des Antragsgegners, das Amt einer Vorsitzenden Richterin/eines Vorsitzenden Richters bei dem Verwaltungsgericht E. (Besoldungsgruppe R 2) mit der Beigeladenen zu besetzen.
Der im Jahr 1957 geborene Antragsteller wurde im November 1992 in das Richterverhältnis auf Probe berufen und dem Verwaltungsgericht E. zugewiesen. Im November 1995 wurde der Antragsteller - während seiner mit Wirkung vom 1. April 1995 erfolgten Abordnung an den Landkreis F. - unter Verleihung der Eigenschaft eines Richters auf Lebenszeit zum Richter am Verwaltungsgericht (Besoldungsgruppe R 1) ernannt und ihm wurde der Dienstposten eines Richters am Verwaltungsgericht bei dem Verwaltungsgericht E. übertragen; nach dem Ende seiner Kommunalabordnung war der Antragsteller weiterhin am Verwaltungsgericht E. tätig. Im Anschluss an seine Abordnung an das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht zum Zwecke der Erprobung (1. Mai 2002 bis 31. Oktober 2002) war der Antragsteller erneut bei dem Verwaltungsgericht E. eingesetzt. Im September 2015 wurde er zum Richter am Verwaltungsgericht der Besoldungsgruppe R 1 mit Amtszulage ernannt.
Die im Jahr 1964 geborene Beigeladene trat im Februar 1994 unter Berufung in das Richterverhältnis auf Probe in den niedersächsischen Richterdienst ein und wurde dem Verwaltungsgericht E. zugewiesen. Ihre Ernennung zur Richterin am Verwaltungsgericht (Besoldungsgruppe R 1) unter Verleihung der Eigenschaft einer Richterin auf Lebenszeit und unter Einweisung in eine Planstelle bei dem Verwaltungsgericht E. erfolgte im Jahr 1997. Nach ihrer Abordnung an das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht zum Zwecke der Erprobung (1. März bis 30. September 2008), die überwiegend im Wege der sogenannten Heimerprobung erfolgte, war sie erneut bei dem Verwaltungsgericht E. tätig. Am 8. November 2018 wurde sie zur Richterin am Verwaltungsgericht der Besoldungsgruppe R 1 mit Amtszulage ernannt.
In der Niedersächsischen Rechtspflege ... vom …S… schrieb der Antragsgegner die oben genannte Stelle aus, auf die sich neben einem weiteren Bewerber der Antragsteller und die Beigeladene bewarben.
In der aus Anlass seiner Bewerbung gefertigten dienstlichen Beurteilung vom 18. Juni 2019 (Beurteilungszeitraum: 17. September 2014 bis 18. Juni 2018) erhielt der Antragsteller durch die Beurteilerin, Präs’inVG I., das Gesamturteil „besser als sehr gut geeignet“ (= zweithöchste von insgesamt 7 Notenstufen). Dabei erzielte er im Hinblick auf die beurteilten 11 Einzelleistungsmerkmale bei sechs Merkmalen die Bewertung „übertrifft die Anforderungen deutlich“ (= zweithöchste von insgesamt 7 Notenstufen) und bei fünf Merkmalen die Bewertung „übertrifft die Anforderungen insgesamt“ (= drittbeste von insgesamt 7 Notenstufen). In seiner Vorbeurteilung - der Anlassbeurteilung zum Stichtag 15. September 2014 (Beurteilungszeitraum: 21. März 2007 bis 15. September 2014) -, hatte der Antragsteller, seinerzeit im Statusamt eines Richters am Verwaltungsgericht (Besoldungsgruppe R 1) stehend, durch den vormaligen Beurteiler, PräsVG a. D. J., ebenfalls das Gesamturteil „besser als sehr gut geeignet“ erhalten; die 11 Einzelleistungsmerkmale waren fünfmal mit „übertrifft die Anforderungen herausragend“ (= höchste der insgesamt 7 Notenstufen) und sechsmal mit „übertrifft die Anforderungen deutlich“ (= zweithöchste der insgesamt 7 Notenstufen) beurteilt worden.
Die Beigeladene wurde aufgrund ihrer Bewerbung um die streitgegenständliche Stelle unter dem 19. Juni 2019 dienstlich beurteilt. In ihrer Anlassbeurteilung (Beurteilungszeitraum: 9. März 2019 bis 19. Juni 2019) erhielt sie durch die Beurteilerin, Präs’inVG I., ebenfalls das Gesamturteil „besser als sehr gut geeignet“ (= zweithöchste von insgesamt 7 Notenstufen). Die 11 Einzelleistungsmerkmale wurden - unter Bezugnahme auf die Begründung der Einzelleistungsmerkmale in der Vorbeurteilung der Beigeladenen, ihrer Anlassbeurteilung vom 8. März 2019 (Beurteilungszeitraum: 9. August 2018 bis 8. März 2019), und dem Verweis, dass sich seither neue Erkenntnisse nicht ergeben hätten - neunmal mit der (zweitbesten) Wertungsstufe „besser als sehr gut geeignet“ und zweimal mit der (drittbesten) Wertungsstufe „übertrifft die Anforderungen insgesamt“ bewertet. In ihrer vorherigen Anlassbeurteilung zum Stichtag 8. August 2018 hatte die Beigeladene, seinerzeit im Statusamt einer Richterin am Verwaltungsgericht (R 1) stehend, ebenfalls das Gesamturteil „besser als sehr gut geeignet“ erhalten; die 11 Einzelleistungsmerkmale waren neunmal mit „übertrifft die Anforderungen deutlich“ (= zweithöchste Notenstufe) und zweimal mit „übertrifft die Anforderungen insgesamt“ (= dritthöchste Notenstufe) beurteilt worden.
In dem Auswahlvorgang des Antragsgegners findet sich ein Vermerk des Bearbeiters Herrn K. vom 1. August 2019, in dem es heißt, bei dem Vergleich der Beurteilungen des Antragstellers und der Beigeladenen sei aufgefallen, dass die Beurteilung des Antragstellers deutlich schlechter ausgefallen sei als die Vorbeurteilung, nämlich um eine Notenstufe in jedem Einzelmerkmal. Dies ließe sich dadurch erklären, dass der Antragsteller erstmalig im neuen Statusamt R 1 + Z beurteilt worden sei, in dem höhere Anforderungen gälten. Die Beigeladene sei indes auch erstmalig im höheren Statusamt (R 1 + Z) beurteilt worden; ihre Beurteilung weise jedoch keine schlechteren Einzelnoten auf, obwohl sie das höhere Statusamt erst seit deutlich kürzerer Zeit innehabe. Herr K. habe Rücksprache mit Ri’inOVG L. vom Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht sowie Präs’inVG I. gehalten. Man habe ihm erläutert, dass beiden Beurteilungen der R 1 + Z-Maßstab zugrunde liege; Präs’inVG I. beurteile den Leistungsstand des Antragstellers aber anders, nämlich schwächer, als der Vorbeurteiler. Vor diesem Hintergrund gebe es keine Grundlage mehr für die zunächst erwogene Rückgabe der Beurteilung. Die Erwägungen bewegten sich innerhalb des zulässigen Spielraums der Beurteilerin.
Der Antragsgegner entschied sich dafür, die ausgeschriebene Stelle mit der Beigeladenen zu besetzen. In seinem Auswahlvermerk vom 1. August 2019 hieß es, der weitere (dritte) Mitbewerber sei bereits in einem anderen Stellenbesetzungsverfahren zum Zuge gekommen und bleibe daher im vorliegenden Stellenbesetzungsverfahren unberücksichtigt. Die aktuellen Anlassbeurteilungen des Antragstellers und der Beigeladenen seien schlüssig, aussagekräftig und vergleichbar. Soweit die Beurteilung des Antragstellers deutlich schlechter ausfalle als die Vorbeurteilung, beruhe dies nach Rücksprache mit der Beurteilerin auf einer vom Vorbeurteiler abweichenden Einschätzung des Leistungsstandes. Sowohl die Beurteilung des Antragstellers als auch die Beurteilung der Beigeladenen seien am Maßstab R 1 + Z erfolgt. Beide Bewerber seien mit der Gesamtnote „besser als sehr gut geeignet“ beurteilt worden. Im Rahmen der gebotenen ausschärfenden Betrachtung ergebe sich ein Vorsprung für die Beigeladene. Sie sei lediglich in 2 Einzelmerkmalen („Auffassungsgabe und Denkvermögen“ sowie „Ausdruck schriftlich“) mit der drittbesten Notenstufe beurteilt und habe in allen übrigen (neun) Merkmalen die zweitbeste Note erhalten. Demgegenüber erreiche der Antragsteller lediglich in sechs Einzelmerkmalen die zweitbeste Notenstufe, in fünf hingegen die drittbeste. Dabei übertreffe die Beigeladene den Antragsteller in vier Einzelleistungsmerkmalen („Urteilsvermögen und Entschlusskraft“, „Arbeitsplanung“, „Behauptungsvermögen“ und „Belastbarkeit“), wohingegen der Antragsteller lediglich in einem Merkmal vorne liege („Ausdruck schriftlich“).
Gegen diese Entscheidung hat der Antragsteller am 2. Oktober 2019 bei dem Verwaltungsgericht E. einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt. Das Verwaltungsgericht hat den Eilantrag mit Beschluss vom 27. November 2019 mit der Begründung abgelehnt, es liege zwar ein Anordnungsgrund vor, der Antragsteller habe jedoch einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde, der der Antragsgegner entgegentritt. Die Beigeladene hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.
II.
Die Beschwerde des Antragstellers hat Erfolg. Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen die vom Antragsteller begehrte Änderung der vorinstanzlichen Entscheidung.
1. Das Verwaltungsgericht hat zunächst zutreffend darauf abgehoben (Beschlussabdruck - BA -, S. 3), dass Auswahlentscheidungen als Akt wertender Erkenntnis lediglich einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung unterliegen. Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle beschränkt sich darauf, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften oder mit höherrangigem Recht vereinbare Richtlinien (Verwaltungsvorschriften) verstoßen hat (BVerwG, Urteil vom 30.1.2003 - BVerwG 2 A 1.02 -, juris Rn. 11; Nds. OVG, Beschluss vom 15.11.2010 - 5 ME 244/10 -, juris Rn. 20; Beschluss vom 6.10.2011 - 5 ME 296/11 -, juris Rn. 3). Erweist sich die Auswahlentscheidung anhand dieses Maßstabs als fehlerhaft und lässt sich nicht ausschließen, dass der jeweilige Antragsteller bei einer erneuten Auswahlentscheidung zum Zuge kommt, erscheint eine Auswahl des jeweiligen Antragstellers also jedenfalls möglich (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 24.9.2002 - 2 BvR 857/02 -, juris Rn. 11ff.; BVerwG, Urteil vom 4.11.2010 - BVerwG 2 C 16.09 -, juris Rn. 32; Nds. OVG, Beschluss vom 8.9.2011 - 5 ME 234/11 -, juris Rn. 27), hat der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes Erfolg. Dabei darf das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach Prüfungsmaßstab, -umfang und -tiefe nicht hinter einem Hauptsacheverfahren zurückbleiben (BVerwG, Urteil vom 4.11.2010, a. a. O., Rn. 32). Das bedeutet, dass sich die Verwaltungsgerichte nicht auf eine wie auch immer geartete summarische Prüfung beschränken dürfen, sondern eine umfassende tatsächliche und rechtliche Überprüfung der Bewerberauswahl vornehmen müssen.
Der im Streitfall zu beachtende rechtliche Rahmen ergibt sich aus Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes (GG), wonach öffentliche Ämter im statusrechtlichen Sinne nur nach Kriterien vergeben werden dürfen, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung betreffen. Hierbei handelt es sich um Gesichtspunkte, die darüber Aufschluss geben, in welchem Maße der Beamte den Anforderungen des Amtes genügen wird. Der Dienstherr darf das Amt nur demjenigen Bewerber verleihen, den er aufgrund eines den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG entsprechenden Leistungsvergleichs als den am besten geeigneten ausgewählt hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.6.2013 - BVerwG 2 VR 1.13 -, juris Rn. 19). Dementsprechend darf die Bewerbung des Konkurrenten nur aus Gründen zurückgewiesen werden, die durch den Leistungsgrundsatz gedeckt sind (BVerwG, Urteil vom 4.11.2010, a. a. O., Rn. 21; Urteil vom 29.11.2012 - BVerwG 2 C 6.11 -, juris Rn. 10).
Dem Grundsatz der Bestenauslese entspricht es, zur Ermittlung des Leistungsstandes konkurrierender Bewerber in erster Linie auf unmittelbar leistungsbezogene Kriterien zurückzugreifen. Dies sind regelmäßig die aktuellen dienstlichen Beurteilungen (BVerwG, Urteil vom 27.2.2003 - BVerwG 2 C 16.02 -, juris Rn. 12; Beschluss vom 20.6.2013, a. a. O., Rn. 21; Nds. OVG, Beschluss vom 10.10.2012 - 5 ME 235/12 -, juris Rn. 18; Beschluss vom 14.11.2013 - 5 ME 228/13 -, juris Rn. 12; Beschluss vom 23.5.2014 - 5 ME 61/14 -), weil für die zu treffende Entscheidung hinsichtlich Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung auf den aktuellen Stand abzustellen ist. Maßgebend für den Leistungsvergleich ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil, das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist (BVerwG, Beschluss vom 20.6.2013, a. a. O., Rn. 21). Ist aufgrund dieser aktuellen Beurteilungen von einer im Wesentlichen gleichen Beurteilung auszugehen, ist für die Auswahlentscheidung (zunächst) auf weitere unmittelbar leistungsbezogene Kriterien zurückzugreifen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.8.2003 - BVerwG 2 C 14.02 -, juris Rn. 22f.; Nds. OVG, Beschluss vom 27.5.2005 - 5 ME 57/05 -, juris Rn. 20), ehe die Heranziehung nicht leistungsbezogener Hilfskriterien in Betracht kommt. Sofern Bewerber in der aktuellen dienstlichen Beurteilung mit dem gleichen Gesamturteil bewertet worden sind, hat der Dienstherr (als weiteres unmittelbar leistungsbezogenes Kriterium) zunächst die aktuellen Beurteilungen umfassend inhaltlich auszuwerten und Differenzierungen in der Bewertung einzelner Leistungskriterien oder in der verbalen Gesamtwürdigung zur Kenntnis zu nehmen (BVerwG, Beschluss vom 19.12.2014 - BVerwG 2 VR 1.14 -, juris Rn. 35; Nds. OVG, Beschluss vom 21.12.2016 - 5 ME 151/16 -, juris Rn. 19). Sind die Bewerber auch nach der umfassenden inhaltlichen Auswertung der aktuellen dienstlichen Beurteilungen („ausschärfende Betrachtung“) als im Wesentlichen gleich geeignet einzustufen, kann die zuständige Behörde auf andere leistungsbezogene Gesichtspunkte - wie etwa die Vorbeurteilung - abstellen (Nds. OVG, Beschluss vom 27.11.2019 - 5 ME 158/19 -).
Die Verwaltungsgerichte haben - auch hiervon ist die Vorinstanz zutreffend ausgegangen (BA, S. 4) - im Streit über die Auswahl für ein Beförderungsamt auch die der Auswahl zugrundeliegenden dienstlichen Beurteilungen zu überprüfen. Einwendungen gegen eine dienstliche Beurteilung, die als solche kein Verwaltungsakt und deshalb auch nicht der Bestandskraft fähig ist, können unmittelbar in einem Bewerbungsverfahren wie auch in einem gegebenenfalls anschließenden verwaltungsgerichtlichen „Konkurrentenstreit“ geltend gemacht werden. Der Beamte oder Richter braucht also nicht den Ausgang des isolierten Streites um die Fehlerhaftigkeit einer dienstlichen Beurteilung abzuwarten; andererseits ist auch der Dienstherr nicht verpflichtet, Beförderungsverfahren nur deshalb „auszusetzen“, weil einer der Bewerber eine für die Auswahlentscheidung bedeutsame dienstliche Beurteilung angreift (BVerwG, Urteil vom 18.4.2002 - BVerwG 2 C 19.01 -, juris Rn. 15). Erweist sich eine dienstliche Beurteilung, welche Grundlage eines Vergleichs zwischen den Bewerbern um ein Beförderungsamt ist, als fehlerhaft, so hat das Gericht den Dienstherrn in einem etwaigen Hauptsacheverfahren zur Neubescheidung zu verpflichten, wenn das Ergebnis des Auswahlverfahrens auf der fehlerhaften Grundlage beruhen kann. Dementsprechend ist die Fehlerhaftigkeit einer dienstlichen Beurteilung bereits im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu beachten, wenn sie Einfluss auf den Ausgang des Hauptsacheverfahrens haben kann (BVerwG, Urteil vom 18.4.2002, a. a. O., Rn. 16; Beschluss vom 20.1.2004 - BVerwG 2 VR 3.03 -, juris Rn. 10f.; Nds. OVG, Beschluss vom 27.8.2014 - 5 ME 110/14 -; Nds. OVG, Beschluss vom 7.1.2020 - 5 ME 153/19 -, juris Rn. 33).
2. Mit Blick auf diese Grundsätze hält die Feststellung des Verwaltungsgerichts, die von dem Antragsgegner zugunsten der Beigeladenen getroffene Auswahlentscheidung sei rechtmäßig, der beschwerdegerichtlichen Überprüfung nicht stand.
a) Die Auswahlentscheidung ist allerdings nicht bereits deshalb fehlerhaft, weil die ihr zugrundeliegenden Anlassbeurteilungen der Bewerber wegen der unterschiedlichen Länge der jeweiligen Beurteilungszeiträume nicht miteinander vergleichbar wären. Mit seinem Kritikpunkt (Beschwerdebegründung - BB - vom 27.12.2019, S. 2, 4 bis 11 [Bl. 169, 171 bis 178/Gerichtsakte - GA -]; ergänzende BB vom 7.2.2020, S. 2 [Bl. 260/GA]; ergänzende BB vom 17.2.2020, S. 5 [Bl. 279/GA]),
die Anlassbeurteilung der Beigeladenen umfasse im Verhältnis zu seiner eigenen Anlassbeurteilung einen zu kurzen Beurteilungszeitraum, um einen Qualifikationsvergleich nach den Grundsätzen der Bestenauslese zu ermöglichen,
dringt der Antragsteller nicht durch.
Wie ausgeführt, entspricht es dem Grundsatz der Bestenauslese, zur Ermittlung des Leistungsstandes konkurrierender Bewerber in erster Linie auf die aktuellen dienstlichen Beurteilungen abzustellen, d. h. den dienstlichen Beurteilungen kommt eine entscheidende Bedeutung bei der Auswahlentscheidung des Dienstherrn und der dabei erforderlichen „Klärung einer Wettbewerbssituation“ zu. Dies verlangt größtmögliche Vergleichbarkeit der erhobenen Daten (BVerwG, Urteil vom 18.7.2011 - BVerwG 2 C 41.00 -, juris Rn. 14 m. w. Nw.).
Die höchstmögliche Vergleichbarkeit von Regelbeurteilungen wird grundsätzlich durch den gemeinsamen Stichtag und den gleichen Beurteilungszeitraum erreicht (BVerwG, Urteil vom 18.7.2001, a. a. O., Rn. 16; Urteil vom 26.9.2012 - BVerwG 2 A 2.10 -, juris Rn. 10; Urteil vom 9.5.2019 - BVerwG 2 C 1.18 -, juris Rn. 58). Bei Anlassbeurteilungen stellt sich die Frage, ob sich die Beurteilungszeiträume decken oder in erheblicher Weise divergieren, indes in anderer Weise als bei Regelbeurteilungen (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 1.2.2018 - 5 ME 231/17 -; Beschluss vom 11.4.2018 - 5 ME 21/18 -, juris Rn. 10; Beschluss vom 1.6.2018 - 5 ME 47/18 -; Beschluss vom 19.6.2019 - 5 ME 87/19 -). Regelbeurteilungen sollen Aussagen über die Leistung der Beurteilten nicht nur punktuell, sondern in ihrer gesamten zeitlichen Entwicklung und unabhängig von einer konkreten Personalentscheidung erfassen (BVerwG, Urteil vom 18.7.2001, a. a. O., Rn. 15 f.). Eine Regelbeurteilung hat sich grundsätzlich zu Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung des Beurteilten während des gesamten Beurteilungszeitraums umfassend zu äußern und mit einem Gesamturteil abzuschließen. Um das in der Regelbeurteilung zu zeichnende Bild hinsichtlich der Vergleichbarkeit der zum gleichen Zeitpunkt beurteilten Beamten zu gewährleisten, muss soweit wie möglich gleichmäßig verfahren werden. Anlassbeurteilungen kommt hingegen die Aufgabe zu, bei einem Fehlen vergleichbarer periodischer (Regel-)Beurteilungen eine am Leistungsgrundsatz orientierte Auswahlentscheidung zu ermöglichen, indem sie einen aktuellen Leistungsvergleich herstellen und Aussagen zur Eignung der einzelnen Bewerber bezogen auf das angestrebte Amt treffen (Nds. OVG, Beschluss vom 11.4.2018, a. a.O., Rn. 10). Anlassbeurteilungen liegen im Unterschied zu Regelbeurteilungen regelmäßig keine einheitlichen Beurteilungszeiträume zugrunde. Dies begründet für sich genommen noch keine Fehlerhaftigkeit der Anlassbeurteilungen, solange auf der Grundlage der Anlassbeurteilungen ein Qualifikationsvergleich nach den Grundsätzen des Art. 33 Abs. 2 GG ohne eine ins Gewicht fallende Benachteiligung eines Bewerbers möglich ist (Nds. OVG, Beschluss vom 11.4.2018, a. a. O., Rn. 10; Beschluss vom 19.6.2019 - 5 ME 87/19 -). Die auf der Grundlage dienstlicher Anlassbeurteilungen durchzuführende „Klärung einer Wettbewerbssituation“ setzt deshalb voraus, dass sich - erstens - der jeweils maßgebliche Beurteilungszeitraum der Beurteilung selbst eindeutig entnehmen lässt, dieser Beurteilungszeitraum - zweitens - aufgrund nachvollziehbarer Kriterien willkürfrei festgelegt worden ist und der Beurteilungszeitraum - drittens - so lang bemessen sein muss, dass über den einzelnen Bewerber verlässliche, auch langfristige Aussagen getroffen werden können (Nds. OVG, Beschluss vom 11.4.2018, a. a. O., Rn. 10). Wann die einem Leistungsvergleich zugrundeliegenden Beurteilungen nicht mehr hinreichend miteinander vergleichbar sind, ist unter Berücksichtigung aller Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu entscheiden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9.8.2016 - 2 BvR 1287/16 -, juris Rn. 61; Nds. OVG, Beschluss vom 8.10.2019 - 5 ME 113/19 -).
Ausgehend hiervon ist nach den Umständen des vorliegenden Einzelfalles die Annahme des Antragsgegners - und ihm folgend des Verwaltungsgerichts (BA, S.7 bis 10) - die aktuellen Anlassbeurteilungen des Antragstellers und der Beigeladenen seien hinreichend miteinander vergleichbar, rechtlich nicht zu beanstanden.
aa) Die maßgeblichen Beurteilungszeiträume lassen sich den aktuellen dienstlichen Anlassbeurteilungen der Bewerber eindeutig entnehmen. Der Beurteilungszeitraum des Antragstellers umfasst ausweislich der Angabe unter Ziffer 9. des entsprechenden Beurteilungsbogens sowie unter Berücksichtigung des Beurteilungsbeitrags des Vorsitzenden der … Kammer des Verwaltungsgerichts E. in Verbindung mit der Äußerung der höheren Justizbehörde vom 4. Juli 2019 (allesamt Beiakte 001, Zeugnisheft) den Zeitraum vom 16./17. September 2014 bis zum 18. Juni 2019, also einen Zeitraum von (rund) 4 Jahren und 9 Monaten. Aus der aktuellen dienstlichen Anlassbeurteilung der Beigeladenen zum Stichtag 19. Juni 2019 ergibt sich, dass dieser Beurteilung der Zeitraum vom 9. August 2018 bis zum 19. Juni 2019, also ein Zeitraum von 10 Monaten und 11 Tagen, zugrunde liegt. Zwar ist unter Ziffer 9. des Beurteilungsbogens lediglich der - 3 Monate und 11 Tage umfassende - Zeitraum vom 9. März 2019 bis zum 19. Juni 2019 ausgeführt (Beiakte 002, Zeugnisheft). Aus den Umständen,
- dass diese Beurteilung im Rahmen der Bewertung der 11 Einzelleistungsmerkmale lediglich Kreuze enthält, es also jeweils an diesbezüglichen textlichen Erläuterungen fehlt (Beiakte 002/Zeugnisheft),
und
- dass es in der Begründung des Gesamturteils heißt, hinsichtlich der Begründung der vorstehenden Beurteilungsmerkmale im Einzelnen werde auf die Beurteilung vom 8. März 2019 Bezug genommen, seither hätten sich neue Erkenntnisse nicht ergeben, der erfreuliche Leistungsstand der Beigeladenen sei unverändert bzw. habe sich bestätigt (Beiakte 002, Zeugnisheft),
ergibt sich jedoch, dass die vorherige Anlassbeurteilung der Beigeladenen zum Stichtag 8. März 2019 mit dem 7-monatigen Beurteilungszeitraum vom 9. August 2018 bis zum 8. März 2019 in die Bewertung einbezogen worden ist. Damit ist für die Beigeladene insgesamt ein Beurteilungszeitraum vom 9. August 2018 bis zum 8. März 2019 zugrunde gelegt worden.
bb) Das Verwaltungsgericht ist auch zutreffend davon ausgegangen, dass die Beurteilungszeiträume aufgrund nachvollziehbarer Kriterien willkürfrei festgelegt worden sind (BA, S. 9).
Der Beurteilungsstichtag - also das Ende des Beurteilungszeitraums - ist bei dem Antragsteller (18. Juni 2019) und bei der Beigeladenen (19. Juni 2019) nahezu identisch. Die jeweiligen Anfangszeitpunkte - der 16./17. September 2014 (Antragsteller) und der 9. März 2019 bzw. der 9. August 2018 (Beigeladene) - sind willkürfrei jeweils auf den Tag nach der letzten Beurteilung festgesetzt worden, so dass - wie erforderlich - eine lückenlose Beurteilung des Antragstellers und der Beigeladenen gewährleistet ist (vgl. auch Nds. OVG, Beschluss vom 11.4.2018, a. a. O., Rn. 11; das Erfordernis der möglichst lückenlosen Leistungsnachzeichnung hervorhebend auch etwa Nds. OVG, Beschluss vom 16.12.2015 - 5 ME 197/15 -, juris Rn. 15; Beschluss vom 23.5.2018 - 5 ME 32/18 -, juris Rn. 44). Soweit der Antragsteller das Erfordernis der möglichst lückenlosen Beurteilung generell in Frage stellt (BB vom 27.12.2019, S. 6 [Bl. 173/GA]: „vermeintliches Erfordernis […]“), dringt er hiermit nicht durch. Es entspricht der gefestigten bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung, dass dienstliche Beurteilungen als Grundlage für künftige Auswahlentscheidungen eine möglichst lückenlose Leistungsnachzeichnung gewährleisten sollen (BVerwG, Urteil vom 16.10.2008 - BVerwG 2 A 9.07 -, juris Rn. 36; Urteil vom 16.10.2010 - BVerwG 2 C 11.09 -, juris Rn. 9); dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung ist der beschließende Senat beigetreten (so Nds. OVG, Beschluss vom 16.12.2015, a. a. O., Rn. 15; Beschluss vom 11.4.2018, a. a. O., Rn. 11; Beschluss vom 23.5.2018, a. a. O., Rn. 44) und folgt ihr auch weiterhin.
cc) Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist der Beurteilungszeitraum in der dienstlichen Anlassbeurteilung der Beigeladenen zum Stichtag 19. Juni 2019 mit 10 Monaten und 11 Tagen auch nicht zu kurz bemessen, um eine verlässliche - auch langfristige - Aussage über die Leistungen der Beigeladenen treffen zu können. Der beschließende Senat hat in seiner Entscheidung vom 11. April 2018 (a. a. O.) darauf hingewiesen, dass - teilweise durchaus erhebliche - Unterschiede in den Beurteilungszeiträumen um ein Beförderungsamt konkurrierender niedersächsischer Richter und Staatsanwälte ihren Grund in der Anwendung der insoweit maßgeblichen Beurteilungsrichtlinien, der Allgemeinen Verfügung „Dienstliche Beurteilung der Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte“ vom 4. Februar 2015 (Nds. Rpfl. S. 77), haben (Nds. OVG, Beschluss vom 11.4.2018, a. a. O., Rn. 8). Diese Beurteilungsrichtlinien - im Folgenden: AV - sehen ein kombiniertes System aus Regel- und Anlassbeurteilungen vor. Nach Abschnitt 5 Nr. 1. a) aa) AV werden Regelbeurteilungen nicht zu für alle Beschäftigten einheitlich festgelegten Stichtagen gefertigt, sondern nach Ablauf von drei und sechs Jahren nach der Ernennung auf Lebenszeit und sodann alle fünf Jahre bis zur Vollendung des 45. Lebensjahres. Liegt bei Erreichen des 45. Lebensjahres die letzte Beurteilung mehr als drei Jahre zurück oder liegt noch keine Beurteilung vor, sind die Richter und Staatsanwälte auch dann zu beurteilen. Richter und Staatsanwälte haben nach Abschnitt 5 Nr. 1. b) ff) AV die Möglichkeit, nach Vollendung des 45. Lebensjahres ihre Beurteilung zu beantragen, sofern die letzte Beurteilung mindestens fünf Jahre zurückliegt. In der Folge dieses Beurteilungssystems ergeben sich zwangsläufig unterschiedliche Beurteilungszeiträume (Nds. OVG, Beschluss vom 11.4.2018, a. a. O., Rn. 8).
Es entspricht ferner der Rechtsprechung des beschließenden Senats, dass dieses Beurteilungssystem als solches rechtlich nicht zu beanstanden ist; insbesondere hat der Antragsgegner angesichts des damit verbundenen erheblichen Arbeitsaufwandes in Zusammenschau mit der Stellenpyramide im Richter- und Staatsanwaltsdienst - d. h. der geringen Beförderungsmöglichkeiten für Richter und Staatsanwälte - von der Einführung eines Regelbeurteilungssystems zu festen Stichtagen absehen dürfen (Nds. OVG, Beschluss vom 11.4.2018, a. a. O., Rn. 8). Hieran wird auch mit Blick auf das Beschwerdevorbringen des Antragstellers weiter festgehalten. Wenn der Antragsteller unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Mai 2015 (- BVerwG 2 C 1.18 -, juris) auf Anlassbeurteilungen basierenden Auswahlentscheidungen insgesamt skeptisch gegenübersteht (BB vom 27.12.2019, S. 3f. [Bl. 170f./GA]) und unter Hinweis auf die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts (a. a. O., Rn. 50) damit argumentiert, Anlassbeurteilungen könnten generell entbehrlich sein, wenn der Regelbeurteilungszeitraum nicht mehr als zwei Jahre umfasse (BB vom 27.12.2019, S. 3 [Bl. 170/GA]), vermag dies die Rechtmäßigkeit des in der AV geregelten Beurteilungssystems als Ganzes nicht in Zweifel zu ziehen. Der in Bezug genommenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts lag ein Beurteilungssystem für Beamte zugrunde, das auf turnusmäßigen, im Drei-Jahres-Rhythmus zu erstellenden Regelbeurteilungen beruhte (a. a. O., Rn. 43), wobei sich in jenem Streitfall die Frage stellte, ob die letzte Regelbeurteilung der dortigen Klägerin die für die Auswahlentscheidung erforderliche hinreichende Aktualität verloren hatte, weil sie zeitlich nach dem Beurteilungsstichtag der letzten Regelbeurteilung „während eines erheblichen Zeitraums wesentlich andere Aufgaben wahrgenommen“ hatte (a. a. O., Rn. 37ff.). Zur Konkretisierung des „erheblichen Zeitraums“ in diesem Sinne hat das Bundesverwaltungsgericht den Rechtssatz entwickelt, dass ein solcher im Falle eines turnusmäßigen dreijährigen Regelbeurteilungszeitraums vorliege, wenn die „anderen Aufgaben“ über 2/3 des Zeitraums, also zwei Jahre lang, wahrgenommen worden seien (a. a. O., Rn. 49) und dass im Falle eines turnusmäßigen zweijährigen Regelbeurteilungszeitraums das Erfordernis eines „erheblichen Zeitraums“ (der Wahrnehmung „wesentlich anderer Aufgaben“) nicht erfüllt sein könne mit der Folge, dass in einem solchen (turnusmäßigen zweijährigen) Regelbeurteilungssystem eine Pflicht des Dienstherrn, wegen einer „wesentlichen“ Veränderung des Tätigkeitsbereichs des Beamten eine Anlassbeurteilung zu erstellen, entfällt (a. a. O., Rn. 50). Das Bundesverwaltungsgericht hat sich also in jener Entscheidung mit der Fragestellung auseinandergesetzt, ob im Rahmen eines Beurteilungssystems, welches turnusmäßig Regelbeurteilungen zu festen Stichtagen vorsieht, mit Blick auf den Gesichtspunkt der fehlenden Aktualität ausnahmsweise Anlassbeurteilungen zu fertigen sind oder nicht. Diese spezifische Fragestellung gibt indes in Bezug auf die allgemeine Frage, ob das streitgegenständliche Beurteilungssystem für niedersächsische Richter und Staatsanwälte, welches ein vergleichbares System turnusmäßiger Regelbeurteilungen zu festen Stichtagen gerade nicht enthält, rechtmäßig ist, nichts Substantielles her. Damit greift die Kritik des Antragstellers (BB vom 27.12.2019, S. 5 [Bl. 172/GA]; ergänzende BB vom 7.2.2020, S. 2 [Bl. 260/GA]),
die AV bringe dienstliche Beurteilungen hervor, die für eine Bestenauslese ohne hinreichenden Erkenntniswert seien und verstoße daher schon als solche, d. h. unabhängig von ihrer Anwendung im Einzelfall, gegen Art. 33 Abs. 2 GG,
nicht durch.
Es begegnet nach Einschätzung des Senats im vorliegenden Einzelfall auch keinen durchgreifenden Bedenken, dass die Beurteilung des Antragstellers mit 4 Jahren und 9 Monaten einen deutlich längeren Zeitraum umfasst als die Anlassbeurteilung der Beigeladenen mit insgesamt etwa 10 Monaten. Der beschließende Senat hat in seinem Beschluss vom 27. November 2019 (- 5 ME 158/19 -, BA, S. 16f.) darauf abgehoben, dass eine Zeitspanne von 10 Monaten ausreichend lang sei, um nicht nur eine punktuelle, sondern auch eine langfristige Aussage treffen zu können. Diese Feststellung ist zwar im Hinblick auf die Frage ergangen, ob ein verkürzter Regelbeurteilungszeitraum (auf 13 bzw. 10 Monate) noch hinreichend aussagekräftig sei, gilt aber für den Streitfall, in dem ein Anlassbeurteilungszeitraum von 10 Monaten auf seine Aussagekraft hin zu beurteilen ist, entsprechend, zumal die Endzeitpunkte nahezu - nämlich versetzt um nur einen Tag - identisch sind. Da für die Bewerberauswahl der aktuelle Leistungsstand ausschlaggebend ist, während Erkenntnisse, die einen länger zurückliegenden Zeitraum betreffen, in der Regel von geringerem Gewicht sind, ist es für die Vergleichbarkeit dienstlicher Beurteilungen von größerer Bedeutung, dass der von ihnen abgedeckte Zeitraum zu nicht erheblich auseinanderfallenden Stichtagen endet, als dass der insgesamt erfasste Zeitraum zum gleichen Stichtag beginnt (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 30.4.2012 - 1 B 679/12 -, juris Rn. 3; OVG NRW, Beschluss vom 27.2.2012 - 6 B 181/12 -, juris Rn. Nds. OVG, Beschluss vom 8.10.2019 - 5 ME 113/19 -, m. w. Nw.). Wenn der Antragsteller rügt (BB vom 27.12.2019, S. 4 [Bl. 171/GA]),
der Antragsgegner habe eine Anlassbeurteilung der Beigeladenen zugrunde gelegt, die sich auf einen Beurteilungszeitraum von lediglich sieben Monaten beziehe; dieser Zeitraum sei nicht geeignet, eine Leistungssteigerung festzustellen,
übersieht er, dass der aktuellen Beurteilung der Beigeladenen zum Stichtag 19. Juni 2019 aufgrund der Bezugnahme auf die vorherige Anlassbeurteilung zum Stichtag 8. März 2019 der Gesamtzeitraum vom 9. August 2018 bis zum 19. Juni 2019 und damit ein Zeitraum von 10 Monaten und 11 Tagen zugrunde liegt.
b) Der Senat hält die Anlassbeurteilung des Antragstellers allerdings für fehlerhaft, weil sie in Bezug auf seine im Beurteilungszeitraum wahrgenommene Verwaltungstätigkeit als Richter am Verwaltungsgericht mit Amtszulage nicht auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruht. Der Beurteilung fehlt insoweit die erforderliche Aussagekraft, weil sie nicht den gesamten Beurteilungszeitraum erfasst.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der Senat folgt, müssen dienstliche Beurteilungen die dienstliche Tätigkeit im maßgebenden Beurteilungszeitraum vollständig erfassen (vgl. statt vieler: BVerwG, Urteil vom 4.11.2010, a. a. O., Rn. 47; Urteil vom 26.9.2012, a. a. O., Rn. 10; Beschluss vom 20.6.2013, a. a. O., Rn. 21; Nds. OVG, Urteil vom 10.2.2015 - 5 LB 100/14 -, juris Rn. 70). War der für die Beurteilung Zuständige nicht in der Lage, sich während des ganzen Beurteilungszeitraums ein eigenes vollständiges Bild von den zur Beurteilung anstehenden Merkmalen zu verschaffen, ist er auf weitere Erkenntnisse, insbesondere Beurteilungsbeiträge sachkundiger Dritter, angewiesen, um die Beurteilung auf einen zutreffenden und vollständigen Sachverhalt stützen zu können (BVerwG, Urteil vom 5.11.1998 - BVerwG 2 A 3.97 -, juris Rn. 14; Beschluss vom 8.3.2006 - BVerwG 1 WB 23.05 -, juris Rn. 3; Urteil vom 21.3.2007 - BVerwG 2 C 2.06 -, juris Rn. 10; Urteil vom 27.11.2014 - BVerwG 2 A 10.13 -, juris Rn. 22f.; Urteil vom 28.2.2016 - BVerwG 2 A 1.14 -, juris Rn. 21f.; Nds. OVG, Beschluss vom 1.10.2007 - 5 LA 115/05 -, juris Rn. 5). Hierfür kommen vorrangig - aber nicht ausschließlich - die früher für die Beurteilung Zuständigen sowie Personen in Betracht, die die Dienstausübung des Beamten aus eigener Anschauung kennen (BVerwG, Urteil vom 4.11.2010, a. a. O., Rn. 47; Urteil vom 27.11.2014, a. a. O., Rn. 22). In diesen Fällen müssen die Beurteilungsbeiträge der sachkundigen Personen bei der Ausübung des Beurteilungsspielraums berücksichtigt - d. h. zur Kenntnis genommen und bedacht - werden (BVerwG, Urteil vom 27.11.2014, a. a. O., Rn 24). Sie sind ebenso wie eigene Beobachtungen des Beurteilers unverzichtbare Grundlage der Beurteilung (BVerwG, Urteil vom 27.11.2014, a. a. O., Rn. 24). Der Beurteiler darf nicht davon absehen, Beurteilungsbeiträge einzuholen, weil er sich trotz fehlender eigener Anschauung zutraut, den Beamten zutreffend einzuschätzen (BVerwG, Urteil vom 4.11.2010, a. a. O., Rn. 47; Urteil vom 26.9.2012, a. a. O., Rn. 11). Zwar ist er an die Feststellungen und Bewertungen Dritter nicht gebunden, sondern kann zu abweichenden Erkenntnissen gelangen. Er übt seinen Beurteilungsspielraum jedoch nur dann rechtmäßig aus, wenn er die Beurteilungsbeiträge in seine Überlegungen einbezieht (BVerwG, Urteil vom 4.11.2010, a. a. O., Rn. 47; Urteil vom 28.1.2016, a. a. O., Rn. 23); Abweichungen von den in Beurteilungsbeiträgen enthaltenen Tatsachen oder Werturteilen müssen nachvollziehbar begründet werden (BVerwG, Urteil vom 27.11.2014, a. a. O., Rn. 24; Urteil vom 28.1.2016, a. a. O., Rn. 23; Urteil vom 1.3.2018 - BVerwG 2 A 10.17 -, juris Rn. 33).
Diesen Anforderungen an die Zugrundelegung einer hinreichenden Tatsachengrundlage ist die Beurteilerin des Antragstellers nicht vollständig gerecht geworden. Der Antragsteller rügt zu Recht (BB vom 27.12.2019, S. 18 [Bl. 185/GA]; ergänzende BB vom 7.2.2020, S. 3f. [Bl. 261/GA]; ergänzende BB vom 17.2.2020, S. 2 [Bl. 276/GA]), dass die Beurteilerin es unterlassen hat, für die Verwaltungstätigkeit des Antragstellers als Richter am Verwaltungsgericht mit Amtszulage im Zeitraum September 2015 bis Ende April 2017 einen Beurteilungsbeitrag des vorherigen Leiters der Gerichtsverwaltung - PräsVG a. D. J. - einzuholen.
Die Anlassbeurteilung des Antragstellers umfasst den Zeitraum vom 16./17. Juni 2014 bis zum 18. Juni 2019. Die Beurteilerin hat das Amt der Präsidentin des Verwaltungsgerichts E. jedoch erst mit Wirkung ab dem 2. Mai 2017 übernommen. Hieraus folgt, dass sie die Verwaltungstätigkeit des Antragstellers im Statusamt eines Richters mit Amtszulage erst ab dem 2. Mai 2017 aus eigener Anschauung kennt, für den davor liegenden Zeitraum - also den Zeitraum ab September 2015 (= Übertragung des Amtes eines Richters mit Amtszulage an den Antragsteller) bis Ende April 2017 (= Eintritt des vormaligen Präsidenten des Verwaltungsgerichts E. in den Ruhestand) - hingegen nicht. Damit war die Beurteilerin - bezogen auf die Tätigkeit des Antragstellers als Koordinationsrichter - nicht in der Lage, sich für den gesamten Beurteilungszeitraum ein eigenes vollständiges Bild von den zur Beurteilung anstehenden Merkmalen zu verschaffen. Anders als im Hinblick auf die richterliche Tätigkeit des Antragstellers im Beurteilungszeitraum, welche durch den Beurteilungsbeitrag des Vorsitzenden der ... Kammer des Verwaltungsgerichts E. vom 30. April 2019 vollständig abgedeckt ist (vgl. Beiakte 001, Zeugnisheft), fehlt es in Bezug auf diejenige mit der Wahrnehmung des Statusamtes R 1 + Amtszulage verbundene Verwaltungstätigkeit des Antragstellers, welche die Beurteilerin nicht aus eigener Anschauung kennt, an der Einholung eines entsprechenden Beurteilungsbeitrags.
Dass die Beurteilerin Teile des Beurteilungszeitraums nicht durch eigene Erkenntnisse abdecken kann, geht aus ihrer während des Beschwerdeverfahrens Verfahrens vorgelegten Stellungnahme vom 4. Februar 2020 ausdrücklich hervor. So wird dort ausgeführt, das Verwaltungsreferat des Antragstellers im Beurteilungszeitraum habe u. a. die Bearbeitung von Pebb§y-Angelegenheiten umfasst (S. 1 [Bl. 264/GA]). Die Einschätzung, der Antragsteller bearbeite Pebb§y-Angelegenheiten auf einem Niveau, welches mit „übertrifft die Anforderungen insgesamt“ einzuschätzen sei, wird damit begründet, „in dem Zeitraum seit Mai 2017 [seien] in dem […] Zuständigkeitsbereich der Pebb§y-Angelegenheiten zudem keine Arbeiten mehr angefallen“ (S. 2 [Bl. 265/GA]; Hervorhebung durch den beschließenden Senat). Damit hat die Beurteilerin deutlich gemacht, ihren Erkenntnisstand in Bezug auf die Erledigung von Pebb§y-Angelegenheiten durch den Antragsteller auf den Zeitraum ab dem Mai 2017 beschränkt zu haben. Der Antragsteller hat hierauf indes glaubhaft erklärt (ergänzende BB vom 17.2.2020, S. 2 [Bl. 276/GA]),
er habe noch im Auftrag des damaligen PräsVG J. Arbeiten im Bereich der „Pebb§y-Erhebungen“ durchgeführt, die zum Zeitpunkt des Eintritts der Beurteilerin in das Gericht bereits abgeschlossen gewesen seien.
Damit wird die im Streitfall vorliegende Erkenntnislücke hinsichtlich der Verwaltungstätigkeit des Antragstellers im Zeitraum September 2015 bis 2. Mai 2017 exemplarisch deutlich.
Diese Lücke ist durch Einholung eines Beurteilungsbeitrags des vormaligen Präsidenten des Verwaltungsgerichts E. zu schließen. Der Umstand, dass sich der vormalige Vorgesetzte oder Beurteiler im Ruhestand befindet, entbindet den Dienstherrn regelmäßig nicht von seiner Verpflichtung, ihn um einen entsprechenden Beurteilungsbeitrag zu bitten (BVerwG, Urteil vom 27.11.2014, a. a. O., Rn. 28; Beschluss vom 16.4.2013 - BVerwG 2 B 134.11 -, juris Rn. 18; Urteil vom 28.1.2016, a. a. O., Rn. 25f.; Urteil vom 1.3.2018, a. a. O., Rn. 22; Nds. OVG, Beschluss vom 5.6.2015 - 5 ME 93/15 -, juris Rn. 16f.).
c) Der Umstand, dass die Anlassbeurteilung des Antragstellers nicht auf einer vollständigen Tatsachengrundlage beruht, führt dazu, dass auch die Bewertung der Einzelleistungsmerkmale fehlerhaft ist.
Der Antragsteller hat in seiner Beschwerdebegründung vom 27. Dezember 2019 (S. 11f. [Bl. 178f./GA]; ebenso ergänzende BB vom 7.2.2020, S. 3 [Bl. 261/GA]) u. a. geltend gemacht, dass hinsichtlich der Einzelleistungsmerkmale 12) „Fachkenntnisse“, 13) „Auffassungsgabe und Denkvermögen“, 14) „Urteilsvermögen und Entschlusskraft“, 15a) und 15b) „Ausdruck schriftlich, mündlich“, 19) “Behauptungsvermögen“ sowie 21) „Arbeitszuverlässigkeit“ seine Verwaltungstätigkeit als Richter am Verwaltungsgericht mit Amtszulage nicht hinreichend berücksichtigt worden sei. Wenn sich ein Beamter oder Richter gegen die Bewertung einzelner Beurteilungsmerkmale in seiner dienstlichen Beurteilung wendet, beruft er sich der Sache nach auf eine fehlende Plausibilisierung des Gesamturteils, welches sich schlüssig aus der Bewertung der einzelnen Beurteilungsmerkmale ergeben muss (Nds. OVG, Beschluss vom 8.11.2018 - 5 ME 125/18 -; Beschluss vom 7.1.2020, a. a. O., Rn. 36). Das Gebot, bei der Erstellung der Beurteilung von einem richtigen Sachverhalt auszugehen und allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe zu beachten, erfordert es, nachvollziehbar darzulegen, aus welchem Grund der betroffene Beamte oder Richter das ihm durch die dienstliche Beurteilung erteilte Gesamturteil erhalten hat (Nds. OVG, Beschluss vom 10.1.2008 - 5 LA 102/04 -, juris Rn. 4). Das gefundene Gesamturteil muss mit den Einzelbewertungen in dem Sinne übereinstimmen, dass sich das Gesamturteil nachvollziehbar und plausibel aus den Einzelbewertungen ergibt (BVerwG, Urteil vom 17.9.2015 - BVerwG 2 C 13.14 -, juris Rn. 27; Beschluss vom 21.12.2016 - BVerwG 2 VR 1.16 -, juris Rn. 39).
Der Grundsatz, dass das Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung nach außen erkennbar aus der Bewertung und Gewichtung der einzelnen Leistungs- und Befähigungsmerkmale zu entwickeln und hinreichend plausibel zu machen ist, verlangt jedoch nicht, dass die tatsächlichen Grundlagen, auf denen Werturteile beruhen, notwendigerweise in die dienstliche Beurteilung selbst aufzunehmen sind (BVerwG, Urteil vom 17.9.2015, a. a. O., Rn. 17; Nds. OVG, Beschluss vom 7.1.2020, a. a. O., Rn. 38). Der Dienstherr kann einerseits einzelne Tatsachen oder Vorkommnisse im Beurteilungszeitraum aufgreifen und aus ihnen wertende Schlussfolgerungen ziehen, wenn er sie etwa zur Charakterisierung des Beamten oder Richters für besonders typisch hält oder für eine überzeugende Aussage zu einzelnen Beurteilungsmerkmalen für wesentlich erachtet. Er kann sich andererseits aber auch auf die Angabe zusammenfassender Werturteile aufgrund einer unbestimmten Vielzahl nicht benannter Einzeleindrücke und Einzelbeobachtungen während des Beurteilungszeitraumes beschränken. Schließlich kann er die aufgezeigten verschiedenen Möglichkeiten, über Eignung und Leistung des Beamten oder Richters ein aussagekräftiges, auch für Dritte verständliches Urteil abzugeben, in abgestufter Form nebeneinander verwenden bzw. miteinander verbinden (BVerwG, Urteil vom 17.9.2015, a. a. O., Rn. 17; Nds. OVG, Beschluss vom 7.1.2020, a. a. O., Rn. 38). Das Absehen von weitergehenden Begründungsanforderungen - namentlich bei den Einzelmerkmalen einer dienstlichen Beurteilung - ist vor allem dem Umstand geschuldet, dass sich das Werturteil des Dienstherrn über das Leistungsbild eines Beamten oder Richters im Laufe eines Beurteilungszeitraums aus einer Vielzahl tatsächlicher Vorgänge und Einzelmomente zusammensetzt, die zu einem Gesamteindruck verschmelzen. Wäre der Dienstherr gehalten, solche Vorgänge (jedenfalls beispielhaft) zu benennen, könnten hierdurch Einzelergebnisse, die für das Werturteil ohne selbstständig prägendes Gewicht waren, nachträglich eine Bedeutung gewinnen, die ihnen in Wahrheit nach der wertenden Erkenntnis des Dienstherrn nicht zukommen sollte. Zudem würde dies zu einem dauernden „Leistungsfeststellungsverfahren“ führen, das einen gänzlich unangemessenen und unvertretbaren Verwaltungsaufwand zur Folge hätte und dem gegenseitigen Vertrauensverhältnis zwischen dem Beamten oder Richter und dem Dienstherrn abträglich wäre (BVerwG, Urteil vom 17.9.2015, a. a. O., Rn. 18; Nds. OVG, Beschluss vom 7.1.2020, a. a. O., Rn. 38).
Dies bedeutet aber nicht, dass der Beamte oder Richter Werturteile in dienstlichen Beurteilungen ohne wirksame Abhilfemöglichkeit hinnehmen muss. Schon die dienstliche Beurteilung selbst muss in einer die gerichtliche Nachprüfung ermöglichenden Weise klar abgefasst werden. Sodann gibt die Eröffnung und Besprechung der dienstlichen Beurteilung Gelegenheit, dem Beamten oder Richter die Ergebnisse der dienstlichen Beurteilung sowie einzelne Werturteile und ihre Grundlagen näher zu erläutern. Hält der Beamte oder Richter die Beurteilung oder einzelne in ihr enthaltene Werturteile auch danach noch für sachlich nicht gerechtfertigt, so kann er die Beseitigung oder Änderung der Beurteilung oder die Erstellung einer neuen Beurteilung beantragen und - sofern nicht landesgesetzlich ausgeschlossen - einen entsprechenden Widerspruch erheben. Der Dienstherr muss dann allgemeine und pauschal formulierte Werturteile erläutern, konkretisieren und dadurch plausibel machen. Dies kann er durch Anführung von tatsächlichen Vorgängen, aber auch von weiteren konkretisierenden (Teil-)Werturteilen tun. Entscheidend ist, dass das Werturteil keine formelhafte Behauptung bleibt, sondern dass es für den Beamten oder Richter einsichtig und für außenstehende Dritte nachvollziehbar wird, dass der Beamte oder Richter die tragenden Gründe und Argumente des Dienstherrn erfährt und für ihn der Weg, der zu dem Werturteil geführt hat, sichtbar wird. Erst dann kann der Beamte oder Richter beurteilen, ob er mit Aussicht auf Erfolg um gerichtlichen Rechtsschutz nachsuchen kann. Nur auf der Grundlage solcher Erläuterungen und Konkretisierungen können die Gerichte nachprüfen, ob der Dienstherr bei der Abgabe der dienstlichen Beurteilung bzw. einzelner in ihr enthaltener Werturteile von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, sachfremde Erwägungen angestellt oder allgemein gültige Wertmaßstäbe verletzt hat. Macht der Dienstherr in der geschilderten Weise seine Werturteile plausibel und nachvollziehbar, so wird dadurch dem Anspruch des Beamten oder Richters auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) in einem ausreichenden und zugleich praktikablen, d. h. eine Überforderung des Dienstherrn vermeidenden, Umfang genügt (BVerwG, Urteil vom 17.9.2015, a. a. O., Rn. 20; Nds. OVG, Beschluss vom 7.1.2020, a. a. O., Rn. 39). Hat der Dienstherr auch im Verwaltungsverfahren allgemein gehaltene Werturteile nicht oder nicht ausreichend erläutert oder erhebt der Betroffene erstmals im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Einwände gegen Einzelbewertungen in der dienstlichen Beurteilung, so kann der Dienstherr diese Plausibilisierung (in Bezug auf die Einzelleistungsmerkmale) noch im Verwaltungsstreitverfahren nachholen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.9.2015, a. a. O., Rn. 21; Urteil vom 2.3.2017 - BVerwG 2 C 51.16 -, juris Rn. 18), während eine nachträgliche Plausibilisierung des Gesamturteils nicht möglich ist (so BVerwG, Urteil vom 2.3.2017, a. a. O., Rn. 18; Urteil vom 1.3.2018, a. a. O., Rn. 48; Nds. OVG, Beschluss vom 7.1.2020, a. a. O., Rn. 39). Was die nachträgliche Plausibilisierung von Einzelleistungsmerkmalen auch im verwaltungsgerichtlichen (Eil-)Verfahren betrifft, ist insofern jedoch zu berücksichtigen, dass dies - solange es nicht nur um allgemeine, insbesondere sprachliche Auslegungsfragen geht - nur durch den jeweiligen, für die Beurteilungsabfassung zuständigen Beurteiler selbst geschehen kann, dessen eigener Eindruck (ggf. auch gewonnen aufgrund der Berücksichtigung von Beurteilungsbeiträgen) Grundlage seines Werturteils ist; die Erstellung dienstlicher Beurteilungen (und gegebenenfalls erforderlicher ergänzender Ausführungen zur Plausibilisierung) ist kein delegierbarer Vorgang (Nds. OVG, Beschluss vom 13.10.2017 - 5 ME 153/17 -, juris Rn 42; Beschluss vom 7.1.2020, a. a. O., Rn. 43).
Mit Blick auf diese Rechtsprechung hat der Antragsgegner - nachdem der Antragsteller im Beschwerdeverfahren gerügt hatte, dass bei der Bewertung der oben genannten Einzelleistungsmerkmale seine Verwaltungstätigkeit als Richter am Verwaltungsgericht mit Amtszulage keine hinreichende Berücksichtigung gefunden und infolgedessen die vergebenen Bewertungen nicht nachvollziehbar seien - die Beurteilerin um die Abgabe einer ergänzenden Stellungnahme ersucht. Die hierauf erfolgten Ausführungen der Beurteilerin in deren Stellungnahme vom 4. Februar 2020 zur Bewertung der Einzelleistungsmerkmale in der Anlassbeurteilung des Antragstellers sind indes, soweit sie dessen (Verwaltungs-)Tätigkeit als Koordinationsrichter betreffen, schon deshalb nicht geeignet, eine nachträgliche Plausibilisierung darzustellen, weil auch ihnen ein unvollständiger Sachverhalt - nämlich eine Erkenntnislücke in Bezug auf die Aufgabenwahrnehmung des Antragstellers im Zeitraum September 2015 bis Ende April 2017 - zugrunde liegt, welche die Beurteilerin nicht durch Einholung eines Beurteilungsbeitrags des vormaligen Beurteilers geschlossen hat.
Soweit die Beurteilerin zudem ausgeführt hat, dass die Aufgaben, welche in das Verwaltungsdezernat des Antragstellers fielen, im Vergleich etwa auch zu den von ihm zu bearbeitenden teilweise komplizierten Baurechtsfällen zu einem wesentlichen Teil „Routineaufgaben“ seien (S. 2 [Bl. 265/GA]), weist der Antragsteller in seiner Beschwerde zu Recht darauf hin, dass hierin eine nicht hinreichende Berücksichtigung der Wertigkeit seiner Aufgaben als Koordinationsrichter liege (ergänzende BB vom 17.2.2020, S. 2 [Bl. 276/GA]). Bei Ämtern gleicher Besoldungsgruppe mit und ohne Amtszulage handelt es sich um zwei statusrechtlich verschiedene Ämter (Nds. OVG, Beschluss vom 1.12.2017 - 5 ME 204/17 -, juris Rn. 24f.). Denn solche Amtszulagen sind gemäß § 37 Satz 2 des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes (NBesG) unwiderruflich und gelten als Bestandteil des Grundgehalts. Amtszulagen führen dauerhaft zu einer höheren Besoldung und damit zu einem höheren Statusamt; sie sind auch versorgungsrechtlich zu berücksichtigen (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 NBeamtVG). Zudem ist vor der Beförderung in ein Amt mit Amtszulage das entsprechende Amt auszuschreiben. Sodann hat ein Auswahlverfahren stattzufinden. Auch für ein Amt mit Amtszulage haben sich Interessenten förmlich zu bewerben und der jeweilige Dienstherr hat hinsichtlich der Besetzung eines Amtes mit Amtszulage eine Auswahlentscheidung zu treffen und diese zu dokumentieren (Nds. OVG, Beschluss vom 1.12.2017, a. a. O., Rn. 24). Dementsprechend ist der Antragsteller mit seiner Ernennung zum Richter am Verwaltungsgericht mit Amtszulage aus dem Kreis der Richter im Statusamt R 1 hinausgetreten und ist mit der leistungsstärkeren Gruppe der nach R 1 + Amtszulage beförderten Gruppe zu vergleichen.
[…]
d) Was den Gesichtspunkt der „Verschlechterung“ des Antragstellers im Verhältnis zu seiner Vorbeurteilung betrifft, die noch eine Beurteilung im Statusamt R 1 enthält, so hat das Verwaltungsgericht zutreffend (BA, S. 11) die insoweit zu beachtenden rechtlichen Grundsätze dargestellt, wonach - wenn ein Beamter oder Richter während des Beurteilungszeitraums befördert worden ist - kein „Beurteilungssplitting“ stattfindet, sondern sämtliche von dem Beamten während des Beurteilungszeitraums erbrachten Leistungen am Maßstab der Anforderungen des am Beurteilungsstichtag innegehabten Amtes zu würdigen sind (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 6.9.2019 - 5 ME 137/19 -, juris Rn. 25 m. w. Nw.).
Wie bereits ausgeführt, erfordert es das Gebot, bei der Erstellung der Beurteilung von einem richtigen Sachverhalt auszugehen und allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe zu beachten, nachvollziehbar darzulegen, aus welchem Grund der betroffene Beamte oder Richter das ihm durch die dienstliche Beurteilung erteilte Gesamturteil erhalten hat (Nds. OVG, Beschluss vom 10.1.2008, a. a. O., Rn. 4). Das gefundene Gesamturteil muss mit den Einzelbewertungen vereinbar sein und darf nicht in einem unlösbaren Widerspruch hierzu stehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.5.1965 - BVerwG 2 C 146.62 -, juris Rn. 42; Nds. OVG, Beschluss vom 19.10.2009 - 5 ME 175/09 -, juris Rn. 13). Um diesem Plausibilitätsgebot Rechnung zu tragen, müssen die Beurteiler in Fällen, in denen während eines Beurteilungszeitraums eine Beförderung stattgefunden hat, nicht nur darlegen, dass ihnen der Umstand der Beförderung bewusst war, sondern haben grundsätzlich auch nachvollziehbar darzutun, wie sie die in einem niedrigeren Statusamt vor der Beförderung erbrachten Leistungen des Beamten oder Richters am Maßstab des höheren, zum Beurteilungsstichtag innegehabten Amtes bewertet haben (Nds. OVG, Beschluss vom 6.9.2019, a. a. O., Rn. 28). Insoweit gilt es Folgendes zu berücksichtigen: Tritt ein Beamter oder Richter während des Beurteilungszeitraums aufgrund seiner Beförderung aus seiner bisherigen Vergleichsgruppe heraus und in eine neue Vergleichsgruppe von Beamten oder Richtern ein, mit denen er bei zukünftigen Auswahlentscheidungen des Dienstherrn für einen Beförderungsdienstposten in Konkurrenz tritt, so bedeutet dies zum einen, dass für die Bewertung der im Beurteilungszeitraum erbrachten Leistungen ein höherer, anspruchsvollerer Bewertungsmaßstab anzulegen ist, weil an den Inhaber eines höheren statusrechtliche Amtes im Hinblick auf dessen Leistungen höhere Anforderungen zu stellen sind; zum anderen ist eine andere, leistungsstärkere Vergleichsgruppe, die sich regelmäßig aus im Beförderungsamt schon erfahrenen Beamten oder Richtern zusammensetzt, Maßstab für die Bewertung. Dies führt regelmäßig dazu, dass die Beurteilung im neuen, höheren Statusamt schlechter ausfällt als diejenige im vorangegangenen niedrigeren Amt, und zwar bei einem Beamten auch dann, wenn er auf demselben Dienstposten befördert worden ist und dieselben Aufgaben wie zuvor wahrnimmt. Dieser Erfahrungswert darf jedoch nicht schematisch angewendet werden (Nds. OVG, Beschluss vom 6.9.2019, a. a. O., Rn. 28 m. w. Nw.). Eine Herabsetzung der Note ist ausgeschlossen, wenn leistungsbezogene Gründe dem entgegenstehen, der Beamte oder Richter sich also verbessert hat. In einem solchen Fall (der Leistungssteigerung bzw. des Gleichbleibens des Gesamturteils) bedarf es jedoch einer nachvollziehbaren Begründung in der dienstlichen Beurteilung, die nur entbehrlich ist, wenn im konkreten Fall eine Notenherabsetzung nicht in Betracht kommt, weil es sich geradezu aufdrängt, die bisherige Note beizubehalten (Nds. OVG, Beschluss vom 6.9.2019, a. a. O., Rn. 29).
Wenn der Antragsteller rügt, diesen Begründungsanforderungen sei in Bezug auf den Streitfall nicht Rechnung getragen worden (BB vom 27.12.2019, S. 13 [Bl.180/GA]), dann trifft dies schon deshalb zu, weil es für die Bewertung der Leistungen des Antragstellers im höherwertigen Amt des Richters am Verwaltungsgericht mit Amtszulage teilweise an einer ausreichenden Tatsachengrundlage fehlt. Auch insoweit führt also der Umstand, dass die Beurteilerin einen Beurteilungsbeitrag in Bezug auf die Verwaltungstätigkeit des Antragstellers im höherwertigen Statusamt nicht eingeholt hat, zur Fehlerhaftigkeit seiner Anlassbeurteilung; auch hierauf hat der Antragsteller zu Recht hingewiesen (ergänzende BB vom 17.2.2020, S. 4 [Bl. 262/GA]). Denn auch für die Frage, ob in Bezug auf den Antragsteller vom „Regelfall“ einer Verschlechterung aufgrund der Wahrnehmung des höherwertigen Statusamtes auszugehen ist oder der begründungsbedürftige Sonderfall einer Leistungssteigerung vorliegt, bedarf es einer umfassenden Tatsachengrundlage, zu der auch die Wahrnehmung der „neuen“ Verwaltungsaufgaben durch den Antragsteller im Zeitraum zwischen September 2015 (= Zeitpunkt seiner Beförderung) bis zum Eintritt in den Ruhestand des vormaligen Beurteilers (Ende April 2017) gehört. Erst dann lässt sich feststellen, ob der Grundsatz der Annahme, dass die Beurteilung im höheren Statusamt schlechter ausfällt als die vorherige, auch etwa vier Jahre nach Ernennung noch in Betracht kommt.
e) Soweit der Antragsteller allerdings einwendet (BB vom 27.12.2019, S. 17 [Bl. 184/GA]),
es liege auf der Hand, dass die Vermutung des „Absinkens“ der Beurteilung nach Ernennung im neuen Statusamt jedenfalls in höheren Maße gegen die Beigeladene spreche, die erst im Herbst 2018 zur Richterin am Verwaltungsgericht mit Amtszulage ernannt worden sei,
genügt sein Vorbringen nicht den maßgeblichen Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 VwGO. Der Begriff des „Darlegens“ im Sinne von § 146 Abs. 4 Satz 3 und Satz 6 VwGO ist durch das Darlegungserfordernis im (Berufungs-)Zulassungsrecht (§ 124a Abs. 4 VwGO) vorgeprägt (vgl. VGH Ba.-Wü., Beschluss vom 1.7.2002 - 11 S 1293/02 -, juris Rn. 5). Das Darlegungserfordernis verlangt von dem Beschwerdeführer, dass die Beschwerdebegründung auf die rechtlichen oder tatsächlichen Erwägungen eingeht, auf die das Verwaltungsgericht seine Entscheidung gestützt hat. Erforderlich ist, dass die Beschwerdebegründung an die tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts anknüpft und aufzeigt, weshalb sich diese aus der Sicht des Beschwerdeführers nicht als tragfähig erweisen bzw. aus welchen rechtlichen oder tatsächlichen Gründen der Ausgangsbeschluss unrichtig sein soll und geändert werden muss (OVG M.-V., Beschluss vom 7.9.2010 - 1 M 210/09 -, juris Rn. 8; Nds. OVG, Beschluss vom 29.10.2013 - 5 ME 220/13 -, juris Rn. 14). Dies erfordert eine Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffes und damit eine sachliche Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses (Nds. OVG, Beschluss vom 31.5.2012 - 5 ME 86/12 -; Beschluss vom 29.10.2013, a. a. O., Rn. 14), an denen es hier fehlt. Das Verwaltungsgericht hat unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Senats in dessen Beschluss vom 6. September 2019 (a. a. O., Rn. 28) umfänglich und unter Benennung von Textbeispielen ausgeführt, dass die Beurteilerin eine Leistungssteigerung der Beigeladenen gegenüber ihrer Anlassbeurteilung vom August 2018 nachvollziehbar begründet habe (BA, S. 11f.). Mit dieser - selbständig tragenden - Argumentation hat sich der Antragsteller nicht im Einzelnen auseinandergesetzt. Dementsprechend genügt es zur Darlegung der Fehlerhaftigkeit der dienstlichen Anlassbeurteilung der Beigeladenen auch nicht, dass der Antragsteller in Bezug auf die weitere Argumentation des Verwaltungsgerichts - in diesem Zusammenhang sei auch zu berücksichtigen, dass sich der Statusunterschied „nur“ auf eine Amtszulage beziehe (BA, S. 12) - auf die Rechtsprechung des beschließenden Senats in dessen Beschluss vom 1. Dezember 2017 (a. a. O.) verweist, wonach es sich bei Ämtern gleicher Besoldungsgruppe mit und ohne Amtszulage um zwei statusrechtlich verschiedene Ämter handelt (a. a. O., Rn. 24f.).
3. Es erscheint auch nicht ausgeschlossen, dass der festgestellte Beurteilungsfehler zu einer besseren Beurteilung des Antragstellers in Bezug auf mehrere Einzelleistungsmerkmale führt. Dann aber wäre eine neue ausschärfende Betrachtung vorzunehmen, deren Ausgang das beschließende Gericht aufgrund des bestehenden eingeschränkten Prüfungsmaßstabs nicht vorwegnehmen kann; dass die Auswahl des Antragstellers bei ausschärfender Betrachtung unter keinem Gesichtspunkt denkbar wäre, ist nicht feststellbar. Ist somit die Aussicht des Antragstellers, in einem fehlerfreien Auswahlverfahren ausgewählt zu werden, jedenfalls als offen anzusehen, ist der für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung erforderliche Anordnungsanspruch gegeben.
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der (der Sache nach unterlegenen) Beigeladenen waren Verfahrenskosten nicht aufzuerlegen, weil sie im Beschwerdeverfahren keinen Antrag gestellt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO). Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen im Beschwerdeverfahren sind nicht erstattungsfähig, weil sie unterlegen ist und § 162 Abs. 3 VwGO nur Anwendung findet, wenn ein Beigeladener obsiegt (Rennert, in: Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 154 Rn. 9).
Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren ergibt sich aus §§ 40, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 6 Satz 4 in Verbindung mit Satz 1 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes - GKG - in der zum Zeitpunkt der Einleitung des zweiten Rechtszuges (6. Dezember 2019) geltenden Fassung vom 9. August 2019 (BGBl. I S. 1202), bemisst sich also nach der Hälfte der Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltfähiger Zulagen. Auszugehen ist insoweit von dem im Zeitpunkt der Einleitung des zweiten Rechtszugs (6. Dezember 2019) maßgeblichen Endgrundgehalt (hierzu: Nds. OVG, Beschluss vom 11.11.2014 - 5 ME 157/14 - m. w. Nw.) der Besoldungsgruppe R 2 in Höhe von 7.328,87 EUR (§ 2 Abs. 2 Nr. 1, § 7 Abs. 1, Abs. 2 des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes - NBesG - in der Fassung vom 20. Dezember 2016 [Nds. GVBl. S. 308] in Verbindung mit der dortigen Anlage 5). Dementsprechend ergibt sich ein Streitwert in Höhe von 43.973,22 EUR (7.328,87 EUR x 6); eine Halbierung für das Eilverfahren findet nicht statt (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 16.5.2013 - 5 ME 92/13 -, juris Rn. 28).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).