Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 27.05.2020, Az.: 4 LA 149/19

Mitwirkungsobliegenheit; Unterhaltsleistung; Unterhaltsvorschuss; Vertrauensschutz

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
27.05.2020
Aktenzeichen
4 LA 149/19
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2020, 72014
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 13.05.2019 - AZ: 4 A 492/18

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Die Bewilligung von Unterhaltsleistungen in der Vergangenheit begründet keinen Vertrauensschutz mit Blick auf einen erneuten Antrag auf Unterhaltsleistungen, der nach der Verlängerung des möglichen Bezugszeitraumes aufgrund des mit Wirkung vom 1. Juli 2017 neu eingeführten § 1 Abs. 1a UVG gestellt worden ist. Die zuständige Behörde muss vielmehr sämtliche Voraussetzungen für die Bewilligung von Leistungen nach dem UVG erneut prüfen.

Tenor:

Die Anträge der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Osnabrück - Einzelrichterin der 4. Kammer - vom 13. Mai 2019 und auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungszulassungsverfahren werden abgelehnt.

Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten des Berufungszulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten des gerichtskostenfreien Prozesskostenhilfeverfahrens werden nicht erstattet.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts hat keinen Erfolg. Denn die von der Klägerin geltend gemachten Berufungszulassungs-gründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) sind nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt bzw. nicht gegeben.

Eine Zulassung wegen ernstlicher Richtigkeitszweifel an dem Urteil des Verwaltungsgerichts kommt nicht in Betracht. Um den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO den gesetzlichen Anforderungen entsprechend darzulegen, ist es erforderlich, dass der Zulassungsantragsteller im Einzelnen und unter konkreter Auseinandersetzung mit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung begründet, weshalb dieser Zulassungsgrund erfüllt ist. Dem ist nicht Genüge getan, wenn der Zulassungsantragsteller sich darauf beschränkt, die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung allgemein oder unter Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens anzuzweifeln. Insbesondere ist es nicht ausreichend, einer rationalen, d. h. willkürfreien, und damit vertretbaren Sachverhaltsbewertung des Gerichts ohne gedankliche Brüche und Widersprüche und ohne Verstoß gegen Denkgesetze (Logik), Naturgesetze und zwingende Erfahrungssätze, eine aus der subjektiven Sicht des Zulassungsantragstellers ebenso gut vertretbare, eigene Sachverhalts- und Beweisbewertung entgegenzustellen (OVG NRW, Beschl. v. 19.3.2012 - 12 A 1822/11 -, juris m.w.N.). Gefordert ist vielmehr, dass der Zulassungsantragsteller fallbezogen und substantiiert auf die Erwägungen des Verwaltungsgerichts zu den für die Entscheidung maßgeblichen Rechts- und Tatsachenfragen eingeht, deren Unrichtigkeit mit zumindest vertretbaren Erwägungen dartut und sich dazu verhält, dass und aus welchen Gründen die verwaltungsgerichtliche Entscheidung auf diesen – aus der Sicht des Zulassungsantragstellers fehlerhaften – Erwägungen beruht (Senatsbeschl. v. 22.12.2016 - 4 LA 83/16 -, v. 18.12.2014 - 4 LA 41/14 -, v. 19.2.2014 - 4 LA 147/13 -, v. 22.10.2010 - 4 LA 294/10 -, v. 9.9.2009 - 4 LA 214/09 - und v. 8.5.2009 - 4 LA 68/08 - m.w.N.).

Diese Anforderungen verfehlt die vorliegende Begründung des Berufungszulassungsantrags. Die Klägerin hat diesen zunächst damit begründet, dass das Verwaltungsgericht verkannt habe, dass sie Vertrauensschutz hinsichtlich des Bezuges von Unterhaltsvorschussleistungen für den streitgegenständlichen Zeitraum vom 1. Dezember 2017 bis 8. November 2018 genieße, weil die Beklagte ihr für die Jahre 2000 bis 2008 derartige Leistungen gewährt habe. Dieser Ansicht ist nicht zu folgen. Denn es ist nicht ersichtlich, worauf sich der von der Klägerin geltend gemachte Vertrauensschutz stützen soll. Insbesondere kann die Klägerin keinen Vertrauensschutz aus dem Bewilligungsbescheid vom 11. April 2002 herleiten. Die Beklagte hatte zunächst auf den Antrag der Klägerin bzw. ihrer Mutter vom 25. Februar 2002 mit Bescheid vom 11. April 2002 Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz ab dem 7. Februar 2002 „bis auf weiteres“ bewilligt. Nach dem Entfall der gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen aufgrund der Ausschöpfung des Bezugszeitraumes von 72 Monaten gemäß § 3 UVG a.F. hatte die Beklagte die Leistungen allerdings mit Bescheid vom 29. November 2007 ab dem 8. Februar 2008 eingestellt. Damit gingen von dem ursprünglichen Bewilligungsbescheid ab diesem Zeitpunkt keine Wirkungen mehr aus, er hatte sich im Sinne des § 39 Abs. 2 SGB X erledigt. Mangels Wirkung konnte er im neuen Bewilligungsverfahren, das für die Klägerin mit Antrag vom 4. Dezember 2017 in Gang gesetzt worden war und angesichts der Änderungen der Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Unterhaltsvorschuss durch Art. 23 des Gesetzes zur Neuregelung des bundesstaatlichen Finanzausgleichssystems ab dem Jahr 2020 und zur Änderung haushaltsrechtlicher Vorschriften (v. 14.8.2017, BGBl. I, S. 3122 mit Wirkung v. 1.7.2017) mit der Einführung von § 1 Abs. 1a UVG durchgeführt wurde, keinen Vertrauenstatbestand begründen. Vielmehr mussten die Beklagte und das Verwaltungsgericht für den vorliegend streitigen Bewilligungszeitraum sämtliche Voraussetzungen für die Bewilligung von Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz erneut prüfen.

Auch der zweite Einwand der Klägerin begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils. Die Klägerin hat gerügt, dass das Verwaltungsgericht den Anspruchsausschluss des § 1 Abs. 3 UVG nicht gesetzeskonform ausgelegt habe. Dieser müsse als Ausnahmeregelung eng ausgelegt werden, insbesondere dürfe ein eventuelles Fehlverhalten der Mutter nicht dazu führen, dass das Kind gleichsam dafür bestraft werde. Hier habe die Mutter der Klägerin Auskünfte zum Vater des Kindes erteilt, so dass von einer fehlenden Mitwirkung keine Rede sein könne. Dieser Argumentation vermag der Senat nicht beizutreten. § 1 Abs. 3 UVG enthält einen gesetzlichen Anspruchsausschluss u.a. für den Fall, dass der alleinerziehende Elternteil sich weigert, die Auskünfte, die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlich sind, zu erteilen oder bei der Feststellung der Vaterschaft oder des Aufenthalts des anderen Elternteils mitzuwirken. Damit ist gesetzlich festgelegt, dass ein Fehlverhalten des Elternteils Auswirkungen darauf hat, ob ein Kind Unterhaltsvorschussleistungen erhält oder nicht. Ob der alleinerziehende Elternteil – hier die Mutter der Klägerin – der sich aus § 1 Abs. 3 UVG ergebenden Mitwirkungsobliegenheit entsprochen hat, ist anhand der Umstände des Einzelfalles zu bestimmen. Grundsätzlich ist dem alleinerziehenden Elternteil hinsichtlich der Mitwirkung alles in seiner Macht und in seiner Kenntnis Stehende abzuverlangen; nur in ganz extremen Konfliktlagen ist eine Mitwirkung unzumutbar (vgl. Knickrehm/Kreikebohm/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht, 6. Auflage 2019, UVG Rn. 11 m.w.N.). Daraus folgt ohne Weiteres, dass eine Bewertung der Angaben des alleinerziehenden Elternteils daraufhin, ob diese ausreichend und wahrheitsgemäß erfolgt sind und folglich der gesetzlichen Mitwirkungsobliegenheit genügen, in jedem Einzelfall getroffen werden muss. Das von der Klägerin vertretene Verständnis, das im Ergebnis dazu führen würde, dass jede auch noch so dürftige Angabe des alleinerziehenden Elternteils zum anderen Elternteil als ausreichende Mitwirkung anzusehen wäre, ist verfehlt.

Schließlich legt auch der dritte Einwand der Klägerin keine ernstlichen Richtigkeitszweifel am Urteil des Verwaltungsgerichts dar. Mit diesem Einwand hat die Klägerin die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts angegriffen, weil es ihrer Mutter nicht zum Vorwurf gemacht werden dürfe, dass sie während der Befragung im gerichtlichen Verfahren detailliertere Angaben zum Kindsvater gemacht habe als im vorangegangenen Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren. Dabei hat die Klägerin jedoch übersehen, dass das Verwaltungsgericht seine Einschätzung, die Angaben ihrer Mutter zum Kindesvater seien unglaubhaft bzw. unzureichend, nicht allein auf detailliertere Angaben im gerichtlichen Verfahren gestützt hat. Unabhängig davon hat das Verwaltungsgericht seine Würdigung auch darauf gestützt, dass die Behauptung der Mutter der Klägerin, keine Telefonnummer des Kindsvaters gekannt zu haben, wenig plausibel sei. Dieser nachvollziehbaren Einschätzung des Gerichts erster Instanz ist die Klägerin im Berufungszulassungsverfahren indessen nicht entgegengetreten, so dass sie insoweit auch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils dargetan hat.

Die Berufung ist auch nicht wegen der weiteren von der Klägerin geltend gemachten Berufungszulassungsgründe zuzulassen. Aus den Ausführungen der Klägerin ergeben sich keine besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO. Die angegriffene Entscheidung beruht auf der Bewertung eines konkreten Einzelfalls, der sich weder durch eine besondere tatsächliche noch durch eine besondere rechtliche Komplexität auszeichnet. Der Senat vermag auch nicht zu erkennen, wie der vorliegenden Rechtssache als typischer Einzelfallentscheidung eine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zukommen könnte. Die Klägerin hat diesen Berufungszulassungsgrund zudem nicht ausreichend dargelegt, weil sie es versäumt hat, eine oder mehrere im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und klärungsfähige Frage von grundsätzlicher Bedeutung aufzuwerfen.

Mangels hinreichender Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung kann der Klägerin die beantragte Prozesskostenhilfe für das Berufungszulassungsverfahren nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht bewilligt werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 VwGO und § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO.