Verwaltungsgericht Hannover
Urt. v. 05.01.2022, Az.: 12 A 11615/17

AAH-Miliz; Autonome Republik Kurdistan; Bagdad; Basra; IFA; interne Fluchtalternative; interner Schutz; Subsidärer Schutz bejaht; sunnitischer Araber

Bibliographie

Gericht
VG Hannover
Datum
05.01.2022
Aktenzeichen
12 A 11615/17
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2022, 59433
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Tenor:

Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffern 3 bis 6 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 06.10.2017 verpflichtet, dem Kläger subsidiären Schutz zu gewähren.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen die Beklagte zu zwei Dritteln und der Kläger zu einem Drittel.

Die Entscheidung ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt nach teilweiser Klagrücknahme noch die Gewährung subsidiären Schutzes und hilfsweise die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG).

Der Kläger ist am 07. F. in G. (Irak) geboren. Er ist irakischer Staatsangehöriger arabischer Volks- und sunnitischer Glaubenszugehörigkeit. Im November 2015 reiste er über den Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein, erhielt zunächst eine Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender und stellte am 17.06.2016 einen Asylantrag. Bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 11.05.2017 führte er aus, er habe seit 2012 zunächst als technischer Zeichner für das staatliche Bauunternehmen H. gearbeitet. Im April 2015 seien ihm Buchhaltungsaufgaben in der Abteilung für Lohnabrechnung übertragen worden und im Juli 2015 sei er in den Ausschuss für die Beschaffung von Baumaterialien für das Projekt des Baus von Fakultäten der Universität G. versetzt worden. In dem Ausschuss seien neben ihm noch ein Techniker und ein Ingenieur als Leiter beschäftigt gewesen. Sie hätten wiederholt von ihm verlangt, Kaufverträge und Angebote zu unterschreiben, die von ihnen ohne ihn ausgehandelt worden seien. Dazu sei er nicht bereit gewesen. Außerdem hätten sie an Wochenenden Baumaterial einlagern lassen und veranlasst, dass die Sicherheitsleute die Anlieferung an einem Werktag bescheinigten. Auch insoweit hätten sie ihn aufgefordert, die Kaufverträge und Unterlagen mit abzuzeichnen. Er sei dann in das Lager gegangen, um die Materialien zu kontrollieren, hätte sie dort aber nicht vorgefunden. Angeblich seien sie sofort wieder ausgeliefert worden. Daraufhin habe er dem Projektleiter von den Vorfällen berichtet, der darüber mit den beiden anderen Ausschussmitgliedern habe sprechen wollen. Am nächsten Tag habe er den Projektleiter erneut aufgesucht und dieser habe ihm gesagt, er solle nicht so sehr ins Detail gehen. Danach habe er weiterhin seine Unterschrift verweigert, wenn er die ordnungsgemäße Ausführung nicht bestätigen konnte. So habe er bemerkt, dass einmal entgegen der Kaufverträge statt Baustahl aus der Ukraine chinesischer Baustahl und statt Spezialzement normaler Zement geliefert worden sei. Er habe deshalb die Kaufbelege nicht unterschrieben und die anderen gebeten, ihn aus der Sache herauszuhalten. Am 20.08.2015, einem Donnerstag, sei er zufällig in der Buchhaltungsabteilung gewesen und habe gesehen, dass jemand die Kaufverträge und die Buchungsunterlagen an seiner Stelle unterschrieben gehabt habe. Er habe die Akte mitgenommen und die beiden anderen Ausschussmitglieder darauf angesprochen. Sie hätten ihm gesagt, er solle sich aus diesen Sachen heraushalten und nur tun, wozu er aufgefordert würde. Außerdem hätten sie gesagt, sie seien Angehörige der Assaib Ahl Al-Haq (AAH) und er müsse seine Grenzen erkennen und solle niemandem etwas erzählen. Er habe Angst bekommen und sei weggegangen. Im Jahr 2007 sei der Ehemann einer Tante von ihm, der Generaldirektor beim Ministerium für Bau gewesen sei, von Angehörigen der Badr-Miliz getötet worden, weil er Geld für ein Bauprojekt nicht an den Bauunternehmer ausgezahlt habe, der zur Badr-Miliz gehört habe. Auf dem Nachhauseweg sei er gegen 18 Uhr von einer unbekannten Nummer angerufen worden. Der Anruf sei aus dem Büro der AAH gekommen und man habe ihn aufgefordert, die beiden AAH-Mitglieder im Ausschuss zu unterstützen, dann könne er in Ruhe weiterleben. Er habe das Telefongespräch sofort beendet und zuhause seinem Vater geschildert, was passiert sei. Am Sonntag sei er frühmorgens zur Arbeit gegangen und habe auf seinem Schreibtisch einen Briefumschlag mit einem Brief der AAH gefunden, in dem sie ihm für den Fall, dass er die AAH-Mitglieder nicht unterstütze, den Tod angedroht habe. Er habe große Angst gehabt und die Behörde mit dem Brief verlassen. Zunächst habe er nicht gewusst, was er tun solle, dann sei er zur Polizei gegangen, um eine Anzeige zu erstatten. Der aufnehmende Gefreite habe ihn darauf hingewiesen, dass es kein Kinderspiel sei, Angehörige der AAH anzuzeigen. Danach sei er noch schockierter gewesen, habe sich aber dazu entschieden, an der Anzeige festzuhalten. Er sei dann von einem Vernehmungskommissar befragt worden und es sei ihm gesagt worden, die Akte werde einem Ermittlungsrichter vorgelegt und er solle nach 3 Tagen wieder vorsprechen. Nach dem Auslöser für die Drohung sei er von der Polizei nicht gefragt worden und er habe dies auch nicht gesagt, weil er nach der Reaktion des Gefreiten kein Vertrauen mehr gehabt habe. In der Polizeianzeige stehe, er sei mit dem Tode bedroht worden, weil er Sunnit sei. In dem Drohbrief stehe „An Herrn I., ein Enkelsohn von Omar und Aysha“. Als er seinen Eltern davon erzählt habe, hätten sie große Angst bekommen. Er habe für 3 Tage Urlaub von der Arbeit genommen. Am nächsten Tag sei er gegen 21 Uhr vom Einkaufen mit dem Auto nachhause gekommen. Ein paar Minuten später sei eine Bombe explodiert, die neben der Haustür angebracht gewesen sei. Sie habe die Fenster des Hauses und sein Auto zerstört und habe wohl explodieren sollen, als er ins Haus ging. Die Polizei habe ihn auf die Station mitgenommen und seine Aussage aufgenommen. Danach habe er mit seinen Eltern telefoniert, denen es sehr schlecht gegangen sei und die ihn zu seinem Onkel im Stadtteil J. geschickt hätten. Dort habe er sich etwa 8 Tage aufgehalten und den Entschluss gefasst, das Land zu verlassen. Ein Freund, der Ingenieur beim Flughafen sei, habe ihm bei der Buchung des Tickets nach Istanbul geholfen, ihn zum Flughafen gefahren und ihn dort durch die Kontrollen gebracht.

Mit Bescheid vom 06.10.2017 lehnte das Bundesamt es ab, den Kläger als asylberechtigt anzuerkennen und ihm die Flüchtlingseigenschaft oder subsidiären Schutz zuzuerkennen (Nrn. 1 bis 3). Es stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Nr. 4). Nach Ablauf einer Ausreisefrist 30 Tagen drohte es dem Kläger die Abschiebung in den Irak oder in einen anderen aufnahmebereiten Staat an und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Nrn. 5 und 6). Zur Begründung führte das Bundesamt aus, der Kläger habe eine begründete Furcht vor Verfolgung oder einem ernsthaften Schaden nicht glaubhaft gemacht. Seine Schilderung sei detailarm, vage und oberflächlich geblieben. Zudem seien seine Angaben widersprüchlich, nicht nachvollziehbar und widersprächen jeder Lebenserfahrung. Er habe die Situation der Anzeigeerstattung auch auf Nachfrage detailarm und wiederholend beantwortet. Eine Reflexion der damaligen Erlebnisse, beispielsweise eigene Empfindungen und Gedanken, seien nicht zu erkennen. Er habe keine zeitliche oder räumliche Verknüpfung in seinen Alltag herstellen können und nicht nachvollziehbar erklärt, weshalb er sich weiterhin für mehrere Tage im Heimatland aufgehalten habe. Der vorgelegte Drohbrief sei nicht zur Glaubhaftmachung geeignet, da schon bei Dokumenten von staatlichen irakischen Stellen in erheblichem Umfang von unwahren Inhalten auszugehen sei. Es sei nicht nachvollziehbar, warum er Originale seines Fahrzeug- und Führerscheins vorweisen könne, aber vom Drohbrief und der Anzeige nur Kopien. Unplausibel sei auch, dass die Polizei wegen der Bedrohung durch die AAH nicht weiter nach dem konkreten Anlass nachgehakt habe und dass der Kläger sich von dem Gefreiten habe beeinflussen lassen, obwohl keine persönliche Verwicklung des Gefreiten ersichtlich gewesen sei. Des Weiteren sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Kläger zur Polizei gegangen sei, obwohl er Angst gehabt habe und die Forderungen der AAH habe erfüllen oder eine andere Tätigkeit habe annehmen können. Dies sei ihm zumutbar gewesen. Er habe auch nicht überzeugend schildern können, warum er sich nicht im Unternehmen an eine höhere Ebene gewandt habe, anstatt zur Polizei zu gehen. Dem Kläger drohe auch kein ernsthafter Schaden im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 Asylgesetz (AsylG). Hinsichtlich eines drohenden Schadens durch Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung sei auf die Ausführungen zum Flüchtlingsschutz zu verweisen. Die willkürliche Gewalt im innerstaatlichen Konflikt erreiche in der Region Bagdad nicht generell das für eine Schutzgewährung erforderliche Niveau und individuelle gefahrerhöhende Merkmale lägen bei dem Kläger nicht vor. Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) bestehe aufgrund der derzeitigen humanitären Bedingungen im Irak auch unter Berücksichtigung der individuellen Umstände des Klägers nicht. Der Kläger sei jung, gesund und erwerbsfähig. Gefahren im Sinne von § 60 Abs. 7 AufenthG seien nicht ersichtlich.

Am 20.10.2017 hat der Kläger Klage erhoben. Er macht geltend, er habe die fluchtauslösenden Vorgänge ausführlich dargestellt. Während der Tage vor seiner Ausreise habe er sich im Haus seines Onkels versteckt gehalten und die schwierige Entscheidung getroffen, sein gesamtes Leben hinter sich zu lassen. Es sei unzulässig, die von ihm vorgelegten Urkunden generell als Fälschungen einzustufen. Der Drohbrief und die Anzeige seien mit seinem Gepäck auf dem Flug nach Istanbul verloren gegangen, er habe nur seine Ausweispapiere bei sich gehabt. Den Drohbrief und die Anzeige habe er aber auf seinem Rechner zuhause eingescannt gehabt und sich später zuschicken lassen. Bei der Polizei habe er nicht die vollständigen Umstände der Bedrohung geschildert, weil er durch deren Verhalten erkannt habe, dass eine Anzeige unter Angabe der tatsächlichen Gegebenheiten noch gefährlicher gewesen wäre. Er habe in der lebensbedrohlichen Situation auf irgendeine Art von Hilfe gehofft. Dass die Beklagte meine, er hätte auf die Forderungen der Miliz eingehen sollen, verwundere sehr. Ein Wechsel der Arbeitsstelle hätte nichts genutzt, da die Miliz ihn wegen der gefälschten Unterschrift in der Hand gehabt hätte. Er habe nicht gewusst, an wen er sich innerhalb der Organisation noch hätte wenden können, nachdem sein ranghöchster Vorgesetzter die vorher an ihn herangetragene Angelegenheit kleingeredet gehabt habe. Zudem hätte das Ministerium ihn wahrscheinlich auch an die Polizei verwiesen. Ergänzend trägt der Kläger vor, nach seiner Ausreise sei seine Familie umgezogen. Ungefähr eine Woche vor dem 28.09.2017 sei eine Gruppe von Männern mit dem Auto zum Haus des Vaters gekommen und habe wissen wollen, wo der Kläger sich aufhalte und was er mache. Sie hätten erwähnt, dass er bei ihnen auf einer Liste stehe. Sein Vater habe behauptet, seit 2015 nichts zu wissen. Eine Woche später hätten 3 Personen auf das Haus der Familie geschossen.

In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger die Klage hinsichtlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zurückgenommen.

Nunmehr beantragt er,

die Beklagte unter Teilaufhebung des Bescheides vom 06.10.2017 zu verpflichten, ihm subsidiären Schutz zu gewähren,

hilfsweise, festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Irak vorliegen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verweist sie auf den angefochtenen Bescheid.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 16.12.2021 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Trotz des Ausbleibens der Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung kann ein Urteil ergehen, da sie gemäß § 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) mit der Ladung darauf hingewiesen worden ist, dass auch ohne sie verhandelt und entschieden werden kann.

Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, ist das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

Im Übrigen ist die Klage zulässig und begründet. Die Beklagte ist zur Gewährung subsidiären Schutzes zu verpflichten, vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. In Bezug auf die Ziffern 3 bis 6 ist der Bescheid vom 17.08.2017 daher aufzuheben, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

I. Der Kläger ist subsidiär schutzberechtigt. Gemäß § 4 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Maßgeblicher Bezugspunkt dafür ist die Herkunftsregion des Ausländers (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 12.10.2018 - A 11 S 316/17 - juris Rn. 100 ff. m.w.N.), für den Kläger also die Provinz G.. Als ernsthafter Schaden gilt gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG (1.) die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, (2.) Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder (3.) eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG bestimmt, dass die §§ 3c bis 3e entsprechend gelten. Die Verfolgung kann gemäß § 3c Nr. 3 AsylG auch von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen, sofern der Staat oder Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, wirksamen und dauerhaften Schutz vor Verfolgung zu bieten.

Die Furcht vor Verfolgung oder dem Erleiden eines ernsthaften Schadens ist begründet, wenn dem Ausländer - bei einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr - die genannten Gefahren mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Hierfür ist erforderlich, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine individuelle Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab gilt unabhängig von der Frage, ob der Ausländer vorverfolgt ausgereist ist oder nicht. Vorverfolgte werden nach den unionsrechtlichen Vorgaben nicht über einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab, sondern über die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 Richtlinie 2011/95/EU privilegiert. Danach besteht bei ihnen eine tatsächliche Vermutung, dass ihre Furcht vor Verfolgung oder einem ernsthaften Schaden begründet ist. Diese Vermutung kann widerlegt werden. Hierfür ist es erforderlich, dass stichhaltige Gründe dagegen sprechen, dass ihnen erneut eine derartige Verfolgung oder ein derartiger ernsthafter Schaden droht (vgl. ausführlich u. m.w.N. zum Wahrscheinlichkeitsmaßstab BVerwG, Urt. v. 04.07.2019 - 1 C 31/18 - juris Rn. 16 ff.).

Gemäß § 3e AsylG wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft allerdings nicht zuerkannt, wenn er (1.) in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d hat und (2.) sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. Bei der Prüfung der Frage, ob ein Teil des Herkunftslandes die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt, sind die dortigen allgemeinen Gegebenheiten und die persönlichen Umstände des Ausländers gemäß Art. 4 der Richtlinie 2011/95/EU zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag zu berücksichtigen. Zu diesem Zweck sind genaue und aktuelle Informationen aus relevanten Quellen, wie etwa Informationen des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR) oder des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen (EASO), einzuholen (vgl. ausführlich zur Zumutbarkeit der Niederlassung BVerwG, Urt. v. 18.02.2021 - 1 C 4/20 -, juris Rn. 27 ff.).

Nach diesen Maßgaben ist dem Kläger subsidiärer Schutz zu gewähren.

1. Nach der Anhörung des Klägers in der mündlichen Verhandlung ist die Einzelrichterin davon überzeugt, dass ihm im Falle seiner Rückkehr nach G. schwere Körperverletzungen bis hin zur Tötung durch Mitglieder der AAH-Miliz drohen.

Die Einzelrichterin geht davon aus, dass die vom Kläger geschilderten Begebenheiten sich tatsächlich so zugetragen haben. Seine Darstellung der Ereignisse ist im Verlauf des Verfahrens konstant geblieben. Er hat – auch schon bei der Anhörung vor dem Bundesamt – ausgesprochen detailreich, aus seiner subjektiven Erlebnisperspektive und unter Mitteilung von Gedanken und Gefühlen vorgetragen. In der mündlichen Verhandlung war auch zu beobachten, wie er bei der Schilderung belastender Situationen wie der Konfrontation seiner Kollegen mit den gefälschten Unterschriften oder dem Auffinden des Drohbriefes kongruent zu den damaligen Gefühlen in emotionale Erregung geriet. Vermeintliche Widersprüche konnte der Kläger aufklären und auf Nachfrage tiefer in die Erzählung einsteigen und auch zeitlich mühelos hin und her springen. Die Plausibilitätsbedenken der Beklagten teilt die Einzelrichterin nicht. Der Kläger hat sein Verhalten jeweils nachvollziehbar begründet und sein Vorbringen durch die Vorlage von Unterlagen wie seinen Dienstausweis, den Drohbrief, die Anzeige bei der Polizei, Fotos von seinem zerstörten Auto und den Einschüssen im Haus seiner Eltern und das Überwachungsvideo untermauert.

Demnach ist der Kläger von Mitgliedern der AAH-Miliz nicht nur bedroht, sondern mit der Bombe an seinem Haus auch angegriffen worden. Die damit begründete Verfolgungsvermutung wird nicht durch stichhaltige Gründe widerlegt. Die AAH-Miliz ist nach wie vor sehr aktiv in G. (ACCORD, Themendossier zum Irak vom 27.09.2021: Schiitische Milizen im Irak, Ziffer 2.1). Zudem hat der Kläger glaubhaft dargelegt, dass Jahre nach seiner Ausreise noch nach ihm gesucht und seine Familie eingeschüchtert wurde.

2. Ob die Mitglieder der AAH-Miliz als staatliche oder als nichtstaatliche Akteure einzuordnen sind, kann offenbleiben, weil nicht davon ausgegangen werden kann, dass die örtliche Polizei oder andere Organisationen den Kläger dauerhaft und wirksam schützen können und wollen. Es ist bekannt, dass im Irak allgegenwärtige Korruption herrscht, die Anwendung bestehender Gesetze nicht gesichert ist und die Verfolgung von Straftaten unzureichend stattfindet (vgl. nur Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak v. 25.10.2021, S. 5, 9, 12). Insgesamt werden den Volksmobilisierungseinheiten illegale wirtschaftliche Tätigkeiten wie räuberische Erpressung, Erhebung von Abgaben, Betrug und Diebstahl nachgesagt. Gegen die großen vom Iran unterstützten Milizen - wie die AAH-Miliz - greift der Staat nicht durch, selbst wenn sie in die organisierte Kriminalität verwickelt sind (EASO, Irak, Sicherheitslage, Informationsbericht über das Herkunftsland, Oktober 2020, S. 22, 41 f.). Gerade die AHH-Miliz soll zu sektiererischen Übergriffen neigen und an Morden und Entführungen sunnitischer Zivilisten in Bagdad und anderen Orten beteiligt gewesen sein (EASO, Informationsbericht über das Herkunftsland, Irak, Gezielte Gewalt gegen Individuen, März 2020, S. 24, 214 f.; EASO, Irak, Sicherheitslage, Informationsbericht über das Herkunftsland, März 2019, S. 63).

3. Der Kläger kann nicht auf eine inländische Schutzalternative nach § 4 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 3e AsylG verwiesen werden.

a) Im Südirak, namentlich in Basra, ist er bereits nicht frei von Verfolgungsfurcht. Auch dort ist die AAH-Miliz ein wesentlicher Sicherheitsakteur (vgl. ACCORD, Anfragebeantwortung zum Irak vom 08.03.2018: Sicherheitslage in Basra; ACCORD, Themendossier zum Irak vom 27.09.2021: Schiitische Milizen im Irak, Ziffer 2.7).

b) Eine Niederlassung des Klägers in der Autonomen Region Kurdistan kann vernünftigerweise nicht erwartet werden.

Zwar sind für den Zuzug in die Autonomen Region Kurdistan aktuell keine Bürgen mehr erforderlich, jedoch benötigen alleinstehende arabische Männer wie der Kläger eine reguläre Arbeit und müssen einen Unterstützungsbrief ihres Arbeitgebers vorweisen, um eine einjährige Aufenthaltserlaubnis zu erhalten. Andernfalls wird der Aufenthalt jeweils nur für einen Monat erlaubt, was die Arbeitssuche sehr erschwert (EASO, Country Guidance: Iraq, Common Analysis and Guidance Note, Januar 2021, S. 169).

Bei der Beurteilung der Frage, ob die Autonome Region Kurdistan eine zumutbare interne Schutzalternative darstellt, muss berücksichtigt werden, dass angesichts der anhaltend hohen Zahlen vertriebener Bevölkerungsgruppen in der Region (mehr als 40 Prozent der insgesamt 1,7 Mio. Binnenvertriebenen im Irak und fast alle der 250.000 syrischen Flüchtlinge) und vor dem Hintergrund sich verschlechternder sozio-ökonomischer Bedingungen und steigender Armut in der Autonomen Region Kurdistan sowie aufgrund begrenzter (und rückläufiger) humanitärer Hilfe – vor allem außerhalb von Binnenvertriebenenlagern – ernsthafte Bedenken bezüglich der Grenzen der Aufnahmekapazitäten der Region bestehen. Die Anwesenheit einer großen Zahl vertriebener Bevölkerungsgruppen, hauptsächlich in und rund um urbane Gebiete, hat Berichten zufolge die lokalen Dienstleistungen und die lokale Infrastruktur belastet, den Kampf um Arbeitsplätze verschärft und zu einem bedeutenden Rückgang des Lebensstandards in der gesamten Autonomen Region Kurdistan beigetragen.

Es wird berichtet, dass Binnenvertriebene in der Autonomen Region Kurdistan Probleme beim Zugang zu Erwerbstätigkeit haben und dass viele von ihnen nur Gelegenheitsjobs finden, wodurch sie kein geregeltes Einkommen haben. Für Binnenvertriebene ist es schwierig, Arbeitsplätze zu finden, die es ihnen ermöglichen, ihre grundlegenden Lebenshaltungskosten – einschließlich der Kosten für Gesundheitsversorgung, Bildung und Unterkunft – zu decken. Arabische Binnenvertriebene sind Berichten zufolge bei der Arbeitsplatzsuche mit zusätzlichen Schwierigkeiten aufgrund von negativen Vorurteilen und Sprachbarrieren konfrontiert. Für Binnenvertriebene, die außerhalb von Lagern leben, ist es möglicherweise schwierig, mit jenen, die in Lagern leben, zu konkurrieren, da die Lebenshaltungskosten in den Lagern geringer sind und die Lagerbewohner daher niedrigere Löhne akzeptieren können. Der öffentliche Sektor, der eine zentrale Rolle in der Wirtschaft der Autonomen Region Kurdistan spielt, steht Nichtkurden von außerhalb der Region in der Regel nicht offen. Patronage und Vetternwirtschaft unter Familien und Freunden stellen in der Autonomen Region Kurdistan nach wie vor einen wichtigen Faktor bei der Arbeitsplatzsicherung dar, wodurch sich für Personen, die nicht aus dem Gebiet stammen, ein Nachteil ergibt. Angesichts der begrenzten Möglichkeiten zur Sicherung der Existenzgrundlage sind Haushalte Binnenvertriebener zur Erfüllung ihrer Grundbedürfnisse zunehmend auf negative Bewältigungsstrategien – einschließlich Verschuldung, Kinderehe, Zwangsehe, Kinderarbeit und Reduzierung der Nahrungsaufnahme – angewiesen.

Der fehlende Zugang zu Erwerbstätigkeit führt oft zu Schwierigkeiten beim Zugang zu Nahrung, Gesundheitsversorgung und Unterkunft. Da die Mietpreise in der Autonomen Region Kurdistan relativ hoch und ansteigend sind, sind viele Binnenvertriebene nicht in der Lage, die steigenden Kosten zu zahlen und sind einem Räumungsrisiko ausgesetzt und/oder gezwungen, in Binnenvertriebenenlager umzuziehen. Allerdings unterliegt die Aufnahme in Lager Platzbeschränkungen und wird deshalb durch Wartelisten reguliert. Jene, die in prekären Behausungen wie unfertigen oder verlassenen Gebäuden leben, haben oft keinen oder beschränkten Zugang zu ausreichend Wasser, Strom, Heizung und sanitärer Infrastruktur und sind rauen Wetterbedingungen, z.B. aufgrund von undichten Dächern, Löchern in den Wänden und kaputten Fenstern, ausgesetzt.

Vor diesem Hintergrund vertrat der UNHCR schon vor der Covid-19-Pandemie die Ansicht, dass eine interne Schutzalternative in der Autonomen Region Kurdistan grundsätzlich nicht zumutbar ist. Die einzige Ausnahme stellten nach dem UNHCR Antragsteller dar, bezüglich derer festgestellt werden könne, dass sie basierend auf den individuellen Umständen ihres Falles Zugang haben zu einer angemessenen Unterkunft im geplanten Neuansiedlungsgebiet innerhalb der Autonomen Region Kurdistan (wobei Lager für Binnenvertriebene oder informelle Siedlungen nicht als „angemessene Unterkunft“ gelten), Grundversorgung im geplanten Neuansiedlungsgebiet in der Autonomen Region Kurdistan (z.B. zu Trinkwasser und sanitärer Infrastruktur, Strom, Gesundheitsversorgung und Bildung) und Erwerbsmöglichkeiten oder im Falle von Antragstellern, von denen nicht erwartet werden kann, dass sie ihren eigenen Lebensunterhalt sichern (z.B. weiblich geführte Haushalte, ältere Antragsteller oder Antragsteller mit Behinderungen), erwiesene und nachhaltige Unterstützung, durch die ein angemessener Lebensstandard gewährleistet ist (UNHCR, UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus dem Irak fliehen, Mai 2019, S. 142 ff. m.w.N.).

Die Situation der Binnenvertriebenen hat sich im Übrigen in den vergangenen Monaten aufgrund der Auswirkungen der Covid-19-Pandemie auf den Irak weiter verschärft. Insoweit ist festzustellen, dass die zur Bekämpfung der Pandemie von der irakischen Regierung und der kurdischen Regionalregierung verhängten Beschränkungen erhebliche Auswirkungen auf die irakische Wirtschaft, die Versorgungssituation und den Arbeitsmarkt hatten und haben. Insbesondere der Bereich der Gelegenheitsarbeit hat einen starken Rückgang an Erwerbsmöglichkeiten verzeichnet. Auch hat sich infolge der Pandemie die – durch den niedrigen Ölpreis bereits vorbelasteten – Gesamtwirtschaftslage des Irak verschlechtert. Zwar sind neben der etwa seitens der USA, des UNHCR und der Weltbank geleisteten erheblichen finanziellen und materiellen Unterstützung des Irak Projekte ins Leben gerufen worden, um Betroffenen Möglichkeiten zur Sicherung ihres Lebensunterhalts zu verschaffen. Auf der anderen Seite zeigen die Erkenntnismittel jedoch auch auf, dass insbesondere besonders verletzliche Bevölkerungsgruppen wie Binnenvertriebene, Rückkehrer und Flüchtlinge die Hauptlast der Pandemie tragen, mit besonderen Schwierigkeiten bei der Lebensunterhaltssicherung und mit Einschränkungen der humanitären Hilfe konfrontiert sind und dadurch notwendige Dienstleistungen und Grundnahrungsmittel für sie nicht verlässlich verfügbar sind (vgl. zum Vorstehenden US Aid, Iraq - Complex Emergency, Fact Sheet #2, vom 8.5.2020; World Bank, World Bank deploys US$ 33.6 million in emergency response to help Iraq face the Coronavirus outbreak, vom 12.5.2020; UNHCR/WFP, UNHCR and WFP extend assistance net to cover displaced and refugee families affected by pandemic, vom 13.5.2020; IOM, SMEs report grave decline in production and sales during COVID-19 pandemic: IOM Iraq study, vom 14.5.2020; US Aid, Food Assistance Fact Sheet Iraq, vom 14.5.2020; WFP, Iraq Market Monitor Report April 2020; IOM, SMEs report grave decline in production and sales during COVID-19 pandemic: IOM Iraq study, vom 14.5.2020; OCHA, Iraq Humanitarian Bulletin April 2020, vom 26.5.2020, S. 3; FAO, World Bank Group, WFP, Iraq COVID-19 Food Security Monitor, Issue 5, 6, 7 und 16, vom 12.5.2020, 19.5.2020, 2.6.2020 und 25.8.2020; WHO, THE COVID-19 PROGRESS REPORT February to July, 2020, 4.9.2020, Ground Truth Solutions, Iraq: How the most vulnerable contend with COVID-19 – and restrictions to keep them safe, 4.9.2020; IOM, IRAQ COVID-19 RESPONSE OVERVIEW #6, 10.11. – 6.12.2020; zur Situation in der Autonomen Region Kurdistan auch Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, Stand Januar 2021, S. 20; unter besonderer Berücksichtigung der Auswirkungen der Covid-19-Pandemie Nds. OVG, Beschl. v. 11.03.2021 – 9 LB 129/19 – juris Rn. 155 ff.).

Der Kläger hat als sunnitischer Araber im wehrfähigen Alter mit besonderen Vorbehalten zu rechnen. Er hat kein Netzwerk in Kurdistan und spricht auch nicht kurdisch. Zudem hat er als Vierzigjähriger, der nahezu sein gesamtes Berufsleben Bürotätigkeiten verrichtet hat, auf dem Arbeitsmarkt für Gelegenheitsarbeiten in Konkurrenz zu deutlich jüngeren, handwerklich erfahrenen Mitbewerbern schlechte Chancen. Es kann daher nicht angenommen werden, dass es ihm gelingen wird, sich in der Autonomen Region Kurdistan anzusiedeln und dort sein Existenzminimum zu sichern.

II. Nach alledem ist die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger subsidiären Schutz zu gewähren. Neben der Ablehnung der Gewährung subsidiären Schutzes in Ziffer 3 des angegriffenen Bescheides müssen folglich auch die Ablehnung der Feststellung von Abschiebungsverboten sowie die Abschiebungsandrohung und die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes (mit dem damit konkludent angeordneten Einreise- und Aufenthaltsverbot, vgl. dazu Nds. OVG, Urt. v. 06.05.2020 - 13 LB 190/19 -, juris Rn. 55 m.w.N.) in den Ziffern 4 bis 6 aufgehoben werden.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat. Im Übrigen hat die Beklagte gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten zu tragen.

Gerichtskosten werden gemäß § 83 b AsylG nicht erhoben.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11 und § 711 Satz 1 und 2 Zivilprozessordnung (ZPO).