Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 14.05.2020, Az.: 13 MN 165/20
Corona; Gleichheitsatz, allgemeiner; Normenkontrolleilantrag; Schutzmaßnahme, notwendige; Tattoo-Studio
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 14.05.2020
- Aktenzeichen
- 13 MN 165/20
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2020, 71988
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- Art 12 GG
- Art 3 GG
- § 28 IfSG
- § 32 IfSG
- § 47 Abs 6 VwGO
Tenor:
§ 7 Abs. 2 der Niedersächsischen Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus vom 8. Mai 2020 (Nds. GVBl. S. 97) wird vorläufig außer Vollzug gesetzt, soweit damit die Erbringung von Dienstleistungen in Tattoo-Studios untersagt ist.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert des Verfahrens wird auf 5.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller wendet sich im Normenkontrolleilverfahren gegen den weiteren Vollzug der Niedersächsischen Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus vom 8. Mai 2020, soweit damit die Erbringung von Dienstleistungen in Tattoo-Studios untersagt ist.
Der Antragsteller betreibt das Tattoo-Studio "C. " im niedersächsischen A-Stadt.
Die Erbringung von Dienstleistungen im Tattoo-Studio wurde auch dem Antragsteller vollständig untersagt durch
- die (1.) Niedersächsische Verordnung zur Beschränkung sozialer Kontakte anlässlich der Corona-Pandemie vom 27. März 2020 (Nds. GVBl. S. 48, dort § 6 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 2),
- die (2.) Niedersächsische Verordnung über die Beschränkung sozialer Kontakte zur Eindämmung der Corona-Pandemie vom 2. April 2020 (Nds. GVBl. S. 55, dort § 7 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 2),
- die (3.) Niedersächsische Verordnung über die Beschränkung sozialer Kontakte zur Eindämmung der Corona-Pandemie vom 7. April 2020 (Nds. GVBl. S. 63, dort § 7 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 2), geändert durch die Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen Verordnung über die Beschränkung sozialer Kontakte zur Eindämmung der Corona-Pandemie vom 9. April 2020 (Nds. GVBl. S. 70), und
- die (4.) Niedersächsische Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Corona-Virus vom 17. April 2020 (Nds. GVBl. S. 74, dort § 7 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 2), geändert durch Verordnungen zur Änderung der Niedersächsischen Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Corona-Virus vom 24. April 2020 (Nds. GVBl. S. 84) und vom 5. Mai 2020 (Nds. GVBl. S. 90).
Am 8. Mai 2020 erließ das Niedersächsische Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung, handelnd durch die Ministerin, die (5.) Niedersächsische Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie, deren Artikel 1 die Niedersächsische Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus beinhaltet. Diese Verordnung wurde im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt vom 9. Mai 2020, S. 97 ff., verkündet und trat am 11. Mai 2020 in Kraft. Die Niedersächsische Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus sieht unter anderem folgende Regelung vor:
§ 7
Körpernahe Dienstleistungen
(1) 1Das Erbringen von Dienstleistungen, bei denen der Mindestabstand von 1,5 Metern von Mensch zu Mensch nicht eingehalten werden kann, ist nur erlaubt, wenn Hygienemaßnahmen getroffen werden, die geeignet sind, die Gefahr einer Infektion mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 zu vermindern. 2Dies gilt insbesondere für Optikerinnen, Optiker, Hörgeräteakustikerinnen und Hörgeräteakustiker. 3Frisörinnen und Frisöre sowie Betreiberinnen und Betreiber eines Manikürestudios, Pedikürestudios, Kosmetikstudios oder einer Massagepraxis dürfen ebenfalls Dienstleistungen unter Beachtung von Hygieneregeln selbst erbringen oder erbringen lassen, wenn ein Abstand zwischen den Kundinnen und Kunden von mindestens 1,5 Metern gewährleistet ist, wenn die dienstleistende Person bei der Arbeit eine Mund-Nasen-Bedeckung trägt und nach jeder Kundin und jedem Kunden eine Händedesinfektion durchführt. 4Jede Frisörin, jeder Frisör und jede Betreiberin und jeder Betreiber eines Betriebs im Sinne des Satzes 3 hat den Namen und die Kontaktdaten der Kundin oder des Kunden sowie den Zeitpunkt des Betretens und Verlassens des Geschäftes mit deren oder dessen Einverständnis zu dokumentieren und drei Wochen aufzubewahren, damit eine etwaige Infektionskette nachvollzogen werden kann; eine Kundin oder ein Kunde darf nur bedient werden, wenn sie oder er mit der Dokumentation einverstanden ist. 5Nach Ende der Aufbewahrungsfrist sind die Kontaktdaten zu löschen.
(2) 1Alle nicht dringend notwendigen Dienstleistungen, bei denen der Mindestabstand von 1,5 Metern von Mensch zu Mensch nicht eingehalten werden kann, sind untersagt. 2Dies gilt insbesondere für Tattoo-Studios.
Der Antragsteller hat am 11. Mai 2020 bei dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht einen Antrag auf Durchführung des Normenkontrollverfahrens (13 KN 164/20) und einen darauf bezogenen Antrag auf einstweilige Außervollzugsetzung (13 MN 165/20) gestellt. Er macht geltend, durch die verordnete Untersagung in seinen Grundrechten aus Art. 12 Abs. 1, 2 Abs. 1 und 3 Abs. 1 GG verletzt zu sein. Die vollständige Untersagung der Erbringung von Dienstleistungen in Tattoo-Studios sei keine notwendige Schutzmaßnahme im Sinne des § 28 Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes. Schon die Zahlen und die darauf beruhenden Bewertungen des Robert Koch-Instituts zum Infektionsgeschehen seien nicht hinreichend transparent. Zu den täglich mitgeteilten steigenden Fallzahlen bedürfe es beispielsweise zwingend der Angabe, welche Zahl von Tests durchgeführt worden sei, um die wirkliche Verbreitung der Krankheit in der Bevölkerung beurteilen zu können. Die vollständige Untersagung der Erbringung von Dienstleistungen in Tattoo-Studios sei unabhängig davon nicht (mehr) notwendig. Zum einen sei die Notwendigkeit entfallen, soweit die Maßnahme darauf abziele, eine Überforderung des Gesundheitssystems durch eine hohe Zahl gleichzeitig Erkrankter zu vermeiden. Denn eine solche Überforderung drohe derzeit in Niedersachsen nicht ernsthaft. Zum anderen verbreite sich das neuartige Corona-Virus maßgeblich durch eine Tröpfcheninfektion, zu deren Vermeidung bei der Erbringung körpernaher Dienstleistungen die Einhaltung der in § 7 Abs. 1 der Verordnung bestimmten Hygieneregeln ausreichend sei. Letztgenannte Regelung verstoße zudem gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Frühere Verordnungen des Antragsgegners hätte alle nicht dringend notwendigen Dienstleistungen untersagt, bei denen ein Mindestabstand von Mensch zu Mensch von 1,5 m nicht eingehalten werden könne. Nunmehr sei die Erbringung von Dienstleistungen für Friseure, Maniküre-, Pediküre- und Kosmetikstudios, Massagepraxen und Physiotherapeuten unter Einhaltung von Hygieneregeln wieder gestattet. Nur die Erbringung von Dienstleistungen in Tattoo-Studios sei weiterhin untersagt. Eine sachliche Rechtfertigung für diese Differenzierung gebe es nicht. Tätowierer hielten unabhängig von der Corona-Pandemie besonders hohe Hygienestandards ein. Dies umfasse das Arbeiten mit Mundschutz, Handschuhen und sterilen Werkzeugen und die Verwendung spezieller Reinigungs- und Desinfektionsmittel. Diese Hygienestandards gingen weit über das hinaus, was nach § 7 Abs. 1 der Verordnung von den Erbringern anderer körpernaher Dienstleistungen verlangt werde. Auch die mit einer Tätowierung verbundene Verletzung einzelner Hautschichten biete kein Differenzierungskriterium. Denn zu solchen Verletzungen komme es beispielsweise auch bei Laserbehandlungen zur Entfernung von Tätowierungen, Altersflecken und Haaren, die in Kosmetik-Studios durchgeführt werden dürften. Nahezu vollständig vergleichbar sei die für Kosmetik-Studios zugelassene Erstellung von sogenanntem Permanent Make up mit der für Tattoo-Studios verbotenen Tätowierung. Schließlich sei die Erbringung von Dienstleistungen in Tattoo-Studios in zahlreichen anderen Bundesländern wieder erlaubt. Dies bestätige die mangelnde Notwendigkeit des Totalverbots. Die einstweilige Außervollzugsetzung der verordneten Untersagung sei dringend geboten. Er - der Antragsteller - dürfe seine berufliche Tätigkeit seit nun fast zwei Monaten nicht mehr ausüben. Ein weiteres Zuwarten sei unzumutbar. Es drohten schwere wirtschaftliche Nachteile.
Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
§ 7 Abs. 2 der Niedersächsischen Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus vom 8. Mai 2020 bis zur Entscheidung im Normenkontrollverfahren vorläufig außer Vollzug zu setzen, soweit damit die Erbringung von Dienstleistungen in Tattoo-Studios untersagt ist.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Er verteidigt die angefochtene Verordnungsregelung. Die Untersagung der Erbringung von Dienstleistungen in Tattoo-Studios sei immer noch eine notwendige Schutzmaßnahme zur Verhinderung der Verbreitung des Corona-Virus. Die Pandemie sei noch nicht vollständig eingedämmt. Die aktuellen Infektionszahlen gäben aufgrund der Inkubationszeit nur den Stand von vor 14 Tagen wieder. Eine Lockerung für Tattoo-Studios würde die erreichten Erfolge in der Pandemiebekämpfung wieder zunichtemachen. Die aktuelle Infektionsgefahr sei "insbesondere dadurch extrem risikobehaftet, dass bislang unentdeckt infizierte Personen sich im öffentlichen Raum bewegen und andere unwissentlich anstecken" würden. Infektionsketten entstünden unter anderem dann, wenn sich Menschen am selben Ort aufhalten. Eine erhöhte Infektionsgefahr ergebe sich beim Tätowieren "durch besondere körperliche Nähe und bewusst herbeigeführte Wunden am Körper". Dieser erhöhten Gefahr könne durch die Schließung von Tattoo-Studios wirksam begegnet werden. Der Antragsteller könne die Inanspruchnahme seiner Dienstleistung nur bedingt steuern, nicht für die Gesundheit seiner Kunden garantieren und nicht ausschließen, dass diese zu einer Risikogruppe gehörten. Die Differenzierung zwischen Friseuren und Tattoo-Studios sei sachgerecht, weil die Präzisionsarbeit in Tattoo-Studios eine besondere Nähe erfordere und gleichzeitig nicht notwendige Verletzungen und damit zusätzliche Infektionsmöglichkeiten eröffne.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte verwiesen.
II.
Der Antrag auf einstweilige Außervollzugsetzung des § 7 Abs. 2 der Niedersächsischen Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus vom 8. Mai 2020, soweit damit die Erbringung von Dienstleistungen in Tattoo-Studios untersagt ist, hat Erfolg. Er ist zulässig (1.) und begründet (2.).
Diese Entscheidung, die nicht den prozessrechtlichen Vorgaben des § 47 Abs. 5 VwGO unterliegt (vgl. Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 7. Aufl. 2017, Rn. 607; Hoppe, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 47 Rn. 110 ff.), trifft der Senat ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 12.6.2009 - 1 MN 172/08 -, juris Rn. 4 m.w.N.) und gemäß § 76 Abs. 2 Satz 1 NJG ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter.
1. Der Normenkontrolleilantrag ist nach § 47 Abs. 6 in Verbindung mit Abs. 1 Nr. 2 VwGOund § 75 NJG statthaft. Die Niedersächsische Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus vom 8. Mai 2020 (Nds. GVBl. S. 97) ist eine im Range unter dem Landesgesetz stehende Rechtsvorschrift im Sinne des § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO in Verbindung mit § 75 NJG (vgl. zu den insoweit bestehenden Anforderungen: Senatsbeschl. v. 31.1.2019 - 13 KN 510/18 -, NdsRpfl. 2019, 130 f. - juris Rn. 16 ff.).
Der Antragsteller ist antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, da er geltend machen kann, in eigenen Rechten verletzt zu sein. Die Untersagung der Erbringung von Dienstleistungen in Tattoo-Studios durch § 7 Abs. 2 der Verordnung lässt es möglich erscheinen, dass der Antragsteller als Betreiber eines solchen in seinen Grundrechten aus Art. 12 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG verletzt ist. Auch erscheint ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG nicht von vorneherein ausgeschlossen und daher eine Verletzung des Antragstellers in dem damit korrespondierenden Gleichheitsgrundrecht möglich.
Der Antrag ist zutreffend gegen das Land Niedersachsen als normerlassende Körperschaft im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 2 VwGO gerichtet. Das Land Niedersachsen wird durch das Niedersächsische Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung vertreten (vgl. Nr. II. des Gemeinsamen Runderlasses der Staatskanzlei und sämtlicher Ministerien, Vertretung des Landes Niedersachsen, v. 12.7.2012 (Nds. MBl. S. 578), zuletzt geändert am 15.9.2017 (Nds. MBl. S. 1288), in Verbindung mit Nr. 4.22 des Beschlusses der Landesregierung, Geschäftsverteilung der Niedersächsischen Landesregierung, v. 17.7.2012 (Nds. MBl. S. 610), zuletzt geändert am 18.11.2019 (Nds. MBl. S. 1618)).
2. Der Antrag ist auch begründet.
Nach § 47 Abs. 6 VwGO kann das Gericht in Normenkontrollverfahren auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO sind zunächst die Erfolgsaussichten eines Normenkontrollantrages im Hauptsacheverfahren, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen. Ergibt diese Prüfung, dass der Normenkontrollantrag voraussichtlich unzulässig oder unbegründet sein wird, ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht im Sinne von § 47 Abs. 6 VwGO zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten. Erweist sich dagegen, dass der Antrag voraussichtlich Erfolg haben wird, so ist dies ein wesentliches Indiz dafür, dass der Vollzug bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache suspendiert werden muss. In diesem Fall kann eine einstweilige Anordnung ergehen, wenn der (weitere) Vollzug vor einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren Nachteile befürchten lässt, die unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers, betroffener Dritter und/oder der Allgemeinheit so gewichtig sind, dass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer für den Antragsteller günstigen Hauptsacheentscheidung unaufschiebbar ist. Lassen sich die Erfolgsaussichten des Normenkontrollverfahrens nicht abschätzen, ist über den Erlass einer beantragten einstweiligen Anordnung im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden. Gegenüberzustellen sind die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, der Normenkontrollantrag aber Erfolg hätte, und die Nachteile, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Normenkontrollantrag aber erfolglos bliebe. Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Gründe müssen die gegenläufigen Interessen deutlich überwiegen, mithin so schwer wiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung - trotz offener Erfolgsaussichten der Hauptsache - dringend geboten ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30.4.2019 - BVerwG 4 VR 3.19 -, juris Rn. 4 (zur Normenkontrolle eines Bebauungsplans); OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 22.10.2019 - 6 B 11533/19 -, juris Rn. 5 (zur Normenkontrolle einer Rechtsverordnung über die Freigabe eines verkaufsoffenen Sonntags); Sächsisches OVG, Beschl. v. 10.7.2019 - 4 B 170/19 -, juris Rn. 20 (zur Normenkontrolle einer Rechtsverordnung zur Bildung und Arbeit des Integrationsbeirats); Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 11.5.2018 - 12 MN 40/18 -, juris Rn. 24 ff. (zur Normenkontrolle gegen die Ausschlusswirkung im Flächennutzungsplan) jeweils m.w.N.).
Unter Anwendung dieser Grundsätze hat der Antrag auf einstweilige Außervollzugsetzung des § 7 Abs. 2 der Niedersächsischen Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus vom 8. Mai 2020, soweit damit die Erbringung von Dienstleistungen in Tattoo-Studios untersagt ist, Erfolg. Der in der Hauptsache gestellte Normenkontrollantrag des Antragstellers wäre voraussichtlich begründet (a.). Zudem überwiegen die vom Antragsteller geltend gemachten Gründe für die einstweilige Außervollzugsetzung die für den weiteren Vollzug der Verordnung sprechenden Gründe (b.).
a. Der in der Hauptsache zulässigerweise (vgl. hierzu oben II.1.) gestellte Normenkontrollantrag wird voraussichtlich begründet sein. § 7 Abs. 2 der Niedersächsischen Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus vom 8. Mai 2020, soweit damit die Erbringung von Dienstleistungen in Tattoo-Studios untersagt ist, erweist sich nach der in diesem Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung als materiell rechtswidrig und wird daher im Hauptsacheverfahren voraussichtlich für unwirksam zu erklären sein.
(1) Der Senat erachtet bei der hier gebotenen summarischen Prüfung zwar § 32 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG -) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), in der hier maßgeblichen zuletzt durch das Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) mit Wirkung vom 28. März 2020 geänderten Fassung, als taugliche und auch verfassungsgemäße Rechtsgrundlage für die erlassene Verordnung (a) und die tatbestandlichen Voraussetzungen der §§ 32, 28 Abs. 1 IfSG für ein staatliches Handeln als erfüllt (b).
(a) Rechtsgrundlage für den Erlass der Verordnung ist § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG. Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit dieser Rechtsgrundlagen, insbesondere mit Blick auf die Bestimmtheit der getroffenen Regelungen und deren Vereinbarkeit mit dem Vorbehalt des Gesetzes, drängen sich dem Senat nicht auf (vgl. hierzu im Einzelnen: OVG Bremen, Beschl. v. 9.4.2020 - 1 B 97/20 -, juris Rn. 24 ff.; Hessischer VGH, Beschl. v. 7.4.2020 - 8 B 892/20.N -, juris Rn. 34 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 6.4.2020 - 13 B 398/20.NE -, juris Rn. 36 ff.; Bayerischer VGH, Beschl. v. 30.3.2020 - 20 NE 20.632 -, juris Rn. 39 ff.; Beschl. v. 30.3.2020 - 20 CS 20.611 -, juris 17 f.).
Anstelle der nach § 32 Satz 1 IfSG ermächtigten Landesregierung war aufgrund der nach § 32 Satz 2 IfSG gestatteten und durch § 3 Nr. 1 der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen aufgrund bundesgesetzlicher Vorschriften (Subdelegationsverordnung) vom 9. Dezember 2011 (Nds. GVBl. S. 487), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. März 2017 (Nds. GVBl. S. 65), betätigten Subdelegation das Niedersächsische Ministerium für Gesundheit, Soziales und Gleichstellung zum Erlass der Verordnung zuständig.
(b) Die materiellen Voraussetzungen des § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG für ein staatliches Handeln sind unverändert gegeben. Nach § 32 Satz 1 IfSG dürfen unter den Voraussetzungen, die für Maßnahmen nach den §§ 28 bis 31 IfSG maßgebend sind, auch durch Rechtsverordnung entsprechende Gebote und Verbote zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten erlassen werden.
Werden Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt oder ergibt sich, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, so trifft die zuständige Behörde nach § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG die notwendigen Schutzmaßnahmen, insbesondere die in den §§ 29 bis 31 IfSG genannten, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist; sie kann insbesondere Personen verpflichten, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu verlassen oder von ihr bestimmte Orte oder öffentliche Orte nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu betreten.
Es wurden weltweit zahlreiche Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt. Die Ausbreitung von COVID-19, die offizielle Bezeichnung der durch den neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 (anfangs 2019-nCoV) als Krankheitserreger ausgelösten Erkrankung, wurde am 11. März 2020 von der WHO zu einer Pandemie erklärt. Weltweit sind derzeit in 215 Ländern mehr als 4,1 Millionen Menschen mit dem Krankheitserreger infiziert und mehr als 285.000 Menschen im Zusammenhang mit der Erkrankung verstorben (vgl. www.who.int/emergencies/diseases/novel-coronavirus-2019, Stand: 13.5.2020). Derzeit sind im Bundesgebiet fast 171.000 Menschen infiziert und mehr als 7.600 Menschen im Zusammenhang mit der Erkrankung verstorben und in Niedersachsen mehr als 10.900 Menschen infiziert und mehr als 500 Menschen im Zusammenhang mit der Erkrankung verstorben (vgl. Robert Koch Institut (RKI), COVID-19: Fallzahlen in Deutschland und weltweit, veröffentlicht unter: www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Fallzahlen.html, Stand: 13.5.2020).
COVID-19 ist eine übertragbare Krankheit im Sinne des § 2 Nr. 3 IfSG. Die Erkrankung manifestiert sich als Infektion der Atemwege mit den Leitsymptomen Fieber, Husten und Halsschmerzen. Bei der deutlich überwiegenden Zahl der Patienten ist der Verlauf mild. 8 bis 10% der Patienten müssen hospitalisiert werden. Zur Aufnahme auf die Intensivstation führt im Regelfall Dyspnoe mit erhöhter Atemfrequenz (> 30/min), dabei steht eine Hypoxämie im Vordergrund. Mögliche Verlaufsformen sind die Entwicklung eines akuten Lungenversagens (Acute Respiratory Distress Syndrome - ARDS) sowie, bisher eher seltener, eine bakterielle Koinfektion mit septischem Schock. Weitere beschriebene Komplikationen sind zudem Rhythmusstörungen, eine myokardiale Schädigung sowie das Auftreten eines akuten Nierenversagens (vgl. zum Krankheitsbild im Einzelnen mit weiteren Nachweisen: Kluge/Janssens/Welte/Weber-Carstens/Marx/Karagiannidis, Empfehlungen zur intensivmedizinischen Therapie von Patienten mit COVID-19, in: Medizinische Klinik - Intensivmedizin und Notfallmedizin v. 12.3.2020, veröffentlicht unter: https://link.springer.com/content/pdf/10.1007/s00063-020-00674-3.pdf, Stand: 30.3.2020). Obwohl schwere Verläufe auch bei Personen ohne Vorerkrankung auftreten und auch bei jüngeren Patienten beobachtet wurden, haben ältere Personen (mit stetig steigendem Risiko für einen schweren Verlauf ab etwa 50 bis 60 Jahren), Raucher (bei schwacher Evidenz), stark adipöse Menschen, Personen mit bestimmten Vorerkrankungen des Herz-Kreislauf-Systems (z.B. koronare Herzerkrankung und Bluthochdruck) und der Lunge (z.B. COPD) sowie Patienten mit chronischen Lebererkrankungen, mit Diabetes mellitus (Zuckerkrankheit), mit einer Krebserkrankung oder mit geschwächtem Immunsystem (z.B. aufgrund einer Erkrankung, die mit einer Immunschwäche einhergeht oder durch Einnahme von Medikamenten, die die Immunabwehr schwächen, wie z.B. Cortison) ein erhöhtes Risiko für schwere Verläufe. Eine Impfung oder eine spezifische Medikation sind derzeit nicht verfügbar. Die Inkubationszeit beträgt im Mittel fünf bis sechs Tage bei einer Spannweite von einem bis zu 14 Tagen. Der Anteil der Infizierten, der auch tatsächlich erkrankt (Manifestationsindex), beträgt bis zu 86%. Die Erkrankung ist sehr infektiös, und zwar nach Schätzungen von etwa zwei Tagen vor Symptombeginn bis zum achten Tag nach Symptombeginn. Die Übertragung erfolgt hauptsächlich im Wege der Tröpfcheninfektion. Untersuchungen weisen darauf hin, dass auch eine Übertragung durch Aerosole möglich ist. Auch eine Übertragung durch kontaminierte Oberflächen kann nicht ausgeschlossen werden. Es ist zwar offen, wie viele Menschen sich insgesamt in Deutschland mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizieren werden. Schätzungen gehen aber von bis zu 70 % der Bevölkerung aus, es ist lediglich unklar, über welchen Zeitraum dies geschehen wird. Grundlage dieser Schätzungen ist die so genannte Basisreproduktionszahl von COVID-19. Sie beträgt ohne die Ergreifung von Maßnahmen 2,4 bis 3,3. Dieser Wert kann so interpretiert werden, dass bei einer Basisreproduktionszahl von etwa 3 ungefähr zwei Drittel aller Übertragungen verhindert werden müssen, um die Epidemie unter Kontrolle zu bringen (vgl. zu Vorstehendem im Einzelnen und mit weiteren Nachweisen: RKI, SARS-CoV-2 Steckbrief zur Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19), veröffentlicht unter: www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Steckbrief.html?nn=13490888, Stand:7.5.2020; Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Coronavirus SARS-CoV-2, veröffentlicht unter: www.rki.de/SharedDocs/FAQ/NCOV2019/gesamt.html, Stand: 7.5.2020).
Auch wenn nach derzeitigen Erkenntnissen nur ein kleiner Teil der Erkrankungen schwer verläuft, könnte eine ungebremste Erkrankungswelle aufgrund der bisher fehlenden Immunität und nicht verfügbarer Impfungen und spezifischer Therapien zu einer erheblichen Krankheitslast in Deutschland führen. Bei vielen schweren Verläufen muss mit einer im Verhältnis zu anderen schweren akuten respiratorischen Infektionen (SARI) - vermutlich sogar deutlich - längeren intensivmedizinischen Behandlung mit Beatmung/zusätzlichem Sauerstoffbedarf gerechnet werden. Selbst gut ausgestattete Gesundheitsversorgungssysteme wie das in Deutschland können hier schnell an Kapazitätsgrenzen gelangen, wenn sich die Zahl der Erkrankten durch längere Liegedauern mit Intensivtherapie aufaddiert. Dieser Gefahr für das Gesundheitssystem und daran anknüpfend der Gesundheitsversorgung der Bevölkerung kann derzeit, da weder eine Impfung noch eine spezifische Therapie in konkret absehbarer Zeit zur Verfügung stehen, nur dadurch begegnet werden, die Verbreitung der Erkrankung so gut wie möglich zu verlangsamen, die Erkrankungswelle auf einen längeren Zeitraum zu strecken und damit auch die Belastung am Gipfel leichter bewältigbar zu machen (vgl. zur aktuellen Zahl - gemeldeter - freier Krankenhausbetten mit Beatmungskapazität: DIVI Intensivregister, Tagesreport, veröffentlicht unter: www.divi.de, Stand: 13.5.2020). Neben der Entwicklung von Impfstoffen und spezifischen Therapien sowie der Stärkung des Gesundheitssystems und der Erhöhung der medizinischen Behandlungskapazitäten, die indes nicht sofort und nicht unbegrenzt möglich sind, bedarf es hierzu zuvörderst der Verhinderung der Ausbreitung durch Fallfindung mit Absonderung von Erkrankten und engen Kontaktpersonen mit einem erhöhten Erkrankungsrisiko, des Schaffens sozialer Distanz und ähnlich wirkender bevölkerungsbezogener antiepidemischer Maßnahmen sowie des gezielten Schutzes und der Unterstützung vulnerabler Gruppen (vgl. hierzu im Einzelnen und mit weiteren Nachweisen: RKI, Aktuelle Daten und Informationen zu Infektionskrankheiten und Public Health, Epidemiologisches Bulletin Nr. 12/2020 v. 19.3.2020, veröffentlicht unter: www.rki.de/DE/Content/Infekt/EpidBull/Archiv/ 2020/Ausgaben/12_20.pdf?__blob=publicationFile; Risikobewertung zu COVID-19, veröffentlicht unter www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikobewertung.html, Stand: 30.4.2020).
Die danach vorliegenden tatbestandlichen Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG verpflichten die zuständigen Behörden zum Handeln (gebundene Entscheidung, vgl. BVerwG, Urt. v. 22.3.2012 - BVerwG 3 C 16.11 -, BVerwGE 142, 205, 212 - juris Rn. 23).
Zugleich steht fest, dass die Maßnahmen nicht auf die Rechtsgrundlage des § 16 Abs. 1 IfSG gestützt werden können. Denn die Rechtsgrundlagen einerseits des § 16 Abs. 1 IfSG im Vierten Abschnitt des Infektionsschutzgesetzes "Verhütung übertragbarer Krankheiten" und andererseits des § 28 Abs. 1 IfSG im Fünften Abschnitt des Infektionsschutzgesetzes "Bekämpfung übertragbarer Krankheiten" stehen in einem Exklusivitätsverhältnis zueinander; der Anwendungsbereich des § 16 Abs. 1 IfSG ist nur eröffnet, solange eine übertragbare Krankheit noch nicht aufgetreten ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.12.1971 - BVerwG I C 60.67 -, BVerwGE 39, 190, 192 f. - juris Rn. 28 (zu §§ 10 Abs. 1, 34 Abs. 1 BSeuchG a.F.); Senatsurt. v. 3.2.2011 - 13 LC 198/08 -, juris Rn. 40).
(2) Die in § 7 Abs. 2 der Niedersächsischen Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus vom 8. Mai 2020 erfolgte vollständige Untersagung der Erbringung von Dienstleistungen in Tattoo-Studios kann derzeit aber nicht mehr als notwendige Schutzmaßnahme im Sinne des § 28 Abs. 1 IfSG angesehen werden.
§ 28 Abs. 1 IfSG liegt die Erwägung zugrunde, dass sich die Bandbreite der Schutzmaßnahmen, die bei Auftreten einer übertragbaren Krankheit in Frage kommen können, nicht im Vorfeld bestimmen lässt. Der Gesetzgeber hat § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG daher als Generalklausel ausgestaltet (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.3.2012, a.a.O., S. 213 - juris Rn. 26 unter Hinweis auf den Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Bundes-Seuchengesetzes, BT-Drs. 8/2468, S. 27 f.). Der Begriff der "Schutzmaßnahmen" ist folglich umfassend und eröffnet der Infektionsschutzbehörde ein möglichst breites Spektrum geeigneter Maßnahmen (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 2.4.2020 - 3 MB 8/20 -, juris Rn. 35). "Schutzmaßnahmen" im Sinne des § 28 Abs. 1 IfSG können daher auch Untersagungen oder Beschränkungen von unternehmerischen Tätigkeiten in den Bereichen Industrie, Gewerbe, Handel und Dienstleistungen sein (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 9.4.2020 - 1 B 97/20 -, juris Rn. 41; Bayerischer VGH, Beschl. v. 30.3.2020 - 20 CS 20.611 -, juris Rn. 11 ff. (Schließung von Einzelhandelsgeschäften)). Dem steht nicht entgegen, dass § 31 IfSG eine Regelung für die Untersagung beruflicher Tätigkeiten gegenüber Kranken, Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen, Ausscheidern und sonstigen Personen trifft. Denn diese Regelung ist gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG("insbesondere die in den §§ 29 bis 31 genannten") nicht abschließend. Auch die mangelnde Erwähnung der Grundrechte nach Art. 12 Abs. 1 und 14 Abs. 1 GG in § 28 Abs. 1 Satz 4 IfSG steht der dargestellten Auslegung nicht entgegen. Denn das Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG, welches § 28 Abs. 1 Satz 4 IfSG zu erfüllen sucht, besteht nur, soweit im Sinne des Art. 19 Abs. 1 Satz 1 GG"ein Grundrecht durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann". Von derartigen Grundrechtseinschränkungen sind andersartige grundrechtsrelevante Regelungen zu unterscheiden, die der Gesetzgeber in Ausführung der ihm obliegenden, im Grundrecht vorgesehenen Regelungsaufträge, Inhaltsbestimmungen oder Schrankenziehungen vornimmt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 26.5.1970 - 1 BvR 657/68 -, BVerfGE 28, 282, 289 - juris Rn. 26 ff. (zu Art. 5 Abs. 2 GG); Beschl. v. 12.1.1967 - 1 BvR 168/64 -, BVerfGE 21, 92, 93 - juris Rn. 4 (zu Art. 14 GG); Urt. v. 29.7.1959 - 1 BvR 394/58 -, BVerfGE 10, 89, 99 - juris Rn. 41 (zu Art. 2 Abs. 1 GG). Hierzu zählen auch die Grundrechte der allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG, der Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG und des Eigentumsschutzes nach Art. 14 Abs. 1 GG.
Der danach weite Kreis möglicher Schutzmaßnahmen wird durch § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG aber dahin begrenzt, dass die Schutzmaßnahme im konkreten Einzelfall "notwendig" sein muss. Der Staat darf mithin nicht alle Maßnahmen und auch nicht solche Maßnahmen anordnen, die von Einzelnen in Wahrnehmung ihrer Verantwortung gegenüber sich selbst und Dritten bloß als nützlich angesehen werden. Vielmehr dürfen staatliche Behörden nur solche Maßnahmen verbindlich anordnen, die zur Erreichung infektionsschutzrechtlich legitimer Ziele objektiv notwendig sind. Diese Notwendigkeit ist während der Dauer einer angeordneten Maßnahme von der zuständigen Behörde fortlaufend zu überprüfen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.4.2020 - 1 BvQ 31/20 -, juris Rn. 16).
Das Infektionsgeschehen hat sich auch aufgrund der von den Infektionsschutzbehörden ergriffenen Maßnahmen in letzter Zeit verlangsamt. Die Zahl der Neuinfektionen, aber auch die Zahl der tatsächlich (noch) Infizierten ist deutlich zurückgegangen. Auch wenn die Gefahr der Verbreitung der Infektion und die daran anknüpfende Gefahr der mangelnden hinreichenden Behandelbarkeit schwer verlaufender Erkrankungen wegen fehlender spezifischer Behandlungsmöglichkeiten und nicht unbegrenzt verfügbarer Krankenhausbehandlungsplätze fortbesteht, hat sich diese Gefahr deutlich vermindert. Diese Gefahreneinschätzung liegt offenbar auch dem Plan der Niedersächsischen Landesregierung "Nach dem Lockdown - Neuer Alltag in Niedersachsen, Stufenplan" vom 4. Mai 2020 (veröffentlicht unter www.niedersachsen.de/Coronavirus/neuer-alltag-mit-dem-coronavirus-188010.html, Stand: 13.5.2020) und der darauf basierenden Niedersächsischen Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vom 8. Mai 2020 zugrunde. Danach wird zwar an dem Ansammlungsverbot und dem Abstandsgebot, die auch nach der Rechtsprechung des Senats wichtige Grundbausteine bevölkerungsbezogener antiepidemischer Maßnahmen sind, prinzipiell festgehalten. Die zur Umsetzung dieser Maßnahmen konkret erlassenen weitreichenden und teilweise vollständigen Verbote beruflicher, sozialer und privater Aktivitäten wurden aber einer Revision unterzogen und nach einer Bewertung unter infektiologischen, volkswirtschaftlichen und auch gesellschaftlichen Aspekten aufgehoben oder "gelockert". Das unverändert verfolgte legitime Ziel der Pandemiebekämpfung soll insoweit nicht mehr mit den bisher geltenden Verboten erreicht werden, sondern mit Beschränkungen und Auflagen.
Dieser Konzeption des Antragsgegners folgend ist die zuletzt durch die (4.) Niedersächsische Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Corona-Virus vom 17. April 2020 (Nds. GVBl. S. 74, dort § 7 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Nrn. 1 bis 6) verlängerte Untersagung der Erbringung von Dienstleistungen unter anderem durch Friseure, Tattoo-, Nagel- und Kosmetikstudios, Physiotherapeuten und Fahrschulen aufgehoben oder "gelockert" worden, und zwar für die Friseure durch Artikel 2 Nr. 3 der Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Corona-Virus vom 24. April 2020 (Nds. GVBl. S. 84) mit Wirkung vom 4. Mai 2020, für die Physiotherapeuten und andere sowie für die Fahrschulen durch Artikel 1 Nr. 6 der Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Corona-Virus vom 5. Mai 2020 (Nds. GVBl. S. 90) mit Wirkung vom 6. Mai 2020 und für die Nagel- und Kosmetikstudios mit Artikel 1 § 7 der Niedersächsischen Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vom 8. Mai 2020 mit Wirkung vom 11. Mai 2020. Diesen Regelungen ist die Einschätzung des Verordnungsgebers zu entnehmen, dass auch bei eigentlich "nicht dringend notwendigen Dienstleistungen, bei denen der Mindestabstand von 1,5 Metern von Mensch zu Mensch nicht eingehalten werden kann", die zunächst vollständige Untersagung der Dienstleistung nicht mehr als notwendige Schutzmaßnahme zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 anzusehen ist, sondern die mit der Nichteinhaltung des Abstandsgebots fraglos weiterhin verbundenen erhöhten Infektionsgefahren hinreichend effektiv durch Hygienemaßnahmen vermindert werden können, wie sie in § 7 Abs. 1 der Niedersächsischen Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus vom 8. Mai 2020 allgemein für sogenannte "körpernahe Dienstleistungen" beschrieben sind:
"1Das Erbringen von Dienstleistungen, bei denen der Mindestabstand von 1,5 Metern von Mensch zu Mensch nicht eingehalten werden kann, ist nur erlaubt, wenn Hygienemaßnahmen getroffen werden, die geeignet sind, die Gefahr einer Infektion mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 zu vermindern. 2Dies gilt insbesondere für Optikerinnen, Optiker, Hörgeräteakustikerinnen und Hörgeräteakustiker. 3Frisörinnen und Frisöre sowie Betreiberinnen und Betreiber eines Manikürestudios, Pedikürestudios, Kosmetikstudios oder einer Massagepraxis dürfen ebenfalls Dienstleistungen unter Beachtung von Hygieneregeln selbst erbringen oder erbringen lassen, wenn ein Abstand zwischen den Kundinnen und Kunden von mindestens 1,5 Metern gewährleistet ist, wenn die dienstleistende Person bei der Arbeit eine Mund-Nasen-Bedeckung trägt und nach jeder Kundin und jedem Kunden eine Händedesinfektion durchführt. 4Jede Frisörin, jeder Frisör und jede Betreiberin und jeder Betreiber eines Betriebs im Sinne des Satzes 3 hat den Namen und die Kontaktdaten der Kundin oder des Kunden sowie den Zeitpunkt des Betretens und Verlassens des Geschäftes mit deren oder dessen Einverständnis zu dokumentieren und drei Wochen aufzubewahren, damit eine etwaige Infektionskette nachvollzogen werden kann; eine Kundin oder ein Kunde darf nur bedient werden, wenn sie oder er mit der Dokumentation einverstanden ist. 5Nach Ende der Aufbewahrungsfrist sind die Kontaktdaten zu löschen."
Diese Einschätzung des Verordnungsgebers ist nach dem Dafürhalten des Senats nicht zu beanstanden. Sie gilt aber in gleicher Weise für die Erbringung "körpernaher Dienstleistungen" in einem Tattoo-Studio. Denn insoweit ist weder vom Antragsgegner ein nachvollziehbarer sachlicher Grund für eine abweichende Bewertung dargetan noch ist ein solcher Grund für den Senat offensichtlich.
Fraglos ist bei der Erbringung von Dienstleistungen in einem Tattoo-Studio die Einhaltung des allgemeinen Abstandsgebotes regelmäßig nicht möglich. Insoweit unterscheidet sich die Erbringung von Dienstleistungen in einem Tattoo-Studio aber nicht von der Erbringung von Dienstleistungen in einem Friseurbetrieb, einem Maniküre-, Pediküre- oder Kosmetikstudio sowie einer Massagepraxis. Alle diese Dienstleistungen werden, dies betont zurecht auch der Verordnungsgeber, "körpernah" erbracht. Dass "die Präzisionsarbeit in Tattoostudios eine besondere Nähe erfordert" (Schriftsatz des Antragsgegners v. 13.5.2020, dort S. 3; Hervorhebung durch den Senat), vermag der Senat gerade im Vergleich zu Maniküre-, Pediküre- oder Kosmetikstudio sowie zu Massagepraxen aber nicht ansatzweise nachzuvollziehen. Die mit der körpernahen Dienstleistung als solcher verbundenen erhöhten Infektionsgefahren können in allen genannten Fällen in gleicher Weise durch die in § 7 Abs. 1 der Verordnung beschriebenen Hygienemaßnahmen hinreichend effektiv vermindert werden, ohne dass es hierzu einer vollständigen Untersagung der Dienstleistungserbringung bedarf.
Eine abweichende Bewertung der Erbringung von Dienstleistungen in Tattoo-Studios erachtet der Senat auch nicht deshalb für gerechtfertigt, weil diese durch "bewusst herbeigeführte Wunden am Körper", "nicht notwendige Verletzungen und damit zusätzliche Infektionsmöglichkeiten" (Schriftsatz des Antragsgegners v. 13.5.2020, dort S. 2 f.) gekennzeichnet und deshalb mit einer gegenüber den anderen in § 7 Abs. 1 der Verordnung genannten Dienstleistungen relevanten erhöhten Infektionsgefahr verbunden sind. Relevant kann insoweit allein die Gefahr einer Infektion mit dem neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 und die sich daraus ergebende Gefahr einer Verbreitung der Erkrankung COVID-19 sein. Aus dem Vorbringen des Antragsgegners ergeben sich aber keine belastbaren tatsächlichen Erkenntnisse dafür, dass dasneuartige Coronavirus SARS-CoV-2 durch Blut oder Blutprodukte übertragbar ist. Dies ist für den Senat auch sonst nicht ersichtlich. Nach den fachlichen Einschätzungen des gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1 IfSG hierzu berufenen Robert Koch-Instituts scheint der Hauptübertragungsweg in der Bevölkerung die Tröpfcheninfektion zu sein. Theoretisch möglich sind auch Kontakt- und aerogene Übertragungen (vgl. RKI, SARS-CoV-2 Steckbrief zur Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19), veröffentlicht unter: www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Steckbrief.html, Stand: 7.5.2020;Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Coronavirus SARS-CoV-2, veröffentlicht unter www.rki.de/SharedDocs/FAQ/NCOV2019/gesamt.html, Stand: 12.5.2020). Unabhängig davon bestünden selbst bei einer Übertragbarkeit des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 durch Blut oder Blutprodukte keine Anhaltspunkte dafür, dass hiermit verbundenen erhöhten Infektionsgefahren nicht hinreichend effektiv durch die vom Antragsteller beschriebenen, unabhängig vom derzeit laufenden Infektionsgeschehen durchgeführten Hygienemaßnahmen vorgebeugt wird oder jedenfalls durch geeignete (weitere) Maßnahmen vorgebeugt werden könnte. Hierauf deutet auch die nach der Verordnung unbeschränkte Zulassung der Erbringung von Dienstleistungen in Kosmetik-Studios hin, in denen etwa bei Laser-Behandlungen oder dem sogenannten Permanent Make up dem Tätowieren vergleichbare Gefahren einer Virusübertragung durch Blut bestehen können.
(3) Ohne dass es noch entscheidungserheblich darauf ankommt, weist der Senat darauf hin, dass die fortdauernde vollständige Untersagung der Erbringung von Dienstleistungen durch Tattoo-Studios auch gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstößt (vgl. zu den insoweit bestehenden Anforderungen im Einzelnen: Senatsbeschl. v. 5.5.2020 - 13 MN 124/20 -, juris Rn. 41 f. m.w.N.). Die Ungleichbehandlung gegenüber den anderen nach § 7 Abs. 1 der Verordnung wieder zugelassenen körpernahen Dienstleistungen ist sachlich nicht gerechtfertigt (so zutreffend mit eingehender Begründung: Schleswig-Holsteinisches VG, Beschl. v. 7.5.2020 - 1 B 74/20 -, juris Rn. 20 bis 34). Zwar ist insoweit nicht allein der infektionsschutzrechtliche Gefahrengrad der betroffenen Tätigkeit zu beurteilen. Vielmehr sind auch alle sonstigen relevanten Belange zu berücksichtigen, etwa die Auswirkungen der Ge- und Verbote für die betroffenen Unternehmen und Dritte und auch öffentliche Interessen an der uneingeschränkten Aufrechterhaltung bestimmter unternehmerischer Tätigkeiten (vgl. Senatsbeschl. v. 14.4.2020 - 13 MN 63/20 -, juris Rn. 62). Unter Berücksichtigung dieser Aspekte besteht aber kein überzeugender Grund, insbesondere die Maniküre-, Pediküre- oder Kosmetikstudios gegenüber den Tattoo-Studios zu bevorzugen.
b. Schließlich überwiegen auch die vom Antragsteller geltend gemachten Gründe für die einstweilige Außervollzugsetzung die für den weiteren Vollzug der Verordnung sprechenden Gründe.
Dabei erlangen die erörterten Erfolgsaussichten des in der Hauptsache gestellten oder zu stellenden Normenkontrollantrags eine umso größere Bedeutung für die Entscheidung im Normenkontrolleilverfahren, je kürzer die Geltungsdauer der in der Hauptsache angegriffenen Normen befristet und je geringer damit die Wahrscheinlichkeit ist, dass eine Entscheidung über den Normenkontrollantrag in der Hauptsache noch vor dem Außerkrafttreten der Normen ergehen kann. Das muss insbesondere dann gelten, wenn die angegriffene Norm erhebliche Grundrechtseingriffe bewirkt, sodass sich das Normenkontrolleilverfahren (ausnahmsweise) als zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG geboten erweist (vgl. Bayerischer VGH, Beschl. v. 30.3.2020 - 20 NE 20.632 -, juris Rn. 31).
Danach wiegt das Interesse des Antragstellers an einer einstweiligen Außervollzugsetzung der ihn betreffenden Regelung der Verordnung für deren Geltungsdauer, längstens aber bis zum rechtskräftigen Abschluss des Normenkontrollverfahrens 13 KN 164/20, bereits schwer. Die mit der angefochtenen Regelung verbundene Untersagung der Erbringung von Dienstleistungen in dem von ihm betriebenen Tattoo-Studio greift zudem gravierend in sein Grundrecht der Berufsausübungsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG ein. Dieser Eingriff dauert nunmehr bereits fast zwei Monate an.
Demgegenüber führt eine einstweilige Außervollzugsetzung des § 7 Abs. 2 der Niedersächsischen Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus vom 8. Mai 2020, soweit damit die Erbringung von Dienstleistungen in Tattoo-Studios untersagt ist, nicht zu einer signifikanten Erhöhung der Infektionsgefahren, zumal auch für die Erbringung dieser Dienstleistungen die Hygienemaßnahmen nach § 7 Abs. 1 der Verordnung verpflichtend sind.
Die einstweilige Außervollzugsetzung wirkt nicht nur zugunsten des Antragstellers in diesem Verfahren; sie ist allgemeinverbindlich (vgl. Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 7. Aufl. 2017, Rn. 611). Der Antragsgegner hat die Entscheidungsformel in entsprechender Anwendung des § 47 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGOunverzüglich im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt zu veröffentlichen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Es entspricht der Praxis des Senats, in Normenkontrollverfahren in der Hauptsache nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO grundsätzlich den doppelten Auffangwert im Sinne des § 52 Abs. 2 GKG, mithin 10.000 EUR, als Streitwert anzusetzen (vgl. Senatsbeschl. v. 31.1.2019 - 13 KN 510/18 -, Nds. Rpfl. 2019, 130 f. - juris Rn. 29). Dieser Streitwert ist für das Verfahren auf sofortige Außervollzugsetzung der Verordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO zu halbieren.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).