Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 26.05.2020, Az.: 9 KN 128/18

Abkürzung; Auffangvorschrift; Aufwand, beitragsfähig; Aufwand, umlagefähiger; Beitragssatz; Bekanntmachung, ortsübliche; Beschlussfähigkeit; Betriebsart; Betriebsartentabelle; Deckungsgrad; Deckungsmittel; Doppelfunktion; Eigenanteil; Eigenbetrieb; Eilfall; Fälligkeit; Gesamtnichtigkeit; Gewinnsatz; Heilung; Kalkulation; Ladungsfrist; Messbetrag; Normenkontrollantrag; Ordnungswidrigkeitenbestimmung; Ratsbeschluss; Rechenfehler; Richtsatzsammlung; Rückwirkung, unechte; Teilnichtigkeit; Tourismusbeitragssatzung; Tourismuseinrichtung; Tourismusförderung; Umsatz; Umsatzbasismaßstab; Vollständigkeit; Vorausleistung; Vorteil, mittelbarer; Vorteil, unmittelbarer; Vorteilssatz

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
26.05.2020
Aktenzeichen
9 KN 128/18
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2020, 71733
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. Soweit in einer sog. Betriebsartentabelle als Anlage zur Tourismusbeitragssatzung in einigen Untergruppen „sonstige Betriebsarten“ mit eigenen Vorteils- und Gewinnsätzen aufgeführt werden, liegt darin keine unzulässige Auffangvorschrift. Ihnen kommt vielmehr eine zulässige Doppelfunktion einerseits für unvorhersehbare, andererseits für nur vereinzelte Beitragsfälle zu.

2. Von dem fremdenverkehrs- bzw. tourismusbeitragsfähigen Aufwand errechnet man den auf die Beitragspflichtigen umlagefähigen Aufwand, indem ein angemessener Eigenanteil der Gemeinde erst nach Abzug anderweitiger Deckungsmittel bzw. sonstiger Entgelte i. S. v. § 9 Abs. 6 Satz 2 NKAG abgezogen wird (Festhalten an Senatsurteil vom 1.2.2016 – 9 KN 277/14 – juris Rn. 30).

3. Eine Satzungsbestimmung über die Erhebung von Vorausleistungen für Fremdenverkehrs- bzw. Tourismusbeiträge ist unwirksam, wenn sie entgegen den allgemeinen Vorgaben des § 2 Abs. 1 Satz 2 NKAG keine Regelung darüber enthält, wann die Vorausleistungsschuld entstehen soll und eine Fälligkeitsbestimmung zu einem konkreten Stichtag enthält.

4. Die Unwirksamkeit einer Satzungsregelung über die Erhebung von Vorausleistungen für Fremdenverkehrs- bzw. Tourismusbeiträge führt entsprechend § 139 BGB nur zur Teilnichtigkeit, nicht zur Gesamtnichtigkeit der Satzung.

Tenor:

§ 7 der Satzung über die Erhebung eines Tourismusbeitrags für die Inselgemeinde Juist vom 13. Dezember 2017 i. d. F. des 1. Nachtrags vom 1. August 2018 wird für unwirksam erklärt.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens zu 9/10, die Antragsgegnerin zu 1/10.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die jeweilige Vollstreckungsschuldnerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Antragstellerin wendet sich mit ihrem Normenkontrollantrag gegen die Tourismusbeitragssatzung der Antragsgegnerin.

Sie ist Inhaberin eines Hotels auf der Insel A-Stadt.

Die Antragsgegnerin ist als Nordseeheilbad staatlich anerkannt. Die „Kurverwaltung der Inselgemeinde Juist“ (im Folgenden: Kurverwaltung) führt als Eigenbetrieb der Antragsgegnerin die Aufgaben der Förderung des Tourismus und der Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung, Erneuerung und Unterhaltung von Tourismuseinrichtungen durch.

Am 13. Dezember 2017 beschloss der Rat der Antragsgegnerin die Satzung über die Erhebung eines Tourismusbeitrags (TBS), die mit Wirkung zum 1. Januar 2018 in Kraft trat. In § 4 TBS wurde der Beitragssatz unter Berücksichtigung eines zweijährigen Kalkulationszeitraums auf 4,75 v. H. des Messbetrags festgesetzt. Zuvor hatte die D. E. GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (im Folgenden: D.) unter dem 12. Dezember 2017 für die Antragsgegnerin eine Kalkulation über die Aufwendungen der Antragsgegnerin für die Förderung des Tourismus und für die Tourismuseinrichtungen erstellt.

In der Folgezeit wurde ein Fehler in der Berechnung des Beitragssatzes festgestellt. Daraufhin beschloss der Rat der Antragsgegnerin am 1. August 2018 einen 1. Nachtrag, mit dem er § 4 TBS neufasste und den Beitragssatz auf nunmehr 3,69 v. H. des Messbetrags festsetzte. Dieser 1. Nachtrag trat rückwirkend zum 1. Januar 2018 in Kraft.

Die Tourismusbeitragssatzung vom 13. Dezember 2017 in der Fassung des 1. Nachtrags vom 1. August 2018 enthält u. a. folgende Regelungen:

§ 1 Erhebungszweck, Erhebungsgebiet, Erhebungszeitraum

(1) Die Inselgemeinde Juist ist als Nordseeheilbad staatlich anerkannt. Zur teilweisen Deckung ihres Aufwandes für die Förderung des Tourismus sowie für Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung, Erneuerung, Betrieb, Unterhaltung und Verwaltung ihrer Einrichtungen, die dem Tourismus dienen, erhebt die Inselgemeinde (im Folgenden: Gemeinde) einen Tourismusbeitrag nach Maßgabe dieser Satzung.

(2) Soweit die Gemeinde sich zur Durchführung der Maßnahmen gemäß Abs. 1 eines Dritten bedient, zählen die dafür von der Gemeinde geschuldeten Vergütungen zum Aufwand.

(3) Der Gesamtaufwand nach Abs. 1 soll wie folgt gedeckt werden:

a) Förderung des Tourismus

- zu 39,1 % durch Tourismusbeiträge,

- zu 56,5 % durch sonstige Entgelte

- zu 4,4 % durch öffentlichen Anteil (10% abzgl. anteiliger Deckungsmittel);

b) Einrichtungen, die dem Tourismus dienen:

- zu 61,3 % durch Gästebeiträge,

- zu 2,9 % durch Tourismusbeiträge,

- zu 22,2 % durch sonstige Deckungsmittel,

- zu 3,9 % durch Kostenanteil der Gemeinde (Anteil der Allgemeinheit),

- zu 9,7 % durch Gemeindeanteil für beitragsfreie und beitragsermäßigte Gäste.

Bei der Ermittlung des Tourismusbeitrags bleibt ein dem besonderen Vorteil der Gemeinde entsprechender Teil des Aufwandes außer Ansatz. Zuschüsse Dritter sind, soweit der Zuschussgeber nicht anderes bestimmt hat, zunächst zur Deckung dieses Betrags zu verwenden.

§ 2 Beitragspflichtige

(1) Beitragspflichtig sind alle natürlichen und juristischen Personen sowie nicht- oder teilrechtsfähige Personenvereinigungen, denen durch den Tourismus unmittelbar oder mittelbar besondere wirtschaftliche Vorteile geboten sind.

(2) Besondere wirtschaftliche Vorteile sind denen geboten, die im Gemeindegebiet in selbstständiger Erwerbstätigkeit entgeltliche Leistungen im Rahmen der für den Tourismus erfolgenden Bedarfsdeckung allgemein anbieten. Unmittelbare Vorteile sind allen selbständig Erwerbstätigen geboten, die zur Bedarfsdeckung von Touristen geeignete Leistungen allgemein anbieten; mittelbare Vorteile sind denen geboten, die zur Bedarfsdeckung unmittelbar bevorteilter Erwerbstätiger geeignete Leistungen allgemein anbieten. Dem Leistungsangebot im obigen Sinne gleichgestellt sind bereits bestehende Leistungsverpflichtungen gegenüber Touristen oder unmittelbar bevorteilten Beitragspflichtigen.

(3) Als im Gemeindegebiet allgemein angeboten gelten die Leistungen im Sinne des Abs. 2, soweit die Erwerbstätigkeit dort mittels einer vorhandenen Betriebsstätte (§ 12 AO), ständigen Vertretung (§ 13 AO) oder sonstigen regelmäßig wiederkehrend geschäftlich genutzten Örtlichkeit ausgeübt und werblich kundgetan wird.

§ 3 Beitragsmaßstab

(1) Die wirtschaftlichen Vorteile werden bemessen nach der vom Tourismus gebotenen Verdienstmöglichkeit, ausgedrückt in einem Messbetrag. Dieser wird errechnet aus der Summe der vereinnahmten Leistungsentgelte aus der beitragspflichtigen Tätigkeit (im Folgenden: Umsatz), im Falle der Umsatzsteuerpflicht abzüglich enthaltener Umsatzsteuer, multipliziert mit dem touristisch bedingten Anteil (Vorteilssatz, Abs. 3) und dem Gewinnsatz (Abs. 4).
 ….

Zu der Tourismusbeitragssatzung gehört eine Anlage, bestehend aus einer Betriebsartentabelle, in der für einzelne Betriebsarten jeweils der Vorteilssatz in der Spalte 3 gemäß § 3 Abs. 3 TBS und der Gewinnsatz in der Spalte 4 gemäß § 3 Abs. 4 TBS aufgeführt sind.

Am 14. November 2019 beschloss der Rat der Antragsgegnerin einen 2. Nachtrag, der zum 1. Januar 2020 in Kraft trat. Mit dem 2. Nachtrag sind die Deckungsgrade gemäß § 1 Abs. 3 TBS geändert worden. Außerdem wurde die Anlage (Betriebsartentabelle) in einer neuen Fassung in Kraft gesetzt. Der Beitragssatz von 3,69 v. H. des Messbetrags gilt unverändert fort.

Der Tourismusbeitragssatzung war eine Fremdenverkehrsbeitragssatzung der Antragsgegnerin vom 17. April 2013 in der Fassung des 2. Nachtrags vom 27. März 2015 vorausgegangen, die mit Inkrafttreten der Tourismusbeitragssatzung am 1. Januar 2018 gemäß § 11 TBS außer Kraft trat. Jener Fremdenverkehrsbeitragssatzung lag ein Gutachten des Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin vom 9. April 2013 zugrunde. Aus diesem Gutachten ergibt sich, dass in dieser Fremdenverkehrsbeitragssatzung aus dem Jahr 2013 ein Systemwechsel von dem sog. Produktionsfaktorenmaßstab zum Umsatzbasismaßstab stattgefunden hatte.

Die Antragstellerin ist mit Bescheiden der Antragsgegnerin zu Tourismusbeiträgen herangezogen worden.

Sie hat am 10. September 2018 einen Normenkontrollantrag gestellt.

Sie trägt im Wesentlichen vor:

Das Verfahren sei fehlerbehaftet. Der Rat der Antragsgegnerin sei nur unzureichend informiert und beteiligt worden und habe sich daher nicht ordnungsgemäß mit der Satzung befasst. Er habe sich die Beitragskalkulation der D. zu eigen gemacht, ohne diese zu prüfen. Die Zahlenwerke des Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin, die in die Beitragskalkulation eingeflossen seien, habe sich der Rat nicht zu eigen gemacht und sich auch nicht damit auseinandergesetzt. Sie seien auch nicht Gegenstand der Ratsbeschlüsse gewesen. Dass der Rat sich am 13. Dezember 2017 nicht hinreichend mit der Kalkulation auseinandergesetzt habe und ihm keine korrekte Kalkulation vorgelegen habe, werde dadurch bestätigt, dass mit dem 1. Nachtrag vom 1. August 2018 ein Fehler der Kalkulation korrigiert worden sei. Hätte sich der Rat mit der Kalkulation ordnungsgemäß auseinandergesetzt, wäre ihm der Fehler vor dem Beschluss am 13. Dezember 2017 aufgefallen. Denn der Fehler sei gravierend gewesen. Der Beitragssatz von 4,75 v. H. des Messbetrags gemäß der Satzung vom 1. Dezember 2017 habe sich gegenüber dem Beitragssatz von 3,69 v. H. des Messbetrags gemäß dem 1. Nachtrag vom 1. August 2018 deutlich verringert. Der Rat habe keine Informationen über die Ermittlung und Zusammensetzung des Messbetrages erlangt.

Die Ladungsfrist für die Ratsmitglieder von einer Woche gemäß § 59 NKomVG i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 der Geschäftsordnung der Antragsgegnerin zur Sitzung am 13. Dezember 2017 sei nicht eingehalten worden. Die Antragsgegnerin habe nicht nachgewiesen, dass Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen der Vertretung gemäß § 59 Abs. 5 NKomVG ortsüblich bekannt gemacht worden seien. Es fehle auch an der Beschlussfähigkeit des Rates gemäß § 65 NKomVG, weil an der Sitzung am 13. Dezember 2017 nicht alle, sondern nur neun Ratsmitglieder anwesend gewesen seien.

Durch das fehlerhafte Verfahren hinsichtlich der Satzung vom 13. Dezember 2017 sei auch der 1. Nachtrag vom 1. August 2018 hinfällig, weil er an die Satzung vom 13. Dezember 2017 anknüpfe.

In der Satzung hätte der Erhebungszweck durch Nennung konkreter Positionen konkretisiert werden müssen.

Die Bestimmung des Beitragspflichtigen sei nur in einer komplizierten Gesamtschau der Absätze 1 bis 3 von § 2 TBS möglich. Dies widerspreche dem Gebot der Normenklarheit und Bestimmtheit.

Die Festlegung der Beitragspflichtigen verstoße gegen den Grundsatz der Abgabengerechtigkeit und damit gegen Art. 3 GG. Denn aus § 2 TBS ergäben sich zahlreiche Ungleichbehandlungen verschiedener Betriebsarten. Es würden Betriebsarten zusammengeführt, die nicht zusammengehörten. Z. B. sei nicht nachvollziehbar, dass „CA06 Spirituosen“ mit einem Gewinnsatz von 5 % und „CB15 Tabakwaren, Zeitschriften (einschließl. ggf. Zusatzsortiment, Spirituosen vgl. CA06)“ nur mit einem Gewinnsatz von 2 % veranschlagt würden. Auch sei unklar, was mit „Zusatzsortiment“ gemeint sei und ob mit dem Hinweis „vgl. CA06“ sämtliche in CA06 genannten Warengruppen erfasst seien. Das Lebensmittelhandwerk (vgl. CA01 und CA02) werde jeweils mit einem höheren Gewinnsatz veranschlagt als der Waren-/Einzelhändler (vgl. CA07 und CA08), obwohl beide Gruppen mit den gleichen Waren handelten. Eine doppelte Veranlagung sei nicht ausgeschlossen. Zudem werde die Gastronomie unter „B“ in verschiedene Bereiche zergliedert, obwohl hier in bestimmten Fällen die Grenzen sehr fließend seien. Auch bleibe unklar, was unter „sonstige Gastronomiebetriebe“ zu fassen sei und wie sich insoweit der veranschlagte Gewinnsatz begründen lasse.

Der festgesetzte Beitragssatz lasse sich nicht aus der Beitragskalkulation der D. nachvollziehen.

Der Beitragssatz beruhe auf einer nicht den rechtlichen Anforderungen genügenden Beitragskalkulation. Es sei nicht erkennbar, wie der Aufwand unter Berücksichtigung des Erhebungszwecks und wie die Deckungsgrade ermittelt worden seien. Aus der von der D. entworfenen Beitragskalkulation lasse sich nicht nachvollziehen, welche Auskünfte der D. erteilt und von ihr herangezogen worden seien und welche Positionen und Zahlen aus den umfassenden Unterlagen konkret eingestellt worden seien. Es würden pauschale Sätze berücksichtigt, wie z. B. der öffentliche Anteil der Gemeinde mit 5 %, der Beitragsverzicht für Ortsfremde mit 12,5 %, der Eigenanteil der Gemeinde mit 6 %, der Kostenanteil der Gemeinde für die Förderung des Tourismus mit 10 %, die Teuerungsrate für Fremdleistungen mit 3 % und Tarifsteigerungen für Personalaufwendungen mit 3 %, die nicht erläutert würden oder nachvollziehbar seien.

Bei der Kalkulation der D. habe allein die Ermittlung der über Tourismusbeiträge refinanzierbaren Aufwendungen im Mittelpunkt gestanden, nicht aber die Ermittlung des höchstens zulässigen Beitragssatzes. Der Tourismusbeitrag scheine vorrangig dazu zu dienen, den defizitären Haushalt der Antragsgegnerin auszugleichen. Es sei darum gegangen, einen Betrag von 355.000 EUR „umzulegen“. Diese Summe stimme im Übrigen nicht mit dem von der D. ermittelten Betrag von 286.500 EUR überein.

Es sei nicht ersichtlich, dass der Kostendeckungsgrundsatz und das Verbot der Doppelfinanzierung beachtet worden seien. In die Kalkulation seien Aufwendungen für die Kurverwaltung eingestellt worden, die die Antragsgegnerin als Eigenbetrieb führe, sowie Erlöse für die Zimmervermittlung sowie nicht bezifferte Personalaufwendungen. Die Antragsgegnerin habe nicht dargelegt, warum welche Personalkosten beitragsfähig seien und dass diese mit dem Tourismusbeitrag im Zusammenhang stünden. Es müsse davon ausgegangen werden, dass der Eigenbetrieb nicht wirtschaftlich sei und vom Tourismusbeitrag finanziert werde. In der Kostenstelle 304 würden für das Urlaubsmagazin 100.000 UR an Personalkosten ausgewiesen, die nicht aufgeschlüsselt und nicht nachvollziehbar seien. Hinzu kämen nicht erläuterte Agenturkosten von 20.000 EUR. Die Teilnehmer und Inserenten am Katalog 2017/2018 hätten die Kosten der Tourismusinformation, des Gastgeberverzeichnisses und der Zimmervermittlung mitfinanziert und würden außerdem zum Tourismusbeitrag herangezogen. Dies sei eine unzulässige Doppelveranlagung.

Es werde nicht berücksichtigt, dass Einzelunternehmer im Wesentlichen nach ihrem eigenen Umsatz bemessen würden, während Unternehmer, die mit Zulieferern, Zwischenhändlern und als Pächter in fremden Räumen handeln würden, auch für die Beiträge ihrer Geschäftspartner und Verpächter herangezogen würden.

Die Deckungsgrade seien aus der Kalkulation übernommen worden, ohne dass deren Ermittlung nachvollziehbar wäre. Die Regelung in § 1 Abs. 3 Satz 2 TBS, wonach bei der Ermittlung des Tourismusbeitrags ein dem besonderen Vorteil der Gemeinde entsprechender Teil des Aufwands außer Ansatz bleibe, ergebe keinen Sinn, wenn gemäß Satz 1 a) und b) je eine Deckung zu 100 % vorgesehen sei. Der Öffentlichkeitsanteil in § 1 Abs. 3 Satz 1 a) TBS von 4,4 % bzw. der von der D. angenommene Eigenanteil von 5 % seien sehr niedrig und nicht begründet worden. Es seien auch keine Erwägungen zu den konkreten Verhältnissen vor Ort ersichtlich.

Es werde die Richtigkeit der Vorteils- und Gewinnsätze bezweifelt. Die Antragsgegnerin habe nicht die Richtsatzsammlungen des Bundesministeriums für Finanzen ohne Erwägungen zu den örtlichen Verhältnissen der ostfriesischen Inseln im Allgemeinen und der Antragsgegnerin im Besonderen übernehmen dürfen.

Die Sparte „A03 Private Zimmervermietung-Frühst.“ sei in der Anlage der früheren Fremdenverkehrsbeitragssatzung mit einem Vorteilssatz von 100 % und einem Gewinnsatz von 15 % versehen gewesen. Jetzt sei sie aus der Betriebsartentabelle herausgenommen worden und damit beitragsfrei. Dies sei sachlich nicht gerechtfertigt. Auch Privatzimmervermieter seien selbständig Erwerbstätige i. S. d. § 2 Abs. 2 TBS. Soweit die Antragsgegnerin meine, es handele sich um „private Zimmer ohne Frühstück“, die nun unter der Sparte A08 erfasst seien, widerspreche sie sich, wenn sie wenig später vortrage, diese Sparte sei ausgestorben. Dies treffe auch nicht zu, denn diese Kategorie werde in der Gemeinde angeboten. Offen bleibe, warum diese Betriebe mit einem gegenüber Hotels, Ferienwohnungsvermietung etc. deutlich niedrigeren Gewinnsatz von 9 % belegt würden und ob von der Kategorie auch solche Betriebe erfasst würden, die privat mit Frühstück vermieteten. Es sei nicht ersichtlich, ob und wie die Antragsgegnerin Vermietungen über die Portale „airbnb“ und „F.“ berücksichtigt habe.

§ 3 Abs. 5 TBS, wonach der Beitrag für jede Tätigkeit gesondert zu berechnen sei, wenn ein Beitragspflichtiger mehrere verschiedenartige selbstständige Tätigkeiten ausübe, führe zu einer weiteren doppelten Inanspruchnahme. Es sei nicht vorgesehen, denjenigen, der für jede Tätigkeit „voll“ herangezogen werde, zu entlasten. Eine Zuordnung zu verschiedenen Kategorien dürfe in Anbetracht der auf der Insel üblich auftretenden Mischformen von Betrieben in der Praxis nicht machbar sein.

Für die Erhebung von Vorausleistungen gemäß § 7 TBS sei § 9 NKAG keine Rechtsgrundlage. Da § 8 TBS (Beitragsfestsetzung und -fälligkeit) an § 7 TBS anknüpfe, gelte dies auch für § 8 TBS.

Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 9. März 2020 den 2. Nachtrag vom 14. November 2019 in das Verfahren einbezogen.

Sie beantragt,

1. die Satzung der Antragsgegnerin über die Erhebung eines Tourismusbeitrags vom 13. Dezember 2017 in der Fassung des 1. Nachtrags vom 1. August 2018 für unwirksam zu erklären,

2. hilfsweise für den Fall, dass das Gericht diesem Antrag stattgibt, auch die 2. Nachtragssatzung vom 14. November 2019 für unwirksam zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Sie entgegnet im Wesentlichen:

Dem Rat habe am 13. Dezember 2017 nicht die Beschlussfähigkeit gefehlt. Der Ratsvorsitzende habe ausweislich des Sitzungsprotokolls die Beschlussfähigkeit des Rates festgestellt. Es bestünden keine Anhaltspunkte, dass die Angaben im Protokoll unzutreffend seien.

Der Rat sei auch ausreichend informiert gewesen.

Die Formvorschrift des § 59 Abs. 1 Satz 1 NKomVG verknüpfe nur die Ladungsfrist mit der Schriftform bzw. elektronischen Form und der Mitteilung der Tagesordnung. Diese Vorgaben seien eingehalten worden. Welche inhaltlichen Informationen die Vorlagen zu enthalten hätten, berühre den formellen Gesichtspunkt der ordnungsgemäßen Einberufung des Rates nicht. Der Rat habe sich im Übrigen hinreichend mit der Tourismusbeitragskalkulation auseinandergesetzt. Der Sitzung am 13. Dezember 2017 seien Fraktions- und Ausschusssitzungen sowie zwei vorbereitende Ratsinformationsgespräche vorausgegangen.

Die Satzungsregelungen seien rechtsfehlerfrei.

Es bedürfe keiner weiteren Konkretisierung des Verwendungszweckes durch Nennung konkreter Positionen. Anderenfalls wäre die Handlungsfähigkeit des kommunalen Tourismusbetriebes einschneidend geschwächt.

Die Ermittlung der Aufwand- und Deckungsgrade sei nachvollziehbar und ergäbe sich eindeutig aus der Beitragskalkulation. Der öffentliche Anteil für die Eigennutzung durch Einwohner der Gemeinde von 5 % basiere auf vorgelegten Schätzungen über die Nutzung der Einrichtungen durch Kurgäste/Touristen anhand von Besucherstatistiken. Der Beitragsverzicht für Ortsfremde von 12,5 % durch Befreiungen und Ermäßigungen aus sozialen Gründen für Kinder unter 14 Jahre und schwerbehinderte Personen sei mehr als angemessen, weil für jene Personengruppen nur bestimmte Teile der Gesamtheit aller örtlichen Tourismuseinrichtungen von „Vorteil“ seien. Der Kostenanteil der Gemeinde für die Förderung des Tourismus mit 10 % ergebe sich aus § 9 Abs. 6 Satz 3 NKAG, wobei dies so verstanden werde, dass nur bei konkret greifbaren Anhaltspunkten für einen höheren „allgemeinen“ wirtschaftlichen Vorteil ein höherer Gemeindeanteil bestimmt werden müsse.

In § 2 TBS seien die Beitragspflichtigen hinreichend bestimmt.

Die Streichung der Betriebsart „A03 private Zimmervermietung ohne Frühstück“ verletze nicht den Gleichheitsgrundsatz. Die Antragstellerin habe nicht widerlegt, dass diese Betriebsart auf der Insel nicht mehr vorkomme. Der von ihr genannte Betrieb sei ein gewerblicher, kein privater Beherbergungsbetrieb. Wenn er nicht unter A02 „Hotel garni/ Pension m. Frühst.“ falle, dann zumindest unter A08 „sonstige Unterkunftsgewährung an wechselnde Gäste“. Hierunter falle auch eine private Zimmervermietung ohne Frühstück, falls sie künftig doch noch vereinzelt vorkäme. Der Gewinnsatz für die Auffang-Betriebsart A08 von 9 % sei der Mittelwert aus den Gewinnsätzen der Einzel-Betriebsarten A01 bis A07.

Der Einwand, es fehle eine Kosten-Nutzen-Rechnung, eine Wirtschaftlichkeit dieses Bereiches bestehe nicht und die Tourismusbeitragssatzung werde nur aufgestellt, weil der Haushalt defizitär sei, lasse nicht erkennen, inwieweit dies den Vorwurf der Doppelfinanzierung begründen könne. Sei ein Leistungsbereich der Tourismusförderung „unwirtschaftlich“, bestätige dies doch gerade, dass nicht anderweitig gedeckter (= sog. „tourismusbeitragsfähiger“) Aufwand vorhanden sei und somit der Tourismusbeitrag zur Deckung des Aufwands erforderlich sei.

Ob der ursprüngliche Beitragssatz von 4,75 v. H. des Messbetrags wirksam beschlossen worden sei, sei unerheblich, weil dieser bereits im Zeitpunkt der Antragstellung des Normenkontrollantrags nach der Rückwirkung des 1. Nachtrags vom 1. August 2018 nicht mehr in Kraft gewesen sei.

Der Rat sei über die beiden Berechnungsfaktoren für die 3,69 v. H. des Messbetrags, d. h. den umzulegenden Aufwand (Dividend) und die Messbetragssumme (Divisor), sehr wohl rechtzeitig vor dem Satzungsbeschluss des 1. Nachtrags vom 1. August 2018 informiert worden.

Der Finanzabteilungsleiter der Antragsgegnerin habe den Rat per E-Mail vom 24. Juli 2018 über den zu korrigierenden Beitragssatz beim Tourismusbeitrag informiert und dabei den von der Kalkulation der D. ermittelten umzulegenden Aufwand von 355.000 EUR zugrunde gelegt, der sich aus den Teilbeträgen „umlagefähiger Aufwand für die Förderung des Tourismus 233.600“ EUR und „Unterdeckung des Aufwands für Fremdenverkehrseinrichtungen 121.400“ EUR zusammensetze. Die letztere Position sei das Ergebnis eigener Entscheidung des Rates nach eingehenden Vorberatungen in den bereits erwähnten Ratsinformationsgesprächen mit der Verwaltung vom 29. November und 11. Dezember 2017 gewesen. Der Rat habe in diesen Vorberatungen gegen die im ursprünglichen Kalkulationsentwurf vom 17. November 2017 zunächst vorgesehene Tariferhöhung des Gästebeitrags votiert, wodurch das Gästebeitragsaufkommen sich verringert habe und dadurch die „Unterdeckung des Aufwands für Fremdenverkehrseinrichtungen“ um rd. 69.000 EUR angestiegen sei. In dieser Sitzung seien den Ratsmitgliedern im Einzelnen die Messbeträge dargelegt worden.

Die Kalkulation verstoße nicht gegen das Verbot der Doppelfinanzierung durch Tourismusbeitrag neben anderen zweckgebundenen Einnahmen. Die für die kurbetriebliche Zimmervermittlung veranschlagten „Aufwendungen“ i. H. v. (2018) 46.400 EUR bzw. (2019) 47.400 EUR seien gegengerechnete Einnahmen, die weiter unten in der Berechnungstabelle aufwandsmindernd berücksichtigt worden seien.

Es sei nicht ersichtlich und auch nicht dargetan, inwieweit Drittunterlagen, namentlich eine „Kalkulation für das Urlaubsmagazin“ und ein „Vermieterheft“ des Eigenbetriebes Kurverwaltung A-Stadt in einem sachlichen Zusammenhang mit bestimmten einschlägigen Aufwands- und Ertragspositionen der Kalkulation der D. stünden und dass der Personalkostenaufwand für Gastgeberverzeichnis, Tourist-Information und Zimmervermittlung in einer Weise erfasst sei, die gegen das Verbot der Doppelfinanzierung verstoße.

Aus § 1 Abs. 3 Satz 1 TBS ergebe sich unzweifelhaft, dass Satz 2 deklaratorisch sei und nur erläutere, dass der Beitrag unter Abzug eines Gemeindeanteils kalkuliert sei. Satz 2 könne auch ersatzlos gestrichen werden, ohne dass sich bei der Anwendung der Satzung irgendetwas verändern würde.

Der Eigenanteil der Gemeinde sei nicht auf Basis des Gesamtaufwands, sondern auf Basis des „beitragsfähigen Aufwands“ (= Gesamtaufwand abzügl. anderweitiger zweckgebundener Deckungsmittel) zu ermitteln.

Entgegen der Auffassung der Antragstellerin sei nicht entscheidend, ob die Unternehmen tatsächlich Vorteile durch die Inanspruchnahme bestimmter Fremdenverkehrseinrichtungen hätten oder die Vorteile auf die Fremdenverkehrswerbung zurückzuführen seien. Die Beitragspflicht werde vielmehr durch die gebotenen Vorteile aus dem Fremdenverkehr als solchem ausgelöst.

Soweit die Antragstellerin rüge, es sei unklar, wie die Vorteilssätze der Anlage zur TBS ermittelt worden seien, basierten diese auf der Fremdenverkehrsbeitragssatzung vom 17. April 2013. Die dortige Begründung der Vorteilssätze würde für die Vorteilssätze in der Anlage der Tourismusbeitragssatzung weitergelten. Sie seien nach der durch die Rechtsprechung anerkannten Methodik der Vorteilssätze-Ermittlung ermittelt worden. Deren Ausgangsbasis bestehe in der sog. Tourismusquote, d. h. des prozentualen Anteils der Touristen-Aufenthaltstage an der Gesamtsumme der jährlichen Aufenthaltstage von Personen im Beitragserhebungsgebiet. Liege – wie hier – die anhand der Übernachtungszahlen der vorangegangenen fünf Jahre vorgenommene Ermittlung der Tourismusquote erst sehr wenige Jahre zurück, so könne sich ein Änderungsbedarf für die Vorteilssätze allenfalls aus einem – nachhaltigen, d.h. mehrjährig stabil bleibenden – sprunghaften Anstieg oder einem erdrutschartigen Einbrechen der Übernachtungs- und/oder Einwohnerzahl ergeben. Im vorliegenden Fall hätten sich aber diese Zahlen(-verhältnisse) zwischen 2013 und 2017 nur um 1,4 Prozent-Punkte verändert.

Den Ratsmitgliedern sei am 30. November 2017 die Betriebsartentabelle mit den Erläuterungen zu den Gewinnsätzen als pdf-Datei zugesandt und beim Informationsgespräch am 11. Dezember 2017 weiter erläutert worden.

Entgegen der Ansicht der Antragstellerin müsse der Gewinnbranchendurchschnitt nicht auf der Basis des jeweiligen Gemeindegebiets ermittelt werden. Die Richtsatzsammlung des Bundesfinanzministeriums stelle eine geeignete Ermittlungsgrundlage dar.

Soweit die Antragstellerin meine, Leistung und Gegenleistung seien nicht äquivalent, fehle es an einer hinreichenden materiellen Darlegung.

Die Regelung über die Vorausleistungspflicht gemäß § 7 TBS beruhe auf § 9 Abs. 5 NKAG.

Dem Vortrag, es werde nicht berücksichtigt, dass Einzelunternehmer im Wesentlichen nach ihrem eigenen Umsatz bemessen würden, während Unternehmer, die mit Zulieferern, Zwischenhändlern und als Pächter in fremden Räumen handeln würden, auch für die Beiträge ihrer Geschäftspartner und Verpächter herangezogen würden, stehe die Rechtsprechung des Senats in seinem Urteil vom 17. März 1997 (– 9 K 1912/95 – juris Rn. 68) entgegen. Danach sei der Satzungsgeber nicht gehalten, unterschiedlichen organisatorischen Gestaltungen und Strukturen einzelner Unternehmen innerhalb der gleichen Gruppe durch Differenzierungen Rechnung zu tragen. So müsse bei Beherbergungsbetrieben, die eine Agentur oder ein sog. Buchungsportal einschalten würden anstatt selber zu akquirieren, nicht etwa ein Teilumsatz abgezogen oder ein geringerer Gewinnsatz geregelt werden, denn die Kosten für Vermittlungsprovisionen seien aufgrund des häufigen bzw. typischen Vorkommens dieser Fallgestaltung im Gewinnsatz in Form von Fremdleistungen berücksichtigt.

Die unterschiedliche Behandlung des Handelns mit Spirituosen je nachdem, ob sie in Kombination mit bestimmten Lebens- und Genussmitteln (CA06) oder mit Tabakwaren und Zeitschriften (B15) oder im Rahmen eines sog. Vollsortiments (Super- bzw. Verbrauchermarkt (CA07, CA08) angeboten würden, sei von ihrem – der Antragsgegnerin – weitgehenden Ermessen erfasst. Das Wort „Zusatzsortiment“ in CB15 besage, dass Angebotsschwerpunkt dieser Sparte „Tabakwaren und Zeitschriften“ seien, während bei der Betriebsart CA 06 jede Ware für sich den Tatbestand von CA06 erfüllen könne. Dass die Waren-Einzelhändler, die das Vollsortiment anböten, eine geringere Gewinnspanne hätten als die Spezialisierten Lebensmittel-Anbieter, ergebe sich aus der Richtsatzsammlung des Bundesfinanzministeriums.

Dass die Gastronomie in verschiedene Bereiche zergliedert und die Grenzen fließend seien, folge aus dem Typisierungsermessen des Satzungsgebers.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die Beiakten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

Der Normenkontrollantrag der Antragstellerin richtet sich in erster Linie gegen die Satzung der Antragsgegnerin über die Erhebung eines Tourismusbeitrags vom 13. Dezember 2017 i. d. F. d. des 1. Nachtrags vom 1. August 2018, der rückwirkend zum 1. Januar 2018 in Kraft getreten ist, hilfsweise entsprechend einer Stufenklage für den Fall, dass der Senat diesem Antrag stattgibt, auch gegen den 2. Nachtrag vom 14. November 2019 (in Kraft getreten am 1.1.2020).

Der Normenkontrollantrag zu 1. gegen die Tourismusbeitragssatzung der Antragsgegnerin vom 13. Dezember 2017 i. d. F. des 1. Nachtrags vom 1. August 2018 hat jedoch nur Erfolg, soweit er die Regelung in § 7 TBS über die Erhebung einer Vorausleistung betrifft. Diese Bestimmung ist unwirksam. Im Übrigen bleibt der Normenkontrollantrag erfolglos (hierzu unter A. und B.). Der auf den 2. Nachtrag vom 14. November 2019 gerichtete Hilfsantrag zu 2. bedarf keiner Entscheidung, weil die im Hauptantrag angegriffene Satzung im Wesentlichen wirksam ist und der 2. Nachtrag die unwirksame Bestimmung in § 7 TBS nicht umfasst (hierzu unter C.).

A.

Der Normenkontrollantrag zu 1. gegen die Tourismusbeitragssatzung der Antragsgegnerin vom 13. Dezember 2017 i. d. F. des 1. Nachtrags vom 1. August 2018 ist unzulässig und nicht statthaft, soweit er die bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeitenbestimmung in § 10 TBS betrifft. Im Übrigen ist der Normenkontrollantrag zu 1. zulässig.

I.

Die Normenkontrollgerichte sind nach § 47 Abs. 1 VwGO nur „im Rahmen ihrer Gerichtsbarkeit" zur Kontrolle von untergesetzlichen Rechtsvorschriften berufen. Es muss sich also um Verfahren handeln, für die der Verwaltungsgerichtsweg im Sinne von § 40 VwGO eröffnet ist. Hierfür ist zu prüfen, ob sich aus der Anwendung der angegriffenen Rechtsvorschrift Rechtsstreitigkeiten ergeben können, für die der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist. Bei Vorschriften rein ordnungswidrigkeitsrechtlichen Inhalts ist das nicht der Fall, weil gegen darauf gestützte Bußgeldbescheide der Verwaltungsbehörden allein die ordentlichen Gerichte angerufen werden können (§ 68 OWiG; vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.7.1995 – 7 NB 1.95 – juris Rn. 21; OVG SH, Urteile vom 4.12.2014 – 4 KN 3/13 – juris Rn. 30 zur Ordnungswidrigkeitenregelung in einer Beherbergungsabgabensatzung und vom 20.3.2002 – 2 K 10/99 – juris Rn. 28 zur Ordnungswidrigkeitenregelung in einer Fremdenverkehrsabgabensatzung).

Um eine solche Vorschrift rein ordnungswidrigkeitsrechtlichen Inhalts handelt sich hier. § 10 TBS ist eine bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeitenbestimmung. Sie regelt nichts über die Festlegung hinaus, dass die Nichterfüllung der nach § 6 Abs. 1 TBS auferlegten Mitwirkungspflichten eine Ordnungswidrigkeit darstellt. Streitigkeiten aus dem Vollzug dieser Bestimmung fallen deshalb nicht in die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Im Übrigen ist der Normenkontrollantrag statthaft. Denn die Tourismusbeitragssatzung der Antragsgegnerin vom 13. Dezember 2017 i. d. F. des 1. Nachtrags vom 1. August 2018 ist eine im Range unter dem Landesgesetz stehende Rechtsvorschrift im Sinne des § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i. V. m. § 75 NJG.

II.

Die Antragstellerin ist antragsberechtigt.

Gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, den Antrag stellen. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO sind keine höheren Anforderungen zu stellen als nach § 42 Abs. 2 VwGO. Die Antragsbefugnis fehlt daher nur dann, wenn unter Zugrundelegung des Antragsvorbringens Rechte der Antragsteller offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise verletzt sein können (BVerwG, Beschluss vom 29.12.2011 – 3 BN 1.11 – juris Rn. 3).

Gemessen hieran ist eine Antragsbefugnis der Antragstellerin gegeben. Sie ist als Inhaberin eines Hotels Adressatin der Tourismusbeitragssatzung (siehe Anlage zur TBS: Betriebsart A01 „Hotel/Pension m. Halb- oder Vollpension“). Zudem ist sie nach eigenen Angaben bereits mit Bescheiden zu Tourismusbeiträgen veranlagt worden.

III.

Die Antragstellerin hat den Normenkontrollantrag auch fristgemäß nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO innerhalb eines Jahres nach den am 15. Dezember 2017 und am 3. August 2018 erfolgten Bekanntmachungen der Satzung und des 1. Nachtrags, nämlich am 10. September 2018 gestellt.

B.

Der Normenkontrollantrag zu 1. ist hinsichtlich der angefochtenen Regelungen in §§ 1 bis 6, 8, 9 und 11 der Tourismusbeitragssatzung der Antragsgegnerin vom 13. Dezember 2017 i. d. F. des 1. Nachtrags vom 1. August 2018 (TBS) unbegründet (siehe I.). Hingegen ist § 7 TBS über die Erhebung einer Vorausleistung unwirksam (siehe II.).

I.

Die angefochtenen Regelungen in §§ 1 bis 6, 8, 9 und 11 TBS sind rechtlich nicht zu beanstanden.

1.

Sie sind verfahrensfehlerfrei zustande gekommen. Da bis auf die Höhe des Beitragssatzes in § 4 TBS alle ab dem 1. Januar 2018 geltenden Regelungen der Tourismusbeitragssatzung in der Ratssitzung vom 13. Dezember 2017 beschlossen worden sind, müssen hinsichtlich §§ 1 bis 3, 5, 6, 8, 9 und 11 TBS die formellen Voraussetzungen des Ratsbeschlusses am 13. Dezember 2017 vorgelegen haben. Hinsichtlich der Festsetzung der Höhe des Beitragssatzes gemäß § 4 TBS kommt es hingegen allein auf die formellen Voraussetzungen des Ratsbeschlusses vom 1. August 2018 an.

Die formellen Voraussetzungen liegen hier sowohl hinsichtlich des Ratsbeschlusses vom 13. Dezember 2017 als auch vom 1. August 2018 vor.

a)

Entgegen der Ansicht der Antragstellerin sind die Ratsmitglieder zu der Ratssitzung am 13. Dezember 2017 ordnungsgemäß geladen worden.

Die Ladungsfrist für die Einberufung des Rats der Antragsgegnerin beträgt gemäß § 59 Abs. 1 Satz 2 NKomVG i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 der Geschäftsordnung des Rats der Gemeinde, des Verwaltungsausschusses und der Ratsausschüsse vom 28. November 2016 sieben Tage. Sie kann für Eilfälle gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 der Geschäftsordnung bis auf einen Tag abgekürzt werden; auf die Abkürzung ist in der Ladung hinzuweisen. Nach § 1 Abs. 1 Satz 3 der Geschäftsordnung beginnt die Ladungsfrist am Tag nach der Einladung und endet am Tag vor der Sitzung.

Hier sind die Ratsmitglieder nicht sieben, sondern nur fünf Tage vor der Ratssitzung am 13. Dezember 2017 per E-Mail am 7. Dezember 2017 geladen worden. Die Ladung enthielt gemäß § 1 Abs. 2 2. HS der Geschäftsordnung des Gemeinderates einen ausdrücklichen Hinweis auf die abgekürzte Ladungsfrist.

Nach der niedersächsischen Rechtsprechung zu dem außer Kraft getretenen § 41 NGO sind Verstöße gegen Ladungsvorschriften schwere Verfahrensfehler, die zur Unwirksamkeit der in der fraglichen Sitzung gefassten Beschlüsse führen (OVG Lüneburg, Beschluss vom 27.1.1975 – II OVG A 37/72 – dng 1975, 214; VG Osnabrück Urteil vom 28.10.2008 – 1 A 148/08 – juris Rn. 32). Der Grundsatz eines durchgreifenden Verfahrensfehlers gilt auch, wenn – wie heute gemäß § 59 Abs. 1 Satz 2 NKomVG – die Einzelheiten zur Ladung nicht mehr durch Gesetz, sondern in der Geschäftsordnung der kommunalen Vertretung geregelt sind (s. a. BayVGH, Urteil vom 20.6.2018 – 4 N 17.1548 – juris Rn. 40).

Im vorliegenden Fall ist jedoch unschädlich, dass die Ladungsfrist für die Ratssitzung am 13. Dezember 2017 um zwei Tage verkürzt worden ist, weil die Ratsmitglieder weder einen Ladungsmangel gerügt haben noch ein solcher vorliegt.

Die Ratsmitglieder haben nicht gerügt, dass die Vorschriften über die Ladungsfrist missachtet worden wären. Bei den Ladungsvorschriften handelt es sich um Schutzvorschriften zu Gunsten der Ratsmitglieder. Das Recht, rechtzeitig unter Mitteilung der Tagesordnung geladen zu werden, einschließlich des Rechts, nur gerechtfertigte Verkürzungen der Ladungsfrist hinnehmen zu müssen, ist ein verfahrensrechtliches Mitwirkungsrecht jedes Ratsmitglieds (vgl. VG Osnabrück, Urteil vom 28.10.2008 – 1 A 148/08 – juris Rn. 32). Daher wird vertreten, dass ein ursprünglicher Ladungsmangel durch nachfolgende Ereignisse geheilt werden kann. Insoweit führt der Bayrische Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 20. Juni 2018 (– 4 N 17.1548 – juris Rn. 41) aus:

„Ein ursprünglicher Ladungsmangel kann allerdings durch nachfolgende Ereignisse geheilt werden. So führt nach allgemeiner Auffassung eine fehlerhafte Ladung dann nicht zur Beschlussunfähigkeit, wenn die nicht ordnungsgemäß geladenen Ratsmitglieder zu der Sitzung vollständig erschienen sind und rügelos an der Beratung teilgenommen haben (vgl. BayVGH, U.v. 6.10.1987, a.a.O.; U.v. 10.12.1986 – 4 B 85 A 916 – BayVBl 1987, 239/241 = VGH n.F. 40, 16/19 m.w.N.). Denn damit steht schon bei Sitzungsbeginn fest, dass der Verstoß gegen die Ladungsvorschriften keinen der Mandatsträger an der Wahrnehmung seiner organschaftlichen Mitwirkungsrechte gehindert hat. Aus dem gleichen Grund muss die Formwidrigkeit einer Ladung auch dann als unbeachtlich angesehen werden, wenn der Betroffene zwar der Sitzung fernbleibt, dafür aber bereits im Voraus gegenüber dem Sitzungsleiter persönliche Entschuldigungsgründe angeführt hat (vgl. BayVGH, U.v. 3.3.2006 – 26 N 01.593 – juris Rn. 19). Auch dieses Verhalten lässt den Schluss zu, dass der Ladungsmangel sich nicht auf die Beratung und Beschlussfassung in der Sitzung ausgewirkt haben kann; das abwesende Ratsmitglied wäre bei ordnungsgemäßer Ladung ebenfalls verhindert gewesen (vgl. Prandl/Zimmermann/Büchner/Pahlke, a.a.O.). Maßgeblich ist insoweit eine reine Kausalitätsprüfung, so dass es – wie bei der rügelosen Teilnahme an einer fehlerhaft einberufenen Ratssitzung – nicht darauf ankommt, ob ein entschuldigt Abwesender den Ladungsverstoß erkannt und bewusst auf dessen Geltendmachung verzichtet hat.“

Hiervon ausgehend ist zwar ein Ratsmitglied nicht zur Sitzung am 13. Dezember 2019 erschienen. Es hat aber sein Fehlen entschuldigt, ohne die Abkürzung der Ladungsfrist zu rügen. Es wäre daher bei ordnungsgemäßer Ladung ebenfalls verhindert gewesen. Dasselbe gilt, soweit ein anderes Ratsmitglied von 16:32 Uhr bis 16:55 Uhr abwesend gewesen ist. Dementsprechend hat der Ratsvorsitzende in der Sitzung am 13. Dezember 2017 die ordnungsgemäße Ladung festgestellt.

Außerdem liegt ein Verstoß gegen die Ladungsvorschriften nicht vor. Es ist nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin zu Unrecht einen Eilfall angenommen und die Ladungsfrist rechtswidrig für die Ratssitzung am 13. Dezember 2017 um zwei Tage verkürzt hatte.

Bei dem Begriff des Eilfalls handelt es sich um einen der gerichtlichen Kontrolle unterliegenden unbestimmten Rechtsbegriff (vgl. VG Osnabrück, Urteil vom 28.10.2008, a. a. O., Rn. 39).

Die Voraussetzungen, wann ein Eilfall angenommen werden kann, werden im Schrifttum unterschiedlich streng definiert. So will Thiele (NKomVG, 2. Aufl. 2017, § 59 Rn. 3) eine Angelegenheit bereits dann als eilbedürftig ansehen, wenn der Aufschub ihrer Behandlung Erschwernisse bei ihrer Erledigung durch die Verwaltung mit sich brächte. Ipsen (NKomVG, 2011, § 59 Rn. 12) bejaht eine Eilbedürftigkeit, wenn eine Angelegenheit so dringlich entschieden werden muss, dass mit einer Entscheidung aus Rechtsgründen oder zur Vermeidung von Schaden für die Kommune nicht bis zur nächsten turnusmäßigen Sitzung oder (jedenfalls) einer unter Wahrung der Ladungsfrist anzuberaumenden Sitzung zugewartet werden kann. Demgegenüber will Blum (NKomVG, Stand: Juni 2019, § 49 Rn. 17 m. w. N.) einen Eilfall erst dann annehmen, wenn ein Aufschub der Sache bis zur – unter Wahrung der gesetzlichen Ladungsfrist – nächstmöglichen Ratssitzung der Gemeinde oder ohne eigenes Verschulden Dritten oder der Kommune selbst einen irreversiblen materiellen Schaden zufügt oder wenn durch den Aufschub Rechte von Ratsmitgliedern oder anderer Gemeindeorgane verkürzt werden und diese drohende Rechtsverkürzung schwerer wiegt als die Einschränkung des Vorbereitungsrechts der Ratsmitglieder und ferner dann, wenn die Gemeinde kraft Gesetzes oder aufgrund eines Gesetzes verpflichtet ist, in der nächsten Ratssitzung zu handeln (hierzu ebenfalls VG Osnabrück, Urteil vom 28.10.2008, a. a. O., Rn. 39).

Das Vorliegen eines Eilfalles erfordert danach jedenfalls, dass sachliche Gründe vorliegen, die reguläre Ladungsfrist von sieben Tagen nicht einzuhalten. Dabei genügt nicht jeder Grund, sondern die Gründe müssen ein Gewicht aufweisen, der es rechtfertigt, die den Ratsmitgliedern eingeräumte Frist von sieben Tagen, die ihnen eine sachgerechte Vorbereitung auf die Sitzung zu ermöglichen soll (vgl. Blum, a. a. O., Rn. 16), einzuschränken. Dies ist der Fall, wenn eine Angelegenheit so dringlich entschieden werden muss, dass nicht zugewartet werden kann, dass eine Sitzung unter Wahrung der Ladungsfrist anberaumt wird. Liegt ein Eilfall im Grundsatz vor, bedarf es in einem zweiten Schritt der Prüfung, ob der Grund für die konkret vorgenommene Verkürzung gerechtfertigt ist. Dabei gilt: Je weiter der Zeitraum zwischen Zugang der Ladung und Sitzung des Rates die vorgeschriebene Ladungsfrist unterschreitet, desto dringender müssen die Gründe für die Verkürzung der Frist sein.

Der Senat kann dahinstehen lassen, ob danach eine Eilbedürftigkeit für jeden der 21 Punkte, die auf der Tagesordnung der Sitzung vom 13. Dezember 2017 standen, eine Eilbedürftigkeit gegeben war. Ausgehend von den vorgenannten Grundsätzen lag eine Eilbedürftigkeit jedenfalls im Hinblick auf die Beschlussfassung über die Tourismusbeitragssatzung vor, die eine zweitägige Verkürzung rechtfertigte.

Es lässt sich den vorliegenden Unterlagen und Gesamtumständen noch hinreichend entnehmen, dass die Verkürzung der Ladungsfrist ersichtlich dazu diente, zu gewährleisten, dass die angegriffene Tourismusbeitragssatzung rechtzeitig zum 1. Januar 2018 in Kraft tritt.

In der Beratungsvorlage Nr. 2017/325 vom 23. November 2017 für den Wirtschaftsförderungs- und Haushaltsausschuss (Sitzung am 5.12.2017), den Verwaltungsausschuss (Sitzung am 6.12.2017) und den Gemeinderat (Sitzung am 13.12.2017) darauf hingewiesen, dass gemäß § 20 NKAG Satzungsregelungen, die dem § 9 NKAG in der ab dem 1. April 2017 geltenden Fassung nicht mehr entsprächen, nur bis zum 31. Dezember 2017 wirksam seien. Die Antragsgegnerin habe somit nur noch bis zum Ablauf dieses Jahres Zeit, die Satzung an die geänderten Vorschriften anzupassen.

Der Rat wollte somit offensichtlich angesichts der unmittelbar bevorstehenden Weihnachtsferien und -feiertage u. a. das Inkrafttreten der Tourismusbeitragssatzung zum Jahresende gewährleisten, um weiterhin Tourismusbeiträge (vorher Fremdenverkehrsbeiträge) erheben zu können und den Haushalt der Antragsgegnerin nicht mit einem nichtfinanzierten tourismusfähigen Aufwand zu belasten. Bis zur turnusmäßig nächsten Sitzung hätte nicht gewartet werden können, da ausweislich der im Internet veröffentlichten Liste über die Ratssitzungen (https://rat.gemeinde-juist.de/bi/si0041.php?__ctopic=gr&__kgrnr=1) eine solche turnusmäßig erst wieder im Januar 2018 vorgesehen war und auch tatsächlich erst am 31. Januar 2018 stattgefunden hatte.

Es ist auch nicht ersichtlich, dass bei Einhaltung der regulären Ladungsfrist von sieben Tagen ein rechtzeitiges Inkrafttreten der Satzung hätte hinreichend sichergestellt werden können. Danach wäre frühestens eine Einberufung der Ratssitzung für Freitag, den 15. Dezember 2017 möglich gewesen. Zum rechtzeitigen Inkrafttreten genügte aber nicht allein die Herbeiführung eines Ratsbeschlusses. Neben der Unterzeichnung der beschlossenen Satzung durch den Hauptverwaltungsbeamten (§ 11 Abs. 1 Satz 1 NKomVG) bedurfte es für ihr rechtzeitiges Inkrafttreten der wirksamen Verkündung noch vor Jahresende. Die Antragsgegnerin verfügt(e) aber über kein eigenes Verkündungsblatt. Als kreisangehörige Gemeinde werden ihre Rechtsvorschriften vielmehr im Amtsblatt für den Landkreis B-Stadt und die Stadt Emden bekannt gemacht (§ 11 Abs. 1 Satz 3 NKomVG i. V. m. 9 Abs. 1 der Hauptsatzung). Die Antragsgegnerin hatte demnach eine rechtzeitige Verkündung nicht selbst in der Hand, so dass vor diesem Hintergrund die Abkürzung der Ladungsfrist gerechtfertigt ist.

Die Antragstellerin trägt weiter ohne Erfolg vor, die Ladungsfrist für die Ratsmitglieder von einer Woche sei auch deshalb nicht eingehalten worden, weil der Rat erst nach dem zweiten vorbereitenden Ratsinformationsgespräch in einer nichtöffentlichen Sitzung am 11. Dezember 2017, also zwei Tage vor der Ratssitzung, umfassend informiert worden sei.

Die formelle Voraussetzung der Einhaltung der Ladungsfrist ist nicht von dem Umfang der der Ladung beigefügten Informationen abhängig.

§ 59 Abs. 1 NKomVG setzt nur voraus, dass die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte die Abgeordneten unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich oder durch ein elektronisches Dokument einlädt. Gemäß § 59 Abs. 3 1. HS NKomVG stellt die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte die Tagesordnung im Benehmen mit der oder dem Vorsitzenden der Vertretung auf. Nach § 1 Abs. 2 Satz 2 der Geschäftsordnung sind der Ladung die Tagesordnung sowie in der Regel Vorlagen zu den einzelnen Tagesordnungspunkten beizufügen. Gemäß § 2 Abs. 3 der Geschäftsordnung ist zu jedem Tagesordnungspunkt eine Vorlage bzw. ein Bericht der Verwaltung beizufügen. Diese Unterlagen können nachgereicht werden (Satz 2).

Anforderungen über die Informationsdichte der Beschlussvorlagen enthalten diese Vorschriften jedoch nicht.

Dass die Ladungsfrist zur Ratssitzung am 1. August 2018 nicht eingehalten worden wäre, in der der 1. Nachtrag über die Reduzierung des Beitragssatzes auf 3,69 % beschlossen worden ist, ist nicht ersichtlich und trägt die Antragstellerin selbst nicht vor.

b)

Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzung des Rates am 13. Dezember 2018 sind gemäß § 59 Abs. 5 NKomVG ortsüblich bekannt gemacht worden.

Nach § 9 Abs. 4 der hier im Zeitpunkt der Ladung zur Ratssitzung am 13. Dezember 2017 geltenden Hauptsatzung der Antragsgegnerin vom 15. November 2011 i. d. F. vom 9. Juli 2015 sind Zeit, Ort und Tagesordnung öffentlicher Sitzungen des Gemeinderates mindestens 3 Tage vor der Sitzung durch Ausstellung im Internet unter www.gemeinde-juist.de und durch Aushang in dem amtlichen Bekanntmachungskasten der Inselgemeinde Juist zu veröffentlichen; in Eilfällen kann die Frist auf einen Tag abgekürzt werden.

Hier sind Zeit, Ort und Tagesordnung der Ratssitzung vom 13. Dezember 2017 am 7. Dezember 2017, mithin mindestens drei Tage vorher, auf der Homepage der Antragsgegnerin im Internet und durch Aushang in dem amtlichen Bekanntmachungskasten bekannt gegeben worden. Letzteres ergibt sich aus dem in der mündlichen Verhandlung am 26. Mai 2020 nachgereichten Vermerk über den Aushang und die Veröffentlichung im Internet am o. g. Tage.

Dass Zeit, Ort und Tagesordnung der Ratssitzung vom 1. August 2018 nicht ortsüblich bekanntgemacht worden wären, ist weder ersichtlich noch vorgetragen.

c)

Der Rat war in seiner Sitzung am 13. Dezember 2017 entgegen der Auffassung der Antragstellerin beschlussfähig.

Die Vertretung ist gemäß § 65 Abs. 1 NKomVG beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Einberufung die Mehrheit ihrer Mitglieder anwesend ist oder wenn alle Mitglieder anwesend sind und keines eine Verletzung der Vorschriften über die Einberufung der Vertretung rügt. Die oder der Vorsitzende stellt zu Beginn der Sitzung fest, ob die Vertretung beschlussfähig ist (Satz 2). Die Vertretung gilt, auch wenn sich die Zahl der anwesenden Mitglieder der Vertretung im Laufe der Sitzung verringert, so lange als beschlussfähig, wie die Beschlussfähigkeit nicht angezweifelt wird (Satz 3).

Hier ist nach ordnungsgemäßer Einberufung des Rates die Mehrheit der Ratsmitglieder anwesend gewesen. Wie dargelegt, sind die Ratsmitglieder ordnungsgemäß gemäß § 59 Abs. 1 Satz 2 NKomVG i. V. m. § 1 Abs. 1 der Geschäftsordnung geladen worden. Mit neun von elf Ratsmitgliedern war im Zeitpunkt der Abstimmung über die Tourismusbeitragssatzung (6x ja, 1x nein, 2 Enthaltungen) am 13. Dezember 2017 die Mehrheit der Ratsmitglieder anwesend. Von den elf Ratsmitgliedern fehlten bei dieser Abstimmung zwei Ratsmitglieder, nämlich offenbar die entschuldigt fehlende Ratsherrin und der zwischen 16:32 Uhr bis 16:55 Uhr abwesende Ratsherr.

Außerdem hat der Ratsvorsitzende ausweislich des Sitzungsprotokolls die Beschlussfähigkeit des Rates festgestellt. Rügen gegen diese Feststellung sind nicht erhoben worden. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Angaben im Protokoll unzutreffend wären.

Im Übrigen ist es entgegen der Ansicht der Antragstellerin unschädlich, dass die Niederschrift über die Sitzung am 13. Dezember 2017 erst vier Monate später am 18. April 2018 gefertigt worden ist, obgleich gemäß § 13 Abs. 3 Satz 1 der Geschäftsordnung das Protokoll spätestens 15 Tage nach der Sitzung jedem Ratsmitglied bereitgestellt werden soll. Es liegen schon keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dies von einem Ratsmitglied gerügt worden wäre. Zudem berührt die verspätete Fertigung der Niederschrift nicht die Wirksamkeit der Beschlussfassung in der betreffenden Ratssitzung.

Schließlich war der Rat auch in der Sitzung am 1. August 2018, in der der 1. Nachtrag beschlossen worden ist, beschlussfähig. Denn den 1. Nachtrag haben alle elf Ratsmitglieder einstimmig beschlossen.

d)

Schließlich ist die Tourismusbeitragssatzung vom 13. Dezember 2017 ordnungsgemäß gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 der Hauptsatzung der Antragsgegnerin vom 15. November 2011 i. d. F. vom 9. Juli 2015 im Amtsblatt für den Landkreis B-Stadt und die Stadt Emden vom 15. Dezember 2017 (S. 598 ff.) bekannt gemacht worden. Der 1. Nachtrag vom 1. August 2018 ist ordnungsgemäß gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 der Hauptsatzung der Antragsgegnerin vom 15. November 2011 i. d. F. vom 11. Juli 2018 im Amtsblatt für den Landkreis B-Stadt und die Stadt Emden vom 3. August 2018 (S. 381) bekannt gemacht worden.

2.

Die angefochtenen Regelungen in §§ 1 bis 6, 8, 9 und 11 TBS sind auch materiell rechtmäßig.

Sie verstoßen nicht gegen höherrangiges Recht.

Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 NKAG in der zum 1. April 2017 in Kraft getretenen Neufassung können Gemeinden, die ganz oder teilweise als Kurort, Luftkurort, Erholungsort oder Küstenbadeort staatlich anerkannt sind, zur Deckung ihres Aufwands für die Förderung des Tourismus sowie für Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung, Erneuerung, Betrieb, Unterhaltung und Verwaltung ihrer Einrichtungen, die dem Tourismus dienen, einen Tourismusbeitrag erheben (vormals: Fremdenverkehrsbeiträge).

Demnach sind Gegenleistung der Gemeinde ihre Aufwendungen für die Tourismusförderung und für die Tourismuseinrichtungen. Nur wegen dieses Aufwands können nach § 9 Abs. 2 Satz 1 NKAG von solchen selbständig tätigen Personen und Unternehmen Tourismusbeiträge erhoben werden, denen durch den Tourismus unmittelbar oder mittelbar besondere wirtschaftliche Vorteile geboten werden (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 13.11.1990 – 9 K 11/89 – juris Rn. 15). Der Tourismusbeitrag gemäß § 9 NKAG kann zudem – wie hier – neben dem Gästebeitrag gemäß § 10 NKAG erhoben werden.

§§ 1 bis 6, 8, 9 und 11 TBS stehen im Einklang mit den landesrechtlichen Vorschriften des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes, insbesondere mit §§ 2 und 9 NKAG, und verstoßen auch nicht gegen verfassungsrechtliche Grundsätze.

a)

Die genannten Vorschriften der Tourismusbeitragssatzung enthalten den Mindestinhalt nach § 2 Abs. 1 Satz 2 NKAG. Denn sie regeln den Kreis der Abgabenschuldner (§ 2 TBS), den die Abgabe begründenden Tatbestand (§ 1 Abs. 1 Satz 2 TBS), den Maßstab (§ 3 TBS) und den Satz der Abgabe (§ 4 TBS) sowie die Entstehung und den Zeitpunkt der Fälligkeit der Schuld (§§ 5 und 8 TBS).

b)

Die Antragsgegnerin ist gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 NKAG befugt, Tourismusbeiträge zu erheben. Denn sie ist als Nordseeheilbad staatlich anerkannt (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 TBS).

c)

Die Antragsgegnerin erhebt rechtsfehlerfrei entsprechend § 2 Abs. 1 Satz 1 NKAG durch Satzung gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 TBS Tourismusbeiträge zur teilweisen Deckung ihres Aufwands einerseits für die Förderung des Tourismus (§ 9 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. NKAG), andererseits für Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung, Erneuerung, Betrieb, Unterhaltung und Verwaltung ihrer Einrichtungen, die dem Tourismus dienen (§ 9 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. NKAG). Soweit der Tourismusbeitrag zur „teilweisen“ Deckung erhoben wird, meint dies offensichtlich, dass der Gesamtaufwand nicht zu 100 % durch Tourismusbeiträge finanziert wird (siehe im Einzelnen § 1 Abs. 3 TBS).

Die beiden genannten Erhebungszwecke in § 1 TBS bedürfen entgegen der Ansicht der Antragstellerin keiner Nennung konkreter Positionen. Vielmehr reicht es aus, dass § 1 Abs. 1 TBS die Erhebungszwecke aus § 9 Abs. 1 Satz 1 NKAG wiedergibt. Forderte man eine Konkretisierung der Erhebungszwecke, würde dies den Handlungsspielraum der Gemeinde unzulässig einschränken. Mit der Einfügung des Begriffs der Förderung des Fremdenverkehrs in § 9 Abs. 1 Satz 1. Alt. NKAG i. d. F. vom 23. Januar 2007 sollte der Spielraum der Gemeinden zur Finanzierung von Maßnahmen der Fremdenverkehrsförderung gerade erweitert werden (LT-Drucks. 15/3000, S. 19). Im Übrigen ist die Entscheidung darüber, welche Einrichtungen für den Tourismus geschaffen und wie sie ausgestaltet werden sollen und wie und in welchem Umfang die Förderung des Tourismus betrieben werden soll, Teil der gemeindlichen Selbstverwaltung (von Waldthausen in Rosenzweig/A./von Waldthausen, NKAG, Stand: Oktober 2019, § 9 Rn. 30; Wölfl in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: 62. Ergänzungslieferung März 2020, § 11 Rn. 149). Angesichts der Vielzahl von denkbaren touristischen Maßnahmen und Einrichtungen würde diese Aufgabe auch im Hinblick auf die Entwicklung als Tourismusgemeinde erheblich eingeschränkt.

d)

Die Regelung in § 1 Abs. 2 TBS über die Einbeziehung des Aufwands Dritter in den Aufwand der Antragsgegnerin ist zwar enger gefasst als die gesetzliche Regelung in § 9 Abs. 1 Satz 3 NKAG. Dies führt hier aber noch nicht zur Unwirksamkeit dieser Satzungsregelung.

Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 NKAG gehören zu den Kosten, die in die Kalkulation einbezogen werden können, die erforderlichen Kosten, die bei einem Dritten entstehen, weil er Aufgaben nach Satz 1 für die Gemeinde durchführt. Demgegenüber ist in § 1 Abs. 2 TBS geregelt, dass – soweit die Gemeinde sich zur Durchführung der Maßnahmen gemäß Abs. 1 eines Dritten bedient – die dafür von der Gemeinde geschuldeten Vergütungen zum Aufwand zählen.

Die Bestimmung des § 1 Abs. 2 TBS beruht offenkundig auf der alten gesetzlichen Regelung in § 9 Abs. 1 Satz 2 NKAG in der bis zum 31. März 2017 geltenden Fassung, wonach zum Aufwand auch die Kosten rechnen, die einem Dritten entstehen, dessen sich die Gemeinde bedient, soweit sie dem Dritten von der Gemeinde geschuldet werden. Der Senat hatte zu dieser alten Fassung der Vorschrift in früheren Urteilen entschieden, dass vom Kurverein oder von der Kurbetriebsgesellschaft übernommene Kosten, die diesen durch die Ausführung der im Gesetz benannten Maßnahmen entstanden sind, in die Beitragskalkulation eingestellt werden können, wenn die Gemeinde gegenüber dem Verein oder der Gesellschaft, an dem bzw. an der sie mit einem ausreichenden Einwirkungsrecht beteiligt ist, vertraglich zur Verlustabdeckung bzw. zur Zuschusszahlung verpflichtet ist (vgl. nur Senatsurteil vom 13.12.2006 – 9 KN 180/04 – juris Rn. 42). In seinem Urteil vom 1. Februar 2016 (– 9 KN 277/14 – juris Rn. 40) hat der Senat es offengelassen, ob die tatsächlichen Kosten der Aufgabenwahrnehmung durch eine 100%ige Tochtergesellschaft auch dann in die Beitragskalkulation eingestellt werden dürfen, wenn eine ausdrückliche vertragliche Verpflichtung der Gemeinde zur Kostenübernahme fehlt. In Reaktion auf diese Entscheidung ist § 9 Abs. 1 Satz 3 NKAG dahingehend geändert worden, dass nicht mehr vorausgesetzt wird, dass die Kosten geschuldet werden, sondern es ausreicht, dass die Kosten bei dem Dritten entstehen.

Die auf der alten Gesetzeslage beruhende Satzungsregelung führt vorliegend jedoch nicht zu einer unzulässigen Einschränkung gegenüber der weiter gefassten neuen gesetzlichen Bestimmung.

Denn die Aufgaben der Förderung des Tourismus und der Herstellung u. a. der Tourismuseinrichtungen auf A-Stadt werden von dem Eigenbetrieb „Kurverwaltung der Inselgemeinde Juist“ gemäß § 2 der Betriebssatzung vom 15. Dezember 2011 wahrgenommen. Es kann dahinstehen, ob dieser Eigenbetrieb „Dritter“ i. S. der genannten Vorschriften ist. Denn die Kosten des Eigenbetriebs zählen in jedem Fall zum Aufwand der Antragsgegnerin. Der Eigenbetrieb ist kein eigenständiger Verein oder eine Betriebsgesellschaft, sondern er ist gemäß § 1 der Betriebssatzung eine organisatorisch, verwaltungsmäßig und finanzwirtschaftlich gesonderte Einrichtung ohne eigene Rechtspersönlichkeit (Eigenbetrieb) und ohne Gewinnerzielungsabsicht. Die Sonderkasse des Eigenbetriebes ist gemäß § 8 der Betriebssatzung mit der Kommunalkasse der Inselgemeinde Juist verbunden. Der Verlust des Eigenbetriebs ist gemäß § 12 Abs. 1 Satz 3 letzter Halbsatz der nach § 1 Abs. 1 der Betriebssatzung anwendbaren Eigenvertriebsverordnung vom 27. Januar 2011 von der Gemeinde auszugleichen.

Demnach ist die Antragsgegnerin zwar nicht auf vertraglicher Grundlage, aber aufgrund rechtlicher Vorschriften zur Verlustabdeckung des Eigenbetriebs „Kurverwaltung“ verpflichtet. Hieraus folgt zugleich, dass diese Kosten in jedem Fall zum Aufwand der Antragsgegnerin für die Tourismusförderung und die Tourismuseinrichtungen zählen.

Soweit die Antragstellerin meint, die Erhebung des Tourismusbeitrags habe dazu gedient, den defizitären Haushalt der Antragsgegnerin auszugleichen, die Antragsgegnerin habe daher dem Grunde nach eine Steuer erhoben und es müsse davon ausgegangen werden, dass der Eigenbetrieb nicht wirtschaftlich sei und vom Tourismusbeitrag finanziert werde, verkennt sie, dass die Erhebung des Tourismusbeitrags gerade der Finanzierung des Aufwands für den Tourismus und nicht der Finanzierung einrichtungsfremder Zwecke dient. Wie die Antragsgegnerin zutreffend erklärt hat, bestätigt der Umstand, dass ein Leistungsbereich der Tourismusförderung „unwirtschaftlich“ ist, doch gerade, dass nicht anderweit gedeckter tourismusbeitragsfähiger Aufwand vorhanden und somit der Tourismusbeitrag zur Deckung des Aufwands erforderlich ist. Dabei stehen sich – anders als bei einer Steuer – Leistung (Beitrag) und die Gegenleistung der Antragsgegnerin (Tourismusförderung und die betriebenen Tourismuseinrichtungen) äquivalent gegenüber.

e)

Die Satzungsbestimmung des § 1 Abs. 3 TBS regelt die Deckung des Gesamtaufwands für die Förderung des Tourismus einerseits sowie die dem Tourismus dienenden Einrichtungen andererseits nach § 1 Abs. 1 TBS und ist im Hinblick auf die danach ersichtliche Aufteilung in unterschiedliche Deckungsanteile rechtlich nicht zu beanstanden.

Gemäß § 9 Abs. 6 Satz 1 NKAG kann der Beitrag neben Gebühren nach § 5 NKAG und Beiträgen nach § 10 NKAG erhoben werden. Nach § 9 Abs. 6 Satz 2 NKAG muss durch Satzung bestimmt werden, zu welchen Teilen der Gesamtaufwand aus den einzelnen Abgabearten gedeckt werden soll.

Solche Festsetzungen enthält § 1 Abs. 3 TBS.

Der Gesamtaufwand soll

- gemäß § 1 Abs. 3 a) TBS für die Förderung des Tourismus zu 39,1 % durch Tourismusbeiträge, zu 56,5 % durch sonstige Entgelte und zu 4,4 % durch öffentlichen Anteil (10% abzgl. anteiliger Deckungsmittel) gedeckt werden und

- gemäß § 1 Abs. 3 b) TBS für Einrichtungen, die dem Tourismus dienen, zu 61,3 % durch Gästebeiträge, zu 2,9 % durch Tourismusbeiträge, zu 22,2 % durch sonstige Deckungsmittel, zu 3,9 % durch Kostenanteil der Gemeinde (Anteil der Allgemeinheit) und zu 9,7 % durch Gemeindeanteil für beitragsfreie und beitragsermäßigte Gäste.

Die Antragstellerin rügt ohne Erfolg, der Eigenanteil der Gemeinde sei zu niedrig angesetzt.

Soweit der Beitrag nach Absatz 1 für die Förderung des Tourismus erhoben wird, muss die Satzung gemäß § 9 Abs. 6 Satz 3 NKAG einen Kostenanteil der Gemeinde (Anteil der Allgemeinheit) bestimmen, dessen Höhe 10 vom Hundert betragen soll; die Gemeinde kann auf ihren Kostenanteil (Halbsatz 1) diejenigen Kosten anrechnen, die sie nicht gemäß Satz 1 erhebt. Es handelt sich hierbei um eine Soll-Vorschrift. Bei einer solchen Vorschrift ist in der Regel der Ermessensspielraum der zuständigen Stelle eng. Nur in atypischen Fällen darf anders verfahren werden als im Gesetz vorgesehen (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 24.11.1983 – 2 C 17.82 – juris Rn. 20).

Die Antragsgegnerin hat hinsichtlich des Aufwands für die Tourismusförderung einen Kostenanteil von 10 v. H. berücksichtigt. Zwar beträgt der in der Satzung genannte Eigenanteil an den Aufwendungen für die Förderung des Tourismus nach § 1 Abs. 3 a) TBS nur 4,4 %. Dies wird aber im Klammerzusatz dahingehend erläutert, dass dies 10 % abzüglich anteiliger Deckungsmittel ausmache. Demnach hat die Antragsgegnerin einen Eigenanteil von 10 % des Gesamtaufwands für die Tourismusförderung nach Abzug der Deckungsmittel bzw. sonstiger Entgelte abgezogen. Der so ermittelte Betrag macht zugleich 4,4 % des Aufwands für die Tourismusförderung vor Abzug der anderen Deckungsmittel aus, wie sich im Einzelnen aus der vorgelegten Beitragskalkulation ergibt.

Diese Vorgehensweise ist – wie unten weiter ausgeführt wird (hierzu unter h) aa) (3) (a)) – nicht zu beanstanden. Ebenso bestehen gegen die Höhe der weiteren Deckungsgrade keine Bedenken, wie ebenfalls unten näher erläutert wird.

§ 1 Abs. 3 Satz 2 TBS, wonach bei der Ermittlung des Tourismusbeitrags ein dem besonderen Vorteil der Gemeinde entsprechender Teil des Aufwands außer Ansatz bleibt, ist entgegen der Ansicht der Antragstellerin nicht zu beanstanden. Diese Regelung beschreibt nur den „öffentlichen Anteil“ der Antragsgegnerin bzw. den „Kostenanteil der Gemeinde“ i. S. v. § 1 Abs. 3 Satz 1 TBS und ist nur deklaratorisch.

f)

Die Antragsgegnerin hat beanstandungsfrei den Kreis der Beitragspflichtigen in § 2 TBS bestimmt.

Gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 NKAG sind beitragspflichtig alle selbständig tätigen Personen und alle Unternehmen, denen durch den Tourismus unmittelbar oder mittelbar besondere wirtschaftliche Vorteile geboten werden.

Die Regelung in § 2 TBS entspricht diesen gesetzlichen Vorgaben.

Nach § 2 Abs. 1 TBS sind beitragspflichtig alle natürlichen und juristischen Personen sowie nicht- oder teilrechtsfähige Personenvereinigungen, denen durch den Tourismus unmittelbar oder mittelbar besondere wirtschaftliche Vorteile geboten sind. Besondere wirtschaftliche Vorteile sind gemäß § 2 Abs. 2 TBS denen geboten, die im Gemeindegebiet in selbstständiger Erwerbstätigkeit entgeltliche Leistungen im Rahmen der für den Tourismus erfolgenden Bedarfsdeckung allgemein anbieten. Unmittelbare Vorteile sind allen selbständig Erwerbstätigen geboten, die zur Bedarfsdeckung von Touristen geeignete Leistungen allgemein anbieten; mittelbare Vorteile sind denen geboten, die zur Bedarfsdeckung unmittelbar bevorteilter Erwerbstätiger geeignete Leistungen allgemein anbieten. Dem Leistungsangebot im obigen Sinne gleichgestellt sind bereits bestehende Leistungsverpflichtungen gegenüber Touristen oder unmittelbar bevorteilten Beitragspflichtigen. Nach § 2 Abs. 3 TBS gelten als im Gemeindegebiet allgemein angeboten die Leistungen im Sinne des Abs. 2, soweit die Erwerbstätigkeit dort mittels einer vorhandenen Betriebsstätte (§ 12 AO), ständigen Vertretung (§ 13 AO) oder sonstigen regelmäßig wiederkehrend geschäftlich genutzten Örtlichkeit ausgeübt und werblich kundgetan wird.

Ohne Erfolg wendet die Antragstellerin ein, die Bestimmung des Beitragspflichtigen sei nur in einer komplizierten Gesamtschau der Absätze 1 bis 3 von § 2 TBS möglich.

Vielmehr ist § 2 TBS systematisch klar aufgebaut: In § 2 Abs. 1 TBS wird der Kreis der Beitragspflichtigen bestimmt. In § 2 Abs. 2 TBS werden die in Absatz 1 genannten Tatbestandsmerkmale „unmittelbare oder mittelbare besondere wirtschaftliche Vorteile“ definiert. In Absatz 3 wird das in Absatz 2 genannte Tatbestandsmerkmal „im Gemeindegebiet allgemein angebotene Leistungen“ erklärt.

Es ist nicht zu beanstanden, dass § 2 Abs. 1 bis 3 TBS die Beitragspflichtigen allgemein unter der Definition der Vorteilslage umschreibt, statt auf die Betriebsartentabelle in der Anlage zur Tourismusbeitragssatzung Bezug zu nehmen, wie es in anderen Satzungen üblich und auch in § 2 Abs. 2 Satz 1 des Satzungsmusters über die Erhebung eines Fremdenverkehrsbeitrags (RdErl. d. MI vom 23.6.1992, Nds. MBl. 1992, S. 1206 ff.) vorgesehen ist. Ob die Antragsgegnerin alle in Betracht kommenden unmittelbar und mittelbar Bevorteilten in der Anlage zur Satzung erfasst, ist eine Frage der konkreten Vollständigkeit der Maßstabsregelung, nicht der Regelung über die Beitragspflichtigen. Wie sich aus dem Gutachten des Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin vom 9. April 2013 zur entsprechenden Regelung in der vormals geltenden Fremdenverkehrsbeitragssatzung 2013 ergibt, wurde die Formulierung in § 2 Abs. 2 TBS „selbstständige Erwerbstätigkeit“ bewusst gewählt, um damit alle sieben Einkunftsarten abzudecken, die in § 2 EStG genannt sind, einschließlich der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 2 Abs. 1 Nr. 6 EStG, vgl. Gutachten vom 9.4.2013, S. 5). Die Formulierung „Leistung allgemein anbieten“ in § 2 Abs. 2 TBS sollte der Rechtsprechung des Senats Rechnung tragen und näher am tourismusbedingten Vorteil aus der Möglichkeit eines Ertrags aus dem Tourismus sein (gegenüber zuvor engerer Formulierung, vgl. Gutachten vom 9.4.2013, S. 5 ff.). § 2 Abs. 3 TBS steht im Einklang mit dem in § 9 Abs. 2 Satz 2 NKAG geregelten Territorialitätsprinzip. Danach erstreckt sich die Beitragspflicht auch auf solche Personen und Unternehmen, die, ohne in der Gemeinde ihren Wohnsitz oder Betriebssitz zu haben, vorübergehend dort erwerbstätig sind. Dementsprechend wird in § 2 Abs. 3 TBS die konkrete, räumlich verfestigte Beziehung zur Gemeinde im Sinne der „im Gemeindegebiet allgemein angebotenen“ Leistungen definiert.

g)

Der in § 3 TBS geregelte Beitragsmaßstab ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 TBS werden die wirtschaftlichen Vorteile nach der vom Tourismus gebotenen Verdienstmöglichkeit bemessen, ausgedrückt in einem Messbetrag.

Der Beitragsmaßstab knüpft demnach nicht an die tatsächliche Erzielung des Gewinns bzw. Verdienstes an. Nach der Rechtsprechung des Senats kann die Bemessung der die Beitragserhebung rechtfertigenden Vorteile im Rahmen des Fremdenverkehrs- bzw. Tourismusbeitragsrechts nur nach einem an der Wahrscheinlichkeit orientierten Maßstab vorgenommen werden, weil die durch den Fremdenverkehr bzw. Tourismus ermöglichte Steigerung des Umsatzes bzw. Gewinns nicht genau anhand eines Wirklichkeitsmaßstabs festgestellt werden kann (vgl. Senatsurteil vom 23.3.2009 – 9 LC 257/07 – juris Rn. 35 m. w. N.; vgl. auch OVG RP, Urteil vom 19.12.2018 – 6 C 11698/17 – juris Rn. 46 m. w. N.).

Mit den Grundsätzen eines zulässigen pauschalierenden und typisierenden Wahrscheinlichkeitsmaßstabs steht im Einklang, dass der Messbetrag, der die besonderen wirtschaftlichen Vorteile ausdrückt, gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 TBS aus der Summe der vereinnahmten Leistungsentgelte aus der beitragspflichtigen Tätigkeit (im Folgenden: Umsatz), im Falle der Umsatzsteuerpflicht abzüglich enthaltener Umsatzsteuer, multipliziert mit dem touristisch bedingten Anteil (Vorteilssatz, Abs. 3) und dem Gewinnsatz (Abs. 4) errechnet wird (Senatsurteil vom 23.3.2009, a. a. O., Rn. 36 ff.; OVG RP, Urteil vom 19.12.2018 – 6 C 11698/17 – juris Rn. 47; BayVGH, Beschluss vom 2.3.2018 – 4 ZB 17.689 – juris Rn. 8). Durch diesen Maßstab wird im Regelfall das erforderliche Maß an Wahrscheinlichkeit im Hinblick auf die Richtigkeit der Besteuerungsgrundlagen erreicht.

Die Einführung dieses Maßstabs statt des früheren sog. Produktionsfaktorenmaßstabs war schon bei der Fremdenverkehrsbeitragssatzung der Antragsgegnerin vom 17. April 2013 Ziel der Umstellung (vgl. Gutachten vom 9.4.2013, S. 2).

Gegen die Messbetragsfaktoren, also die Umsätze und die in der Betriebsartentabelle festgelegten Vorteils- und Gewinnsätze für bestimmte Betriebsarten bestehen keine rechtlichen Bedenken:

aa)

Als Umsatz im Sinne dieser Satzung gilt gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 TBS die Summe aller Entgelte (abzüglich der Umsatzsteuer) im Sinne des § 10 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes, bei fehlender Umsatzsteuerpflicht die Summe der Einnahmen. Maßgeblich ist gemäß § 3 Abs. 2 Satz 3 TBS der im Vorvorjahr des Erhebungsjahres (§ 5) erzielte Umsatz.

Die umsatzsteuerbereinigten Einnahmen des Vorvorjahres sind noch ein hinreichender Indikator für die Gewinn- und Verdienstmöglichkeiten im Erhebungszeitraum.Die längere Zeitspanne zwischen Erhebungszeitraum und dem für die Umsatzermittlung maßgeblichen Jahr erscheint unter Praktikabilitätsgesichtspunkten noch hinnehmbar, weil das Abstellen auf das Vorvorjahr einerseits zugunsten der Antragsgegnerin eine gesicherte Umsatzermittlung gewährleistet und andererseits die Beitragspflichtigen zu einer den Tourismusbeitrag berücksichtigenden Preiskalkulation für das Erhebungsjahr befähigt (vgl. Senatsbeschluss vom 15.12.2008 – 9 LA 349/05 – n. v.). Das Abstellen auf die umsatzsteuerbereinigten Einnahmen des Vorvorjahres lässt sich auch aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität rechtfertigen. Die sich aus der Zeitspanne zwischen dem für die Einnahmenermittlung maßgeblichen Jahr und dem Erhebungszeitraum ergebenden Ungenauigkeiten sind auch deswegen hinnehmbar, weil jeder Wahrscheinlichkeitsmaßstab gebotene Vorteile nur mehr oder weniger unzureichend erfassen kann (vgl. Senatsurteil vom 23.3.2009, a. a. O., Rn. 36 zu einer Bemessung anhand des Umsatzes des vorvergangenen Jahres).

bb)

Die in der Anlage 1 zur Tourismusbeitragssatzung in der Spalte 3 der Betriebsartentabelle festgelegten Vorteilssätze für die einzelnen Arten der beitragspflichtigen Tätigkeit (§ 3 Abs. 3 TBS) bieten ebenfalls keinen Anlass zur Beanstandung.

Nach der Rechtsprechung des Senats ist die Fremdenverkehrsbeiträge erhebende Gemeinde nicht verpflichtet, die fremdenverkehrsbedingten Vorteile jedes einzelnen Beitragspflichtigen zu ermitteln. Ausreichend ist, wenn sie auf der Grundlage von Marktanalysen und verfügbaren Statistiken Vergleiche zwischen den zu erzielenden Umsätzen und Gewinnen in den einzelnen Branchen anstellt und die errechneten Multiplikatoren ohne erkennbare systematische Fehler zur Festlegung der Beitragssätze verwendet (vgl. Senatsurteil vom 23.3.2009, a. a. O., Rn. 39). Dies gilt auch für die Erhebung von Tourismusbeiträgen.

Einer Gemeinde steht bei der Bestimmung des Vorteilssatzes ein weitgehendes Ermessen hinsichtlich der Beurteilung zu, welche Vorteile den zu Beitragsgruppen zusammengefassten Personengruppen bei pauschalierender Betrachtungsweise zuzurechnen sind. Dieses weitgehende Ermessen ist gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar (Senatsbeschluss vom 27.5.2015 – 9 LA 268/13 – juris Rn. 7 m. w. N.).

Gewisse Typisierungen und Vereinheitlichungen sind bei der Festlegung der einzelnen Bemessungsmerkmale für die Beitragshöhe nicht nur zulässig, sondern praktisch unumgänglich. Denn die Bildung einer begrenzten Anzahl von Beitragsgruppen bringt es zwangsläufig mit sich, dass Personen bzw. Unternehmen, die unterschiedlich vom Fremdenverkehr bzw. Tourismus profitieren, zusammengefasst werden und daher der gleichen Beitragsbemessung unterliegen. Es muss daher hingenommen werden, dass innerhalb der gebildeten Berufsgruppen durchaus Unterschiede hinsichtlich der aus dem Fremdenverkehr bzw. Tourismus erzielbaren wirtschaftlichen Vorteile bestehen (vgl. Senatsurteil vom 27.5.2015, a. a. O., Rn. 8 m. w. N.).

Ein Verstoß gegen das Gebot der Abgabengerechtigkeit aus Art. 3 Abs. 1 GG liegt erst dann vor, wenn die Vorteilslage unter keinem Gesichtspunkt mehr als im Wesentlichen gleich angesehen werden kann, insbesondere wenn die Vorteilseinschätzung willkürlich erscheint. Nur dann besteht die Notwendigkeit, diesem Umstand durch die Bildung weiterer Gruppen von Beitragspflichtigen oder durch Unterschiede innerhalb der Beitragsgruppen Rechnung zu tragen (Senatsurteil vom 27.5.2015, a. a. O., Rn. 9 m. w. N.).

Dies ist hier indes nicht der Fall.

(1)

Die Betriebsartentabelle der Antragsgegnerin entspricht dem sog. Grundsatz der konkreten Vollständigkeit und verstößt entgegen der Ansicht der Antragstellerin nicht gegen den Grundsatz der Abgabengerechtigkeit und damit nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.

Der Grundsatz der konkreten Vollständigkeit besagt, dass eine Beitragssatzung auf jeden in der Gemeinde denkbaren Beitragsfall anwendbar ist (vgl. Senatsurteil vom 22.11.2010 – 9 LC 393/08 – juris Rn. 48; zum Erschließungsbeitrag siehe Senatsurteil vom 8.11.2018 – 9 LC 4/17 – juris Rn. 40, wonach der Grundsatz der konkreten Vollständigkeit nicht verlangt, dass für alle „irgendwie denkbaren“ Fälle eine Maßstabsregelung vorhanden sein muss, wohl aber für die realistischer Weise zu erwartenden Fälle). Dabei gilt, dass auf eine Auffangvorschrift, der zufolge auch sonstige selbständige Personen und Unternehmen beitragspflichtig sind, denen mittelbar oder unmittelbar durch den Fremdenverkehr bzw. Tourismus besondere wirtschaftliche Vorteile geboten werden, in zulässiger Weise nur für diejenigen Bevorteilten zurückgegriffen werden darf, deren Hinzutreten zum Kreis der Beitragspflichtigen nicht vorhersehbar war (vgl. Senatsbeschluss vom 4.3.2020 – 9 LA 149/19 – n. v.; Senatsurteile vom 22.11.2010 – 9 LC 393/08 – juris Rn. 53 und vom 13.11.1990 – 9 K 11/89 – juris Rn. 35). Auf eine entsprechende Auffangvorschrift darf demnach nicht zurückgegriffen werden, wenn der Kreis der Beitragspflichtigen vorhersehbar war und für diese Beitragspflichtigen deshalb eine eigenständige Berufsgruppe mit einem für diese Gruppe ermittelten Vorteilssatz hätte bestimmt werden müssen (Senatsbeschluss vom 4.3.2020 – 9 LA 149/19 – n. v.). In seinem Urteil vom 22. November 2010 hat der Senat einen Verstoß der dortigen Fremdenverkehrsbeitragssatzung gegen den Grundsatz der konkreten Vollständigkeit angenommen, weil in der Anlage jener Satzung die Gruppe der Vermieter und Verpächter nicht als eigenständige Branche ausgewiesen worden war, obwohl es nahegelegen hätte, sie als beitragspflichtig zu erfassen. Für diese Fälle konnte nicht auf die Auffangvorschrift zurückgegriffen werden, weil dieser Kreis der Beitragspflichtigen vorhersehbar war (vgl. Senatsurteil vom 22.11.2010, a. a. O., Rn. 53).

Vor diesem Hintergrund erfasst die Betriebsartentabelle in der Anlage zur vorliegenden Satzung alle in dem Erhebungsgebiet denkbaren Beitragsfälle.

In der Tabelle sind die Betriebsarten in die sechs Kategorien A – F und Untergruppen aufgeteilt und jeweils mit Vorteils- und Gewinnsätzen aufgeführt: „A Unterkunft“, „B Gastronomie“, „C Einzelhandel mit überwieg. unmittelb. Vorteil“ – Untergruppen „CA Einzelhandel m. Nahrungs- u. Genussmitteln“ und „CB Einzelhandel mit sonstigen Waren“ –, „D Freizeit/Unterhaltung“, „E Sonstige Dienstleistung mit unmittelbarem Vorteil“ – Untergruppen „EA Gesundheitswesen u. Körperpflege“ und „EB sonstige“ –, „F Zulieferung“ – Untergruppen „FA Waren, Stoffe, Infrastruktur“, „FB Bauwirtschaft“ und „FC Dienstleistungen“.

Es ist nicht zu beanstanden, dass die Betriebsartentabelle teilweise auf „sonstige“ Betriebsarten zurückgreift, insbesondere liegt darin keine unzulässige Auffangvorschrift.

Soweit in den Untergruppen der gebildeten Kategorien „sonstige“ Betriebsarten (nachfolgend: BA) beispielhaft erläutert werden (BA-Nrn. D13 „sonstige Freizeit-/Unterhaltungsdienstleistungen (wie z. B. Mal-, Töpferkurse, sonstige Anleitung für eigenkünstler. Betätigung und Freizeitgestaltung)“, EB08 „sonstige Dienstleistung mit überwieg. unmittelb. Vorteil (z. B. Eventagentur, Internet-Café, Lottoannahme usw.)“ und FC16 „sonstige Dienstleistung mit überwieg. mittelb. Vorteil (z. B. Buchführung, Übersetzung, Schreibarbeiten, Büroorganisation usw.)“), handelt es sich schon nicht um Auffangtatbestände im Sinne der oben dargelegten Rechtsprechung, sondern um die Zusammenfassung weiterer Betriebsarten in einer Untergruppe, die bereits im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses vorhersehbar waren und für die konkrete Vorteils- und Gewinnsätze bestimmt worden sind sowie ein zu erwartender Umsatz kalkuliert worden ist. Insofern unterscheiden sich diese beispielhaft erläuterten sonstigen Betriebsarten nicht von den ausdrücklich genannten Betriebsarten, die ebenfalls mehrere Bevorteilte zusammenfassen (s. a. Senatsbeschluss vom 4.3.2020 – 9 LA 149/19 – n. v.; s. a. VG Oldenburg, Urteil vom 8.11.2012 – 2 A 1862/11 – juris Rn. 27; von Waldthausen, a. a. O., § 9 Rn. 83).

Soweit in den weiteren Untergruppen einiger Kategorien „sonstige“ Betriebsarten aufgeführt werden, für die keine Beispielsfälle genannt werden (BA-Nrn. A08 „sonstige Unterkunftsgewährung an wechselnde Gäste“, B06 „sonstige Gastronomiebetriebe“, CA08 „sonstiger Einzelhandel m. Nahrungs- u. Genussmitteln“, CB17 „sonstiger Einzelhandel m. überwieg. unmittelb. Vorteil“, EA12 „sonstige Betriebe zur Gesundheits- und Körperpflege“, FA16 „sonstige Warenlieferung oder Infrastrukturleistung“, FB 15 „sonstige Bauwirtschaftsbetriebe“), haben diese Tatbestände zwar eine Auffangfunktion. Eine solche Auffangfunktion kommt in gewissem Umfang auch den Untergruppen zu, soweit einzelne Betriebe nicht unter die Beispiele der übrigen „sonstigen“ Betriebsarten (BA-Nrn. D13, EB08 und FC16) fallen. Mit diesen Untergruppen werden auch mögliche Beitragspflichtige erfasst, die im Zeitpunkt des Satzungserlasses denkbar, aber noch nicht im Erhebungsgebiet vorhersehbar waren. Eine solche Funktion einer Auffangregelung ist nach der dargestellten Rechtsprechung des Senats jedoch nicht zu beanstanden, zumal hier für diese Fälle zudem jeweils Vorteils- und Gewinnsätze bestimmt sind (vgl. zu dieser Anforderung Senatsurteil vom 22.11.2010, a. a. O., Rn. 53; s. a. Senatsbeschluss vom 4.3.2020 – 9 LA 149/19 – n. v.).

Damit kommt allen diesen Untergruppen „sonstigen“ Betriebsarten am Ende jeder der aufgeführten Kategorien eine zulässige Doppelfunktion zu, denn auf sie darf auch dann zugegriffen werden, wenn der Kreis der Beitragspflichtigen einer Sparte zu klein ist, um innerhalb der zahlreichen Branchen der zehn Kategorien eine eigenständige Berufsgruppe mit einem für diese Gruppe ermittelten Vorteils- und Gewinnsatz zu bestimmen (vgl. Senatsbeschluss vom 4.3.2020 – 9 LA 149/19 – n. v.).

Vor diesem Hintergrund bleibt der Einwand der Antragstellerin erfolglos, die Sparte „A03 Private Zimmervermietung o. Frühst.“ sei in der Anlage der früheren Fremdenverkehrsbeitragssatzung mit einem Vorteilssatz von 100 % und einem Gewinnsatz von 15 % versehen gewesen und sei jetzt aus der Betriebsartentabelle herausgenommen worden und damit beitragsfrei.

Die Antragsgegnerin hat die Untergruppe A03 gegenüber der vorherigen Fremdenverkehrsbeitragssatzung gestrichen, weil sie diese Sparte auf der Insel A-Stadt für ausgestorben gehalten hat. Selbst wenn es solche Betriebe noch geben sollte, wären diese jedoch von der Betriebsartentabelle, nämlich von der Untergruppe „A08 sonstige Unterkunftsgewährung an wechselnde Gäste“ mit 100 % Vorteilssatz und mit 9 % Gewinnsatz umfasst, und zwar unabhängig davon, ob eine private oder eine gewerbliche Zimmervermietung ohne Frühstück betrieben wird. Denn nicht nur gewerbliche, sondern auch private Vermieter von Ferienwohnungen sind „selbständig tätig“ i. S. v. § 9 Abs. 2 Satz 1 NKAG (Senatsurteil vom 22.11.2010 – 9 LC 393/08 – juris Rn. 50; Senatsbeschluss vom 15.12.2008 – 9 LA 349/05 – n. v.). Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich und wird auch von der Antragstellerin nicht vorgetragen, dass private oder gewerbliche Zimmervermietungen ohne Frühstück so häufig im Erhebungsgebiet vorkommen würden, dass die Bildung einer eigenen Gruppe – etwa unter A03 – erforderlich gewesen wäre.

Die Unterstellung, einige Ratsmitglieder würden selbst private Zimmer zur Vermietung anbieten und hätten durch die Streichung der Betriebsart A03 nicht als Beitragspflichtige herangezogen werden sollen, ist eine bloße Behauptung und durch nichts belegt.

Die Antragstellerin wendet weiter erfolglos ein, es sei nicht ersichtlich, ob und wie die Antragsgegnerin Vermietungen privater Ferienwohnungen von mindestens 33 Anbietern über das Portal „airbnb“ berücksichtigt habe, insbesondere ob diese Vermietungen unter die Kategorien A04, A05 oder A08 fielen. Die Vermietungen privater Ferienwohnungen lassen sich jedoch unproblematisch je nach Umsatz oder Ausgestaltung einer der drei von der Antragstellerin selbst genannten Betriebsarten A04, A05 oder A08 zuordnen. Im Übrigen ist die Frage der tatsächlichen Heranziehung der Beitragspflichtigen ein Problem des Vollzugs dieser Satzung und nicht der Struktur der Betriebsartentabelle. Die Frage, unter welche Betriebsarten bestimmte Betriebe zu subsumieren sind, überschreitet die Grenze zur Ausforschung der abgabenrechtlichen Behandlung individueller Fälle. Schließlich hat der Kämmerer der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung am 26. Mai 2020 überzeugend erläutert, sehr darum bemüht zu sein, alle nötigen Informationen über die Vermietung von Ferienwohnungen zu erhalten und sehr an der kompletten Erfassung zu arbeiten.

Die Antragsgegnerin war entgegen der Ansicht der Antragstellerin nicht gehalten, unterschiedlichen organisatorischen Gestaltungen und Strukturen einzelner Unternehmen – etwa nach Tätigkeiten in Eigenregie oder nach Betriebsaufspaltung – innerhalb der gleichen Gruppe durch Differenzierungen Rechnung zu tragen (vgl. Senatsurteil vom 17.3.1997 – 9 K 1912/95 – juris Rn. 68). Es ist auch nicht ersichtlich, dass bei Beherbergungsbetrieben, die eine Agentur oder ein Portal einschalten, ein Teilumsatz abgezogen oder ein geringerer Gewinnsatz berücksichtigt werden müsste. Nach dem Vortrag der Antragsgegnerin sind die Kosten für Vermittlungsprovisionen aufgrund des häufigen bzw. typischen Vorkommens dieser Fallgestaltung bei der Einstufung der Gewinnsätze berücksichtigt worden, was von der Antragstellerin nicht substantiiert in Zweifel gezogen wird. Es ist auch weder ersichtlich noch vorgetragen, dass im Gebiet der Antragsgegnerin eine Differenzierung in private und gewerbliche Vermieter wegen anzunehmender unterschiedlicher Vorteilsätze geboten wäre, zumal diese aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität als nicht zwingend angesehen wird (vgl. Wölfl in Driehaus, a. a. O., Rn. 166; vormals Lichtenfeld in Driehaus, a. a. O. (Stand 25. Erg.Lfg.), Rn. 116).

Im Übrigen ist die Betriebsart „Mietvermittlung, Verwaltung von Ferienwohnobjekten“ von der BA-Nr. FC08 erfasst, soweit diese Betriebe eine räumlich verfestigte Beziehung zu der Gemeinde i. S. v. § 2 Abs. 3 TBS haben.

Die Antragstellerin rügt weiter erfolglos, es würden Betriebsarten zusammengeführt, die nicht zusammengehörten. So werde der Handel mit Spirituosen nicht nachvollziehbar in „CA06 Süßwaren, Kaffee, Tee (einschl. Zubehör), Spirituosen, reisegebietsspezifische Spezialitäten“ mit einem Gewinnsatz von 5 % und in „CB15 Tabakwaren, Zeitschriften (einschließl. ggf. Zusatzsortiment, Spirituosen vgl. CA06)“ nur mit einem Gewinnsatz von 2 % veranschlagt. Auch sei unklar, was mit „Zusatzsortiment“ gemeint sei und ob mit dem Hinweis „vgl. CA06“ sämtliche in CA06 genannten Warengruppen erfasst seien.

Hierzu trägt die Antragsgegnerin vor, die unterschiedliche Behandlung des Handelns mit Spirituosen je nachdem, ob sie in Kombination mit bestimmten Lebens- und Genussmitteln (CA06) oder mit Tabakwaren und Zeitschriften (CB15) oder im Rahmen eines sog. Vollsortiments (Super- bzw. Verbrauchermarkt, CA07, CA08) angeboten würden, sei von ihrem weitgehenden Ermessen erfasst. Diese Erwägung, bei der Schaffung einer Betriebsartentabelle in der Kategorie Einzelhandel auf die jeweilige Betriebsart und nicht allein auf das jeweilige Produkt abzustellen, ist nicht ansatzweise sachfremd.

Weiterhin erläutert die Antragsgegnerin, das Wort „Zusatzsortiment“ in CB15 besage, dass Angebotsschwerpunkt dieser Sparte „Tabakwaren und Zeitschriften“ seien, während bei der Betriebsart CA06 jede Ware für sich den Tatbestand von CA06 erfüllen könne. Auch diese Erwägung ist nachvollziehbar und nicht zu beanstanden.

Soweit die Antragstellerin vorträgt, die Gastronomie werde in den Untergruppen zur Kategorie „B“ in verschiedene Bereiche zergliedert, obwohl hier in bestimmten Fällen die Grenzen sehr fließend seien, ist ihr entgegenzuhalten, dass die Gliederung der Gastronomie in verschiedene Bereiche aus dem Typisierungsermessen des Satzungsgebers folgt. Die Antragstellerin dringt auch nicht mit ihrem Einwand durch, es bleibe unklar, was unter „sonstige Gastronomiebetriebe“ (B06) zu fassen sei. Wie dargelegt, handelt es sich hierbei um eine Auffangregelung u. a. für noch nicht vorhersehbare Betriebe oder Gastronomiebetriebe, die nicht den Betriebsarten B01 bis B05 zugeordnet werden können.

(2)

Die Höhe der in der Spalte 3 der Anlage festgelegten Vorteilssätze, die im Wesentlichen derjenigen in der Anlage zur Fremdenverkehrsbeitragssatzung 2013 entspricht, begegnet keinen Bedenken. Die Antragsgegnerin durfte die Vorteilssätze der jeweiligen Betriebsarten im Rahmen pauschaler Schätzung in der Anlage der Satzung festlegen (vgl. auch OVG RP, Urteil vom 19.12.2018 – 6 C 11698/17 – juris Rn. 48).

Die Antragsgegnerin hat hierzu eine Tourismusquote und eine Tourismuswirtschaftsquote gebildet. Dies ergibt sich aus dem Gutachten des Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin „Neugestaltung des Fremdenverkehrsbeitrags in der Inselgemeinde Juist“ vom 9. April 2013. Dieses Gutachten diente der Vorbereitung der vorherigen Fremdenverkehrsbeitragssatzung der Antragsgegnerin vom 17. April 2013. Es ist jedoch nicht zu beanstanden, wenn die Antragsgegnerin die grundsätzlichen Erwägungen zur Ausgestaltung des Beitragsmaßstabes für den Maßstab des Tourismusbeitrags übernommen hat. Denn die Erhebung des Fremdenverkehrsbeitrags in der Satzung vom 17. April 2013 beruhte auf demselben Beitragsmaßstab (vgl. § 3 FVBS vom 17.4.2013).

Die Antragsgegnerin hat nach diesem Gutachten vom 9. April 2013 eine Differenzierung nach touristischen Wirtschaftsbereichen bzw. Bedarfssparten, vor allem für die Betriebsartengruppen A bis E (mit unmittelbarem Vorteil) vorgenommen und hat hierfür einen sog. Roh-Vorteilssatz aus dem Verhältnis zwischen dem touristischen Primärumsatz und dem erzielten Gesamtumsatz ermittelt (Gutachten vom 9.4.2013, S. 18, 19). Sodann wurde ein interkommunaler Umsatzvergleich vorgenommen (Gutachten vom 9.4.2913, S. 20 bis 22).

Für die Sekundär-Umsätze der Betriebsartengruppe F (also für Dienstleistungen mit mittelbarem Vorteil) hat sie die Roh-Vorteilssätze mit statistisch ermittelten Zuliefer-Kostenansätzen und geschätzten innerörtlichen Zuliefer-Anteilen multipliziert. Die so ermittelten Zuliefer-Umsätze hat sie zu den ermittelten Gesamtumsätzen der betreffenden Sekundär-Betriebsart der Gruppe F ins Verhältnis gesetzt (Gutachten vom 9.4.2013, S. 22).

Außerdem hat sie im Einzelnen in der Tabelle 8 „Erläuterungen zu den Einzelmaßstäben“ (Bl. 119 ff. BA 001; s. a. Bl. 127 ff. BA 001) unter Bezugnahme auf die Tabellen 3 „touristischer Primärumsatz nach Bedarfssparten in A-Stadt“ (Bl. 98 BA 001) und Tabelle 4 „Touristische Sekundärumsätze in A-Stadt“ (Bl. 99 BA 001) die Vorteilssätze jeder Betriebsart erläutert.

Konkrete Einwände haben die Antragsteller gegen diese differenzierte Ermittlung der Vorteilssätze nicht erhoben. Es drängt sich dem Senat auch kein Fehler auf (vgl. hierzu Senatsurteil vom 16.2.2016 – 9 KN 288/13 – juris Rn. 14).

Quelle der Vorteilssatzermittlungen waren hier u.a. die Befragungen des Deutschen Wirtschaftswissenschaftlichen Instituts für Fremdenverkehr in München (DWIF) von Touristen über deren Tagesausgaben im Urlaub in sämtlichen Tourismusregionen Deutschlands, und zwar für den Übernachtungstourismus zuletzt im Jahre 2008/09 und für den Tagestourismus zuletzt im Jahr 2004. Die dort festgestellten Tagesausgabenbeträge wurde preisindexiert auf das Jahr 2013 hochgerechnet (Gutachten vom 9.4.2013, S. 17). Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Ergebnisse dieser Befragung auf das Konsumverhalten der Gäste im Erhebungsgebiet der Antragsgegnerin für die Zeit ab dem 1. August 2018 nicht übertragbar sein könnten, sind weder substantiiert vorgetragen worden noch ersichtlich.

Die Antragsgegnerin hat außerdem auf die ortsbezogene amtliche Umsatzsteuerstatistik, ergänzt um die nach § 9 Abs. 3 NKAG abgefragten Umsatzdaten (Gutachten vom 9.4.2013, S. 17, 19) sowie auf die vom statistischen Bundesamt veröffentlichte „Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2008“, eine zahlenmäßige Aufstellung der Einwohnermeldestelle der Antragsgegnerin und Kostenstrukturdaten der DATEV e. G. herangezogen (Gutachten vom 9.4.2013, S. 19, 20, 22).

Diese Vorgehensweise ist nicht zu beanstanden und wird auch von der Antragstellerin nicht in Frage gestellt.

Soweit die Untergruppe FA11 neugefasst und der Vorteilssatz geändert worden ist, hat die Antragsgegnerin dies in der mündlichen Verhandlung am 26. Mai 2020 nachvollziehbar erläutert. In der Betriebsartentabelle zur Fremdenverkehrsbeitragssatzung vom 17. April 2013 waren die Betriebsarten „Vermietung/Verpachtung oder sonstige Gebrauchsüberlassung von Immobilien“ in die BA-Nr. FA11 bis FA14 unterteilt worden. Die BA-Nr. FA11 hatte die Vermietung/Verpachtung von Geschäftsimmobilien an Betriebe der Gruppe A oder D mit dem Vorteilssatz 95 % zum Gegenstand, die BA-Nr. FA12 die der Gruppe B mit dem Vorteilssatz 90 %, die BA-Nr. FA13 die der Gruppe C mit dem Vorteilssatz 75 % und die BA-Nr. FA14 die der Gruppe „sonstige unmittelbar an Fremde leistende Unternehmen“ mit dem Vorteilssatz 60 %. Diese Vorteilssätze bildeten jeweils den Mittelwert der Vorteilssätze der Gruppen A bis E ab. Diese Unterteilung der Betriebsarten ist in der Betriebsartentabelle zur Tourismusbeitragssatzung aufgeben worden, d. h. die BA-Nrn. FA12, FA13 und FA14 sind zur BA-Nr. FA11 zusammengeführt worden. In der Folge sieht BA-Nr. FA11 nur noch zusammenfassend die „Vermietung/Verpachtung oder sonstige Gebrauchsüberlassung von Immobilien an Betriebe der obigen Gruppen A bis E“ und einen Vorteilssatz entsprechend der Betriebsart des jeweiligen Nutzungsberechtigten vor. Die Zusammenfassung der Betriebsarten ist nicht zu beanstanden, weil sich die unmittelbar bevorteilten Betriebe der Gruppen A bis E eindeutig bestimmen lassen. Die Bezugnahme auf den Vorteilssatz der Betriebsart des jeweiligen Nutzungsberechtigten bildet sogar eine genauere Maßstabkomponente ab als der in der vorherigen Satzung festgelegte Mittelwert der Vorteilssätze der jeweiligen Gruppe. Schließlich ist es auch nicht zu beanstanden, den Vorteilssatz der mittelbar bevorteilten Vermieter und Verpächter der Immobilien an die Vorteilssätze der unmittelbar bevorteilten Mieter und Pächter anzuknüpfen und gleich hoch anzusetzen (vgl. auch OVG SH, Beschluss vom 2.12.2009 – 2 MB 25/09 – S. 5, 6 des Beschlussabdrucks). Dies ist jedenfalls dann unbedenklich, wenn zwischen dem den Vermietern und Verpächtern aus der Gebrauchsüberlassung erwachsenden Vorteil und dem örtlichen Fremdenverkehr ein typischer und offensichtlicher Zusammenhang besteht (vgl. BayVGH, Urteil vom 29.1.2020 – 4 B 18.2285 – juris Rn. 23). Dies ist hier der Fall. Denn die Insel A-Stadt ist besonders stark touristisch ausgerichtet. Die Betriebe der Gruppen A bis E erzielen ihre Einnahmen in erster Linie durch die Touristen und nicht durch die Einwohner, die diese Betriebe in dem Umfang bei Weitem nicht benötigen würden (1515 Einwohner am 31.12.2018 gegenüber 89.015 Gäste mit 589.664 Übernachtungen im Jahr 2008, in der Hochsaison 4 x so viele Touristen wie Einheimische, https://de.wikipedia.org/wiki/A-Stadt). Die Nutzungsüberlassung von Räumen auf der Insel A-Stadt an unmittelbar vom Tourismus bevorteilte Betriebe der Gruppen A bis E hat daher einen offensichtlichen Bezug zum Tourismus.

cc)

Der Beitragsmaßstab ist auch hinsichtlich der Festlegung der Gewinnsätze, die gemäß § 3 Abs. 1 TBS in Verbindung mit § 3 Abs. 4 TBS in der Sparte 4 der Betriebsartentabelle als Anlage zur Satzung festgelegt sind, frei von Rechtsfehlern.

Die Antragsgegnerin hat sich zur typisierenden Schätzung des Gewinnanteils der unterschiedlichen Betriebsarten an den untersten Reingewinnsätzen aus der Richtsatzsammlung des Bundesministeriums der Finanzen für das Kalenderjahr 2016 orientiert. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats und anderer Obergerichte ist es zulässig, sich bei der Festlegung der Gewinnsätze an der Richtsatzsammlung zu orientieren (vgl. Senatsurteil vom 26.3.2003 – 9 KN 352/02 – juris Rn. 17; OVG Lüneburg, Urteil vom 13.11.1990 – 9 K 11/89 – juris Rn. 51; OVG RP, Urteil vom 19.12.2018, a. a. O., Rn. 51; VGH BW, Urteil vom 6.11.2008 – 2 S 669/07 – juris Rn. 42 f.; OVG SH, Urteil vom 23.8.2000 – 2 L 226/98 – juris Rn. 47).

Die Richtsätze der BMF-Richtsatzsammlung sind ein Hilfsmittel (Anhaltspunkt) für die Finanzverwaltung, Umsätze und Gewinne der Gewerbetreibenden zu verproben und ggf. bei Fehlen anderer geeigneter Unterlagen zu schätzen (Nr. 1 der BFM-Richtsatzsammlung). Die Richtsätze sind für die einzelnen Gewerbeklassen auf der Grundlage von Betriebsergebnissen zahlreicher geprüfter Unternehmen ermittelt worden (Nr. 2). Die Richtsätze bestehen aus einem oberen und einem unteren Rahmensatz sowie einem Mittelsatz. Die Rahmensätze tragen den unterschiedlichen Verhältnissen Rechnung. Der Mittelsatz ist das gewogene Mittel aus den Einzelergebnissen der geprüften Betriebe einer Gewerbeklasse (Nr. 6).

Es ist anerkannt, dass die Gemeinde hinsichtlich der Gewinnsätze auf die Mittelsätze abstellen kann, weil der Mittelsatz mit der größten Wahrscheinlichkeit den tatsächlichen Verhältnissen am nächsten kommt (BayVGH, Beschluss vom 2.3.2018 – 4 ZB 17.689 – juris Rn. 7; vgl. auch OVG SH, Urteil vom 22.12.1999 – 2 L 134/98 – juris Rn. 17; vgl. Senatsurteil vom 13.11.1990 – 9 K 5/89 – S. 24 UA zu einer „Maßstabskomponente Mittelwert“; Engelbrecht in Schieder/Happ, a. a. O., Art. 6 BayKAG Rn. 45; siehe auch von Waldthausen, a. a. O., § 9 NKAG Rn. 65).

Es verstößt aber auch nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz, wenn die Gemeinde – wie hier – auf den untersten Reingewinnsatz abstellt (so auch OVG RP, Urteil vom 19.12.2018 – 6 C 11698/17 – juris Rn. 51; VG Arnsberg, Urteil vom 17.12.2014 – 13 K 2771/13 – juris Rn. 75). Zwar mag es sein – wie die Antragsteller meinen –, dass dadurch Betriebe, die Gewinne über dem (nicht ermittelten) Niedrigsatz erzielen, bevorteilt werden. Nicht jede Ungleichbehandlung ist jedoch gleichbedeutend mit einem Verstoß gegen den Gleichheitssatz. Eine gesetzliche Regelung verstößt nur dann gegen den Gleichheitssatz, wenn sie unter keinem sachlich vertretbaren Gesichtspunkt gerechtfertigt erscheint, so dass die Unsachlichkeit evident ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.10.1991 – 1 BvR 1159/91 – juris Rn. 8; OVG SH, Urteil vom 22.12.1999 – 2 L 134/98 – juris Rn. 17).

Dass dies hier der Fall wäre, ist nicht ersichtlich. Bei der Zugrundelegung eines Mittelwerts würden die Betriebe, die Gewinne über oder unter dem mittleren Reingewinnsatz erzielen, ebenfalls nicht gleichbehandelt. Dies ist jedoch aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität hinzunehmen. Denn es handelt sich insoweit um einen Ersatzmaßstab, auf den zurückgegriffen wird, weil die Ermittlung von Mittelsätzen in Anbetracht der geringen Anzahl dieser Betriebsarten innerhalb der zu bildenden Beitragsgruppen erheblichen Verwaltungsaufwand verursachen würde, der zu den zu erwartenden Einnahmen außer Verhältnis stünde (OVG SH, Urteil vom 22.12.1999 – 2 L 134/98 – juris Rn. 17). Die Antragsgegnerin hat sich für den untersten Gewinnsatz entschieden, weil dieser in der Regel vom tatsächlich erwirtschafteten Betriebsergebnis des jeweiligen Beitragspflichtigen nicht unterschritten würde, während die Festsetzung des Mittelsatzes vom Beitragspflichtigen überhöht empfunden würde und daher Gegenwehr – sprich Rechtsmittelverfahren – veranlassen würde (Gutachten vom 9.4.2013 S. 24, 25). Sie wollte zum einen mithin Betriebe, deren Gewinn niedrig ist, nicht benachteiligen und zum anderen keine Rechtsmittelverfahren provozieren. Dies sind Gründe, die die Festlegung des Niedrigsatzes sachlich nicht als unvertretbar oder gar willkürlich erscheinen lassen und die nicht auf falschen oder offenbar unsachlichen Erwägungen beruhen.

Die Antragstellerin hat keine konkreten Angaben gemacht, inwieweit wegen der örtlichen Verhältnisse auf den ostfriesischen Inseln im Allgemeinen und der Antragsgegnerin im Besonderen diese Richtsätze nicht hätten übernommen werden dürfen.

Die Antragsgegnerin durfte auch die Richtsatzsammlung aus dem Jahr 2016 zugrunde legen. Denn im Zeitpunkt der Beschlussfassung am 13. Dezember 2017 lag die Richtsatzsammlung 2017 noch nicht vor. Diese wurde erst am 5. Juli 2018 bekanntgegeben. Zudem wurden gemäß § 3 Abs. 2 TBS auch die Umsätze aus dem Vorvorjahr 2016 als Maßstabskomponente zugrunde gelegt.

Die Antragsgegnerin hat weiter beanstandungsfrei hinsichtlich der nicht in der Richtwertsammlung aufgeführten Betriebsarten ergänzende Ermittlungsquellen, nämlich BWA-Vergleiche der DATEV e. G. herangezogen (Gutachten vom 9.4.2013, S. 25, 26). Entscheidet der Satzungsgeber, sich zur Bemessung der Fremdenverkehrsbeiträge grundsätzlich an Gewinnsätzen zu orientieren, die im Sinne der BFM-Richtsatzsammlung Mittelsätze sind, muss er konsequent diese Grundsatzentscheidung auch dann umsetzen, wenn er auf der Grundlage eigener Erkenntnisse einen Gewinnsatz durch Satzungsregelung festlegt (OVG SH, Urteil vom 22.12.1999 – 2 L 134/98 – juris Rn. 18). Dies übertragen auf den vorliegenden Fall bedeutet, dass – wenn sich die Antragsgegnerin an den untersten Richtwerten der BFM-Richtsammlung orientiert hat – sie sich auch hinsichtlich der übrigen, in der Richtsatzsammlung nicht genannten Betriebsarten an den untersten Rahmen halten muss. Dies hat die Antragsgegnerin für ihre Tourismusbeiträge umgesetzt, denn sie hat die ermittelten %-Werte auf das Niveau der unteren Reingewinnsätze umgerechnet (Gutachten vom 9.4.2013, S. 26).

Die Antragsgegnerin hat schließlich die (teilweise gegenüber den Gewinnsätzen in der Fremdenverkehrsbeitragssatzung vom 17. April 2013 erheblich angestiegenen) Gewinnsätze im Einzelnen erläutert (Tabelle „Tourismusbeitrag: Gewinnsätze-Aktualisierung“, Bl. 127 ff. BA 001). Durchgreifende Fehler sind nicht ersichtlich (vgl. Senatsurteil vom 16.2.2016 – 9 KN 288/13 – juris Rn. 14).

Ohne Erfolg wendet die Antragstellerin ein, die Betriebe der Betriebsart A08 „sonstige Unterkunftsgewährung an wechselnde Gäste“ seien mit einem gegenüber Hotels, Ferienwohnungsvermietung etc. deutlich niedrigeren Gewinnsatz von 9 % belegt. Zwar sah die entfallene Sparte „A03 Private Zimmervermietung o. Frühst.“ einen höheren Gewinnsatz von 15 % vor. Die Sparte A08 umfasst aber nicht nur vereinzelte Fälle der privaten Zimmervermietung ohne Frühstück, sondern alle übrigen vereinzelten, unterschiedlichen, von den anderen sieben Sparten nicht erfassten oder nicht vorhersehbaren Vermietungsarten. Die Festlegung des Gewinnsatzes von 9 %, die auf dem Mittelwert aller Gewinnsätze der Kategorie „A Unterkunft“ beruht (Bl. 127 BA 001), ist daher nicht sachfremd. Dieser Gewinnsatz entspricht auch dem in der Betriebsartentabelle der Fremdenverkehrsbeitragssatzung vom 17. April 2013 festgelegten Gewinnsatz der BA-Nr. A08.

Die Antragstellerin bemängelt weiter erfolglos, das Lebensmittelhandwerk (vgl. CA01 und CA02) werde jeweils mit einem höheren Gewinnsatz veranschlagt als der Waren-/Einzelhändler (vgl. CA07 und CA08), obwohl beide Gruppen mit den gleichen Waren handelten. Eine doppelte Veranlagung sei nicht ausgeschlossen. Wie die Antragsgegnerin zutreffend entgegnet, ergibt sich aus der Richtsatzsammlung des Bundesministeriums für Finanzen, dass die Waren-Einzelhändler, die das Vollsortiment anbieten, eine geringere Gewinnspanne haben als die spezialisierten Lebensmittelanbieter (Bl. 146 BA 001, siehe auch Bl. 150 BA 001).

dd)

Entgegen der Ansicht der Antragstellerin führt § 3 Abs. 5 TBS nicht zu einer doppelten Inanspruchnahme. Nach § 3 Abs. 5 TBS ist der Beitrag für jede Tätigkeit gesondert zu berechnen, wenn ein Beitragspflichtiger mehrere verschiedenartige selbstständige Tätigkeiten ausübt. Werden unter einer einheitlichen Firmen- oder Betriebsbezeichnung unterschiedliche beitragspflichtige Tätigkeiten im Sinne des § 2 Abs. 2 TBS i. V. m. der Anlage (Betriebsartentabelle) ausgeübt, so ist eine jeweils nach dem Tätigkeitsbereich bzw. der Betriebsart differenzierende Veranlagung zum Tourismusbeitrag nicht nur möglich, sondern grundsätzlich geboten. Auch bei einer einheitlichen Betriebsführung ergeben sich in der Regel aus den unterschiedlichen tourismusbezogenen Tätigkeiten verschiedene Vorteile und damit Gewinnmöglichkeiten. Diese können angemessen nur durch eine jeweils nach dem Tätigkeitsbereich differenzierende Veranlagung zum Tourismusbeitrag erfasst werden (so zum Fremdenverkehrsbeitrag, Senatsurteil vom 23.3.2009 – 9 LC 257/07 – juris Rn. 50). In solchen Fällen sind die Umsätze der unterschiedlichen Tätigkeiten getrennt zu ermitteln und den jeweiligen Vorteils- und Gewinnsätzen zuzuordnen. So ist nach dem unbestrittenen Vortrag der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung am 26. Mai 2020 auch bei der Antragstellerin verfahren worden, für die Beiträge für drei unterschiedliche Tätigkeiten berechnet worden sind. Eine doppelte Veranlagung findet nicht statt.

h)

Die Festlegung des Beitragssatzes in § 4 TBS i. d. F. des 1. Nachtrags in der Höhe von 3,69 v. H. des Messbetrags gemäß § 3 Abs. 1 TBS ist ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden.

Der Wirksamkeit des § 4 TBS i. d. F. des 1. Nachtrags steht nicht schon entgegen, dass die Antragsgegnerin nicht ausdrücklich einen Geldbetrag, sondern einen Vomhundertsatz als Beitragssatz festgesetzt hat. Zwar ist der gemäß § 2 Abs. 1 NKAG zu bestimmende Abgabesatz regelmäßig der Geldbetrag, der für jede Maßstabseinheit zu zahlen ist. Wenn jedoch – wie hier – die Maßstabseinheit (Multiplikation vom bereinigten Umsatz mit Gewinnsatz und Vorteilssatz, § 3 Abs. 2 bis 4 TBS) selbst ein Geldbetrag ist, ist ein Vomhundertsatz von diesem Geldbetrag jedenfalls inhaltlich ebenfalls ein Geldbetrag (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 13.11.1990 – 9 K 11/89 – juris Rn. 53).

Im Rahmen der Tourismusbeitragssatzung der Antragsgegnerin bezeichnet der Beitragssatz denjenigen Prozentsatz, der vom Messbetrag (hier gemäß § 3 Abs. 1 TBS die durch den Tourismusbeitrag gebotenen Verdienstmöglichkeiten) erhoben wird, um die zu deckenden Aufwendungen für den Tourismus zu refinanzieren. Damit die Einnahmen aus der Erhebung von Tourismusbeiträgen nicht diese Aufwendungen übersteigen, muss durch eine Beitragskalkulation ermittelt werden, welcher Prozentsatz des Messbetrags, also welcher Beitragssatz, höchstens zur Aufwandsdeckung erhoben werden darf (Senatsurteil vom 1.2.2016 – 9 KN 277/14 – juris Rn. 30).

Hier beruht die Festlegung des Beitragssatzes von 3,69 v. H. (= 3,69 %) auf einer den rechtlichen Anforderungen genügenden Beitragskalkulation.

Zur Kalkulation des Beitragssatzes in einer Fremdenverkehrsbeitragssatzung nach § 9 NKAG a. F. hat der Senat in seinem Urteil vom 1. Februar 2016 grundlegend ausgeführt (– 9 KN 277/14 – juris Rn. 30 ff.):

„Auf der ersten Stufe sind für den - hier dreijährigen - Kalkulationszeitraum (§ 9 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. § 5 Abs. 2 Satz 2 NKAG) die ansatzfähigen Aufwendungen für den Fremdenverkehr zu ermitteln. Dabei ist zunächst der für den Fremdenverkehr voraussichtlich entstehende und über Beiträge zu deckende Gesamtaufwand der Antragsgegnerin zu bestimmen. Von diesem Gesamtaufwand ist der Anteil beitragsfähig, der gemäß § 1 Abs. 3 FVBS über Fremdenverkehrsbeiträge und nicht auf sonstige Weise refinanziert werden soll. Von dem danach fremdenverkehrsbeitragsfähigen Aufwand errechnet man den umlagefähigen Aufwand, indem ein angemessener Eigenanteil der Gemeinde angesichts des Umstands abgezogen wird, dass der Fremdenverkehr nicht nur den Fremdenverkehrsbeitragspflichtigen, sondern auch der Allgemeinheit nützt (vgl. Urteil des Senats vom 26. 11. 2012 - 9 LB 158/11 -).

Auf der zweiten Stufe sind die umlagefähigen Aufwendungen nach Maßgabe des in der Fremdenverkehrsbeitragssatzung vorgesehenen Beitragsmaßstabs auf alle unmittelbar oder mittelbar vom Fremdenverkehr bevorteilten selbstständig tätigen Personen und Unternehmen zu verteilen, wobei der voraussichtliche Vorteil vom Fremdenverkehr im Kalkulationszeitraum (Messbetrag) zu schätzen ist (vgl. Senatsurteil vom 27.6.2011 - 9 LB 168/09 - Rn. 21 in juris; Lichtenfeld in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: September 2015, § 6 Rn. 727).“

Diese Grundsätze sind unverändert auch für die Kalkulation des Beitragssatzes in einer Tourismusbeitragssatzung heranzuziehen.

aa)

Die für die Festlegung des Beitragssatzes erforderliche Ermittlung des umlagefähigen Aufwands durch die dem Rat vorgelegte „Beitragskalkulation“ ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.

(1)

Da eine Beitragskalkulation auf einer Vielzahl unsicherer Daten beruht, ist der Gemeinde ein gerichtlich nicht überprüfbarer Einschätzungsspielraum zuzubilligen (Senatsurteil vom 13.11.1990 – 9 L 156/89 – juris Rn. 22). Das heißt, dass die Prognosen und Schätzungen, auf denen die Ermittlung des voraussichtlichen Abgabenaufkommens beruht, gerichtlich nicht beanstandet werden können, solange sie vertretbar und sachgerecht sind (VGH BW, Urteil vom 11.12.1997 – 2 S 3247/96 – juris Rn. 43).

Vor diesem Hintergrund begegnet der in einem ersten Schritt ermittelte beitragsfähige Gesamtaufwand keinen durchgreifenden Bedenken. Diesen hatte die beauftragte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft D. der Antragsgegnerin am 12. Dezember 2017 als so bezeichnete „Beitragskalkulation“ vorgelegt.

Bei dieser so bezeichneten „Beitragskalkulation“ handelt es sich nicht um die Kalkulation des Beitragssatzes, wie sie nach der angeführten Senatsrechtsprechung geboten ist. Denn diese Kalkulation hat nicht die Ermittlung des Beitragssatzes als Prozentsatz vom Messbetrag zum Gegenstand (siehe Kalkulation vom 12.12.2017, S. 2, Ziffer B. I letzter Absatz). Vielmehr hat die D. in dieser Kalkulation nur den beitragsfähigen Aufwand, die abzuziehenden anderweitigen Deckungsmittel und den unter Berücksichtigung eines gemeindlichen Eigenanteils umlagefähigen Aufwand für die Tourismusförderung einerseits und für die Tourismuseinrichtungen der Antragsgegnerin andererseits ermittelt.

Diese Ermittlungen lassen indes als Grundlage für die Ermittlung des umlagefähigen Aufwands auf der ersten Stufe keine systematischen Fehler erkennen.

Die D. hat unter Berücksichtigung eines Kalkulationszeitraumes von zwei Jahren (vgl. § 9 Abs. 1 Satz 2 NKAG i. V. m. § 5 Abs. 2 Satz 2 NKAG) einen durchschnittlichen jährlichen Gesamtaufwand für Einrichtungen, die dem Tourismus dienen, in Höhe von 4.169.300 EUR (Kalkulation, S. 10) und für die Förderung von Tourismus in Höhe von 596.700 EUR (Kalkulation, S. 11) ermittelt sowie in beigefügten Anlagen näher aufgeschlüsselt.

Dass diese angesetzten Beträge fehlerhaft zustande gekommen wären, ist nicht ersichtlich und hat die Antragstellerin auch nicht mit ihrem Vortrag in Frage gestellt. Sie wendet lediglich ein, die eingestellten Beträge könnten nicht nachvollzogen werden. Um die Kalkulation einzelner Beitragssätze anzugreifen, muss ein Beitragspflichtiger jedoch systematische Fehler der Kalkulation an sich, z. B. Abweichungen von der Behörde selbst statuierten Sachgesetzlichkeiten oder sonstige Fehler im System, aufzeigen. Ansonsten kann er mit dem Einwand, einzelne Beitragssätze hätten höher oder niedriger angesetzt werden müssen, nicht durchdringen (Senatsurteil vom 22.11.2010 – 9 LC 393/08 – juris Rn. 55). Der Senat ist daher nicht gehalten, quasi ins Blaue hinein ohne jegliche Anhaltspunkte einer fehlerhaften Aufstellung für jeden in die Kalkulation eingestellten Posten (wie z. B. für die Kosten für Materialaufwand oder Personal) einzelne Kostenaufstellungen von der Antragsgegnerin anzufordern und zu überprüfen.

(a)

Die Antragstellerin rügt, in die Kalkulation seien Aufwendungen für die Kurverwaltung eingestellt worden, die die Antragsgegnerin als Eigenbetrieb führe. Die Antragsgegnerin habe nicht dargelegt, warum welche Personalkosten beitragsfähig seien und dass diese mit dem Tourismusbeitrag im Zusammenhang stünden.

Dieser pauschale Vortrag ist ebenfalls nicht geeignet, die Kalkulation des Gesamtaufwands in Frage zu stellen.

Es bestehen – wie bereits oben zu § 1 Abs. 2 TBS dargelegt – vom Grundsatz her keine Bedenken, dass in der Kalkulation Kosten des Eigenbetriebs „Kurverwaltung der Inselgemeinde Juist“ berücksichtigt worden sind.

Gemäß § 2 Abs. 1 der Betriebssatzung für den Eigenbetrieb „Kurverwaltung der Inselgemeinde Juist“ vom 15. Dezember 2011 gehören zu den Aufgaben des Eigenbetriebes:

1. Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung, Erneuerung und Unterhaltung von Fremdenverkehrseinrichtungen,

2. Mitwirkung bei der Gestaltung des Ortsbildes,

3. Veranstaltungen für Gäste,

4. Werbung und Öffentlichkeitsarbeit, z.B. Ausbau und Pflege von Kontakten mit den Medien, sowie Kontaktpflege mit Vereinen auf A-Stadt und auf dem Festland, die sich bei der Ausgestaltung des Juister Programms aktiv beteiligen können,

5. Mitwirkung in Organisationen, die der Förderung des Kurwesens dienen,

6. Förderung des umweltbewussten und nachhaltigen Tourismus auf A-Stadt.

Diese Aufgaben dienen allesamt der Erfüllung der Beitragstatbestände gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 TBS, nämlich der Förderung des Tourismus einerseits und der Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung, Erneuerung und Unterhaltung von Tourismuseinrichtungen andererseits.

Der Kalkulation lagen ausreichende Unterlagen des Eigenbetriebs zugrunde, und zwar der geprüfte Jahresabschluss 2016, der Wirtschaftsplan 2017, eine aktuelle Ergebnisauswertung für das Jahr 2017 (Stand: Oktober 2017), aktuelle Informationen zur voraussichtlichen Entwicklung des Jahresergebnisses 2017 und die Kostenstellenrechnung 2016.

Zu den beitragsfähigen Aufwendungen gehören auch Personalkosten, wenn sie im unmittelbaren Zusammenhang mit der für die Erfüllung der in § 9 Abs. 1 Satz 1 NKAG genannten Aufgaben stehen (vgl. Senatsurteil vom 13.11.1990 – 9 K 11/89 – juris Rn 59). Das Personal der Kurverwaltung nimmt die der Kurverwaltung übertragenen Aufgaben wahr, die mit der Erfüllung der in § 9 Abs. 1 Satz 1 NKAG Aufgaben in Zusammenhang stehen. Hieraus folgt, dass Personalkosten der Kurverwaltung in die Kalkulation einfließen dürfen, weil dies ein Aufwand der Antragsgegnerin ist. Dabei wurde der Aufwand auch nachvollziehbar auf die beiden Bereiche der Förderung des Tourismus und der Tourismuseinrichtungen aufgeteilt (s. a. Kalkulation, S. 5 und Anlage 3).

Soweit die Antragstellerin eine Begründung der Teuerungsrate von 3,0 % bei den Sachaufwendungen und den Fremdleistungen und einer Tarifsteigerung von 3,0 % bei den Personalaufwendungen (Kalkulation, S. 10) vermisst, hat sie jedenfalls nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich, dass diese Prozentsätze erheblich zu hoch angesetzt worden wären. Die Tarifsteigerungen der Tarifabschlüsse im öffentlichen Dienst bewegten seit 2013 zwischen 2,10 und 3,0 % (https://www.dbb.de/fileadmin/pdfs/2016/160519_einkommensentwicklung_tarif.pdfe). Die geschätzte Tarifsteigerung von 3 % ist daher angemessen. Die Teuerungsrate beträgt zwar seit 2013 zwischen 0,51 und 1,73 % (https://www.laenderdaten.info/Europa/Deutschland/Inflationsraten.php). Gleichwohl ist weder dargelegt noch erkennbar, dass die geschätzte Teuerungsrate von 3 % im Zeitpunkt des Satzungserlasses nicht mehr sachgerecht gewesen wäre.

(b)

Die von der Antragstellerin als „Aufwendungen“ angegriffenen Positionen „Zimmervermittlung“ in Höhe von 46.400 EUR (2018) bzw. 47.400 EUR (2019) (Kalkulation, Anlage 2) sind in der Kalkulation ersichtlich nicht als Aufwendungen verbucht, sondern als Deckungsmittel und damit aufwandsmindernd berücksichtigt worden.

Soweit die Antragstellerin aus einem aus einem Erfolgsplan der Eigenbetriebe der Gemeinde A-Stadt bzw. der Kurverwaltung zitiert und Erlöse der Zimmervermittlung von 45.000 EUR und Aufwendungen von 42.000 EUR und nicht bezifferte Personalaufwendungen entnimmt und errechnet, es seien dem Kostenbereich mindestens noch 20.000 EUR zuzuordnen, hat sie diese Zahlen nicht belegt und auch nicht in Beziehung zu der vorliegenden Kalkulation gesetzt. Daher ist dieser Vortrag nicht geeignet, die Zahlenansätze in der Kalkulation fundiert in Zweifel zu ziehen. Dasselbe gilt hinsichtlich der Beanstandung, die Antragsgegnerin habe Erlöse für die Zimmervermittlung sowie nicht bezifferte Personalaufwendungen berücksichtigt. In der Kostenstelle 304 würden für das Urlaubsmagazin 100.000 EUR an Personalkosten ausgewiesen, die nicht aufgeschlüsselt und nicht nachvollziehbar seien; hinzukämen nicht erläuterte Agenturkosten von 20.000 EUR.

Im Übrigen würde das Einstellen von Erlösen für die Zimmervermittlung sich in der Kalkulation zugunsten der Beitragspflichtigen beitragssenkend auswirken, weil dies den Gesamtaufwand verringern würde. Die pauschale Gegenrechnung mit prognostischen Arbeitsleistungen hinsichtlich der Personalkosten für das Urlaubsmagazin gibt keine Veranlassung, die Rechtmäßigkeit des kalkulierten Aufwands in Frage zu stellen. Dass die Personalkosten für die Erstellung eines Urlaubsmagazins nicht tourismusbedingt wären, behauptet die Antragstellerin selbst nicht. Der Vortrag, dass die Teilnehmer und Inserenten am Katalog 2017/2018 die Kosten der Tourismusinformation, des Gastgeberverzeichnisses und der Zimmervermittlung durch Anzeigen mitfinanziert hätten, ist unsubstantiiert. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass Einnahmen durch Inserate oder Anzeigen nicht in einem nachfolgenden 2. Schritt vom ermittelten beitragsfähigen Aufwand abgezogen worden wären.

(2)

Von dem Gesamtaufwand ist nur der Anteil beitragsfähig, der gemäß § 1 Abs. 4 TBS über Tourismusbeiträge und nicht auf sonstige Weise refinanziert werden soll (vgl. Senatsurteil vom 1.2.2016 – 9 KN 277/14 – juris Rn. 30). Soweit der Aufwand durch andere Einnahmen gedeckt werden kann oder soll, ist der beitragsfähige Aufwand in einem zweiten Schritt entsprechend zu mindern und ergibt den tourismusbeitragsfähigen Aufwand. Gemäß § 9 Abs. 6 Satz 1 NKAG kann der Beitrag neben Gebühren nach § 5 NKAG und Beiträgen nach § 10 NKAG erhoben werden. Nach § 9 Abs. 6 Satz 2 NKAG muss durch Satzung bestimmt werden, zu welchen Teilen der Gesamtaufwand aus den einzelnen Abgabearten gedeckt werden soll.

Solche Festsetzungen enthält – wie oben ausgeführt – § 1 Abs. 3 TBS.

Unter Berücksichtigung der in § 1 Abs. 3 TBS bestimmten Deckungsgrade ist der tourismusbeitragsfähige Aufwand beanstandungsfrei ermittelt worden.

(a)

Der Deckungsgrad für die Finanzierung der Tourismuseinrichtungen durch die Gästebeiträge in Höhe von 61,3 % ist gegenüber dem ersten Entwurf einer Kalkulation geändert worden (vorher 62,9 %, vgl. S. 12 des Entwurfs der Beitragskalkulation, BA 001 S. 29 R; ebenso die „Informationen der Verwaltung zum Tourismusbeitrag 2018“ vom 21.8.2018, Bl. 119 GA). Die Berechnung des Deckungsgrades sowie der sonstigen Entgelte von 22,2 % ist aufgrund der in der Kalkulation ebenfalls enthaltenen Gästebeitragsermittlung sowie der Aufschlüsselung der sonstigen Deckungsmittel und Erträge nachvollziehbar (vgl. Kalkulation, S. 12, Anlagen 1 und 4).

Beanstandungsfrei erfolgt bei der Ermittlung des tourismusbeitragsfähigen Aufwands für die Tourismusförderung keine Berücksichtigung einer anteiligen Deckung durch Gästebeiträge, da diese hierfür nicht zu erheben sind (vgl. § 10 Abs. 1 NKAG).

(b)

Soweit die Antragstellerin meint, im Hinblick auf die Regelung in § 1 Abs. 3 b) TBS sei der Beitragsverzicht für Ortsfremde von 12,5 %, der zur Deckung des Aufwands für Tourismuseinrichtungen bestimmt ist, nicht begründet, wird in der Kalkulation vom 12. Dezember 2017 jedoch erläutert, dass es sich hierbei um einen Verzicht auf Gästebeiträge handelt für beitragsfreie Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres, beitragsreduzierte Menschen mit Behinderung, deren beitragsbefreite Begleitpersonen (vgl. § 10 Abs. 2 Satz NKAG i. V. mit §§ 5, 6 der Gästebeitragssatzung der Antragsgegnerin vom 13.12.2017) sowie für Personen, die sich aus geschäftlichen oder beruflichen Gründen in der Gemeinde aufhalten (vgl. § 10 Abs. 2 Satz 4 NKAG; Kalkulation, S. 5). Die Anteile für die Nutzung durch beitragsfreie und beitragsermäßigte Gäste basieren auf vorgelegten Statistiken über die Nutzung der Einrichtungen. Hierbei wurden die Übernachtungen der beitragsbefreiten und beitragsermäßigten Gäste ins Verhältnis zu den gesamten Gästen gesetzt. Unter Berücksichtigung, dass die Einrichtungen gleichmäßig durch die unterschiedlichen Gästegruppen genutzt werden, erfolgte der Abzug der anteiligen Aufwendungen, die danach nicht durch Gästebeiträge finanziert werden und folglich nicht durch diese gedeckt sind (Kalkulation, S. 5). Der genannte Anteil von 12,5 % entspricht dem in § 1 Abs. 3 b) TBS ausgewiesenen Anteil von 9,7 % vom Gesamtaufwand nach vorherigem Abzug anderer Deckungsmittel (vgl. S. 10 der Kalkulation: 405,3 T EUR = 12,5 % von 3.242 T EUR = 9,7 % von 4.169,3 T EUR). Damit ist der Anteil für Ortsfremde von 12,5 % ausreichend und nachvollziehbar erläutert.

(c)

Die Antragstellerin rügt ohne Erfolg, dass die Antragsgegnerin eine geschätzte voraussichtliche Unterdeckung von jährlich 121.400 EUR, die sich bei der Ermittlung des Aufwands für Tourismuseinrichtungen ergeben habe, nach Berechnung des tourismusbeitragsfähigen Aufwands zum umlagefähigen Aufwand für die Förderung des Tourismus addiert habe (Kalkulation, S. 10, 11).

Dies trifft nicht zu. Der Begriff „Unterdeckung/Überdeckung“ auf Seite 10 unten in der Kalkulation ist allerdings irreführend. Eine Kostenüber- oder -unterdeckung i. S. v. § 5 Abs. 2 Satz 3 NKAG ist damit ersichtlich nicht gemeint, sondern die „Unterdeckung/Überdeckung“ ist hier das Ergebnis der Berechnung des umlagefähigen Aufwands für die Tourismuseinrichtungen, der durch Tourismusbeiträge zu decken ist. Der durch den Tourismusbeitrag zu deckende umlagefähige Aufwand für die Tourismuseinrichtungen gemäß § 1 Abs. 3 b) TBS macht 121.400 EUR aus (Kalkulation, S. 10, rechte Spalte unten). Der durch den Tourismusbeitrag zu deckende umlagefähige Aufwand für Tourismusförderung gemäß § 1 Abs. 3 a) TBS ergibt 233.600 EUR (Kalkulation, S. 12, rechte Spalte, dritte Zahl von unten).

Der Antragstellerin ist zuzugeben, dass die Kalkulation auf Seite 11 missverständlich ist. Soweit dort in der rechten Spalte der durch den Tourismusbeitrag zu deckende Betrag für Tourismuseinrichtungen von 121.400 EUR dem umlagefähigen Aufwand für die Förderung des Tourismus hinzugeschlagen worden ist (233.600 EUR + 121.400 EUR = 355.000 EUR), ist dies – zumal unter der Ziffer B. „Ermittlung der Beitragsfähigen Aufwendungen für die Förderung des Fremdenverkehrs“ – irreführend. Denn damit wurde nur der umlagefähige Aufwand für beide Kategorien, also sowohl für Tourismuseinrichtungen als auch für Tourismusförderung, zusammengerechnet, der insgesamt durch den Tourismusbeitrag zu decken ist. Dies ergibt sich aus der ohne zwischen diesen Kategorien differenzierenden Erläuterung unter dieser Rechnung: „In der Kalkulation über die Erhebung des Tourismusbeitrages können als Deckungsmittel aus der Erhebung der Tourismusbeiträge durchschnittlich 355.000 EUR berücksichtigt werden.“ Für die Addition des umlagefähigen Aufwands einerseits für die Tourismuseinrichtungen und andererseits für die Tourismusförderung hätte sich eine gesonderte Rubrik „C. Gesamtermittlung des umlagefähigen Aufwands, der durch den Tourismusbeitrag gedeckt werden kann“ angeboten. Die missverständliche Bezeichnung einzelner Positionen in der Kalkulation ändert aber nichts an der insgesamt erkennbar zutreffenden Berechnung.

(3)

Von dem danach beanstandungsfrei ermittelten tourismusbeitragsfähigen Aufwand für die Tourismuseinrichtungen und für die Tourismusförderung ist in einem dritten Schritt der umlagefähige Aufwand berechnet worden, indem in Übereinstimmung mit der Senatsrechtsprechung ein Eigenanteil der Gemeinde angesichts des Umstands abgezogen wurde, dass der Tourismus nicht nur den Tourismusbeitragspflichtigen, sondern auch der Allgemeinheit nützt (vgl. Senatsurteil vom 1.2.2016 – 9 KN 277/14 – juris Rn. 30).

Nach § 1 Abs. 3 a) TBS beträgt der Eigenanteil der Antragsgegnerin für die Förderung des Tourismus 4,4 % (10 % abzgl. anteiliger Deckungsmittel) und gemäß § 1 Abs. 3 b) TBS für Einrichtungen, die dem Tourismus dienen, 3,9 %.

Die Antragstellerin rügt ohne Erfolg, der Eigenanteil der Gemeinde sei jeweils zu niedrig angesetzt.

(a)

Gemäß § 9 Abs. 6 Satz 3 NKAG muss die Satzung – soweit der Beitrag nach Absatz 1 für die Förderung des Tourismus erhoben wird – einen Kostenanteil der Gemeinde (Anteil der Allgemeinheit) bestimmen, dessen Höhe 10 vom Hundert betragen soll.

Aus der Kalkulation ergibt sich, dass die Antragsgegnerin vom ermittelten tourismusbeitragsfähigen Aufwand für die Förderung des Tourismus i. H. v. 259.600 EUR, also vom beitragsfähigen Gesamtaufwand nach Abzug der Deckungsmittel bzw. sonstiger Entgelte (596.700 EUR minus 337.100 EUR), einen Eigenanteil von 10 % (= 26.000 EUR) abgezogen hat (Kalkulation, S. 11). Der so ermittelte Betrag von 26.000 EUR macht zugleich den in § 1 Abs. 3 a) TBS angegebenen Prozentsatz von 4,4 % des beitragsfähigen Gesamtaufwands von 596.700 EUR (vor Abzug der Deckungsmittel) aus.

Diese Berechnungsweise wird ausführlich unter Benennung von Rechtsprechung in dem Gutachten zur Fremdenverkehrsbeitragssatzung vom 9. April 2013 (S. 28 f.) erläutert und ist nicht zu beanstanden. Der Senat hat es in seinem Beschluss vom 17. Oktober 2007 (– 9 LA 377/05 – juris Rn. 11) noch offengelassen, ob die Höhe des Gemeindeanteils in jedem Fall in Relation zum über Fremdenverkehrsbeiträge refinanzierten beitragsfähigen Gesamtaufwand zu bewerten ist. In seinem Urteil vom 1. Februar 2016 (– 9 KN 277/14 – juris Rn. 30) hat der Senat jedoch ausgeführt, dass man den umlagefähigen Aufwand errechnet, indem von dem fremdenverkehrsbeitragsfähigen Aufwand ein angemessener Eigenanteil der Gemeinde abgezogen wird. Daran hält der Senat für die Berechnung des umlagefähigen Aufwands der Tourismusbeiträge fest.

Denn würde der Eigenanteil der Gemeinde in Höhe von 10 % vom beitragsfähigen Gesamtaufwand vor Abzug der anderweitigen Deckungsmittel abgezogen, wäre der Gemeindeanteil deutlich höher, als wenn er nach Abzug der sonstigen Entgelte abgezogen würde. Dies führte zu einer der gesetzgeberischen Intention zuwiderlaufenden Belastung der Gemeinde durch einen fiktiv überhöhten Gemeindeanteil. Denn Sinn und Zweck des § 9 Abs. 6 Satz 3 NKAG ist es, dass die Gemeinde von dem nicht anderweitig gedeckten Aufwand für die Förderung des Tourismus einen dem Vorteil der Allgemeinheit entsprechenden Anteil trägt (so im Ergebnis auch von Waldthausen, a. a. O., § 9 NKAG Rn. 51). In Fällen, in denen der Gesamtaufwand zu einem ganz großen Teil von sonstigen Entgelten gedeckt wird, könnte dies ansonsten dazu führen, dass – berechnete man den Gemeindeanteil als Abzug vom Gesamtaufwand – nach Berücksichtigung der anderweitigen Deckungsmittel ein fiktiver überschießender Gemeindeanteil verbliebe (siehe auch Gutachten vom 9.4.2013, S. 29, 30 Fußnote 70).

Der tourismusbeitragsfähige Aufwand aber ist der Aufwand, der über Tourismusbeiträge und nicht auf sonstige Weise refinanziert werden soll, also der Aufwand nach Abzug sonstiger Deckungsmittel/Entgelte. Auf dieser Basis ist daher auch der Eigenanteil der Gemeinde zu bemessen (vgl. auch Senatsurteil vom 26.11.2012 – 9 LB 158/11 – n. v., S. 8 UA zu Kurbeiträgen).

(b)

Hinsichtlich des Aufwands für Einrichtungen des Tourismus beträgt gemäß § 1 Abs. 3b) TBS der Kostenanteil der Gemeinde (Anteil der Allgemeinheit) 3,9 % und der Gemeindeanteil für beitragsfreie und beitragsermäßigte Gäste 9,7 %.

Hierzu wird in der Kalkulation erläutert, dass der öffentliche Anteil der Gemeinde an der Nutzung der Einrichtungen (Nutzungsvorteil für die Gemeinde) mit 5 % bemessen werde. Die Anteile für die Eigennutzung durch Einwohner der Gemeinde basierten auf vorgelegten Schätzungen über die Nutzung der Einrichtungen durch Kurgäste/Touristen anhand von Besucherstatistiken (Kalkulation, S. 4).

Diese Erwägung ist entgegen der Ansicht der Antragstellerin nachvollziehbar und ausreichend. Eine vergleichbare Erwägung der Inselgemeinde Spiekeroog hat der Senat zwar in seinem Urteil vom 1. Februar 2016 (– 9 KN 277/14 – juris Rn. 38) beanstandet, jedoch aus dem Grunde, dass nach dem Willen jenes Rates angeblich nur Ausgaben für die Förderung des Fremdenverkehrs, nicht aber auch Ausgaben für Fremdenverkehrseinrichtungen über Fremdenverkehrsbeiträge refinanziert werden sollten. Im Falle der Antragsgegnerin betrifft die Erwägung zum Eigenanteil von 5 % aber die Ausgaben für die Tourismuseinrichtungen. Welchen Vorteil die Allgemeinheit von den Tourismuseinrichtungen hat, kann nicht mit allgemeiner Gültigkeit festgestellt werden, sondern ist anhand der konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu ermitteln. Denn der Vorteil der Allgemeinheit und damit der öffentliche Anteil können von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich hoch sein und sind daher individuell zu beurteilen (so Senatsurteil vom 1.2.2016 – 9 KN 277/14 – juris Rn. 38 zum gemeindlichen Aufwand für Fremdenverkehrsförderung).

Mit dem Hinweis auf eine Schätzung anhand von Besucherstatistiken hat der Rat der Antragsgegnerin, der sich diese Ausführungen ausweislich der Niederschrift zur Sitzung am 13. Dezember 2017 zu eigen gemacht hat, ermessensfehlerfrei den Eigenanteil auf 5 % festgelegt. Der verhältnismäßig geringe Eigenanteil ist auch deshalb nachvollziehbar, weil die Insel A-Stadt besonders stark touristisch ausgerichtet ist und touristische Einrichtungen vorhält, die von den Einwohnern in dem Umfang bei Weitem nicht genutzt würden bzw. nicht erforderlich wären (s. o. unter g) bb) (2)).

Der Eigenanteil von 5 % wurde auch hinsichtlich des Aufwands für Tourismuseinrichtungen nach Abzug der Deckungsmittel bzw. sonstigen Entgelte ermittelt (Kalkulation, S. 4 und 10: 5 % von 3.242.200 EUR = 162.100 EUR), was 3,9 % des Gesamtaufwands von 4.169.300 EUR entspricht. Diese Vorgehensweise ist – wie ausgeführt – nicht zu beanstanden.

(4)

Die Antragstellerin bemängelt erfolglos, der Rat der Antragsgegnerin habe sich die Kalkulation der D. vom 12. Dezember 2017 zu eigen gemacht, ohne diese zu prüfen.

Es ist davon auszugehen, dass der Rat in seiner Sitzung am 13. Dezember 2017 über die einen Tag vorher fertiggestellte Kalkulation vom 12. Dezember 2017 ausreichend informiert war und er sie sich daher bei der Beschlussfassung über die Satzung zu eigen gemacht hat.

Zwar hatten dem Rat zunächst nur eine vorläufige Kalkulation vom 17. November 2017 und eine vorläufige Fassung der Tourismusbeitragssatzung vorgelegen. Denn der Beratungsvorlage Nr. 2017/325 vom 23. November 2017 (Bl. 19, 20 BA 001) waren als Anlage der Entwurf einer Beitragskalkulation der D. vom 17. November 2017 (Bl. 21 ff. BA 001) und ein darauf beruhender Entwurf der Tourismusbeitragssatzung „2018“ (Bl. 37 BA 001, die einen Beitragssatz von 3,81 % vorsah) nebst Betriebsartentabelle „2018“ beigefügt.

Die endgültige Fassung der Kalkulation vom 12. Dezember 2017 und der Tourismusbeitragssatzung wichen grundlegend von den der Ladung zur Ratssitzung am 13. Dezember 2017 beigefügten Unterlagen ab. Die Kalkulation vom 12. Dezember 2017 führt nämlich hinsichtlich des Gesamtaufwands für Tourismuseinrichtungen gemäß § 1 Abs. 3b) 2. Spiegelstrich TBS u. a. zu einer Erhöhung des Deckungsgrades durch Tourismusbeiträge von 1,3 % auf 2,9 %. In der endgültigen Kalkulation vom 12. Dezember 2017 sind zwei Kostenstellen im Bereich „Allgemeiner Kurbetrieb“, nämlich der Zimmernachweis und die Zimmervermittlung, herausgenommen worden, es ist ein anderes „Gästebeitragsvolumen“ ermittelt worden, und es haben sich der vom Tourismusbeitrag zu deckende Gesamtaufwand für Tourismuseinrichtungen auf 121.400 EUR (im Entwurf noch: 52.800 EUR) und für Tourismusförderung auf 233.600 EUR (Entwurf: 233.700 EUR), insgesamt 355.000 EUR (Entwurf: 286.500 EUR; Kalkulation, S. 10, 11) erhöht.

Die endgültige Kalkulation vom 12. Dezember 2017 und die darauf beruhende finale Fassung der Tourismusbeitragssatzung können naturgemäß weder dem Verwaltungsausschuss bei seiner Beschlussfassung in seiner Sitzung vom 6. Dezember 2017 noch bei den Ratsinformationsgesprächen am 29. November 2017 und am 11. Dezember 2017 vorgelegen haben. Darauf kommt es aber nicht an.

Die Antragsgegnerin trägt hierzu vor, dass der Rat in diesen Vorberatungen gegen eine Tariferhöhung des Gästebeitrags auf 3,95 EUR votiert habe, wodurch sich das Gästebeitragsaufkommen reduziert habe, und dies wiederum die „Unterdeckung des Aufwands für Fremdenverkehrseinrichtungen“ um rund 69.000 EUR habe ansteigen lassen. Die in der Ratssitzung am 13. Dezember 2017 vorgelegte Endfassung der Kalkulation erweise sich daher als bloße Umsetzung des vom Rat schon in den Vorberatungen vom 29. November und vom 11. Dezember 2017 gebildeten Willensentschlusses.

Die Antragstellerin bestreitet ohne Erfolg mit Nichtwissen, dass diese Gespräche stattgefunden hätten. An anderer Stelle räumt sie selbst ein, dass offenbar am 11. Dezember 2017 eine „Präsentation“ stattgefunden habe (S. 11 des Schriftsatzes vom 15.4.2020).

Unabhängig davon, ob sich der Rat in den Ratsinformationsgesprächen am 29. November 2017 und am 11. Dezember 2017 intensiv mit den Deckungsgraden auseinandergesetzt und die Änderung der ursprünglichen Kalkulation vom 17. November 2017 bewirkt hat, ist jedenfalls davon auszugehen, dass er über die Endfassung der Kalkulation vom 12. Dezember 2017 in seiner Ratssitzung am 13. Dezember 2017 hinreichend im Bilde gewesen ist und sie sich daher zu eigen gemacht hat, weil die beschlossene Satzungsfassung die auf der endgültigen Kalkulation basierenden Anteilsätze in § 1 Abs. 3 TBS sowie den Beitragssatz von 4,75 v. H. beinhaltet.

bb)

Der rückwirkend zum 1. Januar 2018 geänderte Beitragssatz in § 4 TBS i. d. F. des 1. Nachtrags vom 1. August 2018 ist vom Rat der Antragsgegnerin auf der Grundlage einer Beitragskalkulation unter Berücksichtigung des ermittelten umlagefähigen Aufwands einerseits und der die gebotene Verdienstmöglichkeit ausdrückenden Messbeträge andererseits festgelegt worden.

Der Beitragssatz ist das Ergebnis eines Rechenwerks, mit dem der ermittelte umlagefähige Aufwand (Dividend) durch die Summe der Maßstabseinheiten (hier: Messbetragssummen = Divisor) geteilt wird (vgl. das Senatsurteil vom 13.11.1990, a. a. O., Rn. 54). Die erforderliche Kalkulation des Beitragssatzes fällt formell in die Kompetenz des Satzungsgebers, hier des Rates der Antragsgegnerin. Der Rat kann einen Beitragssatz nur auf der Grundlage einer Kalkulation, die er sich zu eigen macht, ermessensfehlerfrei durch Satzung festlegen. Aus der dem Rat vorgelegten Beitragskalkulation müssen sich die wesentlichen Gründe für die Festlegung des höchstens zulässigen Beitragssatzes ergeben. Das setzt voraus, dass die Kalkulation die kalkulatorischen Leitentscheidungen widerspiegelt. Erforderlich ist ein Rechenwerk, das als Ergebnis den zu beschließenden Beitragssatz ergibt. Dabei müssen zumindest die zentralen Positionen des Rechenwerks sowie die wesentlichen Leitentscheidungen ausgewiesen werden. Nähere Aufschlüsselungen der zentralen Positionen müssen entweder im Rechenwerk ausdrücklich enthalten oder aber zumindest auf Nachfrage ohne weiteres verfügbar sein. Die Stufen der Berechnung müssen für die Mitglieder des Satzungsgebers in sich schlüssig und aus sich heraus verständlich dargestellt sein, wobei sich Einzelheiten auch erst aus Anlagen ergeben dürfen (Senatsurteil vom 1.2.2016 – 9 KN 277/14 – juris Rn. 32).

Diese Anforderungen sind hier erfüllt.

Eine solche Kalkulation des höchstens zulässigen Beitragssatzes stellt hier allerdings – wie schon oben ausgeführt – nicht die sog. „Beitragskalkulation“ der D. vom 17. Dezember 2017 dar. In dieser Kalkulation wurden – wie dargelegt – nur die Aufwendungen für die Tourismuseinrichtungen und für die Tourismusförderung, die Deckungsgrade durch andere Entgelte und der Eigenanteil der Antragsgegnerin ermittelt. Aus ihr ergibt sich der umlagefähige Aufwand, nicht aber unmittelbar als Ergebnis der zu beschließende Beitragssatz.

Die Antragsgegnerin hat aber beanstandungsfrei anhand dieses in der Kalkulation ermittelten umlagefähigen Aufwands und der von ihr gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 TBS gesondert ermittelten Messbetragssummen den Beitragssatz festgelegt.

Das Rechenwerk, aus dem sich der beschlossene Beitragssatz von 3,69 v. H. ergibt, sind die mit Schriftsätzen vom 28. Juni 2019 und vom 13. Mai 2020 übersandten Tabellen „Tourismusbeitrag: Gewinnsätze-Aktualisierung“ (S. 79, 80 und 224 ff. GA). In diesen Tabellen wurden zunächst die einzelnen Bestandteile des Messbetrags entsprechend § 3 Abs. 1 Satz 2 TBS errechnet, indem der jeweilige Umsatz für die einzelnen Betriebsarten aufgeschlüsselt und sodann mit dem jeweiligen Vorteilssatz und Gewinnsatz multipliziert wurde. Die so ermittelten Beträge wurden addiert.

Dies ergab nach der ersten Berechnung der Antragsgegnerin eine Messbetragssumme für das Jahr 2017 in Höhe von 7.380.783 EUR. Dieser Betrag wurde für das Jahr 2018 um 96.217 EUR (= 1,3 %) erhöht. Es errechnete sich eine veranschlagte Messbetragssumme für 2018 in Höhe von 7.477.000 EUR. Anschließend wurde der in der Kalkulation ermittelte umlagefähige Gesamtaufwand des Tourismusbeitrags von 355.000 EUR (Kalkulation, S. 11) durch 1 % der Messbetragssumme dividiert. Dies ergab einen Beitragssatz von 4,75 % (S. 80 GA).

Dieses Rechenwerk lag offenbar der Beschlussfassung des Beitragssatzes am 13. Dezember 2017 zugrunde. Es war jedoch fehlerhaft, weil die Messbetragssummen für die Betriebsarten A01 (1.599.052 EUR) und A02 (521.278 EUR), mithin 2.120.330 EUR für das Jahr 2017 aufgrund eines Fehlers im Rechenprogramm nicht berücksichtigt worden waren. Nachdem der Fehler bemerkt worden war, erhöhte sich bei einer Neuberechnung die Messbetragssumme für das Jahr 2017 von 7.380.873 EUR auf 9.501.114 EUR. Dies ergibt sich aus der mit Schriftsatz vom 13. Mai 2020 übersandten Tabelle „Tourismusbeitrag: Gewinnsätze-Aktualisierung“ (S. 224 ff. GA). Dies ergab für das Jahr 2018 – wiederum aufgrund eines Zuschlags von 1,3 % – eine Messbetragssumme von 9.625.000 EUR (genauer 9.624.513 EUR; S. 82 GA). Im Verhältnis zum umlagefähigen Aufwand von 355.000 EUR errechnete sich nun ein Beitragssatz von 3,69 %.

Die Berechnung dieses korrigierten Beitragssatzes als solche wird von der Antragstellerin nicht angegriffen und ist auch nicht zu beanstanden.

cc)

Der Rat der Antragsgegnerin ist über die Berechnung des korrigierten Beitragssatzes von 3,69 % rechtzeitig und ausreichend vor der Ratssitzung am 1. August 2018 informiert worden.

Dagegen kann dahinstehen, ob der Rat der Antragsgegnerin über die Rechenschritte zur Ermittlung des Beitragssatzes gemäß der ersten Tabelle „Tourismusbeitrag: Gewinnsätze-Aktualisierung“ bereits bei seiner Ratssitzung am 13. Dezember 2017 informiert war. Aus den vorliegenden Unterlagen ergibt sich lediglich, dass der Prozessbevollmächtigte der Antragsgegnerin der zuständigen Sachbearbeiterin der Antragsgegnerin mit E-Mail vom 21. November 2017 (Bl. 126 BA 001) ein Registerblatt „BA-Tabelle+Messbeträge“ für die Ausschuss- und Ratsmitglieder übersandt hat. Der Einwand der Antragstellerin, dass die Ratsmitglieder einen Fehler in der Betriebsartentabelle nicht am 13. Dezember 2017 erkannt hätten und der Umstand, dass ihnen die deutliche Abweichung des „Gesamtbeitrags“ der jeweiligen Betriebsart von „fast 30 %“ nicht aufgefallen wäre, spreche gegen eine ausreichende Information, geht jedoch ins Leere.

Denn für die Kenntnis der kalkulatorischen Leitentscheidungen, aus denen sich die Höhe des Beitragssatzes ergibt, kommt es auf den Zeitpunkt des Beschlusses über den 1. Nachtrag am 1. August 2018 an. Denn mit diesem 1. Nachtrag ist der korrigierte Beitragssatz von 3,69 v. H. des Messbetrags rückwirkend zum 1. Januar 2018 beschlossen worden. Über die geänderte Berechnung des Beitragssatzes ist der Rat der Antragsgegnerin rechtzeitig vor der Ratssitzung am 1. August 2018 informiert worden und konnte deshalb über die Reduzierung des Beitragssatzes entscheiden. Denn sieben Tage vor der Ratssitzung am 1. August 2018 hat der Kämmerer der Antragsgegnerin den Ratsmitgliedern per E-Mail vom 24. Juli 2018 als pdf.-Anhang die oben wiedergegebene Erklärung für den korrigierenden Beitragssatz übersandt. Ausweislich der Niederschrift vom 10. September 2018 über die Ratssitzung am 1. August 2018 (Bl. 70 BA 001) ist den Ratsmitgliedern mitgeteilt worden, dass ein Fehler in der bereitgestellten Betriebsartentabelle des Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin gefunden worden sei. Nach dieser Niederschrift ist der Rat zudem am 18. Juli 2018 mit ausführlicher Erläuterung über den falschen Beitragssatz in Kenntnis gesetzt worden und hat ihn bewusst rückwirkend geändert.

dd)

Der Mangel des ursprünglich fehlerhaft berechneten Beitragssatzes ist durch die rückwirkende Änderung des Beitragssatzes auf 3,69 v. H. des Messbetrags mit dem 1. Nachtrag vom 1. August 2018 rechtmäßig behoben worden.

Bei dem rückwirkenden Inkrafttreten des geänderten § 4 TBS durch den 1. Nachtrag vom 1. August 2018 zum 1. Januar 2018 über die Festsetzung des Beitragssatzes auf 3,69 v. H. des Messbetrags handelt es sich um eine zulässige unechte Rückwirkung. Denn die Änderung dieser Vorschrift greift nicht in einen abgeschlossenen Sachverhalt ändernd ein, sondern in den laufenden Veranlagungszeitraum (siehe hierzu BVerfG, Beschluss vom 17.12.2013 – 1 BvL 5/08 – juris Rn. 40 ff.). Die abstrakte Beitragspflicht entsteht zwar gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 TBS mit Beginn des Erhebungsjahres. Die für das konkrete Beitragsschuldverhältnis maßgebliche Beitragsschuld bzw. der Beitragsanspruch entsteht jedoch gemäß § 5 Abs. 3 TBS erst mit Ablauf des Erhebungsjahres, hier also betreffend 2018 erst mit Ablauf des 31. Dezember 2018. Die rückwirkende Änderung setzt zudem einen niedrigeren und deshalb für die Beitragspflichtigen günstigeren Beitragssatz fest und verstößt mithin nicht gegen das in § 2 Abs. 2 Satz 4 NKAG normierte Schlechterstellungsverbot.

Der Heilungswirkung steht nicht entgegen, dass die Antragsgegnerin die Satzung nicht insgesamt neu beschlossen hat, sondern sich auf den Neuerlass des § 4 TBS beschränkt hat.

Zwar ist der Abgabensatz gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 NKAG ein wesentlicher Mindestbestandteil der Satzung. Ob die Nichtigkeit eines zentralen Teils der Satzung zur Gesamtnichtigkeit der Satzung führt, zur Nichtigkeit des gesamten Abgabentatbestands oder nur des inkriminierten Teils des Abgabentatbestandes mit der Möglichkeit einer Heilung durch punktuellen Satzungsänderung, wird in der Rechtsprechung nicht einheitlich beurteilt (vgl. einerseits zur Gesamtnichtigkeit BVerwG, Urteil vom 11.7.2012 – 9 CN 1.11 – juris Rn. 30 ff.; Senatsurteil vom 26.1.2015 – 9 KN 59/14 – juris Rn. 84; andererseits zur Heilung durch punktuelle Satzungsänderung SächsOVG, Urteile vom 8.7.2019, – 5 A 101/16 – juris Rn. 42 ff. und vom 20.5.2019 – 5 A 100/16 – juris Rn. 45; ThürOVG, Beschluss vom 15.2.2007 – 4 EO 432/03 – juris Rn. 11 ff.; OVG LSA, Beschluss vom 21.5.2003 – 2 M 189/02 – juris Leitsätze; OVG MV, Beschluss vom 15.7.1999 – 1 M 140/98 – juris Rn. 38; BVerwG, Urteil vom 28.11.1975 – 4 C 45.74BVerwGE 50, 2 ff. = juris Rn. 16; punktuelle Heilungsmöglichkeit durch spätere Änderungssatzung offen gelassen in Senatsbeschlüssen vom 18.8.2017 – 9 LA 76/17 – und – 9 LA 77/17 – m. w. N.).

Hier bedarf es jedoch keiner Entscheidung dieser Rechtsfrage.

Denn vorliegend beruhte der Fehler der Regelung über den Beitragssatz nicht etwa auf einem Verstoß gegen Verfassungsrecht oder einem strukturellen Vollzugsmangel. Letzteres wäre der Fall, wenn gegen das Gebot tatsächlich gleicher Steuerbelastung durch gleichen Gesetzesvollzug aufgrund einer strukturell gegenläufigen Erhebungsregel verstoßen würde (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.2.2010 – 1 BvR 2664/09 – juris Rn. 46). Wie oben dargelegt, sind hier weder die Kalkulation noch der Beitragsmaßstab noch die Berechnungsformel des Beitragssatzes selbst zu beanstanden. Vielmehr lag der Fehler hier allein darin, dass die korrekt ermittelten Maßstabseinheiten nicht vollständig in die Berechnung des Beitragssatzes „Umlagefähiger Aufwand geteilt durch Messbetragssummen“ eingestellt worden sind und deshalb die Höhe des Beitragssatzes falsch festgesetzt worden ist. Damit handelt es sich um einen schlichten Berechnungsfehler, der vor Entstehen konkreter Beitragsschuldverhältnisse korrigiert werden konnte.

i)

Gegen die Bestimmungen in §§ 5, 6, 8, 9 und 11 TBS hat die Antragstellerin keine Einwände vorgetragen und insoweit bestehen im Übrigen keine Bedenken

II.

Jedoch verstößt die Regelung in § 7 TBS über die Erhebung einer Vorausleistung gegen landesrechtliche Vorgaben und ist daher unwirksam.

Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 TBS erhebt die Antragsgegnerin für das laufende Erhebungsjahr eine Vorausleistung auf den Tourismusbeitrag. Die Vorausleistung ist gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 TBS zum 15.08. des laufenden Erhebungsjahres fällig. Gemäß § 7 Abs. 2 TBS werden die Vorausleistungen, sofern sie nicht nach Satz 2 angepasst werden, nach dem für das vorangegangene Erhebungsjahr festgesetzten Beitragsanspruch bemessen. Die Bemessung kann an im laufenden Erhebungsjahr voraussichtlich abweichende Verhältnisse des beitragspflichtigen Betriebes angepasst werden, auf begründeten Antrag hin muss sie angepasst werden. Diese satzungsrechtlichen Regelungen beruhen auf der landesrechtlichen Ermächtigung in § 9 Abs. 5 NKAG.

Seit dem 1. Januar 1992 sieht § 9 NKAG die Möglichkeit vor, Vorausleistungen für Fremdenverkehrs- bzw. Tourismusbeiträge zu erheben. Nach § 9 Abs. 5 NKAG kann die Satzung die Erhebung von Vorausleistungen bis zur voraussichtlichen Höhe des Tourismusbeitrages vorsehen. Es begegnet daher grundsätzlich keinen Bedenken, wenn eine Gemeinde Vorausleistungen nach dem für das vorangegangene Erhebungsjahr festgesetzten Beitragsanspruch bemisst und erhebt. Insofern ist die Vorausleistung i. S. d. § 9 Abs. 5 NKAG ein ihrem Wesen nach zeitlich vorgezogener Tourismusbeitrag (vgl. ähnlich etwa eine Vorausleistung im Erschließungsbeitragsrecht gemäß § 133 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Ob die Tourismusbeiträge erhebende Gemeinde auch Vorausleistungen erheben will, liegt in ihrem satzungsgeberischen Ermessen. Macht sie hiervon Gebrauch, muss sie allerdings – ebenso wie im sonstigen kommunalen Abgabenrecht – hinreichend bestimmte Regelungen über die Voraussetzungen schaffen, nach denen ein Anspruch auf eine Vorausleistung in bestimmter Höhe und zu einem bestimmten Zeitpunkt entstehen soll. Denn der Vorausleistungsanspruch entsteht nicht kraft Gesetzes. An solchen hinreichend bestimmten Regelungen fehlt es in § 7 TBS.

§ 7 TBS enthält entgegen den allgemeinen Vorgaben des § 2 Abs. 1 Satz 2 NKAG keine Regelung darüber, wann die Vorausleistungsschuld entstehen soll. Zwar sieht § 8 Abs. 1 TBS vor, dass die Festsetzung des Tourismusbeitrags für das abgelaufene Erhebungsjahr nebst Heranziehung zu Vorausleistungen für das laufende Erhebungsjahr durch schriftlichen Bescheid erfolgt. Eine ausdrückliche Vorschrift – wie in § 7 Abs. 3 des Satzungsmusters über die Erhebung eines Fremdenverkehrsbeitrags (RdErl. d. MI vom 23.6.1992, Nds. MBl. 1992, S. 1206 ff.), wonach die Vorausleistung mit ihrer Anforderung entsteht – fehlt jedoch und ist auch nicht der zitierten Regelung in § 8 Abs. 1 TBS zu entnehmen. Dass der Prozessbevollmächtigte der Antragsgegnerin selbst eine Notwendigkeit für eine solche Regelung erkannt hat, ergibt sich aus seinem Gutachten zur Fremdenverkehrsbeitragssatzung 2013 (S. 34).

Zudem steht die Fälligkeitsbestimmung in § 7 Abs. 1 Satz 2 TBS zum 15.08. des laufenden Erhebungsjahres nicht im Einklang mit § 8 Abs. 1 TBS, wonach die Heranziehung zu Vorausleistungen für das laufende Erhebungsjahr durch Bescheid erfolgt. Denn die Vorausleistung kann erst fällig sein, nachdem zuvor eine Vorauszahlungsschuld entstanden ist. In § 8 Abs. 1 TBS ist jedoch weder festgelegt, dass die Vorausleistungsschuld erst mit Erlass des schriftlichen Bescheides entsteht noch, dass dieser vor dem 15. August, also vor Fälligkeit erlassen werden muss. Demnach kann eine Vorausleistung hier auch noch nach dem Fälligkeitszeitpunkt gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 TBS zum 15.08. bis zum Ende des laufenden Erhebungsjahres angefordert werden. Die Vorausleistung kann jedoch nicht bereits vor ihrer Anforderung fällig sein (vgl. § 220 Abs. 2 Satz 2 AO). Eine Regelung über die Fälligkeit einer erst nach dem 15. August angeforderten Vorausleistung enthält die Satzung nicht. Eindeutig wäre demgegenüber eine Regelung wie in § 7 Abs. 3 und § 8 Abs. 2 des o. g. Satzungsmusters, wonach die Vorausleistung mit ihrer Anforderung entsteht und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Vorausleistungsbescheides fällig wird.

Die Unwirksamkeit des § 7 TBS führt jedoch nicht zur Unwirksamkeit der Tourismusbeitragssatzung insgesamt.

Die Frage, ob eine Teil- oder Gesamtnichtigkeit der Satzung vorliegt, bemisst sich unter Anwendung des Rechtsgedankens des § 139 BGB danach, ob – erstens – eine Beschränkung der Nichtigkeit eine mit höherrangigem Recht vereinbare sinnvolle (Rest-)Regelung des Lebenssachverhalts belässt und ob – zweitens – hinreichend sicher ein entsprechender hypothetischer Wille des Normgebers angenommen werden kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.8.2008 – 9 B 40.08 – juris Rn. 13; Senatsurteil vom 10.11.2014 – 9 KN 37/14 – juris Rn. 97).

Danach ist hier (nur) von einer die Satzungsregelungen im Übrigen unberührt lassenden Teilnichtigkeit der Satzung auszugehen. Denn die Unwirksamkeit des § 7 TBS belässt es bei einer sinnvollen Restregelung über die Erhebung der Tourismusbeiträge. Die Teilnichtigkeit ist nur entscheidungserheblich, wenn eine Vorausleistung erhoben wird. Demgegenüber ist die Teilnichtigkeit nicht entscheidungserheblich für den (endgültigen) Beitragsbescheid, mit dem der Tourismusbeitrag für das abgelaufene Erhebungsjahr festgesetzt wird. Eine Regelung über die Vorausleistung gehört zudem nicht zu dem vorgeschriebenen Mindestinhalt einer Satzung gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 NKAG, sondern steht im satzungsgeberischen Ermessen. Es ist auch davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin an der Erhebung des Tourismusbeitrags im Übrigen unabhängig von der fehlenden Rechtsgrundlage, Vorausleistungen zu erheben, festhalten will. Es handelt sich bei § 7 TBS mithin um eine entsprechend § 139 BGB nicht mit den übrigen Satzungsbestimmungen in untrennbarem Zusammenhang stehende Regelung.

C.

Hat der Normenkontrollantrag zu 1. demnach mit seinem Hauptantrag auf Unwirksamerklärung der Tourismusbeitragssatzung vom 20. Juni 2017 i. d. F. des 1. Nachtrags vom 1. August 2018 nicht insgesamt Erfolg, bedarf es keiner Entscheidung über den nur im Wege einer Stufenklage gestellten Hilfsantrag zu 2., auch den 2. Nachtrag vom 14. November 2019 für unwirksam zu erklären. Dies gilt, obwohl § 7 TBS für unwirksam erklärt worden ist. Denn der 2. Nachtrag vom 14. November 2019 verhält sich nicht zu § 7 TBS, sondern nur zu einer Änderung von § 1 Abs. 3 und § 6 Abs. 3 TBS sowie der Anlage zur Satzung (Betriebsartentabelle). Diese Regelungen sind ebenso wie die übrigen Regelungen in der im Hauptantrag angegriffenen TBS mit Ausnahme des § 7 unbeanstandet geblieben.

D.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO. Die Kostenquote beruht darauf, dass die Satzung (die Regelung in § 11 TBS über das Inkrafttreten wird dabei außer Acht gelassen) zehn Satzungsbestimmungen enthält, von denen eine Regelung für unwirksam zu erklären ist. Die Antragstellerin unterliegt daher in diesem Rechtsstreit zu 9/10, die Antragsgegnerin zu 1/10.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.