§ 1 Nds. VwVfG
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Verwaltungsverfahrensgesetz (NVwVfG)
- Amtliche Abkürzung
- Nds. VwVfG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20210020000000
(1) Für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden des Landes, der Gemeinden, der Landkreise und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gelten die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 25. Mai 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 1253), zuletzt geändert durch Artikel 7 § 3 des Betreuungsgesetzes vom 12. September 1990 (Bundesgesetzbl. I S. 2002), mit Ausnahme der §§ 1, 2, 61 Abs. 2, §§ 78, 94, 95 Abs. 2 und §§ 97 bis 103 sowie die Vorschriften dieses Gesetzes. Das Verwaltungsverfahrensgesetz und dieses Gesetz finden nur Anwendung, soweit nicht Rechtsvorschriften des Landes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten.
(2) Die Vorschriften des § 15 Satz 1, § 16 Abs. 1 Nr. 3 und des § 41 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Worte "dieses Gesetzes" die Worte "des Grundgesetzes" treten.
(3) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung
- 1.festzulegen, daß in bestimmten Verfahren über einzelne Gegenstände Versicherungen an Eides Statt nach § 27 des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgenommen werden können, und die für die Abnahme der Versicherung zuständigen Behörden zu bestimmen,
- 2.die gemäß § 33 Abs. 1 Satz 2 und § 34 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für die Begelaubigung zuständigen Behörden zu bestimmen.
(4) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.