Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 14.01.2008, Az.: 5 ME 317/07

Notwendigkeit der Begründung der Ablehnung der Auswahl eines Beförderungsbewerbers; Pflicht des Gerichts zur Auseinandersetzung mit den leistungsbezogenen Beförderungskriterien des Kriterienkatalogs; Auswahl eines Bewerbers für die Beförderung auf eine Planstelle als Akademischer Direktor; Nachholbarkeit der Begründung eines Verwaltungsaktes bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
14.01.2008
Aktenzeichen
5 ME 317/07
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2008, 12802
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2008:0114.5ME317.07.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Braunschweig - 18.07.2007 - AZ: 7 B 81/07

Fundstellen

  • DÖD 2008, 132-136 (Volltext mit amtl. LS)
  • KommJur 2008, 436-440
  • NVwZ-RR 2008, V Heft 5 (amtl. Leitsatz)
  • NVwZ-RR 2008, 552-555 (Volltext mit amtl. LS)
  • SchuR 2008, 140 (Kurzinformation)
  • SchuR 2008, 93 (red. Leitsatz)
  • ZBR 2008, 422-424 (Volltext mit amtl. LS)

Gründe

1

Der Antragsteller und die Beigeladenen sind Akademische Oberräte und konkurrieren um zwei Planstellen als Akademische Direktoren, die der Antragsgegnerin zur Beförderung geeigneter Bewerber auf deren bisherigen Dienstposten zur Verfügung stehen.

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Unter dem 28. Februar 2007 unterrichtete die Antragsgegnerin den in das Auswahlverfahren einbezogenen Antragsteller davon, dass eine Beförderung der Beigeladenen beabsichtigt sei. Diese Entscheidung ist dem Antragsteller gegenüber in einem außerprozessualen Schreiben der Antragsgegnerin vom 5. April 2007 (Bl. 29 ff. [30] der Gerichtsakte - GA -) damit begründet worden, dass die Auswahl auf der Grundlage der zum Stichtag 31. Oktober 2006 über die Bewerber erstellten Anlassbeurteilungen erfolgt sei und er im Unterschied zu seinen Mitbewerbern, deren Leistungen mit der Note "sehr gut" beurteilt worden seien, als Gesamturteil lediglich die Note "gut" erhalten habe.

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Das Verwaltungsgericht hat der Antragsgegnerin durch Beschluss vom 18. Juli 2007 im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die in der Fakultät für Elektrotechnik und Informationstechnik zu besetzenden zwei Stellen als Akademische Direktoren (Besoldungsgruppe A 15 BBesO) mit den Beigeladenen zu besetzen, solange nicht über die Bewerbung des Antragstellers bestandskräftig entschieden sei. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Sicherung des Anspruchs auf verfahrens- und ermessensfehlerfreie Auswahl komme in Betracht, wenn die Auswahlentscheidung auf einer rechtswidrigen Beurteilung des unterlegenen Bewerbers beruhe, ein gegen die Beurteilung gerichteter Rechtsbehelf aussichtsreich sei und es möglich erscheine, dass eine neue und rechtsfehlerfreie dienstliche Beurteilung zur Auswahl des Antragstellers führe. Diese Voraussetzungen seien gegeben.

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Die dagegen geführte Beschwerde der Antragsgegnerin mit den Anträgen,

unter Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Braunschweig vom 18. Juli 2007 - 7 B 81/07 - den Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückzuweisen,

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hilfsweise

den Rechtsstreit nicht durch das Beschwerdegericht abschließend zu entscheiden, sondern den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Verfahren an das Verwaltungsgericht zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen,

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ist zulässig, aber unbegründet. Sie wird daher - wie seitens des Antragstellers beantragt - zurückgewiesen.

7

Das Rechtsmittel der Antragsgegnerin hat keinen Erfolg, weil sich aus den dargelegten Beschwerdegründen, die grundsätzlich allein zu prüfen sind ( § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), nicht ergibt, dass die angefochtene Entscheidung abzuändern oder aufzuheben (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO) ist.

8

Die Antragsgegnerin hat nämlich mit ihren Darlegungen die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Antragsteller habe sowohl den für den Erlass einer Sicherungsanordnung erforderlichen Anordnungsgrund als auch entsprechende Anordnungsansprüche glaubhaft gemacht (§§ 123 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 VwGO; 920 Abs. 2 ZPO), nicht zu erschüttern vermocht.

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Ihr ist nicht darin zu folgen, dass sich das Rechtsschutzinteresse des Antragstellers darin erschöpfe, dass eine der zwei zu besetzenden Planstellen für ihn "freigehalten" werde, da er nur auf einer Stelle befördert werden könne. Das ergibt sich bereits daraus, dass Art. 33 Abs. 2 GG dem Antragsteller hinsichtlich jeder der beiden umstrittenen Planstellen ein gesondertes grundrechtsgleiches Recht auf gleichen Zugang zum öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung gewährt. Als Beförderungsbewerber hat er dementsprechende Ansprüche darauf, dass die Antragsgegnerin über die Besetzung jeder dieser beiden Stellen eine ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Entscheidung trifft. Der auf die eine umstrittene Stelle bezogene Bewerbungsverfahrenanspruch kann jedoch durch die "Freihaltung" lediglich der anderen Stelle nicht hinreichend gesichert werden. Denn würde nur eine Beförderung des Beigeladen zu 1), nicht aber des Beigeladenen zu 2) unterbunden, so könnte der Antragsteller im Hauptsacheverfahren eine erneute Auswahlentscheidung mit dem isolierten Argument, der Beigeladene zu 2) sei ihm zu Unrecht vorgezogen worden, nicht mehr erstreiten - und umgekehrt. Auch besteht die Möglichkeit, dass das Auswahlverfahren nach der Besetzung einer der umstrittener Stellen hinsichtlich der verbliebenen "freigehaltenen" Stelle abgebrochen wird, was zwar regelmäßig nicht zu beanstanden ist, wenn es aus einem sachlichen Grund geschieht (Nds. OVG, Beschl. v. 14. 9. 2006 - 5 ME 219/06 -, NVwZ-RR 2007, 404), jedoch zu einer ungerechtfertigten Benachteiligung eines hinsichtlich mehrerer Planstellen rechtswidrig abgelehnten Beförderungsbewerbers führen kann, für den nur eine Stelle "freigehalten" wurde. Im Ergebnis bliebe es dann nämlich bei der Beförderung eines oder mehrerer rechtswidrig vorgezogener Konkurrenten, während nur der Abgelehnte und sein verbliebener nicht avancierter Konkurrent sich einem - etwaigen - neuen Auswahlverfahren stellen müssten. Zu Recht weist schließlich der Antragsteller darauf hin, dass das Argument der Antragsgegnerin, die "Freihaltung" mehrerer Planstellen führe zu einer nicht hinnehmbaren Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der Behörde, gerade im vorliegenden Falle nicht zu überzeugen vermag. Denn sämtliche Konkurrenten würden hier auch nach ihrer Beförderung die bisherigen Dienstposten beibehalten, sodass die vorläufige Unterbindung mehrerer Beförderungen keine mehrfache Dienstpostenvakanz mit entsprechenden negativen Auswirkungen auf die Erledigung der Dienstgeschäfte nach sich ziehen kann.

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Die seitens der Vorinstanz bejahte Rechtswidrigkeit der zum Stichtag 31. Oktober 2006 erstellten Beurteilung des Antragstellers zieht die Antragsgegnerin mit Beschwerdegründen nicht in Zweifel. Sie meint aber, dass sich das Verwaltungsgericht rechtsfehlerhaft nicht mit den "leistungsbezogenen Beförderungskriterien" des "Kriterienkatalogs" vom 10. Februar 2005 auseinandergesetzt habe, weil diese Kriterien der angegriffenen Entscheidung, den Antragsteller nicht auszuwählen, ergänzend zugrunde lägen und sich unter ihrer Berücksichtigung die zugunsten der Beigeladenen zu 1) und zu 2) getroffenen Auswahl als rechtmäßig erweise. Dem ist schon deshalb nicht zu folgen, weil sich nicht davon ausgehen lässt, dass die genannten Beförderungskriterien der mit Schreiben vom 28. Februar 2007 bekannt gegebenen Entscheidung, nicht den Antragsteller auszuwählen, tragend zugrunde liegen, oder noch zugrunde gelegt werden können.

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Die Antragsgegnerin hat eine Auswahl und hieran anknüpfende Beförderung des Antragstellers auf einer der umstrittenen Planstellen durch ihr Schreiben vom 28. Februar 2007 konkludent abgelehnt. Dieses Schreiben stellt einen Verwaltungsakt dar, obwohl es keiner ausdrücklichen Bewerbung des Antragstellers den Erfolg versagt (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 25. 7. 2007 - 5 ME 137/07 -, [...], RdNr. 5 des Langtextes). Denn die Antragsgegnerin verzichtet lediglich aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung auf ausdrückliche Bewerbungen, indem sie - umgekehrt - nur diejenigen für eine Beförderung in Betracht kommenden Akademischen Oberräte in ein anstehendes Auswahlverfahren nicht einbezieht, die schriftlich ihren ausdrücklichen Verzicht erklärt haben. Als Verwaltungsakt unterliegt die Ablehnung der Auswahl eines Beförderungsbewerbers einem Begründungserfordernis. Diesem Begründungserfordernis ist nicht bereits dann genügt, "wenn nach ständiger Verwaltungspraxis bekannt und gewährleistet ist, dass dem abgelehnten Bewerber die Gründe für die Auswahlentscheidung durch Auskunft oder Einsichtnahme zugänglich gemacht werden". Vielmehr folgt aus Art. 33 Abs. 2 i. V. m. Art. 19 Abs. 4 GG eine Verpflichtung der Antragsgegnerin, die wesentlichen Auswahlerwägungen schriftlich niederzulegen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 9. 7. 2007 - 2 BvR 206/07 -, DÖD 2007, 279 [280 f.]). Die alleinige Möglichkeit, auf Anfrage Auskünfte über den Inhalt dieser Auswahlerwägungen zu erhalten, würde daher schon aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht genügen. Über die verfassungsrechtlichen Anforderungen hinausgehend ergibt sich zudem einfachgesetzlich aus den §§ 1 Abs. 1 NVwVfG, 39 Abs. 1 VwVfG, dass dem erfolglosen Beförderungsbewerber bereits in der Begründung, mit der die Behörde ihren ablehnenden schriftlichen Verwaltungsakt zu versehen hat, diejenigen der wesentlichen Auswahlerwägungen mitzuteilen sind, die dafür maßgeblich waren, dass gerade dem Adressaten des ablehnenden Bescheides der Ausgewählte vorgezogen wurde (vgl. Nds. OVG, Beschlüsse v. 16. 5. 2007 - 5 ME 116/07 -, [...], RdNr. 5 und 7 des Langtextes sowie - 5 ME 167/07 -, NVwZ-RR 2007 637 [638]). Insoweit bedarf es hier keiner näheren Auseinandersetzung mit der abweichenden Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Rheinland-Pfalz (Beschl. v. 18. 9. 2006 - 2 B 10840/06 -, NVwZ 2007, 109), auf die sich die die Antragsgegnerin beruft, weil diese Entscheidung mit einer Subsumtion unter die Tatbestandsmerkmale des § 39 Abs. 1 Sätze 2 und 3 VwVfG nicht begründet ist, sodass es ihr an der Darstellung einer Gedankenführung fehlt, auf die der beschließende Senat im Einzelnen eingehen könnte.

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Begründungsmängel eines Verwaltungsaktes lassen sich allerdings sowohl unter formellem als auch unter materiell-rechtlichem Blickwinkel in bestimmten Grenzen beheben:

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Gemäß den §§ 1 Abs. 1 NVwVfG, 45 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 VwVfG kann eine Behörde die erforderliche Begründung eines Verwaltungsaktes bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachholen. Dies betrifft allerdings nur den Fall, dass diejenigen Gründe, die für den Erlass eines Verwaltungsaktes tatsächlich maßgebend waren und die lediglich in der zunächst gegebenen Begründung nicht oder nicht ausreichend wiedergegeben worden waren, nachträglich bekanntgegeben werden, nicht aber ein "Nachschieben von Gründen" in dem Sinne, dass die von der Behörde tatsächlich angestellten Erwägungen im Nachhinein korrigiert und durch neue oder andere Erwägungen ergänzt oder ausgewechselt werden (Nds. OVG Beschl. v. 25. 7. 2007 - 5 ME 137/07 -, [...], RdNr. 10 des Langtextes, m. w. N.). Die Begründung ihrer Ablehnung einer Auswahl des Antragstellers hat die Antragsgegnerin mit dem außerprozessualen Schriftsatz vom 5. April 2007 (Bl. 29 ff. [30] GA) nachgeholt. In dieser Begründung wird nur darauf abgehoben, dass die Beigeladenen zu 1) und zu 2) jeweils aktuell um eine Vollnote besser beurteilt seien. Auch aus dem Vorschlagsschreiben des Dekans der betroffenen Fakultät der Antragsgegnerin an deren Präsidenten vom 29. November 2006 ist zu schließen, dass dieser Notenunterschied ursprünglich die einzige tragende Begründung dafür gewesen ist, den Antragsteller nicht auszuwählen. In dem Schreiben werden nämlich auf Seite 2 unter "Vorbemerkungen" die anhand der Vorgaben des "Kriterienkatalogs" erhobenen Daten als "Hilfskriterien" bezeichnet. Als "Zwischenergebnis" ist auf Seite 3 festgehalten, dass "aufgrund der eindeutigen Unterscheidung in der Benotung der als Hauptkriterium der Gewichtung zu verwendenden dienstlichen Beurteilung" die nunmehrigen Beigeladen "bevorzugt zu berücksichtigen" seien. Es wird dann im Folgenden erläutert, dass mit dem Ziel der Erarbeitung einer Reihung unter den Beigeladenen zu 1) und zu 2) diese unter Berücksichtigung des Kriterienkatalogs ergänzend miteinander verglichen worden seien. Den Antragsteller habe man [nur] aus Gründen der "umfassenden Vergleichbarkeit" in die entsprechende Datenerhebung einbezogen. Vor dem Hintergrund dieses erkennbar unter dem Gesichtspunkt der Subsidiarität der "Hilfskriterien" gestuften Vorgehens spricht Überwiegendes dafür, dass die in dem abschließenden "Entscheidungsvorschlag" des Schreibens allerdings enthaltene Anmerkung, der Beigeladene zu 2) hebe sich gegenüber dem "hilfsweise mitbewerteten" Antragsteller noch einmal deutlich heraus, keine weitere tragende Begründung der Ablehnung einer Auswahl des Antragstellers darstellt. Sie ist vielmehr lediglich ein Hinweis darauf, dass sich aus den zum Zwecke der Reihung der Beigeladenen überobligatorisch erhobenen Daten nebenher auch ein Indiz für die Richtigkeit jenes Teils des bereits anderweitig begründeten "Zwischenergebnisses" ergebe, der darin besteht, dass dem Antragsteller auch der Beigeladene zu 2) vorzuziehen sei. Ist somit davon auszugehen, dass die Ablehnung einer Auswahl des Antragstellers nicht bereits ursprünglich tragend auf einen Leistungsvergleich zwischen ihm und seinen Konkurrenten anhand des "Kriterienkatalogs" gestützt wurde, so kann das Ergebnis eines solchen Leistungsvergleichs nicht gemäß § 1 Abs. 1 NVwVfG i. V. m. § 45 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG als Begründung der ablehnenden Entscheidung nachgeholt und berücksichtigt werden.

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Mit der nunmehrigen Berufung auf einen derartigen Leistungsvergleich vermag die Antragsgegnerin auch nicht gemäß § 114 Satz 2 VwGO eine Rechtmäßigkeit ihrer ablehnenden Entscheidung herbeizuführen. Die genannte Vorschrift bestimmt zwar, dass eine Verwaltungsbehörde ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen kann. Diese Möglichkeit findet ihre Grenzen aber dort, wo das Wesen der ursprünglichen Auswahlentscheidung verändert wird (BVerwG, Beschl. v. 20. 8. 2003 - BVerwG 1 WB 23.03 -, in: Schütz, BeamtR ES/A II 1.4 Nr. 107), indem sie der Dienstherr gleichsam mit einem neuen argumentativen Unterbau versieht (Nds. OVG, Beschl. v. 16. 5. 2007 - 5 ME 116/07 -, [...], RdNr. 7 des Langtextes, m. w. N.). Die Errichtung eines solchen dem ursprünglichen nicht wesensgleichen Unterbaus stellt es indessen dar, dass die Antragsgegnerin die Ablehnung der Auswahl des Antragstellers nunmehr statt mit einer Vollnotendifferenz zwischen den Gesamturteilen in den letzten dienstlichen Beurteilungen tragend auf einen Leistungsvergleich anhand des "Kriterienkatalogs" zu stützen versucht. Im Übrigen dürfte dieses Vorgehen auch den "Richtlinien für die Verteilung von Planstellen der Besoldungsgruppen A 15 und A 14 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG ) und über die Auswahl der zu befördernden Kandidatinnen und Kandidaten" vom 24. Oktober 2001 widersprechen, an die sie sich selbst gebunden sieht. In diesen Beförderungsrichtlinien ihres Senats ist nämlich unter Ziffer 1.2 vorgesehen, dass ihr Präsident zur Vorbereitung der abschließenden Personalentscheidung aktuelle dienstliche Beurteilungen anfordert, und unter Ziffer 1.4 geregelt, dass bezüglich der Bewerberauswahl auf die dienstliche Beurteilung abzustellen ist. Dies hindert eine rechtmäßige Auswahlentscheidung allein auf der Grundlage von leistungsbezogenen "Hilfskriterien", solange es an einer verwertbaren rechtmäßigen Beurteilung eines der Konkurrenten fehlt. Das Letzteres hier der Fall ist, hat die Antragsgegnerin aber in dem Beschwerdeverfahren selbst nicht mehr in Zweifel gezogen.

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Nach alledem ist nicht ersichtlich, dass die nachträgliche Begründung der Ablehnung einer Auswahl des Antragstellers mit einem Leistungsvergleich unter Berücksichtigung des "Kriterienkatalogs" noch zu einer Rechtmäßigkeit der bisherigen Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin führen könnte.

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Mit ihrer Beschwerde rügt die Antragsgegnerin die mangelnde Auseinandersetzung des Verwaltungsgerichts mit den "leistungsbezogenen Beförderungskriterien" des "Kriterienkatalogs" vom 10. Februar 2005 allerdings zusätzlich und in erster Linie unter einem anderen Blickwinkel. Sie ist nämlich der Auffassung die Vorinstanz hätte es bei Berücksichtigung dieser Beförderungskriterien nicht für möglich halten dürfen, dass eine neue und rechtsfehlerfreie dienstliche Beurteilung des Antragstellers zu dessen Auswahl führen werde. Ausgangspunkt der Argumentation der Antragsgegnerin ist dabei ihre Annahme, dass sich nach einer neu erstellten Beurteilung des Antragstellers allenfalls ergeben könne, dass nunmehr alle drei Konkurrenten im Wesentlichen gleich beurteilt seien. Bereits insoweit ist ihr jedoch nicht zu folgen.

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Gemäß Ziffer 1.2 Satz 1 und Ziffer 1.4 Satz 1 Halbsatz 1 der genannten Beförderungsrichtlinien vom 24. Oktober 2001 wäre eine erneute Auswahlentscheidung unter den Konkurrenten nämlich auf der Grundlage aktueller Beurteilungen vorzunehmen. Wie sich aus Nr. 2 Buchst a) der "Prüfliste der Antragsgegnerin für die Fachbereiche für die Vergabe von höherwertigen Dienstposten" vom 20. November 2002 ergibt, entspricht es der Verwaltungspraxis der Antragsgegnerin, eine Beurteilung nur dann als aktuell anzusehen, wenn diese nicht älter als ein Jahr ist. Die der bisherigen Auswahlentscheidung zugrundeliegenden Beurteilungen der drei Konkurrenten erstrecken sich auf einen Beurteilungszeitraum, der mit dem 30. (Beigeladene) bzw. 31. (Antragsteller) Oktober 2006 endet. Im Falle einer erneuten Auswahlentscheidung fehlte es daher allen diesen Beurteilungen - ungeachtet der Frage ihrer Rechtmäßigkeit - an der erforderlichen Aktualität. Müssen aber für sämtliche Konkurrenten neue Beurteilungen erstellt werden, die Auskunft über deren Leistungen in dem seit dem 30. bzw. 31. Oktober 2006 verstrichenen Zeitraum geben, so lässt sich nicht vorhersehen, ob die Bewerber im Wesentlichen gleich beurteilt sein werden. Das ergibt sich nicht nur daraus, dass neue aktuelle Beurteilungen auf der Grundlage der am nunmehrigen Beurteilungsstichtag geltenden Vorschriften (vgl. insoweit namentlich § 40 NLVO n. F.) zu erstellen sein werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15. 11. 2006 - BVerwG 2 B 32.06 -, [...], RdNr. 4 des Langtextes, m. w. N.). Es beruht vielmehr auch darauf, dass diesen Beurteilungen das Leistungsbild während eines Zeitraumes zugrunde zu legen sein wird, der nicht dem Beurteilungszeitraum der bislang als aktuell betrachteten Beurteilungen entspricht.

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Selbst wenn man aber zugunsten der Antragsgegnerin unterstellte, dass die Konkurrenten im Zuge einer erneuten Auswahl als im Wesentlichen gleich beurteilt zu betrachten sein werden, bestünden erhebliche Bedenken gegen eine Auswahlentscheidung, die auf einen Leistungsvergleich unter Berücksichtigung des "Kriterienkatalogs" abhebt.

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Der bereits zur Bildung einer Rangreihung unter den Beigeladenen angewendete "Kriterienkatalog/Gewichtung für Beförderungsvorschlag von A 14 nach A 15" vom 10. Februar 2005 legt nämlich im Wesentlichen fest, dass die Arbeitsleistung der Konkurrenten getrennt nach den Kategorien Drittmitteleinwerbung, Publikationen und Lehre über bestimmte Zeiträume quantitativ zu erfassen sind. Die Ergebnisse dieser Datenerhebung werden dann in einer einheitlichen Bewertung nach Punkten zusammengeführt, wobei das Verhältnis des Gewichts, mit der die Summen der Leistungen in den drei genannten Bereichen in diese Gesamtwertung eingehen, 40/40/20 beträgt.

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Zwar ist es zutreffend, dass dem Dienstherrn für den Fall, dass zwei Konkurrenten aktuell im Wesentlichen gleich beurteilt sind, ein Ermessensspielraum dahingehend zusteht, welche weiteren leistungsbezogenen Erkenntnisquellen er für seine Auswahlentscheidung heranziehen möchte. Dabei kann es sich aber nur um solche Erkenntnisquellen handeln, die einen von dem Inhalt der aktuellen dienstlichen Beurteilung unabhängigen oder über diesen hinausgehenden Erkenntniswert hinsichtlich der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung der Beamten besitzen; denn diese Quellen sollen eine Entscheidungsfindung auf der Basis einer Aufweitung, nicht einer Verengung des Erkenntnishorizonts ermöglichen. Deshalb verbietet es sich, die Auswahl von einer im Besetzungsverfahren stattfindenden "Neubewertung" der bereits dienstlich beurteilten Arbeitsleistungen der Konkurrenten abhängig zu machen, in deren Verlauf ein Bewertungsmaßstab zur Anwendung kommt, der sich von demjenigen der dienstlichen Beurteilung durch die Reduktion auf wenige, rein quantitative Aspekte der Arbeitsleistung unterscheidet. Auf diese Weise wird die Entscheidung nämlich gerade nicht im Zuge einer Aufweitung, sondern einer Verengung des Erkenntnishorizonts herbeigeführt.

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Wie sich der durch Spiegelstriche untergliederten Aufzählung unter Ziffer 1.4 der Beförderungsrichtlinien der Antragsgegnerin vom 24. Oktober 2001 entnehmen lässt, haben sich bereits die dienstlichen Beurteilungen der drei Konkurrenten auf deren Leistungen im Bereich der Kategorien Publikationen und Lehre zu erstrecken. Soweit die Drittmitteleinwerbung zu den bedeutsamen Aufgaben eines Beamten zählt, müssen zudem in dessen dienstlicher Beurteilung - ohne dass dies einer ausdrücklichen Erwähnung in den Beurteilungsrichtlinien bedürfte - auch seine Leistungen auf diesem Gebiet berücksichtigt werden. In allen drei Bereichen verbietet sich indessen eine ausschließlich quantitative Betrachtung.

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So liegt es auf der Hand, dass sich eine sachgerechte Bewertung der Leistung, die ein Beamter durch eine zu seinen Dienstaufgaben zählende Einwerbung von Drittmitteln erbringt, nicht dadurch vornehmen lässt, dass allein auf die Höhe der eingeworbenen Drittmittel abgestellt wird. Denn zutreffend weist der Antragsteller darauf hin, dass das Interesse Dritter, Projekte zu fördern, je nach Arbeitsgebiet sehr unterschiedlich sein kann. Seine Behauptung eines vergleichsweise geringeren Interesses Dritter an seinem Arbeitsgebiet, der Schaltgerätetechnik, erscheint plausibel und ist von der Antragsgegnerin nicht hinreichend widerlegt worden. Auch muss berücksichtigt werden, inwieweit ein Beamter nach dem Zuschnitt seines Dienstpostens Arbeitskraft auf die Einwerbung von Drittmitteln verwenden kann. Die Einwerbung geringer Drittmittel in einem nach dem Zuschnitt des Dienstpostens engen zur Verfügung stehenden Zeitrahmen und für ein insoweit eher unattraktives Forschungsgebiet kann dementsprechend eine größere dienstliche Leistung darstellen, als die Einwerbung hoher Drittmittel für ein attraktives Forschungsgebiet mit einem aufgrund anderen Zuschnitts des Dienstpostens möglichem erheblichen Aufwand. Auch die quantitative Erfassung von Publikationen ist nur bedingt ein sachgerechtes Leistungskriterium. Denn gerade bei einem Beamten des wissenschaftlichen Personals kann doch die Qualität seiner Werke nicht unberücksichtigt bleiben. Von einer in etwa gleichartigen Qualität aller Beiträge nur deshalb auszugehen, weil unterschiedliche Verlage und Redaktionen sie für veröffentlichungswürdig gehalten haben, ist nicht sachgerecht und dürfte zu einer unangemessenen Privilegierung sogenannter "Vielschreiber" führen. Auf den ohnehin durch die Lehrverpflichtungsverordnung vorgegebenen zeitlichen Umfang, in dem Lehrveranstaltungen durchgeführt worden sind, kann im Zuge einer sachgerechten Leistungsbewertung ebenfalls nicht entscheidend abgestellt werden. Gerade an einer Universität, die das Gelingen der Wissensvermittlung zum Ziele haben muss, kommt es nämlich auch insoweit ganz wesentlich auf die Güte der Arbeitsleistung an. Der von der Antragsgegnerin für eine Auswahl im Wesentlichen gleich beurteilter Konkurrenten herangezogene "Kriterienkatalog" samt seinen von den Zuschnitten der jeweiligen Dienstposten unabhängigen pauschalen Gewichtungen trägt dem nicht genügend Rechnung.

23

Das bedeutet nicht, dass die zur Anwendung des "Kriterienkatalogs" erhobenen Daten völlig wertlos wären. Ihre differenzierte Auswertung und sachgerechte Gewichtung im Zuge der Erstellung bereits der dienstlichen Beurteilungen erscheint vielmehr nicht fernliegend. Überwiegendes spricht nämlich ohnehin dafür, dass der Rückgriff auf den "Kriterienkatalog" mit einer fehlenden Optimierung des Beurteilungswesens der Antragsgegnerin in Zusammenhang steht, die in der betroffenen Fakultät bemerkt wurde und durch die Entwicklung des Katalogs - in allerdings nicht sachgerechter Weise - aufgefangen werden sollte. So ist beispielsweise die von dem Verwaltungsgericht für rechtmäßig erachtete Praxis der Antragsgegnerin, in Anlassbeurteilungen weite Zeiträume einzubeziehen, die bereits von Vorbeurteilungen erfasst werden, tendenziell geeignet, die Aussagekraft und Transparenz dieser Anlassbeurteilungen gerade hinsichtlich des aktuellen Leistungsstandes zu mindern. Die in derartigen Beurteilungen enthaltenen Bewertungen, einschließlich der Vergabe des Gesamturteils, dürfen sich nämlich nicht allein am Leistungsbild des Beurteilten im letzten Teil des gesamten Beurteilungszeitraumes orientieren. Damit besteht die Gefahr, dass gerade in jüngerer Zeit gezeigte Leistungsänderungen nur unzureichend ersichtlich sind, weil sie bei rechtmäßiger Handhabung durch das Leistungsbild in ausgedehnten, aber weiter zurückliegenden Zeitspannen innerhalb des überlangen Beurteilungszeitraumes relativiert werden, oder dass umgekehrt ihnen in Ansehung des gesamten Beurteilungszeitraumes ein zu hohes Gewicht beigelegt wird, was den falschen Eindruck befördert, der Leistungsstand der jüngsten Zeit habe in gleicher Weise bereits während des gesamten Beurteilungszeitraumes vorgelegen. Nicht ohne guten Grund sieht daher § 40 Abs. 1 Satz 2 NLVO n. F. aufeinander folgende - den Beurteilungszeitraum der vorangegangenen Regelbeurteilung aber nicht einschließende - regelmäßige Beurteilungen in Abständen von drei Jahren vor.

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Schließlich gelingt es der Antragsgegnerin auch nicht, die Möglichkeit eines Bewerbungserfolgs des Antragstellers "in einem erneuten Auswahlverfahren" oder - was wohl gemeint ist - im Zuge einer erneuten Auswahl ohne Abbruch des bisherigen Verfahrens, überzeugend in Zweifel zu ziehen, indem sie - überdies unter unrichtiger Verwendung des Begriffs der "Binnendifferenzierung" (vgl. insoweit Nds. OVG Beschl. v. 13. 10. 2006 - 5 ME 115/06 -, DÖD 2007, 57-59, zitiert nach [...], RdNr. 28 des Langtextes) - einen Vergleich einzelner Aussagen der letzten Beurteilungen der beiden Beigeladenen mit solchen aus jenen Vorbeurteilungen des Antragstellers vornimmt, die sie meint, als fiktiven Inhalt einer zum Stichtag des 31. Oktober 2006 für den Antragsteller neu erstellten Anlassbeurteilung fortschreiben zu können. Diese Überlegungen gehen nämlich schon deshalb fehl, weil - wie bereits ausgeführt - einer Beurteilung deren Beurteilungszeitraum sich nur bis zu dem genannten Datum erstreckte, die erforderliche Aktualität fehlen würde. Mutmaßungen über den wahrscheinlichen Inhalt einer dienstlichen Beurteilung des Antragstellers zu einem nunmehr aktuellen Stichtag sind indessen ohne Belang, weil eine solche dienstliche Beurteilung bis zu ihrer Erstellung und Eröffnung grundsätzlich nicht zur Grundlage einer Auswahlentscheidung gemacht werden kann (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 25. 7. 2007 - 5 ME 137/07 -, [...], RdNr. 6 des Langtextes) und den Gerichten eine auf ihren vermutlichen Inhalt gestützte negative Prognose des Bewerbungserfolgs versagt ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 24. 9. 2002 - 2 BvR 857/02 -, NVwZ 2003, 200 [201 unter B I 2 b bb] sowie Nds. OVG, Beschl. v. 18. 12. 2007 - 5 ME 351/07 -).

25

Die vorliegenden Gutachten über die drei Konkurrenten vom 30. Oktober (Beigeladene) bzw. 31. Oktober (Antragsteller) 2006 sind ebenfalls deutlich über ein Jahr alt und wären daher im Falle einer erneuten Auswahl nach der von Nr. 2 Buchstabe c) der "Prüfliste für die Fachbereiche für die Vergabe von höherwertigen Dienstposten" vom 20. November 2002 bestimmten Verwaltungspraxis der Antragsgegnerin ebenfalls nicht mehr als aktuell zu betrachten. Schon deshalb gestattet die von der Antragsgegnerin vorgenommene nähere Auswertung dieser Gutachten keine gerichtliche Prognose, dass eine künftige Auswahl des Antragstellers nicht als möglich erscheine.

26

Die Kostentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 und Abs. 3 sowie 162 Abs. 3 VwGO.

27

Die Streitwertfestsetzung fußt auf den §§ 39 Abs. 1, 40, 47 Abs. 1 Satz 1 sowie 53 Abs. 3 Nr. 1 i. V. m. 52 Abs. 1 GKG. Sie entspricht in ihrer Höhe, derjenigen die das Verwaltungsgericht für den ersten Rechtszug vorgenommen hat, sodass zu ihrer weiteren Begründung auf den zutreffenden Rechengang der Vorinstanz verwiesen werden kann.

28

Dieser Beschluss ist unanfechtbar ( §§ 152 Abs. 1 VwGO; 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).