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  • ab 03.08.2022 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 7 SI-FördErl - Anweisungen zum Verfahren

Bibliographie

Titel
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen im Rahmen des Programms "Soziale Innovation"
Redaktionelle Abkürzung
SI-FördErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21141

7.1 Vor der Bewilligung ist die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger darüber zu informieren, dass eine Aufnahme in die Liste der Vorhaben nach Artikel 49 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2021/1060 mit den dort in den Buchstaben a bis n genannten Informationen erfolgt. Zudem ist die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger auf die Pflichten gemäß Artikel 50 der Verordnung (EU) 2021/1060 hinzuweisen.

7.2 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VV-Gk zu § 44 LHO i. V. m. den ANBest-EFRE/ESF+, soweit nicht in diesen Richtlinien Abweichungen zugelassen sind.

7.3 Bewilligungsstelle ist die Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBank), Günther-Wagner-Allee 12-16, 30177 Hannover.

7.4 Antragstellung

7.4.1
Die Bewilligungsstelle stellt die für die Antragstellung, den Mittelabruf und den Verwendungsnachweis erforderlichen Informationen auf ihrer Internetseite (www.nbank.de) und in dem Kundenportal bereit. Die Bewilligungsstelle hält für die Erstellung des zahlenmäßigen Nachweises nach Nummer 6.2 ANBest-EFRE/ESF+ Vordrucke vor.

7.4.2
Das programmverantwortliche Ressort kann Antragsstichtage für das Gesamtprogramm, einzelne Programmteile oder Programmgebiete sowie Sonderschwerpunkte zu bestimmten Themen festlegen. Die Bekanntmachung erfolgt über die Internetseite der Bewilligungsstelle (www.nbank.de).

7.4.3
Für Projekte nach Nummer 2.1.1 erfolgt die Auswahl in zwei Schritten. Die Bewilligungsstelle ruft vor der regulären Antragstellung zur Einreichung von Projektideen auf. Durch Einreichung einer Projektidee bei der Bewilligungsstelle können potenzielle Projektträger ihr Interesse an einer Förderung des Vorhabens signalisieren. Die Bewilligungsstelle wählt die Projektideen aus, deren Initiatoren zur Antragstellung aufgefordert werden.

Bei der Auswahl unterstützt ein Fachgremium die Bewilligungsstelle durch Abgabe eines fachlichen Votums. Das Votum beruht auf der Bewertung des Innovationsgrades der eingereichten Projektidee bezogen auf die regionale Bedarfslage und die geplante Umsetzungsstrategie der Projektidee. Dem Fachgremium gehören stimmberechtigt je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Stellen für Soziale Innovation, zwei Vertreterinnen oder Vertreter des MB sowie eine Vertreterin oder ein Vertreter des Innovationszentrums Niedersachsen GmbH, des MW, des MS und eine gemeinsame Vertreterin oder ein gemeinsamer Vertreter der ÄrL an.

Die Verfahrensmodalitäten werden auf der Internetseite der NBank veröffentlicht (www.nbank.de).

7.4.4
Im Rahmen der Beurteilung der Förderwürdigkeit der Projektanträge nach Nummer 2.1.1 ist das jeweils zuständige ArL hinzuzuziehen und das Votum einzuholen. Dieses Votum ist im Bewilligungsverfahren bei der Förderwürdigkeitsprüfung zu berücksichtigen und zu dokumentieren.

7.4.5
Anträge für die Stellen für Soziale Innovation nach Nummer 2.1.2 sind unter Beifügung eines Konzepts und eines Finanzierungsplans nach Aufruf bei der Bewilligungsstelle zu stellen.

7.5 Die Übermittlung elektronischer Dokumente sowie das Ersetzen der Schriftform durch die elektronische Form sind gemäß § 1 NVwVfG i. V. m. § 3a VwVfG in ihrer jeweils geltenden Fassung zulässig.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 Satz 1 des Erl. vom 3. August 2022 (Nds. MBl. S. 1096)