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  • ab 25.06.2024 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 4 VV-ROG/NROG-ZAV - Weitere Verfahrens- und Formerfordernisse, Kosten

Bibliographie

Titel
Verwaltungsvorschriften zum ROG und zum NROG für die Durchführung von Zielabweichungsverfahren (VV-ROG/NROG-ZAV)
Amtliche Abkürzung
VV-ROG/NROG-ZAV
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
23100

4.1 Weitere Verfahrens- und Formerfordernisse

Erfolgt die Zielabweichungsentscheidung allein zwischen Behörden - unabhängig davon, ob diese dem gleichen oder unterschiedlichen Rechtsträgern angehören - liegt in der Regel mangels Außenwirkung kein Verwaltungsakt vor (z. B. von der unteren Landesplanungsbehörde bei einem Landkreis an eine andere Stelle des Landkreises, die für die Zulassung eines raumbedeutsamen Vorhabens zuständig ist, zu dessen Gunsten eine Zielabweichung beantragt wurde). Ergeht die Zielabweichungsentscheidung gegenüber einer Privatperson oder gegenüber einer anderen öffentlichen Stelle im eigenen Wirkungskreis (z. B. durch die untere Landesplanungsbehörde gegenüber einer Gemeinde als Trägerin der Bauleitplanung), ist aufgrund der Außenwirkung ein Verwaltungsakt gegeben.

Adressat des Bescheides ist der Antragsteller. Wird die Zielabweichung für eine Maßnahme durch einen privaten Vorhabenträger beantragt, kann der Bescheid auch an die öffentliche Stelle gerichtet werden, die über die Genehmigung für die Maßnahme zu entscheiden hat. Zumindest ist der Bescheid über die Zielabweichung dieser Stelle nachrichtlich bekannt zu geben.

Soweit ein Zielabweichungsbescheid mit Außenwirkung als raumordnerischer Verwaltungsakt ergeht, finden ergänzend die Bestimmungen des VwVfG i. V. m. § 1 NVwVfG Anwendung, insbesondere die besonderen Bestimmungen der §§ 35 ff. VwVfG. Vor Ablehnung der beantragten Zielabweichung oder vor Zulassung der Zielabweichung unter belastenden Nebenbestimmungen soll der Antragsteller Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten (§ 28 VwVfG).

Die Entscheidung über die Zielabweichung ist zu begründen (§ 39 VwVfG). Dabei sind neben den Rechtsgrundlagen die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Die Begründungspflicht bezieht sich auf jedes einzelne Tatbestandsmerkmal und auf die Entscheidungserwägungen, insbesondere, wenn entgegen der Soll-Vorgabe die Zielabweichung trotz Vorliegen der raumordnerischen Vertretbarkeit und der Wahrung der Grundzüge der Planung nicht zugelassen wird. Wird dies nicht ausreichend nachvollziehbar in der Entscheidung dokumentiert, führt dies nicht nur zur Anfechtbarkeit der Zielabweichungsentscheidung, sondern auch zur rechtlichen Angreifbarkeit der auf der Zielabweichung beruhenden weiteren Planungen oder Genehmigungen. Etwaige Nebenbestimmungen (§ 36 VwVfG) sind ebenfalls zu begründen.

Liegt mangels Außenwirkung kein Verwaltungsakt vor, sind die Vorschriften über Nebenbestimmungen und zur Begründung von Verwaltungsakten analog anzuwenden. Die Begründung der Zielabweichung einschließlich eventueller Nebenbestimmungen nach außen erfolgt in diesen Fällen im Rahmen der zugrundeliegenden Hauptentscheidung, beispielsweise der Entscheidung über die Genehmigung eines Flächennutzungsplans oder eines Bauvorhabens.

Ergeht der Zielabweichungsbescheid als Verwaltungsakt der Landesplanungsbehörde, ist er mit einer Rechtsbehelfsbelehrung (§ 37 Abs. 6 VwVfG) nach folgendem Muster zu versehen:

"Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage bei dem Verwaltungsgericht (einfügen: Bezeichnung des zuständigen Verwaltungsgerichts) in (einfügen: Sitz des zuständigen Verwaltungsgerichts) erhoben werden."

Ist die Belehrung unterblieben oder fehlerhaft, läuft gemäß § 58 Abs. 2 VwGO grundsätzlich die Jahresfrist für die Einlegung eines Rechtsbehelfs.

Wird ein Antrag auf Zielabweichung während des Verfahrens zurückgezogen und ein Verfahren vor der Entscheidung eingestellt, sind die bis dahin beteiligten Stellen über die Einstellung des Verfahrens zu informieren.

4.2 Kosten

Außer in Fällen des § 2 NVwKostG ist die Entscheidung über eine Zielabweichung sowohl im Falle der Zulassung als auch im Falle der Ablehnung gebührenpflichtig; die Höhe der Gebühren richtet sich nach Nummer 71 des Gebührentarifs der AllGO. Für die Erstattung etwaiger notwendiger Auslagen gilt § 13 NVwKostG.

In der Entscheidung über die Zielabweichung ist eine Kostenentscheidung dem Grunde nach zu treffen und zu bestimmen, wer nach § 5 NVwKostG etwaige Kosten zu tragen hat. Die genaue Festsetzung der Höhe der Kosten kann in einem separaten, mit einer Rechtsbehelfsbelehrung verbundenen Kostenfestsetzungsbescheid erfolgen.

Wird über eine Zielabweichung innerhalb eines Verfahrens mit Konzentrationswirkung entschieden (siehe Nummer 3.2.3), ist zu prüfen, ob ein Anwendungsfall der Kostenbeteiligungs-Verordnung vom 10.06.1991 (Nds. GVBl. S. 215) nach § 4 Abs. 2 NVwKostG für eine Mitwirkungsleistung der Landesplanungsbehörde vorliegt. Andernfalls können keine Kosten für die Entscheidung über eine Zielabweichung geltend gemacht werden.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 6 Satz 1 des RdErl. vom 25. Juni 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 282)