Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 13.01.2012, Az.: 9 LA 9/11
Einschaltung eines privaten Rechtsträgers zur Erfüllung der Pflichten der zur Abwasserbeseitigung verpflichteten juristischen Personen des öffentlichen Rechts als Verwaltungshelfer
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 13.01.2012
- Aktenzeichen
- 9 LA 9/11
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2012, 13111
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:2012:0113.9LA9.11.0A
Rechtsgrundlagen
- § 56 S. 3 WHG
- § 1 Abs. 4 NVwVfG
Fundstellen
- DWW 2012, 145
- DÖV 2012, 445
- NdsVBl 2012, 195-196
Amtlicher Leitsatz
§ 56 Satz 3 WHG, nach dem sich die zur Abwasserbeseitigung verpflichteten juristischen Personen des öffentlichen Rechts zur Erfüllung ihrer Pflichten Dritter bedienen können, lässt die Einschaltung eines privaten Rechtsträgers nur in der Konstruktion eines Verwaltungshelfers zu. Dem privaten Dritten kann auf der Grundlage dieser Vorschrift nicht die Befugnis übertragen werden, eigenverantwortlich im eigenen Namen oder im Namen des Abwasserbeseitigungspflichtigen Verwaltungsakte zu erlassen.
Gründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat Erfolg. Der Kläger hat entsprechend den Anforderungen des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt, dass ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen, soweit das Verwaltungsgericht angenommen hat, dass die Stadtentwässerung Goslar GmbH befugt war, für die Beklagte den angefochtenen Bescheid vom 29. März 2010 zu erlassen, mit dem sie dem Kläger aufgegeben hat, die Dichtheit seiner Schmutzwasser-Grundstücksentwässerungsanlage sowie den satzungsgerechten Anschluss seiner Drainagen nachzuweisen.
Juristische Personen des Privatrechts sind, selbst wenn sie von einer Gemeinde gegründet worden sind und diese die Anteile ganz oder überwiegend hält, grundsätzlich selbst keine Behörden im Sinne von § 1 Abs. 4 NVwVfG und dürfen daher nicht selbständig Verwaltungsakte im eigenen Namen oder im Namen der Kommune erlassen, und zwar selbst dann nicht, wenn sie von der Gemeinde in einem öffentlichen Aufgabenbereich mit der Geschäftsführung beauftragt worden sind oder für diese als Verwaltungshelfer tätig werden (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 15.3.2006 - 2 LB 8/05 - NordÖR 2006, 2063 = KKZ 2008, 58 -, rechtskräftig bestätigt durch Beschluss des BVerwG v.30.8.2006 - 10 B 38.06 - in [...]; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 12. Auflage 2011, § 1 Rdnrn. 66 f. und § 35 Rdnr. 68; Schmitz in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Auflage 2008, § 1 Rdnrn. 254, 259 ff.). Die Übertragung von hoheitlichen Befugnissen auf einen Privaten bedarf einer gesetzlichen Grundlage.
Nach § 56 Satz 3 WHG können die zur Abwasserbeseitigung Verpflichteten sich zur Erfüllung ihrer Pflichten Dritter bedienen. Das Verwaltungsgericht hat die Vorschrift dahingehend ausgelegt, dass die Stadtentwässerung Goslar GmbH auf der Grundlage dieser Regelung die Pflicht der Beklagten zur Abwasserbeseitigung in deren Namen und Auftrag wahrnehmen und in diesem Rahmen auch den angefochtenen Bescheid erlassen durfte. Diese Norminterpretation begegnet erheblichen Bedenken. Nach der einschlägigen Kommentarliteratur lässt die Vorschrift die Einschaltung eines privaten Rechtsträgers nur in der Konstruktion eines Verwaltungshelfers oder "Erfüllungsgehilfen" zu (Reinhardt, WHG, 2010, § 56 Rdnr. 23 m. w. N.). Für diese Leseart spricht nicht nur der Wortlaut, der den zur Abwasserbeseitigung Verpflichteten nicht mehr erlaubt als sich Dritter zu "bedienen", sondern auch die Begründung des zugrunde liegenden Entwurfs eines Gesetzes zur Neuregelung des Wasserrechts. Danach hat die Vorschrift "lediglich einen Grundsatz des allgemeinen Verwaltungsrechts gesetzlich klarstellenden" Inhalt (BT-Drs. 16/12275, S. 68). Bestätigt wird dies durch die Parallele zum früheren § 3 Abs. 2 Satz 2 AbfG und heutigen § 16 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG, denen § 56 Satz 3 WHG nachgebildet ist. Gemäß der Begründung des Gesetzesentwurfs, der § 16 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG zugrunde liegt, sollen die mit der Abfallbeseitigung beauftragten Dritten lediglich als "Erfüllungsgehilfen" des zur Verwertung und Entsorgung Verpflichteten tätig werden, ohne dass dieser seine Verpflichtung nach diesem Gesetz grundsätzlich abwälzen könnte (BT-Drs. 12/5672, S. 45; vgl. BVerwG, Urteil vom 28.6.2007 - 7 C 5.07 - BVerwGE 129, 93). Sie haben daher nur die Funktion eines Verwaltungshelfers (BFH, Urteil vom23.10.1996 - I R 1/94 und I R 2/94 - BFHE 181, 322; OLG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 22.6.2000 - 7 U (Hs) 64/99 - NVwZ 2002, 251). All dies spricht dafür, dass auch § 56 Satz 3 WHG keine besondere Mandatierung privater Dritter regelt, auf deren Grundlage diese im eigenen Namen oder im Namen des Hoheitsträgers Verwaltungsakte erlassen dürfen.