Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 27.06.2007, Az.: 15 KF 14/06
Rechtmäßigkeit einer vorläufigen Besitzeinweisung in Flurbereinigungsverfahren; Endgültigkeit von Nachweisen über Werte und Flächen neuer Grundstücke; Offenkundigkeit eines besonders schwerwiegenden Fehlers eines Verwaltungsaktes; Anforderungen an eine wertgleiche Abfindung; Grobes Missverhältnis zwischen Altbesitz und Neubesitz; Unzumutbarer Eingriff in die Struktur eines landwirtschaftlichen Betriebes
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 27.06.2007
- Aktenzeichen
- 15 KF 14/06
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2007, 35126
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:2007:0627.15KF14.06.0A
Rechtsgrundlagen
- § 2 Abs. 2 S. 2 FlurbG
- § 3 Abs. 1 S. 1 FlurbG
- § 44 FlurbG
- § 65 Abs. 1 S. 1, 2 u. 3 FlurbG
- § 65 Abs. 2 S. 1 FlurbG
- § 134 Abs. 2 FlurbG
- § 1 Abs. 1 NVwVfG
- § 44 Abs. 1 VwVfG
Amtlicher Leitsatz
Zu den Anforderungen an eine vorläufige Besitzeinweisung in Flurbereinigungsverfahren (§ 65 FlurbG).
Zum Einwand der wertgleichen Abfindung in Verfahren der vorläufigen Besitzeinweisung.
Tatbestand
Der Kläger ist Teilnehmer des Flurbereinigungsverfahrens D. und wendet sich gegen die Anordnung der vorläufigen Besitzeinweisung.
Das Amt für Agrarstruktur E. ordnete als Funktionsvorgänger der Beklagten mit Beschluss vom 13. Februar 1998 das vereinfachte Flurbereinigungsverfahren D. an. Das Flurbereinigungsgebiet hatte zunächst eine Größe von rd. 1.050 ha. Mit Anordnung des Amtes für Agrarstruktur E. vom 17. April 2002 wurde das Flurbereinigungsgebiet auf rd. 1.297 ha und mit weiterer Anordnung der Beklagten vom 9. November 2006 auf 1.400 ha vergrößert.
Im Flurbereinigungsgebiet bewirtschaftet der Kläger einen landwirtschaftlichen Betrieb mit Eigentumsflächen zur Größe von 43,1408 ha. Am 26. September 2002 äußerte der Kläger sich zu seinen Abfindungswünschen. Er erklärte, er wünsche eine Heranlegung der Flurstücke 14 und 35 der Flur 66 (Vernässungsgebiet) an seine Flurstücke 26, 27, 32 und 33 der Flur 67, die in alter Lage bleiben sollten. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Verhandlungsniederschrift (Bl. 10 der Beiakte A) verwiesen. Das Finanzamt F. verfügte unter dem 17. Februar 2003 die Offenlegung der Ergebnisse der Bodennachschätzung im Flurbereinigungsgebiet für die Zeit vom 2. März bis 2. April 2003. Das Amt für Agrarstruktur E. stellte unter dem 8. September 2004 die Wertermittlungsergebnisse fest und gab die Ergebnisse am 18. September 2004 öffentlich bekannt.
Im Hinblick auf die beabsichtigte vorläufige Besitzeinweisung übersandte die Beklagte unter dem 29. Juni 2005 dem Kläger den Teilnehmernachweis, Nachweise der alten und neuen Grundstücke sowie Kartenausschnitte mit farbiger Kennzeichnung der Abfindungsflächen und wies ihn auf den Erläuterungstermin über die Feldeinteilung vom 13. Juli 2005 hin.
Unter dem 29. September 2005 teilte die Beklagte dem Kläger mit, aufgrund seiner Einwendungen im Erläuterungstermin über die Feldeinteilung werde ihm für die Einlageflurstücke 14 und 35 der Flur 66 (zusammen zur Größe von 5,64 ha mit einer Wertverhältniszahl (WV) von 109,83) nicht mehr das Flurstück 25 der Flur 124, sondern die nebeneinander liegenden Flurstücke 32 und 33 der Flur 125 (zusammen zur Größe von 6,4369 ha und 115,48 WV) zugewiesen werden. Zudem wies die Beklagte auf Grenzkorrekturen betr. die Flurstücke 27, 30, 43 und 46 der Flur 67 hin.
Die Beklagte ordnete unter dem 7. Oktober 2005 die vorläufige Besitzeinweisung mit Wirkung vom 1. November 2005 an und gab diese am 13. Oktober 2005 bekannt. Zugleich ordnete sie die sofortige Vollziehung an.
Der Kläger legte am 2. November 2005 Widerspruch gegen die vorläufige Besitzeinweisung ein. Zur Begründung seines Widerspruches machte er im Wesentlichen geltend: Für seine Einlageflächen erhalte er keine wertgleiche Abfindung. Die zugrunde liegende Bodenschätzung sei bezogen auf das Flurbereinigungsgebiet nichtig, so dass auch die vorläufige Besitzeinweisung sowie die Überleitungsbestimmungen nichtig seien. Den Wertermittlungsrahmen erkenne er nicht an, weil er sittenwidrig sei und enteignend wirke. Aufgrund des Tauschverhältnisses profitiere das Land Niedersachsen unverhältnismäßig. Hinsichtlich der hofnahen Grabenfläche werde er durch die Bewertung der Fläche enteignet. Er lehne den Bau eines Sandfangs und eines Wassersammelgrabens auf seinen Flächen ab. Seine Planwünsche seien nicht berücksichtigt worden. Die vom Amt in Aussicht gestellte Umwandlung von Waldflächen in Ackerflächen sei nicht umgesetzt worden. Die Beklagte habe ebenso nicht berücksichtigt, dass er aufgrund des Verlustes seines Kuhstalls durch einen Brand die Milchviehhaltung aufgegeben habe und auf Ackerflächen angewiesen sei. Unzulässigerweise sei das Flurbereinigungsgebiet ohne Anhörung der Teilnehmer erweitert worden. Die Überleitungsbestimmungen widersprächen der wertgleichen Abfindung und die Landwirtschaftkammer sei nicht ausreichend oder falsch informiert worden. Die von der Beklagten angeführte Begründung für die Zuweisung der Flurstücke 32 und 33 der Flur 125 sei nicht zutreffend. Tatsächlich sei er mit der Zuweisung des Flurstücks 25 der Flur 124 einverstanden gewesen. Der von ihm im Erläuterungstermin bemängelte Flächenverlust beruhe allein auf der Enteignung der Grabenfläche, der zu niedrigen Einstufung seiner Flurstücke 14 und 35 der Flur 66 sowie dem mangelhaften Wertermittlungsrahmen. Die Beklagte habe es versäumt, die geänderte Flächeneinteilung in einem weiteren Termin zu erläutern. Im Falle von Fristversäumnissen sei ihm Nachsicht zu gewähren.
Die Beklagte wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 5. April 2006 zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus: Die gesetzlichen Voraussetzungen für die vorläufige Besitzeinweisung nach § 65 Abs. 1 Satz 1 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) lägen vor. Durch die vorläufige Besitzeinweisung werde noch nicht die endgültige Abfindung geregelt. Daher könne durch einen Widerspruch gegen die Anordnung der vorläufigen Besitzeinweisung nicht vorab die Wertgleichheit der künftigen Abfindung gerügt werden, sondern nur, dass eine auch nur vorübergehende Nutzung bis zur Planausführung unzumutbar sei. Es müsse entweder offensichtlich ein grobes Missverhältnis zum Wert der Einlage bestehen oder in unzumutbarer Weise in die Struktur des Betriebes eingegriffen worden sein. Dies sei im Falle des Klägers nicht der Fall. Das verlegte Grünland sei sowohl im Bereich des Altbesitzes als auch im Bereich des Neubesitzes in vergleichbare Wertermittlungsklassen eingestuft. Darüber hinaus sei ein Zusammenlegungseffekt erreicht worden. Sollten bei Vorlage des Flurbereinigungsplanes weiterhin Bedenken hinsichtlich der Wertgleichheit der Abfindung bestehen, so müsse der Kläger sich gegen den Flurbereinigungsplan wenden. Die Rechtmäßigkeit der Anordnung der vorläufigen Besitzeinweisung werde hierdurch nicht berührt. Soweit mit dem Widerspruch die Bodenschätzung der Finanzverwaltung angegriffen werde, sei der Widerspruch gegen die unzuständige Stelle erhoben und darüber hinaus verfristet. Bezogen auf das Vorbringen des Klägers zur Wertermittlung greife er einen inzwischen bestandskräftigen Verwaltungsakt an. Nachsicht könne nicht gewährt werden. Entsprechendes gelte zum Vorbringen des Klägers zu den inzwischen bestandskräftig gewordenen Erweiterungen des Flurbereinigungsgebietes. Die mit dem Widerspruch vorgetragenen Gründe gegen die Wertgleichheit der Abfindung (Grundstückszuschnitt, -breite, Gleichmäßigkeit, Befahrbarkeit, Konsistenz, Struktur, Kulturzustand, Lage der neuen Flächen zum Vernässungsgebiet, fehlender Bohrbrunnen, abseitige Lage, Anfahrtsweg) führten nicht zu einer Unzumutbarkeit der Nutzung der dem Kläger zugewiesenen Flächen bis zur Planausführung. Bei einem Altbestand von 43,1408 ha mit 1.643,16 WV umfasse der Neubestand nunmehr eine Fläche von 43,8663 ha mit 1.661,35 WV. Hinsichtlich der Nutzungsarten im Flächenbestand träten nur geringe Verschiebungen auf (Graben - 0,1 %, Grünland + 0,1 %). Weiter werde die Rechtmäßigkeit der vorläufigen Besitzeinweisung nicht dadurch berührt, dass nach der Erläuterung der geplanten Abfindung diese geändert worden sei. Der Kläger sei durch die Übersendung neuer Nachweise und neuer Karten von den Änderungen in Kenntnis gesetzt worden. Der Zeitpunkt der vorläufigen Besitzeinweisung am 1. November 2005 habe sich bei den hier vorherrschenden landwirtschaftlichen Kulturen bewährt; auch Änderungen in der Flächenpachtung vollzögen sich in vielen Fällen zu diesem Zeitpunkt. Die Landwirtschaftskammer sei entsprechend den gesetzlichen Vorgaben am Verfahren beteiligt worden.
Der Kläger hat am 5. Mai 2006 Klage gegen die Anordnung der vorläufigen Besitzeinweisung erhoben. Er wiederholt und vertieft sein Vorbringen im Widerspruchsverfahren und trägt ergänzend vor: Mangels Privatnützigkeit stelle § 86 FlurbG keine Ermächtigungsgrundlage für die Flurbereinigung D. dar. Das Flurbereinigungsverfahren sei im Zusammenhang mit der langfristigen Sanierung des Dümmerraums eingeleitet worden und hätte dementsprechend auf ein Verfahren nach § 87 FlurbG umgestellt werden müssen. Privatnützige Aspekte seien nicht ersichtlich. So werde das Wegenetz sogar in Teilen zurückgebaut. Auf Grund gravierender Verstöße gegen zwingende Wertermittlungsvorschriften lägen keine endgültigen Nachweise für Fläche und Wert der neuen Grundstücke vor. Die Ergebnisse der Wertermittlung seien nichtig. Die der Wertermittlung zugrunde liegende Bodennachschätzung sei nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden und die Ergebnisse seien nicht nachvollziehbar. Er bestreite, dass die Einlageflächen (Flurstücke 14 und 35 der Flur 66) und die hierfür vorgesehenen Abfindungsflächen (Flurstücke 32 und 33 der Flur 125) in homogenen Flächenkomplexen lägen. Insoweit verweise er auf die gutachterliche Stellungnahme über die Bewertung der Einlageflächen sowie der Abfindungsflächen des öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für Bodenkunde pp. Dipl. Ing. agr. G.. Offensichtlich schwerwiegende Fehler hafteten auch dem Wertermittlungsrahmen an. Es seien lediglich 5 statt 7 Wertermittlungsklassen gebildet worden. Zudem wichen die Wertermittlungsklassen untereinander erheblich voneinander ab. Auf dieser Grundlage lasse sich eine wertgleiche Abfindung nicht erzielen. Da die Beklagte auf eine der Erläuterung und Anhörung zu den Ergebnissen der Wertermittlung vorhergehende Auslegung der Ergebnisse einschließlich des Wertermittlungsrahmens und der Schätzkarten verzichtet habe, habe er keine Möglichkeit gehabt, die Werte auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Jedenfalls sei ihm Nachsicht zu gewähren. Im Übrigen sei durch die vorläufige Besitzeinweisung ein grobes Missverhältnis zwischen Alt- und Neubesitz entstanden. Seine Einlageflurstücke seien intensiv landwirtschaftlich genutzt worden, sie seien gut befahrbar, trittfest und teilweise drainiert. Hingegen seien die Abfindungsflurstücke 32 und 33 der Flur 125 nur extensiv bewirtschaftet worden und sie seien nahezu dauerhaft verunkrautet. Weiter stünden sie dauerhaft und weiträumig unter Wasser. Hierbei handele es sich nicht um eine vorübergehende Beeinträchtigung. Die Flächen seien für ihn als Landwirt nicht nutzbar. Er bestreite, dass die zwischenzeitliche Neuaussaat als Ausgleich für besondere Nachteile nach § 51 FlurbG zu bewerten sei. Ohne Ausgleich seien Zäune auf den Einlageflächen zu entfernen und auf den Abfindungsflächen neu zu erstellen. Er müsse auf den Abfindungsflächen auf eigene Kosten einen eigenen Brunnen erstellen. Auf den Abfindungsflächen müsse er einen Grenzabstand von 1,5 m einhalten und für Verunkrautung werde ein Ausgleich nicht gezahlt. Diese Nachteile würden nicht ausgeglichen. Weiter verliere er einen etwa 700 m langen Graben auf der Hoffläche. Für einen Sandfang würden rund 4.200 qm der Hoffläche in Anspruch genommen und eine arrondierte Hoffläche werde geteilt. Da ein Schutzstreifen längs des Grabens sowie Abstandsregelungen zu beachten seien, würden die Nutzungsmöglichkeiten seiner dortigen Flächen eingeschränkt. Die Flurstücke 32 und 33 der Flur 125 seien ermessensfehlerhaft zugeteilt worden. So lägen die Abfindungsflächen weiterhin in einem Vernässungsgebiet. Diese Flächen seien Teile des EU-Vogelschutzgebietes sowie des geplanten Naturschutzgebiets "westliche Dümmerniederung" und damit entsprechenden Bewirtschaftungsbeschränkungen unterworfen, obwohl in der Aufklärungsversammlung vom Amt für Agrarstruktur zugesagt worden sei, nur öffentliche Flächen würden unter Naturschutz gestellt werden. Die Zuteilung der Abfindungsflächen sei auch deshalb ermessensfehlerhaft, weil die Beklagte gewusst habe, dass er die Milchwirtschaft aufgegeben habe und er als Schweinemäster Grünland in seinem Betrieb nicht verwerten könne. Weiter habe die Beklagte - ebenso wie bei der Wertermittlung - nicht berücksichtigt, dass das Flurstück 35 der Flur 66 zur Größe von 3,5135 ha stilllegungsfähig sei. Durch die Neuzuteilung verminderten sich insgesamt seine Stilllegungsmöglichkeiten. Die vorläufige Besitzeinweisung sei auch deshalb rechtswidrig, weil sie unbestimmt sei. Zum einen habe es nach vollständig neu gestalteter Flächenzuteilung keinen neuen Erläuterungstermin gegeben, obwohl in der vorläufigen Besitzeinweisung auf diesen Erläuterungstermin verwiesen worden sei. Zum anderen habe es zwei Feldeinteilungen gegeben und es sei für ihn nicht ersichtlich, welche Feldeinteilung letztlich maßgebend sei.
Der Kläger beantragt,
die vorläufige Besitzeinweisung der Beklagten vom 7. Oktober 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. April 2006 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie wiederholt und vertieft die im Widerspruchsbescheid angeführten Gründe. Ergänzend erwidert sie: Zum Zeitpunkt der Anordnung der vorläufigen Besitzeinweisung habe das Verhältnis der Abfindung zu dem von jedem Teilnehmer Eingebrachten festgestanden, die endgültigen Nachweise für Fläche und Wert hätten vorgelegen und die Grenzen seien in die Örtlichkeit übertragen gewesen. Die endgültigen Nachweise für Fläche und Wert der alten und neuen Grundstücke sowie Kartenauszüge der Abfindungsflächen seien den Teilnehmern der Flurbereinigung mit den Einladungen zum Erläuterungstermin im Juli 2005 und im Falle der Veränderung von Grenzen mit den Überleitungsbestimmungen zugesandt worden. Jedem Teilnehmer hätten aktuelle Nachweise und Kartenauszüge über seine jeweiligen Abfindungsflächen vorgelegen. Zudem sei eine Übersichtskarte öffentlich ausgelegt worden. Auch wenn eines der Ziele der Flurbereinigung ein Flächentausch für die Vernässung von Flächen im Zuge der Sanierung des Dümmers sei, stehe das Flurbereinigungsverfahren vorrangig im objektiven Interesse der Teilnehmer. Die Ergebnisse der Bodennachschätzung seien seit dem 2. Mai 2003 und die der Wertermittlung seit dem 24. November 2004 unanfechtbar. Es seien keine Gründe erkennbar, die die Rechtmäßigkeit der Ergebnisse der Wertermittlung und den Ablauf des Verfahrens in Zweifel zögen. So seien bei der Bewertung der Flurstücke 32 und 33 der Flur 125 Abschläge wegen Schatten- und Wurzelbildung an der Westseite sowie in Teilen wegen des schlechten Kulturzustandes (Flurstück 33) vorgenommen worden. Eine Vernässung dieser Flächen sei nicht vorgesehen. Selbst wenn Fehler oder Ungenauigkeiten bei der Wertermittlung festzustellen seien, wirke sich dies nicht auf die Rechtmäßigkeit der vorläufigen Besitzeinweisung aus. Die Landabfindung des Klägers sei so vorgenommen worden, dass sie in der Nutzungsart, Beschaffenheit, Bodengüte und Entfernung vom Hof den alten Flurstücken entspreche. Entgegen seinem Vorbringen habe der Kläger die Umstellung seines Betriebs auf Schweinemast nicht mitgeteilt. Bezogen auf die Flächenzuteilung habe sie dem Planwunsch des Klägers, die Flurstücke 14 und 35 der Flur 66 mit Ackerland abzufinden, zunächst entsprechen wollen. Wegen des von ihm kritisierten Flächenverlustes auf Grund der stark unterschiedlichen Bonitäten zwischen Acker- und Grünland seien dem Kläger am 1. September 2005 bezüglich seines Grünlandes drei Abfindungsvarianten vorgestellt worden; bis zur Anordnung der vorläufigen Besitzeinweisung habe der Kläger sich hierzu jedoch nicht geäußert. In die Struktur des Betriebes werde nicht eingegriffen, da abgesehen von zwei Grünlandflächen alle anderen Flächen in alter Lage verblieben seien und hinsichtlich der Nutzungsarten nur geringfügige Verschiebungen aufgetreten seien. Grundsätzlich seien Benachteiligungen - in der Regel vorübergehender Art - nicht immer auszuschließen. Nach § 51 FlurbG könne ein vorübergehender Unterschied zwischen Einlageflächen und Abfindungsflächen ausgeglichen werden. Ein solcher Ausgleich sei in Form einer Neuaussaat von Gras auf den Abfindungsflurstücke 32 und 33 der Flur 125 vorgenommen worden. Dass diese Abfindungsflächen im Gegensatz zum Einlageflurstück 35 der Flur 66 nicht stilllegungsfähig seien, benachteilige den Kläger nicht. Er könne auf Antrag bei der Landwirtschaftskammer bisher nicht stilllegungsfähige Flächen gegen stilllegungsfähige Flächen tauschen; dies sei ihm auch zumutbar. Hinsichtlich des Einwandes, die Abfindungsflächen lägen in einem geplanten Naturschutzgebiet, sei festzustellen, dass auch die Einlageflächen im geplanten Naturschutzgebiet und zudem im Vernässungsgebiet lägen.
Den Antrag des Klägers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruches und seiner Klage gegen die vorläufige Besitzeinweisung hat der Senat mit Beschluss vom 24. Juli 2006 - 15 MF 9/06 -abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die angefochtene vorläufige Besitzeinweisung sei formell- und materiell-rechtlich nicht zu beanstanden. Die gegen die Wertermittlung der neuen Flurstücke erhobenen Einwände berührten die Rechtmäßigkeit der vorläufigen Besitzeinweisung nicht. Auch das Vorbringen zur Einleitung des Flurbereinigungsverfahrens D. bleibe ohne Erfolg, weil die Anordnungen über die Einleitung des Verfahrens und der Erweiterung des Flurbereinigungsgebietes bestandskräftig seien. Die Einwände gegen die Neuzuteilung der Flurstücke 32 und 33 der Flur 125 könnten die Rechtmäßigkeit der vorläufigen Besitzeinweisung nicht in Frage stellen. Insoweit sei er darauf zu verweisen, seine Rechte gegen den Flurbereinigungsplan geltend zu machen. Für ein offensichtlich grobes Missverhältnis zwischen Alt- und Neubesitz oder einen offensichtlich unzumutbaren Eingriff in die bisherige Struktur des Betriebs bestünden keine Anhaltspunkte. Hinsichtlich der weiteren Begründung im Einzelnen wird auf den o.a. Beschluss verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten in diesem Verfahren und in dem Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (Az.: 15 MF 9/06) sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen; er ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe
Die gegen die Anordnung der vorläufigen Besitzeinweisung in dem Flurbereinigungsverfahren D. statthafte Anfechtungsklage (§ 140 Satz 1 FlurbG in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1976 - BGBl. I S. 546 -, zuletzt geändert durch das Gesetz zur Novellierung des Verwaltungszustellungsrechts vom 12. August 2005, BGBl. I S. 2354) bleibt ohne Erfolg. Die angefochtene vorläufige Besitzeinweisung der Beklagten vom 13. Oktober 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 5. April 2006 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG in Verbindung mit § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).
Die angefochtene vorläufige Besitzeinweisung findet ihre rechtliche Grundlage in § 65 Abs. 1 Satz 1 FlurbG. Sie ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat als zuständige Flurbereinigungsbehörde (§§ 65 Abs. 2 Satz 1, 2 Abs. 2 Satz 2, 3 Abs. 1 Satz 1 FlurbG) gehandelt. Die Beklagte hat sowohl entsprechend den Anforderungen des § 65 Abs. 1 Satz 2 FlurbG den Beteiligten die Neueinteilung der Flächen bekannt gegen als auch die vorläufige Besitzeinteilung nach § 65 Abs. 2 Satz 3 FlurbG öffentlich bekannt gegeben. Der Kläger kann nicht mit seinem Einwand, die Beklagte habe die nach dem Erläuterungstermin im Juli 2005 geänderte Feldeinteilung nicht erneut in einem Termin erläutert, gehört werden. Insoweit setzt § 65 Abs. 1 Satz 3 FlurbG allein voraus, dass auf Antrag des Beteiligten die Feldeinteilung durch die Flurbereinigungsbehörde an Ort und Stelle erläutert wird. Die Beklagte hat dem Kläger dementsprechend zugesagt, die Feldeinteilung an Ort und Stelle erläutern zu wollen. Indes hat der Kläger einen solchen Antrag bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens nicht gestellt.
Die vorläufige Besitzeinweisung genügt auch materiell-rechtlich den Anforderungen des § 65 Abs. 1 Satz 1 FlurbG. Nach dieser Bestimmung können die Beteiligten in den Besitz der neuen Grundstücke eingewiesen werden, wenn deren Grenzen in die Örtlichkeit übertragen worden sind und die endgültigen Nachweise für Flächen und Werte der neuen Grundstücke vorliegen sowie das Verhältnis der Abfindung zu dem von jedem Beteiligten Eingebrachten feststeht. Diese Voraussetzungen liegen vor. Insoweit verweist der Senat zur Begründung zunächst auf die Gründe seines Beschluss vom 24. Juli 2006, mit dem er den Antrag des Klägers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage abgelehnt hat. Die dagegen vom Kläger erhobenen Einwände rechtfertigen eine andere Entscheidung nicht.
Die endgültigen Nachweise der Flächen und Werte der neuen Grundstücke liegen vor. Endgültig sind die Nachweise dann, wenn sie als Bestandteile des Flurbereinigungsplans verwendbar sind (BVerwG, Urteil vom 17. August 1988 - 5 C 78.84 -, Buchholz 424.01 § 65 FlurbG Nr. 5). Bezogen auf die nach §§ 27 ff. FlurbG ermittelten Werte der Flächen müssen diese zwar festgestellt, nicht jedoch unanfechtbar sein (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 12. Oktober 2004 - 13 AS 04.2750 -, juris; Schwantag, in: Seehusen/Schwede, Flurbereinigungsgesetz - Kommentar, 7. Auflage 1997 -, § 65 Rdnr. 6). Deshalb steht der Endgültigkeit des Nachweises im Sinne des § 65 Abs. 1 Satz 1 FlurbG nicht entgegen, dass der Kläger die Richtigkeit der Wertermittlung der Einlage- und Abfindungsflächen bestreitet und hinsichtlich der mit Ablauf des 18. Oktober 2004 eingetretenen Bestandskraft der Feststellung der Wertermittlungsergebnisse Nachsicht (§ 134 Abs. 2 FlurbG) geltend macht. Daneben vermag der Senat Anhaltspunkte für eine Nichtigkeit der Wertermittlung nicht zu erkennen. Aus dem Vorbringen des Klägers lässt sich nicht entnehmen, dass die Wertermittlung der Einlageflurstücke 14 und 35 der Flur 66 sowie der Abfindungsflurstücke 32 und 33 der Flur 125 unter einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dieser Umstand bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig ist (§§ 1 Abs. 1 NVwVfG, 44 Abs. 1 VwVfG - zur ergänzenden Anwendbarkeit des allgemeinen Verwaltungsverfahrensrechts vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Juni 1987 - BVerwG 5 B 165.85 -, Buchholz 424.01 § 2 FlurbG Nr. 3;Beschluss vom 25. November 1988 - BVerwG 5 B 164.88 -, Buchholz 424.01 § 4 FlurbG Nr. 10;Beschluss vom 9. Dezember 1992 - BVerwG 11 B 5.92 -, Buchholz 424.01 § 5 FlurbG Nr. 2). Dabei bedeutet Offenkundigkeit, dass die schwere Fehlerhaftigkeit des Verwaltungsakts für einen unvoreingenommenen, mit den in Betracht kommenden Umständen vertrauten, verständigen Beobachter ohne weiteres ersichtlich sein muss, mithin sich geradezu aufdrängen muss. Von der Offenkundigkeit kann weiter nur dann ausgegangen werden, wenn ernsthafte Zweifel, dass der Verwaltungsakt doch rechtmäßig sein könnte, für einen weder besonders sach- noch rechtskundigen, aber aufgeschlossenen Durchschnittsbetrachter nicht bestehen. Hiervon kann nicht ausgegangen werden. Die vom Kläger geltend gemachte Fehlerhaftigkeit der Wertermittlung steht ihr nicht gewissermaßen "auf die Stirn geschrieben". Bezogen auf die Einlageflächen wäre in einem solchen Fall auch zu erwarten gewesen, dass der Kläger die Wertermittlung nicht bestandskräftig werden lässt. Dies hat er jedoch unterlassen.
Ebenso steht das Verhältnis der Abfindung zu dem von jedem Beteiligten Eingebrachten fest, weil ein Landabzug nicht vorgenommen worden ist.
Die vom Kläger gegen die Bewertung der Einlage- und Abfindungsflächen erhobenen Einwände können hingegen nur unter dem Gesichtspunkt der wertgleichen Abfindung im Sinne des § 44 FlurbG berücksichtigt werden, die jedoch allein Gegenstand der Prüfung der Rechtmäßigkeit des betreffenden Flurbereinigungsplanes ist. Dabei kann grundsätzlich niemand verlangen, mit Grundstücken in bestimmter Lage - auch nicht in der Lage seiner alten Grundstücke - abgefunden zu werden (BVerwG, Beschluss vom 19. November 1998 - BVerwG 11 B 53.98 -, RdL 1999, 65; Bay. VGH, Beschluss vom 7. Februar 2003 - 13 AS 02.3217 -, juris). Das Recht der Teilnehmer an der Flurbereinigung, gegen die ihnen im Flurbereinigungsplan zugewiesene Abfindung mit den dafür vorgesehenen Rechtsbehelfen vorzugehen, wird durch vorläufige Maßnahmen im Sinne der §§ 65 und 66 FlurbG nicht berührt (BVerwG, Urteil vom 4. Juli 1985 - BVerwG 5 C 7.82 -, BVerwGE 71, 369 [371]). Deshalb wird bei der Prüfung der besonderen Voraussetzungen für die im Ermessen der Flurbereinigungsbehörde liegende vorläufige Besitzeinweisung im Regelfall nicht näher untersucht, ob die zugedachte Abfindung wertgleich ist, weil insoweit dem Verfahren über Planwidersprüche nicht vorgegriffen werden darf (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Oktober 1966 - BVerwG IV B 2.66 -, RdL 1967, 219;Beschluss vom 30. August 1968 - BVerwG IV B 78.68 -, Buchholz 424.01 § 65 FlurbG Nr. 2;Urteil vom 30. Oktober 1979 - BVerwG 5 C 40.79 -, BVerwGE 59, 79 [85]; Bay. VGH, Beschluss vom 12. Oktober 2004, a.a.O.; Beschluss vom 7. Februar 2003, a.a.O.; Beschluss des Senats vom 5. Dezember 1996 - 15 K 6132/96 -, juris; Schwantag, a.a.O., § 65 Rdnr. 20). Die Rechtmäßigkeit der vorläufigen Besitzeinweisung wird nur durch ein offensichtliches grobes Missverhältnis zwischen Alt- und Neubesitz oder einen offensichtlich unzumutbaren Eingriff in die bisherige Struktur des Betriebes eines Teilnehmers in Frage gestellt (BVerwG, Beschluss vom 31. Oktober 1966, a.a.O.; Beschluss vom 30. August 1968, a.a.O.; Urteil vom 17. August 1988, a.a.O.; Urteil vom 4. Juli 1985, a.a.O., BVerwGE 71, 369 [372]; Urteil des Senats vom 28. November 1994 - 15 K 447/94 -; Beschluss des Senats vom 5. Dezember 1996, a.a.O.; Schwantag, a.a.O, § 65 Rdnr. 20).
Von einem offensichtlichen groben Missverhältnis zwischen Alt- und Neubesitz kann aufgrund der Gegenüberstellung des Alt- und Neubesitzes des Klägers sowie der Lage der Flächen im Flurbereinigungsgebiet jedoch nicht ausgegangen werden. Zunächst ist der Neubesitz in der Fläche um 0,7255 ha und hinsichtlich der Wertverhältniszahl um 18,19 größer. Selbst wenn man dem Einwand des Klägers, die Abfindungsflächen Flurstücke 32 und 33 der Flur 125 seien wesentlich geringer zu bewerten, folgen und von einer hälftigen Wertigkeit der vorgenannten Abfindungsflächen ausgehen wollte, ergebe sich lediglich eine Differenz zur Einlage von 39,55 WV (= 2,41 v.H.). Eine derart geringe Abweichung begründet kein grobes Missverhältnis zwischen Alt- und Neubesitz. Dabei legt der Senat seiner Entscheidung die für die Einlageflurstücke 14 und 35 der Flur 66 festgesetzten Bewertungen weiterhin zugrunde. Die Ergebnisse der Wertermittlung sind bestandskräftig. Der Kläger hat die Wertermittlung seiner Einlageflächen nicht angefochten und muss sie deshalb gegen sich gelten lassen. Insoweit besteht ein Anspruch auf Nachsichtgewährung auf Grundlage des § 134 Abs. 2 Satz 2 FlurbG mit dem Ziel der erneuten Wertermittlung nicht, weil der Kläger keine Umstände dargelegt und glaubhaft gemacht hat, die die Versäumung der Widerspruchsfrist als unverschuldet erscheinen lassen. Zudem kann nicht davon ausgegangen werden, dass er unverzüglich nach Wegfall der von ihm benannten Hindernisse Widerspruch gegen die Wertermittlung eingelegt hat. Die Entscheidung der Beklagten, dem Kläger hinsichtlich der angesprochenen Einlageflächen Nachsicht nach § 134 Abs. 2 Satz 1 FlurbG nicht zu gewähren, lässt Ermessensfehler nicht erkennen.
Weiter kann ein offensichtlich unzumutbarer Eingriff in die Struktur des Betriebs des Klägers durch die vorläufige Besitzeinweisung nicht festgestellt werden. Zunächst ist der weit überwiegende Teil die Abfindungsflächen mit den Einlageflächen identisch. Abgesehen von den Abfindungsflurstücken 32 und 33 der Flur 125 zur Größe von 5,64 ha und dem Graben im Bereich des Hofes zur Größe von 0,42 ha bleiben rd. 86 v.H. der im Eigentum des Klägers stehenden Flächen im Flurbereinigungsgebiet unverändert. Legt man insoweit die Wertverhältniszahlen dieser Flächen zugrunde, bleibt ein Anteil von rd. 93,2 v.H. unverändert.
Gegen einen unzumutbaren Eingriff in die Struktur des landwirtschaftlichen Betriebes des Klägers spricht weiter, dass nach seinem eigenen Vorbringen der Grünlandnutzung für seinen Schweinemastbetrieb keine (oder nur geringe) Bedeutung zukommt. Während der Betrieb vor der Umstrukturierung zum Schweinemastbetrieb für die Milchwirtschaft zum Zwecke der Futtergewinnung auf eine intensive Grünlandbewirtschaftung angewiesen war, ist nunmehr die Ackerbewirtschaftung weiter in den Vordergrund getreten. Dementsprechend zielt der Abfindungswunsch des Klägers auf Zuteilung einer Ackerfläche als Abfindung für die Flurstücke 14 und 35 der Flur 66. Gerade nach der Umstrukturierung stünde der Betrieb des Klägers nicht wesentlich besser dar, behielte er die o.a. Einlageflächen unverändert. Aus diesen Gründen kann auch im Hinblick auf die geringen Verschiebungen bei den Nutzungsarten der Flächen selbst im Falle einer wesentlich geringeren Bewertung der angeführten Abfindungsflächen ein offensichtlich unzumutbarer Eingriff in die Betriebsstruktur nicht festgestellt werden. So verfügt der Kläger im Neubesitz über eine um 0,2648 ha größere Ackerfläche mit einer um 13,39 WV höheren Bewertung. Betrachtet man die Nutzungsarten der Flächen, ergeben sich keine wesentlichen Verschiebungen zulasten des Klägers in der Größe und den Wertverhältniszahlen der Flächen, und zwar sowohl bei absoluter wie relativer Betrachtung. Werden die im Zeitpunkt der vorläufigen Besitzeinweisung vom Kläger gepachteten Flächen mit in die Bewertung eingestellt, wirkt sich die angefochtene Zuteilung der o.a. Abfindungsflächen noch geringer auf den Betrieb des Klägers aus.
Im Hinblick auf die vom Kläger angeführte Grabenfläche auf der Hofstelle zur Größe von 0,42 ha, die der H. Wasseracht vorläufig zugeteilt worden ist, vermag der Senat nicht zu erkennen, dass hierdurch ein offensichtlich grobes Missverhältnis zwischen Alt- und Neubesitz entsteht oder offensichtlich in unzumutbarer Weise in die bisherige Struktur des Betriebes des Klägers eingegriffen wird. Soweit der Kläger auch hier eine unrichtige Bewertung seiner Eigentumsfläche rügt, verweist der Senat auf die vorhergehenden Ausführungen zur Frage der Bestandskraft der Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung der Eigentumsflächen des Klägers. Die Rechtmäßigkeit der vorläufigen Besitzeinweisung wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Vater des Klägers als sein Rechtsvorgänger mit der H. Wasseracht im Zusammenhang mit der vor Jahren erfolgten Begradigung und Verbreiterung des Grabens vereinbart haben soll, dass die Wegeseitenstreifen von ihm weiter genutzt werden dürfen und die Grabenfläche in seinem Eigentum bleiben. Soweit der Kläger ein altes Stau- und Wasserentnahmerecht geltend macht, lässt sich dem Vorbringen der Beteiligten nicht entnehmen, dass er diese alten Rechte nach Maßgabe des § 35 Abs. 2 Satz 1 Nds. Wassergesetz angemeldet hat. Aus diesem Grunde dürfte davon auszugehen sein, dass diese Rechte zwischenzeitlich als erloschen gelten (§ 35 Abs. 2 Satz 2 Nds. Wassergesetz).
Der Einwand des Klägers, die Beklagte habe bei ihrer Entscheidung die Stilllegungsfähigkeit des Einlageflurstücks 35 der Flur 66 nicht berücksichtigt, ist unbegründet. Mit diesem Vorbringen rügt der Kläger inhaltlich eine fehlerhafte Wertermittlung des genannten Flurstücks. Dass dieser Gesichtspunkt eine für den Kläger günstigere Entscheidung nicht zu rechtfertigen vermag, hat der Senat bereits dargelegt; er nimmt deshalb hierauf Bezug. Daneben kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Umfang der stilllegungsfähigen Flächen des Betriebes des Klägers auf Grund der Flureinteilung nach der vorläufigen Besitzeinweisung vermindern wird. Zwar ist insoweit zutreffend, dass sich der Umfang der stilllegungsfähigen Flächen nach der Flächenzuteilung entsprechend der vorläufigen Besitzeinweisung zunächst verringern wird. Jedoch hat der Kläger die Möglichkeit, durch einen Antrag nach Art. 33 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 der Kommission vom 21. April 2004 (ABl. Nr. L 141 S. 1) in Verbindung mit § 9 Betriebsprämiendurchführungsverordnung bei der zuständigen Landesstelle bisher stilllegungsfähige Flächen gegen nichtstilllegungsfähige Flächen auszutauschen. Ein solcher Antrag ist dem Kläger im Rahmen seiner Mitwirkungsverpflichtung als Teilnehmer eines Flurbereinigungsverfahrens zuzumuten.
Es bestehen auch keine Bedenken an der hinreichenden Bestimmtheit der vorläufigen Besitzeinweisung (§§ 1 Abs. 1 NVwVfG, 37 Abs. 1 VwVfG). Der Vorhalt des Klägers, es gebe mehrere Feldeinteilungen und es sei nicht klar, welche Feldeinteilung letztlich maßgebend sei, ist unbegründet. Der Kläger ist auf die geänderte Feldeinteilung gerade im Nachgang auf seine Einwände im Erläuterungstermin vor der vorläufigen Besitzeinweisung hingewiesen worden. Insoweit ist allein die dem Kläger sowie die öffentlich bekannt gegebene vorläufige Besitzeinsetzung vom 13. Oktober 2005 mit der darin festgesetzten Zuteilung der Flurstücke maßgeblich. Dass die Beklagte im Rahmen der Planung und Vorbereitung zunächst eine andere Flureinteilung vorgesehen und diese in einem Erläuterungstermin vorgestellt hat, rechtfertigt nicht die Annahme des Klägers, hierbei handele es sich bereits um eine verbindliche Regelung über die Feldeinteilung. Es ist offenkundig, dass hierdurch lediglich eine von der Beklagten beabsichtigte Flureinteilung erläutert werden sollte. Dies hindert die Beklagte aber nicht daran, berechtigte Einwände und Wünsche der Teilnehmer, die im Erläuterungstermin geäußert worden sind, noch bei ihrer erst anstehenden verbindlichen Regelung über die vorläufige Besitzeinweisung zu berücksichtigen. Dabei ist es nicht erforderlich gewesen, den Teilnehmern an der Flurbereinigung die geänderte Flureinteilung in einem weiteren obligatorischen Termin vorzustellen und zu erläutern. Diesbezüglich verlangt § 65 Abs. 1 Satz 2 FlurbG lediglich eine Erläuterung der neuen Flureinteilung durch die zuständige Behörde, wenn der Betroffene dies beantragt.