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  • ab 22.11.2023 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 6 RL GRW-TGZ - Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bibliographie

Titel
GRW-Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Errichtung und des Ausbaus von Technologie- und Gründerzentren (RL GRW-TGZ)
Amtliche Abkürzung
RL GRW-TGZ
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
77000

6.1 Die ANBest-Gk oder ANBest-P sind grundsätzlich unverändert zum Bestandteil des Bescheides zu machen. Abweichungen von den Regelungen aus der ANBest-Gk oder ANBest-P sind in den Zuwendungsbescheid aufzunehmen.

6.2 Der Zuwendungsempfänger ist zu verpflichten, jederzeit Überprüfungen des LRH oder von ihm beauftragte Stellen zuzulassen sowie bei der Erfassung der Daten und bei der Bewertung der Förderung nach dieser Richtlinie mitzuwirken.

6.3 Der Zuwendungsempfänger ist darauf hinzuweisen, bei der Förderung auf die Einhaltung insbesondere des Kriteriums "Gute Arbeit" (eigenes Querschnittsziel des Landes Niedersachsen in Anlehnung an die Bundesrats-Drucksache 343/13) zu achten.

6.4 Der Zweckbindungszeitraum für die Errichtung und den Ausbau von Gebäuden beträgt 15 Jahre.

Der Zweckbindungszeitraum für Ausstattungsgegenstände beträgt in der Regel 5 Jahre. Über Ausnahmen entscheidet die Bewilligungsstelle. Der Zuwendungsempfänger hat in diesem Zeitraum die Nutzung und Nutzungsfähigkeit von Gegenständen, technischem Gerät und Equipment entsprechend des Zuwendungszwecks zu gewährleisten.

Die Zweckbindungsfrist beginnt mit dem Nachweis der Bauabnahme.

Bei Nichteinhaltung der Zweckbindungsfrist kann die Förderung gemäß VV Nr. 8.2.4 zu § 44 LHO vollständig oder anteilig zurückgefordert werden. Die Rückforderungsmodalitäten ergeben sich aus VV Nr. 8.2.4 zu § 44 LHO und § 1 Abs. 1 NVwVfG i. V. m. § 49 Abs. 3 VwVfG.

6.5 Die Förderung setzt voraus, dass das TGZ für einen Zeitraum von 15 Jahren betrieben oder einem Betreiber zur avisierten Nutzung überlassen wird. Nach dem Ablauf der 15jährigen Bindungsfrist erfolgt eine Gewinnabschöpfung nach der Ertragswertmethode (z. B. "abgezinster Zahlungsstrom" - Discounted-cash-flow-Methode) oder nach einer von der Europäischen Kommission anerkannten Methode. Dabei werden einschließlich des Gebäuderestwertes alle Gewinne und Verluste berücksichtigt, die dem Träger innerhalb der Bindungsfrist entstanden sind.

6.6 Der Zuwendungsempfänger kann die Baudurchführung, den Betrieb und die Vermarktung des TGZ an Dritte als Betreiber übertragen. Dabei muss der Zuwendungsempfänger sicherstellen, dass er seinen Rechten und Verpflichtungen aus dem Zuwendungsbescheid weiterhin nachkommen kann und auch der Betreiber sämtliche Vorgaben des Zuwendungsbescheides erfüllt. Insbesondere ist sicherzustellen, dass kein Vorteil auf der Ebene der Betreiber nach Ablauf von 15 Jahren verbleibt, vgl. Nummer 3.2.2.4 Abs. 4 GRW-Koordinierungsrahmen.

Bei der Vergabe von Aufträgen und Konzessionen für die Errichtung oder den Ausbau des TGZ sowie dessen Betrieb hat der Zuwendungsempfänger die vergaberechtlichen Vorschriften zu beachten.

6.7 Die Räumlichkeiten und Dienste des TGZ sind den Gründerinnen und Gründern in der Regel für fünf, höchstens acht Jahre zur Verfügung zu stellen. Eine Verlängerung der Nutzungsdauer darf nur ausnahmsweise aufgrund nicht vorhersehbarer Ereignisse oder Entwicklungsverzögerungen der Unternehmen erfolgen. Insoweit wird von der Nummer 3.2.2.4 Abs. 5 Satz 1 GRW-Koordinierungsrahmen bezüglich der Maximalmietdauer abgewichen.

Eine Teilbelegung der TGZ mit Unternehmen, die der Gründerphase entwachsen sind, aber für die Gründer als Kooperations- oder Geschäftspartner wesentliche Vorteile erbringen, ist mit Zustimmung der Bewilligungsstelle möglich. Die Räumlichkeiten und Gemeinschaftsdienstleistungen werden jedoch überwiegend und vorrangig von kleinen und kleinen innovativen Unternehmen sowie Unternehmen in der Gründungs- oder Vorgründungsphase genutzt, vgl. Nummer 3.2.2.4 Abs. 5, 6 und 9 GRW-Koordinierungsrahmen. Bei einer Teilbelegung mit Unternehmen nach Abs. 2 Satz 1 ist daher zu beachten, dass dadurch die Unternehmen nach Abs. 2 Satz 2 nicht verdrängt werden.

6.8 Die Bewilligungsstelle stellt sicher, dass sämtliche Voraussetzungen der Nummern 1, 3.1 bis 3.2.1.10 und 3.2.2.4 GRW-Koordinierungsrahmen vorliegen.

6.9 Soweit die Zuwendung gegenüber den Mietern eines TGZ eine staatliche Beihilfe darstellt, stellt die Bewilligungsstelle sicher, dass sämtliche Voraussetzungen der Nummer 3.2.2.4 Abs. 8 GRW-Koordinierungsrahmen vorliegen.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 des Erl. vom 22. November 2023 (Nds. MBl. S. 936)