Verwaltungsgericht Göttingen
Urt. v. 05.12.2001, Az.: 2 A 2332/98
Rechtmäßigkeit von brandschutztechnischen Auflagen; Abgrenzung zwischen echter Auflage und Inhaltsbestimmung bzw. modifizierender Auflage; Rechtsschutzbedürfnis des Voreigentümers mangels seperater Übertragung für Rechtsnachfolge in die Baugenehmigung; Genehmigungspflicht bei Neuanlage einer Treppe und Umnutzung eines Dachgeschosses; Begrenzung des Prüfungsgegenstandes bei Änderungen in der Ausgestaltung bzw. Nutzung von Teilen einer baulichen Anlage; Verhältnismäßigkeit und Vertrauensschutz im Hinblick auf vorangegangene denkmalschutzrechtliche Genehmigung
Bibliographie
- Gericht
- VG Göttingen
- Datum
- 05.12.2001
- Aktenzeichen
- 2 A 2332/98
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2001, 25640
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:VGGOETT:2001:1205.2A2332.98.0A
Rechtsgrundlagen
- § 42 Abs. 1 VwGO
- § 92 Abs. 3 S. 1 VwGO
- § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO
- § 36 Abs. 1 VwVfG
- § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG
- § 1 Abs. 1 S. 1 NVwVfG
- § 2 Abs. 5 NBauO
- § 2 Abs. 8 NBauO
- § 20 Abs. 2 S. 1 NBauO
- § 34 Abs. 2 NBauO
- § 34a Abs. 1 NBauO
- § 34a Abs. 3 S. 1 NBauO
- § 61 S. 1 NBauO
- § 68 Abs. 1 NBauO
- § 69 Abs. 1 NBauO
- § 69 Abs. 4 Nr. 2 NBauO
- § 75 Abs. 6 NBauO
- § 99 Abs. 3 NBauO
- § 1 Abs. 2 DVNBauO
- § 13 Abs. 1 S. 2 DVNBauO
- § 14 Abs. 1 S. 1 DVNBauO
- § 15 Abs. 2 S. 1 DVNBauO
- § 15 Abs. 3 DVNBauO
- § 15 Abs. 4 S. 1 DVNBauO
- § 15 Abs. 6 S. 1 DVNBauO
- § 15 Abs. 8 DVNBauO
- § 19 Abs. 2 S. 1 DVNBauO
- § 10 NDschG
Fundstellen
- NVwZ-RR 2003, 18-20 (Volltext mit red. LS)
- NdsVBl 2002, 219-221
Verfahrensgegenstand
Anfechtung von Nebenbestimmungen zu einer Baugenehmigung
Prozessführer
Herr A., B.
Prozessgegner
E., F.
Sonstige Beteiligte
Herr G., H.
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Wird eine Baugenehmigung nach Übertragung des Grundstückseigentums dem Voreigentümer erteilt, so bedarf eine Rechtsnachfolge des Neueigentümers in die Baugenehmigung einer separaten vertraglichen Übertragung.
- 2.
Der Prüfungsgegenstand im Baugenehmigungsverfahren bei Änderungen in der Ausgestaltung bzw. Nutzung von Teilen einer baulichen Anlage ist insofern begrenzt, als Anforderungen, die die Existenz der baulichen Anlage überhaupt betreffen, für die gesamte Anlage auch bei der Änderung von Anlagenteilen geprüft werden müssen, während Anforderungen, die sich allein und isoliert auf von der Änderung nicht berührte Teile der Anlage beziehen, nur im Rahmen der Anpassungsvorschriften des § 99 NBauO (Niedersächsische Bauordnung) umgesetzt werden können.
- 3.
Eine denkmalschutzrechtliche Genehmigung enthält keine Entscheidung darüber, ob eine bauliche Maßnahme anderen öffentlich-rechtlichen Anforderungen, insbesondere solchen des Bauordnungsrechts entspricht, und begründet Vertrauensschutz nur insofern, als bei Erteilung einer Baugenehmigung die Belange des Denkmalschutzes zu berücksichtigen sind.
In dem Rechtsstreit
hat das Verwaltungsgericht Göttingen - 2. Kammer -
auf die mündliche Verhandlung vom 5. Dezember 2001
durch
den Vizepräsidenten des Verwaltungsgerichts Prilop,
die Richter am Verwaltungsgericht Rühling und Dr. Möller sowie
die ehrenamtliche Richterin Moleski und
den ehrenamtlichen Richter Kerl
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben (Nrn. 3, 5, 7, 8 der brandschutztechnischen Auflagen und Nrn. 1, 3, 4, 5, 6 der denkmalschutzrechtlichen Auflagen der Baugenehmigung vom 24. Mai 1996).
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger und die Beklagte zu je %.
Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten für die Beklagte vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe des gegen ihn festzusetzenden Kostenerstattungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich mit seiner Klage gegen brandschutztechnische und denkmalschutzrechtliche Auflagen, mit denen die Beklagte eine ihm erteilte Baugenehmigung versehen hat.
Der Kläger war Eigentümer des nunmehr im Eigentum des Beigeladenen stehenden Fachwerk-Wohnhauses I. 28 in J. (Flurstück K., L., Gemarkung M.). Dieses wurde im 16. Jahrhundert erbaut und in späterer Zeit mit einigen Nebengebäuden im rückwärtigen Bereich des Grundstücks versehen, die in den letzten Jahren teilweise abgebrochen worden sind. Das Haus wurde zusammen mit in geschlossener Bauweise errichteten Nachbarhäusern als Baudenkmal in Form einer Gruppe baulicher Anlagen im Sinne des § 3 Abs. 3 S. 1 NDSchG in das Verzeichnis der Kulturdenkmale nach § 4 Abs. 1 S. 1 NDSchG aufgenommen. Das Erdgeschoss des Hauses wird seit Anfang des 20. Jahrhunderts gewerblich als Laden genutzt, das erste und zweite Obergeschoss dienen seit jeher dem Wohnen.
Unter dem 8. November 1993 erteilte die Beklagte dem Kläger eine denkmalschutzrechtliche Genehmigung zur Sanierung der straßenseitigen Fachwerkfassade. Die Maßnahme bestand vor allem in dem Einbau von vier neuen Stützen zur Abfangung des auskragenden Erkervorbaus des ersten Obergeschosses und der Erneuerung der Fenster zur Straße hin. Die Ausbildung der Fenster erfolgte in Abstimmung mit der Denkmalschutzbehörde der Beklagten. Zum Zeitpunkt der Sanierung war das Dachgeschoss ausweislich der beigezogenen Verwaltungsvorgänge noch nicht ausgebaut, eine Wohnnutzung fand dort nicht statt.
Im Herbst 1994 stellte die Beklagte im Rahmen einer Ortsbesichtigung fest, dass der Kläger das Dachgeschoss des Hauses zu Wohnzwecken ausgebaut und überdies in die rückwärtige Fassade einflüglige Kunststofffenster mit Isolierverglasung eingebaut hatte. Der Kläger vermietete die Wohnräume im ersten Obergeschoss sowie diejenigen im zweiten Obergeschoss und im Dachgeschoss jeweils als separate Wohnungen. Am 23. Oktober 1995 sagte der Kläger der Beklagten im Rahmen einer Besprechung bauordnungsrechtlicher Beanstandungen u.a. zu, für den Ausbau des Dachgeschosses zu Wohnzwecken einen Bauantrag vorzulegen und die in die rückwärtige Fassade eingesetzten Kunststofffenster durch mehrflüglige Holzsprossenfenster zu ersetzen.
Mit Schreiben vom 18. Oktober 1995 teilte der N. - vorbeugender Brandschutz - der Beklagten mit, bei einem Schadenfeuer am 3. Oktober 1995 in dem nahe gelegenen Wohnhaus I. 29 sei nur durch einen glücklichen Umstand kein Todesopfer zu beklagen gewesen. Der zweite Rettungsweg sei dort nicht sichergestellt gewesen. Im Haus I. 28 bestünden im Brandfall ebenfalls keine Rettungsmöglichkeiten der Feuerwehr, da die Fenster nicht die erforderliche Größe von 0,90 m × 1,20 m aufwiesen.
Am 9. Dezember 1995 schlossen der Kläger und der Beigeladene einen notariellen Kaufvertrag über das Hausgrundstück I. 28, seit dem 15. Februar 1996 ist der Beigeladene als Eigentümer im Grundbuch eingetragen. Er nutzt das Erdgeschoss des Hauses gewerblich und bewohnt das zweite Obergeschoss.
Am 18. Dezember 1995 stellte der Kläger bei der Beklagten einen Bauantrag zur nachträglichen Genehmigung des durchgeführten Dachgeschossausbaus. In der Baubeschreibung heißt es, das Dachgeschoss sei neu aufgeteilt worden. Hierdurch sei die Wohnfläche der Wohnung im zweiten Obergeschoss um 45,85 qm auf nunmehr 98,11 qm erweitert worden. In den eingereichten Bauplänen sind als neue Bauteile zwei Trennwände im Dachgeschoss und eine Treppe vom zweiten Obergeschoss in das Dachgeschoss dargestellt.
Unter dem 24. Mai 1996 genehmigte die Beklagte dem Kläger nachträglich den durchgeführten Dachgeschossausbau. Die Baugenehmigung enthält folgende auf Verlangen der Abteilung Vorbeugender Brandschutz des O. beigefügten "brandschutztechnischen Auflagen":
1.
Die Wände und Decken des Hausflures (Treppenraumes) vom Erdgeschoss bis zum zweiten Obergeschoss sind feuerbeständig (F 90) nach DIN 4102 auszuführen. Dies gilt auch für die eingebauten Stahlbauteile.2.
Im Erdgeschoss sind die Türöffnungen zwischen dem Hausflur und den Nebenräumen (Keller, Laden) feuerbeständig zuzumauern bzw. mit T 30-Feuerschutztüren zu verschließen, die Türen im ersten und zweiten Obergeschoss sind zum Treppenhaus hin glatt und dichtschließend auszubilden.3.
Die Grenzwände sind grundsätzlich als Brandwände herzustellen. Es ist mindestens ein Nachweis darüber zu führen, dass das Holzfachwerk vom Erdgeschoss bis unter die Dachhaut mit Ziegelsteinen ausgemauert wurde bzw. eine gleichwertige Ausfachung vorhanden ist.4.
Im zweiten Obergeschoss muss der innenliegende Treppenraum einen Rauchabzug entsprechend § 15 Abs. 8 DVNBauO erhalten. Die Ausführung der RWA-Anlage ist mit der unteren Denkmalschutzbehörde abzustimmen.5.
Im sog. Nebengebäude (Hintergebäude) dürfen keine Aufenthaltsräume eingerichtet werden.6.
Es ist erforderlich, dass für jedes Geschoss straßenseitig das größte Fenster so umgebaut wird, dass zur Sicherstellung des zweiten Rettungsweges die gesamte Fensteröffnung ohne weitere Einbauten geöffnet werden kann.7.
Lüftungsleitungen, Installationsschächte und -kanäle müssen so beschaffen oder mit Einrichtungen (z.B. Brandschutzklappen) versehen sein, dass im Brandfall bei Überbrückung vonWänden von Treppenräumen notwendiger Treppen für mindestens 90 Minuten
Decken, die mindestens feuerbeständig sein müssen, für mindestens 60 Minuten
Trennwände, die feuerbeständig sein müssen, für mindestens 30 Minuten
Wänden notwendiger Flure für mindestens 30 Minuten
Feuer und Rauch nicht in andere Brandabschnitte übertragen werden können. Lüftungsleitungen, Installationsschächte und -kanäle sowie deren Verkleidungen und Dämmschichten müssen aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen.
8.
Im Gebäude müssen die Elt-Installationen den VDE-Vorschriften entsprechen. Über die Elt-Anlagen ist eine Bescheinigung eines anerkannten Elt-Installateurs vorzulegen.
Weiterhin sind der Baugenehmigung folgende "denkmalschutzrechtlichen Auflagen" beigefügt:
1.
Zur Vermeidung von Schäden am historischen Dachstuhl ist die für den Dachausbau gemäß Wärmeschutzverordnung erforderliche Steildachdämmung komplett als Untersparrendämmung auszuführen.2.
Alle neuen Fenster sind als mehrflüglige konstruktive Holzsprossenfenster auszubilden, die exakte Ausführung ist mit der Unteren Denkmalschutzbehörde abzustimmen.3.
Beim Innenausbau sind Trockenkonstruktion (Trockenestriche, Gipskartonständerwände etc.) sowie Aufputzinstallation auf vorhandenen Fachwerkwänden anderen Konstruktionen vorzuziehen.4.
Soweit Gefache zu erneuern sind, sind sie mit kleinformatigen, porosierten Ziegelsteinen mit reinem Kalkmörtel vermauert und verputzt, auszuführen.5.
Fachwerkaußenwände dürfen zur Vermeidung von Taupunktschäden auf der Innenseite lediglich mit 50-70 mm Holzwolleleichtbauplatten, hohlraumfrei aufgebracht, gedämmt werden. Andere Konstruktionen sind nur in Abstimmung mit der unteren Denkmalschutzbehörde zulässig.6.
Zur Vermeidung von Kondenswasserschäden sind alle Be- und Entwässerungsleitungen wärmegedämmt auszuführen.
Am 24. Juni 1996 legte der Kläger, der sich gegenüber dem Beigeladenen privatrechtlich zur Erfüllung der verfügten Auflagen verpflichtet hatte, gegen die Baugenehmigung Widerspruch ein. Mit anwaltlichem Schreiben vom 6. Oktober 1997 führte er aus, hinsichtlich der in der Rückfront eingebauten Kunststofffenster werde ein Rechtsmittel nicht weiter durchgeführt. Im Übrigen habe er das Haus lediglich saniert, ohne die Bausubstanz in irgendeiner Weise zu verändern. Eine Erweiterung der Wohnfläche habe nicht stattgefunden. Es sei lediglich der große vorhandene Wohnraum im Dachgeschoss durch eine Trennwand aufgeteilt worden. Es sei bereits seit langem ein ausgebautes Dachgeschoss mit einem ordnungsgemäßem Zugang vorhanden gewesen. Dieses sei auch bewohnt worden. Das Gebäude genieße Bestandsschutz. Die Form der Fenster in der Fassade sei mit der Beklagten als Denkmalschutzbehörde abgestimmt worden. Die Beklagte könne nunmehr nicht unter dem Gesichtspunkt des Brandschutzes eine Änderung dieser Fenster verlangen. Die angeordneten brandschutztechnischen Auflagen seien unverhältnismäßig.
Die Beklagte nahm mit Schreiben vom 6. Februar 1998 gegenüber der Bezirksregierung u.a. zu der brandschutztechnischen Auflage Nr. 6 Stellung und führte aus, bei der denkmalschutzrechtlichen Genehmigung der Fenster in der straßenseitigen Fassade im Jahr 1993 habe lediglich eine Prüfung auf deren Denkmalverträglichkeit stattgefunden. In Folge der von dem Kläger vorgenommenen Nutzungsausweitung und der Erfahrungen mit einem Schadensfeuer in einem Gebäude mit historisierenden Holzsprossenfenstern hätten die brandschutztechnischen Belange eine neue Bedeutung gewonnen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 9. Juli 1998, zugestellt am 16. Juli 1998, wies die P. den Widerspruch des Klägers zurück. Die erteilte Baugenehmigung mit ihren Nebenbestimmungen sei nicht zu beanstanden. Es komme im Wesentlichen ohnehin nicht darauf an, ob die von dem Kläger ins Werk gesetzten Maßnahmen baugenehmigungspflichtig seien oder nicht. Denn nach § 99 NBauO könne die Beklagte zur Erfüllung der Anforderungen des § 1 Abs. 1 NBauO eine Anpassung an die gültigen brandschutztechnischen Vorschriften verlangen. Der Kläger habe in seinem Haus eine Verdichtung der Wohnnutzung mit einer höheren Wohnqualität vorgenommen, die höhere Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit für Leib und Leben von Menschen stelle. Die Beklagte habe daher die Nebenbestimmungen hinsichtlich des vorbeugenden Brandschutzes und der Rettung von Menschen in die erteilte Baugenehmigung aufnehmen müssen. Sie habe dabei unter Berücksichtigung des vorhandenen Bestandes nicht in letzter Konsequenz die Einhaltung der Normen gefordert, die bei einem Neubau zu erfüllen wären, und deshalb auch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt. Sie habe anlässlich des Einbaus der Fenster in die straßenseitige Fassade im Jahr 1993 keine Veranlassung gehabt, weitergehende Maßnahmen zu fordern. Erst nachdem eine Verdichtung der Wohnnutzung stattgefunden habe, sei es erforderlich gewesen, auch die Frage des zweiten Rettungsweges zu überprüfen.
Am 14. August 1998 hat der Kläger Klage erhoben.
Er verweist zur Begründung auf seine Ausführungen im Widerspruchsverfahren und vertieft bzw. konkretisiert seinen Vortrag zur Unverhältnismäßigkeit der verfügten brandschutztechnischen Auflagen.
Der Kläger hat zunächst bis auf die denkmalschutzrechtliche Auflage Nr. 2 sämtliche der Baugenehmigung vom 24. Mai 1996 beigefügten Auflagen angegriffen. Nachdem die Beklagte in der mündlichen Verhandlung die Nr. 3 der brandschutztechnischen Auflagen aufgehoben und erklärt hat, die Nrn. 5, 7 und 8 der brandschutztechnischen Auflagen und alle streitgegenständlichen denkmalschutzrechtlichen Auflagen seien nur als Hinweise und nicht als verbindliche Anordnungen aufzufassen, haben der Kläger und Beklagte den Rechtsstreit übereinstimmend insoweit in der Hauptsache für erledigt erklärt.
Der Kläger beantragt nunmehr,
die brandschutztechnischen Auflagen in der Baugenehmigung der Beklagten vom 24. Mai 1996 Nr. 1, 2, 4 und 6 sowie den Widerspruchsbescheid der P. vom 9. Juli 1998 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie trägt vor, die brandschutztechnischen Auflagen seien im Rahmen einer Güterabwägung unter Berücksichtigung von Bauzustand, Alter und Denkmaleigenschaft des Gebäudes einerseits und Sicherheitsaspekten andererseits der Baugenehmigung beigefügt worden. Die in § 1 Abs. 1 NBauO festgelegten Grundsatzanforderungen hätten sichergestellt werden müssen, zumindest sei insoweit eine wesentliche Verbesserung herbeizuführen gewesen.
Der Beigeladene stellt keinen Antrag.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge (Beiakten A bis H) verwiesen. Die Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe
Soweit der Kläger und die Beklagte den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 S. 1 VwGO einzustellen.
Hinsichtlich des streitig gebliebenen Teils des Streitgegenstandes ist die erhobene Anfechtungsklage zulässig, aber unbegründet.
Die Klage ist als Anfechtungsklage gem. § 42 Abs. 1 1. Alt. VwGO statthaft. Die noch streitigen brandschutztechnischen Maßgaben, unter denen die Beklagte die Baugenehmigung vom 24. Mai 1996 erteilt hat, sind nicht als Inhaltsbestimmungen der Baugenehmigung bzw. als diese modifizierende Auflagen zu qualifizieren. Sie haben vielmehr bereits deshalb den Charakter echter mit der Anfechtungsklage angreifbarer Auflagen im Sinne der §§ 1 Abs. 1 S. 1 NVwVfG, 36 Abs. 1, 2 Nr. 4 VwVfG, weil sie sich nicht nur in einem engeren Sinne auf den Ausbau bzw. die Wohnnutzung des Dachgeschosses beziehen, deren Legalisierung die erteilte Baugenehmigung dient, sondern weitergehend auch brandschutztechnische Anforderungen an den bestehenden Baubestand stellen (vgl. zur Abgrenzung allgemein: Große-Suchsdorf/Lindorf/Schmaltz/Wiechert, NBauO, 6. Aufl. 1996, § 75, Rn. 54 f, 61 ff; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 7. Aufl. 2000, § 36, Rn. 7, 35, 60 ff).
Dem Kläger fehlt es nicht deshalb an dem erforderlichen allgemeinen Rechtsschutzbedürfnis für die Durchführung seines Klageverfahrens, weil er das Hausgrundstück I. 28 bereits vor Stellung seines nachträglichen Bauantrags an den Beigeladenen veräußert hat und der Eigentumsübergang vor Erteilung der Baugenehmigung vom 24. Mai 1996 erfolgt ist. Zwar setzt § 75 Abs. 6 NBauO, der die Geltung einer Baugenehmigung auch für und gegen den Rechtsnachfolger des Bauherren anordnet, voraus, dass die Rechte und Pflichten aus einer erteilten Baugenehmigung mit der Übertragung des Grundstückseigentums auf den Erwerber übergehen (Große-Suchsdorf/Lindorf/Schmaltz/Wiechert, a.a.O., § 75, Rn. 18; vgl. auch: VGH Mannheim, Urt. v. 30.03.1995 - 3 S 1106/94 -, NVwZ-RR 1995, 562, 563 [VGH Baden-Württemberg 30.03.1995 - 3 S 1106/94]). Andererseits sind die Eigentumsverhältnisse am Baugrundstück für das Baugenehmigungsverfahren grundsätzlich unbeachtlich (Große-Suchsdorf/Lindorf/Schmaltz/Wiechert, a.a.O., § 75, Rn. 23). Hinzu kommt, dass hier die Baugenehmigung dem Kläger erteilt wurde, als dieser bereits nicht mehr Grundstückseigentümer war, so dass eine Rechtsnachfolge des Beigeladenen in die Baugenehmigung einer separaten vertraglichen Übertragung bedürfte (vgl. dazu: VGH Mannheim, Urt. v. 30.03.1995, a.a.O. und auch: Urt. v. 26.11.1980 - 3 S 2005/80 -, NJW 1981, 1003). Eine solche hat bisher nicht stattgefunden, vielmehr hat sich der Kläger gegenüber dem Beigeladenen privatrechtlich zur Erfüllung der von der Beklagten verfügten Auflagen verpflichtet.
In der Sache kann der Kläger mit seiner Klage nicht durchdringen. Die noch streitgegenständlichen brandschutztechnischen Auflagen der Baugenehmigung vom 24. Mai 1996 sind rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
Rechtsgrundlage für diese Auflagen ist § 1 Abs. 1 S. 1 Nds. VwVfG i.V.m. § 36 Abs. 1 VwVfG und den einschlägigen Bestimmungen des vorbeugenden Brandschutzes in der NBauO und der DVNBauO.
Das Vorhaben, für das der Kläger nachträglich eine Baugenehmigung beantragt hat, stellt nach §§ 68 Abs. 1, 2 Abs. 5 NBauO eine genehmigungspflichtige Baumaßnahme dar. Eine Genehmigungsfreiheit nach § 69 Abs. 1 NBauO i.V.m. Nr. 12 des Anhangs zur NBauO ist jedenfalls im Hinblick auf die neu angelegte Treppe in dem Gebäude, das kein Wohngebäude i.S.d. § 2 Abs. 8 NBauO ist, bzw. in der seinerzeit nicht fertig gestellten Wohnung im zweiten Obergeschoss und Dachgeschoss nicht gegeben. Unabhängig hiervon ergibt sich die Genehmigungsbedürftigkeit auch aus der Umnutzung des zuvor nicht zu Wohnzwecken dienenden Dachgeschosses in Wohnraum und der damit verbundenen Einrichtung einer zweiten Wohnung, die nicht dem Freistellungstatbestand des § 69 Abs. 4 Nr. 2 NBauO unterfällt. Das Vorbringen des Klägers im Widerspruchsverfahren, es habe bereits seit langem Wohnraum im Dachgeschoss gegeben, ist aktenwidrig.
Es bedarf keiner weiteren Begründung, dass an diese genehmigungsbedürftige Baumaßnahme bzw. die von ihr betroffenen Teile des Gebäudes die Maßstäbe der heutigen bauordnungsrechtlichen Brandschutzvorschriften anzulegen sind. Ebenso eindeutig wäre dann, wenn die teilweise bauliche Änderung bzw. Umnutzung einem Neubau gleichzusetzen wäre, eine vollständige bauordnungsrechtliche Überprüfung des gesamten Baubestandes mit der Folge berechtigt, dass das Haus in allen Einzelheiten dem geltenden Recht entsprechen müsste. Eine derartig weitgehende Änderung stellen jedoch der von dem Kläger vorgenommene Dachgeschossausbau und die damit verbundene Nutzungsänderung nicht dar. Würde man eine solche Änderung, die nur einen Teil der baulichen Anlage betrifft, stets und ohne Weiteres zum Anlass für eine bauordnungsrechtliche Neubeurteilung der gesamten baulichen Anlage nehmen, liefe die Vorschrift des § 99 Abs. 3 NBauO leer. Hiernach kann die Bauaufsichtsbehörde bei Änderungen einer baulichen Anlage unter bestimmten Voraussetzungen verlangen, dass auch von der Änderung nicht berührte Teile der Anlage an die aktuellen Anforderungen der NBauO angepasst werden. Damit wird die Begrenzung des Prüfungsgegenstandes im Baugenehmigungsverfahren bei Änderungen in der Ausgestaltung bzw. Nutzung von Teilen einer baulichen Anlage deutlich: Anforderungen, die die Existenz der baulichen Anlage überhaupt betreffen, müssen für die gesamte Anlage auch bei der Änderung von Anlagenteilen geprüft werden, während Anforderungen, die sich allein und isoliert auf von der Änderung nicht berührte Teile der Anlage beziehen, nur im Rahmen der Anpassungsvorschriften des § 99 NBauO umgesetzt werden können (vgl. zum Ganzen: Große-Suchsdorf/Lindorf/Schmaltz/Wiechert, a.a.O., § 99, Rn. 5 ff; OVG Lüneburg, Beschl. v. 28.09.1999 - 1 M 3416/99 -).
Nach diesen Maßstäben konnte die Beklagte den vorbeugenden Brandschutz für die Treppenanlage des gesamten Hauses sowie die Sicherstellung des zweiten Rettungsweges in allen Geschossen in das Baugenehmigungsverfahren für den Ausbau des Dachgeschosses bzw. die damit verbundene Nutzungsänderung einbeziehen und in diesem Rahmen die noch streitgegenständlichen brandschutztechnischen Auflagen Nrn. 1, 2, 4 und 6 gegenüber dem Kläger als Bauherrn erlassen. Zwar darf einerseits eine begrenzte Änderung des baulichen Bestandes bzw. der Nutzung in einem mehrere hundert Jahre alten Haus nicht automatisch zum Anlass für eine brandschutztechnische Kompletsanierung im Baugenehmigungsverfahren unter Umgehung der Voraussetzungen des § 99 NBauO genommen werden. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass der vorbeugende Brandschutz wegen der möglichen weiten Auswirkung eines Brandfalles von der Tendenz her immer einen Bezug zu dem Bauwerk als Ganzes aufweist.
Hiernach haben die brandschutztechnischen Auflagen Nrn. 1, 2 und 4, obwohl sie Anordnungen nur für die Treppenaufgänge bis zum zweiten Obergeschoss treffen, gleichwohl noch eine hinreichend enge Verbindung mit der zur Genehmigung gestellten Baumaßnahme. Dies ergibt sich bereits daraus, dass der Zugang zu der neu eingeteilten und erweiterten Wohnnutzung ab dem zweiten Obergeschoss nur über die von den Sicherungsmaßnahmen betroffenen Treppenaufgänge erfolgen kann. Die brandschutztechnische Auflage Nr. 6 bezieht sich, soweit sie den Umbau jeweils eines straßenseitigen Fensters im zweiten Obergeschoss und im nunmehr ausgebauten Dachgeschoss betrifft, ohnehin nur auf den durch die Baumaßnahme unmittelbar erfassten Teil des Hauses. Aber auch für das Fenster im ersten Obergeschoss ist noch eine ausreichende Verbindung mit dieser Maßnahme erkennbar, weil die dort befindlichen Wohnräume nach der Erweiterung und Verselbständigung der Wohnung im zweiten Obergeschoss und im Dachgeschoss separat genutzt werden können.
Die Beklagte war mithin für die noch streitgegenständlichen Auflagen nicht auf die Anpassungsvorschrift des § 99 NBauO verwiesen, die ihr eine Heranziehung des Klägers bereits deshalb nicht mehr gestattet hätte, weil seit dem 15. Februar 1996 gem. § 61 S. 1 NBauO allein der Beigeladene als neuer Eigentümer für die Baurechtmäßigkeit des Hauses verantwortlich war (vgl.: Große-Suchsdorf/Lindorf/Schmaltz/Wiechert, a.a.O., § 61, Rn. 4). Die Beklagte hat sich dementsprechend für ihre Anordnungen nicht auf die Vorschrift des § 99 NBauO gestützt. Auch aus der Begründung des Widerspruchsbescheides vom 9. Juli 1998 lässt sich nicht entnehmen, dass die P. die getroffenen Maßnahmen ausschließlich auf die - hier untaugliche - Rechtsgrundlage des § 99 NBauO stützen wollte. Das Bestreben der Widerspruchsbehörde ging vielmehr ersichtlich dahin, für die als Nebenbestimmungen zu der erteilten Baugenehmigung erlassenen brandschutztechnischen Anforderungen eine zweite zusätzliche Begründung zu liefern.
Die von der Beklagten geforderten Maßnahmen entsprechen unter Berücksichtigung der Denkmaleigenschaft des Fachwerkhauses dem geltenden Recht des vorbeugenden Brandschutzes.
Bei den Treppen vom Erdgeschoss zum ersten Obergeschoss und von dort zum zweiten Obergeschoss handelt es sich um notwendige Treppen im Sinne des § 34 Abs. 2 NBauO. Da das Gebäude wegen seiner gemischten Nutzung kein Wohngebäude im Sinne des § 34 a Abs. 2 Nr. 1 NBauO darstellt, unterfällt es der Vorschrift des § 34 a Abs. 1 NBauO, derzufolge jede notwendige Treppe in einem eigenen Treppenraum liegen muss, der so angeordnet und ausgebildet ist, dass die Treppe einen geeigneten Rettungsweg bietet. Nach § 14 Abs. 1 S. 1 DVNBauO müssen in Gebäuden von nicht geringer Höhe, wie das Haus jedenfalls nach dem Ausbau des Dachgeschosses eines darstellt, notwendige Treppen in einem Zuge zu allen angeschlossen Geschossen führen. In § 15 Abs. 2 S. 1 und Abs. 4 S. 1 DVNBauO wird gefordert, dass die Wände von Treppenräumen notwendiger Treppen in der Bauart von Brandwänden und der obere Abschluss dieser Treppenräume feuerbeständig hergestellt sind. Diese Anforderungen werden in dem gut 400 Jahre alten Fachwerkhaus nicht erfüllt und können ohne Beeinträchtigung der denkmalgeschützten Substanz bzw. in zumutbarer Weise kaum erreicht werden. Die Beklagte hat sich deshalb in Nr. 1 der brandschutztechnischen Auflagen mit der Forderung einer feuerbeständigen Ausführung der Wände und Decken des Hausflures begnügt. Hiergegen ist unter Berücksichtigung der weiter verfügten Auflagen und der folgenden Darlegungen nichts zu erinnern.
Nach § 15 Abs. 6 S. 1 Nr. 1 DVNBauO müssen Öffnungen in Treppenräumen notwendiger Treppen u.a. zum Kellergeschoss und zu Läden selbstschließende und mindestens feuernehmende Türen haben. Diesem Erfordernis trägt Nr. 2 der brandschutztechnischen Auflagen in ihrem ersten Halbsatz für den vorhandenen Treppenaufgang Rechnung. Zudem schreibt § 15 Abs. 6 S. 1 Nr. 2 DVNBauO vor, dass in Treppenräumen Öffnungen zu notwendigen Fluren mit dichtschließenden Türen versehen sein müssen. Zwar sind im ersten und zweiten Obergeschoss des Hauses keine notwendigen Flure im Sinne des § 1 Abs. 2 DVNBauO vorhanden, jedoch stehen die Wohnräume in diesen Geschossen direkt mit dem Treppenaufgang in Verbindung. Da die Beklagte bereits die Anforderungen an die Ausführung der notwendigen Treppen reduziert hat, bestehen gegen die Forderung dichtschließender Türen in dem zweiten Halbsatz von Nr. 2 der brandschutztechnischen Auflagen keine Bedenken.
§ 34 a Abs. 3 S. 1 NBauO fordert, dass Treppenräume notwendiger Treppen zu belüften sein müssen; soweit sie an einer Außenwand liegen, müssen sie Fenster haben, nach § 15 Abs. 3 DVNBauO mindestens eines pro Geschoss. Diese Anforderungen erfüllt der Treppenaufgang in dem Fachwerkhaus nicht. Deshalb ist die in Nr. 4 der brandschutztechnischen Auflagen enthaltene Forderung nach Anbringung eines Rauchabzuges zur Überzeugung der Kammer angemessen, obwohl § 15 Abs. 8 DVNBauO einen solchen grundsätzlich nur in Treppenräumen von Gebäuden mit mehr als sechs Geschossen vorsieht. Denn es kann sich auch unabhängig von der Zahl der Geschosse die Notwendigkeit von Rauchabzugsöffnungen ergeben, wenn - wie hier - auf andere Weise ein wirksamer Schutz vor Verqualmung nicht erreicht werden kann (Urt. der Kammer v. 04.08.1999 - 2 A 2495/97 -, S. 6 UA; Große-Suchsdorf/Lindorf/Schmaltz/Wiechert, a.a.O., § 34 a, Rn. 6).
§ 20 Abs. 2 S. 1 NBauO sieht vor, dass jede Nutzungseinheit mit mindestens einem Aufenthaltsraum in jedem Geschoss über mindestens zwei voneinander unabhängige Rettungswege verfügen muss. Dabei kann gem. § 13 Abs. 1 S. 2 1. Alt. DVNBauO der zweite Rettungsweg über eine mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stelle führen. Hierfür kommen im vorliegenden Fall nur die Fenster in der straßenseitigen Fassade des Fachwerkhauses in Betracht. Diese erfüllen jedoch nicht die Anforderung des § 19 Abs. 2 S. 1 DVNBauO, wonach Fenster, die als Rettungswege dienen, im Lichten mindestens 0,90 m breit und 1,20 m hoch sein müssen. Die von der Beklagten in Nr. 6 der brandschutztechnischen Auflagen gestellte Forderung, jeweils das größte Fenster eines Geschosses so umzubauen, dass die gesamte Fensteröffnung ohne weitere Einbauten geöffnet werden kann, stellt wiederum einen Kompromiss zwischen den Belangen des vorbeugenden Brandschutzes und des Denkmalschutzes dar und berücksichtigt zudem, dass die Beklagte dem Kläger die betroffenen Fenster in ihrer jetzigen Ausgestaltung mit der denkmalschutzrechtlichen Genehmigung vom 8. November 1993 genehmigt hat. Einen weitergehenden Vertrauensschutz kann der Kläger aus diesem Umstand nicht ableiten, da eine Genehmigung nach § 10 NDSchG nur davon abhängt, dass eine Maßnahme mit dem materiellen Denkmalschutzrecht vereinbar ist, jedoch keine Entscheidung darüber enthält, ob diese anderen öffentlich - rechtlichen Anforderungen, insbesondere solchen des Bauordnungsrechts entspricht (Schmaltz/Wiechert, NDSchG. 1998, § 10, Rn. 13).
Zudem hat die Beklagte durch ein Schadenfeuer im Herbst 1995 in einem benachbarten Haus neue Erkenntnisse über die Gefahren ähnlich gestalteter Fenster gewonnen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 S. 1, 161 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.
Hinsichtlich des erledigten Verfahrensteils ist gem. § 161 Abs. 2 VwGO über die Verfahrenskosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Hier entspricht es billigem Ermessen, die Beklagte mit den insoweit entstandenen Verfahrenskosten zu belasten. Sie hat sich durch die Aufhebung der brandschutztechnischen Auflage Nr. 3 in die Rolle des Unterlegenen begeben. Hinsichtlich der brandschutztechnischen Auflagen Nr. 5, 7 und 8 sowie der angefochtenen denkmalschutzrechtlichen Auflagen hat sie erst im Klageverfahren erklärt, dass diese entgegen der gewählten Bezeichnung nicht als verbindliche Anordnungen, sondern als bloße Hinweise zu verstehen seien. Für den streitig gebliebenen Verfahrensteil hat der Kläger gem. § 154 Abs. 1 VwGO als Unterlegener die Verfahrenskosten zu tragen. Die Kostenquote richtet sich nach § 155 Abs. 1 S. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Eine Erstattung entspricht im Sinne des § 162 Abs. 3 VwGO nicht der Billigkeit, da die Beiladung lediglich nach § 65 Abs. 1 VwGO erfolgt ist und der Beigeladene keinen Sachantrag gestellt, sich mithin nicht am Kostenrisiko beteiligt hat.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Rühling
Dr. Möller