Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 05.12.2017, Az.: 13 ME 181/17

Unerlaubte Rückkehr eines abgeschobenen Ausländers in das Bundesgebiet; Bestimmung der ausländerrechtlichen Verbandskompetenz eines Bundeslandes und der örtlichen Zuständigkeit der Ausländerbehörden dieses Bundeslandes; (Fort-)bestehen räumlicher Beschränkungen (wie etwa Wohnsitzauflagen) zu Aufenthaltstiteln oder Duldungen; Entstehung einer von der bisherigen Lage abweichenden Verbandskompetenz und örtlichen Zuständigkeit durch Neubegründung eines gewöhnlichen Aufenthalts an einem bestimmten Ort

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
05.12.2017
Aktenzeichen
13 ME 181/17
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2017, 29065
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Oldenburg - 19.07.2017

Fundstellen

  • DVBl 2018, 268-272
  • DÖV 2018, 291
  • NVwZ-RR 2018, 373-374
  • ZAR 2018, 405

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Kehrt ein abgeschobener Ausländer unerlaubt in das Bundesgebiet zurück, so ist in Abwesenheit koordinierender Regelungen für ihn die ausländerrechtliche Verbandskompetenz eines Bundeslandes entsprechend und die örtliche Zuständigkeit der Ausländerbehörden dieses Bundeslandes gemäß den mit § 3 VwVfG übereinstimmenden Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder zu bestimmen.

  2. 2.

    Solange räumliche Beschränkungen (wie etwa Wohnsitzauflagen) zu Aufenthaltstiteln oder Duldungen (fort-)bestehen, hindern diese die Möglichkeit, einen davon abweichenden gewöhnlichen Aufenthalt i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 3 lit. a), 1. HS. VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 NVwVfG zu begründen.

  3. 3.

    Die Entstehung einer von der bisherigen Lage abweichenden Verbandskompetenz und örtlichen Zuständigkeit durch Neubegründung eines gewöhnlichen Aufenthalts an einem bestimmten Ort setzt nicht voraus, dass der Ausländer eine Legalisierungsmöglichkeit besitzt. Vielmehr können hierfür wiederholte Duldungen der für diesen Ort zuständigen Ausländerbehörde ausreichen.

Tenor:

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Oldenburg - 11. Kammer - vom 19. Juli 2017, soweit er die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes versagt, teilweise geändert und wie folgt gefasst:

Die aufschiebende Wirkung der Klage 11 A 4609/17 des Antragstellers vom 2. Juni 2017 gegen die im Bescheid des Antragsgegners vom 18. Mai 2017 enthaltene Abschiebungsandrohung wird angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt.

Im Übrigen wird die Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen.

Im Umfang der Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses wird dem Antragsteller für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt E. aus Bremen bewilligt. Im Übrigen wird der auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung gerichtete Antrag abgelehnt.

Der Antragsteller und der Antragsgegner tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen je zur Hälfte. Die der Beigeladenen im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten sind nicht erstattungsfähig. Außergerichtliche Kosten des Prozesskostenhilfeverfahrens werden nicht erstattet.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.500 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der am 14. Januar 1976 in F. geborene Antragsteller, kosovarischer und serbischer Staatsangehöriger, begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen einen Bescheid des Antragsgegners, mit dem sein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis abgelehnt, eine ihm von der Beigeladenen erteilte Duldung widerrufen, ihm die Abschiebung angedroht und die Befristung der Wirkung einer gegen ihn ergangenen Ausweisung verlängert worden ist.

Er reiste am 2. Juli 1998 erstmalig in das Bundesgebiet ein, hatte bis zum 11. August 2005 Aufenthaltserlaubnisse inne und wurde durch Bescheid des Antragsgegners vom 24. Oktober 2005, der nach Zurücknahme der Klage 11 A 5298/05 vor dem Verwaltungsgericht Oldenburg am 22. August 2007 Bestandskraft erlangte, wegen verschiedener Straftaten zunächst auf unbestimmte Zeit aus dem Bundesgebiet ausgewiesen, jedoch in der Folgezeit geduldet. Mit Bescheiden vom 13. Juni 2013 lehnte der Antragsgegner den Antrag des Antragstellers vom 17. Dezember 2012 auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ab und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot wegen der Ausweisung nachträglich auf zwei Jahre nach Ausreise. Mit weiterem Bescheid vom 18. September 2013 drohte der Antragsgegner dem Antragsteller die Abschiebung an. Diese Bescheide erlangten Bestandskraft nach Abweisung der Klagen 11 A 5523/13, 11 A 5524/13 und 11 A 6151/13 durch rechtskräftig gewordene Urteile des Verwaltungsgerichts Oldenburg vom 15. Oktober 2014. Danach hielt sich der Antragsteller erneut geduldet im Bezirk des Antragsgegners auf. Nach zwei erfolglosen Abschiebeversuchen wurde der Antragsteller am 10. Juni 2016 nach Serbien abgeschoben, nachdem das Verwaltungsgericht Oldenburg seinen gegen den Widerruf der ihm am 3. Juni 2016 vom Antragsgegner zuletzt erteilten Duldung (mit einer Wohnsitzauflage für die Stadt Cloppenburg und einer räumlichen Beschränkung des Aufenthalts auf den Landkreis Cloppenburg) gerichteten Eilantrag 11 B 2860/16 abgelehnt hatte.

Nach unerlaubter Wiedereinreise in das Bundesgebiet am 1. Oktober 2016 beantragte der Antragsteller unter dem 22. Oktober 2016 beim damaligen Stadtamt der Beigeladenen die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug zu der angeblich von ihm stammenden, in Bremen bei der Kindsmutter G. lebenden, am 18. Dezember 2014 geborenen deutschen Tochter H. und wurde sodann von der Beigeladenen seit dem 28. Dezember 2016 geduldet. Diese Duldung hatte eine ursprüngliche Geltungsdauer bis zum 27. Juni 2017 und enthielt eine Wohnsitzauflage für das Gebiet der Beigeladenen. Dort nahm der Antragsteller auch tatsächlich seinen Wohnsitz; zunächst unter der Adresse I., Bremen, später unter der Anschrift A-Straße, Bremen, wo er bis heute gemeldet ist. In Garrel - im Bezirk des Antragsgegners - leben noch die geschiedene Ehefrau des Antragstellers K. A. (geb. am ... März 1979), die am .... März 2004 geborene gemeinsame Tochter L. A. sowie der gemeinsame Sohn M. A., geb. am .... August 2002; der zunächst ebenfalls dort wohnhaft gewesene weitere gemeinsame Sohn N. A., geb. am .... Februar 2000, ist hingegen am 1. März 2017 in das Gebiet der Beigeladenen zu seinem Vater gezogen. Das Klageverfahren 11 A 3658/17 des Sohnes N. A. gegen eine nachträgliche Wohnsitzauflage zu dessen Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 AufenthG bezogen auf das Gebiet des Antragsgegners endete aufgrund übereinstimmender Erledigungserklärungen am 2. August 2017 unterstreitig. Der Antragsteller ist seit dem 1. April 2017 aufgrund einer Beschäftigungserlaubnis der Beigeladenen mit 30 Wochenstunden in O., das zwischen Cloppenburg und Bramsche gelegen ist, bei der Fa. P. GmbH als Fahrer erwerbstätig.

Mit Bescheid vom 12. Mai 2017, der durch gesonderten Bescheid vom 23. Juni 2017 für sofort vollziehbar erklärt wurde, änderte das Migrationsamt der Beigeladenen von Amts wegen mit Zustimmung des Antragsgegners unter Berufung auf § 61 Abs. 1d Satz 3 AufenthG die Wohnsitzauflage zur von ihr erteilten Duldung dahin, dass der Antragsteller seinen Wohnsitz im Bezirk des Antragsgegners "nehmen dürfe", nachdem ihr polizeilich bekannt geworden sei, dass der Antragsteller sich seit dem 11. Mai 2017 bei seiner geschiedenen Ehefrau K. A. in Garrel, Q. straße ..., im Bezirk des Antragsgegners tatsächlich "sehr häufig unangemeldet aufhält" und daher dort einen gewöhnlichen Aufenthalt und Wohnsitz begründet habe. Hiergegen erhob der Antragsteller Widerspruch und suchte um vorläufigen Rechtsschutz vor dem Verwaltungsgericht Bremen - Vf. 2 bzw. später 4 V 1488/17 - nach.

Den von der Beigeladenen an den Antragsgegner weitergereichten Aufenthaltserlaubnisantrag vom 22. Oktober 2016 lehnte der Antragsgegner mit Bescheid vom 18. Mai 2017 ab, widerrief zugleich die von der Beigeladenen erteilte, am 27. Juni 2017 auslaufende Duldung und drohte dem Antragsteller unter Setzung einer Ausreisefrist bis zum 31. Mai 2017 die Abschiebung in den Kosovo oder einen anderen aufnahmebereiten oder -verpflichteten Staat (insbesondere Serbien) an; überdies verlängerte der Antragsgegner die (durch Bescheid vom 13. Juni 2013) befristete Sperrwirkung der Ausweisung um zwei weitere auf insgesamt vier Jahre. Eine familiäre Lebensgemeinschaft des Antragstellers mit der (vermeintlichen) Tochter H. in Bremen sei nicht nachgewiesen und mit Blick auf die Abläufe an Arbeitstagen und die Entfernungen der drei Orte voneinander nicht wahrscheinlich, da der Antragsteller in Garrel seit dem 11. Mai 2017 seinen Wohnsitz habe und sich sein Arbeitsort O. rund 80 km von Bremen und Garrel wiederum rund 60 km von Bremen entfernt befinde. Die Aussetzung der Abschiebung werde widerrufen, weil Duldungsgründe entfallen seien.

Hiergegen hat der Antragsteller am 2. Juni 2017 die Klage 11 A 4609/17 zum Verwaltungsgericht Oldenburg erhoben, über die noch nicht entschieden ist, und zugleich um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes durch Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung sowie durch Erlass einer auf Untersagung der Abschiebung gerichteten einstweiligen Anordnung gegenüber dem Antragsgegner nachgesucht (11 B 4610/17). Den weiteren Antrag auf Erlass eines sog. "Hängebeschlusses" im Eilverfahren, der am 19. Juni 2017 gestellt worden ist, weil der Antragsgegner weiterhin aus einer älteren Festnahmeausschreibung zur Fahndung vom 23. Mai 2016 zu vollstrecken drohe, hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 22. Juni 2017 abgelehnt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde 13 ME 170/17 hat der Senat durch Beschluss vom 7. Juli 2017 als unstatthaft (§ 146 Abs. 2 VwGO) verworfen.

Nach interner Abstimmung und Zuständigkeitsklärung hat die Beigeladene ebenfalls am 7. Juli 2017 ihre örtliche Zuständigkeit für N. A. "übernommen", diesem eine Fiktionsbescheinigung ausgestellt und mit an den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers gerichteter E-Mail vom selben Tage ihre Bescheide vom 12. Mai 2017 und 23. Juni 2017 zurückgenommen, weil sich mit dem von ihr nunmehr gebilligten Zuzug N. A. aufenthaltsrechtlich eine neue Situation ergeben habe; ferner hat die Beigeladene am 7. Juli 2017 dem Antragsteller eine Duldung bis zum 10. Januar 2018 erteilt, die u.a. mit einer Wohnsitzauflage für das Gebiet der Beigeladenen und einer Beschäftigungserlaubnis für die Teilerwerbstätigkeit in O. versehen worden ist. Daraufhin ist das Eilverfahren 4 V 1488/17 vor dem Verwaltungsgericht Bremen übereinstimmend für erledigt erklärt und eingestellt worden.

Durch den mit der vorliegenden Beschwerde angegriffenen Beschluss vom 19. Juli 2017 hat das Verwaltungsgericht Oldenburg den Eilantrag 11 B 4610/17 des Antragstellers abgelehnt. Der auf vorläufiges Unterbleiben der Abschiebung gerichtete Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO sei unzulässig, weil vorläufiger Rechtsschutz gegen den Duldungswiderruf sowie die Abschiebungsandrohung - belastende Verwaltungsakte - gemäß § 123 Abs. 5 VwGO vorrangig nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zu suchen sei. Der vom Antragsteller überdies ausdrücklich gestellte Eilantrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO sei ungeachtet der darin formulierten Beschränkung auf die Abschiebungsandrohung dahin auszulegen, dass er sich gegen alle Verfügungsteile des Bescheides vom 18. Mai 2017 richte. Er sei hinsichtlich des Duldungswiderrufs erfolglos, weil die widerrufene Duldung ohnehin am 27. Juni 2017 ausgelaufen und damit gegenstandslos geworden sei und überdies die Beigeladene den Antragsteller erneut (bis zum 10. Januar 2018) dulde, was vom Antragsgegner wohl akzeptiert werde. Im Übrigen sei der Antrag unbegründet, weil die Abwägung des öffentlichen Vollzugs- mit dem privaten Aussetzungsinteresse zu Lasten des Antragstellers ausgehe. Denn der Bescheid sei insoweit (Ablehnung der Aufenthaltstitelerteilung, Abschiebungsandrohung mit Ausreiseaufforderung und Ausreisefristsetzung, Verlängerung der Sperrwirkung der Ausweisung) offensichtlich rechtmäßig. Insbesondere sei der Antragsgegner die für den Antragsteller örtlich zuständige Ausländerbehörde, wie sich bereits aus dem Kammerbeschluss vom 22. Juni 2017 ergebe; danach könne während der andauernden Sperrwirkung der Ausweisung kein neuer gewöhnlicher Aufenthalt im Inland (hier: in Bremen) begründet werden, weil diese Wirkung der Erteilung eines Aufenthaltstitels entgegenstehe.

Hiergegen richtet sich die am 19. Juli 2017 eingelegte Beschwerde des Antragstellers, mit der er sein erstinstanzliches Begehren, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung seine Abschiebung zu untersagen und die aufschiebende Wirkung seiner Klage 11 A 4609/17 gegen die Abschiebungsandrohung anzuordnen, weiterverfolgt und welcher der Antragsgegner entgegentritt, während die durch Beschlüsse des Berichterstatters des Senats vom 2. und 29. August 2017 zum Verfahren Beigeladene keinen Antrag im Beschwerdeverfahren stellt. Der Antragsteller hält den Antragsgegner für unzuständig, weil er im Bezirk der Beigeladenen einen neuen gewöhnlichen Aufenthalt begründet habe. Denn er habe erkennbar den Willen gebildet, länger in Deutschland und insbesondere Bremen zu bleiben, wo er mit seinem Sohn N. A. in häuslicher Gemeinschaft lebe, und das Migrationsamt der Beigeladenen habe längere Zeit unbeschadet dessen rechtlicher Möglichkeiten davon Abstand genommen, seinen Aufenthalt im Bundesgebiet (zwangsweise) zu beenden bzw. beenden zu lassen. Bereits die Duldung vom 28. Dezember 2016 habe die Beigeladene in Kenntnis der in der Ausländerakte farblich hervorgehobenen Information über die vom Antragsgegner im Jahre 2016 veranlasste Abschiebung erteilt. Eine Umverteilung als illegal eingereister Ausländer nach § 15a AufenthG sei bewusst nicht erfolgt. Soweit § 51 Abs. 6 AufenthG den Fortbestand früherer räumlicher sowie sonstiger Beschränkungen und Auflagen bezogen auf das Gebiet des Antragsgegners angeordnet habe, sei diese Wirkung durch die im Jahre 2016 erfolgte Abschiebung verbraucht, da er - der Antragsteller - damit zugleich seiner Ausreisepflicht nachgekommen sei. Vor diesem Hintergrund habe auch die Duldung der Beigeladenen vom Antragsgegner nicht widerrufen werden dürfen. Da diese jedoch ohnehin zum 27. Juni 2017 ausgelaufen sei, stehe der Duldungswiderruf einer Statthaftigkeit eines Antrags nach § 123 Abs. 1 VwGO nicht entgegen. Eine jetzige Abschiebung scheitere auch an § 72 Abs. 4 Satz 1 AufenthG, wonach hierfür das Einvernehmen der zuständigen Staatsanwaltschaft erforderlich sei, da gegen ihn ein Strafverfahren wegen gefährlicher Körperverletzung (§ 224 StGB) eingeleitet worden sei. Der Antragsgegner erachtet sich hingegen als die für den Antragsteller örtlich zuständige Ausländerbehörde und verteidigt seinen Bescheid als rechtmäßig. Auf die Fahndungsausschreibung vom 23. Mai 2016 dürfe er sich noch berufen. Eine Abschiebung beabsichtige er jedoch bis zum Abschluss der Eilrechtsstreitverfahren nach § 80 Abs. 5 bzw. § 123 Abs. 1 VwGO nicht. Die Beigeladene schließt sich dem Vorbringen des Antragsgegners inhaltlich an und nimmt auf die angefochtene Entscheidung Bezug. Überdies hegt sie die Erwartung, der Antragsgegner werde vor einer konkret anstehenden Abschiebung des Antragstellers das Einvernehmen der zuständigen Staatsanwaltschaft nach § 72 Abs. 4 Satz 1 AufenthG einholen.

Zwischenzeitlich gestellte weitere Anträge des Antragstellers mit dem Ziel des Erlasses von "Hängeentscheidungen" durch den Senat (für die Zeit bis zur Entscheidung über die Beschwerde) nach § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 570 Abs. 3 ZPO (vgl. Beschl. v. 24. Juli 2017 - 13 ME 181/17 -) sowie durch das Verwaltungsgericht Oldenburg (für die Zeit "bis zum Ablauf der gesetzlichen Beschwerde(begründungs)frist") nach § 149 Abs. 1 Satz 2 VwGO (vgl. Beschl. v. 31. Juli 2017 - 11 B 4610/17 -) sind ohne Erfolg geblieben. Zuvor ist ein Befangenheitsantrag des Antragstellers gegen die Mitglieder der 11. Kammer des Verwaltungsgerichts Oldenburg durch Beschluss vom 28. Juli 2017 - 11 B 4610/17 - abgelehnt worden.

Während des Beschwerdeverfahrens hat die Beigeladene mit Bescheid vom 3. August 2017 die dem Antragsteller von ihr am 7. Juli 2017 erteilte Duldung unter Anordnung der sofortigen Vollziehung mit der Begründung zurückgenommen, nicht sie, sondern der Antragsgegner sei für den Antragsteller örtlich zuständig. Hiergegen hat der Antragsteller am 9. August 2017 Widerspruch beim Migrationsamt der Beigeladenen erhoben sowie einen Eilantrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zum Verwaltungsgericht Bremen - 4 V 2140/17 - gestellt. Über beide Rechtsbehelfe ist noch nicht entschieden. Am 24. August 2017 hat die Beigeladene jedoch dem Sohn N. A. des Antragstellers, der bereits am 1. März 2017 nach Bremen verzogen war und seither mit dem Antragsteller unter einer einheitlichen Anschrift wohnt, dessen Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 AufenthG für die Dauer von drei Jahren verlängert. Ferner hat die Beigeladene N. A. am 27. November 2017 auf dessen Einbürgerungsantrag hin eine bis zum 26. November 2019 befristete Einbürgerungszusicherung für den Fall erteilt, dass dieser den Verlust der kosovarischen Staatsangehörigkeit nachweist.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners und der Beigeladenen Bezug genommen. Diese Unterlagen haben vorgelegen und sind Gegenstand der Entscheidungsfindung des Senats gewesen.

II.

1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Oldenburg vom 19. Juli 2017, soweit mit diesem die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt worden ist, hat nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Dabei geht der Senat insbesondere aufgrund der Beschwerdeschrift vom 19. Juli 2017 (Bl. 154 der GA), derzufolge "die Anträge aus der 1. Instanz weiter verfolgt" werden, davon aus, dass das zur streitigen Entscheidung im Beschwerdeverfahren gestellte Begehren denjenigen Umfang hat, zu dem das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung durch Auslegung gemäß §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO gelangt ist, gegen die sich der Antragsteller nicht verwahrt hat. Gemessen daran kann es nur teilweise Erfolg haben.

a) Bereits unzulässig ist die Beschwerde gemäß § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO, soweit sie sich gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts in Ansehung der im Bescheid des Antragsgegners vom 18. Mai 2017 enthaltenen Verlängerung der Befristung der Wirkung der Ausweisung um zwei Jahre auf insgesamt vier Jahre richtet. Denn insoweit fehlt es bereits in formeller Hinsicht an jeglichen Darlegungen etwaiger Beschwerdegründe (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO).

b) Im Übrigen ist die Beschwerde zulässig, jedoch unter Berücksichtigung der vom Antragsteller dargelegten Gründe, auf die sich der Senat bei seiner Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu beschränken hat, nur zu einem geringen Teil begründet. Zu Unrecht hat das Verwaltungsgericht den zweiteiligen Antrag des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes vollumfänglich abgelehnt.

Hinsichtlich des Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage 11 A 4609/17 des Antragstellers gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. VwGO gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 18. Mai 2017 ist dessen Eilrechtsschutzbegehren zum Teil zulässig und in diesem Umfang - entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts - auch begründet (aa)). In dieser Hinsicht ist der angefochtene Beschluss entsprechend dem Begehren des Antragstellers zu ändern. Im Ergebnis zu Recht hat das Verwaltungsgericht hingegen den weiteren Eilantrag auf Verpflichtung des Antragsgegners zur vorläufigen Untersagung der Abschiebung des Antragstellers im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO abgelehnt (bb)). In dieser Hinsicht unterliegt die Beschwerde des Antragstellers der Zurückweisung.

aa) Der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. VwGO hat teilweise Erfolg.

(1) Dieser Antrag ist nur zum Teil zulässig.

(a) Unzulässig ist er, soweit es um den im Bescheid vom 18. Mai 2017 enthaltenen Widerruf der dem Antragsteller von der Beigeladenen erteilten Duldung vom 28. Dezember 2016 geht. Insoweit ist ein Eilantrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. VwGO seit dem 28. Juni 2017 nicht mehr statthaft, jedenfalls aber fehlte es ihm entsprechend § 242 BGB am Rechtsschutzbedürfnis, weil die in der Hauptsache gegen den Duldungswiderruf - einen belastenden Verwaltungsakt - erhobene Anfechtungsklage unstatthaft und damit unzulässig geworden ist. Denn wie das Verwaltungsgericht auf Seite 4 des angefochtenen Beschlusses ausgeführt hat, ist diese erste Duldung bereits vor der Entscheidung des Verwaltungsgerichts und damit erst recht vor Einlegung der Beschwerde - nämlich mit Ablauf ihrer ursprünglichen Geltungsdauer am 27. Juni 2017 - gegenstandslos geworden; durch Zeitablauf des Widerrufssubstrats hat sich damit auch der darauf bezogene Widerruf im Sinne des § 43 Abs. 2 VwVfG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 NVwVfG erledigt. Soweit auch vom Antragsteller in der Beschwerdebegründung vom 21. August 2017 (Bl. 186 der GA) in diese Richtung gehende Überlegungen angestellt worden sind, haben diese nicht zur Abgabe einer Beschwerdeteilrücknahme- oder Teilerledigungserklärung des Antragstellers geführt, so dass eine streitige Entscheidung hierüber ergehen musste.

(b) Entgegen der auf Seite 2 des angefochtenen Beschlusses geäußerten Ansicht des Verwaltungsgerichts ist der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. VwGO gleichermaßen unzulässig, soweit es die im Bescheid verfügte Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis betrifft, gerade wenn man - wie das Verwaltungsgericht es gemäß §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO getan hat - den Antrag zu 2. aus der Antragsschrift vom 2. Juni 2017 ohne Rücksicht auf dessen einschränkend anmutende Formulierung auch auf diese Ablehnung bezieht. Insoweit ist ein derartiger Antrag nämlich schon nicht statthaft. Denn der unter dem 22. Oktober 2016 von dem illegal (§§ 14 Abs. 1 Nr. 3, 11 Abs. 1 AufenthG) eingereisten Antragsteller - noch bei der Beigeladenen - gestellte Erteilungsantrag hat eine Fiktionswirkung im Sinne des § 81 Abs. 3 oder 4 AufenthG, die durch die klageweise angegriffene Versagung der Aufenthaltserlaubnis geendet hätte, nicht ausgelöst (vgl. zu dieser Anforderung Senatsbeschl. v. 10.11.2017 - 13 ME 190/17 -, [...] Rn. 6).

(c) Im Übrigen, das heißt gegen die im Bescheid des Antragsgegners vom 18. Mai 2017 enthaltene Abschiebungsandrohung bezogen auf Kosovo bzw. Serbien, der entsprechend § 70 Abs. 1 NVwVG in Verbindung mit § 64 Abs. 4 Nds. SOG kraft Gesetzes sofortige Vollziehbarkeit (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO) zukommt, ist - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der gegen diesen (weiterhin wirksamen) Teil des Bescheides am 2. Juni 2017 erhobenen Klage 11 A 4609/17 im Sinne des § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. VwGO statthaft und auch sonst zulässig.

(2) Soweit der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. VwGO zulässig ist, erweist er sich als begründet. Die insoweit von der Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts erhobenen Einwände greifen durch, weil die aufgrund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage anzustellende materielle Abwägung des öffentlichen Vollzugsinteresses mit dem privaten Aussetzungsinteresse insoweit zugunsten des Antragstellers ausgeht. Denn die vom Antragsgegner verfügte Abschiebungsandrohung lässt sich rechtlich nicht auf § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG stützen, so dass hieran kein öffentliches Vollzugsinteresse bestehen kann.

(a) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist insoweit - ungeachtet der in der Hauptsache gegebenen Anfechtungssituation - derjenige der Entscheidung des Senats, weil bisher weder die Abschiebung vollzogen worden noch eine dauerhafte freiwillige Ausreise erfolgt ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.3.2012 - BVerwG 1 C 3.11 -, BVerwGE 142, 179, [...] Rn. 13).

(b) In diesem Zeitpunkt ist die Abschiebungsandrohung offensichtlich rechtswidrig, weil der Antragsgegner nicht die für den Antragsteller zuständige Ausländerbehörde ist. Es fehlt bereits die Verbandskompetenz des Landes Niedersachsen und damit auch die örtliche Zuständigkeit des Antragsgegners als niedersächsische Ausländerbehörde. Ein derartiger Fehler ist weder nach § 45 VwVfG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 NVwVfG heilbar, noch kommt in Betracht, ihn gemäß § 46 VwVfG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 NVwVfG als unbeachtlich anzusehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.12.1996 - BVerwG 1 C 19.94 -, [...] Rn. 16; Nds. OVG, Beschl. v. 11.1.2006 - 7 ME 288/04 -, [...] Rn. 29; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 18. Aufl. 2017, § 46 Rn. 23).

(aa) Eine spezielle Annexkompetenz (wie etwa aus § 71 Abs. 3 Nr. 1 AufenthG für die Zurückschiebung an der Grenze durch die Grenzschutzbehörden) des Antragsgegners als derjenigen niedersächsischen Ausländerbehörde, die im Juni 2016 die Abschiebung des Antragstellers nach Serbien veranlasst hat, ist im Aufenthaltsgesetz nicht enthalten. Mangels einer Regelung in der allgemeinen Vorschrift des § 71 Abs. 1 Satz 1 AufenthG, der nur die sachliche Zuständigkeit der Ausländerbehörden für aufenthaltsrechtliche Entscheidungen statuiert (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.3.2012 - BVerwG 1 C 5.11 -, BVerwGE 142, 195, [...] Rn. 15), sind die Verbandskompetenz des jeweiligen Bundeslandes (Art. 83, 84 Abs. 1 Satz 1 GG) zur Sachentscheidung sowie sodann die örtliche Zuständigkeit der Ausländerbehörde innerhalb des betreffenden Bundeslandes in zwei Schritten (bei auch hier einschlägiger Abwesenheit koordinierender Regelungen zwischen Bundesländern) einmal in entsprechender und einmal in direkter Anwendung der mit § 3 VwVfG des Bundes wortgleichen Vorschriften der Landesverwaltungsverfahrensgesetze zu bestimmen (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.3.2012, a.a.O., Rn. 17, 19).

(bb) Aus § 3 VwVfG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 NVwVfG folgt eine Zuständigkeit der niedersächsischen Ausländerbehörden und damit auch des Antragsgegners im vorliegenden Fall nicht.

Nach dem auf natürliche Personen wie den Antragsteller anwendbaren § 3 Abs. 1 Nr. 3 lit. a) VwVfG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 NVwVfG kommt es vorrangig auf den Ort an, an dem der Antragsteller seinen (aktuellen) gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat (1. HS.); nur wenn ein solcher fehlte, wäre auf den zuletzt (also vor der Abschiebung nach Serbien im Juni 2016) im Inland innegehabten gewöhnlichen Aufenthalt - das heißt auf den Bezirk des Antragsgegners - abzustellen (2. HS.). Damit steht zugleich fest, dass hier nicht auf § 3 Abs. 1 Nr. 4 VwVfG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 NVwVfG (Ausländerbehörde, in deren Bezirk der Anlass für die Amtshandlung hervortritt, das heißt die Beigeladene) rekurriert werden kann; denn dies kommt erst in Betracht, wenn der Ausländer über einen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland weder derzeit verfügt noch in der Vergangenheit verfügt hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.3.2012, a.a.O., Rn. 21), was hier nicht der Fall ist.

Für die Auslegung des Begriffes "gewöhnlicher Aufenthalt" im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 3 lit. a) VwVfG ist die Legaldefinition aus § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I heranzuziehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 4.6.1997 - BVerwG 1 C 25.96 -, [...] Rn. 16, und Urt. v. 23.2.1993 - BVerwG 1 C 45.90 -, BVerwGE 92, 116, [...] Rn. 22 ff.; Senatsbeschl. v. 19.2.2009 - 13 PA 159/08 -, [...] Rn. 3). Danach hat der Ausländer seinen gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt, das heißt er auf unabsehbare Zeit an diesem Ort lebt, so dass eine Beendigung des Aufenthalts ungewiss ist. Dies setzt eine aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse zu treffende Prognose voraus (vgl. BVerwG, Urt. v. 4.6.1997, a.a.O.). Hierfür genügt nicht allein der auf ein dauerhaftes Verweilen gerichtete, nach außen erkennbar dokumentierte innere Wille des Betroffenen; hinzukommen muss auch die Möglichkeit, auf unabsehbare Zeit an dem gewählten Ort bleiben zu können (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.4.2016 - BVerwG 1 C 9.15 -, BVerwGE 155, 47, [...] Rn. 14, und v. 23.2.1993, a.a.O., Rn. 27).

(aaa) Bei dieser Prognose sind jedoch zunächst räumliche Beschränkungen des Aufenthalts des Ausländers im Bundesgebiet - namentlich Wohnsitzauflagen - maßgeblich zu berücksichtigen (vgl. Senatsbeschl. v. 19.2.2009, a.a.O.; Nds. OVG, Beschl. v. 7.6.2016 - 8 PA 63/16 -, V.n.b., S. 3 f. des Beschlussabdrucks m.w.N., und Urt. v. 16.11.2004 - 9 LB 156/04 -, [...] Rn. 29; Hamburgisches OVG, Beschl. v. 27.8.2012 - 5 Bs 178/12 -, [...] Rn. 13 f.), die diese Möglichkeit zum nicht nur vorübergehenden Verbleiben ausschließen können (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 26.11.2013 - 11 ME 289/13 -, V.n.b., S. 3 f. des Beschlussabdrucks; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 15.8.2008 - 11 S 1443/08 -, [...] Rn. 3).

Vorliegend besteht ein derartiger Vorrang (jüngerer) wohnsitzbeschränkender Auflagen mit der Folge, dass der Antragsteller, der ohnehin seit seiner Wiedereinreise im Oktober 2016 bis zum heutigen Tage auch im tatsächlichen Sinne durchgehend in Bremen wohnhaft gewesen ist, keinen gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb Bremens (etwa in Niedersachsen) begründen konnte, selbst wenn - wofür angesichts der knappen polizeilichen Mitteilung vom 11. Mai 2017 über eine Zeugenaussage ("sich sehr häufig unangemeldet aufhält", vgl. Bl. 103 der GA) ohnehin wenig spricht - die Annahme der Beigeladenen und des Antragsgegners zugetroffen hätte, er habe sich tatsächlich andauernd in Garrel bei seiner geschiedenen Ehefrau K. A. und damit im Bezirk des Antragsgegners aufgehalten.

Diese Wirkung folgt aus § 51 Abs. 6 AufenthG. Nach dieser Vorschrift des Bundesrechts bleiben räumliche und sonstige Beschränkungen und Auflagen nach dem Aufenthaltsgesetz und nach anderen Gesetzen auch nach dem Wegfall des Aufenthaltstitels oder der Aussetzung der Abschiebung in Kraft, bis sie aufgehoben werden oder der Ausländer seiner Ausreisepflicht nachgekommen ist. Auf vor der Abschiebung vom 10. Juni 2016 möglicherweise bestanden habende (ältere) räumliche Beschränkungen des Aufenthalts oder der Wohnsitznahme des Antragstellers auf den Bezirk des Antragsgegners oder das Land Niedersachsen (etwa aus der damals letzten Duldung des Antragsgegners vom 3. Juni 2016) kommt es dabei nicht an. Denn die Norm stellt ersichtlich maßgeblich auf den jüngsten Verfügungszustand ab, sofern damit eine Aufhebung oder Änderung der betreffenden früheren Beschränkung einhergegangen ist.

Gemessen an diesem Maßstab war und ist der Antragsteller aufgrund nach Bundesrecht verfügter Auflagen verpflichtet, seinen Wohnsitz im Gebiet der Beigeladenen zu nehmen, was der Annahme, sein gewöhnlicher Aufenthalt im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 3 lit. a) VwVfG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 NVwVfG sei im Bezirk des Antragsgegners begründet worden, entgegensteht.

Denn bereits der ersten, dem Antragsteller am 28. Dezember 2016 von der Beigeladenen erteilten Duldung war gemäß § 61 Abs. 1d Satz 1 AufenthG die Wohnsitzauflage "Stadtgemeinde Bremen" beigefügt worden (Bl. 2534 der BA 001 Bd. VIII), was bereits vor dem Hintergrund einleuchtete, dass der Antragsteller im Zeitpunkt der Duldungserteilung bereits tatsächlich in Bremen wohnte (§ 61 Abs. 1d Satz 2 AufenthG) und noch keiner lebensunterhaltssichernden Tätigkeit nachging. Diese Wohnsitzauflage ist auch jetzt noch maßgeblich.

Soweit sie durch Bescheid der Beigeladenen vom 12. Mai 2017 (nachträglich für sofort vollziehbar erklärt durch Bescheid vom 23. Juni 2017) von Amts wegen unter Berufung auf § 61 Abs. 1d Satz 3 AufenthG inhaltlich dahin geändert wurde, dass der Antragsteller seinen Wohnsitz im Bezirk des Antragsgegners zu nehmen habe, bleibt dies nach § 51 Abs. 6, 2. HS. AufenthG ohne rechtliche Auswirkung, weil die Beigeladene diese beiden Bescheide später durch an den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers gerichtete E-Mail der Abteilungsleiterin 3 des Migrationsamts Bremen R. vom 7. Juli 2017 wirksam (ex tunc) aufgehoben hat (vgl. Bl. 2690 der BA 001 Bd. IX).

Der vom Antragsgegner durch streitgegenständlichen Bescheid vom 18. Mai 2017 verfügte Widerruf der ersten Duldung vom 28. Dezember 2016 bleibt ebenfalls ohne Folgen für den Fortbestand der ihr beigegebenen Wohnsitzauflage zugunsten der Stadtgemeinde Bremen. Wie die Begründung auf Seite 4 Absatz 3 des Bescheides (Bl. 21 der GA) erkennen lässt, handelt es sich dabei um einen auf § 60a Abs. 5 Satz 2 AufenthG gestützten Widerruf ex nunc wegen eines angeblich nach Erteilung der Duldung eingetretenen Entfalls von Duldungsgründen. Das gerade ist die Situation eines "Wegfalls der Aussetzung der Abschiebung", die nach § 51 Abs. 6, 1. HS. AufenthG den Fortbestand der einmal wirksam mitverfügten Wohnsitzauflage unberührt lässt.

Der Umstand, dass dem Antragsteller am 7. Juli 2017 durch die Beigeladene eine neue Duldung mit der identischen Wohnsitzauflage "Stadtgemeinde Bremen" bis zum 10. Januar 2018 erteilt wurde (Bl. 2699R der BA 001 Bd. IX), änderte an dem Fortbestand der ersten (gleichlautenden) Wohnsitzauflage ohnehin nichts. Vor diesem Hintergrund ist es schließlich ebenfalls unerheblich, dass die Beigeladene mit sofort vollziehbarem Bescheid vom 3. August 2017 diese neue Duldung zurückgenommen hat, weil sie sich nun nicht mehr für örtlich zuständig hielt. Denn die Rücknahme bezieht sich ausweislich der Nr. 1 des Tenors dieses Bescheides (vgl. Bl. 76 ff. der BA 002) lediglich auf die am 7. Juli 2017 erteilte Duldung als solche und nicht auch den sonstigen, auf die bereits erwähnten Bescheide der Beigeladenen vom 12. Mai 2017 und 23. Juni 2017 bezogenen gestaltenden (aufhebenden) Verfügungsgehalt der E-Mail vom 7. Juli 2017.

(bbb) Selbst wenn sich nicht bereits aus der Bundesnorm des § 51 Abs. 6 AufenthG die unter (aaa) ausgeführte Vorrangwirkung ergäbe, scheiterte mit der Beschwerde die Begründung einer Zuständigkeit des Antragsgegners als einer niedersächsischen Ausländerbehörde daran, dass der Antragsteller seinen (neuen) gewöhnlichen Aufenthalt in Bremen begründet hat, wodurch gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 lit. a), 1. HS. BremVwVfG in Verbindung mit Art. 83, 84 Abs. 1 Satz 1 GG die Verbandskompetenz der Freien Hansestadt Bremen (= des Landes Bremen) und die örtliche Zuständigkeit der Beigeladenen eingetreten sind. Diese Zuständigkeit kraft neuen gewöhnlichen Aufenthalts im Bundesgebiet ist auch vorrangig gegenüber einer Verbandskompetenz Niedersachsens und örtlichen Zuständigkeit des Antragsgegners aufgrund des früher zuletzt (vor der Abschiebung im Juni 2016) im Inland innegehabten gewöhnlichen Aufenthalts im Bezirk des Antragsgegners nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 lit. a), 2. HS. VwVfG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 NVwVfG zu beachten, weil die Entwicklungen in Bremen, mit denen eine positive Begründung von Verbandskompetenz und örtlicher Zuständigkeit einhergingen, kraft des Bundesstaatsprinzips aus Art. 20 Abs. 1 GG (Gebot des länderfreundlichen Verhaltens) nicht gewissermaßen "ausgeblendet" werden dürfen. Ein Rekurs auf die letztgenannte niedersächsische verwaltungsverfahrensrechtliche Vorschrift verbietet sich daher nach Ansicht des Senats im vorliegenden Fall.

Nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 lit. a), 1. HS. BremVwVfG ist das Migrationsamt Bremen für den Antragsteller zuständig, weil dieser dort nach dem tatsächlichen Geschehensablauf seinen gewöhnlichen Aufenthalt begründet hat. Zwar gilt insoweit nicht § 9 Satz 2 AO, nach welchem bei einem zeitlich zusammenhängenden Aufenthalt von mehr als sechs Monaten Dauer - den der seit dem 1. Oktober 2016 in Bremen aufhältige Antragsteller erfüllt - (mit bestimmten Ausnahmen, v.a. aus § 9 Satz 3 AO) ein gewöhnlicher Aufenthalt stets und von Beginn an anzunehmen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 4.6.1997, a.a.O., Rn. 18). Allerdings ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urt. v. 23.2.1993, a.a.O., Rn. 27) für die (Neu-)Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts, wie die Beschwerde zutreffend ausführt, lediglich erforderlich, dass erstens der Ausländer seinen Willen, sich dauerhaft dort aufzuhalten, innerlich bildet und äußerlich manifestiert, und dass zweitens er die ausländerrechtliche Möglichkeit für einen nicht nur vorübergehenden Aufenthalt dort hat. Die Beschwerdebegründung legt hinreichend dar, dass beides hier erfüllt ist.

Die Manifestation eines gebildeten Daueraufenthaltswillens durch den Antragsteller ist gegeben. Er ist seit seiner Wiedereinreise im Oktober 2016 tatsächlich in Bremen wohnhaft und auch gemeldet; seit März 2017 lebt er dort in familiärer Lebensgemeinschaft mit seinem minderjährigen Sohn N. A., der sich berechtigterweise in Bremen aufhält und dem die Beigeladene unter dem 27. November 2017 eine bis zum 26. November 2019 befristete Einbürgerungszusicherung für den Fall erteilt hat, dass dieser den Verlust der kosovarischen Staatsangehörigkeit nachweist.

Dem Antragsteller ist durch die Beigeladene auch die Möglichkeit zum dauernden Aufenthalt eingeräumt worden. Diese "Daueraufenthaltsmöglichkeit" setzt keine förmliche Zustimmung der Ausländerbehörde voraus; ebenso wenig ist erheblich, ob ein und welcher (unbefristete oder befristete) Aufenthaltstitel dem Ausländer erteilt wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.2.1993, a.a.O., Rn. 28 f.). Es kommt mithin nicht allein auf eine Möglichkeit dauerhafter Legalisierung des Aufenthalts an; vielmehr können bereits wiederholt erteilte Duldungen, die als zeitweise Aussetzung der Abschiebung eines Ausländers (§ 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG) kein Recht zum Aufenthalt verleihen, einen gewöhnlichen Aufenthalt begründen, wenn die dortige Ausländerbehörde für absehbare Zeit keine Möglichkeit sieht, den Aufenthalt des Ausländers zu beenden, oder längere Zeit davon Abstand nimmt, von einer vorhandenen rechtlichen Möglichkeit zur zwangsweisen Aufenthaltsbeendigung Gebrauch zu machen bzw. auf deren Ergreifung hinzuwirken (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.2.1993, a.a.O.; Urt. v. 26.4.2016, a.a.O., Rn. 13, sowie v. 19.10.2011 - BVerwG 5 C 28.10 -, BVerwGE 141, 94, [...] Rn. 11).

Vor diesem Hintergrund ist die Anknüpfung an die in § 3 Abs. 1 Nr. 3 lit. a) BremVwVfG genannten Umstände zur etwaigen Begründung eines (neuen) gewöhnlichen Aufenthalts in Bremen entgegen der vom Verwaltungsgericht Oldenburg im angefochtenen Beschluss sowie im darin in Bezug genommenen Beschluss vom 22. Juni 2017 - 11 B 4610/17 - und vom Antragsgegner in dessen Erwiderung zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichts Bayreuth (vgl. Beschl. v. 25.2.2014 - B 4 K 12.846 -, [...] Rn. 38) hier nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Antragsteller noch (jedenfalls) bis zum 9. Juni 2018 ein aus der Ausweisung resultierendes Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG zu gewärtigen hat und ihm bis zu diesem Zeitpunkt wegen der Sperrwirkung kein Aufenthaltstitel erteilt werden darf. Die Prämisse des Verwaltungsgerichts Bayreuth, ein abgeschobener (bzw. ausgewiesener), illegal zum Daueraufenthalt zurückgekehrter Ausländer könne seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet erst begründen, wenn die Sperrwirkung der Abschiebung (bzw. Ausweisung) aufgehoben worden und er nach kurzfristiger Rückkehr in sein Heimatland und (nachgeholter) Durchführung des Visumsverfahrens erneut eingereist sei (a.a.O.), erweist sich als zu weitgehend. Sie vermengt unzutreffend (rechtliche) Voraussetzungen einer späteren Legalisierung des Aufenthalts im Gefolge einer Wiedereinreise nach Ausweisung und/oder Abschiebung durch eine bestimmte Ausländerbehörde mit der Frage nach den tatsächlichen Voraussetzungen der Begründung einer bloßen ausländerbehördlichen Zuständigkeit bei einer derartigen Wiedereinreise, die sich nicht allein als formelle Anspruchsvoraussetzung einer Legalisierung darstellt, sondern an der sich auch entscheidet, welche Behörde zu etwaigen den Ausländer betreffenden belastenden ausländerbehördlichen Maßnahmen - etwa solche, die auf eine Aufenthaltsbeendigung abzielen (§§ 58 ff. AufenthG) - ermächtigt sein kann. Damit gerät sie mit den oben zitierten Grundsätzen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in Widerspruch. Der Senat vermag ihr daher nicht zu folgen.

Das Gebaren der Beigeladenen gegenüber dem Antragsteller seit 2016 ist zwar wechselhaft und wenig nachvollziehbar; indessen geht es bei einer Gesamtschau dahin, den vom Antragsteller gebildeten und manifestierten Aufenthaltswillen zu billigen.

Zum einen hat die Beigeladene bereits am 28. Dezember 2016 unter Berufung auf familiäre Bindungen des Antragstellers nach Bremen im Sinne von § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG ausdrücklich darauf verzichtet, den Antragsteller nach dessen unerlaubter Wiedereinreise im Oktober 2016 (§§ 14 Abs. 1 Nr. 3, 11 Abs. 1 AufenthG) gemäß § 15a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 AufenthG in ein anderes Bundesland umzuverteilen (vgl. Bl. 2539 der BA 001 Bd. VIII).

Zum anderen hat sie dem Antragsteller zweimal (am 28. Dezember 2016 und am 7. Juli 2017) längerfristige (ursprünglich mindestens halbjährliche) Duldungen erteilt, die mit der Wohnsitzauflage "Stadtgemeinde Bremen" versehen waren; bereits durch diese wiederholte Aussetzung der Abschiebung durch die Beigeladene ist bei dem Antragsteller der Eindruck entstanden, in Bremen für eine längere Zeit verweilen zu können, wobei es nach dem bereits oben Ausgeführten unerheblich ist, dass wegen der (mindestens) noch bis zum 9. Juni 2018 andauernden Sperrwirkung der Ausweisung nach § 11 Abs. 1 AufenthG kein legalisierter (rechtmäßiger) Aufenthalt in Betracht kommt, sondern allenfalls ein (längerfristig) geduldeter. Gleichzeitig hat die Beigeladene mit der mehrfachen Duldungserteilung - und mit der Aufhebung der die Änderung der Wohnsitzauflage betreffenden Bescheide vom 12. Mai 2017 und 23. Juni 2017 durch E-Mail vom 7. Juli 2017 - davon Abstand genommen, selbst aktiv die Beendigung des Aufenthalts des Antragstellers im Bundesgebiet zu betreiben oder zumindest auf eine derartige Aufenthaltsbeendigung durch den ursprünglich (kraft der Verhältnisse aus Juni 2016) zuständig gewesenen Antragsgegner hinzuwirken. Der Umstand, dass die Beigeladene nunmehr ihre Meinung geändert und die letzte von ihr erteilte längerfristige Duldung vom 7. Juli 2017, die bis zum 10. Januar 2018 befristet gewesen ist, mit Bescheid vom 3. August 2017 sofort vollziehbar zurückgenommen hat, vermag an ihrer bereits eingetretenen Zuständigkeit nichts zu ändern.

bb) Hingegen bleibt das Begehren des Antragstellers, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO seine Abschiebung vorläufig zu untersagen, nach jeder Betrachtungsweise erfolglos.

(1) Entgegen der auf Seite 2 des angefochtenen Beschlusses geäußerten Ansicht des Verwaltungsgerichts ist ein derartiger Eilantrag zwar statthaft, denn nach dem oben zu § 80 Abs. 5 VwGO Ausgeführten steht dem die Vorrangregel aus § 123 Abs. 5 VwGO weder im Hinblick auf die Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis noch hinsichtlich des Duldungswiderrufs entgegen. Seine Zulässigkeit im Übrigen hängt jedoch von der gemäß §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO vorzunehmenden Deutung des Inhalts der begehrten einstweiligen Anordnung ab.

(a) Soweit diese darauf gerichtet sein soll, dem Antragsgegner die Einleitung bzw. Durchführung einer Abschiebung des Antragstellers (als Realakt nach § 58 Abs. 1 Satz 1 AufenthG) wegen der Unzuständigkeit des Antragsgegners vorläufig schlicht zu verbieten (Sicherungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO), fehlt es hierfür entsprechend § 242 BGB an einem Rechtsschutzbedürfnis. Denn bereits aufgrund der mit dem vorliegenden Senatsbeschluss ausgesprochenen Suspendierung der Abschiebungsandrohung des Antragsgegners aus dem Bescheid vom 18. Mai 2017 ist zu erwarten, dass der unzuständige Antragsgegner eine Abschiebung des Antragstellers nicht einleitet bzw. durchführt. Sollte diese Erwartung nicht zutreffen, bleibt es dem Antragsteller unbenommen, zu gegebener Zeit um vorläufigen Rechtsschutz nach § 123 Abs. 1 VwGO gegen den Antragsgegner nachzusuchen.

(b) Sollte der Antragsgegner durch die begehrte einstweilige Anordnung darüber hinaus hingegen verpflichtet werden, die Abschiebung des Antragstellers auszusetzen, das heißt ihn zu dulden (Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO), so scheiterte die Zulässigkeit eines solchen Eilrechtsschutzbegehrens im Übrigen nicht deshalb an einem Mangel des Rechtsschutzbedürfnisses (entsprechend § 242 BGB), weil der Antragsteller bereits anderweitig geduldet wäre. Denn die dem Antragsteller parallel zu dem vorliegenden Eilrechtsstreit am 7. Juli 2017 (Bl. 2699R der BA 001 Bd. IX) von der Beigeladenen neuerlich erteilte Duldung mit einer Geltungsdauer bis zum 10. Januar 2018 hat die Beigeladene durch für sofort vollziehbar erklärten Bescheid vom 3. August 2017 (Bl. 76 ff. der BA 002) infolge von ihr nunmehr verneinter Zuständigkeit zurückgenommen. Hiergegen hat der Antragsteller Widerspruch eingelegt und führt er vor dem Verwaltungsgericht Bremen ein Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 2. Alt. VwGO mit dem Aktenzeichen, in dem noch keine Entscheidung ergangen ist.

(2) Jedoch ist auch ein im Sinne von (1)(b) verstandener, zulässiger Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung unbegründet.

Entgegen § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO fehlt es nämlich (jedenfalls) an der Glaubhaftmachung eines auf Aussetzung der Abschiebung durch den Antragsgegner gerichteten Anordnungsanspruchs aus § 60a Abs. 2 AufenthG. Denn ein solcher hat zur (formellen) Voraussetzung, dass der Antragsgegner die für den Antragsteller zuständige Ausländerbehörde ist, was nach dem oben unter aa) Ausgeführten verneint werden muss. Vielmehr hätte der Antragsteller bei der Beigeladenen um die Aussetzung seiner Abschiebung nachzusuchen.

Der Senat kann vor diesem Hintergrund offenlassen, ob bei dem Antragsteller die mit der Beschwerde dargelegten (materiellen) Duldungsgründe - etwa aus § 60a Abs. 2b AufenthG - eingreifen. Mit Blick darauf, dass die Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25a Abs. 1 AufenthG des minderjährigen Sohnes N. A., der mit dem Antragsteller in familiärer Lebensgemeinschaft in Bremen lebt, durch die Beigeladene am 24. August 2017 um drei Jahre verlängert worden ist, erscheint das Bestehen eines derartigen Duldungsgrundes - zumindest bis zu dessen mit Ablauf des 19. Februar 2018 eintretender Volljährigkeit - allerdings nicht völlig ausgeschlossen. Aller Voraussicht nach kann diese Frage bereits im anhängigen Eilverfahren vor dem Verwaltungsgericht Bremen, in welchem es um die mögliche Suspendierung der sofort vollziehbaren Rücknahme der am 7. Juli 2017 bis zum 10. Januar 2018 erteilten Duldung geht, geklärt werden.

Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass ein Duldungsgrund jedenfalls nicht aus dem von der Beschwerde gerügten Verstoß gegen das Einvernehmenserfordernis aus § 72 Abs. 4 Satz 1 AufenthG resultieren kann, weil ein derartiger Verstoß nicht zu einer Verletzung des Antragstellers in dessen subjektiv-öffentlichen Rechten führte (vgl. Senatsbeschl. v. 28.9.2017 - 13 ME 244/17 -, [...] Rn. 13 m.w.N.).

2. Dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt E. (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit §§ 114 Abs. 1 Satz 1, 121 Abs. 1 der Zivilprozessordnung - ZPO -) ist im Umfang des Erfolgs der Beschwerde (vgl. 1.) teilweise stattzugeben. Im Übrigen ist er abzulehnen, weil der Beschwerde insoweit auch nach der im Prozesskostenhilfeverfahren nur vorzunehmenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage (vgl. BVerfG, Beschl. v. 26.2.2007 - 1 BvR 474/05 -, NVwZ-RR 2007, 361, 362 [BVerfG 26.02.2007 - 1 BvR 474/05]) unter Berücksichtigung des Zwecks der Prozesskostenhilfebewilligung die gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht nicht zukommt (vgl. zu im Hauptsacheverfahren einerseits und im Prozesskostenhilfeverfahren andererseits anzulegenden unterschiedlichen Maßstäben: BVerfG, Beschl. v. 8.7.2016 - 2 BvR 2231/13 -, [...] Rn. 10 ff. mit weiteren Nachweisen).

3. Die Kostenentscheidung für den Eilrechtsstreit in beiden Rechtszügen (Kostenteilung zwischen den Hauptbeteiligten) beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die der Beigeladenen im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten sind nicht gemäß § 162 Abs. 3 VwGO erstattungsfähig, weil sie in diesem Verfahren keinen Antrag gestellt und sich daher nicht gemäß § 154 Abs. 3 VwGO einem Kostenrisiko ausgesetzt hat. Gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO werden die im Prozesskostenhilfeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten nicht erstattet.

4. Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nrn. 1 und 2, 52 Abs. 1 GKG und Nrn. 1.5 Satz 1 und 8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NordÖR 2014, 11). Die Abschiebungsandrohung wirkt sich danach nicht streitwerterhöhend aus.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).