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  • ab 27.06.2008 (aktuelle Fassung)

§ 2 BefrWRettDVO - Rechtsfolgen der Befreiung

Bibliographie

Titel
Verordnung über Befreiungen für Werkrettungsdienste (BefrWRettDVO)
Amtliche Abkürzung
BefrWRettDVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21062

(1) 1Beförderungsfälle, für die nach § 1 Befreiung erteilt worden ist, sind jeweils vor ihrem Beginn der Rettungsleitstelle mitzuteilen. 2Bis zum Abschluss des Beförderungsfalls ist die Rettungsleitstelle gegenüber dem für den Beförderungsfall eingesetzten Personal weisungsbefugt, jedoch nicht gegenüber der Notärztin oder dem Notarzt in medizinischen Angelegenheiten.

(2) 1Bei mehrmaligem Verstoß gegen die Mitteilungspflicht nach Absatz 1 Satz 1 oder mehrmaliger Nichtbeachtung von Weisungen nach Absatz 1 Satz 2 kann die Befreiung widerrufen werden. 2Im Übrigen bleibt § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 1 Abs. 1 des Niedersächsischen Verwaltungsverfahrensgesetzes unberührt.