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§ 4 NEFG - Verzinsung bei Erstattungen

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz zur Ausführung der Förderung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (Niedersächsisches ELER-Fördergesetz - NEFG)
Amtliche Abkürzung
NEFG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78210

1Im Fall einer Rückforderung ist der zu erstattende Betrag abweichend von § 49a Abs. 3 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 1 Abs. 1 des Niedersächsischen Verwaltungsverfahrensgesetzes mit Ablauf der durch die Bewilligungsstelle bestimmten Zahlungsfrist zu verzinsen. 2Die Zahlungsfrist darf nicht mehr als 60 Tage ab Absendung des Festsetzungsbescheides betragen.