§ 4 NEFG - Verzinsung bei Erstattungen
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gesetz zur Ausführung der Förderung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (Niedersächsisches ELER-Fördergesetz - NEFG)
- Amtliche Abkürzung
- NEFG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 78210
1Im Fall einer Rückforderung ist der zu erstattende Betrag abweichend von § 49a Abs. 3 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 1 Abs. 1 des Niedersächsischen Verwaltungsverfahrensgesetzes mit Ablauf der durch die Bewilligungsstelle bestimmten Zahlungsfrist zu verzinsen. 2Die Zahlungsfrist darf nicht mehr als 60 Tage ab Absendung des Festsetzungsbescheides betragen.