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  • ab 10.02.1993 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1.073 VVNBG - Zu § 73 - Genehmigungsbedürftige Nebentätigkeit -

Bibliographie

Titel
Verwaltungsvorschriften zum Niedersächsischen Beamtengesetz (VV zum NBG)
Redaktionelle Abkürzung
VVNBG,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411010000034

1.
Zu den genehmigungsbedürftigen Nebentätigkeiten gehört auch die Tätigkeit in einer Nebenerwerbslandwirtschaft, es sei denn, diese wird eindeutig unentgeltlich betrieben.

2.1
Der Versagungsgrund des § 73 Abs. 2 gilt sowohl für private Nebentätigkeiten als auch für Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst. Die in § 73 Abs. 2 Satz 2 aufgeführten Versagungstatbestände sind nicht erschöpfend, so daß auch beim Vorliegen sonstiger Sachverhalte, bei denen eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen zu besorgen ist, die Genehmigung versagt werden muß. Aus anderen Gründen, z.B. Wettbewerbsgesichtspunkten, darf die Genehmigung nicht versagt werden.

2.2
Ist es nach den Umständen des Einzelfalles entsprechend dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht gerechtfertigt, die Genehmigung ganz zu versagen, ist sie inhaltlich zu beschränken oder in Anwendung des § 36 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 VwVfG mit entsprechenden Nebenbestimmungen zu versehen.

2.3
Die bloße Annahme, daß durch die Ausübung der Nebentätigkeit eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen eintreten könnte, reicht für die Versagung oder Einschränkung der Genehmigung nicht aus. Nach der Rechtsprechung des BVerwG liegt eine "Besorgnis" nur vor, wenn bei verständiger Würdigung der gegenwärtig erkennbaren Umstände unter Berücksichtigung der erfahrungsgemäß zu erwartenden Entwicklung eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen wahrscheinlich ist, wenn ein vernünftiger Grund für die Annahme besteht, daß eine solche Beeinträchtigung voraussichtlich eintreten wird (Urteil des BVerwG vom 30.6.1976, ZBR 1977 S. 27).

3.1
Der Prüfung der Voraussetzungen nach § 73 Abs. 2 Satz 3 ("Fünftelvermutung") ist der zeitliche Umfang der beabsichtigten Nebentätigkeit und aller anderen von der Beamtin oder dem Beamten ausgeübten genehmigungsbedürftigen Nebentätigkeiten zugrunde zu legen. Im Einzelfall kann auch die zeitliche Beanspruchung durch genehmigungsfreie Nebentätigkeiten von Bedeutung sein. Wegen der grundsätzlichen Entscheidung des Gesetzgebers über eine eingeschränkte Auskunftspflicht bei genehmigungsfreien Nebentätigkeiten (§ 74a Abs. 3 Satz 2) dürfen für die Genehmigungsentscheidung Fragen nach Art und Inhalt genehmigungsfreier Nebentätigkeiten aber nicht gestellt werden. Insbesondere hat eine Ausforschung nach gewerkschaftlicher Tätigkeit zu unterbleiben.

3.2
Bei Anwendung der Regelung über die "Fünftelvermutung" ist grundsätzlich von der durchschnittlichen zeitlichen Belastung im Monat auszugehen, so daß eine vorübergehende stärkere zeitliche Beanspruchung, z.B. durch Prüfungen, Wochenendveranstaltungen im Rahmen der Fortbildung, zulässig ist. Ausnahmsweise kann auch ein längerer Betrachtungszeitraum zugrunde gelegt werden. Wie sich aus der Formulierung "in der Regel" in § 73 Abs. 2 Satz 3 ergibt, muß die Genehmigung nicht stets versagt werden, wenn die zeitliche Grenze überschritten wird. Es ist in jedem Einzelfall an Hand der jeweiligen Umstände zu entscheiden. Die "Fünftelvermutung" bezeichnet eine kritische Grenze, die zu einer besonders sorgfältigen Prüfung des konkreten Einzelfalles zwingt, wenn diese zeitliche Grenze überschritten werden soll. In diese Abwägung im Einzelfall ist vor allem einzubeziehen, um welche Art der Nebentätigkeit es sich handelt und wie die Belastung hinsichtlich der dienstlichen Leistungsfähigkeit zu bewerten ist. Je nach Lage des Einzelfalles kann auch bei einem Unterschreiten der zeitlichen Grenze eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen zu besorgen und daher die Genehmigung zu versagen sein. Die "Fünftelvermutung" gilt sinngemäß auch für Beamtinnen und Beamte, auf die die beamtenrechtlichen Vorschriften über die Arbeitszeit nicht anzuwenden sind.

4.1
Für die Anwendung des § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 gilt der Behördenbegriff nach § 1 Abs. 4 Nds. VwVfG.

4.2
Ein Anwendungsfall des § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 liegt auch vor, wenn die Beamtin oder der Beamte eine Nebentätigkeit bei einer Behörde ausüben will, gegenüber der die Beschäftigungsbehörde Aufsichtsbefugnisse besitzt. Dies gilt unabhängig davon, ob die Beamtin oder der Beamte selbst mit der Ausübung der Aufsichtsangelegenheit befaßt ist oder nicht. Besteht ein derartiger Sachverhalt nach der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit der Beschäftigungsbehörde, ist die Genehmigung in aller Regel zu versagen. Eine Genehmigung kommt nur in Sonderfällen in Betracht, in denen die Eigenart der Nebentätigkeit insoweit nicht zu einer Beeinträchtigung dienstlicher Interessen führen kann, als die Angelegenheit, die Gegenstand der Nebentätigkeit sein soll, nicht der Aufsicht unterliegt und die Nebentätigkeit nicht geeignet ist, in der Öffentlichkeit Zweifel an einer objektiven, gerechten und sachlichen Erledigung der Dienstgeschäfte entstehen zu lassen; derartige Nebentätigkeiten bei der beaufsichtigten Behörde sind z.B. einfache Büroarbeiten, mechanische Hilfeleistungen, reine Schreibarbeiten, Erteilung von Unterricht im Rahmen der Aus- und Fortbildung von Bediensteten.

4.3
Ein Versagungsgrund i.S. des § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 liegt nicht vor, wenn die Beamtin oder der Beamte auf Anfordern eines Gerichts oder einer Behörde ein Gutachten erstattet oder eine Person des öffentlichen Rechts sie oder ihn zur Preisrichterin oder zum Preisrichter, zur Schiedsrichterin oder zum Schiedsrichter oder zur Schlichterin oder zum Schlichter bestellt, es sei denn, daß Tatsachen die Annahme eines Interessenwiderstreites mit der Beschäftigungsbehörde der Beamtin oder des Beamten begründen.

5.1
Ergibt sich nach Erteilung der Genehmigung eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen durch die Ausübung der Nebentätigkeit oder, wenn die Nebentätigkeit noch nicht begonnen worden ist oder Änderungen der Nebentätigkeit eingetreten sind, die Besorgnis einer solchen Beeinträchtigung, dann muß die Genehmigung widerrufen werden. Dies gilt auch, wenn der gesetzliche Versagungsgrund schon im Zeitpunkt der Genehmigung vorlag, aber nicht beachtet oder erst später als solcher erkannt worden ist (nach der Terminologie des VwVfG also der Fall einer Rücknahme gegeben ist). Die Genehmigung ist teilweise zu widerrufen, zu ändern oder durch Aufnahme einer Auflage zu ergänzen, wenn die Umstände des Einzelfalles entsprechend dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit einen vollständigen Widerruf der Genehmigung nicht rechtfertigen.

5.2
Wird eine Genehmigung widerrufen, soll der Beamtin oder dem Beamten eine angemessene Frist zur Abwicklung der Nebentätigkeit eingeräumt werden, soweit die dienstlichen Interessen dies zulassen.

6.1
Die Genehmigung zur Ausübung der Nebentätigkeit muß vor Aufnahme bei der zuständigen Stelle (vgl. § 73 Abs. 3, Gem. RdErl. vom 15.5.1981, Nds. MBl. S. 524, geändert durch Gem. RdErl. vom 7.7.1988, Nds. MBl. S. 724) schriftlich beantragt werden (§ 73 Abs. 4). Dabei sind die für die Entscheidung erforderlichen Nachweise über Art, Umfang (einschließlich der zeitlichen Inanspruchnahme durch Vor- und Nachbereitung) und Dauer der Nebentätigkeit zu erbringen. In der Genehmigung ist der Beamtin oder dem Beamten aufzugeben, Veränderungen gegenüber den im Antrag gemachten Angaben unverzüglich mitzuteilen. Mit der Genehmigung zur Ausübung eines freien Berufs oder einer gewerblichen Nebentätigkeit ist der Beamtin oder dem Beamten zu empfehlen, eine ausreichende Versicherung gegen die Inanspruchnahme wegen fehlerhafter Arbeit, mangelnder Aufsicht u.ä. abzuschließen.

6.2
Die Entscheidungen bedürfen der Schriftform.