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§ 1 Nds. VwVfG

Bibliographie

Titel
Vorläufiges Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Niedersachsen (Nds. VwVfG)
Amtliche Abkürzung
Nds. VwVfG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20210020000000

(1) Für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden des Landes, der Gemeinden, der Landkreise und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gelten die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 25. Mai 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 1253), geändert durch Artikel 7 Nr. 4 des Adoptionsgesetzes vom 2. Juli 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 1749), mit Ausnahme der §§ 1, 2, 61 Abs. 2, §§ 78, 94, 95 Abs. 2 und §§ 97 bis 103 sowie die Vorschriften dieses Gesetzes. Das Verwaltungsverfahrensgesetz und dieses Gesetz finden nur Anwendung, soweit nicht Rechtsvorschriften des Landes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten.

(2) Die Vorschriften des § 15 Satz 1, § 16 Abs. 1 Nr. 3 und des § 41 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Worte "dieses Gesetzes" die Worte "des Grundgesetzes" treten.

(3) Das Landesministerium wird ermächtigt, durch Verordnung die gemäß § 33 Abs. 1 Satz 2 und § 34 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zuständigen Behörden zu bestimmen.

(4) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.