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  • ab 16.01.2020 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 4 LiegKatErl - Verwaltungsverfahren

Bibliographie

Titel
Führung des Liegenschaftskatasters (LiegKatErlass)
Redaktionelle Abkürzung
LiegKatErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21160

Bei Eintragungen in das Liegenschaftskataster mit unmittelbarer rechtlicher Wirkung für die Beteiligten ist ein Verwaltungsverfahren nach § 1 NVwVfG i. V. m. § 9 VwVfG durchzuführen.

4.1
Beginn des Verfahrens

Die Aktualisierung der Geobasisdaten des Liegenschaftskatasters wird auf Antrag oder von Amts wegen vorgenommen.

Berechtigt zur Antragstellung sind

  • Eigentümerinnen oder Eigentümer, Erbbauberechtigte sowie

  • Behörden in Erfüllung ihrer Aufgaben.

Sonstige Berechtigte nach § 7 Abs. 1 NVermG sind befugt, die Eintragung von Gebäuden zu veranlassen.

Antragstellerinnen oder Antragsteller können vertreten werden oder sich vertreten lassen, z. B. durch Personen mit Vollmacht.

Eine Eintragung in das Liegenschaftskataster ist von Amts wegen auszuführen, wenn sie zur sachgerechten Führung des Liegenschaftskatasters erforderlich ist und niemand verpflichtet ist, einen Antrag zu stellen. Das ist z. B. bei der Berichtigung unrichtiger Angaben im Liegenschaftskataster gegeben.

4.2
Voraussetzungen für die Eintragung in das Liegenschaftskataster

Die Vermessungs- und Katasterbehörde entscheidet, ob die Ergebnisse der Liegenschaftsvermessung zur sachgerechten Führung des Liegenschaftskatasters geeignet sind.

In Gebieten öffentlich-rechtlicher Bodenordnungsverfahren soll für die Bildung von Flurstücken die Genehmigung der für das Bodenordnungsverfahren zuständigen Behörde vorliegen (§ 51 BauGB - Verfügungs- und Veränderungssperre in Umlegungsgebieten).

Eintragungen aufgrund von Mitteilungen anderer Stellen werden entsprechend den mitgeteilten Angaben vorgenommen.

4.3
Anhörung

Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, ist den Beteiligten, in deren Rechte eingegriffen wird, Gelegenheit zu geben, sich zu der beabsichtigten Eintragung der Geobasisdaten des Liegenschaftskatasters zu äußern.

Beteiligte sind vor allem Personen,

  • für die ein Eigentum oder ein Erbbaurecht an den vom Verwaltungsverfahren betroffenen Flurstücken eingetragen ist,

  • die eine Liegenschaftsvermessung beantragt haben,

  • die als Erwerberinnen oder Erwerber hinzugezogen worden sind oder

  • in deren Rechte sonst eingegriffen wird.

In Bodenordnungsverfahren nach dem BauGB oder dem FlurbG ist die für das Bodenordnungsverfahren zuständige Behörde als Beteiligte hinzuzuziehen.

Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn die Beteiligten hinreichend zur Sache informiert sind. Das ist regelmäßig anzunehmen, wenn

  • die Eintragung auf einer Liegenschaftsvermessung beruht, an der sie beteiligt gewesen sind,

  • die Eintragung ihrem Antrag entspricht oder

  • sie in anderer Weise in das Verfahren eingebunden worden sind.

4.4
Bekanntgabe

Den Beteiligten ist die Eintragung von Geobasisdaten des Liegenschaftskatasters bekannt zu geben.

Mit der schriftlichen Bekanntgabe der Eintragung der Geobasisdaten des Liegenschaftskatasters sind eine Standardpräsentation des Liegenschaftskatasters und ggf. weitere Dokumente zu übersenden, aus welchen der erlassene Verwaltungsakt erkennbar ist. Die elektronische Übermittlung ist zulässig, soweit die Empfängerin oder der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet hat.

Bekanntgaben an mehr als zehn Beteiligte können nach § 3 Abs. 4 NVermG als Offenlegung erfolgen. Ort und Zeitraum sind vor der Auslegung ortsüblich bekannt zu machen. Die Form der ortsüblichen Bekanntmachung richtet sich nach der Hauptsatzung oder Bekanntmachungssatzung der Kommune, in welcher die betroffenen Flurstücke liegen (Belegenheitsprinzip). Die ortsübliche Bekanntmachung muss die Verwaltungsakte hinreichend bestimmen und die Rechtsbehelfsbelehrung enthalten. Bei einer Offenlegung nach § 3 Abs. 4 NVermG wird der veränderte Nachweis zur Einsicht ausgelegt. Mit Ablauf der Offenlegungsfrist von einem Monat gelten die Verwaltungsakte als bekannt gegeben.

Wird gegen die Eintragung in das Liegenschaftskataster Klage erhoben und kann der Klage nicht kurzfristig abgeholfen werden, kennzeichnet die Vermessungs- und Katasterbehörde die betroffenen Flurstücke mit der Belegung des Attributs Rechtsbehelfsverfahren. Diese Eintragung oder deren Löschung hat im Liegenschaftskataster nachrichtlichen Charakter.

4.5
Mitteilungen an andere Stellen

Andere Stellen sind die jeweils fachlich zuständigen Stelle für die öffentlich-rechtlichen und sonstige Festlegungen.

Die Mitteilungen an die Grundbuch- oder die Finanzverwaltung erfolgen in automatisierten Verfahren.

Die Eintragung neuer Flurstücke in das Liegenschaftskataster ist

  • in Enteignungsverfahren, Sanierungsverfahren oder städtebaulichen Entwicklungsmaßnahmen der zuständigen Stelle mitzuteilen,

  • bei Vorliegen einer Baulast der zuständigen Bauaufsichtsbehörde mitzuteilen.

Mitteilungen über die Eintragung in das Liegenschaftskataster können an weitere zuständige Stellen übermittelt werden.

4.6
Dokumentation

Das Verwaltungsverfahren ist nachvollziehbar und transparent in den Geschäftsnachweisen zu dokumentieren. Geschäftsnachweise sollen elektronisch geführt werden.

Bestandteile der Vermessungsschriften, die nicht dauerhaft archiviert werden aber von Bedeutung sein können, sind zu den Geschäftsnachweisen zu nehmen.

Die Geschäftsnachweise sind mit der Beendigung der Amtshandlung oder der Rücknahme des Antrags zu schließen. Dokumente, die von der Vermessungs- und Katasterbehörde nicht dauerhaft archiviert werden, sind nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist zu vernichten.

Die Aufbewahrungsfrist beträgt zehn Jahre.

Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem der Antrag geschlossen worden ist.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 7 des Runderlasses vom 6. Januar 2020 (Nds. MBl. S. 12, 378)