§ 2 NWattFVO - Genehmigungsvoraussetzungen, Widerruf der Genehmigung
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Verordnung über Führungen auf Wattflächen (NWattFVO)
- Amtliche Abkürzung
- NWattFVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21011
(1) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn
- 1.
Belange der öffentlichen Sicherheit nicht entgegenstehen und
- 2.
die Antragstellerin oder der Antragsteller
- a)
je Gebiet und je Strecke in den letzten zwei Jahren vor Antragstellung an mindestens sechs Wattführungen, je Strecke zwischen dem Festland und einer Insel an mindestens drei Wattführungen in jeder Richtung, teilgenommen hat,
- b)
über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, um Wattführungen sicher und im Einklang mit den naturschutzrechtlichen Vorschriften durchzuführen, und die erforderlichen Ortskenntnisse in Bezug auf das Gebiet oder die Strecke besitzt,
- c)
das 18. Lebensjahr vollendet hat,
- d)
zuverlässig ist und
- e)
gesundheitlich geeignet ist.
(2) Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat folgende Unterlagen vorzulegen:
- 1.
einen Nachweis über die Teilnahme an Wattführungen nach Absatz 1 Nr. 2 Buchst. a,
- 2.
einen Nachweis über eine Ausbildung in Erster Hilfe, die durch theoretischen Unterricht und durch praktische Übungen gründliches Wissen und praktisches Können in Erster Hilfe vermittelt und die nicht länger als zwei Jahre zurückliegt, oder einen Nachweis über gleichwertige Kenntnisse in Erster Hilfe,
- 3.
das Deutsche Schwimmabzeichen in Bronze oder einen Nachweis über gleichwertige Leistungen,
- 4.
ein aktuelles Führungszeugnis nach § 30 des Bundeszentralregistergesetzes und
- 5.
eine aktuelle ärztliche Bescheinigung über die gesundheitliche Eignung für die Durchführung von Wattführungen.
(3) 1Die Genehmigung wird für eine Dauer von bis zu sechs Jahren erteilt. 2Sie kann mit der Auflage versehen werden, dass zu einem bestimmten Zeitpunkt eine neue ärztliche Bescheinigung nach Absatz 2 Nr. 5 vorzulegen ist. 3Der Zeitpunkt darf nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach der Bekanntgabe der Genehmigung liegen.
(4) Über die Genehmigung stellt die zuständige Behörde einen Wattführerausweis aus.
(5) 1Die Genehmigung ist zu widerrufen, wenn eine Voraussetzung nach Absatz 1 nicht mehr vorliegt. 2Liegen Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigen, dass die Genehmigung zu widerrufen ist, so kann die zuständige Behörde neue aktuelle Nachweise nach Absatz 2 Nrn. 4 und 5 verlangen. 3Im Übrigen bleibt § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 1 Abs. 1 des Niedersächsischen Verwaltungsverfahrensgesetzes unberührt.
Außer Kraft am 31. Dezember 2025 durch § 8 Satz 2 der Verordnung vom 19. August 2013 (Nds. GVBl. S. 218)