Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 01.04.2014, Az.: 5 LB 279/13

Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe bei Überschreitung der allgemeinen Höchstaltersgrenze; Erhöhung der allgemeinen Höchstaltersgrenze wegen Zeiten der Kinderbetreuung (hier: kinderbetreuungsbedingte Verzögerung des Studienabschlusses)

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
01.04.2014
Aktenzeichen
5 LB 279/13
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2014, 15008
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2014:0401.5LB279.13.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hannover - 15.05.2013 - AZ: 13 A 3439/11

Amtlicher Leitsatz

Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe bei Überschreitung der allgemeinen Höchstaltersgrenze; Erhöhung der allgemeinen Höchstaltersgrenze wegen Zeiten der Kinderbetreuung (hier bejaht; kinderbetreuungsbedingte Verzögerung des Studienabschlusses).

Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover - 13. Kammer (Berichterstatterin) - vom 15. Mai 2013 geändert.

Die Berufungsbeklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 5. Dezember 2012 verpflichtet, über den Antrag der Klägerin auf Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens tragen die Klägerin zu 3/8, die Beklagte zu 1. des erstinstanzlichen Verfahrens zu 4/8 und die Berufungsbeklagte zu 1/8.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin, die als Lehrkraft im Angestelltenverhältnis im niedersächsischen Schuldienst steht, begehrt ihre Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe.

Die am .... September 19... geborene Klägerin absolvierte nach dem Abitur (Juni 1984) und einem Au-pair-Aufenthalt in Kanada zunächst eine Ausbildung zur Industriekauffrau (1985 bis Juli 1988). Im Oktober 1988 begann sie an der Universität G. ein Studium der Wirtschaftspädagogik (Studienrichtung II) und Englisch und legte im Jahr 1992 das Vordiplom ab. Im August 1993 heiratete die Klägerin. Im September 1994 beendete sie ihre Diplomarbeit und legte sodann während ihrer ersten Schwangerschaft 2 von 4 Examensprüfungen ab. Am .. September 19... wurde ihre Tochter H. I. und am .... Januar 19... ihr Sohn J. K. geboren. Im April 2005 legte die Klägerin die Diplomprüfung im Fach Wirtschaftspädagogik ab. Von August 2005 bis Juli 2007 war sie als nebenberufliche Lehrkraft bei der Berufungsbeklagten, der Berufsbildenden Schule (BBS) D., mit 9 Wochenstunden (1. Halbjahr 2005/2006), 12 Wochenstunden (2. Halbjahr 2005/2006) sowie 15 Wochenstunden (1. Halbjahr 2006/2007) beschäftigt. Am 25. Mai 2009 schloss die Klägerin nach Ablegen der Diplomprüfung im Fach Englisch ihr Studium mit der Gesamtnote befriedigend (3,34) ab; ihr wurde der akademische Grad einer Diplom-Handelslehrerin verliehen.

Unter dem 27. Mai 2009 (Eingang am 28. Mai 2009) bewarb sich die Klägerin - zu diesem Zeitpunkt 43-jährig - um die Einstellung in den Vorbereitungsdienst für das Lehramt an berufsbildenden Schulen. In ihrer Bewerbung machte sie geltend, dass sich ihr beruflicher Werdegang durch die tatsächliche Betreuung ihrer beiden Kinder verzögert habe. Die Klägerin wurde mit Wirkung vom 1. November 2009 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf in den Vorbereitungsdienst eingestellt; Ausbildungsschule war die Berufungsbeklagte. Die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an berufsbildenden Schulen legte die Klägerin am 1. März 2011 (Note: "befriedigend" [3,4]) ab; auf ihren Antrag war der Vorbereitungsdienst im Hinblick auf ihre Ausbildung zur Industriekauffrau sowie ihre nebenberufliche Lehrtätigkeit um 6 Monate verkürzt worden.

Bereits unter dem 22. Februar 2011 hatte sich die Klägerin - zu diesem Zeitpunkt 45-jährig - bei der Beklagten zu 1. des erstinstanzlichen Verfahrens, der Niedersächsischen Landesschulbehörde, um Einstellung in den niedersächsischen Schuldienst im Probebeamtenverhältnis beworben und hierbei auf eine ausgeschriebene Stelle bei der Berufungsbeklagten Bezug genommen. Nachdem letztere der Klägerin mit Schreiben vom 16. Juni 2011 mitgeteilt hatte, dass vorbehaltlich des Vorliegens der beamtenrechtlichen Voraussetzungen die Einstellung der Klägerin in das Probebeamtenverhältnis mit Wirkung vom 15. August 2011 beabsichtigt sei, gelangte die Beklagte zu 1. des erstinstanzlichen Verfahrens am 19. Juli 2011 zu der Einschätzung, dass einer Einstellung der Klägerin als Beamtin die maßgebliche Höchstaltersgrenze entgegenstehe. Daraufhin berief sich die Klägerin in einer ergänzenden Stellungnahme vom 21. Juli 2013 auf die Ausnahmeregelung des § 16 Abs. 2 Sätze 3 und 4 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 3 der Niedersächsischen Laufbahnverordnung (NLVO). Da sie bereits aufgrund der Ausnahmevorschrift des § 16 Abs. 1 Satz 3 NLVO mit 44 Jahren in den Vorbereitungsdienst eingestellt worden sei, müsse sich die Beklagte zu 1. des erstinstanzlichen Verfahrens an dieser Bewertung auch festhalten lassen. Dessen ungeachtet liege die in § 16 Abs. 1 Satz 3 NLVO geforderte Kausalität zwischen den Kinderbetreuungszeiten und ihrer nach Vollendung des 40. Lebensjahres erfolgten Bewerbung um Einstellung in den Vorbereitungsdienst tatsächlich vor. Jedenfalls aber komme in ihrem Fall die Ausnamevorschrift des § 16 Abs. 5 NLVO zum Tragen.

Mit Bescheid vom 21. Juli 2011, der nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen war, lehnte die Beklagte zu 1. des erstinstanzlichen Verfahrens den Antrag der Klägerin auf Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe ab. Die Klägerin habe das 45. Lebensjahr am 14. September 2010 vollendet und damit das maßgebliche Höchstalter für die Einstellung überschritten. Eine Ausnahmebestimmung des § 16 NLVO greife nicht ein.

Die sich aus § 16 Abs. 1 Satz 3 NLVO ergebende Höchstaltersgrenze erhöhe sich gemäß der Ausnahmevorschrift des § 16 Abs. 2 Satz 4 NLVO um drei Jahre, wenn die Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 Satz 3 NLVO vorlägen, wenn eine Laufbahnbewerberin oder ein Laufbahnbewerber also wegen der tatsächlichen Betreuung oder Pflege eines Kindes unter 18 Jahren von einer Bewerbung um Einstellung in einen Vorbereitungsdienst vor Vollendung des 40. Lebensjahres abgesehen habe. Das bloße Vorliegen von Kinderbetreuungszeiten sei nicht ausreichend; es müsse vielmehr ein kausaler Zusammenhang zwischen den Kinderbetreuungszeiten und der verspäteten Bewerbung um Einstellung in den Vorbereitungsdienst bestehen, an dem es hier fehle. Die Klägerin habe das Studium zwar ohne schuldhaftes Zögern direkt im Anschluss an ihre Ausbildung zur Industriekauffrau begonnen. Die Regelstudienzeit zur Diplom-Handelslehrerin betrage an der Universität Göttingen 9 Semester; als die Klägerin Anfang des Jahres 1995 ihre Diplomarbeit abgeschlossen habe, habe ihre Studienzeit jedoch schon 14 Semester umfasst. In den beiden folgenden Semestern habe sie dann 2 der insgesamt 4 Abschlussprüfungen erfolgreich absolviert; die letzten beiden Prüfungen habe sie indes erst nach insgesamt 20 bzw. 28 Semestern abgelegt. Da das Studium der Klägerin demnach zum Zeitpunkt der Abgabe ihrer Diplomarbeit im Jahr 1995 bereits deutlich verzögert gewesen sei, lasse sich eine ursächliche Verzögerung für die Bewerbung um Einstellung in den Vorbereitungsdienst aufgrund der Geburt und Betreuung der Kinder nicht feststellen. Die Ausnahmeregelung des § 16 Abs. 5 NLVO greife ebenfalls nicht ein, weil auch Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis ein Mangelfach unterrichten könnten.

Mit Wirkung vom 15. August 2011 wurde die Klägerin als Lehrkraft im unbefristeten Angestelltenverhältnis in den niedersächsischen Schuldienst eingestellt und ist seither an der Berufungsbeklagten eingesetzt.

Auf ein als "Widerspruch" bezeichnetes Schreiben der Klägerin vom 15. August 2011 teilte ihr die Beklagte zu 1. des erstinstanzlichen Verfahrens unter dem 25. August 2011 mit, dass gegen den Bescheid vom 21. Juni 2011 eine Klage vor dem Verwaltungsgericht Hannover der statthafte Rechtsbehelf wäre.

Daraufhin hat die Klägerin - vertreten durch ihren Ehemann - am 8. September 2011 gegen die Beklagte zu 1. des erstinstanzlichen Verfahrens Klage erhoben und zur Begründung ihre Rechtsauffassung zum Eingreifen der Ausnahmevorschrift des § 16 Abs. 2 Satz 4 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 3 NLVO vertieft. Die Tochter der Klägerin sei nach erfolgreichem Abschluss der Diplomarbeit sowie zweier weiterer Examensarbeiten geboren worden. An den verbleibenden beiden schriftlichen Examensprüfungen habe die Klägerin zwar teilgenommen, diese aber aufgrund der Schwangerschaft mit amtsärztlichem Attest abgebrochen. Alleiniger Verdiener der Familie sei ihr Ehemann gewesen; in Absprache mit diesem habe sie beide Kinder vollumfänglich betreut. Das Studium mit den Fächern Wirtschaftspädagogik II und Englisch sei in Niedersachsen ausschließlich in G. und L. angeboten worden. Beide Studienorte seien für sie als Mutter zweier kleiner Kinder mit Wohnort in Lehrte nicht erreichbar gewesen; die Bemühungen um einen Ganztageshort- oder -kindergartenplatz seien ohne Erfolg geblieben. Die Beendigung des Studiums sei aufgrund der ausschließlichen Betreuung der Kinder bis ca. zum 8. Lebensjahr ihres jüngeren Kindes - also im Zeitraum von 1995 bis 2005 - nicht möglich gewesen. Auch die Wiederaufnahme des Studiums nach 10 Jahren habe durch die räumliche Entfernung zum Studienort, die fortbestehende Erziehung der Kinder sowie den Umstand, dass eine Fremdbetreuung der Kinder nur in der Zeit von 8:00 bis maximal 13:00 Uhr gewährleistet gewesen sei, bloß eingeschränkt verfolgt werden können. Wäre ihr erstes Kind nicht während der Examensphase geboren worden, hätte sie ihr Examen spätestens im Jahre 1997 beenden und sich rechtzeitig um Einstellung in den Vorbereitungsdienst bewerben können.

Dass für die Frage des Eingreifens von § 16 Abs. 1 Satz 3 NLVO die Regelstudienzeit maßgeblich sein solle, lasse sich weder dem Wortlaut dieser Bestimmung noch deren Sinn und Zweck entnehmen. Dessen ungeachtet werde bei der Festlegung von Regelstudienzeiten von idealisierten Bedingungen ausgegangen, die in der Praxis nicht vorlägen. Außerdem sei ihr Studium vor der Geburt und Betreuung ihrer Kinder keinesfalls deutlich verzögert gewesen.

Auf eine entsprechende Anfrage des Verwaltungsgerichts hat die Beklagte zu 1. des erstinstanzlichen Verfahrens unter dem 24. Oktober 2012 mitgeteilt, dass nach dem maßgeblichen Runderlass des Niedersächsischen Kultusministeriums (MK) "Dienstrechtliche Befugnisse" bereits zum Zeitpunkt des Erlasses des ablehnenden Bescheides vom 21. Juli 2011 für die Begründung von Beamtenverhältnissen nicht mehr sie, sondern die Berufungsbeklagte zuständig gewesen sei, so dass es der Beklagten zu 1. des erstinstanzlichen Verfahrens für das klägerische Verpflichtungsbegehren an der erforderlichen Passivlegitimation fehle. Sodann hat die Beklagte zu 1. des erstinstanzlichen Verfahrens mit Verfügung vom 29. Oktober 2012 ihren Bescheid vom 21. Juli 2011 wegen Vorliegens eines formellen Fehlers aufgehoben.

Nachdem die Klägerin ihren Antrag auf Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe gegenüber der Berufungsbeklagten mit Schreiben vom 29. November 2012 wiederholt hatte, hat die Berufungsbeklagte diesen Antrag mit Bescheid vom 5. Dezember 2012, welcher inhaltlich dem Bescheid der Beklagten zu 1. des erstinstanzlichen Verfahrens vom 21. Juli 2011 entspricht, abgelehnt. Daraufhin hat die Klägerin ihre Klage unter Einbeziehung des Bescheides vom 5. Dezember 2012 auch gegen die Berufungsbeklagte (= Beklagte zu 2. des erstinstanzlichen Verfahrens) gerichtet, welche mitgeteilt hat, dass sie im Klagverfahren durch die Beklagte zu 1. des erstinstanzlichen Verfahrens vertreten werde. Die Beklagte zu 1. des erstinstanzlichen Verfahrens und die Klägerin haben den Rechtsstreit - allerdings nur, soweit er die Aufhebung des Bescheides der Beklagten zu 1. des erstinstanzlichen Verfahrens vom 21. Juli 2011 betrifft - übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt (Schriftsatz der Beklagten zu 1. des erstinstanzlichen Verfahrens vom 24. Oktober 2012; Schriftsatz der Klägerin vom 19. Dezember 2012).

Die Klägerin hat in erster Instanz sinngemäß beantragt,

die Beklagte zu 1. des erstinstanzlichen Verfahrens und die Berufungsbeklagte - letztere unter Aufhebung ihres Bescheides vom 5. Dezember 2012 - zu verpflichten, die Klägerin in das Beamtenverhältnis auf Probe einzustellen,

hilfsweise, die Beklagte zu 1. des erstinstanzlichen Verfahrens und die Berufungsbeklagte - letztere unter Aufhebung ihres Bescheides vom 5. Dezember 2012 - zu verpflichten, die Anträge der Klägerin auf Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.

Die Beklagte zu 1. des erstinstanzlichen Verfahrens und die Berufungsbeklagte haben jeweils beantragt,

die Klage abzuweisen.

Beide haben an der Begründung ihrer ablehnenden Bescheide festgehalten.

Das Verwaltungsgericht Hannover hat das Verfahren mit Urteil vom 15. Mai 2013 eingestellt, soweit die Klägerin und die Beklagte zu 1. des erstinstanzlichen Verfahrens in Bezug auf die Aufhebung des Bescheides vom 21. Juli 2011 in der Hauptsache übereinstimmende Erledigungserklärungen abgegeben hatten, und die Klage im Übrigen abgewiesen.

Die noch aufrecht erhaltene Klage der Klägerin gegen die Beklagte zu 1. des erstinstanzlichen Verfahrens habe bereits deshalb keinen Erfolg, weil diese Klage mangels Passivlegitimation der Beklagten zu 1. des erstinstanzlichen Verfahrens im Hinblick auf das Verpflichtungs- bzw. Neubescheidungsbegehren der Klägerin unzulässig sei.

Die gegen die Berufungsbeklagte gerichtete Klage sei zwar als sachdienliche Klageänderung in Gestalt der Klageerweiterung gemäß § 91 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, bleibe jedoch sowohl hinsichtlich des Haupt- als auch hinsichtlich des Hilfsantrags ohne Erfolg. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Einstellung in das Probebeamtenverhältnis, weil weder eine Ernennungszusicherung noch eine Ermessensreduzierung auf Null vorliege.

Auch ein gegen die Berufungsbeklagte gerichteter Neubescheidungsanspruch der Klägerin bestehe nicht, weil die Einstellung der Klägerin in das Beamtenverhältnis auf Probe zutreffend mit der Begründung abgelehnt worden sei, die Klägerin überschreite die hier maßgebliche allgemeine Höchstaltersgrenze. Grundsätzlich könnten Laufbahnbewerber gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 NLVO in das Beamtenverhältnis auf Probe eingestellt werden, wenn sie das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet hätten. Diese Altersgrenze habe die Klägerin, die bereits im September 2010 das 45. Lebensjahr vollendet habe, jedoch überschritten.

Sie dringe auch nicht mit ihrer Auffassung durch, dass in ihrem Fall die Voraussetzungen des § 16 Abs. 2 Satz 3 und 4 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 3 NLVO vorlägen. Denn sie habe nicht wegen der tatsächlichen Betreuung oder Pflege eines Kindes unter 18 Jahren von einer Bewerbung um Einstellung in einen Vorbereitungsdienst vor Vollendung des 40. Lebensjahres abgesehen. Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen des Ausnahmetatbestandes des § 16 Abs. 1 Satz 3 NLVO trage nach den allgemeinen Grundsätzen der Darlegungs- und Beweislast grundsätzlich der Laufbahnbewerber. Dabei seien als Kinderbetreuungszeiten im Sinne des § 16 Abs. 1 Satz 3 NLVO nur diejenigen Zeiten anzusehen, in denen sich der Betreffende ganz oder überwiegend der Kinderbetreuung gewidmet habe.

In Anwendung dieser Grundsätze sei eine Kausalität zwischen den Kinderbetreuungszeiten der Klägerin und ihrer späten Bewerbung um Einstellung in den Vorbereitungsdienst zu verneinen. Denn ursächlich für die verspätete Bewerbung sei nicht allein der Umstand gewesen, dass sich die Klägerin im Zeitraum von 1995 bis 2005 überwiegend um die Betreuung ihrer beiden Kinder gekümmert habe. Die Klägerin habe sich vielmehr zum Zeitpunkt der Geburt ihres ersten Kindes bereits im 14. Semester befunden. Die Regelstudienzeit im Studiengang Wirtschaftspädagogik mit dem akademischen Grad der Diplom-Handelslehrerin habe an der Universität G. ausweislich der Diplomprüfungsordnung vom 2. September 1999 jedoch nur 9 Semester betragen. Selbst wenn man einen Aufschlag von 2 Semestern berücksichtigte, änderte dies nichts daran, dass das Studium der Klägerin bereits vor der Geburt ihres ersten Kindes deutlich verzögert gewesen sei. Nicht das Abstellen auf die Regelstudienzeit sei daher der entscheidende, gegen die Annahme der Kausalität sprechende Gesichtspunkt, sondern vielmehr der Umstand, dass der verspätete Abschluss des Studiums schon vor Beginn der Kinderbetreuungszeiten angelegt gewesen sei. Soweit die nachfolgenden Prüfungen wegen der sich anschließenden Kinderbetreuung erst nach insgesamt 20 bzw. 28 Semestern erfolgreich abgeschlossen worden seien, reiche dies für ein Eingreifen der Ausnahmeregelung nicht aus.

Der Einwand der Klägerin, sie sei im Alter von 44 Jahren nach § 16 Abs. 1 Satz 3 NLVO in den Vorbereitungsdienst eingestellt worden, könne einen Neubescheidungsanspruch ebenfalls nicht begründen. Denn nach § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 NLVO gelte die Höchstaltersgrenze des § 16 Abs. 1 Satz 1 NLVO nicht für einen Vorbereitungsdienst, dessen Abschluss - wie beim Lehrerberuf - gesetzliche Voraussetzung für die Ausübung eines Berufes außerhalb des öffentlichen Dienstes sei. Dessen ungeachtet sei auch denkbar, die Ausnahmevorschriften des § 16 Abs. 2 Satz 1 und 3 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 3 NLVO dahingehend zu verstehen, dass eine Erhöhung der Altersgrenze nur bei Bewerbern in Betracht komme, die schon vor der Vollendung des 40. Lebensjahres die Voraussetzungen für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst erfüllt hätten (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 7.3.2013 - 5 LA 35/12 -, nunmehr 5 LB 80/13 -). Bei einem solchen Verständnis stünde der Klägerin ein Neubescheidungsanspruch bereits deshalb nicht zu, weil sie zum Zeitpunkt der Einstellung in den Vorbereitungsdienst im Jahre 2009 44 Jahre alt gewesen sei. Schließlich komme auch ein Eingreifen der Ausnahmeregelung des § 16 Abs. 5 NLVO nicht in Betracht.

Gegen dieses Urteil hat die Klägerin mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 14. Juni 2013 die Zulassung der Berufung beantragt und diesen Antrag gegen die Beklagte zu 1. des erstinstanzlichen Verfahrens und die Berufungsbeklagte gerichtet. Sodann hat sie im Rahmen ihrer Zulassungsbegründung vom 15. Juli 2013 erklärt, auf die weitere Aufnahme der Beklagten zu 1. des erstinstanzlichen Verfahrens in das Rubrum zu verzichten. Der Senat hat dieses Schreiben als teilweise Rücknahme des Zulassungsantrags, soweit dieser gegen die Beklagte zu 1. des erstinstanzlichen Verfahrens gerichtet gewesen war, gewertet. Mit Beschluss vom 5. Dezember 2013 (5 LA 158/13) hat er das Zulassungsverfahren insoweit eingestellt und im Übrigen - also soweit die Vorinstanz die gegen die Berufungsbeklagte gerichtete Verpflichtungsklage auf Einstellung bzw. Neubescheidung abgewiesen hatte - die Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zugelassen, weil zu vergleichbaren Fallkonstellationen in Niedersachsen teils zusprechende und teils abweisende erstinstanzliche Urteile ergangen seien.

Die Klägerin hat zur Begründung der Berufung ihr bisheriges Vorbringen vertieft und ergänzend geltend gemacht, dass sich der Kausalitätsbegriff des Verwaltungsgerichts mit den Ausführungen zur unmittelbaren Kausalität im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Juli 2000 (- BVerwG 2 C 21.99 -, [...]) nicht in Einklang bringen lasse. Denn dort werde die erforderliche unmittelbare Kausalität so definiert, dass es an der Unmittelbarkeit nur dann fehle, wenn nach der Kinderbetreuung anderweitige, vom Bewerber zu vertretende Umstände hinzuträten, die für sich genommen erst den Zeitpunkt der Einstellung über die Regelaltersgrenze hinausgeschoben hätten. Hieraus ergebe sich daher, dass vor der Kinderbetreuung liegende Zeiten im Hinblick auf die Kausalität unbeachtlich sein müssten. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz liege auch Spruchreife vor. Die Beklagte habe ihre ablehnende Entscheidung nämlich allein mit der fehlenden Kausalität im Sinne der Vorschrift des § 16 Abs. 1 Satz 3 NLVO begründet.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts zu ändern und die Berufungsbeklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 5. Dezember 2012 zu verpflichten, die Klägerin in das Beamtenverhältnis auf Probe einzustellen,

hilfsweise,

die Berufungsbeklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 5. Dezember 2012 zu verpflichten, über die Einstellung der Klägerin in das Beamtenverhältnis auf Probe unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

Die Berufungsbeklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das vorinstanzliche Urteil.

Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung vom 1. April 2014 Beweis durch Vernehmung der Klägerin als Partei darüber erhoben, in welcher Weise und in welchem Umfang sie in der Zeit zwischen der Geburt ihres ersten Kindes am 2. September 1995 und dem Abschluss des Studiums am 25. Mai 2009 ihre Kinder betreut hat und inwieweit dies zu einer Verzögerung des Studiumsabschlusses geführt hat; insoweit wird auf die Sitzungsniederschrift vom 1. April 2014 Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die Beiakten verwiesen, welche Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung der Klägerin hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

A) Im Hinblick auf den Hauptantrag, mit dem die Klägerin die Verpflichtung der Berufungsbeklagten begehrt, sie in das Beamtenverhältnis auf Probe einzustellen, ist ihre Berufung unbegründet. Insoweit hat die Vorinstanz die Klage zu Recht abgewiesen, weil es an der erforderlichen Spruchreife (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO) fehlt. Es liegt weder eine Ermessensreduzierung auf Null vor noch ist der Klägerin eine Einstellung im Sinne von § 1 Abs. 1 des Niedersächsischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (NVwVfG) in Verbindung mit § 38 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes (VwVfG) zugesichert worden.

Im Rahmen des dem Dienstherrn bei Einstellung in das Probebeamtenverhältnis zustehenden Entscheidungsspielraums - Ernennungen sind nach § 9 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauung, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität vorzunehmen - ist insbesondere auch die gesundheitliche Eignung des Bewerbers von Bedeutung, die zunächst vom Dienstherrn in eigener Verantwortung zu ermitteln ist. Selbst wenn im Hinblick auf die zunächst beabsichtigte Einstellung der Klägerin in das Probebeamtenverhältnis bereits eine amtsärztliche Untersuchung der Klägerin mit positivem Ergebnis erfolgt wäre, wäre diese jedoch nicht mehr hinreichend aktuell, um im Zeitpunkt der für das Verpflichtungsbegehren maßgeblichen Sach- und Rechtslage - der mündlichen Verhandlung des Senats - die gesundheitliche Eignung als gegeben anzusehen. Eine aktuelle Überprüfung der gesundheitlichen Eignung der Klägerin im Hinblick auf die begehrte Einstellung ist erforderlich, weil eine Ernennung auf einen zurückliegenden Zeitpunkt nicht möglich ist (§ 8 Abs. 4 BeamStG).

Das Verwaltungsgericht hat auch zutreffend festgestellt (UA, S. 6), dass das Schreiben der Beklagten vom 16. Juni 2011 (Bl. 74/Beiakte A) wegen des darin enthaltenen eindeutigen Vorbehalts - "sofern sich aus der abschließenden Prüfung aller Einstellungsvoraussetzungen keine Hinderungsgründe ergeben" - nicht als Einstellungszusicherung im Sinne von § 38 Abs. 1 Satz 1 VwVfG zu werten ist.

B) Die Berufung der Klägerin hat jedoch im Hinblick auf ihren Hilfsantrag Erfolg. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz kann die Klägerin beanspruchen, dass ihr Antrag auf Einstellung in das Probebeamtenverhältnis durch die Berufungsbeklagte unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut beschieden wird (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Die Berufungsbeklagte hat den Einstellungsantrag der Klägerin vom 22. Februar 2011 (bzw. ihren wiederholten Antrag vom 29. November 2012) zu Unrecht mit der Begründung abgelehnt, diesem Begehren stehe das Überschreiten einer laufbahnrechtlichen Höchstaltersgrenze entgegen. Dementsprechend ist der Bescheid der Berufungsbeklagten vom 5. Dezember 2012 rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten.

I. Die Frage, ob die Einstellung der Klägerin in das Probebeamtenverhältnis durch das Überschreiten einer laufbahnrechtlichen Höchstaltersgrenze gehindert wird, beurteilt sich nach §§ 1 Nr. 1, 18, 25 Nr. 8 des Niedersächsischen Beamtengesetzes (NBG) in der derzeit geltenden Fassung vom 25. März 2009 (Nds. GVBl. S. 72), zuletzt geändert durch Art. 8 des Gesetzes vom 16. Dezember 2013 (Nds. GVBl. S. 310), in Verbindung mit § 16 NLVO in der derzeit geltenden Fassung vom 30. März 2009 (Nds. GVBl. S. 118), zuletzt geändert durch Art. 3 der Verordnung vom 19. Mai 2010 (Nds. GVBl. S. 218). Denn der Erfolg einer Klage, mit der ein Anspruch auf Erlass eines Verwaltungsakts oder auf erneute Entscheidung hierüber geltend gemacht wird, richtet sich nach dem materiellen Recht, das zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung auf den Sachverhalt anzuwenden ist, sofern dieses nichts anderes bestimmt. Nach diesen Grundsätzen ist im Hinblick auf das Klagebegehren § 16 NLVO in der seit dem 1. April 2009 geltenden Fassung vom 30. März 2009 anwendbar. Die seit dem 1. April 2009 erfolgten Änderungen der Niedersächsischen Laufbahnverordnung haben die Bestimmung des § 16 NLVO nicht berührt.

II. Die Anwendung der Regelungen des § 16 NLVO - welche sowohl in verfassungsrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden sind als auch mit der Richtlinie 2000/78/EG des Rates der Europäischen Union vom 27. November 2000 (ABl. L 303 S. 16) und dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz vom 14. August 2006 - AGG - (BGBl. I S. 1897), welches diese Richtlinie in nationales Recht umsetzt, im Einklang stehen (vgl. hierzu das Berufungsurteil des Senats vom heutigen Tage im Parallelverfahren 5 LB 80/13, zur Veröffentlichung vorgesehen) -, ergibt, dass die Klägerin zum Zeitpunkt ihres ersten Antrags auf Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe am 22. Februar 2011 die für sie maßgebliche Höchstaltersgrenze noch nicht überschritten hatte.

Zwar hatte die zum Zeitpunkt der (ersten) Antragstellung 45-jährige Klägerin das 45. Lebensjahr bereits vollendet und damit die allgemeine Höchstaltersgrenze des § 16 Abs. 2 Satz 1 NLVO überschritten. Gleichwohl war sie zu diesem Zeitpunkt für eine Einstellung in das Probebeamtenverhältnis noch nicht zu alt. Dies ergibt sich zwar nicht aus § 16 Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 3 NLVO (dazu unter 1.). Zugunsten der Klägerin greift jedoch die erhöhte Höchstaltersgrenze des § 16 Abs. 2 Satz 4 in Verbindung mit Satz 3 sowie mit Abs. 1 Satz 3 NLVO ein (dazu unter 2.).

1. Eine Erhöhung der Höchstaltersgrenze gemäß § 16 Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 3 NLVO kommt nicht in Betracht.

Nach § 16 Abs. 2 Satz 3 NLVO erhöht sich bei einer Laufbahnbewerberin oder einem Laufbahnbewerber, die oder der aufgrund der Bestimmung des Absatzes 1 Satz 3 nach dem vollendeten 40. Lebensjahr in den Vorbereitungsdienst eingestellt worden ist, die sich aus Abs. 1 Satz 3 ergebende Höchstaltersgrenze um drei Jahre. Damit hat der Verordnungsgeber die Erhöhung der allgemeinen Höchstaltersgrenze für die Einstellung in das Probebeamtenverhältnis an die Erhöhung der allgemeinen Höchstaltersgrenze für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst geknüpft. Die allgemeine Höchstaltersgrenze für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst liegt bei 40 Jahren (§ 16 Abs. 1 Satz 1 NLVO). Diese erhöht sich gemäß § 16 Abs. 1 Satz 3 NLVO - wenn eine Laufbahnbewerberin oder ein Laufbahnbewerber wegen der tatsächlichen Betreuung oder Pflege eines Kindes unter 18 Jahren oder der Pflege einer oder eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen von einer Bewerbung um Einstellung in einen Vorbereitungsdienst vor Vollendung des 40. Lebensjahres abgesehen hat - je Kind oder Pflegefall um drei Jahre bis zu einen Höchstalter von 46 Jahren. Wenn also § 16 Abs. 2 Satz 3 NLVO hinsichtlich der Einstellung in das Probebeamtenverhältnis eine Erhöhung der maximalen Höchstaltersgrenze des § 16 Abs. 1 Satz 3 NLVO um weitere 3 Jahre vorsieht, so bedeutet dies, dass eine Einstellung in das Probebeamtenverhältnis bis zur Vollendung des 49. Lebensjahres erfolgen kann.

Eine Erhöhung der Höchstaltersgrenze gemäß § 16 Abs. 2 Satz 3 NLVO scheidet hier deshalb aus, weil die Klägerin nicht "aufgrund der Bestimmung des Absatzes 1 Satz 3 nach dem vollendeten 40. Lebensjahr (...) in den Vorbereitungsdienst eingestellt worden ist". Ihre Einstellung in den Vorbereitungsdienst mit Wirkung vom 1. November 2009 hat zwar nach ihrem vollendeten 40. Lebensjahr stattgefunden, weil sie bereits zum Zeitpunkt ihrer diesbezüglichen Antragstellung (27. Mai 2009) 43 Jahre alt war. Die Einstellung ist jedoch nicht "aufgrund" der Bestimmung des Absatzes 1 Satz 3 erfolgt. Nach § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 NLVO gilt die Höchstaltersgrenze von 40 Jahren nicht für einen Vorbereitungsdienst, dessen Abschluss gesetzliche Voraussetzung für die Ausübung eines Berufes außerhalb des öffentlichen Dienstes ist. Eine solche "Monopolausbildung des Staates" liegt im Hinblick auf den Vorbereitungsdienst bei Lehrkräften vor. Auch wenn diese überwiegend im öffentlichen Schuldienst tätig sind, gibt es auch Betätigungsfelder für Lehrer außerhalb des öffentlichen Schulwesens, etwa an Schulen in freier Trägerschaft (Ersatzschulen). Diese erhalten ihre für Errichtung und Betrieb erforderliche Genehmigung (§ 143 des Niedersächsischen Schulgesetzes - NSchG -) jedoch u. a. nur dann, wenn sie in der Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen (§ 144 Abs. 1 Satz 1 NSchG); die an den Ersatzschulen tätigen Lehrkräfte müssen daher eine fachliche und pädagogische Ausbildung sowie Prüfungen aufweisen, welche der Ausbildung und Prüfung der Lehrkräfte an den entsprechenden öffentlichen Schulen gleichwertig sind (§ 144 Abs. 3 NSchG). Somit ist der Vorbereitungsdienst und dessen Abschluss regelmäßig Voraussetzung auch für eine Tätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes.

Dass die Beklagte zu 1. des erstinstanzlichen Verfahrens die Klägerin in Verkennung dieser Rechtslage gleichwohl "aufgrund" der Bestimmung des § 16 Abs. 1 Satz 3 NLVO in den Vorbereitungsdienst eingestellt hätte, ist nicht ersichtlich. Die Klägerin hat zwar im Rahmen ihres Bewerbungsbogens, bei dem es sich um einen behördlicherseits zur Verfügung gestellten und online auszufüllenden Vordruck handelt, als "Zurechnungszeiten" "Zeiten der tatsächlichen Betreuung oder Pflege eines Kindes unter 18 Jahren" geltend gemacht, indem sie Betreuungszeiten im Hinblick auf ihre beiden Kinder aufgeführt sowie versichert hat, dass sich ihr beruflicher Werdegang durch die wahrgenommene Betreuung verzögert habe (vgl. Bl. 5/Beiakte A). Dass die Beklagte zu 1. des erstinstanzlichen Verfahrens indes im Zuge des Einstellungsverfahrens für den Vorbereitungsdienst das Alter der Klägerin bzw. die Frage des Vorliegens der Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 Satz 3 NLVO tatsächlich geprüft hätte, lässt sich den diesbezüglichen Verwaltungsvorgängen nicht entnehmen. Die Klägerin hat daher an ihrer Gegenposition der "Selbstbindung der Verwaltung" im Berufungsverfahren auch nicht mehr festgehalten (vgl. Bl. 156/Gerichtsakten - GA -).

2. Der Senat teilt jedoch die Auffassung der Klägerin, dass in ihrem Fall die erhöhte Höchstaltersgrenze des § 16 Abs. 2 Satz 4 NLVO Geltung beansprucht. Nach dieser Vorschrift ist für Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber, die einen Vorbereitungsdienst nach Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 der Vorschrift abgeleistet haben und zudem die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 3 erfüllen, Absatz 2 Satz 3 entsprechend anwendbar, d. h. auch in diesem Fall kann eine Einstellung in das Probebeamtenverhältnis maximal bis zur Vollendung des 49. Lebensjahres erfolgen (s. o.). So liegt es hier.

a) Die Klägerin ist Laufbahnbewerberin im Sinne des § 16 Abs. 2 Satz 4 NLVO. Laufbahnbewerber im Sinne dieser Vorschrift ist, wer sich um Einstellung bewirbt und die Befähigung für die Laufbahn gemäß den Absätzen 1 bis 3 erworben hat (§ 15 Abs. 4 Satz 1 NLVO). Die Befähigung für die Laufbahngruppe 2 ergibt sich zwar grundsätzlich aus § 15 Abs. 2 NLVO; für die Lehrerlaufbahn gilt indes gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 der Niedersächsischen Verordnung über die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Bildung (NLVO-Bildung), dass die Befähigung abweichend von § 15 Abs. 2 NLVO erworben hat, wer eine Lehrbefähigung nach §§ 6, 8, 9 oder 10 NLVO-Bildung erworben hat. Dies ist bei der Klägerin der Fall, denn diese hat das für das Lehramt an berufsbildenden Schulen vorgeschriebene Studium mit dem Grad einer Diplom-Handelslehrerin sowie den Vorbereitungsdienst mit einer Prüfung erfolgreich abgeschlossen (§ 6 Abs. 1 NLVO-Bildung).

b) Die Klägerin hat auch einen Vorbereitungsdienst nach § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 NLVO ("Monopolausbildung") abgeleistet (s. o.).

c) Schließlich hat die Klägerin auch die Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 Satz 3 NLVO erfüllt. Sie hat wegen der tatsächlichen Betreuung eines Kindes unter 18 Jahren von einer Bewerbung um Einstellung in einen Vorbereitungsdienst vor Vollendung des 40. Lebensjahres abgesehen.

aa) Aus dem Wortlaut des § 16 Abs. 1 Satz 3 NLVO folgt, dass die tatsächliche Betreuung oder Pflege eines Kindes unter 18 Jahren oder die Pflege eines pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen für das Absehen einer Bewerbung um Einstellung in einen Vorbereitungsdienst vor Vollendung des 40. Lebensjahres kausal (gewesen) sein muss ("wegen"). Dies entspricht auch dem Sinn der Vorschrift. Durch sie soll nicht das Höchstalter für die Einstellung in einen Vorbereitungsdienst - und entsprechend das Höchstalter für die Einstellung in ein Probebeamtenverhältnis - pauschal um Zeiten der Kinderbetreuung oder Pflege von Angehörigen erhöht werden. Die Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe soll vielmehr lediglich dann nicht an Zeiten der Kindererziehung oder der Pflege sonstiger Angehöriger scheitern, wenn diese Zeiten den maßgeblichen Grund für die Überschreitung des Höchstalters darstellen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.1.2011 - BVerwG 2 B 2.11 -, [...] Rn. 17; Beschluss vom 17.3.2011 - BVerwG 2 B 45.11 -, [...] Rn. 17; OVG NRW, Beschluss vom 7.4.2011 - 6 A 117/11 -, [...] Rn. 5). Jeder andere Grund, eine Bewerbung zu unterlassen, ist nach Erreichen der allgemeinen Höchstaltersgrenze nicht mehr geeignet, diese Grenze zu überschreiten (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.2.2010 - BVerwG 2 C 22.09 -, [...] Rn. 29). Es sollen nur diejenigen Nachteile ausgeglichen werden, die mit den geregelten Ausnahmetatbeständen ursächlich zusammenhängen. Unterbrechungen des Kausalzusammenhanges durch weitere, vom Verordnungsgeber nicht privilegierte Ursachen bleiben bedeutsam, weil insoweit kein Grund für eine Privilegierung hiervon betroffener Bewerber besteht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.1.2011, a. a. O., Rn. 17; Beschluss vom 17.3.2011, a. a. O., Rn. 17; OVG NRW, Beschluss vom 7.4.2011, a. a. O., Rn. 5; Beschluss vom 23.5.2013 - 6 A 310/12 -, [...] Rn. 40; Beschluss vom 25.7.2013 - 6 A 630/13 -, [...] Rn. 3). Dementsprechend ist die Kausalität zu verneinen, wenn nach der Zeit der Kinderbetreuung anderweitige von dem Laufbahnbewerber zu vertretende Umstände hinzukommen, die unabhängig von der Kinderbetreuung erst die Bewerbung um Einstellung in den Vorbereitungsdienst über die Altersgrenze hinausgeschoben haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.7.2000, a. a. O., Rn. 20; OVG NRW, Beschluss vom 18.8.2008 - 6 A 4588/06 -, [...] Rn. 5; Urteil vom 21.6.2012 - 6 A 123/11 -, [...] Rn. 47).

Dabei ist zu berücksichtigen, dass für eine Kinderbetreuungszeit im Sinne der Ausnahmeregelung nicht eine Übernahme der Kinderbetreuung in der Freizeit, wie sie schon normalerweise auch von einem hauptberuflich tätigen oder in der Berufsausbildung stehenden Elternteil erwartet werden kann, ausreicht. Vielmehr soll die Regelung nach ihrer sozialpolitischen Bedeutung erreichen, dass Bewerbern, die gerade zugunsten der Kinderbetreuung die Berufsausbildung oder Berufsausübung hinausgeschoben oder unterbrochen haben, die damit verbundene Verzögerung in begrenztem Umfang hinsichtlich des Einstellungshöchstalters ausgeglichen wird. Daraus ergibt sich, dass Zeiten einer Kinderbetreuung im Sinne der Ausnahmeregelung solche sind, in denen sich der Bewerber anstelle der Berufsbildung oder Ausübung ganz oder überwiegend der Kinderbetreuung gewidmet hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.6.1998 - BVerwG 2 C 6.98 -, [...] Rn. 22 [unter Hinweis auf Urteil vom 18.1.1996 - BVerwG 2 C 41.94 -]; Urteil vom 13.7.2000, a. a. O., Rn. 16; OVG NRW, Beschluss vom 5.7.2013 - 6 A 1082/11 -, [...] Rn. 15). Eine Kinderbetreuung im Sinne des § 16 Abs. 1 Satz 3 NLVO setzt also im Allgemeinen eine Betreuungsleistung in einem mindestens halbtägigen Umfang voraus (OVG NRW, Beschluss vom 5.7.2013, a. a. O., Rn. 15). Liegt bereits keine Kinderbetreuungszeit im Sinne der Ausnahmeregelung vor, so bedarf es einer Prüfung ihrer Ursächlichkeit für das Absehen einer Bewerbung um Einstellung in einen Vorbereitungsdienst vor Vollendung des 40. Lebensjahres von vornherein nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.6.1998, a. a. O., Rn. 24; Urteil vom 13.7.2000, a. a. O., Rn. 16).

Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 Satz 3 NLVO trägt nach den allgemeinen Grundsätzen - wonach es jedem Beteiligten obliegt, die Tatsachen, aus denen sich für ihn günstige Rechtsfolgen ergeben, darzulegen und ggf. zu beweisen und für die Nichterweislichkeit dieser Tatsachen die materielle Beweislast trägt (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.1.2000 - BVerwG 2 C 13.99 -, [...] Rn. 16f.; Urteil vom 13.7.2000, a. a. O., Rn. 18) - der jeweilige Laufbahnbewerber.

bb) Diese in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sowie des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen entwickelten Grundsätze sind auch für die Auslegung des § 16 Abs. 1 Satz 3 NLVO heranzuziehen.

Die dieser Rechtsprechung zugrunde liegende Vorschrift des § 6 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe c, Satz 2 und 4 LVO NW in der Fassung vom 30. Juni 2009 (bzw. des § 6 Abs. 1 Satz 3 LVO NW in der Fassung vom 11. November 1997) unterscheidet sich zwar von der Bestimmung des § 16 Abs. 1 Satz 3 NLVO. Denn in der nordrhein-westfälischen Vorschrift heißt es:

"Hat sich die Einstellung oder Übernahme [in das Beamtenverhältnis auf Probe, Anm. des Senats] wegen der Geburt eines Kindes oder wegen der tatsächlichen Betreuung eines Kindes unter 18 Jahren verzögert, so darf die jeweilige Altersgrenze im Umfang der Verzögerung überschritten werden" (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe c LVO NW);

die jeweilige Altersgrenze darf bei Verzögerungen nach Satz 1 Buchstabe c um bis zu drei Jahre, bei mehreren Kindern höchstens um bis zu sechs Jahre überschritten werden" (§ 6 Abs. 2 Satz 2 LVO NW);

"die jeweilige Altersgrenze nach Satz 1 Buchstabe c darf insgesamt höchstens um sechs Jahre überschritten werden" (§ 6 Abs. 2 Satz 4 LVO NW).

Der maßgebliche Unterschied besteht allerdings lediglich darin, dass die nordrhein-westfälische Regelung über die streitgegenständliche Bestimmung insoweit hinausgeht, als erstere nicht nur wegen tatsächlicher Kinderbetreuungszeiten ein Absehen von der rechtzeitigen Bewerbung um Einstellung fordert, sondern vielmehr verlangt, dass sich wegen tatsächlicher Kinderbetreuungszeiten die Einstellung selbst verzögert hat (BVerwG, Urteil vom 18.6.1998, a. a. O., Rn. 24). Die Anwendung der nordrhein-westfälischen Ausnahmebestimmung setzt mithin nicht nur voraus, dass die Kinderbetreuung die Bewerbung um Einstellung verzögert hat, sondern erfordert darüber hinaus die weitere Feststellung, eine ohne die Kinderbetreuung mögliche frühere Bewerbung um Einstellung hätte Erfolg haben können (BVerwG, Urteil vom 18.6.1998, a. a. O., Rn. 24; Urteil vom 13.7.2000, a. a. O., Rn. 15; OVG NRW, Urteil vom 21.6.2012, a. a. O., [...] Rn. 40; Urteil vom 23.5.2013, a. a. O., Rn. 40; Beschluss vom 25.7.2013, a. a. O., Rn. 5). Erforderlich ist demnach im Geltungsbereich der nordrhein-westfälischen Vorschrift die (weitere) Prüfung, ob der Bewerber unter "Hinwegdenken" der Kindererziehungszeiten zu dem entsprechend früheren Zeitpunkt in das Probebeamtenverhältnis hätte eingestellt werden können oder ob seiner Einstellung andere Hinderungsgründe - etwa der Umstand, dass er nach seinen Examensergebnissen und den Fächern, für die er die Unterrichtsbefähigung besitzt, auf der Bewerberrangliste nur einen Platz eingenommen hat, der für eine Einstellung nicht ausreichend war (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.1.2000, a. a. O., Rn. 18) - entgegenstanden hätte. Ungeachtet dieses weiteren Prüfungsschrittes stimmen beide Vorschriften aber im Wesentlichen überein, denn beide setzen eine Ursächlichkeit zwischen Kinderbetreuungszeiten und verzögerter Bewerbung um Einstellung (in Nordrhein-Westfalen: in das Probebeamtenverhältnis, in Niedersachsen: in den Vorbereitungsdienst) voraus. Eine Übertragung der umfänglichen, zu § 6 LVO NW ergangenen höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung auf den Streitfall begegnet daher keinen rechtlichen Bedenken.

cc) Nach Maßgabe der unter aa) niedergelegten Grundsätze liegen die Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 Satz 3 NLVO vor. Die Klägerin hat wegen der tatsächlichen Betreuung ihrer beiden Kinder unter 18 Jahren von einer Bewerbung um Einstellung in den Vorbereitungsdienst vor der Vollendung des 40. Lebensjahrs abgesehen. Dies folgt aus dem schlüssigen und nachvollziehbaren Vorbringen der Klägerin im gerichtlichen Verfahren, insbesondere aus der in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat durchgeführten Parteivernehmung der Klägerin, sowie aus den in den Akten befindlichen Unterlagen.

Die Klägerin hat nachvollziehbar dargelegt, dass sie aufgrund der Schwangerschaft mit ihrem ersten Kind im Jahr 19.. nur 2 der seinerzeit 4 erforderlichen Examensprüfungen ablegen konnte.

Sodann hat sie erklärt, in der gesamten Zeit zwischen der Geburt ihres ersten Kindes (... September 19..) und dem Abschluss ihres Studiums am 25. Mai 2009 ihre Kinder vollumfänglich betreut zu haben. Ihr Ehemann habe seit 1988 vollschichtig gearbeitet; Betreuungspersonen wie etwa Großeltern seien nicht vorhanden gewesen. Ende des Jahres 2000 habe sie begonnen, einmal wöchentlich mit dem Zug zur Universität Göttingen zu fahren, denn an diesem Tag seien ihre Kinder durch eine Bekannte betreut worden. Diese Phase des Besuchs der Universität Göttingen an einem Tag in der Woche habe bis etwa Juli 2007 gedauert. Sie habe sich auch wegen eines Wechsels des Studienganges an die Universität Hannover erkundigt; ein Wechsel des Studienganges unter Anerkennung der schon erbrachten Studienleistungen sei jedoch nicht möglich gewesen. In der Zeit seit Juli 2007 bis Mai 2009 habe sie die Universität Göttingen an 2 Tagen in der Woche besucht.

Die von der Klägerin vorgetragene kinderbetreuungsbedingte Unterbrechung ihres Lehramtsstudiums im Zeitraum September 19.. (Geburt ihres ersten Kindes) bis Ende des Jahres 2000 (Wiederaufnahme des Studiums für einen Tag pro Woche) ist angesichts des Alters ihrer Kinder in diesem Zeitraum - diese waren Ende des Jahres 2000 5 bzw. knapp 3 Jahre alt - sowie angesichts der Entfernung zwischen dem Wohnort der Klägerin und ihrem Studienort Göttingen - die einfache Strecke beträgt insoweit 121 km - gut nachvollziehbar; dasselbe gilt im Hinblick auf den Umstand der nur stark eingeschränkten Wiederaufnahme des Studiums ab Ende des Jahres 2000 bis August 2005. Demnach hat sich die Klägerin im Zeitraum 1995 bis Ende des Jahres 2000 ganz und im Zeitraum ab Ende 2000 bis August 2005 überwiegend der Betreuung ihrer Kinder gewidmet.

Nach Überzeugung des Senats war der Klägerin aufgrund der im Zeitraum 19.. bis 2005 erfolgten vollständigen bzw. überwiegenden Kinderbetreuung der Erwerb des Diploms im Fach Wirtschaftspädagogik erst im April 2005 möglich. Dass die an sich im Jahr 1995 "examensreife" Klägerin ihre Diplomprüfung im Fach Wirtschaftspädagogik erst nach einer weiteren Studienphase (2000 bis 2005) abgelegt hat, hat sie nachvollziehbar mit dem Umstand erläutert, dass sie insoweit neue Studienleistungen habe erbringen müssen. Dies erscheint dem Senat angesichts der zwischen 1995 und der Wiederaufnahme des Studiums Ende des Jahres 2000 verstrichenen Zeit von fast 6 Jahren plausibel; ebenso erscheint es gut nachvollziehbar, dass die Erbringung neuer Studienleistungen bei einem Studienumfang von nur einem Tag in der Woche entsprechende Zeit in Anspruch nimmt.

Der Umstand, dass die Klägerin vom 25. August 2005 bis zum 18. Juli 2007 bei der Berufungsbeklagten als nebenberufliche Lehrkraft mit einer Unterrichtsverpflichtung von 9 Wochenstunden (1. Halbjahr 2005/2006), 12 Wochenstunden (2. Halbjahr 2005/2006) und 15 Wochenstunden (1. Halbjahr 2006/2007) gearbeitet hat (vgl. Arbeitszeugnis der Berufungsbeklagten vom 5. Juli 2007, Bl. 23/Beiakte A), steht der Annahme einer überwiegenden Kinderbetreuung in diesem Zeitraum deshalb nicht entgegen, weil diese Beschäftigung noch unterhalb einer halbtägigen Beschäftigung einer Berufsschullehrerin lag. Denn nach § 3 Abs. 2 Nr. 7a der in diesem Zeitraum maßgeblichen Verordnung über die Arbeitszeit der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen (Arb-ZVO-Lehr) betrug die Regelstundenzahl für Lehrkräfte an berufsbildenden Schulen in einer Laufbahn des höheren Dienstes 24,5 Unterrichtsstunden, so dass der Umfang der von der Klägerin erbrachten Unterrichtsleistungen (9 und 12 Wochenstunden) den Umfang einer halben Stelle (12,25 Stunden) unterschritten hat; soweit sie im 1. Halbjahr 2006/2007 in einem Umfang von 15 Wochenstunden tätig gewesen ist, hat dieser Zustand ausweislich der glaubhaften Erklärung der Klägerin im Rahmen ihrer Parteivernehmung lediglich einen kurzen Zeitraum von etwa 3 Monaten (Ostern bis Sommer 2007) umfasst.

Die Tätigkeit als nebenberufliche Lehrkraft in den Jahren 2005 bis 2007 belegt zudem, dass die Klägerin an ihrem Wunsch, das Lehramtsstudium zu beenden und Berufsschullehrerin zu werden, weiter festgehalten hat. Nach dem Ablegen der Diplomprüfung im Fach Wirtschaft (April 2005) fehlte der Klägerin zur Beendigung ihres Studiums lediglich die Examensprüfung im Doppelfach Englisch. Vor diesem Hintergrund hatte sie die nebenberufliche Unterrichtstätigkeit so gelegt, dass sie ihr Englischstudium weiter betreiben konnte, denn auch in diesem Zeitraum ist sie an einem Tag pro Woche nach G. gefahren und hat dort ihr Englischstudium weiter verfolgt; außerdem war sie im Rahmen ihrer nebenberuflichen Tätigkeit ausschließlich im Fach Englisch eingesetzt. Dies folgt aus den Schilderungen der Klägerin im Rahmen ihrer Parteivernehmung, an deren Wahrheitsgehalt zu zweifeln der Senat keinerlei Anhaltspunkte hat. Insbesondere ergibt sich der von der Klägerin geltend gemachte - und von ihr auch als Vorbereitung auf die noch anstehende Englischprüfung empfundene - Einsatz ausschließlich im Fach Englisch auch aus dem Arbeitszeugnis der Berufungsbeklagten vom 5. Juli 2007 (Bl. 23/Beiakte A).

Auch im Zeitraum 2007 bis 2009 hat sich die Klägerin, die in dieser Phase an zwei Tagen in der Woche ihr Studium in G. betrieben hat, überwiegend der Betreuung ihrer beiden Kinder - diese waren nunmehr zwischen 12 und 14 bzw. zwischen 10 und 12 Jahre alt - gewidmet. Dass ihre Kinder auch noch in diesem Alter einen besonderen Betreuungsbedarf gehabt haben, hat die Klägerin durch ihre schlüssige und nachvollziehbare Schilderung, dass bei beiden Kindern eine Hochbegabung getestet und sodann festgestellt worden sei und dass ihr zweites Kind zudem an gesundheitlichen Einschränkungen gelitten habe, welche mehrwöchige Krankenhausaufenthalte sowie des Öfteren ein Abholen des Kindes aus der Schule (Asthmaanfall) erforderlich gemacht hätten, glaubhaft gemacht.

Der Senat hat schließlich die Überzeugung gewonnen, dass auch für die späte Ablegung der Diplomprüfung im Fach Englisch im Jahr 2009 - nach einer weiteren Studienphase im Zeitraum 2005 bis 2009 - die Kinderbetreuung der Klägerin die maßgebliche Ursache gewesen ist. Die Klägerin hat im Rahmen ihrer Parteivernehmung schlüssig und nachvollziehbar erläutert, sie habe im Fach Englisch "praktisch neu mit dem Studium anfangen" müssen. Dass dies bei einem Studienumfang von nur einem bzw. zwei Tagen in der Woche bei einem Hin- und Rückfahrtsweg von jeweils 121 km längere Zeit in Anspruch nimmt, liegt auf der Hand.

Hätte die Klägerin also ihre Kinder nicht geboren und betreut, wäre ihr die Beendigung ihres Studiums bereits im Jahr 1995 möglich gewesen. Ihre Bewerbung um Einstellung in den Vorbereitungsdienst wäre dann vor Vollendung des 40. Lebensjahres - Ende des Jahres 1995 war die Klägerin 30 Jahre alt - erfolgt.

(3) Eine Kausalität zwischen Kinderbetreuungszeiten und der verspäteten Bewerbung der Klägerin um Einstellung in den Vorbereitungsdienst scheidet auch nicht deshalb aus, weil diese vor der Geburt ihres ersten Kindes bereits eine Ausbildung zur Industriekauffrau (1985 bis Juli 1988) absolviert und bereits seit Oktober 1988 studiert hatte. Denn Umstände, die zeitlich vor der Zeit einer Kinderbetreuung liegen, sind bereits generell nicht geeignet, die Kausalität einer Kinderbetreuung für die verzögerte Bewerbung um Einstellung in den Vorbereitungsdienst in Frage zu stellen.

Dies folgt aus der überzeugenden höchstrichterlichen Rechtsprechung, wonach Unterbrechungen des Kausalzusammenhangs durch vom Verordnungsgeber nicht privilegierte Umstände bedeutsam bleiben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.1.2011, a. a. O., Rn. 17; Beschluss vom 17.3.2011, a. a. O., Rn. 17; vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 7.4.2011, a. a O., Rn. 5) bzw. wonach es dann an der Kausalität fehlt, wenn nach der Zeit der Kinderbetreuung anderweitige, von dem Laufbahnbewerber zu vertretende Umstände hinzukommen, die unabhängig von der Kinderbetreuung erst die Bewerbung um Einstellung in den Vorbereitungsdienst über die Höchstaltersgrenze hinausgeschoben haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.7.2000, a. a. O., Rn. 20; OVG NRW, Beschluss vom 18.8.2008 - 6 A 4588/06 -, [...] Rn. 5). Dementsprechend ist der erforderliche Kausalzusammenhang etwa dann als unterbrochen angesehen worden, wenn der Betreffende nach Geburt und Betreuung eines Kindes das Studium abgeschlossen und die Höchstaltersgrenze in der Folge einer nach dem Studium zunächst aufgenommenen anderweitigen Berufstätigkeit überschritten hat (BVerwG, Beschluss vom 24.1.2011, a. a. O., Rn. 18; Beschluss vom 17.3.2011, a. a. O., Rn. 18). Hieraus ergibt sich zwingend, dass zeitlich vor der Kinderbetreuung liegende Umstände nicht geeignet sind, den Kausalzusammenhang zu beseitigen (so auch OVG NRW, Beschluss vom 21.6.2012, a. a. O., Rn. 41). Denn eine "Unterbrechung" des Kausalzusammenhangs kann nur dann erfolgen, wenn der Kausalzusammenhang bereits zu laufen begonnen hat.

dd) Nach alledem gilt für die Klägerin, die mehr als ein Kind unter 18 Jahren betreut hat, gemäß § 16 Abs. 2 Satz 4 in Verbindung mit Satz 3 sowie Abs. 1 Satz 3 NLVO für die Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe eine (erhöhte) Höchstaltersgrenze von 49 Jahren. Diese Grenze hatte sie bei (erstmaliger) Antragstellung im Februar 2011 - zu diesem Zeitpunkt 45-jährig - noch nicht überschritten; sie überschreitet sie auch zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat - sie ist nunmehr 48 Jahre alt - noch nicht.

C) Die einheitlich zu treffende Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO. Dabei war zu berücksichtigen, dass die Klägerin im Hinblick auf ihre gegen die Beklagte zu 1. des erstinstanzlichen Verfahrens erhobene Klage unterlegen ist und dass sie ihren gegen die Beklagte zu 1. des erstinstanzlichen Verfahrens gerichteten Antrag auf Zulassung der Berufung zurückgenommen hat; außerdem ist die gegen die Berufungsbeklagte gerichtete Klage der Klägerin hinsichtlich des Hauptantrags ohne Erfolg geblieben. Da die Klägerin aber mit ihrem Hilfsantrag obsiegt hat, war sie insgesamt nur mit einer Kostenquote von 3/8 zu belasten. Der Beklagten zu 1. des erstinstanzlichen Verfahrens waren 4/8 der Kosten aufzuerlegen, weil sie die ablehnende Entscheidung der Berufungsbeklagten und deren Begründung maßgeblich bestimmt hat. Dementsprechend trägt die Berufungsbeklagte lediglich 1/8 der Verfahrenskosten.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10 der Zivilprozessordnung - ZPO -. Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. Abs. 2 VwGO, §§ 63 Abs. 3 Satz 2 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG), 127 des Beamtenrechtsrahmengesetzes (BRGG) liegen nicht vor.