Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 26.10.2010, Az.: 8 ME 181/10
Zuverlässigkeit eines Heilpraktikers bei negativer Prognose für die Zukunft und bei begründetem Verdacht der Gefährdung von Patienten; Wesentliche Berufspflicht eines Heilpraktikers; Unterlassen der Inanspruchnahme notwendiger ärztlicher Hilfe; Geltung der Jahresfist im Widerrufsverfahren nach § 7 Erste Durchführungsverordnung zum Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (1. DVO-HeilprG); Anordnung der sofortigen Vollziehung des Widerrufs einer Heilpraktikererlaubnis
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 26.10.2010
- Aktenzeichen
- 8 ME 181/10
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2010, 26860
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:2010:1026.8ME181.10.0A
Verfahrensgang
Rechtsgrundlagen
- § 7 HeilPrG
- § 2 Abs. 1 1. DVO-HeilprG
- § 7 1. DVO-HeilprG
- § 1 Abs. 1 NVwVfG
- § 48 Abs. 4 VwVfG
- § 49 Abs. 2 VwVfG
Fundstellen
- DVBl 2010, 1586
- DÖV 2011, 82
- NdsVBl 2011, 195-199
Amtlicher Leitsatz
- 1.
An der Zuverlässigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Buchst. f 1. DVO-HeilprG fehlt es, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Heilpraktiker werde in Zukunft die Vorschriften und Pflichten nicht beachten, die sein Beruf mit sich bringt, und sich dadurch Gefahren für die Allgemeinheit oder die von ihm behandelten Patienten ergeben.
- 2.
Für die nach § 2 Abs. 1 Buchst. f 1. DVO-HeilprG zu treffende Prognose sind die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung maßgeblich.
- 3.
Eine wesentliche Berufspflicht des Heilpraktikers ist es, sich der Grenzen seines Wissens und Könnens bewusst zu sein und einer notwendigen ärztlichen Behandlung seines Patienten nicht im Wege zu stehen. Ein Heilpraktiker darf das Unterlassen der Inanspruchnahme notwendiger ärztlicher Hilfe weder veranlassen noch stärken.
- 4.
Die Jahresfrist des § 1 Abs. 1 NVwVfG i.V.m. §§ 49 Abs. 2 Satz 1, 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG gilt im Widerrufsverfahren nach § 7 1. DVO-HeilprG nicht.
- 5.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Widerrufs nach § 7 Abs. 1 1. DVO-HeilprG setzt voraus, dass sie zur Abwehr konkreter Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter notwendig und auch im Übrigen verhältnismäßig ist.
Gründe
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts ist zulässig, aber unbegründet.
Nach den vom Antragsteller mit der Beschwerdebegründung fristgerecht vorgebrachten und gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO vom Senat allein zu prüfenden Gründen besteht kein Anlass, den angegriffenen Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern und die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 31. Mai 2010, mit dem der Antragsgegner den Widerruf der Heilpraktikererlaubnis des Antragstellers und dessen sofortige Vollziehung angeordnet hat, wiederherzustellen.
Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung der Klage ganz oder teilweise anordnen bzw. wiederherstellen. Ist - wie hier - die sofortige Vollziehung von der Behörde den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügend angeordnet worden, so setzt die gerichtliche Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGOüber die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage eine Abwägung des Interesses des Antragstellers, von der Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts bis zur endgültigen Entscheidung über seine Rechtmäßigkeit verschont zu bleiben, gegen das vorrangigöffentliche Interesse an dessen sofortiger Vollziehung voraus (vgl. Senatsbeschl. v. 16.3.2004 - 8 ME 164/03 -, NJW 2004, 1750 [OVG Niedersachsen 16.03.2004 - 8 ME 164/03] m.w.N.). Dem öffentlichen Vollzugsinteresse kann dabei überhaupt nur dann Vorrang eingeräumt werden, wenn der angefochtene Verwaltungsakt voraussichtlich auch im Hauptsacheverfahren Bestand haben, mithin sich als rechtmäßig erweisen wird. Bewirkt die sofortige Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes, wie im vorliegenden Fall, ein vorläufiges Berufsverbot und greift damit schwerwiegend in das Grundrecht des Antragstellers aus Art. 12 Abs. 1 GG ein, setzt das Interesse an der sofortigen Vollziehung zudem die aufgrund einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls zu treffende Feststellung voraus, dass der Sofortvollzug schon vor Rechtskraft des Hauptsacheverfahrens als Präventivmaßnahme zur Abwehr konkreter Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter erforderlich ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 24.10.2003 - 1 BvR 1594/03 -, NJW 2003, 3618, 3619 m.w.N.). Bei der im Übrigen vorzunehmenden Folgenabwägung sind gegenüberzustellen die konkreten Nachteile für die gefährdeten Rechtsgüter bei einem Aufschub des Vollzugs, wenn sich der Widerruf der Heilpraktikererlaubnis nachträglich als rechtmäßig erweist, den konkreten Folgen des Sofortvollzugs für den Antragsteller, wenn sich der Widerruf der Heilpraktikererlaubnis nachträglich als rechtswidrig erweisen sollte (vgl.BVerfG, Beschl. v. 4.10.2006 - 1 BvR 2403/06 -, [...] Rn. 17 f.).
Nach diesen Maßstäben fällt die Abwägung zu Lasten des Antragstellers aus. Der Widerruf seiner Heilpraktikererlaubnis im Bescheid des Antragsgegners vom 31. Mai 2010 ist voraussichtlich rechtmäßig (1.), der Sofortvollzug dieses Widerrufs ist schon vor Rechtskraft des Hauptsacheverfahrens als Präventivmaßnahme zur Abwehr konkreter Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter erforderlich (2.) und die bei einem Aufschub des Vollzugs eintretenden konkreten Nachteile für die gefährdeten Rechtsgüterüberwiegen die den Antragsteller treffenden Folgen der sofortigen Vollziehung (3.).
1.
Nach § 7 Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung- Heilpraktikergesetz (HeilPrG) - vom 17. Februar 1939 (RGBl. I S. 251), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2702), i.V.m. § 7 Abs. 1 Satz 1 Erste Durchführungsverordnung zumGesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (1. DVO-HeilprG) vom 18. Februar 1939 (RGBl. I S. 259), zuletzt geändert durch Verordnung vom 4. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4456), ist die Heilpraktikererlaubnis zurückzunehmen (bzw. nach der heutigen verwaltungsverfahrensrechtlichen Terminologie zu widerrufen, vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 2.10.2008 - 9 S 1782/08 -, NJW 2009, 458; Bayerischer VGH, Beschl. v. 28.7.2000 - 21 ZB 98.3498 -, [...] Rn. 9), wenn nachträglich Tatsachen eintreten oder bekannt werden, die eine Versagung der Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 1. DVO-HeilprG rechtfertigen würden. Nach§ 2 Abs. 1 1. DVO-HeilPrG wird die Heilpraktikerlaubnis unter anderem dann nicht erteilt, wenn sich aus Tatsachen ergibt, dass dem Antragsteller die sittliche Zuverlässigkeit fehlt, insbesondere, wenn schwere strafrechtliche oder sittliche Verfehlungen vorliegen (Buchst. f), oder wenn sich aus einer Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten des Antragstellers durch das Gesundheitsamt ergibt, dass die Ausübung der Heilkunde durch den Betreffenden eine Gefahr für die Volksgesundheit bedeuten würde (Buchst. i).
Die mit diesen Anforderungen begründete subjektive Berufszulassungsschranke ist verfassungsgemäß. Sie ist dadurch gerechtfertigt, dass es sich bei der Gesundheit der Bevölkerung um ein besonders wichtiges Gemeinschaftsgut handelt, zu dessen Schutz das Erfordernis einer behördlichen Erlaubnis aufgestellt werden darf. Mit der Kontrolle dieser soll sichergestellt werden, dass die fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten sowie die Eignung für den Heilkundeberuf im Allgemeinen im Falle des Bewerbers gewährleistet ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 3.6.2004 - 2 BvR 1802/02 -, NJW 2004, 2890; BVerfG, Beschl. v. 10.5.1988 - 1 BvR 482/84 u.a. -, BVerfGE 78, 179, 192; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 2.10.2008, a.a.O.).
An der Zuverlässigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Buchst. f 1. DVO-HeilprG fehlt es, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Heilpraktiker werde in Zukunft die Vorschriften und Pflichten nicht beachten, die sein Beruf mit sich bringt, und sich dadurch Gefahren für die Allgemeinheit oder die von ihm behandelten Patienten ergeben (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.4.2010 - 3 C 22/09 -, NJW 2010, 2901; Senatsbeschl. v. 23.10.2008 - 8 PA 75/08 -; Bayerischer VGH, Beschl. v. 28.7.2000 - 21 ZB 98.3498 -, [...] Rn. 9; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 25.2.1998 - 13 B 500/97 -, [...] Rn. 11 jeweils m.w.N.). Wegen der Bedeutung der durch einen unzuverlässigen Heilpraktiker gefährdeten Rechtsgüter sind hierbei grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen (vgl. Bayerischer VGH, Beschl. v. 3.11.1995 - 7 CS 95.3110 -, NVwZ-RR 1997, 151 m.w.N.). Die danach erforderliche Prognose ist anhand der Umstände des Falles, der Lebensumstände des Heilpraktikers sowie seiner Persönlichkeit, insbesondere seines durch die Art, die Schwere und die Zahl der Verstöße gegen die Berufspflichten manifest gewordenen Charakters, zu treffen (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.4.2010, a.a.O.). Maßgebend sind insoweit die Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.4.2010, a.a.O.;OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 15.1.2003 - 13 A 2774/01 -, NJW 2003, 1888;Bayerischer VGH, Beschl. v. 28.7.2000, a.a.O., Rn. 8 jeweils m.w.N.).
Hieran gemessen haben der Antragsgegner und ihm folgend das Verwaltungsgericht zu Recht eine Unzuverlässigkeit des Antragstellers bejaht.
Eine wesentliche Berufspflicht des Heilpraktikers ist es, sich der Grenzen seines Wissens und Könnens bewusst zu sein und einer notwendigen ärztlichen Behandlung seines Patienten nicht im Wege zu stehen. Ein Heilpraktiker darf das Unterlassen der Inanspruchnahme notwendiger ärztlicher Hilfe weder veranlassen noch stärken (vgl. BVerfG, Beschl. v. 3.6.2004, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 2.10.2008, a.a.O.; vgl. auch Art. 4 Abs. 6 bis 8 Berufsordnung für Heilpraktiker - BOH - der DDH - Die Deutschen Heilpraktikerverbände unter http://www.ddh-online.de/index.php?&l1_ID=20, Stand: 25.10.2010). Denn wer einen Heilpraktiker aufsucht, wird vielfach einen Arzt für entbehrlich halten, weil ein Teil der ärztlichen Funktion vom Heilpraktikerübernommen werden darf. Die Heilpraktikererlaubnis bestärkt den Patienten dabei regelmäßig in der Erwartung, sich in die Hände eines nach heilkundigen Maßstäben Geprüften zu begeben (vgl.BVerfG, Beschl. v. 2.3.2004 - 1 BvR 784/03 -, NJW-RR 2004, 705; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 26.10.2005 - 9 S 2343/04 -, [...] Rn. 22). Der Heilpraktiker steht einem Arzt jedoch nicht gleich. Die Tätigkeit eines Heilpraktikers muss daher insbesondere an den Gesundheitsgefahren orientiert sein, die sich aus dem Versäumenärztlicher Hilfe ergeben können. Ein praktizierender Heilpraktiker muss stets die Gefahren im Auge behalten, die sich daraus ergeben können, dass seine Patienten medizinisch gebotene Hilfe nicht oder nicht rechtzeitig in Anspruch nehmen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 2.10.2008, a.a.O., S. 459).
Die so beschriebene Berufspflicht hat der Antragsteller hier in erheblicher Weise verletzt. Denn er hat Anzeichen für eine Krebserkrankung seiner Patientin E. F. erkannt, diese aber weder auf diese Anzeichen für die Erkrankung noch auf die Notwendigkeit einer ärztlichen Untersuchung und nachfolgenden Behandlung hingewiesen und auch nicht auf der Durchführung einer solchen ärztlichen Untersuchung und nachfolgenden Behandlung beharrt, sondern seine Patientin im Glauben an die Entbehrlichkeit einer ärztlichen Behandlung noch bestärkt.
Zum Nachweis dieses Fehlverhaltens kann allein auf die Zustimmungserklärung des Antragstellers zur Einstellung des gegen ihn von der Staatsanwaltschaft G. geführten strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens - ......... - nach § 153a StPO nicht abgestellt werden. Denn diese lässt den Schluss, der Antragsteller habe den Tatverdacht eingeräumt, nicht zu (vgl. BVerfG, Beschl. v. 16.1.1991 - 1 BvR 1326/90 -, NJW 1991, 1530, 1531). Allerdings können die Erkenntnisse und Beweismittel der Polizei und der Staatsanwaltschaft herangezogen und, wie hier durch den Antragsgegner geschehen, einer eigenständigen Bewertung unterworfen werden (vgl. BVerfG, Beschl. 16.1.1991, a.a.O., S. 1532).
Danach hat der Antragsteller eingeräumt, jedenfalls am 15. Juni 2006 objektive Anzeichen für eine Krebserkrankung seiner Patientin E. F. erkannt zu haben (vgl. Bl. 102 Beiakte B). Ob eine solche Kenntnis noch früher vorgelegen hat, bedarf im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes keiner Entscheidung, auch wenn hierfür gewichtige Anhaltspunkte bestehen. Denn ausweislich der Patientendokumentation des Antragstellers war bereits im Juni 2005 ein schon zuvor behandelter "Knoten in der Brust ... wieder gekommen" (vgl. Bl. 73 Beiakte B) und hatte sich im April 2006 daneben ein weiterer Knoten gebildet (vgl. Bl. 74 Beiakte B).
Auf die damit jedenfalls im Juni 2006 erkannten Anzeichen für eine Krebserkrankung hat der Antragsteller seine Patientin nicht hingewiesen und auch die Notwendigkeit einer ärztlichen Untersuchung und nachfolgenden Behandlung nicht aufgezeigt.
Seine Patientin E. F. hat im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gegenüber der Staatsanwaltschaft G. am 12. Juni 2007 ausgesagt (vgl. Bl. 39 ff. Beiakte B), dass der Antragsteller trotz des im Juni 2006 wieder festgestellten Knotens in der linken Brust das Erfordernis einer ärztlichen Behandlung ausdrücklich verneint habe. Sollte sich ein solches Erfordernis zukünftig ergeben, werde er seine Patientin unterrichten. Den ab Oktober 2006 erkennbaren Lymphstau im linken Arm habe der Antragsteller auf eine durch die Wechseljahre hervorgerufene hormonelle Entgleisung zurückgeführt und mit Laserakupunktur und Interferenzstromtherapie behandelt, ohne auf die Notwendigkeit einer ärztlichen Behandlung hinzuweisen. Nach Ansprachen aus dem Kreis ihrer Verwandten im Januar 2007 habe sie den Antragsteller erneut mit dem Verdacht einer Krebserkrankung konfrontiert. Dies habe der Antragsteller als Panikmache abgetan und gemeint, dass keinerlei Anzeichen für eine Krebserkrankung vorlägen. Als sich im Februar 2007 eine offene Wunde an der linken Brust zeigte, habe der Antragsteller diese fotografisch dokumentiert und als "natürliche Drainage" des Körpers bewertet. Die daneben nachlassende körperliche Leistungsfähigkeit habe der Antragsteller als Frühjahrsmüdigkeit abgetan. Nachdem die Patientin am 16. April 2007 eine Ärztin konsultiert und im Brustkrebszentrum Hameln näher untersucht worden sei, habe sie den Antragsteller im Beisein ihres Ehemanns am 30. April 2007 mit der diagnostizierten weit fortgeschrittenen Brustkrebserkrankung konfrontiert. Noch zu diesem Zeitpunkt habe der Antragsteller das Vorliegen einer Krebserkrankung verneint und darauf hingewiesen, die auf den CT-Bildern erkennbaren weißen Punkte seien keine Metastasen, sondern Zuckermoleküle, die sich an Körperzellen angeheftet hätten.
Der Senat hält diese Ausführungen der im November 2008 ihrem Krebsleiden erlegenen Patientin für glaubhaft. Die Schilderung ist detailreich und stimmt hinsichtlich des Krankheitsverlaufes mit den Angaben in der Patientendokumentation des Antragstellers (vgl. Bl. 61 bis 76 Beiakte B) überein. In dieser Patientendokumentation des Antragstellers findet sich zudem keinerlei Eintragung, die darauf hindeutet, dass der Antragsteller seine Patientin auf die Anzeichen für eine Erkrankung und die Notwendigkeit einer ärztlichen Untersuchung und nachfolgenden Behandlung hingewiesen hat. Anhaltspunkte für die vom Antragsteller aufgestellte Vermutung, die Patientin habe, wie es bei Krebserkrankungen häufig zu beobachten sei, sowohl die Krankheitssymptome als auch die darauf bezogenen Hinweise des Antragstellers bewusst verdrängt, bestehen für den Senat nicht. Abgesehen von der Frage, ob und wenn ja, bis zu welchem Krankheitsstadium das vermutete Leugnen und Verdrängen der Krebserkrankungüberhaupt als deren typische Begleiterscheinung unterstellt werden kann (vgl. Rüger/Friedrich, Psychosoziale und psychotherapeutische Aspekte von Krebs, http://www.psychosomatik.uni-goettingen.de/-download/psychonk.pdf, Stand: 25.10.2010; Schlömer-Doll/Doll, Patienten mit Krebs: Information und emotionale Unterstützung, in: Deutsches Ärzteblatt 2000, 3076 ff.; Schwarz, Psyche und Krebsentstehung - Forschungsresultate und Vorurteile, in: Der Onkologe 2001, 124 ff.), hat die Patientin E. F. die vermutete Krankheit gerade nicht geleugnet, sondern sich zur Behandlung der erkannten Symptome schon bei deren erstem Auftreten an den Antragsteller gewandt, sich also zumindest der selbst erkannten Symptomatik gestellt. Im Übrigen hat der Antragsteller nicht erklärt, warum er das vermeintlich erkannte Verdrängen der Krebserkrankung durch die Patientin nicht zum Anlass genommen hat, sie umso intensiver auf die Notwendigkeit einer ärztlichen Untersuchung und nachfolgenden Behandlung hinzuweisen und in letzter Konsequenz auch die eigene (Weiter-)Behandlung abzulehnen (vgl. hierzu Art. 4 Abs. 8 Satz 1 BOH). Dieses Verhalten des Antragstellers ist widersprüchlich, so dass seine darauf bezogene Einlassung den Senat nicht zu überzeugen vermag. Die Angaben der Patientin zu dem Gespräch am 30. April 2007 sind auch von ihrem Ehemann, der an diesem Gespräch teilgenommen hat, im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren bestätigt worden (vgl. Bl. 20 f. Beiakte B). Dieser hat deutlich darauf hingewiesen, dass der Antragsteller auch noch zu diesem Zeitpunkt die Notwendigkeit einer ärztlichen Behandlung verneint habe, da diese die Ursache der Erkrankung, ein Isolationstrauma aus dem privaten Beziehungsumfeld, nicht beseitigen und damit auch nicht zur Heilung beitragen könne. Wenn der Antragsteller dem entgegen hält, Gegenstand des Gesprächs sei nur gewesen, mögliche naturheilkundliche Ergänzungen der als notwendig herausgestellten ärztlichen Behandlung zu erörtern, kann auch dies nicht überzeugen. Der Inhalt dieser behaupteten Erörterung ist nicht ansatzweise in die Patientendokumentation eingeflossen. Zudem hat der Antragsteller nicht erklären können, warum nach dem Gesprächstermin am 30. April 2007 eine weitere Behandlung der Patientin durch ihn nicht erfolgte, der Kontakt zu dieser vielmehr vollständig abbrach. Für diese Entwicklung bestand nach dem vom Antragsteller geschilderten Gesprächsinhalt und -verlauf überhaupt kein Anlass. Vielmehr hätte es nahe gelegen, dass die Patientin neben der seiner Zeit begonnenen ärztlichen Behandlung auf die angeblich erörterten ergänzenden naturheilkundlichen Verfahren des Antragstellers zurückgreift.
Die schließlich erstmals im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren erfolgte Einlassung des Antragstellers, er habe seine Patientin in den Behandlungsterminen am 15. Juni 2006 und 30. Oktober 2006 sowie im Telefonat vom 11. Januar 2007 auf den Verdacht einer Krebserkrankung und die Notwendigkeit einer ärztlichen Behandlung hingewiesen (vgl. Bl. 102 bis 104 Beiakte B), hält der Senat nicht für glaubhaft. In der umfassenden Patientendokumentation des Antragstellers finden sich trotz der eindeutigen Dokumentationspflicht nach Art. 4 Abs. 4 und 8 BOH keinerlei Anhaltspunkte für derartige Hinweise. Das Vorbringen zum konkreten Inhalt der behaupteten Hinweise ist zudem äußerst vage. Der Antragsteller beschränkt sich letztlich auf die Behauptung, einen Hinweis auf die mögliche Krebserkrankung gegeben zu haben. Schilderungen, welche Reaktion die Patientin auf diese für ihr Leben einschneidende Information gezeigt hat, fehlen vollständig. Ob er die Patientin darüber hinaus auf die Notwendigkeit einer ärztlichen Behandlung hingewiesen hat, fehlt ihm die Erinnerung (vgl. Bl. 103 Beiakte B). Er führt lediglich aus, aufgrund des geäußerten Verdachts einer Krebserkrankung davon ausgegangen zu sein, die Patientin habe die Notwendigkeit einer ärztlichen Behandlung selbst erkannt, zumal sie hierauf auch aus ihrer Familie angesprochen worden sei. Wenn dem Antragsteller bei einer derart wesentlichen Frage die Erinnerung fehlt, muss der Senat angesichts des Vorbringens der Patientin und ihres Ehemanns davon ausgehen, dass der Antragsteller die Patientin gerade nicht auf die Notwendigkeit einer ärztlichen Untersuchung und nachfolgenden Behandlung hingewiesen, geschweige denn auf der Durchführung einerärztlichen Untersuchung und nachfolgenden Behandlung beharrt hat. Die ununterbrochen fortwährende Behandlung der äußerlich erkennbaren Symptome, insbesondere des Lymphstaus im linken Arm, durch den Antragsteller deutet im Zusammenhang mit den glaubhaften Aussagen der Patientin und ihres Ehemanns vielmehr darauf hin, dass der Antragsteller seine Patientin nicht nur nicht auf die Anzeichen einer Krebserkrankung und die Notwendigkeit einer ärztlichen Untersuchung und nachfolgenden Behandlung hingewiesen, sondern diese sogar im Glauben an die Entbehrlichkeit einer ärztlichen Behandlung bestärkt hat.
Die damit gegebene gravierende Verletzung von Berufspflichten rechtfertigt unter Gesamtwürdigung der Umstände des Falles die Annahme, der Antragsteller werde auch in Zukunft die mit dem Beruf des Heilpraktikers verbundenen Vorschriften und Pflichten nicht beachten, woraus sich Gefahren für die von ihm behandelten Patienten ergeben können.
Der Antragsteller kann sich zunächst nicht erfolgreich darauf berufen, dass er wegen der Vorfälle strafrechtlich nicht verurteilt worden ist. § 2 Abs. 1 Buchst. f 1. DVO-HeilprG setzt eine solche strafrechtliche Verurteilung nicht zwingend voraus, sondern gestattet und fordert regelmäßig eine von strafrechtlichen Wertungen unabhängige Würdigung des Sachverhalts (vgl. BVerfG, Beschl. v. 16.1.1991, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 25.2.1998, a.a.O., Rn. 21), wie sie hier vom Antragsgegner vorgenommen worden ist.
Im Übrigen ist das strafrechtliche Ermittlungsverfahren lediglich nach § 153a StPO gegen Zahlung einer - gemessen an den wirtschaftlichen Verhältnisses des Antragstellers nicht unerheblichen - Entschädigung an seine Patientin in Höhe von 1.500 EUR und Verzicht auf Honorarforderungen in Höhe von circa 2.600 EUR eingestellt worden. Die hiermit zumindest in Ansätzen vorhandene Einsicht des Antragstellers in sein Fehlverhalten setzt sich allerdings im verwaltungsbehördlichen Widerrufsverfahren nicht fort. Es fehlt jeglicher selbstkritische Ansatz des Antragstellers, dass er sich der Grenzen seines Wissens und Könnens bewusst geworden ist und jedenfalls zukünftig einer notwendigen ärztlichen Behandlung seiner Patienten nicht im Wege stehen, sondern diese auf gebotene ärztliche Behandlungen deutlich hinweisen und auf der Durchführung dieser auch beharren und notfalls die eigene Behandlung ablehnen wird.
Die damit verbundene zukünftige Gefährdung ist entgegen der Auffassung des Antragstellers auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil sein Fehlverhalten nur einen einzigen Behandlungsfall betrifft. Denn schon ein einmaliges Fehlverhalten kann den Schluss auf eine Unzuverlässigkeit rechtfertigen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 4.8.1993 - 3 B 5/93 -,NVwZ-RR 1994, 388). Abgesehen davon kann angesichts der Umstände des vorliegenden Falls auch nicht von einem einmaligen Fehlverhalten ausgegangen werden. Trotz nachgewiesener Kenntnis der Anzeichen einer Krebserkrankung im Juni 2006 hat der Antragsteller die Patientin E. F. noch bis zum April 2007 weiter behandelt, diese aber in den mehrmals im Monat stattfindenden Behandlungsterminen weder auf die Anzeichen der Krebserkrankung noch auf die Notwendigkeit einer ärztlichen Behandlung hingewiesen oder auf einer solchen beharrt. Angesichts dieser Dauer der Befassung des Antragstellers und des sich deutlich verschlechternden Gesundheitszustands der Patientin, die letztlich an den Folgen der Krebserkrankung verstarb, belegt schon dieser Fall ein grundsätzliches Fehlverständnis des Antragstellers von den Grenzen seiner Behandlungsfähigkeit und rechtfertigt daher die Annahme, der Antragsteller sei nicht zuverlässig im Sinne des § 2 Abs. 1 Buchst. f 1. DVO-HeilprG.
Diese Einschätzung wird im Übrigen auch durch die Stellungnahme des nach § 7 Abs. 3 1. DVO-HeilprG beteiligten Gutachterausschusses vom 22. April 2010 bestätigt, in der ausgeführt wird:
"Ein Widerruf der o.g. Erlaubnis wird dringend empfohlen. Dies leitet der Ausschuss vor allem aus der sorgfaltswidrigen Handhabung und dem Umgang mit den suspekten Befunden im Hinblick auf den Knoten an der Brust her. Vom ersten selbst dokumentierten Befund am 16.6.2005 (...) bis mindestens - selbst seiner eigenen Aussage - zum 15.06.06 (...) hat er die Bösartigkeit des Befundes weder erwogen noch erkannt trotz der eindeutig hinweisenden Befundlage. Es unterblieb insbesondere auch der zwingend erforderliche Hinweis an seine Patientin Frau E. F., wegen dieser höchst verdächtigen Befundkonstellation eine fachärztliche Abklärung herbeizuführen. Selbst die Befundabklärung i.S. differentialdiagnostischer Ergänzungsuntersuchungen durch auch für Heilpraktiker mögliche und übliche Laboruntersuchungen, z.B. Blutbild und BKS, sind weder selbst getätigt noch veranlasst worden ...
Wie leichtfertig und arglos Herr B. mit der möglichen Krebsdiagnose umgegangen ist, wird hingegen u.a. erkennbar durch einen Eintrag vom 14.2.2006 (...), in dem er der Schwägerin der Betroffenen eine geradezu manische Fixierung auf die Bösartigkeit der Erkrankung unterstellt. Zweifel an der eigenen Bewertung des Krankheitsbildes werden hierbei nicht erwogen ...
Die im Zusammenhang mit dem weiteren Behandlungsverlauf erforderliche Wundbehandlung ist nach Einschätzung der dokumentierten Maßnahme völlig unsachgemäß und nicht ausreichend, zudem auch nicht nahvollziehbar dokumentiert.
Vor einer Einleitung der Lymphbehandlung hätte zumindest auch eine ursächliche Abklärung erfolgen müssen."
Das damit nachgewiesene und vom Gesundheitsamt des Antragsgegners im Widerrufsverfahren überprüfte Fehlverhalten kann bei einer fortwährenden Ausübung der Heilkunde durch den Antragsteller zugleich eine Gefahr für die Volksgesundheit bedeuten, so dass auch die Widerrufsvoraussetzungen nach § 7 Abs. 1 Satz 1 i.V.m.§ 2 Abs. 1 Buchst. i 1. DVO-HeilprG vorliegen.
Dem Widerruf steht entgegen der Auffassung des Antragstellers auch der zeitliche Abstand zwischen dem Bekanntwerden erster Anhaltspunkte für ein Fehlverhalten im Mai 2007 und dem Widerruf der Heilpraktikererlaubnis im Mai 2010 nicht entgegen. Der Antragsgegner und ihm folgend das Verwaltungsgericht haben zutreffend darauf hingewiesen, dass die Jahresfrist des § 1 Abs. 1 NVwVfG i.V.m.§§ 49 Abs. 2 Satz 1, 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG im Widerrufsverfahren nach § 7 1. DVO-HeilprG nicht gilt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 4.8.1993 - 3 B 7/93 -, NVwZ-RR 1994, 388 m.w.N.). Anhaltspunkte für eine darüber hinausgehende Verwirkung bestehen nicht, zumal der Antragsgegner unverzüglich nach Abschluss des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens das Widerrufsverfahren eingeleitet und nach Beteiligung des Gutachterausschusses und Anhörung des Antragstellers den Widerrufsbescheid erlassen hat.
Der Widerruf erweist sich nach den zutreffenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Beschluss insbesondere angesichts der mit einer weiteren Tätigkeit des Antragstellers als Heilpraktiker verbundenen Gesundheitsgefahren für seine Patienten auch nicht als unverhältnismäßig.
2.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Widerrufs der Heilpraktikererlaubnis des Antragstellers ist schon vor Rechtskraft des Hauptsacheverfahrens als Präventivmaßnahme zur Abwehr konkreter Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter erforderlich.
Wie bereits ausgeführt fehlt hier jeglicher selbstkritische Ansatz des Antragstellers, dass er sich der Grenzen seines Wissens und Könnens bewusst geworden ist und jedenfalls zukünftig einer notwendigen ärztlichen Behandlung seines Patienten nicht im Wege stehen, sondern diese auf gebotene ärztliche Behandlungen deutlich hinweisen und auf der Durchführung dieser auch beharren und notfalls die eigene Behandlung ablehnen wird. Diese Haltung des Antragstellers begründet damit die dringende und konkrete Gefahr, dass es bereits vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens zu weiteren gravierenden Fehlbehandlungen kommen könnte. Auch diese Einschätzung wird durch die Stellungnahme des Gutachterausschusses vom 22. April 2010 bestätigt, in der ausgeführt wird:
"Angesichts der soeben beschriebenen gravierenden Pflichtverletzung des Heilpraktikers und der nicht auszuschließenden Gefahr der Wiederholung eines solchen Fehlverhaltens in naher Zukunft empfiehlt der Ausschuss im Übrigen dringend den Sofortvollzug der Maßnahme anzuordnen."
Eine auch während des Hauptsacheverfahrens fortwährende Tätigkeit des Antragstellers als Heilpraktiker begründet damit für seine Patienten die dringende und konkrete Gefahr der Gesundheitsgefährdung und damit eine Gefahr für von der Rechtsordnung geschützte wichtige Rechtsgüter (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.8.2010 - 3 C 28/09 -, [...] Rn. 18 m.w.N.). Ein effektiver Schutz dieser Rechtsgüter ist auf andere Weise als den hier sofort vollziehbaren Widerruf der Heilpraktikererlaubnis nicht zu gewährleisten. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist damit zur Abwehr konkreter Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter notwendig.
Der so bejahten Notwendigkeit kann der Antragsteller auch den zeitlichen Abstand zwischen dem Bekanntwerden erster Anhaltspunkte für ein Fehlverhalten und dem Widerruf der Heilpraktikererlaubnis nicht mit Erfolg entgegenhalten. Denn der Antragsgegner hat erst im Januar 2010 durchÜbersendung der Akten der Staatsanwaltschaft G. (vgl. Bl. 25 Beiakte A) Kenntnis von den Ergebnissen des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens und damit von den den Widerruf und dessen sofortige Vollziehung rechtfertigenden Tatsachen erlangt. Unverzüglich nach Auswertung dieser Erkenntnisse und Beweismittel hat der Antragsgegner am 8. März 2010 den Gutachterausschuss beteiligt, am 4. Mai 2010 den Antragsteller angehört und am 31. Mai 2010 den Widerruf der Heilpraktikererlaubnis und dessen sofortige Vollziehung angeordnet. Allein, dass während dieses Zeitablaufs kein weiteres Fehlverhalten des Antragstellers bekannt geworden ist, beseitigt die hier angenommene konkrete Gefahr nicht. Denn diese wird maßgeblich durch das trotz Zeitablaufs unveränderte Fehlen jeglichen selbstkritischen Ansatzes des Antragstellers zu den Grenzen seines Wissens und Könnens begründet.
3.
Der Sofortvollzug des Widerrufs der Heilpraktikererlaubnis erweist sich schließlich nicht als unverhältnismäßig. Die bei einem Aufschub des Vollzugs eintretenden konkreten Nachteile für die gefährdeten Rechtsgüter überwiegen die den Antragsteller treffenden Folgen der sofortigen Vollziehung.
Wird hier die vom Antragsteller begehrte aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen den Widerruf der Heilpraktikererlaubnis wiederhergestellt, darf der Antragsteller weiter als Heilpraktiker arbeiten. Realisiert sich währenddessen die dargestellte Gefahr, erleiden seine Patienten Beeinträchtigungen ihrer Gesundheit mit gegebenenfalls irreversiblen Folgen. Bleibt die Anordnung der sofortigen Vollziehung aufrecht erhalten und erweist sich der Widerruf der Heilpraktikererlaubnis im Hauptsacheverfahren als rechtswidrig, sind zwar die dargestellten Gefahren gesundheitlicher Beeinträchtigungen vermieden worden. Der Antragsteller durfte aber für die Dauer des Hauptsacheverfahrens nicht als Heilpraktiker arbeiten und konnte folglich durch diese berufliche Tätigkeit nicht zur Sicherung seines Lebensunterhalts beitragen. Nach seinen Angaben im Schreiben vom 10. April 2008 betrug das monatliche Nettoeinkommen aus seiner Tätigkeit als Heilpraktiker 821,39 EUR. Dieses Einkommen entfällt aufgrund des Sofortvollzuges. Der Antragsteller erhält ausweislich des von ihm vorgelegten Rentenbescheids vom 16. April 2009 allerdings eine Altersrente in Höhe von 675,04 EUR/Monat, so dass trotz des Sofortvollzuges sein Lebensunterhalt, wenn auch auf geringem Niveau, gesichert ist. Die damit auf Seiten des Antragstellers entstehenden finanziellen Einbußen vermögen das dargestellte öffentliche Interesse an der Abwehr konkreter Gefahren für die Gesundheit von Patienten des Antragstellers nicht zu überwiegen und begründen daher keine Unverhältnismäßigkeit des vom Antragsgegner angeordneten Sofortvollzuges.