§ 6 AnerkVO SGB XI - Mitteilungspflichten, Widerruf der Anerkennung
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Anerkennung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag nach dem Elften Buch des Sozialgesetzbuchs (AnerkVO SGB XI)
- Amtliche Abkürzung
- AnerkVO SGB XI
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 83000
(1) Nach der Anerkennung hat die Anbieterin oder der Anbieter dem Landesamt unverzüglich mitzuteilen:
- 1.
eine Änderung des Konzeptes nach § 2 Abs. 1 Nr. 7, auch in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 4,
- 2.
die Absicht, für die Inanspruchnahme des Angebots eine andere Vergütung oder eine andere Aufwandsentschädigung als im Anerkennungsverfahren angegeben zu verlangen, und
- 3.
Anerkennungsvoraussetzungen, die nicht mehr erfüllt werden.
(2) 1Das Landesamt widerruft die Anerkennung, wenn eine Voraussetzung für die Anerkennung nicht mehr erfüllt wird und
- 1.
zu erwarten ist, dass diese Voraussetzung in angemessener Frist nicht wieder erfüllt werden wird, oder
- 2.
die Anbieterin oder der Anbieter nach Anhörung zu erkennen gibt, dass sie oder er nicht gewillt ist, diese Voraussetzung wieder zu erfüllen.
2Im Übrigen bleibt § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 1 Abs. 1 des Niedersächsischen Verwaltungsverfahrensgesetzes unberührt.