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  • ab 01.02.2022 (aktuelle Fassung)

§ 6 AnerkVO SGB XI - Mitteilungspflichten, Widerruf der Anerkennung

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Anerkennung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag nach dem Elften Buch des Sozialgesetzbuchs (AnerkVO SGB XI)
Amtliche Abkürzung
AnerkVO SGB XI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
83000

(1) Nach der Anerkennung hat die Anbieterin oder der Anbieter dem Landesamt unverzüglich mitzuteilen:

  1. 1.

    eine Änderung des Konzeptes nach § 2 Abs. 1 Nr. 7, auch in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 4,

  2. 2.

    die Absicht, für die Inanspruchnahme des Angebots eine andere Vergütung oder eine andere Aufwandsentschädigung als im Anerkennungsverfahren angegeben zu verlangen, und

  3. 3.

    Anerkennungsvoraussetzungen, die nicht mehr erfüllt werden.

(2) 1Das Landesamt widerruft die Anerkennung, wenn eine Voraussetzung für die Anerkennung nicht mehr erfüllt wird und

  1. 1.

    zu erwarten ist, dass diese Voraussetzung in angemessener Frist nicht wieder erfüllt werden wird, oder

  2. 2.

    die Anbieterin oder der Anbieter nach Anhörung zu erkennen gibt, dass sie oder er nicht gewillt ist, diese Voraussetzung wieder zu erfüllen.

2Im Übrigen bleibt § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 1 Abs. 1 des Niedersächsischen Verwaltungsverfahrensgesetzes unberührt.