Abschnitt 7 FgEErl - 7. Prüfungsrecht und Folgen mangelnder Erfüllung von Nachweispflichten
Bibliographie
- Titel
- Richtlinie zur Erstattung der Fahrgeldausfälle im Nahverkehr nach § 148 des Neunten Buchs des Sozialgesetzbuchs - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen -
- Redaktionelle Abkürzung
- FgEErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 84200
Die Erstattungsbehörde hat bezüglich der Zählunterlagen ein umfassendes Auskunfts- und Prüfungsrecht (§ 150 Abs. 7 Satz 1 SGB IX i.V.m. § 1 Abs. 1 NVwVfG und §§ 24, 26 des Verwaltungsverfahrensgesetzes - VwVfG -). Sie hat das Recht, unangemeldete Kontrollen durchzuführen.
Bei Kontrollen festgestellte Verstöße gegen die Festlegungen zur Erhebung nach dieser Richtlinie können dazu führen, dass das Ergebnis der Verkehrszählung nicht als Nachweis für die Individualerstattung gemäß § 148 Abs. 5 SGB IX anerkannt wird. Der Unternehmer erhält in diesem Fall für das entsprechende Jahr die Fahrgelderstattung in Höhe des Prozentsatzes nach § 148 Abs. 4 SGB IX als Pauschalerstattung. Eine Entscheidung hierzu ergeht nach Anhörung des Unternehmers schriftlich durch die Erstattungsbehörde.