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  • ab 01.10.2016 (aktuelle Fassung)

§ 2 NGesFBG - Voraussetzungen, Aufhebung und Unwirksamkeit der Erlaubnis

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesundheitsfachberufegesetz (NGesFBG)
Amtliche Abkürzung
NGesFBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21064

(1) 1Eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 2 erhält auf Antrag, wer

  1. 1.

    eine Weiterbildung an einer niedersächsischen staatlich anerkannten Weiterbildungsstätte mit einer staatlichen Prüfung erfolgreich abgeschlossen hat,

  2. 2.

    sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt,

  3. 3.

    nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist und

  4. 4.

    über die für die Ausübung des Berufs erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.

2Die staatliche Abschlussprüfung nach Satz 1 Nr. 1 muss auf dem Niveau des Artikels 11 Buchst. c der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22; 2007 Nr. L 271 S. 18; 2008 Nr. L 93 S. 28; 2009 Nr. L 33 S. 49; 2014 Nr. L 305 S. 115), zuletzt geändert durch den Delegierten Beschluss (EU) 2016/790 der Kommission vom 13. Januar 2016 (ABl. EU Nr. L 134 S. 135), liegen.

(2) Eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 2 erhält auf Antrag auch, wer

  1. 1.

    in einem anderen Bundesland die Erlaubnis zum Führen einer Weiterbildungsbezeichnung erhalten hat, die einer durch Verordnung nach § 1 Abs. 1 geschützten Weiterbildungsbezeichnung entspricht,

  2. 2.

    in einem anderen Bundesland eine gleichwertige Weiterbildung erfolgreich abgeschlossen hat oder

  3. 3.

    eine nach dem Niedersächsischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz gleichwertige Befähigung besitzt

und die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nrn. 2 bis 4 erfüllt.

(3) 1Eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 2 ist zurückzunehmen, wenn bei Erteilung der Erlaubnis eine Voraussetzung nach Absatz 1 oder 2 nicht vorgelegen hat. 2Sie ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2, auch in Verbindung mit Absatz 2, nicht mehr vorliegt. 3Im Übrigen bleiben die §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 1 Abs. 1 des Niedersächsischen Verwaltungsverfahrensgesetzes unberührt.

(4) 1Eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 2 wird unwirksam, wenn die Erlaubnis zum Führen der zugrunde liegenden Berufsbezeichnung zurückgenommen oder widerrufen worden ist. 2Dies ist der betroffenen Person mitzuteilen.

(5) Soweit für die Weiterbildung nicht die Regelungen des Niedersächsischen Schulgesetzes gelten, trifft das Fachministerium durch Verordnung Regelungen über

  1. 1.

    die Zugangsvoraussetzungen für die Weiterbildung,

  2. 2.

    Inhalt, Dauer und Ausgestaltung der Weiterbildung einschließlich der Prüfung und

  3. 3.

    die Anrechnung anderer Aus- und Weiterbildungen und sonstiger Qualifizierungsmaßnahmen im Umfang ihrer Gleichwertigkeit.