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  • ab 01.06.2019 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1 BNatSchG-VRRdErl - Vorgehen

Bibliographie

Titel
Vorkaufsrecht gemäß § 66 BNatSchG i. V. m. § 40 NAGBNatSchG
Redaktionelle Abkürzung
BNatSchG-VRRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28100

1.1 Die untere Naturschutzbehörde prüft nach fachlichen Kriterien, ob Gründe für die Ausübung des Vorkaufsrechts vorliegen. Dazu holt sie die fachliche Stellungnahme der Fachbehörde für Naturschutz gemäß § 33 Satz 3 Nr. 2 NAGBNatSchG ein. Außerdem gibt sie grundsätzlich der Verkäuferin oder dem Verkäufer und der Käuferin oder dem Käufer frühzeitig Gelegenheit zur Stellungnahme (§ 1 Abs. 1 NVwVfG i. V. m. § 28 VwVfG).

1.2 Ergibt die Prüfung eine positive Entscheidung zur Ausübung des Vorkaufsrechts, legt die untere Naturschutzbehörde den kompletten Vorgang spätestens einen Monat vor Ablauf der Frist zur Ausübung des Vorkaufsrechts der zuständigen Organisationseinheit der obersten Naturschutzbehörde auf elektronischem Wege vor.

1.3 Die Großschutzgebietsverwaltungen in ihrer Eigenschaft als untere Naturschutzbehörden beurteilen die fachliche Notwendigkeit der Ausübung des Vorkaufsrechts in eigener Zuständigkeit. Eine Beteiligung der Fachbehörde für Naturschutz ist in diesen Fällen nicht zwingend.

1.4 In der naturschutzfachlichen Begründung ist nachvollziehbar die Erforderlichkeit gemäß § 66 Abs. 2 BNatSchG in Gegenüberstellung zum Verbleib der Flächen in privatem Eigentum darzulegen.

1.5 Soll das Vorkaufsrecht im Einzelfall gemäß § 66 Abs. 4 BNatSchG zugunsten Dritter ausgeübt werden, sind strenge Maßstäbe anzusetzen.

1.6 In allen Fällen, in denen Waldflächen von einer beabsichtigten Ausübung des Vorkaufsrechts betroffen sind, beteiligt die oberste Naturschutzbehörde vor ihrer Entscheidung das für Forsten zuständige Fachministerium.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 3 des Runderlasses vom 27. Mai 2019 (Nds. MBl. S. 944)