§ 3 NBauPMÜG - Zuständigkeit der Marktüberwachungsbehörden
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gesetz zur Durchführung der Marktüberwachung von harmonisierten Bauprodukten (NBauPMÜG)
- Amtliche Abkürzung
- NBauPMÜG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21072
(1) Zuständig ist die Marktüberwachungsbehörde nach § 1 Nr. 1, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist.
(2) 1Die gemeinsame Marktüberwachungsbehörde ist zuständig für die einheitliche Prüfung und Bewertung von Bauprodukten in technischer Hinsicht (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 des DIBt-Abkommens). 2Sie ist außerdem in den Fällen, in denen ein Bauprodukt nach den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 die in Bezug auf die Wesentlichen Merkmale erklärte Leistung nicht erbringt oder eine Gefahr im Sinne des Artikels 58 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 darstellt, dafür zuständig, die den Marktüberwachungsbehörden zustehenden Maßnahmen nach der Verordnung (EU) Nr. 305/2011, dem Marktüberwachungsgesetz und der Verordnung (EU) 2019/1020 zu ergreifen.
(3) 1Besteht für die Marktüberwachungsbehörde nach § 1 Nr. 1 in Bezug auf ein Bauprodukt Grund zu der Annahme, dass Anordnungen oder sonstige Maßnahmen nach Absatz 2 in Betracht kommen, so gibt sie die Sachbehandlung für das Bauprodukt an die gemeinsame Marktüberwachungsbehörde ab. 2Die Zuständigkeit der gemeinsamen Marktüberwachungsbehörde beginnt mit dem Eingang der Abgabe bei der gemeinsamen Marktüberwachungsbehörde. 3Soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist, umfasst diese Zuständigkeit alle Aufgaben und Befugnisse nach § 2 Abs. 1 und 2; sie schließt die Zuständigkeit der Marktüberwachungsbehörde nach § 1 Nr. 1 auch dann aus, wenn sie durch die Abgabe der Sachbehandlung für das Produkt durch eine Marktüberwachungsbehörde eines anderen Landes begründet worden ist. 4Die Marktüberwachungsbehörde nach § 1 Nr. 1 bleibt befugt, bei Gefahr im Verzug vorläufige Anordnungen und sonstige Maßnahmen zu treffen.
(4) Die Aufhebung eines Verwaltungsakts einer Marktüberwachungsbehörde, der nicht nach § 44 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 des Niedersächsischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (NVwVfG) nichtig ist, kann nicht allein deshalb beansprucht werden, weil
- 1.
die Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 1 für eine Abgabe nicht vorgelegen haben oder
- 2.
die Marktüberwachungsbehörde nach § 1 Nr. 1 die Sachbehandlung nicht an die gemeinsame Marktüberwachungsbehörde abgegeben hat, obwohl die Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 1 vorgelegen haben;
im Übrigen bleiben die §§ 45 und 46 VwVfG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 NVwVfG unberührt.
(5) Anordnungen und sonstige Maßnahmen der gemeinsamen Marktüberwachungsbehörde gelten auch in Niedersachsen.
(6) Für den Vollzug der Anordnungen und sonstigen Maßnahmen der gemeinsamen Marktüberwachungsbehörde einschließlich der Anwendung von Verwaltungszwang ist abweichend von § 70 Abs. 2 des Niedersächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes die Marktüberwachungsbehörde nach § 1 Nr. 1 zuständig.