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  • ab 23.07.2008 (aktuelle Fassung)

§ 4 NBankVO - Vertretung gegenüber den Mitgliedern des Vorstands und durch den Vorstand

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBankVO)
Amtliche Abkürzung
NBankVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
77000

(1) Mitgliedern des Vorstands gegenüber wird die NBank durch das Vorsitzende Mitglied des Verwaltungsrats vertreten.

(2) 1Rechtsgeschäftliche Erklärungen im Namen der NBank bedürfen der Unterschrift von zwei Mitgliedern des Vorstands. 2Der Vorstand kann die Vertretung für den laufenden Geschäftsverkehr so regeln, dass ein Mitglied des Vorstands mit einer Person aus der Mitarbeiterschaft zeichnet oder zwei Personen aus der Mitarbeiterschaft gemeinsam zeichnen. 3Zur Vertretung der NBank in anderer Weise als durch Unterzeichnung von Schriftstücken bedarf es einer schriftlichen Vollmacht. 4§ 37 Abs. 5 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 1 Abs. 1 des Niedersächsischen Verwaltungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt.

(3) Namen und Unterschriften der für die NBank Zeichnungsberechtigten sind durch Unterschriftsverzeichnisse, Aushänge oder in sonstiger Weise bekannt zu machen.

(4) Die Zeichnungsbefugnis wird erforderlichenfalls durch den Vorstand bescheinigt, für Mitglieder des Vorstands durch das Vorsitzende Mitglied des Verwaltungsrats.