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  • ab 01.02.2017 (aktuelle Fassung)

§ 4 NSchGesG - Rücknahme, Widerruf und Erlöschen

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über Schulen für Gesundheitsfachberufe und Einrichtungen für die praktische Ausbildung (NSchGesG)
Amtliche Abkürzung
NSchGesG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21064

(1) 1Die staatliche Anerkennung nach § 2 ist zurückzunehmen, wenn die Voraussetzungen für die staatliche Anerkennung im Zeitpunkt der Erteilung nicht erfüllt waren und die Voraussetzungen trotz Aufforderung der zuständigen Behörde innerhalb einer angemessenen Frist nicht erfüllt werden. 2Im Übrigen bleibt § 48 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 des Niedersächsischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (NVwVfG) unberührt.

(2) 1Die staatliche Anerkennung nach § 2 ist zu widerrufen, wenn nach ihrer Erteilung die Voraussetzungen für die staatliche Anerkennung nicht mehr erfüllt sind und die Voraussetzungen trotz Aufforderung der zuständigen Behörde innerhalb einer angemessenen Frist nicht erfüllt werden. 2Im Übrigen bleibt § 49 VwVfG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 NVwVfG unberührt.

(3) 1Die staatliche Anerkennung nach § 2 erlischt, wenn der Schulbetrieb nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung der staatlichen Anerkennung aufgenommen wird oder wenn die Schule länger als ein Jahr lang nicht betrieben wird. 2In Ausnahmefällen kann die zuständige Behörde die Fristen nach Satz 1 auf Antrag verlängern.

(4) Die Absätze 1 und 2 sind auf die Zulassung einer Einrichtung nach § 3 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.