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  • ab 01.08.2023 (aktuelle Fassung)

§ 1 ZustVO-ASVS - Aufgaben auf dem Gebiet des Ausländerrechts

Bibliographie

Titel
Verordnung über Zuständigkeiten für Aufgaben auf den Gebieten des Ausländerrechts und des Staatsangehörigkeitsrechts sowie nach dem Bundesvertriebenengesetz und dem Stasi-Unterlagen-Gesetz (ZustVO-ASVS)
Amtliche Abkürzung
ZustVO-ASVS
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
26100

(1) 1Die Landkreise und kreisfreien Städte sind zuständig für aufenthalts- und passrechtliche Maßnahmen und Entscheidungen der Ausländerbehörde im Sinne des § 71 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) in der Fassung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. April 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 106), jedoch

  1. 1.

    nicht für die Durchführung von Abschiebungen und Zurückschiebungen und

  2. 2.

    nicht in Bezug auf Ausländerinnen und Ausländer, die

    1. a)

      in einer Aufnahmeeinrichtung im Sinne des § 44 des Asylgesetzes,

    2. b)

      in einer Aufnahmeeinrichtung, in der in § 15a oder § 24 AufenthG genannte Personen aufgenommen werden, oder

    3. c)

      in einer Ausreiseeinrichtung im Sinne des § 61 Abs. 2 AufenthG

    wohnen oder zu wohnen verpflichtet sind.

2Die Zuständigkeit der selbständigen Gemeinden wird ausgeschlossen (§ 17 Satz 1 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes - NKomVG).

(2) 1Die Gemeinden sind zuständig für die Änderung der Angaben über die Anschrift in einem Dokument nach § 78 AufenthG und der Daten über die Anschrift in dem im Dokument enthaltenen Speicher- und Verarbeitungsmedium. 2Die Zuständigkeit nach Absatz 1 bleibt unberührt.

(3) Für die in Absatz 1 genannten Maßnahmen und Entscheidungen in Bezug auf Personen, die einer aufenthaltsrechtlichen räumlichen Beschränkung des Aufenthalts oder einer aufenthaltsrechtlichen Wohnsitzauflage unterliegen, ist die Ausländerbehörde örtlich zuständig, auf deren Bezirk der Aufenthalt oder die Wohnsitznahme beschränkt ist.

(4) 1Für die in Absatz 1 genannten Maßnahmen und Entscheidungen in Bezug auf Personen, die sich

  1. 1.

    in Haft oder auf richterliche Anordnung in sonstigem öffentlichem Gewahrsam befinden, wenn die Haft oder der Gewahrsam nicht auf Grundlage des Aufenthaltsgesetzes angeordnet wurde, oder

  2. 2.

    nach § 35 Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes in einer staatlich anerkannten Einrichtung aufhalten,

bleibt die Ausländerbehörde örtlich zuständig, in deren Bezirk die Person vor dem Beginn eines Aufenthalts nach Nummer 1 oder 2 zuletzt ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte, und in Bezug auf Personen nach Absatz 3 die Ausländerbehörde, auf deren Bezirk der Aufenthalt oder die Wohnsitznahme beschränkt ist. 2Ist der letzte gewöhnliche Aufenthalt nicht ermittelbar oder war der letzte gewöhnliche Aufenthalt außerhalb des Gebietes des Landes Niedersachsen, so ist die Ausländerbehörde örtlich zuständig, in deren Bezirk die Haft oder der sonstige öffentliche Gewahrsam (Satz 1 Nr. 1), oder der Aufenthalt (Satz 1 Nr. 2) begonnen hat. 3Die sich aus den Sätzen 1 und 2 ergebende örtliche Zuständigkeit bleibt bestehen, auch wenn es zu einem Wechsel zwischen den Arten des Aufenthalts nach Satz 1 Nr. 1 oder 2 kommt.

(5) Im Übrigen richtet sich die örtliche Zuständigkeit für die in Absatz 1 genannten Maßnahmen und Entscheidungen nach § 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 1 Abs. 1 des Niedersächsischen Verwaltungsverfahrensgesetzes.