Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 16.02.2012, Az.: 1 LC 150/11

Unterliegen so genannter Zwischenzinsforderungen einer kurzen (3- oder 4- jährigen) Verjährungsfrist; Übergang des zu übertragenden Teilvermögens als Gesamtheit im Wege der Sonderrechtsnachfolge in einem Vorgang auf einen bestehenden Rechtsträger bei der Umwandlung im Wege der Abspaltung

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
16.02.2012
Aktenzeichen
1 LC 150/11
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2012, 13432
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2012:0216.1LC150.11.0A

Fundstelle

  • AUR 2012, 400-405

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Gemäß § 1 Abs. 2 NVwVfG i.V.m. § 49a Abs. 4 Satz 1 VwVfG unterliegen so genannte Zwischenzinsforderungen einer kurzen (3- oder 4- jährigen) Verjährungsfrist.

  2. 2

    Bei der Umwandlung im Wege der Abspaltung geht das zu übertragende Teilvermögen als Gesamtheit im Wege der Sonderrechtsnachfolge in einem Vorgang auf einen bestehenden Rechtsträger über.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen einen Zinsbescheid, weil sie die Beklagte zu dessen Erlass für nicht zuständig und die Forderung für verjährt hält.

2

Mit Bescheid vom 24. August 1992 bewilligte die seinerzeit noch zuständige Bezirksregierung Braunschweig der Klägerin Fördermittel im Rahmen der städtebaulichen Sanierungsmaßnahme "A. - Altstadt", die in den Jahren 1992 und 1993 zur Auszahlung kamen. Nachdem eine Prüfung ergeben hatte, dass die ausgezahlten Fördermittel im Jahre 1994 nicht fristgerecht verwendet worden waren und der Klägerin ein Zinsvorteil entstanden war, hörte die Bezirksregierung Braunschweig die Klägerin mit Schreiben vom 3. Juli 1998 zur Zinsforderung an. Die Klägerin nahm insbesondere zur Höhe der Zinsforderung mit Schreiben vom 27. März 2002 Stellung und errechnete einen Zinsvorteil in Höhe von 6.154,08 Euro.

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Nachdem die Regierungsbezirke in Niedersachsen mit Wirkung zum 1. Januar 2005 aufgelöst worden waren, übertrug das Land Niedersachsen der Nds. Landestreuhandstelle - Norddeutsche Landesbank Girozentrale - mit Geschäftsbesorgungsvertrag vom 18./23. März 2005 die Aufgaben der Ausführungsbehörde in der Städtebauförderung. Mit Wirkung vom 1. Januar 2008 trat dasGesetz über die Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBankG) vom 13. Dezember 2007 (GVBl. S. 712) in Kraft. Nach dessen § 1 wurde durch formwechselnde Umwandlung der Investitions- und Förderbank Niedersachsen GmbH die Beklagte errichtet. Diese ist seit dem 1. Januar 2008 als Ausführungsbehörde in der Städtebauförderung tätig. Mit Bescheid vom 29. März 2011 setzte die Beklagte gegenüber der Klägerin einen zu erstattenden Zinsvorteil in Höhe von 6.154,08 € fest.

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Hiergegen hat die Klägerin am 21. April 2011 Klage erhoben, mit der sie unter Bezugnahme auf die Gründe des Urteils des Verwaltungsgerichts Göttingen vom 6. April 2011 - 2 A 166/10 - geltend gemacht hat, dass die Beklagte zum Erlass des Zinsbescheides sachlich nicht zuständig gewesen sei. Das Verwaltungsgericht habe seine Entscheidung im Wesentlichen damit begründet, dass ursprünglich die Nds. Landestreuhandstelle auf der Grundlage des Gesetzes über die Übertragung von Förderaufgaben auf die Nds. Landesstreuhandstelle i.V.m. dem Geschäftsbesorgungsvertrag vom 18./23. März 2005 für die Aufgabe der Städtebauförderung zuständig gewesen sei. Diese Zuständigkeit sei am 1. Januar 2008 allerdings nicht auf die Beklagte im Sinne einer Funktionsnachfolge übergegangen, weil sie nicht kraft des Gesetzes über die Investitions- und Förderbank Niedersachsen anstelle der Nds. Landestreuhandstelle in den Geschäftsbesorgungsvertrag vom 18./23. März 2005 eingetreten sei. Durch die in § 2 NBankG normierte Abspaltung der Nds. Landestreuhandstelle aus dem Vermögen der Norddeutschen Landesbank und die folgende Übertragung auf die Beklagte seien nämlich lediglich das der Landestreuhandstelle zugeordnete Aktiv- und Passivermögen (vgl. § 3 NBankG) sowie die der Landestreuhandstelle zugeordneten Arbeits- und Versorgungsverhältnisse (vgl. § 4 NBankG) auf die Beklagte übergegangen. Der Geschäftsbesorgungsvertrag lasse sich aber als Vertrag, mit dem öffentlich-rechtliche Aufgaben zur Durchführung im eigenen Namen übertragen worden seien, zweifelsfrei weder dem Aktiv- noch dem Passivvermögen der Nds. Landestreuhandstelle zuordnen. Folglich stelle er auch kein "sonstiges Rechtsverhältnis" dar, das "bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise dem abgespaltenen Geschäftsbereich zuzuordnen" sei und in das die Beklagte nach Ziffer 1.5 des Feststellungsbescheides des Niedersächsischen Finanzministeriums vom 17. Juni 2008 als Gesamtrechtsnachfolgerin hätte eintreten können.

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Die Klägerin hat beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 29. März 2011 aufzuheben.

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Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

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Sie hat sich für sachlich zuständig gehalten und ausgeführt, sie sei gemäß § 2 NBankG als Gesamtrechtsnachfolgerin der Nds. Landestreuhandstelle zuständig geworden. Durch die in dieser Vorschrift vorgesehene Abspaltung und Übertragung des Vermögens der Nds. Landestreuhandstelle sei auch die Aufgabe der Städtebauförderung auf sie übergegangen. Der Vermögensbegriff in dieser Vorschrift umfasse sämtliche Vertragsbeziehungen der Nds. Landestreuhandstelle. Hierunter falle auch der Geschäftsbesorgungsvertrag vom 18./23. März 2005. Ihre Zuständigkeit ergebe sich zudem aus § 3 NBankG, wonach alle Aktiva und Passiva von der Nds. Landestreuhandstelle auf sie übergegangen seien. Hierzu zählten auch die Forderungen, die z.B. aus der Gewährung von Förderkrediten stammten.

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Das Verwaltungsgericht hat der Klage unter Bezugnahme auf sein Urteil vom 6. April 2011 - 2 A 166/10 - stattgegeben. Ergänzend hat es ausgeführt, dass der Beklagten ausschließlich auf Grundlage von § 5 NBankG öffentlich-rechtliche Aufgaben zur Erfüllung im eigenen Namen hätten übertragen werden können. Die hierfür erforderliche Vereinbarung (§ 5 Abs. 3 NBankG) sei im Bereich der hier maßgeblichen Städtebauförderung jedoch nicht getroffen worden. Dem könne die Beklagte nicht mit Erfolg die Gesetzesbegründung zu § 5 Abs. 3 NBankG (Nds. Landtag, Drs. 15/3436, S. 14) entgegenhalten, in der es auszugsweise heiße: "Für die von der Landestreuhandstelle wahrgenommenen Aufgaben bedarf es keiner Vereinbarung, weil sie im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die NBank übergehen." Damit laufe zwar das vom Gericht gefundene Ergebnis den Vorstellungen und Erwartungen des Gesetzgebers in Teilen zuwider. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts komme zudem insbesondere bei zeitlich neuen und sachlich neuartigen Regelungen den anhand des Gesetzgebungsverfahrens deutlich werdenden Regelungsabsichten des Gesetzgebers erhebliches Gewicht bei der Gesetzesauslegung zu, sofern Wortlaut und Sinnzusammenhang der Norm Zweifel offen ließen; über die erkennbare Regelungsabsicht dürfe die Auslegung in solcher Lage nicht hinweggehen (BVerfG, Beschluss vom11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 -, [...], RdNr. 60). Seien also bei der gerichtlichen Auslegung und Anwendung einfachrechtlicher Normen mehrere Deutungen möglich, so fordere der Respekt vor der gesetzgebenden Gewalt (Art. 20 Abs. 2 GG) eine verfassungskonforme Auslegung, die durch den Wortlaut des Gesetzes gedeckt sei und die prinzipielle Zielsetzung des Gesetzgebers wahre. Die Deutung dürfe nicht dazu führen, dass das gesetzgeberische Ziel in einem wesentlichen Punkt verfehlt oder verfälscht werde (BVerfG, Beschluss vom 21. Dezember 2010 - 1 BvR 2742/08 -, [...], RdNr. 16). Allerdings lasse das hier maßgebliche NBankG keine Zweifel in dem genannten Sinne offen und ermögliche auch nicht mehrere Deutungen. Sein Wortlaut sei vielmehr seinem buchstäblichen Sinne nach derart eindeutig, dass es einer Auslegung anhand der Gesetzesmaterialien von vornherein nicht zugänglich sei. Dem Gericht biete sich folglich kein Ansatzpunkt für die Prüfung, ob der Gesetzgeber das, was er im NBankG geregelt hat, auch wirklich gemeint habe. Die bloße historisch-subjektive Regelungsabsicht des Gesetzgebers führe nicht dazu, dass sein nicht normierter und allein aus den Gesetzesmaterialien erkennbarer Wille zum Inhalt des Gesetzes werde.

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Zur Begründung der vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassenen Berufung macht die Beklagte geltend:

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Die von der Nds. Landestreuhandstelle wahrgenommene Aufgabe der Städtebauförderung sei nach § 2 NBankG abgespalten und auf sie übergegangen. Die Abspaltung und Übertragung umfasse nicht allein Vermögenspositionen, sondern die Funktionseinheit der Nds. Landestreuhandstelle in ihrer Gesamtheit. Dazu gehörten sämtliche Vertrags- und sonstige Rechtsverhältnisse, insbesondere die von der Nds. Landestreuhandstelle auf der Grundlage des Geschäftsbesorgungsvertrages wahrgenommene Aufgabe der Städtebauförderung. Für dieses Verständnis spreche neben der Überschrift des § 2 NBankG ("Abspaltung und Übertragung der Niedersächsischen Landestreuhandstelle") auch der Umstand, dass sich die Formulierung "Vermögen" auf die Landesbank und nicht die Nds. Landestreuhandstelle beziehe. Ungeachtet dessen sei der Geschäftsbesorgungsvertrag auch gemäß § 3 Abs. 1 NBankG auf sie übergegangen, weil dieser zum Aktiv- und Passivvermögens der Nds. Landestreuhandstelle gehört habe.

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Die Zinsforderung sei nicht verjährt, weil der Beginn der Verjährung zwingend die Fälligkeit der Forderung voraussetze. Die Fälligkeit sei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urt. v. 27. April 2005 - 8 C 5.04 -) erst mit dem Festsetzungsbescheid vom 29. März 2011 eingetreten. Auf Verwirkung könne sich die Klägerin mangels Vertrauenstatbestandes nicht berufen. Der Umstand allein, dass sie bzw. ihre Rechtsvorgängerin auf die im Rahmen der Anhörung abgegebene Stellungnahme der Beklagten geschwiegen habe, begründe kein schutzwürdiges Vertrauen.

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Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung der angegriffenen Entscheidung die Klage abzuweisen.

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Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

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Die Klägerin stellt klar, dass sie sich gegen die konkrete Höhe der Zinsforderung nicht wende. Denn die Beklagte habe die seinerzeit durch die Bezirksregierung Braunschweig im Anhörungsschreiben vom 6. Februar 2002 geltend gemachte Forderung in Höhe von 192.255,88 DM entsprechend ihrer Stellungnahme vom 27. März 2002 auf 6.154,08 € reduziert. Allerdings wende sie sich weiterhin gegen die Forderung dem Grunde nach. § 2 NBankG sei nicht als Generalklausel zu verstehen sei. Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut sei die Nds. Landestreuhandstelle aus dem Vermögen der Landesbank abgespalten worden. Damit sei dieses Vermögen auf die Beklagte übergegangen. Eine anderweitige Auslegung verbiete sich daher. § 4 NBankG ergänze den in § 2 NBankG verwendeten Vermögensbegriff ausdrücklich auf Arbeits- und Versorgungsverhältnisse. Die Beklagte könne den Rückschluss, dass der Vermögensbegriff in § 2 sämtliche Vertragsverhältnisse umfasse, nicht ziehen. Ansonsten bedürfe es der Regelung des § 4 NBankG nicht.

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Darüber hinaus beruft sich die Klägerin auf Verjährung und Verwirkung. Die Zinsforderung sei verjährt; es gelte nach dem Schuldrechtsmodernisierungsgesetz eine Dreijahresfrist ab Kenntnis. Die sei abgelaufen, weil sich die Beklagte die Kenntnis der Bezirksregierung Braunschweig von den die Zinsforderung begründenden Tatsachen im Jahr 1998 zurechnen lassen müsse. Zudem sei die Zinsforderung verwirkt, weil die Finanzierungssituation bzw. der Mittelabruf auf die nicht fristgerechte Verwendung der Fördermittel der Beklagten bereits länger als 1 Jahr bekannt gewesen sei. Auch habe sie aufgrund ihrer im Rahmen der Anhörung getroffenen Stellungnahme zur Höhe der Zinsforderung vom 27. März 2002 darauf vertrauen dürfen, dass die Beklagte auf die Zinsforderung verzichte und diese nicht mehr geltend mache.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die Beiakten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung hat keinen Erfolg.

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Das Verwaltungsgericht hat der Klage im Ergebnis zu Recht stattgegeben. Denn die Zinsforderung der Beklagten vom 29. März 2011, mit der sie einen Zinsvorteil in Höhe von 6.154,08 € wegen der nicht fristgerechten Verwendung einer städtebaurechtlichen Fördermaßnahme geltend macht, ist verjährt.

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Allerdings durfte die Beklagte gemäß § 1 Abs. 2 des Niedersächsischen Verwaltungsverfahrengesetzes (NVwVfG) i.V.m. § 49a Abs. 4 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) von der Klägerin dem Grunde nach Zinsen verlangen. Danach können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung - nach Maßgabe des Abs. 3 Satz 1 - Zinsen verlangt werden, sofern eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet wird. Dies war hier unstreitig der Fall.

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Der Zinsbescheid ist entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts nicht aus formellen Gründen rechtswidrig. Die Beklagte war gemäß § 2 NBankG i.V.m. Anlage I, Abschnitt II. (Ausführungsbehörde) zu § 1 des Geschäftsbesorgungsvertrages vom 18./23. März 2005 (im Folgenden: GBV) für den Erlass des streitgegenständlichen Zinsbescheides sachlich zuständig. Danach nimmt sie im Rahmen der Städtebauförderung als Bewilligungsstelle im Sinne der Städtebauförderungsrichtlinie und der Regelung zu den Sonderprogrammen insbesondere die Aufgabe der Geltendmachung von Zinsansprüchen und Rückforderungen wahr. Die Beklagte ist gemäß § 2 NBankG die Funktionsnachfolgerin der Nds. Landestreuhandstelle und damit anstelle der Nds. Landestreuhandstelle in den GBV eingetreten. Sie ist folglich für die Durchführung von Aufgaben der Städtebauförderung und für den Erlass des streitgegenständlichen Zinsbescheides zuständig geworden.

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§ 2 NBankG kommt ein über die §§ 3 und 4 NBankG hinausgehender Regelungsgehalt zu. In § 2 NBankG, der ausweislich der Überschrift die Abspaltung und Übertragung der Niedersächsischen Landestreuhandstelle regelt, heißt es:

"Die Niedersächsische Landestreuhandstelle - Norddeutsche Landesbank Girozentrale - (im Folgenden: Landestreuhandstelle) wird aus dem Vermögen der Norddeutschen Landesbank - Girozentrale - (im Folgenden: Landesbank) abgespalten und auf die NBank übertragen."

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Nach dem Wortlaut des § 2 NBankG ist maßgeblich, dass die Nds. Landestreuhandstelle von der Landesbank abgespalten und auf die Beklagte übertragen wird. Der Wortlaut des Rechtsbegriffes "Abspaltung" spricht dafür, dass die Nds. Landestreuhandstelle als Ganzes, d.h. samt des (Aktiv-. und Passiv-)Vermögens, der Arbeits- und Versorgungsverhältnisse und einschließlich der bestehenden, geldwerten Rechtsverhältnisse usw. an die Beklagte übertragen worden ist. Dem steht die Formulierung "aus dem Vermögen der [...] Landesbank" nicht entgegen. Die Nds. Landestreuhandstelle gehörte als Ganzes zum (Teil-)Vermögen der Landesbank. Für die vom Verwaltungsgerichts angenommene enge Wortlautauslegung des Vermögensbegriffes in § 2 NBankG, der insbesondere den Geschäftsbesorgungsvertrag nicht einschließt, hätte eher eine Formulierung gesprochen wie: "Das Vermögen der Nds. Landestreuhandstelle wird von der Landesbank getrennt und auf die NBank übertragen".

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Zudem bestimmt sich der Umfang der Vermögensabspaltung und Übertragung auf die Beklagte im Sinne des § 2 NBankG nach§ 123 Abs. 2 Nr. 1 des Umwandlungsgesetzes (UmwG), dem der § 2 NBankG in seinem Wortlaut entspricht. Nach § 123 Abs. 2 Nr. 1 UmwG kann ein (übertragender, hier also die Landesbank) Rechtsträger von seinem Vermögen einen Teil (hier: die Nds. Landestreuhandstelle) zur Aufnahme durch Übertragung dieses Teils als Gesamtheit auf einen bestehenden Rechtsträger (übernehmender Rechtsträger, hier: die NBank) [...] abspalten (Abspaltung).

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Zwar konnte die Abspaltung der Nds. Landestreuhandstelle aus dem Vermögen der Landesbank hier nicht gemäߧ 123 UmwG vollzogen werden, weil die Landesbank als Anstalt des öffentlichen Rechts gemäß § 124 Abs. 1 UmwG nicht spaltungsfähig ist. Doch hat der Gesetzgeber aus diesem Grund von der Möglichkeit der Umwandlung gemäß § 1 Abs. 2 und Abs. 1 Nr. 2 UmwG Gebrauch gemacht (vgl. LT-Drs. 15/3436, 12). Danach ist eine Umwandlung eines Rechtsträgers mit Sitz im Inland außer in den in diesem Gesetz geregelten Fällen auch durch Abspaltung (nur) möglich, wenn sie durch ein Landesgesetz ausdrücklich vorgesehen ist. Dies ist aufgrund des § 2 NBankG der Fall. Damit gelten die Rechtsfolgen wie bei der Abspaltung (Schmitt/Hörtnagl/Stratz-Stratz, Kommentar zum UmwG, 3. Auflage, 2001, § 1 Rn. 26, 27, 28), so dass der Geschäftsbesorgungsvertrag vom 18./23. März 2005 auf die Beklagte übergegangen ist.

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Bei der Abspaltung erlischt der übertragende Rechtsträger nicht, sondern ein Teil seines Vermögens bleibt bei ihm. Die Besonderheit bei der Umwandlung im Wege der Abspaltung ist, dass das zu übertragende Teilvermögen als Gesamtheit im Wege der Sonderrechtsnachfolge in einem Vorgang auf einen bestehenden Rechtsträger übergeht (Schmitt/Hörtnagl/Stratz-Hörtnagl, Kommentar zum UmwG, 3. Auflage, 2001, § 123 Rn. 5, 9 und Schmitt/Hörtnagl/Stratz-Stratz, § 1 Rn. 26). Der Vorteil der Gesamtrechtsnachfolge liegt darin, dass die zu übertragenden Vermögensgegenstände nicht näher bezeichnet werden müssen (Schmitt/Hörtnagl/Stratz-Hörtnagl, a.a.O., § 131 Rn. 5). Das Vermögen im umfassenden Sinn geht also nicht durch Einzelübertragung über, vielmehr tritt die Rechtsänderung kraft Gesetzes ohne besondere Übertragungsakte ein. Es findet tatsächlich ein umfassender Rechtsübergang von einem Rechtsträger auf den übernehmenden Rechtsträger statt (Schmitt/Hörtnagl/Stratz-Stratz, a.a.O., § 20 Rn. 18). DasUmwandlungsgesetz enthält damit ausdrücklich Sonderregelungen zum allgemeinen Rechtsgrundsatz des deutschen Zivilrechts, dass Rechte und Verbindlichkeiten nur im Wege der Einzelrechtsnachfolge von einem Rechtsträger auf den anderen übergehen können (Schmitt/Hörtnagl/Stratz-Stratz, § 1 Rn. 26).

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Voraussetzung ist allerdings, dass das abzuspaltende Teilvermögen bestimmbar ist. Dies ist hier der Fall. Denn die Nds. Landestreuhandstelle ist zwar ein rechtlich unselbständiger, jedoch organisatorisch getrennter Geschäftsbereich der Landesbank (LT Drs. 15/3436, 10) gewesen und daher als von der Landesbank abzuspaltendes Teilvermögen hinreichend von dem übrigen Vermögen der Landesbank abgrenzbar. Folglich ist die Nds. Landestreuhandstelle in ihrer Gesamtheit auf die beklagte NBank übergegangen. Die Gesamtrechtsnachfolge umfasst neben dem Aktiv- und Passivvermögen, das auch die nicht bilanzierten Vermögensgegenstände umfasst, grundsätzlich sämtliche Rechte und Pflichten des übertragenden Rechtsträgers aus vom ihm geschlossenen Schuldverhältnissen. Das gilt selbst für öffentlich-rechtliche Rechtspositionen. Es gehen sowohl öffentlich-rechtliche Befugnisse als auch öffentlich-rechtliche Verpflichtungen - soweit sie ihrer Art nach nicht höchstpersönlicher Natur sind - auf den übernehmenden Rechtsträger über (Schmitt/Hörtnagl/Stratz-Hörtnagl, a.a.O., § 131 Rn. 4 unter Verweis auf § 20 Rn 20, 27, 68 und 70). Nach alledem ist die Beklagte daher anstelle der Nds. Landestreuhandstelle als Gesamtrechtsnachfolgerin in den Geschäftsbesorgungsvertrag eingetreten und für den Erlass des Zinsbescheides sachlich zuständig. Das entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers. Er stellt in der Begründung zu § 3 NBankG fest, dass die Beklagte partielle Gesamtrechtsnachfolgerin der Landesbank als übertragendem Rechtsträger ist und in von der Nds. Landestreuhandstelle begründete Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber Dritten, etwa aufgrund von öffentlichen Förderprogrammen, eintritt (LT-Drs. 15/3436, zu § 3, 12).

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Dem steht nicht entgegen, dass der Geschäftsbesorgungsvertrag nach Ansicht der Klägerin nicht Gegenstand des vom Finanzministerium aufgrund des § 3 Abs. 2 NBankG erlassenen Feststellungsbescheides vom 17. Juni 2008 (Nds. MBl. Nr. 25/2008, 696) ist. Denn dieser Feststellungsbescheid konkretisiert lediglich die gesetzlich angeordnete Abspaltung der Nds. Landestreuhandstelle. Zutreffend weist das Finanzministerium in der Begründung seines Bescheides darauf hin, konstitutiv für den Rechtsübergang seien die gesetzlichen Regelungen, nicht die Anordnungen dieses Bescheides. Sein Ziel sei lediglich die gesetzesvollziehende, abschließende Konkretisierung der Abspaltung (so auch LT-Drs. 15/3436, zu § 3, 12). Stimme eine in diesem Bescheid getroffene Zuordnung einzelner Vermögensgegenstände nicht mit der gesetzlichen Vermögenszuordnung überein, bleibe die Möglichkeit einen neuen Bescheid zu erlassen, der von Amts wegen oder auf Antrag der Adressaten ergehen könne (Nds. MBl. Nr. 25/2008, 697).

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Im Übrigen trifft die Auffassung der Klägerin, der Feststellungsbescheid umfasse den Geschäftsbesorgungsvertrag nicht, nicht zu. In Nr. 1.5 (A. Tenor) des Feststellungsbescheides heißt es, dass die NBank gemäß § 2 als Gesamtrechtsnachfolgerin der Nds. Landestreuhandstelle am 1. Januar 2008 ferner in sämtliche öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Erlaubnisse, Berechtigungen und Genehmigungen, sämtliche Rechtsstreitigkeiten und sonstige Rechtsverhältnisse eingetreten ist, die bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise dem abgespaltenen Geschäftsbereich zuzuordnen sind. Der Vertrag vom 18./23. März 2005 ist ein derartiges der Beklagten zuzuordnendes Rechtsverhältnis, insbesondere kommt ihm eine wirtschaftliche Bedeutung zu. Er ist auf der Grundlage des Gesetzes über die Übertragung von Förderaufgaben auf die Nds. Landestreuhandstelle vom 23. Juni 2005 (NdsGVBl. Seite 213) zwischen dem Land Niedersachsen, vertreten durch das Nds. Ministerium für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit, und der Nds. Landestreuhandstelle geschlossen worden, um ihr ab dem 1. Januar 2005 u.a. die Durchführung von Aufgaben der Städtebauförderung zur Wahrnehmung im eigenen Namen zu übertragen. Damit hatte das Land neben der Aufgaben- und Zuständigkeitszuweisung an die Nds. Landestreuhandstelle auch bestimmt, dass die Nds. Landestreuhandstelle gemäß § 1 Abs. 6 Satz 1 Geschäftsbesorgungsvertrag (GBV) für Rechnung des Landes handelt. Es hat die Nds. Landestreuhandstelle nach dessen § 3 Abs. 1 Satz 1 berechtigt, Erstattungen für notwenige Kosten inklusive der Kosten der Finanzadministration dem Land gegenüber geltend zu machen, die aus der Durchführung und Abwicklung entstehen. Darüber hinaus wird sie gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 berechtigt, soweit Entgelte zu erheben sind, diese festzusetzen, zu erheben und beizutreiben. Zudem hat die Nds. Landestreuhandstelle nach Anlage II. (Kostenregelung), Nr. 2. zu § 3 GBV einen Anspruch gegenüber dem Land, sich - bei nicht beigetriebenen bzw. die Kostenkalkulation nicht deckenden Entgelten - entsprechende (Differenz-)Beträge erstatten zu lassen. Folglich regelt der Geschäftsbesorgungsvertrag die finanzielle Ausstattung der Nds. Landestreuhandstelle und hat damit einen in Geld schätzbaren Inhalt. Davon sind laut § 1 Abs. 4 GBV auch die Vertragsparteien ausgegangen. Darin heißt es, dass "die Rechnungslegung über die dieser Vereinbarung zugrunde liegenden Vermögenswerte getrennt vom Vermögen der Landesbank [erfolgt]". Da die Inhalte in Hinsicht auf Aufgaben und Zuständigkeit der Nds. Landestreuhandstelle untrennbar mit den finanziellen Regelungen verbunden sind, ist der GBV in seiner Gesamtheit ein Rechtsverhältnis im Sinne des Feststellungsbescheides.

29

Die von der Beklagten geltend gemachte Zinsforderung ist der Höhe nach nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat die seinerzeit durch die Bezirksregierung Braunschweig im Anhörungsschreiben vom 6. Februar 2002 geltend gemachte Forderung in Höhe von 192.255,88 DM entsprechend der Stellungnahme der Klägerin vom 27. März 2002 auf 6.154,08 € reduziert. Anhaltspunkte dafür, dass die Höhe der Zinsforderung nicht zutrifft sind weder ersichtlich noch von den Beteiligten vorgetragen worden.

30

Ferner hat die Beklagte von dem ihr gemäß § 1 Abs. 2 NVwVfG i.V.m. § 49 Abs. 4 Satz 1 VwVfG eingeräumten Ermessen in rechtlich nicht zu beanstandender Weise Gebrauch gemacht. Der Bescheid enthält darüber hinaus Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte zutreffend von einem intendierten Ermessen ausgeht, indem sie feststellt, die Zinsen seien auch im Hinblick auf eine sparsame und wirtschaftliche Haushaltsführung zu fordern. Dies steht mit § 7 LHO in Einklang. Die dort niedergelegten Haushaltsgrundsätze überwiegen im allgemeinen das Interesse des Begünstigten, einen Zuschuss behalten zu dürfen, und verbieten einen großzügigen Verzicht auf den Widerruf von Subventionen bzw. auf das Absehen von einer Zinsfestsetzung.

31

Der öffentlich-rechtliche Zinsanspruch der Beklagten ist aber verjährt.

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In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist anerkannt, dass das Rechtsinstitut der Verjährung auch im öffentlichen Recht - jedenfalls auf vermögensrechtliche Ansprüche - Anwendung findet (BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1967 - 6 C 98.65 -, BVerwGE 28, 336 [BVerwG 15.12.1967 - BVerwG VI C 98.65] = Buchholz 234 § 17 G 131 Nr 1 = [...] Rn. 16; BVerwG, Urteil vom 04. Oktober 1994 - 1 C 41.92 -, BVerwGE 97, 1 [BVerwG 04.10.1994 - 1 C 41/92] = Buchholz 437.1 BetrAVG Nr 11 = [...] Rn. 23; BVerwG, Urteil vom 24. Januar 2007 - 3 A 2.05 -, BVerwGE 128, 99 = Buchholz 11 Art 104a GG Nr 20 = DÖV 2007, 517 [BVerwG 24.01.2007 - BVerwG 3 A 2/05] = [...] Rn. 43; BVerwG, Urteil vom 15. Mai 2008 - 5 C 25.07 -, BVerwGE 131, 153 = Buchholz 11 Art 104a GG Nr 22 = DÖV 2008, 822 [BVerwG 15.05.2008 - BVerwG 5 C 25.07] = [...] Rn. 26, 27; BVerwG, Urteil vom 24. Juli 2008 - 7 A 2.07 -, Buchholz 451.171 § 9a AtG Nr 2 = NVwZ 2009, 599 [BVerwG 24.07.2008 - BVerwG 7 A 2.07]-602 = [...] Rn. 18, 19; BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2008 - 3 C 37.07 -, BVerwGE 132, 324 = DVBl 2009, 445 = [...] Rn. 7). Dieser Ansicht schließt sich der Senat an. Das Rechtsinstitut der Verjährung dient der Rechtssicherheit und dem Rechtsfrieden, indem es Ansprüche, die über geraume Zeit nicht geltend gemacht werden, dem Streit entzieht. Dieses Anliegen besteht im Privatrecht wie im öffentlichen Recht gleichermaßen (BVerwG, Urteil vom 24. Januar 2007, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 15. Mai 2008, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2008, a.a.O.). Auch setzt die Regelung des § 53 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) zur Hemmung der Verjährung die Möglichkeit der Festsetzungsverjährung in der Sache begrifflich voraus (Hess. VGH, Urt. v. 9. Dezember 2011 - 8 A 909/11 -, [...] Rn. 40).

33

Nach welchen Regeln sich die Verjährung richtet, ist, wenn - wie hier - spezielle Vorschriften des einschlägigen Fachrechts fehlen, im Wege der Analogie zu entscheiden. Dabei ist nach dem Gesamtzusammenhang der für den jeweiligen Anspruch maßgebenden Rechtsvorschriften und der Interessenlage zu beurteilen, welche Verjährungsregelung als die "sachnächste" analog heranzuziehen ist (BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1967, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 4. Oktober 1994, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 15. Mai 2008, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 24. Januar 2007, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 24. Juli 2008, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2008, a.a.O.). Es besteht kein Anwendungsvorrang für die Verjährungsnormen des Bürgerlichen Gesetzbuches, auch nicht für die dort vorgesehene Regelverjährung; letztere ist vielmehr allgemein erst dann maßgeblich, wenn speziellere Verjährungsfristen - sei es aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch, sei es aus anderen gesetzlichen Regelungen - nicht analogiefähig sind (BVerwG,Urteil vom 15. Mai 1984 - 3 C 86.82 -, BVerwGE 69, 227 = Buchholz 451.533 AFoG Nr 4 = [...] Rn 31).

34

Eine spezielle Verjährungsvorschrift greift hier nicht ein. Dass eine analoge Anwendung von § 169 ff. der Abgabenordnung in Betracht käme (vgl. BVerwG, Urt. v. 27. April 2005 - 8 C 5.04 -, BVerwGE 123, 303 = Buchholz 316 § 49a VwVfG Nr. 3 = NVwZ 2005, 964 = [...] Rn. 24) ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Daher ist die Verjährung im Wege der Analogie zu den bürgerlich-rechtlichen Vorschriften zu bestimmen.

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Sind speziellere Verjährungsvorschriften - wie hier - nicht analogiefähig, so hat das Bundesverwaltungsgericht in der Vergangenheit die kenntnisunabhängige 30-jährige Regelverjährungsfrist des § 195 BGB a.F. als einschlägig angesehen (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2002 - 2 C 6.01 -, BVerwGE 115, 389 = Buchholz 232 § 70 BBG Nr 10 = NJW 2002, 1968 = [...] Rn. 16). Durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz (SMG) vom 26. November 2001 (BGBl. I, S. 3138) sind die Verjährungsregelungen desBürgerlichen Gesetzbuches grundlegend verändert worden. Ob nach Inkrafttreten des SMG nunmehr die kenntnisabhängige Regelverjährungsfrist von 3 Jahren (§§ 195, 199 Abs. 1 BGB n.F.) auf öffentlich-rechtliche Erstattungsansprüche entsprechend anzuwenden ist oder ob weiterhin eine Maximalfrist von 30 Jahren gelten solle, hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 24. Juli 2008 (7 A 2.07, a.a.O.) ausdrücklich offen gelassen. Die jüngste Entscheidung des 3. Senats des Bundesverwaltungsgerichts zu dieser Fragestellung (BVerwG,Urt. v. 3. März 2011 - 3 C 13.10 -, DÖV 2011, 580 = [...] Rn. 30) geht unter Bezugnahme auf sein Urteil vom 11. Dezember 2008 (3 C 37.07, a.a.O.) weiterhin von einer 30-jährigen Verjährung aus (ebenso BFH, Urt. v. 7. Juli 2009 - VII R 24/06 -, BFHE 225, 524; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 11. März 2010 - OVG 2 B 1.09 -, LKV 2011, 136 = [...] Rn. 25).

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Teilweise wird in der Rechtsprechung für die im Falle der nicht "alsbaldigen" Mittelverwendung geforderten so genannten Zwischenzinsen eine 4-jährige Verjährungsfrist gemäß § 197 BGB a.F. vertreten. Denn der Anspruch auf Zahlung von Zwischenzinsen nach § 49a Abs. 4 ThürVwVfG weise eine hinreichend große Ähnlichkeit zu den von § 197 BGB a.F. erfassten zivilrechtlichen Zinsansprüchen auf, die eine Anwendung der kurzen Verjährungsfrist rechtfertige (Thüringer OVG, Urt. v.7. April 2011 - 3 KO 505/09 -, LKV 2011, 332 = NVwZ-RR 2011, 715 = [...] Rn. 50).

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Der Senat legt den § 1 Abs. 2 NVwVfG i.V.m. § 49a Abs. 4 Satz 1 VwVfG dahingehend aus, dass die Zinsforderung der Beklagten einer kurzen (3- oder 4- jährigen) Verjährungsfrist unterliegt. Die kurzen Verjährungsfristen werden dem Umstand gerecht, dass die Klägerin als Zuwendungsempfängerin die Fördermittel zur städtebaulichen Sanierung "alsbald" nach der Auszahlung, d.h. binnen zwei Monaten, für den bestimmten Zweck verwenden muss. Dieser Verpflichtung der Klägerin zur zeitnahen Mittelverwendung widerspricht es, der Beklagten eine lange Verjährungsfrist von 30 Jahren zuzubilligen. Es ist jeweils für die Besonderheiten des in Rede stehenden Rechtsgebiets zu prüfen, ob und - dies ist ebenso bedeutsam - welchen Umfangs, d. h. inwieweit sich die Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches für eine Analogie eignen (vgl. Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl., § 53 Rdnr. 13). Deswegen lassen sich namentlich die Erwägungen, welche der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts (s. insbesondere Urt. v. 11.12.2008 - 3 C 37.07 -, BVerwGE 132, 324 = DVBl. 2009, 445, [...] Rdnrn. 16 und 17; s. a. Urt. v.21.10.2010 - 3 C 4.10 -, NVwZ 2011, 949, [...] Rdnrn. 16-18, 26 f.) angestellt hat, nicht (uneingeschränkt) auf die hier zu beurteilende Sachlage übertragen. In der Entscheidung vom 11. Dezember 2008 ging es um den Anspruch, den die Gemeinde nach § 8 Abs. 4 VZOG zu erfüllen hatte, wenn sie § 8 Abs. 1 Satz 1 VZOG unterfallende Grundstücke veräußert hatte. Die Aufgaben, welche die dort in die Klägerrolle gedrängte Bundesanstalt für Immobilienaufgaben zu erfüllen hatte, waren weitaus anspruchsvoller und unterschieden sich signifikant von der hier zu beurteilenden Sachlage. In den Verfahren nach dem Vermögenszuordnungsrecht waren für eine unabsehbare Vielzahl von Grundstücken, über die es teilweise kaum belastbare Unterlagen gab und bei denen verbreitet Streit über die Eigentümerstellung bestand, Entscheidungen zu treffen. Dementsprechend hatte die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben nicht nur zu ermitteln, ob Ansprüche auf Herausgabe der Nutzungen gem.§§ 987 f. BGB bestanden. Vielmehr hatte diese Anstalt für eine unabsehbar große Anzahl ihr in ihren wertbestimmenden Faktoren bis dahin nicht verlässlich bekannter Grundstücke außerdem zu ermitteln, ob die Voraussetzungen des § 8 Abs. 4 VZOG erfüllt waren, d. h. die Auskehrung des Verkaufserlöses verlangt werden könne.

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Von solchen praktischen Schwierigkeiten sind die Probleme, welche hier zu bewältigen sind/waren, weit entfernt. Abgesehen von den absoluten Zahlen, d. h. dem Verhältnis, in dem zu behandelnde Fälle/Grundstücke pro Mitarbeiter stehen, besteht ein grundlegender Unterschied darin, dass zwischen den Beteiligten dieses Verfahrens bereits verwaltungsrechtliche Beziehungen geknüpft worden waren. Mit den Bewilligungsbescheiden waren die Maßnahmen, deren Förderung die bewilligten Finanzmittel dienen sollten, "festgezurrt", d. h. eindeutig bestimmt. Dementsprechend ging es im Hinblick auf § 49a Abs. 4 VwVfG "nur" noch darum, anhand der Verwendungsnachweise, deren Erstattung die Klägerin der Rechtsvorgängerin der Beklagten schuldete, zu beurteilen, ob die Gelder für Bewilligungszwecke "alsbald"; d. h. innerhalb von zwei Monaten verwandt worden waren. Die Prüftätigkeit hatte sich mithin auf einen vergleichsweise kleinen Ausschnitt eines bereits begründeten Verwaltungsrechtsverhältnisses zu beziehen. Im Rahmen des Bewilligungsverfahrens waren die förderungsfähigen Maßnahmen detailliert zu bezeichnen gewesen. Aufgabe war es nun, die Verwendungsnachweise einzufordern und zu beurteilen, ob und (hier vor allem:) wann die von der Klägerin getätigten Ausgaben den Bewilligungszwecken entsprachen. Auch das wird keine Aufgabe sein, welche nach Art "schlichten Abhakens" wird bewerkstelligt werden können. Gerade bei komplexen Förderungsmaßnahmen werden Zahlungsströme zuweilen nicht ganz eindeutig dem einen oder anderen Zweck zuzuordnen sein. Das ändert aber nichts daran, dass sich diese Tätigkeit im Rahmen eines durch das Bewilligungsverfahren bereits begründeten Rechtsverhältnisses bewegte, in dem die Förder- und Zahlungszwecke eindeutig haben definiert werden können.

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Die Aufgabenstellung in den vom 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts behandelten Sachverhalten und dem hier zu beurteilenden weichen mithin in einem Umfang voneinander ab, der eine Übertragung ausschließt.

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Auch der Umstand, dass es sich bei den Beteiligten um Behörden handelt, rechtfertigt keine andere Bewertung. Denn nach § 1 Abs. 2 NVwVfG i.V.m. § 49a Abs. 4 Satz 1 VwVfG wird der Zuwendungsempfänger für den "Verzögerungszeitraum" wie ein Privater behandelt, der anstatt einer Zuwendung ein entsprechendes Darlehen erhalten hat. Er muss den ihm zur Verfügung gestellten Kapitalbetrag nur deshalb nicht zurückzahlen, weil er ihn - wenn auch verzögert - zweckentsprechend verwendet und dieser ihm deshalb verbleibt. Auch richtet sich die Höhe des Zinsanspruchs - wie bei einem Darlehen üblich - nach der Höhe des überlassenen (und nicht alsbald zweckentsprechend verwendeten) Betrags und der Dauer der Überlassung des Kapitals (hier: bis zu seiner zweckentsprechenden Verwendung). Aufgrund der Vergleichbarkeit mit dem privatrechtlichen Darlehenszins ist es angebracht, auch für die öffentlich-rechtliche Zinsforderung eine entsprechende kurze Verjährung nach dem Privatrecht anzunehmen. Ferner ist es angemessen, den Zuwendungsempfänger durch die Anwendung einer kurzen Verjährungsfrist vor dem übermäßigen Anwachsen von (Zins-)schulden zu schützen. Diese Gefahr mag bei den hier streitgegenständlichen Zwischenzinsen, die lediglich für einen abgeschlossenen Zeitraum (von der Auszahlung bis zur zweckentsprechenden Verwendung) zu zahlen sind, zwar nicht in gleichem Umfang bestehen wie bei den wiederkehrend zu entrichtenden Zinsen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, a.a.O. = [...] Rn. 36). Sie ist aber auch hier durchaus gegeben, etwa dann, wenn es bei einem größeren Projekt immer wieder zu Überschreitungen der maßgeblichen Zweimonatsfrist kommt und sich somit erhebliche Zinsansprüche aufsummieren, die aus den regelmäßigen Einkünften des Zuwendungsempfängers zu tilgen sind (vgl. auch OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 9. Februar 2005 - 2 L 66/03 -, NordÖR 2005, 160 [OVG Mecklenburg-Vorpommern 09.02.2005 - 2 L 66/03] = [...] Rn. 25). Dass die analoge Anwendung der Verjährungsregelungen nach §§ 195, 199 Abs. 1 BGB n.F. nicht im Sinne des Gesetzgebers wäre, weil eine Behörde nach ihrem konkreten Zuschnitt die Realisierung bestehender Ansprüche auf Erlösauskehr im Bereich des Massengeschäftes aus organisatorischen Gründen nicht fristgerecht leisten kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 11. Dezember 2008, a.a.O.), ist hier nicht anzunehmen. Unterstellt die Geltendmachung von Zwischenzinsen stellt ein Massengeschäft der Beklagten dar, gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass die analoge Heranziehung der kurzen Verjährungsfrist praktisch ausschließt, einen großen Teil dieser Ansprüche geltend zu machen. Nach alledem ist hier daher eine kurze Verjährung anzunehmen.

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Der Senat braucht der Frage, ob ab dem 1. Januar 2002 die 3-jährige Verjährungsfrist gemäß §§ 195, 199 Abs. 1 BGB n.F. oder bereits zuvor die 4-jährige Verjährungsfrist gemäß §§ 197, 198 und 201 BGB in der bis zum 31. Dezember 2001 gültigen Fassung analog Anwendung findet, nicht nachzugehen. Denn die von der Beklagten mit Bescheid vom 29. März 2011 festgesetzte Zinsforderung ist hier in jedem Fall verjährt.

42

Nach Artikel 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) findet § 195 BGB in der neuen Fassung auf die am 1. Januar 2002 bestehenden und noch nicht verjährten Ansprüche Anwendung. Absatz 4 Satz 1 dieser Vorschrift bestimmt für die Fälle, dass die Verjährungsfrist nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung - wie hier - kürzer als nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung ist, die kürzere Frist von dem 1. Januar 2002 an berechnet wird. Läuft jedoch die im Bürgerlichen Gesetzbuch in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung bestimmte längere Frist früher als die im Bürgerlichen Gesetzbuch in der seit diesem Tag geltenden Fassung bestimmten Frist ab, so ist die Verjährung mit dem Ablauf der imBürgerlichen Gesetzbuch in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung bestimmten Frist vollendet, Absatz 4 Satz 2 dieser Vorschrift. Sollte für die Zinsforderung der Beklagten bis zum 31. Dezember 2001 gemäß § 195 BGB a.F. noch eine 30-jährige Verjährungsfrist gegolten haben, ist die neue 3-jährige Frist nach § 195 n.F. kürzer, so dass die Zinsforderung entsprechend §§ 195, 199 Abs. 1 BGB n.F. spätestens am 31. Dezember 2005 verjährt ist. Denn entgegen der Ansicht der Beklagten beginnt die Verjährung nicht erst mit der Fälligkeit, sondern bereits mit der Entstehung der Forderung zu laufen. Zwar setzt die Entstehung des Anspruchs und damit der Beginn der Verjährungsfristen nach den Vorschriften der §§ 195, 199 Abs. 1 BGB n.F. oder §§ 197, 198 und 201 BGB a.F. im Grundsatz jeweils die Fälligkeit des Anspruchs voraus (zu §§ 195, 199 Abs. 1 BGB VG Potsdam, Urt. v. 12. Februar 2004 - 3 K 703/02 -, V.n.b.; Palandt, 71. Auflage, 2012, § 199 Rn. 3). Danach wäre die Zinsforderung der Beklagten nicht verjährt, weil diese erst mit Erlass des Festsetzungsbescheides vom 29. März 2011 fällig geworden ist (zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Zinsforderung gemäß § 49a Abs. 4 Satz 1 VwVfG s. BVerwG, Urt. v. 27. April 2005 - 8 C 5.04 -, a.a.O.). Doch hält der Senat es für untunlich, für den Beginn der Verjährungsvorschriften hier auf den Zeitpunkt der Fälligkeit abzustellen. Denn ansonsten könnte eine Festsetzungsverjährung überhaupt nicht eintreten. Es gäbe lediglich eine Vollstreckungsverjährung. Würde man nämlich auf den Zeitpunkt der Fälligkeit abstellen, hätte es die Behörde in der Hand, den Verjährungsbeginn beliebig lange hinaus zu schieben. Zudem könnte sie mit dem Erlass des Verwaltungsaktes nicht nur den Verjährungsbeginn, sondern gleichzeitig nach § 53 VwVfG auch die Hemmung der Verjährung und damit die Wirkung herbeiführen, die im Zivilrecht der Erhebung der Klage zukommt. Wie im Zivilrecht muss hier entscheidend sein, ab wann die Behörde den Anspruch auf Zwischenzinsen mittels Verwaltungsakt hätte geltend machen können (vgl. Hessischer VGH, Urt. v. 9. Dezember 2011 - 8 A 909/11 -, [...] Rn. 44; Thüringer OVG, Urt. v. 7. April 2011, a.a.O. = [...] Rn. 42; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 11. März 2010, a.a.O. = [...] Rn. 21). Dies waren hier die Zeitpunkte, zu denen die Fördermittel nicht "alsbald" nach Auszahlung in den Jahren 1992 und 1993 bestimmungsgemäß verwendet worden sind.

43

Diese Auslegung des Senats steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach die Verwendung des Begriffs der "Entstehung" eines Anspruchs im Verwaltungsverfahrensrecht nicht dieselbe Bedeutung haben muss wie im bürgerlichen Recht, weil die beiden Rechtskreise dazu zu verschieden sind. Die Vorschriften sind vielmehr selbständig auszulegen. Gesichtspunkte aus dem bürgerlichen Recht mögen dabei heranzuziehen sein; eine unkritische Übernahme verbietet sich jedoch (zur rückwirkenden Verjährung BVerwG, Urt. v.21. Oktober 2010 - 3 C 4.10 -, [...] Rn 37, 47, Rn. 27). In der letztgenannten Randnummer führt das Bundesverwaltungsgericht nachgerade lehrbuchhaft aus:

Diese Jahresfrist [gemeint ist die nach § 48 Abs. 4 VwVfG] ist allerdings kürzer als die gemeinschaftsrechtliche Mindestfrist. Sie ist aber keine Verjährungsfrist, deren Ablauf rein objektiv-zeitlich beurteilt würde und für deren Beginn allein [!!] die Begehung der Unregelmäßigkeit maßgeblich wäre, sondern eine Entscheidungsfrist, die der Behörde gesetzt ist, nachdem sie alle Umstände der Unregelmäßigkeit sowie alle sonst für ihre Rücknahmeentscheidung erheblichen Tatsachen ermittelt hat.

44

Mit anderen Worten: Der Lauf der Verjährungsfrist beginnt nicht erst mit der Fälligstellung des Zinsanspruchs nach § 49a Abs. 4 VwVfG, sondern bereits mit seiner Entstehung, d. h. der nicht alsbaldigen Verwendung der zweckgebunden gewährten Mittel. Dies tritt mit Ablauf von zwei Monaten ein, nachdem die Mittel zugewandt worden sind.

45

Außerdem sei darauf hingewiesen, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 27. April 2005 - 8 C 5.04 - ausgeführt hat, dass die Frage, ob das Verwaltungsgericht hinsichtlich der Entstehung des Anspruchs nach brandenburgischen Recht auf den Zeitpunkt der Fälligkeit abstellen durfte, der Rechtmäßigkeitskontrolle mangels revisiblen Rechts entzogen war ([...] Rn. 19, 24).