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  • ab 01.01.2017 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 2 JAöVwDRdErl - Ausbildung in der dritten Pflichtstation bei einer Verwaltungsbehörde

Bibliographie

Titel
Durchführungsbestimmungen zur Juristenausbildung in der öffentlichen Verwaltung
Redaktionelle Abkürzung
JAöVwDRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

Die Ausbildung hat das Ziel, die Referendarinnen und Referendare in die Aufgaben, den Aufbau und die Arbeitsweise der Verwaltung einzuführen. Die Ausbildung soll sich nicht auf die rechtsanwendende Tätigkeit der Verwaltung beschränken. Den Referendarinnen und Referendaren ist auch Gelegenheit zu geben, ihre im Studium erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten zu den Schlüsselqualifikationen wie z. B. Verhandlungsmanagement, Gesprächsführung, Rhetorik, Streitschlichtung, Mediation und Konfliktfähigkeit an geeigneten verwaltungspraktischen Fragestellungen zu erproben. Der Leistungswille, die Selbständigkeit und die Entscheidungs- und Verantwortungsfreude der Referendarinnen und Referendare sind zu fördern. Sie sollen an Verhandlungen, Besprechungen, Ortsterminen und ggf. auch an Dienstreisen teilnehmen, diese Termine ggf. vor- und nachbereiten und bei ihrer Durchführung mitwirken. Sie sollen dabei vortragen und Gelegenheit erhalten, Besprechungen selbständig oder unter Anleitung zu leiten. Bei der Durchführung ihrer Aufgaben sollen sie sich der modernen technischen Hilfsmittel der Verwaltung bedienen. Ihnen soll auch verdeutlicht werden, dass es zu den wesentlichen Aufgaben einer Führungskraft gehört, in dem jeweiligen Aufgabenbereich anstehende Aufgaben frühzeitig zu erkennen, Rangfolgen der Bearbeitung zu bestimmen und die Aufgabenerfüllung ggf. mit Zielvorgaben und Zielvereinbarungen sicherzustellen. Auch eine Beteiligung an der Lösung von Organisations- und Personalführungsfragen ist nach Möglichkeit vorzusehen. Sie sollen mehrfach Gelegenheit erhalten, die gesamten Tageseingänge zu sichten und ihrer Ausbilderin oder ihrem Ausbilder dabei Vorschläge zum weiteren Verfahren machen. Die Aufgabenstellung und die Arbeitsweise der Beschäftigten der unterschiedlichen Funktionsebenen sind durch die exemplarische Bearbeitung einzelner Vorgänge zu vermitteln. Den Referendarinnen und Referendaren ist nach Möglichkeit Gelegenheit zu geben, den Ablauf ausgewählter Verwaltungsvorgänge vom Entstehen bis zu ihrem Abschluss zu verfolgen. Findet die Ausbildung in einer Kommunalverwaltung statt, so sollen die Referendarinnen und Referendare auch zu den Beratungen der Vertretungskörperschaften und ihrer Ausschüsse hinzugezogen werden. Die Referendarinnen und Referendare sollen lernen, ihre schriftlichen Entwürfe jeweils adressatengerecht zu gestalten. Im Hinblick auf die Bedeutung des mündlichen Informationsaustausches ist ihnen möglichst häufig Gelegenheit zu geben, die Ergebnisse ihrer Überlegungen vorzutragen und zu vertreten.

Im Einzelnen sind die Referendarinnen und Referendare nach Möglichkeit insbesondere mit folgenden Aufgabenfeldern und Ausbildungsgegenständen vertraut zu machen:

  • exemplarische Vorgänge der planenden Verwaltung, der Eingriffs- und Leistungsverwaltung,

  • Durchsetzung von Verwaltungsentscheidungen,

  • Arbeitsorganisation und Arbeitsablauf,

  • innerbehördliche und externe Kommunikation einschließlich der Beschaffung von Entscheidungsgrundlagen,

  • Zusammenarbeit mit Gremien, anderen Behörden und Einrichtungen,

  • Kommunikation mit Bürgerinnen und Bürgern, Verbänden und Interessenvertretungen,

  • Wahrnehmung von Gerichtsterminen.

Es können insbesondere folgende Entwürfe gefordert werden:

  • Bescheide, Widerspruchsbescheide, behördeninterne Schreiben und Vermerke, vorbereitende und abschließende Stellungnahmen,

  • Berichte an übergeordnete Behörden,

  • aufsichtsbehördliche Verfügungen und Erlasse,

  • gutachtliche Äußerungen, öffentlich-rechtliche Verträge, Verwaltungsvereinbarungen usw.,

  • Antworten auf Eingaben und Beschwerden,

  • Sitzungsvorlagen,

  • Anträge und Schriftsätze in gerichtlichen Verfahren.

Die Ausbildung darf nur von Personen durchgeführt werden, die die Befähigung zum Richteramt oder bei einer Ausbildung im Ausland eine entsprechende Qualifikation besitzen. Von diesem Erfordernis kann bei den Wahlstellen nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. h und i NJAVO im Einzelfall abgesehen werden (§ 33 Abs. 6 NJAVO). Die die Ausbildung durchführende Person kann die Vermittlung einzelner Ausbildungsgegenstände anderen geeigneten Beschäftigen der Dienststelle überlassen.

Geeignete Referendarinnen oder Referendare können von der Ausbilderin oder dem Ausbilder mit der Vertretung in ihrem oder seinem Aufgabengebiet beauftragt werden. Geeigneten Referendarinnen oder Referendaren kann Zeichnungsbefugnis in bestimmtem Umfang erteilt werden.

Die im Rahmen eines Vollzeitreferendariats erfolgende Ausbildung am Arbeitsplatz einschließlich der Vor- und Nachbereitung soll drei bis dreieinhalb Arbeitstage wöchentlich in Anspruch nehmen. Die Dauer der Anwesenheit am Arbeitsplatz im Rahmen der Nds. ArbZVO bestimmt die Ausbilderin oder der Ausbilder unter Beachtung der Ausbildungsziele. Hierbei ist zu beachten, dass die Teilnahme der Referendarin oder des Referendars an der Arbeitsgemeinschaft der Ausbildung am Arbeitsplatz vorgeht. Darüber hinaus ist den Referendarinnen und Referendaren die Teilnahme an den Klausurenkursen des Landes (vgl. § 33 Abs. 5 NJAVO) zu ermöglichen. Die Ausbildung findet grundsätzlich als Einzelausbildung statt. Im Einzelfall können einer Ausbilderin oder einem Ausbilder bis zu fünf Referendarinnen oder Referendare zur gleichzeitigen Ausbildung zugewiesen werden. Die Referendarinnen und Referendare haben am Arbeitsplatz einen Ausbildungsnachweis zu führen, in den die von ihnen erbrachten schriftlichen und mündlichen Leistungen und ihre Bewertung eingetragen werden. Alle zu bewertenden Leistungen müssen mit der Referendarin oder dem Referendar vorher ausführlich besprochen werden. Für den Ausbildungsnachweis ist das Formular der Anlage 2 zu verwenden. Nach Abschluss der Ausbildung ist der Ausbildungsnachweis von der Ausbilderin oder dem Ausbilder abzuzeichnen und dem Ausbildungszeugnis beizufügen.

Ausbildungsbehörden für die Ausbildung in der dritten Pflichtstation können alle Behörden und Einrichtungen der mittelbaren und unmittelbaren Staatsverwaltung des Bundes und der Länder sein, die das VwVfG (vgl. §§ 1 und 2 Abs. 1 NVwVfG, § 1 VwVfG) und/oder die AO oder das SGB I und das SGB X anzuwenden haben. Es dient den Ausbildungszielen der dritten Pflichtstation, eine Behörde zu wählen, die unmittelbare Kontakte zu Bürgerinnen und Bürgern hat und in der Gelegenheit besteht, Entwürfe der in Absatz 3 genannten Art zu fertigen.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 7 des RdErl. i.d.F. vom 16. September 2022 (Nds. MBl. S. 1312)