Verwaltungsgericht Stade
Urt. v. 14.02.2005, Az.: 6 A 550/03
Aufhebung der Bewilligung und die Rückforderung der dem Kläger gewährten Zuwendungen nach den Richtlinien des Basisprogramms 1995 und 1997; Widerruf eines mit Wirkung für die Vergangenheit rechtmäßigen Verwaltungsakts, der eine Geldleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt; Verpflichtung zur Einhaltung einer Bewirtschaftung mit höchstens 1,4 RGV/ha (rauhfutterfressende Großvieheinheiten) Hauptfutterfläche auf dem gesamten Betrieb; Bewilligung einer Sonderprämie für männliche Rinder; Rückwirkender Widerruf ergangener Zuwendungsbescheide
Bibliographie
- Gericht
- VG Stade
- Datum
- 14.02.2005
- Aktenzeichen
- 6 A 550/03
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2005, 11883
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:VGSTADE:2005:0214.6A550.03.0A
Rechtsgrundlagen
- VO EWG Nr. 2078/92 Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für umweltgerechte und den natürlichen Lebensraum schützende landwirtschaftliche Produktionsverfahren
- VO (EG) Nr. 746/96 der Kommission vom 24. April 1996
- Art. 20 Abs. 1 VO (EG) Nr. 746/96
- § 49 VwVfG
- § 49a Abs. 1 S. 1 VwVfG
- § 1 VwVfGNds
- § 49 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 VwVfG
Prozessführer
Herr A.
Rechtsanwältin B.
Prozessgegner
Landwirtschaftskammer Hannover
Redaktioneller Leitsatz
Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine Geldleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt, kann auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat. Rückforderungsansprüche werden nach Ablauf von 5 Jahren ab der Auszahlung nur dann geltend gemacht, wenn die Gründe für die Rückforderung der Bewilligungsbehörde innerhalb des Verpflichtungszeitraums bekannt geworden sind und der Zuwendungsempfänger grob fahrlässig oder vorsätzlich gegen die Bewilligungsbedingungen verstoßen hat. Die Frist von 5 Jahren beginnt mit der jeweiligen Auszahlung bezogen auf das jeweilige Auszahlungsjahr.
Eine Rückforderung ist nur insoweit rechtmäßig, wie die Zuwendung an den Adressaten ausgezahlt worden ist.
In der Verwaltungsrechtssache
hat das Verwaltungsgericht Stade - 6. Kammer -
auf die mündliche Verhandlung vom 14. Februar 2005
durch
den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Gärtner,
den Richter am Verwaltungsgericht Wermes,
die Richterin Reccius sowie
die ehrenamtlichen Richter D. und E.
für Recht erkannt:
Tenor:
Der Widerrufs- und Rückforderungsbescheid des Amtes für Agrarstruktur Bremerhaven vom 26. November 2001 sowie der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Lüneburg vom 5. März 2003 werden aufgehoben, soweit darin eine Rückforderung von mehr als 45.037,16 DM (23.027,13 EUR) einschließlich der auf diesen Betrag entfallenen Zinsen festgesetzt wird.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Kostenbetrages abwenden, sofern nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die Aufhebung der Bewilligung und die Rückforderung ihm gewährter Zuwendungen nach dem Basisprogramm 1995 und 1997.
Der Kläger bewirtschaftet einen landwirtschaftlichen Betrieb in Sandstedt.
Mit Formularantrag vom 03. August 1995 beantragte der damalige Betriebsinhaber Jan - Dieter Schmidt - Vater des Klägers - bei der Kreisstelle der Beklagten im Landkreis Cuxhaven in Bremerhaven Zuwendungen nach den Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für umweltgerechte und den natürlichen Lebensraum schützende landwirtschaftliche Produktionsverfahren (Basisprogramm 1993 zur VO (EWG Nr. 2078/92), und zwar für die Teilnahme an der Maßnahme B.1 extensive Grünlandnutzung - Bewirtschaftung des Dauergrünlandes mit höchstens 1,4 rauhfutterfressenden Großvieheinheiten (RGV) je Hektar Hauptfutterfläche -. In dem Antrag wurde eine Grünlandfläche von 70,30 ha angegeben.
Mit Bescheid vom 23. November 1995 bewilligte das Amt für Agrarstruktur Bremerhaven dem Vater des Klägers für die Jahre 1995 bis 1999 eine jährliche Zuwendung in Höhe von 13.600 DM für eine Grünlandfläche von 68,00 ha. Dieser Betrag wurde am 30. November 1995 an den Vater des Klägers ausgezahlt.
Unter dem 7. November 1996 erklärte der Vater des Klägers gegenüber dem Amt für Agrarstruktur Bremerhaven, dass er die Bewilligungsvoraussetzungen gemäß den Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für umweltgerechte und den natürlichen Lebensraum schützende landwirtschaftliche Produktionsverfahren (Basisprogramm zur VO (EWG) Nr. 2078/92) eingehalten habe und sich keine bewilligungsrelevanten Änderungen ergeben hätten. Daraufhin zahlte das Amt für Agrarstruktur am 4. Dezember 1996 einen Zuwendungsbetrag in Höhe von 13.600 DM an den Vater des Klägers.
Am 1. Januar 1997 übernahm der Kläger den Betrieb von seinem Vater. Mit Formularantrag vom 22. April 1997 stellte der Kläger bei der Kreisstelle der Beklagten im Landkreis Cuxhaven in Bremerhaven, eingegangen am 13. Mai 1997, einen Nachfolgeantrag zu dem Erstantrag aus dem Jahre 1995.
Mit Ergänzungsbescheid vom 25. April 1997 nahm das Amt für Agrarstruktur Bremerhaven Regelungen über die Ahndung von Verstößen (Sanktionen), die das Land Niedersachsen auf der Grundlage der VO (EG) Nr. 746/96 der Kommission vom 24. April 1996 durch eine Änderung der Förderrichtlinie umgesetzt hatte, als nachträgliche Auflage in den ursprünglichen Bewilligungsbescheid auf. Diese Regelungen seien damit Bestandteil dieses Bescheides geworden und für den Vater des Klägers bindend. Damit sei er verpflichtet, bei den dort aufgeführten Verstößen, die ab Zustellung dieses Ergänzungsbescheides festgestellt werden, Sanktionen gegen sich verhängen zu lassen. Die Sanktionen würden nur dann nicht verhängt, wenn entweder ein Fall höherer Gewalt vorliege oder der Kläger die Flächenabweichungen bzw. die Nichteinhaltung von Bedingungen selbst dem Beklagten angezeigt habe.
Unter dem 13. November 1997 erklärte der Kläger gegenüber dem Amt für Agrarstruktur Bremerhaven, dass er seit dem 1. Januar 1997 den Betrieb seines Vaters mit den Verpflichtungen im Basisprogramm übernommen habe.
Mit Bescheid vom 29. Dezember 1997 bewilligte das Amt für Agrarstruktur Bremerhaven dem Kläger auf seinen Nachfolgeantrag 1997 im Rahmen der Maßnahme B - Extensive Grünlandnutzung - Zuwendungen in Höhe von 2. 221,08 DM für Grünlandflächen von 11,1054 ha für den Zeitraum vom 24. November 1997 bis zum Ende des Verpflichtungszeitraums.
Mit Formularschreiben vom 15. September 1997 bestätigte der Kläger mit seiner Unterschrift, dass die Bewilligungsvoraussetzungen gemäß den Richtlinien des Basisprogramms eingehalten worden seien und sich keine bewilligungsrelevanten Änderungen ergeben hätten; gleichzeitig beantragte er in diesem Schreiben die Auszahlung für 1997.
Unter dem 27. November 1997 erging eine Auszahlungsmitteilung an den Kläger über 13.320,68 DM bei einer auszahlungsfähigen Grünlandfläche zur Größe von 66,60 ha.
Nachdem das Amt für Agrarstruktur festgestellt hatte, dass das Flurstück 22 der Flur 8, Gemarkung Sandstedt, zur Größe von 1,3940 ha vom Kläger nicht mehr bewirtschaftet wurde, änderte das Amt für Agrarstruktur Bremerhaven mit bestandskräftigem Bescheid vom 2. September 1998 den Bewilligungsbescheid vom 23. November 1995 in der Fassung des Ergänzungsbescheides vom 25. April 1997 hinsichtlich der förderfähigen Grünlandfläche auf 66,60 ha für 1995 bis 1996 und ab 1997 auf 66,6034 ha ab. Dies entspreche einer jährlichen Zuwendung in Höhe von 13.320 DM für 1995 bis 1996 und 13.320,68 DM ab 1997. Die Nachbewilligungsfläche im Bescheid vom 29. Dezember 1997 mit 11,1054 ha bleibe unverändert. Zugleich forderte das Amt für Agrarstruktur die in den Jahren 1995 bis 1997 entstandene Überzahlung in Höhe von 560 DM zurück.
Mit Schreiben vom 14. Oktober 1998 teilte das Amt für Agrarstruktur Bremerhaven dem Kläger mit, dass sich unter Berücksichtigung der vom Kläger im Wirtschaftsjahr 1995/96 gehaltenen rauhfutterfressenden Großvieheinheiten (RGV) in Höhe von 123,45 RGV und von 129,30 RGV im Wirtschaftsjahr 1996/97 bei einer Hauptfutterfläche (HFF) von 77,4539 ha im Wirtschaftsjahr 1995/96 und von 90,0792 ha im Wirtschaftsjahr 1995/96 ein durchschnittlicher Viehbestand von 1,59 RGV/ha HFF und für das Wirtschaftsjahr 1996/971 ein durchschnittlicher Viehbestand von 1,44 RGV/ha HFF ergebe.
Der Kläger legte daraufhin Unterlagen aus seinem Bestandsverzeichnis vor, aus denen sich 97,066 GVE für das Bewilligungsjahr 1995/96 sowie 101,238 GVE für das Bewilligungsjahr 1996/97 ergaben. Bezogen auf die jeweilige Hauptfutterfläche errechnete das Amt für Agrarstruktur für das Bewilligungsjahr 1995/96 einen durchschnittlichen Viehbestand von 1,2532 RGV/ha HFF und für das Bewilligungsjahr 1996/97 einen durchschnittlichen Viehbestand In Höhe von 1,1238 RGV/ha HFF.
Am 22. September 2000 führten zwei Mitarbeiter des Amtes für Agrarstruktur Bremerhaven auf dem klägerischen Betrieb eine Vor - Ort - Kontrolle im Rahmen der Maßnahme Sonderprämie für männliche Rinder durch. Dabei stellten die Prüfer fest, dass auf dem klägerischen Betrieb 217 Rinder tatsächlich vorhanden waren. Ferner hielten sie in dem Prüfungsprotokoll fest, dass sich die Anzahl der Rinder, die nach den Eintragungen im Bestandsregister im Bestand vorhanden sein müssten, auf 217 Rinder belaufe. Die Anzahl der gemäß Datenbankauszug gemeldeten Tiere betrage ebenfalls 217 Tiere. Der Prüfbericht zur Vor - Ort - Kontrolle wurde von der Mutter des Klägers unterzeichnet.
Im September 2000 wurden dem Kläger von dem VIT eine Bestandsübersicht mit Stichtag 10. August 2000 sowie ein Kontrollauszug für Bewegungsmeldungen mit Korrekturbogen zugeschickt, der am 27. September 2000 beim VIT einging.
Im Februar 2001 nahm der Kläger erstmals selbst Meldungen in der HI-Tierdatenbank direkt online vor.
Mit Bescheid vom 19. April 2001 änderte das Amt für Agrarstruktur Bremerhaven bedingt durch einen Flächenabgang im Jahr 2000 in Höhe von 2,8814 ha den Bewilligungsbescheid des Nachfolgeantrages vom 29. Dezember 1997 auf eine förderfähige Grünlandfläche zur Größe von 8,2240 ha ab, was einer jährlichen Zuwendung In Höhe von 1.644,80 DM entsprach. Zugleich forderte das Amt für Agrarstruktur die für die Jahre 1997 und 1999 entstandene Überzahlung in Höhe von 1.176,35 DM zuzüglich Zinsen zurück.
Mit Schreiben vom 21. August 2001 wies das Amt für Agrarstruktur Bremerhaven den Kläger darauf hin, dass sich nach dem Viehverzeichnis vom 16. März 2001 für das Wirtschaftsjahr 1999/2000 für den Kläger ein Viehbestand von 165,7 RGV ergebe, woraus sich bei einer Hauptfutterfläche (HFF) von 94,8548 ha für das Wirtschaftsjahr 1999/2000 ein durchschnittlicher Viehbestand von 1,7469 RGV/ha HFF errechne. Es werde Gelegenheit gegeben, anhand geeigneter Unterlagen nachzuweisen, dass der Tierbestand im Durchschnitt des Bewilligungsjahres 1999/2000 unter 1,4 RGV/ha HFF gelegen habe.
Daraufhin reichte die Mutter des Klägers am 4. September 2001 einen vorläufigen Natural- und Viehbericht vom 31. August 2001 bezogen auf den Zeitraum vom 1. Juli 1999 bis 30. Juni 2000 beim Amt für Agrarstruktur ein. Nach Auswertung dieses Viehberichtes glich das Amt für Agrarstruktur diese Zahlen am 7. September 2001 mit den Daten aus der HIT - Datenbank ab. Aus den Daten der HIT - Datenbank errechnete das Amt für Agrarstruktur einen durchschnittlichen Viehbestand zur Größe von 1,60 RGV/ha HFF (151,775 RGVE bezogen auf 94,8548 ha HFF).
Daraufhin gab das Amt für Agrarstruktur dem Kläger mit Schreiben vom 7. September 2001 erneut Gelegenheit, anhand geeigneter Unterlagen nachzuweisen, dass der Tierbestand im Durchschnitt des Bewilligungsjahres 1999/2000 unter 1,4 RGV/ha HFF gelegen habe, denn nach dem Viehbericht belaufe sich der durchschnittliche Viehbesatz zwar auf 1,1678 RGV/ha HFF, aber dieser weiche erheblich von den Daten der HIT - Datenbank ab.
Nach einem persönlichen Gespräch mit dem Kläger am 19. November 2001 ergab eine erneute Abfrage vom selben Tag bei der HIT - Datenbank, dass der durchschnittliche Viehbestand im Bewilligungsjahr 1999/2000 1,46 RGV/ha HFF (138,68 RGVE bezogen auf 94,8548 RGV/ha HFF) betrug. Der Ausdruck vom 19. November 2001 wies für das Bezugsdatum 22. September 2000 191 Tiere aus. Ein weiterer Abgleich ergab, dass 181 Tiere korrekt in der Datenbank verzeichnet waren. Von den übrigen Tieren, die am 22. September 2000 tatsächlich in der Datenbank verzeichnet waren, waren 20 Tiere tot, verkauft oder geschlachtet und weitere 27 Tiere an den auf derselben Hofstelle befindlichen Betrieb des Bruders des Klägers abgegeben worden. Alle Bestandsveränderungen in der Datenbank wurden am 14. November 2001 online vorgenommen.
Am 20. November 2001 wurden sieben Tiere für den Zeitraum vom 1. November 1999 bis zum 1. Dezember 2000 auf den Bruder des Klägers umgemeldet. Für zwei andere Tiere wurden die Datenbankmeldungen vom 14. November 2001 korrigiert, weil als Datum für die Rückübertragung der 8. Januar 2000 statt des 8. Januar 2001 eingegeben worden war.
Daraufhin widerrief das Amt für Agrarstruktur mit Bescheid vom 26. November 2001 den Bewilligungsbescheid vom 23. November 1995 ergänzt durch den Bescheid vom 25. April 1997 und den Bewilligungsbescheid vom 29. Dezember 1997 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 2. September 1998 und vom 19. April 2001 und forderte für die Jahre 1995 bis 2000 einen Betrag in Höhe von insgesamt 71.677,16 DM (36.747,95 EUR) zuzüglich Zinsen in Höhe von 17.301,58 DM zurück. Der Kläger habe die Auflage, auf dem gesamten Betrieb eine Bewirtschaftung mit höchstens 1,4 RGV/ha HFF einzuhalten, nicht erfüllt. Es sei davon auszugehen, dass die Tiere, die er nachträglich abgemeldet habe, seinen Betrieb nie verlassen hätten. Auf Vertrauensschutz könne der Kläger sich nicht berufen, da er den Bewilligungsbescheid durch Angaben erwirkt habe, die in wesentlicher Beziehung unrichtig gewesen seien.
Ebenfalls unter dem 26. November 2001 erließ das Amt für Agrarstruktur einen Kostenfestsetzungsbescheid in Höhe von 2.502,20 DM.
Gegen beide Bescheide legte der Kläger am 29. November 2001 und 6. Dezember 2001 jeweils Widerspruch ein. Zur Begründung legte er Unterlagen der Niedersächsischen Tierseuchenkasse über die vom Kläger im Jahr 2000 gemeldeten Tierzahlen vor. Weiter führte er aus, dass er in dem Zeitraum zwischen dem 1. Dezember 1999 und dem 1. November 2000 nachweisbar durchschnittlich nicht mehr als 1,31 RGV/ha HFF aufzuweisen gehabt habe, was bei einer gemeldeten Futterfläche von 94,8548 ha eindeutig unterhalb der zulässigen Viehbesatzobergrenze von 1,4 RGV/ha HFF gelegen habe. Das Ergebnis der Vor - Ort - Kontrolle vom 22. September 2000 spreche nicht gegen seine Angaben, da er, wenn er bei der Kontrolle anwesend gewesen wäre, den Kontrolleuren sofort hätte mitteilen können, dass einige der von diesen erfassten Tiere zum Betrieb seines Bruders gehörten. Die Vor - Ort - Kontrolle sei nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden. Die Qualifikation sowie die Erfahrungen und Kenntnisse der Prüfer würden angezweifelt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 5. März 2003 wies die Bezirksregierung Lüneburg die Widersprüche des Klägers zurück. Der Kläger habe nicht nachweisen können, dass er die zulässige Viehbesatzobergrenze von 1,4 RGV/ha HFF im Wirtschaftsjahr 1999/2000 eingehalten habe. Es bleibe festzustellen, dass der Kläger seine Tierdaten nach Bekannt werden der Überschreitung der Viehbesatzobergrenze absichtlich nach unten korrigiert habe, um dem Widerruf der Bewilligungen nach dem Basisprogramm zu entgehen. Der Widerruf des Bewilligungsbescheides, und zwar auch mit Wirkung für die Vergangenheit, sei auch unter dem Gesichtspunkt des § 49 VwVfG eingeräumten Ermessens unter Abwägung der privaten Interessen des Klägers mit dem öffentlichen Interesse aus Gründen der Gleichbehandlung aller Antragsteller und wegen der Knappheit der Haushaltsmittel rechtmäßig.
Dagegen hat der Kläger mit einem am 7. April 2003 bei Gericht eingegangenen Schriftsatzklage erhoben, mit der er geltend macht, dass zahlreiche schriftliche Meldungen bei dem VIT offensichtlich nicht oder nicht richtig verwertet worden seien. Dort habe es in den Anfangsjahren erhebliche Probleme mit der Registrierung der Daten und vor allem der richtigen Zuordnung der Daten gegeben. Beispielsweise seien an seinen Bruder mit dem gleichen Datum unter zwei verschiedenen Registriernummern jeweils Aufforderungen zur Bestandsmeldung der im Bestand befindlichen Rinder geschickt worden. Wenn derartig gleiche Schreiben unter zwei verschiedenen Registriernummern verschickt würden, sei es nicht verwunderlich, dass Meldungen nicht ordnungsgemäß weiter bearbeitet würden. Mit der Datenbank habe es fortlaufend Probleme gegeben. Per Fax gemeldete Bestandsmeldungen seien wie Rinderbegleitpässe oft nicht angekommen. Als er habe feststellen müssen, dass Meldungen nicht verarbeitet bzw. nicht angekommen seien und deshalb die Registrierung in der VIT Datenbank überhaupt nicht stimmen konnte, habe er sich am 14. November 2001 einen Internetanschluss zugelegt, um in Zukunft die Meldungen online durchführen zu können und um damit die Fehlerquote zu reduzieren. Die VIT - Datenbank biete keinerlei Gewähr der Richtigkeit, da diese auch lediglich die Daten verarbeiten könnte, die von den Halter gemeldet würden. Insofern biete der Ausdruck der VIT - Datenbank keine größere Richtigkeitsgewähr als der Natural- und Viehbericht für den Zeitraum vom 1. Juli 1999 bis 30. Juni 2000. Dieser Bericht, der eindeutig ausweise, dass der Kläger die erlaubten Rindergroßvieheinheiten nicht überschritten habe, gebe die tatsächlich vorhandene Zahl an Vieh wieder. Er habe seiner Erinnerung nach auch einen handgeschriebenen Natural- und Viehbericht im Original beim Amt für Agrarstruktur abgegeben. In der Akte sei dieser Bericht jedoch offensichtlich nicht mehr vorhanden. Durch die Viehberichte habe er seinen Tierbestand nachgewiesen.
Aus den von ihm abgegebenen zahlreichen Rinderbegleitpässen ergebe sich eindeutig, dass die Rinder ordnungsgemäß verkauft worden seien und nicht mehr im Bestand vorhanden gewesen seien. Aus den eingereichten Unterlagen könne die Beklagte eindeutig entnehmen, dass weniger Rinder auf dem Betrieb des Klägers vorhanden gewesen seien, als bei der Vor-Ort-Kontrolle angenommen worden sei. Die Differenz lasse sich problemlos dadurch erklären, dass bei der Vor - Ort - Kontrolle nicht nur Tiere des Klägers, sondern auch die auf benachbarten Weiden seines Bruders befindlichen Tiere erfasst worden seien. Die Vorortkontrolle hätte nur mit dem verantwortlichen Betriebsinhaber bzw. Landwirt gemacht werden dürfen.
Zum weiteren Nachweis dafür, dass er die zulässige Viehbesatzobergrenze nicht überschritten habe, habe er die Bestätigung der Tierseuchenkasse vom 31. August 2001 vorgelegt. In dieser Bestätigung sei für das Jahr 1999 eine Zahl von 192 Rindern und für das Jahr 2000 eine Anzahl von 185 Rindern festgehalten. Der Kläger sei in keinem Fall bereit, gegenüber der Tierseuchenkasse einen geringeren Rinderbestand als tatsächlich vorhandenen anzugeben, da er dann im Fall einer Tierseuche einen erheblichen Schaden erleiden würde.
Auch aus den diversen Ausdrucken zu den jeweiligen Einzeltierverläufen ergebe sich eindeutig, dass hier korrekte Ab- und Zugänge vermerkt waren. Diese Ab- und Zugänge, die Anfang 2000 stattgefunden hätten, bezögen sich auf die hier streitgegenständlichen Rinder. Insbesondere sei festzustellen, dass die Abgänge aus dem Betrieb des Klägers ordnungsgemäß mit der Betriebsnummer gemeldet und die Zugänge ebenfalls ordnungsgemäß jeweils am gleichen Tag auf dem Betrieb des Bruders des Klägers gemeldet worden seien. Dass dieser Wechsel der Rinder auf Grund heute nicht mehr nachvollziehbarer Fehler nicht sofort in der VIT - Datenbank eingetragen worden sei, belege noch lange nicht, dass der Kläger hier vorsätzlich falsche Angaben gemacht habe.
Sein Bruder habe bereits im Jahr 1997 einen Rinderviehstall von ihm gepachtet.
Die von seinem Bruder gepachteten Flächen seien teilweise von den Flächen des Klägers umschlossen. Bei der nicht ordnungsgemäß vorgenommenen Vor - Ort - Kontrolle hätten die Prüfer auf die Schnelle einfach sämtliche Kühe, die sich im Umfeld des Betriebes des Klägers gefunden hätten, ohne Zuordnung der Weiden aufgenommen und dann, da einige Zahlen übereinstimmten, in Rekordzeit die Prüfung beendet. Richtig sei, dass er tatsächlich acht Kälber auf dem falschen Betrieb angemeldet habe. Diese Kälber hätten tatsächlich bei seinem Bruder gemeldet werden müssen. Dieser Fehler habe sich in erster Linie dadurch gegeben, dass er beabsichtigt habe, diese acht geborenen Kälber von seinem Bruder zurück zu kaufen, da er diese als Zuchttiere verwenden wollte.
Die Schlussfolgerungen, die der Beklagte ziehe, seien zum Teil nicht schlüssig und deutlich davon geprägt, dass offensichtlich das Vorurteil bestehe, dass sämtliche Landwirte nur versuchten, das Amt für Agrarstruktur zu betrügen. Er habe sich an die Richtlinien des Förderprogramms gehalten.
Es sei festzuhalten, dass die Bestandslisten bei dem VIT nicht immer dem tatsächlichen Bestand entsprochen hätten. Dieser sei erst nachträglich auf Grund der Korrekturmeldungen des Klägers korrigiert worden. Die Beklagte habe jedoch nicht die besondere Situation der vorgetragenen Nichtverarbeitung diverser Meldungen bei dem VIT und die besondere Situation der zwei Betriebe auf einem Gelände berücksichtigt.
Vorsorglich werde die Einrede der Entreicherung erhoben, da sämtliche Zuwendungen bereits verbraucht seien. Höchstvorsorglich werde angesichts der Adressatenproblematik bezüglich des ersten Bescheides von 1995 darauf hingewiesen, dass hier Verjährung eingetreten sein dürfte.
Der Kläger beantragt,
die Bescheide des Amtes für Agrarstruktur Bremerhaven vom 26. November 2001 und den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Lüneburg vom 5. März 2003 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen
Sie ist der Auffassung, dass der Kläger keineswegs alle Unstimmigkeiten habe erklären und ausräumen können. Der Vorwurf, die Vor - Ort - Kontrolle sei nachlässig durchgeführt worden, sei bereits mit Anhörungsschreiben vom 29. November 2002 widerlegt worden. Insgesamt seien von dem Kläger 35 Rinder nachträglich abgemeldet worden, um die Einhaltung der Viehbesatzobergrenze vorzutäuschen. Tatsächlich hätten die Tiere den Betrieb des Klägers nicht verlassen, was durch die Feststellungen im Rahmen der örtlichen Kontrolle am 22. September 2000 nachgewiesen worden sei. Es gebe auch keinen Grund, warum der Bruder des Klägers 35 Tiere in Pension genommen haben sollte. Bei einem Großteil dieser Tiere handele es sich um Milchkühe, obwohl der Bruder des Klägers über keine eigene Milchreferenzmenge verfüge. Auch hinsichtlich der vorhandenen Hauptfutterfläche des Bruders zur Größe von 11,9703 ha sei die Übernahme von 35 Tieren unwahrscheinlich. Dies hätte in der Weideperiode 2000 zu einem durchschnittlichen Viehbesatz von circa 4,5 RGV/ha HFF geführt, wobei die acht geborenen Kälber, die sich auf dem Betrieb des Klägers befunden haben sollen, nicht berücksichtigt wurden.
Es sei weiter davon auszugehen, dass der Kläger absichtlich falsche Angaben gemacht habe, um die Einhaltung der Viehbesatzobergrenze vorzutäuschen.
Nach den Angaben in der Datenbank handele es sich bei sieben der acht geborenen Kälber um Bullen, die im Alter von unter zwei Jahren geschlachtet worden seien. Vor diesem Hintergrund gehe man weiter davon aus, dass die fraglichen Kälber auf dem Hof des Klägers geboren und folgerichtig auch dort angemeldet worden seien.
Wegen des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze, wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Amtes für Agrarstruktur Bremerhaven und der Bezirksregierung Lüneburg Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat teilweise Erfolg.
Die Bescheide des Amtes für Agrarstruktur Bremerhaven vom 26. November 2001 sowie der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Lüneburg vom 5. März 2003 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten, soweit darin eine Rückforderung von mehr als 45.037,16 DM (23. 027,13 EUR) einschließlich der auf diesen Betrag ab dem 4. Dezember 1996 angefallenen Zinsen festgesetzt wird.
Als Rechtsgrundlage für eine (Teil-) Aufhebung des Zuwendungsbescheids vom 23. November 1995 ergänzt durch den Bescheid vom 25. April 1997 und den Bewilligungsbescheid vom 29. Dezember 1997 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 2. September 1998 und vom 19. April 2001 kommt im vorliegenden Fall § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes - VwVfG - (i.V.m. § 1 Nds. VwVfG) in Betracht und entgegen der Begründung des Widerspruchsbescheides nicht § 10 Abs. 2 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen (MOG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 20. September 1995 (BGBl. I S. 1146), geändert durch das Gesetz vom 2. Mai 1996 (BGBl. I S. 656). Nach der Rspr. des Bundesverwaltungsgerichts ist das MOG bei Zuwendungen, die auf der Grundlage der VO (EWG) Nr. 2078/92 gewährt werden, nicht einschlägig, da das MOG sich nur auf erzeugnis- und produktbezogene Regelungen beziehe, nicht aber auf produktionsverfahrensbezogene Regelungen wie bei der VO (EWG) Nr. 2078/92, die allein das Produktionsverfahren betreffen (BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2003 - BVerwG 3 C 22.02 - NVwZ-RR 2004, 413 [BVerwG 10.12.2003 - 3 C 22/02]-416). Die Kammer folgt nunmehr dieser Rspr..
Nach § 1 Nds. VwVfG i.V.m. § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwVfG kann ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine Geldleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt, auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
Gem. II B 1.1 der Richtlinien war die Förderungsfähigkeit insgesamt nur bei Einhaltung einer Grenze von höchstens 1,4 rauhfutterfressenden Großvieheinheiten (RGV) je Hektar Hauptfutterfläche gegeben. Nach II B 2.1 der Richtlinien war der Kläger verpflichtet, auf dem gesamten Betrieb eine Bewirtschaftung mit höchstens 1,4 RGV/ha Hauptfutterfläche einzuhalten.
Diese Höchstgrenze hat der Kläger überschritten. Dabei obliegt es dem Kläger, den Nachweis zu führen, dass er während des gesamten Verpflichtungszeitraums die Viehbesatzobergrenze von 1,4 RGV/ha HFF eingehalten hat.
Im vorliegenden Fall hat der Kläger die Viehbesatzobergrenze vor Ablauf des Verpflichtungszeitraums Ende November 2000 im Wirtschaftsjahr 1999/2000 nicht eingehalten.
Bei der im Rahmen der Bewilligung der Sonderprämie für männliche Rinder durchgeführten Vor - Ort - Kontrolle am 22. September 2000 stellten die Prüfer fest, dass sich in dem Betrieb des Klägers tatsächlich 217 Rinder befanden. In dem Prüfungsprotokoll hielten die Prüfer fest, dass auch nach den Eintragungen im Bestandsregister 217 Rinder im Betrieb des Klägers hätten vorhanden sein müssen.
Die von dem Kläger gegen die Durchführung der Vor - Ort - Kontrolle erhobenen Einwendungen können demgegenüber nicht überzeugen. Dass die Prüfer versehentlich Tiere des Bruders des Klägers miterfasst haben sollen, hält das Gericht bereits deshalb für unglaubhaft, weil der Kläger in seinem Antrag auf Agrarförderung für das Bezugsjahr 1999/2000 vom 16. März 2001 selbst Rinder in einer Größenordnung von 232 angegeben hat.
Dem vorläufigen Vieh- und Naturalbericht vom 31. August 2001 wird demgegenüber keine durchschlagende Aussagekraft beigemessen, weil er bereits zu einem Zeitpunkt erstellt worden ist, nachdem der Kläger das Anhörungsschreiben vom 21. August 2001 erhalten hatte, in dem das Amt für Agrarstruktur die Überschreitung der Viehbesatzobergrenze angesprochen hatte.
Ganz maßgeblich für eine Zuordnung von Rindern, die angeblich dem Betrieb des Bruders des Klägers zuzurechnen gewesen wären, zum klägerischen Betrieb spricht, dass er die angeblich zwischen November 1999 und Februar 2000 an seinen Bruder verkauften 11 Rinder offensichtlich weder sofort in seinem Bestandsverzeichnis als Abgänge vermerkt hat noch diese Abgänge in der VIT Datenbank hat vermerken lassen. Entgegen der Einlassung des Klägers hat er bereits im Februar 2001 Meldungen direkt online an die HI-Tierdatenbank abgegeben und konnte somit bereits vor dem 14. November 2001 selbst auf das Bestandsverzeichnis in der HI-Tierdatenbank zugreifen. Der Kläger war also nicht darauf angewiesen, dass der VIT seine Meldungen ordnungsgemäß umsetzt.
Auch der Umstand, dass der Kläger seinen Tierbestand erst am 14. November 2001 in der HI - Tierdatenbank korrigiert hat, spricht als gewichtiges Indiz dafür, dass nachträglich versucht werden sollte, den Tierbestand soweit zu korrigieren, dass eine Einhaltung der Viehbesatzobergrenze möglich war. Augenscheinlich sollte das Treffen am 19. November 2001 beim Amt für Agrarstruktur dazu dienen, zu belegen, dass die Viehbesatzobergrenze eingehalten worden ist.
Bei einer Überprüfung des Datenbestandes unter dem 19. November 2001 stellte sich jedoch heraus, dass die Viehbesatzobergrenze mit 1,4628 RGV/ha HHF vom klägerischen Betrieb bezogen auf den Zeitraum Dezember 1999 bis November 2000 überschritten wurde. Wenn die Abgänge von Tieren in den Betrieb seines Bruders vom November 1999 bis Februar 2000 seinerzeit erfolgt und dementsprechend betriebsinterne Aufzeichnungen vorhanden gewesen wären, hätte es dem Kläger ohne weiteres möglich sein müssen, am 14. November 2001 alle erfolgten Übergänge nachträglich korrekt zu erfassen.
Von daher ist es nicht verständlich, warum der Kläger am 20. November 2001 weitere sieben Tiere für den Zeitraum vom 1. November 1999 bis zum 1. Dezember 2000 auf den Betrieb seines Bruders umgemeldet hat. Diese Vorgehensweise lässt allein den Schluss zu, dass der Kläger offensichtlich bis zum 14. November 2001 nicht wusste, wie viele Tiere insgesamt zeitweise in den Betrieb seines Bruders übergegangen sein sollen.
Auch der Umstand, dass der Kläger die Geburt von acht Kälbern auf seinem Betrieb vermerkt hat, deren Mütter sich aber nach Aussage des Klägers im Betrieb des Bruders befunden haben sollen, spricht deutlich dafür, dass die Muttertiere den klägerischen Betrieb tatsächlich nicht verlassen haben.
Trotz dieser Indizien, die in ihrer Gesamtschau gegen die Argumentation des Klägers sprechen, dass der Abgang der im Betrieb seines Bruders befindlichen Rinder nicht ordnungsgemäß von dem VIT erfasst worden sei und die Prüfer bei der Vor - Ort - Kontrolle irrtümlich Rinder seines Bruders mitgezählt hätten, ist der Kläger der mehrfachen Aufforderung des Amtes für Agrarstruktur z.B. am 19. November 2001, ein Bestandsregister vorzulegen, nicht nachgekommen, obwohl ein entsprechendes Bestandsregister ausweislich des Prüfungsberichts der Vor - Ort - Kontrolle im klägerischen Betrieb geführt wird.
Insgesamt bleibt damit festzuhalten, dass der Kläger die Viehbesatzobergrenze in Höhe von 1,4 RGV/ha HFF als Auflage im Verpflichtungszeitraum nicht - wie erforderlich - durchgängig eingehalten hat.
Von der Widerrufsmöglichkeit des § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwVfG wurde ferner fehlerfrei Gebrauch gemacht. Namentlich lässt sich kein Ermessensfehler feststellen.
Auf die Ausübung des in § 49 Abs. 3 Satz 1 VwVfG eingeräumten Ermessens konnte hier nicht verzichtet werden. Zwar zwingen die haushaltsrechtlichen Gründe der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit bei Vorliegen von Widerrufsgründen im Regelfall zum Widerruf einer Subvention, sofern nicht außergewöhnliche Umstände des Einzelfalles eine andere Entscheidung möglich erscheinen lassen; fehlt es an derartigen Umständen, so bedarf es keiner besonderen Ermessenserwägungen (BVerwG, Urteil vom 16. Juni 1997 - BVerwG 3 C 22.96 - BVerwGE 105, 55 <57 f.>[BVerwG 16.06.1997 - 3 C 22/96]; Urteil vom 26. Juni 2002 - BVerwG 8 C 30.01 - Buchholz 316 § 49 a VwVfG Nr. 2 <S. 6>). In Fällen der vorliegenden Art ist jedoch zu bedenken, dass ein Widerruf auch länger zurückliegende Zeiträume erfassen und damit entsprechend hohe Rückzahlungspflichten auslösen kann. Dies wirft die Frage auf, ob der Widerruf aus Gründen der Verhältnismäßigkeit - namentlich bei Pflichtverletzungen von geringerem Gewicht oder um eine Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz des Landwirts zu vermeiden - im Einzelfall auf bestimmte Zeiträume oder in anderer Weise zu beschränken ist. Das gilt erst recht, wenn dem Zuwendungsempfänger der Einwand der Entreicherung verwehrt ist. Eine derartige Sachlage bietet vom Regelfall eines Subventionswiderrufs abweichende Umstände, die eine andere Entscheidung als den vollständigen - rückwirkenden - Widerruf der ergangenen Zuwendungsbescheide als möglich und gegebenenfalls sogar als geboten erscheinen lassen können (BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2003 - 3 C 22.02 - NVwZ-RR 2004, 413 [BVerwG 10.12.2003 - 3 C 22/02]-416).
Unter Beachtung dieser Vorgaben kann nicht festgestellt werden, dass die Ermessensausübung im Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Lüneburg vom 5. März 2003 im vorliegenden Fall zu einem unverhältnismäßigen Ergebnis führt.
Auch die festgesetzte Rückforderung ist bis auf die in den Jahren 1995 und 1996 ausgezahlten Zuwendungen an den Vater des Klägers rechtmäßig.
Nach § 49 a Abs. 1 Satz 1 VwVfG sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit - wie hier - widerrufen worden ist.
Einer Rückforderung der im Jahr 1995 ausgezahlten Zuwendungen steht Ziffer 4 der im Ergänzungsbescheid vom 25. April 1997 zum Bestandteil des Bewilligungsbescheids erhobenen Sanktionsvorschriften entgegen. Danach werden Rückforderungsansprüche nach Ablauf von 5 Jahren ab der Auszahlung nur dann geltend gemacht, wenn die Gründe für die Rückforderung der Bewilligungsbehörde innerhalb des Verpflichtungszeitraums bekannt geworden sind und die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger grob fahrlässig oder vorsätzlich gegen die Bewilligungsbedingungen verstoßen hat.
Entgegen der Auffassung der Beklagten beginnt die Frist von fünf Jahren nicht erst ab der letzten Auszahlung, sondern bereits mit der jeweiligen Auszahlung bezogen auf das jeweilige Auszahlungsjahr (VG Stade, Urteil vom 29. Januar 2004 - 6 A 1017/02 -).
Mithin ist für die Rückforderungsfrist von 5 Jahren maßgeblich auf das jeweilige Auszahlungsdatum abzustellen.
Bezogen auf die Auszahlung für das Jahr 1995 am 30. November 1995 erfolgte die erstmalige Geltendmachung der Rückforderung mit Bescheid vom 26. November 2001 erst nach Ablauf von fünf Jahren. Die weitere Voraussetzung für eine Rückforderung bezogen auf das Jahr 1995 nämlich, dass der Grund für die Rückforderung innerhalb des Verpflichtungszeitraums bekannt geworden ist, ist im vorliegenden Fall nicht gegeben. Ausweislich des Verwaltungsvorgangs zum Basisprogramm (vgl. das Anhörungsschreiben vom 21. August 2001) hat das Amt für Agrarstruktur frühestens mit Kenntnis des Viehverzeichnisses vom 16. März 2001 von einer möglichen Überschreitung der Viehbesatzobergrenze erfahren. Zu diesem Zeitpunkt war der Verpflichtungszeitraum für das Basisprogramm 1995 aber bereits abgelaufen. Der Verpflichtungszeitraum begann mit der Bekanntgabe des Bewilligungsbescheides vom 23. November 1995 und wäre somit wenige Tage nach dem 23. November 2000 abgelaufen.
Eine Rückforderung für das Jahr 1995 muss darüber hinaus aber auch deshalb ausscheiden, weil die Zuwendung für das Jahr 1995 noch an den Vater des Klägers ausgezahlt worden ist.
Der weiter geltend gemachten Rückforderung für das Jahr 1996 steht ebenso entgegen, dass die Zuwendungen für das Jahr 1996 am 4. Dezember 1996 tatsächlich an den Vater des Klägers ausgezahlt worden sind, denn der Kläger hat den gesamten Betrieb nach seiner Übernahmeerklärung erst am 1. Januar 1997 übernommen (vgl. VG Stade, Urteil vom 29. Januar 2004 - 6 A 1017/02 -).
Schließlich ist auch die Zinsforderung nur teilweise rechtmäßig. Soweit Zinsen für die zu Unrecht geforderte Rückzahlung der Zuwendungen für die Jahre 1995 und 1996 in Höhe von jeweils 13.320 DM geltend gemacht werden, sind die angefochtenen Bescheide rechtswidrig. Im Übrigen ist gegen die Festsetzung von Zinsen dem Grunde nach nichts einzuwenden.
Auch diese findet ihre Rechtsgrundlage allein im Landesrecht. § 14 Abs. 1 MOG ist - wie gezeigt - nicht einschlägig. Auf Art. 20 Abs. 1 VO (EG) Nr. 746/96 kann ebenfalls nicht zurückgegriffen werden. Diese Bestimmung - bzw. die Nachfolgeregelung in Art. 48 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1750/99 i.V.m. Art. 14 Abs. 1 VO (EG) Nr. 3887/92 - gilt nicht für die vorliegende Rückforderung, weil diese gemeinschaftsrechtlich als Sanktion anzusehen ist und daher Art. 20 Abs. 2 der genannten Verordnung (EG) Nr. 746/96 unterfällt (BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2003 - BVerwG 3 C 22.02 - NVwZ-RR 2004, 413 [BVerwG 10.12.2003 - 3 C 22/02]-416).
Nach § 1 Nds. VwVfG i.V.m. § 49 a Abs. 3 Satz 1 VwVfG ist der zu erstattende Betrag vom Eintritt der Unwirksamkeit des Verwaltungsakts an mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von daher ist die durch den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Lüneburg vom 5. März 2003 modifizierte Zinserhebung nicht zu beanstanden.
Der Kostenfestsetzungsbescheid des Amtes für Agrarstruktur vom 26. November 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. März 2003 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Rechtsgrundlage für die Erhebung der Verwaltungsgebühr sind die §§ 1 Abs. 1, 3 Abs. 1 des Nds. Verwaltungskostengesetzes - NVwKostG - vom 7. Mai 1962 (Nds. GVBl.) i.d.F. vom 17. Dezember 1997 (Nds. GVBl. S. 539) i.V.m. § 1 Abs. 1 der VO über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen und Leistungen (Allgemeine Gebührenordnung - AllGO -) vom 5. Juni 1997 (Nds. GVBl. S. 171) in der hier maßgeblichen - zum Zeitpunkt des Erlasses des Rückforderungsbescheides und des Kostenfestsetzungsbescheides im November 2001 geltenden - Fassung der Änderungsverordnung vom 24. Juli 2001 (Nds. GVBl. S. 6459). Nach Nr. 75 des Kostentarifs der Anlage 1 zu § 1 Abs. 1 AllGO (in der Fassung der Änderungsverordnung vom 4. April 2000, Nds. GVBl. S. 86,88) beträgt die Verwaltungsgebühr für die Rückforderung zu Unrecht gewährter Zuwendungen oder Geldleistungen 10 v.H. der Rückforderungssumme, jedoch mindestens 50,-- DM und höchstens 2.500,-- DM. Hier beläuft sich die Rückforderungssumme auf 45. 037,16 DM. Da 10 v. H. der Rückforderungssumme den Höchstbetrag von 2.500 DM übersteigen, ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass im vorliegenden Fall die Verwaltungsgebühr mit 2.500 DM angesetzt wurde.
Die Gebührenregelung in Nr. 75 des Kostentarifs zu § 1 AllGO steht mit höherrangigem Recht in Einklang. Gemäß § 3 Abs. 4 Satz 1 (i.V.m. Abs. 1 Satz 1) NVwKostG sind die gebührenpflichtigen Amtshandlungen und die Höhe der Gebühren in einer Allgemeinen Gebührenordnung zu bestimmen, die das Finanzministerium im Einvernehmen mit den jeweils zuständigen Ministerien erlässt. Die Gebühren sind gemäß § 3 Abs. 2 NVwKostG in den Gebührenordnungen so festzusetzen, dass ihr Aufkommen den auf die Amtshandlungen entfallenden durchschnittlichen Aufwand des Verwaltungszweiges, soweit er nicht durch Erstattung der Auslagen gedeckt ist, nicht übersteigt. Sie sind nach dem Maß des Verwaltungsaufwandes oder nach dem Wert des Gegenstandes der Amtshandlung zu bemessen. Es besteht kein hinreichender Anhalt dafür, dass die Bemessung der Verwaltungsgebühr für die Rückforderung zu Unrecht gewährter Zuwendungen oder Geldleistungen auf 10 v.H. der Rückforderungssumme, jedoch mindestens 50,-- DM und höchstens 2.500,-- DM, mit diesen gesetzlichen Vorgaben nicht in Einklang steht.
Die Gebührenschuld ist entstanden. Sie entsteht gemäß § 6 Abs. 1 NVwKostG mit der Beendigung der Amtshandlung, also mit dem Erlass des Bescheides vom 26. November 2001. Einer der Fälle, in denen nach der Anmerkung a zu Nr. 75 des Kostentarifs von einer Gebührenerhebung abzusehen ist, liegt nicht vor.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Gründe für eine Zulassung der Berufung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3, 4 i.V.m. § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO) liegen nicht vor. [...].
Streitwertbeschluss:
[D]er Streitwert wird gem. § 72 GKG n.F. i.V.m. § 13 Abs. 2 GKG a.F. auf 37.927,30 Euro festgesetzt.
Wermes
Reccius