Abschnitt 8 VV-ROG/NROG-Untersagung - Rechtsbehelfsbelehrung bei einer Untersagung
Bibliographie
- Titel
- Verwaltungsvorschriften zum ROG und zum NROG für die Untersagung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen (VV-ROG/NROG-Untersagung)
- Amtliche Abkürzung
- VV-ROG/NROG-Untersagung
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 23100
Gegen Untersagungen mit Außenwirkung (Verwaltungsakte) ist ohne Widerspruchsverfahren die Klage vor dem Verwaltungsgericht statthaft. Die Anfechtungsklage nach § 42 VwGO hat keine aufschiebende Wirkung (§ 12 Abs. 3 ROG). Die einmonatige Klagefrist gilt nur gegenüber demjenigen, dem der Bescheid mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung bekannt gegeben wurde. Ist die Belehrung unterblieben oder fehlerhaft, läuft gemäß § 58 Abs. 2 VwGO grundsätzlich die Jahresfrist für die Einlegung eines Rechtsbehelfs.
Soweit eine Untersagung einen Verwaltungsakt darstellt, ist der Bescheid mit einer Rechtsbehelfsbelehrung (§ 37 Abs. 6 VwVfG i. V. m. § 1 Abs. 1 NVwVfG) nach folgendem Muster zu versehen:
"Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage bei dem Verwaltungsgericht (einfügen: Bezeichnung des zuständigen Verwaltungsgerichts) in (einfügen: Sitz des zuständigen Verwaltungsgerichts) erhoben werden."
Im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes kann die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO gerichtlich beantragt werden.
Wird eine Untersagungsentscheidung gerichtlich überprüft, so umschließt die richterliche Prüfungskompetenz auch die Befassung mit dem normierten oder in Aufstellung befindlichen Ziel der Raumordnung (Inzidentkontrolle).
Bei Verfahrens- und Formfehlern ist der Verwaltungsakt formell rechtswidrig. Derartige Fehler können zwar in manchen Fällen nachträglich geheilt werden (§ 45 VwVfG); im Fall einer gerichtlichen Überprüfung führen sie jedoch im gerichtlichen Verfahren zur Kostenpflicht der Behörde.
Ergeht eine Untersagung im übertragenen Wirkungskreis oder behördenintern, ist - mangels Klagemöglichkeit der Fachbehörde gegen die Landesplanungsbehörde - keine Rechtsbehelfsbelehrung aufzunehmen.
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 9 Satz 1 des RdErl. vom 25. Juni 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 283)