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  • ab 01.01.2023 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 5 AufenthG/EMRKARdErl - Sonstiges, Verfahren

Bibliographie

Titel
Anwendung des § 25 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK)
Redaktionelle Abkürzung
AufenthG/EMRKARdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
26101

In geeigneten Konstellationen kann eine schriftliche Zusicherung gemäß § 38 Abs. 1 VwVfG i. V. m. § 1 NVwVfG, dass bei Erfüllung fehlender Voraussetzungen eine Titelerteilung erfolgen wird, oder der Abschluss von Integrationsvereinbarungen in Betracht gezogen wird. Eine Zusicherung kann insbesondere in Betracht kommen, wenn die Auslandsvertretung des Herkunftsstaates eine Zusicherung der Ausländerbehörde über eine Titelerteilung als Voraussetzung für die Ausstellung des Nationalpasses fordert. Die Zusicherung sollte unter der Maßgabe gegeben werden, dass sich die Sachlage zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht zu Ungunsten der Antragstellerin oder des Antragstellers verändert hat.

Ausländerinnen und Ausländern, deren Asylantrag nach § 30 Abs. 3 Nrn. 1 bis 6 AsylG als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden ist, darf gemäß § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG vor der Ausreise kein Aufenthaltstitel erteilt werden. Dies gilt gemäß § 10 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 AufenthG nicht bei Vorliegen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels. Dabei muss es sich jedoch um einen gebundenen Rechtsanspruch handeln, der sich unmittelbar aus dem Gesetz ergibt und dessen Voraussetzungen vollständig erfüllt sind. Ein Anspruch aufgrund einer Ermessensvorschrift genügt auch dann nicht, wenn das Ermessen im Einzelfall auf Null reduziert ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. 12. 2008, 1 C 37.07; BVerwG, Urteil vom 26. 5. 2020, 1 C 12.19). Hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge demnach einen Asylantrag gemäß § 30 Abs. 3 Nrn. 1 bis 6 AsylG als offensichtlich unbegründet abgelehnt, kommt für die Betroffenen die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Artikel 8 Abs. 1 EMRK nicht in Betracht (vgl. Bergmann/Dienelt/Dienelt, 13. Aufl. 2020, AufenthG § 10 Rn. 39 m. w. N.).

Zu beachten ist, dass die Regelung des § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG nicht auf Fälle anwendbar ist, in denen die auf § 30 Abs. 3 AsylVfG gestützten asylrechtlichen Bescheide am 1. 1. 2005 bereits bestandskräftig waren (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. 8. 2009, 1 C 30.08).

Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch Nummer 6 des RdErl. vom 1. Januar 2023 (Nds. MBl. S. 2)