Verwaltungsgericht Lüneburg
Urt. v. 08.09.2010, Az.: 5 A 65/10

Anfechtung und Rechtmäßigkeit einer Straßenumbenennung in Niedersachsen; Recht auf Beibehaltung eines bestimmten Straßennamens; Erfordernis der Begründung einer adressatenlosen Allgemeinverfügung; Belange der Anlieger in Form von Nachteilen tatsächlicher Art bei der Ausübung des Ermessens des Gemeinderates

Bibliographie

Gericht
VG Lüneburg
Datum
08.09.2010
Aktenzeichen
5 A 65/10
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2010, 35312
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGLUENE:2010:0908.5A65.10.0A

Verfahrensgegenstand

Umbenennung einer Straße

In der Verwaltungsrechtssache
...
hat das Verwaltungsgericht Lüneburg - 5. Kammer -
auf die mündliche Verhandlung vom 8. September 2010
durch
den Präsidenten des Verwaltungsgerichts von Alten,
die Richterin am Verwaltungsgericht Bendlin,
die Richterin am Verwaltungsgericht Dr. Thorn-Christoph sowie
die ehrenamtlichen Richter Dr. Hartmann und Hormes
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Kläger wohnen in der F. in G. und wenden sich mit ihrer Klage gegen die Umbenennung derselben in "H.".

2

Im Jahre 1937 wurde die Straße "I." in G. in "F." umbenannt. Nachdem die Beklagte im Jahre 2004 von der Rolle des J. als Reichskommissar in der ehemaligen Kolonie Deutsch-Ostafrika und dem Umstand, dass die Nationalsozialisten ihn zu einer Propagandafigur aufbauten, Kenntnis erlangt hatte, war die Umbenennung der F. bereits im Juni 2005 Gegenstand eines Ratsbeschlusses. Eine Umbenennung erfolgte mangels der erforderlichen Stimmmehrheit nicht.

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Im September 2008 brachte die Stadtratsfraktion der SPD auf Grund neuerer wissenschaftlicher Erkenntnisse erneut den Antrag ein, den Straßennamen in "H." zu ändern. Zur Begründung war u.a. angegeben, dass der Rat der Beklagten mit der Umbenennung deutlich von neonazistischen Tendenzen sowie von einer umstrittenen geschichtlichen Person abrücke, deren häufiger Gruß in der Frage bestanden habe "Haben Sie heute schon einen Neger getötet?" und der später den Nationalsozialisten als Vorbild dienlich gewesen sei.

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Im Zuge der Anhörung der Anwohner zur beabsichtigten Umbenennung wandten sich diese mehrheitlich gegen die Umbenennung im Wesentlichen mit dem Argument, dass die Änderung mit einem erheblichen, auch finanziellen Aufwand verbunden sei. Zudem sei der bereits im Jahre 2005 von der Mehrheit geäußerte Wunsch nach Beibehaltung des gegenwärtigen Namens zu respektieren, dem sich auch der Rat im Juni 2005 angeschlossen habe. Auch würden nur wenige mit dem Namen etwas Unrechtes verbinden und würden die damaligen Ereignisse heute kaum jemanden interessieren.

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Am 11. November 2008 beschlossen der Kultur- und der Bauausschuss in einer gemeinsamen Sitzung und am 13. November 2008 der Verwaltungsausschuss die F. in "H." umzubenennen.

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Am 20. November 2008 beschloss der Rat der Beklagten die Umbenennung der F. in "H.". Mit Allgemeinverfügung vom 17. März 2009, versehen mit einer Rechtsbehelfsbelehrung, wurde festgelegt, dass entsprechend des Ratsbeschlusses vom 20. November 2008 die F. in "H." umbenannt wird. Am 19. März 2009 wurde die Allgemeinverfügung durch Aushang öffentlich bekannt gemacht. Am 20. März 2009 wurde sie in der Böhme-Zeitung, dem gemeindlichen Bekanntmachungsorgan, veröffentlicht. Zudem wurden die Eigentümer schriftlich unter dem 18. März 2009 über den Ratsbeschluss vom 20. November 2008 informiert. In dem Schreiben heißt es u.a., dass die Interessen der Anlieger mit den Interessen der gesamten Stadt abgewogen worden seien und die Diskussionen weit über die Stadtgrenzen hinaus verfolgt worden seien. Bei seiner Entscheidung habe der Rat auch einen möglichen Imageschaden ausschließen wollen. Die Straßenumbenennung sollte am 1. Mai 2009 in Kraft treten.

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Die Kläger haben am 20. April 2009 Klage erhoben.

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Zur Begründung tragen sie vor, die Umbenennung der Straße sei aus formalen, sachlichen und rechtlichen Gründen rechtswidrig. Demokratische Rechte der Bürger seien nicht beachtet worden. Ein eventueller Imageschaden für die Zukunft sei nicht zu vermeiden, wenn nicht auch zugleich andere Straßen mit problematischen Straßennamen umbenannt würden. Es sei nicht zu erkennen, dass der Rat der Beklagten bei seiner Entscheidung sein Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt habe. Aus den Niederschriften der Beratungen in den kommunalpolitischen Gremien sei nicht zu erkennen, welche Gesichtspunkte diese in ihre Empfehlungen und Beschlussfassungen haben einfließen lassen. So sei nicht nachvollziehbar, inwieweit die von den Anliegern vorgebrachten Bedenken und der Umstand, dass sich 78 % der Anlieger gegen eine Umbenennung ausgesprochen hatten, in die Ermessensausübung eingeflossen seien. Es genüge bei einer zu treffenden Ermessenentscheidung nicht, in den Niederschriften lediglich Abstimmungsergebnisse zu dokumentieren. Die Begründung des Rates müsse zumindest in anderer Form festgehalten werden. Unzureichend sei auch, lediglich auf die Anträge der politischen Fraktionen im Rat, die zudem vor der Bürgerbefragung datierten, Bezug zu nehmen. Die Bekanntmachung der Allgemeinverfügung sei rechtsfehlerhaft. Die den Klägern mit Schreiben vom 18. März 2009 zugegangene Bekanntmachung genüge dem Begründungserfordernis eines Verwaltungsaktes nicht. Es werde nicht im Ansatz erwähnt, welche Gesichtspunkte oder Argumente letztlich ausschlaggebend für die Umbenennung der Straße gewesen seien. Insbesondere die Tatsache, dass eine breite Mehrheit der Anlieger gegen eine Umbenennung gewesen sei, habe erhöhte Begründungserfordernisse bei der Beklagten ausgelöst. Auch die öffentliche Bekanntmachung in der Böhme-Zeitung erfülle nicht die gesetzlichen Anforderungen. So fehle ein Hinweis auf die Möglichkeit der Einsichtnahme in den Verwaltungsakt einschließlich dessen Begründung.

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Die Kläger beantragen,

die Allgemeinverfügung der Beklagten vom 17. März 2009, bekanntgegeben in der Böhme-Zeitung vom 20. März 2009, aufzuheben.

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Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

11

Sie trägt vor, der Rat der Beklagten habe die Entscheidung zur Umbenennung in Ausübung der ihm übertragenen Kompetenz getroffen. Dem Ratsbeschluss sei eine ausführliche Abwägung vorausgegangen. Der Eigentümer eines Anliegergrundstücks habe keinen Rechtsanspruch darauf, dass die das Grundstück erschließende Gemeindestraße ihren Namen behalte. Der Rat der Beklagten habe das ihm eingeräumte Ermessen bei seiner Entscheidung fehlerfrei ausgeübt. Ihm sei bewusst gewesen, dass er zwischen dem politischen Ziel einerseits und den Interessen der Straßenanlieger andererseits zu entscheiden hatte. Die Aufrechterhaltung des Straßennamens "F." sei nach Auffassung der Ratsmehrheit wegen seines Namensgebers, dessen Wirken als Kolonialpolitiker in Ost-Afrika stark von Rassismus und Menschenverachtung geprägt gewesen sei, geeignet, das Ansehen der Beklagten in der politischen Öffentlichkeit zu schädigen. Dem Rat sei bei seiner Entscheidung bewusst gewesen, dass die Umbenennung der Straße für die Anlieger mit gewissen Unbequemlichkeiten verbunden sei. Er habe die Anlieger durch Bürgerversammlungen und schriftliche Befragungen in die Entscheidungsfindung einbezogen und die von ihnen geltend gemachten Aspekte berücksichtigt, letztlich aber das Ansehen der Beklagten gegenüber den den Anliegern entstehenden Unbequemlichkeiten als höherrangig bewertet. Hinsichtlich des gerügten Begründungsmangels werde die Vorschrift des §39 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG übersehen. Vorsorglich sei darauf hingewiesen, dass eine evtl. erforderliche, aber unterlassene Begründung nachgeholt oder ergänzt werden könne, was spätestens mit der Klageerwiderung geschehen sei. Auch Bekanntmachungsvorschriften seien nicht verletzt worden. Die Kläger übersehen, dass hier sowohl eine persönliche als auch eine öffentliche Bekanntmachung erfolgt sei. Ein Betroffener, dem der Verwaltungsakt persönlich wirksam bekannt gemacht worden sei, könne sich nicht darauf berufen, dass bei der öffentlichen Bekanntmachung Verfahrensfehler begangen worden sein sollen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

14

Die erhobene Klage ist als Anfechtungsklage gem. §42 Abs. 1 1. Alt. VwGO statthaft. Bei der im März 2009 öffentlich bekannt gemachten Verfügung vom 17. März 2009, mit der der Beschluss des Rates der Beklagten vom 20. November 2008 über die Umbenennung der F. in "H." umgesetzt worden ist, handelt es sich um einen adressatlosen sachbezogenen Verwaltungsakt in Form einer Allgemeinverfügung i.S.v. §1 Abs. 1 NVwVfG i.V.m. §35 Satz 2 2. Alt VwVfG (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29. Oktober 2007 - 15 B 1417/07 -, [...]; VGH München, Urteile vom 16. Mai 1995 - 8 B 94/2062 - und vom 2. März 2010 - 8 BV 08.3320 -, beide zitiert nach [...]), der mit der Anfechtungsklage angefochten werden kann.

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Die Klage ist unbegründet. Die Umbenennung der F. in "H." ist rechtmäßig, §113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Formelle Mängel in der Beschlussfassung oder Bekanntgabe der Allgemeinverfügung vom 17. März 2009 sind nicht ersichtlich. Ebenso ist die von dem Rat der Beklagten vorgenommene Ermessensentscheidung nicht zu beanstanden, §114 Satz 1 VwGO.

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Die vom Rat der Beklagten in seiner Sitzung am 20. November 2008 beschlossene Straßenumbenennung ist entgegen der Auffassung der Kläger nicht deshalb unwirksam, weil den Sitzungsniederschriften der kommunalen Gremien, der Allgemeinverfügung vom 17. März 2009 sowie der Bekanntmachung selbst keine Begründung entnommen werden kann, §1 Abs. 1 NVwVfG i.V.m. §39 Abs. 1 VwVfG. Denn nach §39 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG bedarf es einer Begründung nicht, wenn - wie hier - eine Allgemeinverfügung öffentlich bekannt gegeben wird. Die öffentliche Bekanntgabe der Allgemeinverfügung war, da adressatenlos, auch zulässig und ist ordnungsgemäß erfolgt, §41 Abs. 3 Satz 2 VwVfG. Eine besondere Form hierfür ist nicht vorgeschrieben. Nach §41 Abs. 4 Satz 1 VwVfG wird die öffentliche Bekanntgabe eines schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsaktes dadurch bewirkt, dass sein verfügender Teil ortsüblich bekannt gemacht wird. Das ist vorliegend geschehen. Die öffentliche Bekanntgabe der Allgemeinverfügung ist hier durch Aushang als auch durch Veröffentlichung in der Böhme-Zeitung unter der Rubrik "Amtliche Bekanntmachungen" erfolgt. Eines Hinweises nach §41 Abs. 4 Satz 2 VwVfG, wo der Verwaltungsakt und seine Begründung eingesehen werden können, bedurfte es im Hinblick auf die hier maßgebliche Vorschrift des §39 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG nicht.

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Rechtsgrundlage für die angefochtene Umbenennung ist §40 Abs. 1 Nr. 2 NGO. Danach beschließt der Rat ausschließlich über die Bestimmung des Namens, einer besonderen Bezeichnung, des Wappens, der Flagge und des Dienstsiegels der Gemeinde sowie die Benennung von Gemeindeteilen, von Straßen und Plätzen. Die erstmalige Namensgebung für eine Straße als auch deren Umbenennung stehen somit im Ermessen der Gemeinde, die bei dieser Aufgabe des eigenen Wirkungskreises einen weiten Gestaltungsspielraum hat. Dabei überprüfen die Verwaltungsgerichte nur, ob der Verwaltungsakt deswegen rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist (§114 Satz 1 VwGO). Hier sind Ermessensfehler bei der Entscheidung des Rates der Beklagten über die Umbenennung der F. in "H." nicht erkennbar.

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Da bei einer Straßenumbenennung auch Belange der Anlieger in Form von Nachteilen tatsächlicher Art berührt sein können, hat die Gemeinde die - adressenbezogenen - Interessen der Anwohner in ihre Erwägungen einzustellen. Dabei hat sie insbesondere das Interesse der Anwohner in Betracht zu ziehen, dass die Ordnungsfunktion des verliehenen Namens, d.h. das Auffinden der Wohnungen der Straßenanwohner, gewahrt ist und die Benennung nicht zu unzumutbaren, willkürlichen oder unverhältnismäßigen Belastungen der betroffenen Anwohner führt. Nicht dagegen haben die Anwohner ein darüber hinausgehendes Recht auf Beibehaltung eines bestimmten Straßennamens. Der Rat der Gemeinde ist vielmehr unter rechtlichen Gesichtspunkten frei, Straßennamen z.B. zu Ehren verdienter Bürger und Bürgerinnen und zur Pflege örtlicher Traditionen zu verleihen oder zu ändern, wobei sie in diesem Rahmen das Willkürverbot zu beachten hat (vgl. VG München, Urteil vom 11. Dezember 2007 - M 2 K 07.4074 -, [...]; BayVGH, Urteile vom 16. Mai 1995, a.a.O. und vom 2. März 2010, a.a.O.; auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29. Oktober 2007, a.a.O.). Ebenso wenig ist der Rat bei seiner Entscheidung an das Ergebnis einer Bürgerbefragung (vgl. §28 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 4 VwVfG) oder an eine frühere, entgegenstehende Ratsentscheidung gebunden oder hat sie von den Anwohnern vorgebrachte Belange in die Ermessenserwägungen einzustellen, die diesen nicht individuell zugeordnet werden können. Dies zu Grunde gelegt, sind Ermessensfehler nicht erkennbar.

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Der neue Straßenname ermöglicht die Identifizierung der Wohnanschrift der Kläger und entspricht damit der Ordnungsfunktion der Straßennamensgebung. Auch im Übrigen hat der Rat der Beklagten bei der Straßenumbenennung das im Rahmen einer Anwohnerbefragung vorgebrachte (adressenbezogene) Interesse der Anwohner an der Beibehaltung des bisherigen Namens in seine Erwägungen eingestellt und sachgerecht bewertet. Seine Annahme, die Änderung des Straßennamens sei für die Anwohner nicht mit unzumutbaren Kosten verbunden, ist nicht zu beanstanden. So sind die Kosten, die im Zusammenhang mit der Änderung der privaten oder geschäftlichen Anschriften entstehen, im Hinblick darauf, dass die Umbenennung - wie hier - nach über 70 Jahren seit der letzten Umbenennung erfolgt, nicht unverhältnismäßig. Das dies hier anders wäre, haben die Kläger nicht nachvollziehbar vorgetragen. Zudem hat die Beklagte die Anwohner in ihrem Schreiben vom 18. März 2009 darauf hingewiesen, dass in Härtefällen (Leistungsfälle nach den Vorschriften der Sozialgesetzbücher II und VII) ein Antrag auf Übernahme der Kosten gestellt werden könne, über den dann gesondert entschieden würde.

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Schließlich ist die Umbenennung der Straße nicht willkürlich erfolgt. Dem Beschluss lagen, wie sich insbesondere aus dem Antrag der Stadtratsfraktion der SPD und der zu Beginn der Ratssitzung vom Bürgermeister verlesenen Stellungnahme zur Umbenennung der F., aber auch aus den sonstigen Verwaltungsvorgängen und aus der in der Presse geführten Debatte ergibt, sachliche Erwägungen zu Grunde. So hat der Bürgermeister der Beklagten in seiner Stellungnahme darauf hingewiesen, dass die Stadt mit der Bennennung einer Straße nach einer heimischen oder überregional verdienten Person die Bewohner an diese dauerhaft erinnern und zugleich diese Person ehren möchte. Er hat an den Rat der Beklagten appelliert, dass dieser, nachdem nun bekannt sei, welche Persönlichkeit sich hinter dem Namen J. verbirgt und auf welcher Weise dieser Name auf ein Soltauer Straßenschild gelangt sei, nicht die Augen verschließe und so tue, also wüsste man nichts von der unrühmlichen Vergangenheit des Mannes. Er hat zudem auf die überregionale Aufmerksamkeit anderer Städte und der Presse als auch die Bedeutung von Bürgerbefragungen für ihn persönlich und den Rat verwiesen, aber auch deutlich gemacht, dass im Falle der F. der Rat der Beklagten über den Tellerrand der Anwohner hinausschauen und an das Wohl der ganzen Stadt denken müsse. Dies ist nicht zu beanstanden.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §167 VwGO i.V.m. §708 Nr. 11 ZPO.

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Gründe für die Zulassung der Berufung gem. §124 a Abs. 1 VwGO liegen nicht vor.

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Rechtsmittelbelehrung

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...

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.

von Alten
Bendlin Ri'inVG
Dr. Thorn-Christoph ist wegen Urlaubs verhindert zu unterschreiben von Alten