Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 08.04.2010, Az.: 5 ME 277/09
Schriftliche Niederlegung der wesentlichen Auswahlerwägungen zur Begründung einer Ablehnung eines Beförderungsbewerbers im Vergleich zur mündlichen Auskunft oder Akteneinsichtnahme; Heilung eines Verfahrensmangels durch Nachholung der erforderlichen Begründung eines Verwaltungsaktes bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens; Eingeschränkte richterliche Kontrolle hinsichtlich der Überprüfung der Einhaltung des Bewerbungsverfahrensanspruches aus Art. 33 Abs. 2 GG
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 08.04.2010
- Aktenzeichen
- 5 ME 277/09
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2010, 15016
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:2010:0408.5ME277.09.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Stade - 16.10.2009 - AZ: 3 B 1323/09
Rechtsgrundlagen
- Art. 19 Abs. 4 GG
- Art. 33 Abs. 2 GG
- § 9 BeamtStG
- § 1 Abs. 1 NdsVwVfG
- § 39 Abs. 1 VwVfG
- § 45 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG
- § 45 Abs. 2 VwVfG
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Dem Begründungserfordernis für die Ablehnung eines Beförderungsbewerbers ist nicht bereits dann Genüge getan, wenn dem abgelehnten Bewerber die Gründe für die Auswahlentscheidung durch mündliche Auskunft oder Einsichtnahme zugänglich gemacht werden. Die wesentlichen Auswahlerwägungen sind vielmehr zwingend schriftlich niederzulegen. Allerdings kann die Niederlegung der schriftlichen Gründe für die Auswahlentscheidung bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden.
- 2.
Dem Verwaltungsgericht steht es bei der Prüfung der Frage, ob im Falle der Verletzung eines Bewerbungsverfahrensanspruchs es sich nicht ausschließen lässt, dass der betroffene Bewerber bei einer erneuten Auswahlentscheidung ausgewählt werden wird, grundsätzlich nicht zu, eine auf den vermuteten Inhalt einer Beurteilung gestützte negative Prognose des Bewerbungserfolgs abzugeben.
- 3.
Im Hinblick auf die ihr zugrunde gelegte dienstliche Beurteilung kann eine Auswahlentscheidung nur dann als rechtswidrig angesehen werden, wenn sich bereits die zugrundeliegende dienstliche Beurteilung als rechtswidrig erweist.
Gründe
Der Antragsteller wendet sich mit seiner Beschwerde gegen den im Tenor genannten Beschluss des Verwaltungsgerichts, mit dem es seinen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit dem Ziel, der Antragsgegnerin zu untersagen, die Beigeladenen zu befördern und ihnen ihre Ernennungsurkunde auszuhändigen, bevor nicht über sein Beförderungsbegehren rechtskräftig entschieden worden ist, abgelehnt hat.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Die von dem Antragsteller mit seiner Beschwerde vorgetragenen Gründe, auf deren Prüfung der beschließende Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen die Abänderung des angefochtenen erstinstanzlichen Beschlusses nicht. Der Antragsteller hat auch im Beschwerdeverfahren unter Berücksichtigung seines Beschwerdevorbringens eine Verletzung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs nicht gemäß § 123 Abs. 3 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft machen können.
Eine Auswahlentscheidung ist allein auf der Grundlage der Bewertung der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung der Bewerber zu treffen (Art. 33 Abs. 2 GG, § 9 BeamtStG) und unterliegt nur einer eingeschränkten richterlichen Kontrolle dahingehend, ob die Verwaltung den anzuwendenden Rechtsbegriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften oder mit höherrangigem Recht vereinbare Richtlinien verstoßen hat (vgl.: BVerwG, Urt. v. 30.1.2003 - 2 A 1.02 -, Buchholz 232 § 8 BBG Nr. 5; Nds. OVG, Beschl. v. 26.8.2003 - 5 ME 162/03 -, NVwZ-RR 2004, 197; Beschl. v. 18.4.2007 - 5 ME 270/06 -, jeweils m.w.N.). Erweist sich anhand dieses Maßstabes die Auswahlentscheidung nach der im vorliegenden Verfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage als fehlerhaft und lässt sich nicht ausschließen, dass der Antragsteller bei einer erneuten Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin ausgewählt werden wird (siehe dazu BVerfG, Beschl. v. 24.9.2002 - 2 BvR 857/02 -, NVwZ 2003, 200 <201>; Nds. OVG, Beschl. v. 24.2.2010 - 5 ME 16/10 -), hat der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes Erfolg.
Von diesen Grundsätzen, die mit der Beschwerde nicht in Frage gestellt werden, ist das Verwaltungsgericht zutreffend ausgegangen.
Es hat allerdings verfahrensfehlerhaft unterlassen, dem Antragsteller die begehrte Akteneinsicht in die Verwaltungsvorgänge zu gewähren. Zur Begründung hat es angeführt, dem Antragsteller habe die Akteneinsicht nicht gewährt werden müssen, da ihm persönlich in einem Gespräch mit dem zuständigen Sachbearbeiter erläutert worden sei, dass und aus welchen Gründen die Beigeladenen vorzuziehen seien. Seinem Bevollmächtigten sei Entsprechendes mitgeteilt worden. Hierdurch habe der Antragsteller über den erforderlichen Informationsstand verfügt, um auch über eine Begrenzung seines vorliegenden Antrages vor Antragstellung entscheiden zu können, zumal Detailfragen durchaus kurzfristig telefonisch hätten geklärt werden können.
Diese Begründung für die Nichtgewährung der Akteneinsicht durch das Verwaltungsgericht vermag nicht zu überzeugen. Denn als Verwaltungsakt unterliegt die Ablehnung der Auswahl eines Beförderungsbewerbers nach der Rechtsprechung des Senats einem Begründungserfordernis. Diesem Begründungserfordernis ist nicht bereits dann genügt, wenn dem abgelehnten Bewerber die Gründe für die Auswahlentscheidung durch mündliche Auskunft oder Einsichtnahme zugänglich gemacht werden. Vielmehr folgt aus Art. 33 Abs. 2 i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG eine Verpflichtung der Antragsgegnerin, die wesentlichen Auswahlerwägungen schriftlich niederzulegen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 9.7.2007 - 2 BvR 206/07 -, DÖD 2007, 279 <280 f.>). Die alleinige Möglichkeit, auf Anfrage Auskünfte über den Inhalt dieser Auswahlerwägungen zu erhalten, würde daher schon aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht genügen. Über die verfassungsrechtlichen Anforderungen hinausgehend ergibt sich zudem einfachgesetzlich aus den §§ 1 Abs. 1 NdsVwVfG, 39 Abs. 1 VwVfG, dass dem erfolglosen Beförderungsbewerber bereits in der Begründung, mit der die Behörde ihren ablehnenden schriftlichen Verwaltungsakt zu versehen hat, diejenigen der wesentlichen Auswahlerwägungen mitzuteilen sind, die dafür maßgeblich waren, dass gerade dem Adressaten des ablehnenden Bescheides der Ausgewählte vorgezogen wurde (vgl. Nds. OVG, Beschlüsse v. 16.5.2007 - 5 ME 116/07 -, [...] Rn. 5 und 7 des Langtextes sowie - 5 ME 167/07 -, NVwZ-RR 2007 637 <638>; Beschl. v. 14.1.2008 - 5 ME 317/07 -). Mithin hätte das Verwaltungsgericht dem Antragsteller die begehrte Akteneinsicht gewähren müssen, um ihm die Möglichkeit zu eröffnen, sein Rechtsschutzbegehren weiter begründen und gegebenenfalls beschränken zu können.
Die verweigerte Akteneinsicht im erstinstanzlichen Verfahren rechtfertigt indes nicht die Abänderung des angefochtenen Beschlusses, weil der Antragsteller auch unter Berücksichtigung seines Beschwerdevorbringens nach Gewährung der Akteneinsicht im zweiten Rechtszug eine Verletzung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs nicht glaubhaft gemacht hat. Denn der Mangel der unzureichenden Niederlegung der schriftlichen Gründe für die Auswahlentscheidung ist im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes gemäß den § 1 Abs. 1 NdsVwVfG, § 45 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 VwVfG geheilt worden, wonach eine Behörde die erforderliche Begründung eines Verwaltungsaktes bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachholen kann (vgl. dazu nur Nds. OVG, Beschl. v. 14.1.2008 - 5 ME 317/07 -). Dies ist hier geschehen. Die Antragsgegnerin hat mit Schriftsatz vom 9. Oktober 2009 im erstinstanzlichen Verfahren mitgeteilt, dass die Auswahlentscheidung auf der Grundlage der im Auswahlvorgang enthaltenen Orientierungsliste und den darin enthaltenen Daten (Gesamturteil aktuelle Beurteilung/Besoldungsgruppe, Gesamturteil Vorbeurteilung/Besoldungsgruppe/, Einweisung in letztes Amt, Eintritt in die Laufbahn und Einstellungsdatum) getroffen worden ist. Hierbei hat sie entsprechend ihrer Beförderungsrichtlinien zunächst auf das Gesamturteil der aktuellen Beurteilung abgestellt, weshalb der Antragsteller nicht in die engere Auswahl einbezogen wurde. Sodann hat sie bei wesentlich gleicher aktueller Beurteilung die Vorbeurteilung herangezogen. Da die vier Beigeladenen jeweils in ihren beiden letzten Beurteilungen als wesentlich gleich leistungsstark einzuschätzen gewesen seien, hat die Antragsgegnerin zusätzlich entsprechend ihrer Beförderungsrichtlinien auf das in der Orientierungsliste enthaltene Kriterium der Zeit im aktuellen Statusamt und danach auf den Zeitraum seit dem Eintritt in die Laufbahn abgestellt, wobei sie eine Differenz in den Zeiträumen von mehr als sechs Monaten als leistungsrelevant angesehen hat. Als letztes Kriterium hat sie die Gesamtdienstzeit herangezogen.
Der Antragsteller hat mit seiner Beschwerdebegründung weder die Kriterien als solche noch die Reihenfolge ihrer Heranziehung in Zweifel gezogen. Er rügt lediglich, die für die Auswahlentscheidung herangezogene Orientierungsliste zum Stichtag 30. September 2008 sei veraltet gewesen und zu diesem Zeitpunkt seien noch nicht alle Regelbeurteilungen eröffnet gewesen. Allein aus dem Stichtag der Orientierungsliste vermag der Antragsteller eine Verletzung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs jedoch nicht aufzuzeigen, auch wenn die Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren die Orientierungsliste mit dem Stichtag 31. März 2009 vorgelegt hat. Denn der Antragsteller hat inhaltliche Abweichungen zwischen beiden Listen in Bezug auf die für die Auswahlentscheidung maßgeblichen Auswahlkriterien nicht aufgezeigt. Im Übrigen ist der Vorwurf, es seien zum Stichtag 30. September 2008 noch nicht allen Beamten die aktuellen Regelbeurteilungen eröffnet worden, vom Antragsteller nicht dahingehend glaubhaft gemacht worden, dass die Antragsgegnerin ihre im September 2009 getroffene Auswahlentscheidung in unzulässiger Weise nur auf Beurteilungsentwürfe gestützt hat.
Der Antragsteller lässt darüber hinaus offen, was er vorgetragen hätte, wenn ihm die Akteneinsicht nicht erst im Beschwerdeverfahren, sondern bereits im erstinstanzlichen Verfahren gewährt worden wäre. Er macht ausschließlich mit seiner Beschwerdebegründung geltend, dass seine aktuelle Beurteilung (Gesamturteil C unterer Bereich) rechtswidrig sei und er im Falle einer ordnungsgemäßen Beurteilung das Gesamturteil C oberer Bereich hätte erhalten und damit ausgewählt werden müssen. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts, ein Gesamturteil C oberer Bereich in seiner aktuellen Beurteilung und damit seine Auswahl seien ausgeschlossen, begegneten den von ihm - dem Antragsteller - angeführten Bedenken.
Diese Argumentation führt jedenfalls im Ergebnis nicht zum Erfolg.
Allerdings bestehen erhebliche Bedenken, soweit das Verwaltungsgericht meint, für den Fall, dass das in der Missbilligung gerügte Verhalten nicht als Fehlverhalten zu werten sei, wäre lediglich das Leistungsmerkmal "Berufliches Selbstverständnis/Bürgerorientierung" mit den Inhalten "Engagement" bzw. "Aufgeschlossenheit gegenüber Bürgerinteressen und -erwartungen" betroffen und dieses allenfalls mit der Wertungsstufe C statt D zu beurteilen, weshalb die Vergabe der Wertungsstufe C oberer Bereich ausgeschlossen sei. Denn es ist dem Verwaltungsgericht verwehrt, eine eigene Einschätzung der Leistungen des Antragstellers an diejenige der hierfür allein zuständigen Beurteiler zu setzen. Ebenso steht es dem Verwaltungsgericht grundsätzlich bei der Prüfung der Frage, ob im Falle der Verletzung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs es sich nicht ausschließen lässt, dass der Antragsteller bei einer erneuten Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin ausgewählt werden wird (zu diesem Maßstab siehe BVerfG, Beschl. v. 24.9.2002 - 2 BvR 857/02 -, NVwZ 2003, 200 <201>; Nds. OVG, Beschl. v. 24.2.2010 - 5 ME 16/10 -), nicht zu, eine auf den vermuteten Inhalt einer Beurteilung gestützte negative Prognose des Bewerbungserfolgs abzugeben (vgl. BVerfG, Beschl. v. 24.9.2002 - 2 BvR 857/02 -, NVwZ 2003, 200 <201>; Nds. OVG, Beschl. v. 14.1.2008 - 5 ME 317/07 -; Beschl. v. 30.1.2008 - 5 ME 235/07 -).
Trotz dieser Bedenken ist der angefochtene Beschluss nicht zu ändern, da sich die Ablehnung des Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes jedenfalls im Ergebnis als richtig erweist. Denn der Antragsteller hat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes eine Verletzung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs nicht glaubhaft machen können. Die Einwendungen, die der Antragsteller gegen die Heranziehung seiner aktuellen Beurteilung als Grundlage für die Auswahlentscheidung erhoben hat, greifen nicht durch.
Nach den eingangs genannten Grundsätzen gebietet es die Beachtung des gesetzlichen Rahmens, bei Anwendung des Art. 33 Abs. 2 GG und des § 9 BeamtStG die den Bewerbern erteilten dienstlichen Beurteilungen in erster Linie zu berücksichtigen. Hierbei kommt der letzten dienstlichen Beurteilung regelmäßig besondere Bedeutung zu, weil für die zu treffende Entscheidung hinsichtlich von Leistung, Befähigung und Eignung auf den aktuellen Stand abzustellen ist. Ergibt dies, dass einer der Bewerber um eine oder mehrere Notenstufen bzw. Binnendifferenzierungen besser beurteilt ist, so kann von einer im Wesentlichen gleichen Beurteilung nicht ausgegangen werden und ist grundsätzlich der mit der besseren Notenstufe beurteilte Bewerber der nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung Geeignetste (vgl.: BVerwG, Urt. v. 27.2.2003 - 2 C 16.02 -, IÖD 203, 170; Nds. OVG, Beschl. v. 7.4.1998 - 5 M 1950/98 -, Nds. Rpfl. 1998, 238; Beschl. v. 23.3.2007 - 5 ME 279/06 -, jeweils m.w.N.). Aus dieser Rechtsprechung und den eingangs zitierten Grundsätzen ergibt sich auch, dass eine Auswahlentscheidung im Hinblick auf die ihr zugrunde gelegte dienstliche Beurteilung nur dann als rechtswidrig angesehen werden kann, wenn sich die zugrundeliegende dienstliche Beurteilung bereits in diesem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes als rechtswidrig erweist. Das ist hier nicht der Fall.
Die Rechtswidrigkeit seiner aktuellen Regelbeurteilung vermag der Antragsteller nicht damit erfolgreich zu begründen, dass er in seiner Vorbeurteilung mit der Wertungsstufe 4 bei einem rechnerischen Durchschnitt von 4,23 zu den absoluten Spitzenbeamten seiner Vergleichsgruppe gehört haben soll, während nunmehr er ausweislich der vorliegenden Beurteilungsstatistik zu den am schlechtesten beurteilten Beamten zähle. Für einen solchen Absturz bedürfe es gravierender sachlicher Gründe, die die Antragsgegnerin nicht habe vorbringen können. Er sei im Beurteilungszeitraum nicht darauf hingewiesen worden, dass er in seinen Leistungen erheblich abgefallen sei.
Mit diesem Vorbringen hat er die Rechtswidrigkeit seiner Beurteilung nicht glaubhaft gemacht. Denn der Antragsteller hat sich nicht mit dem Umstand auseinander gesetzt, dass die Vorbeurteilung auf der Grundlage der Beurteilungsrichtlinie für den Polizeivollzugsdienst aus dem Jahre 1999 (Runderlass vom 29.12.1999 - 22.1-03002 -, Nds. MBl. 2000, 127) beruht, während auf seine aktuelle Beurteilung die Beurteilungsrichtlinien für die Polizei des Landes Niedersachsen aus dem Jahre 2008 (Runderlass vom 11.7.2008 - P 25.22-03002 - Nds. MBl. S. 782) Anwendung gefunden haben. Damit hat sich die Grundlage für die Maßstabsbildung und die Bewertungen der Leistungen des Antragstellers im Beurteilungszeitraum der aktuellen Beurteilung im Vergleich zur Vorbeuteilung geändert, ohne dass der Antragsteller unter Berücksichtigung dessen aufgezeigt hätte, dass seine Leistungen unzutreffend bewertet seien. Hinzu kommt, wie der Antragsteller selbst angemerkt hat, dass entscheidend für die Bewertungen nur die im Beurteilungszeitraum gezeigten Leistungen sind.
Aus diesen Gründen folgt kein anderes Ergebnis aus dem von dem Antragsteller vorgenommenen Vergleich seiner Vorbeurteilung mit den Vorbeurteilungen der Beigeladenen und deren anschließenden Leistungsentwicklung. Auch wenn der Antragsteller in seiner Vorbeurteilung einen besseren Durchschnittswert erreicht hat, lässt sich allein hieraus nicht ohne weiteres auf eine Verkennung des Beurteilungsmaßstabs bei den Bewertungen der Leistungen des Antragstellers und der Beigeladenen in der aktuellen Beurteilung schließen. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass in der Vergleichsgruppe der Polizeikommissare die Leistungen des Antragstellers nicht nur in Bezug zu den Leistungen der Beigeladenen, sondern aller Beamten der Vergleichsgruppe zu setzen sind und diese im Zuge der Maßstabsbildung der Antragsteller nach dem Votum der Beurteilerkonferenz ausweislich der Stellungnahme des Erstbeurteilers vom 6. Januar 2009 unter Außerachtlassung des in der Missbilligung erwähnten Fehlverhaltens mit der Gesamturteil C mittlerer Bereich zu werten gewesen wären.
Schließlich erweist sich die aktuelle Beurteilung bereits in diesem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht als rechtswidrig unter dem von dem Antragsteller geltend gemachten Gesichtspunkt der unzutreffenden Berücksichtigung der im Beurteilungszeitraum ausgesprochenen Missbilligung. Der Antragsteller meint, die Missbilligung sei überzogen und er sei für den Vorgang, der mit der schriftlichen Missbilligung bedacht worden sei, beurteilungsmäßig "abgestraft" worden. Die Beurteilung sei entsprechend ausgestaltet worden, um das aus sachwidrigen Gründen vorgegebene Beurteilungsergebnis schlüssig erscheinen zu lassen. Es widerspreche der Wahrscheinlichkeit, dass ein Beamter wie er, der zuvor zu den absoluten Spitzenbeamten seiner Vergleichsgruppe gehört habe, sich im nachfolgenden Beurteilungszeitraum derart katastrophal verschlechtern sollte, dass er nur noch zu den 16 v. H. der schlechtesten Beamten seiner Vergleichsgruppe gehöre. In diesem Zusammenhang sei auch zu beachten, dass nach Auffassung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts eine Missbilligung nicht mehr habe ausgesprochen werden dürfen. Im Übrigen stelle der die Missbilligung betreffende Sachverhalt - selbst wenn er zuträfe, was weiterhin bestritten werde - nur ein eher unbedeutendes Einzelvorkommnis dar, das nicht geeignet sein könne, die gesamten dienstlichen Leistungen des Antragstellers in einem dreijährigen Beurteilungszeitraum derart nach unten zu drücken.
Diese Argumentation geht fehl, soweit der Antragsteller unterstellt, das Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts habe entschieden, dass eine Rechtsgrundlage für eine schriftliche Missbilligung nicht mehr bestehe. In seinem Beschluss vom 10. Oktober 2008 (- 5 OA 320/08 -) hat der Senat lediglich in Frage gestellt, in welchem Umfang und unter welchen Voraussetzungen unter Beachtung der disziplinarrechtlichen Ahndungsmöglichkeiten eine schriftliche Missbilligung ausgesprochen werden kann. Er hat die insoweit angesprochenen Fragen jedoch ausdrücklich keiner abschließenden Klärung zugeführt.
Unabhängig davon haben die Beurteiler ausweislich der Stellungnahme des Erstbeurteilers vom 6. Januar 2009 nicht die Missbilligung als solche, sondern das für sie ursächliche Fehlverhalten zum Anlass genommen, dieses bei der Bewertung der Leistungsmerkmale und des Gesamturteils zu berücksichtigen. Hiergegen bestehen keine rechtlichen Bedenken. Im hiesigen Verfahren hat der Antragsteller den Sachverhalt, der zum Gegenstand der Missbilligung gemacht worden ist, nicht glaubhaft bestritten. Es ist daher nach gegenwärtigem Erkenntnisstand nicht zu beanstanden, wenn die Beurteiler dieses Fehlverhalten berücksichtigt haben. Anhaltspunkte, die gegen ein Fehlverhalten des Antragstellers sprechen könnten, sind nicht ersichtlich. Das Verwaltungsgericht hat zwischenzeitlich - trotz seiner im angefochtenen Beschluss erhobenen Bedenken an der Verhältnismäßigkeit der Missbilligung - diese in seinem noch nicht rechtskräftigen Urteil vom 27. Oktober 2009 (Az. 3 A 1193/08) für rechtmäßig erachtet. Über den dagegen gerichteten Antrag des Antragstellers auf Zulassung der Berufung vom 24. März 2010 (5 LA 73/10) hat das beschließende Gericht noch nicht entschieden. Der Antragsteller kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass es sich bei dem Fehlverhalten nur um ein einzelnes unbedeutendes Vorkommnis handelt, welches in der Beurteilung nicht hätte berücksichtigt werden dürfen. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann der Dienstherr bzw. der Beurteiler einzelne Tatsachen oder Vorkommnisse im Beurteilungszeitraum aufgreifen und aus ihnen wertende Schlussfolgerungen ziehen, wenn er sie etwa zur Charakterisierung des Beamten für besonders typisch hält oder für eine überzeugende Aussage zu einzelnen Beurteilungsmerkmalen für wesentlich erachtet (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.6.1980 - BVerwG 2 C 8.78 -, BVerwGE 60, 245 <247>). Gemessen hieran hat der Antragsteller eine rechtsfehlerhafte Berücksichtigung seines Fehlverhaltens in der Beurteilung nicht aufgezeigt.
Der Vollständigkeit halber ist festzustellen, dass der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, soweit er sich gegen den Beigeladenen zu 1. richtet, auch deshalb keinen Erfolg haben kann, weil der Antragsteller nach seinem eigenen Vorbringen unter Zugrundelegung der Auswahlkriterien selbst bei einer Beurteilung mit C oberer Bereich nicht vor dem Beigeladenen zu 1. hätte ausgewählt werden dürfen, sondern nur auf dem zweiten Rangplatz gelegen hätte. Obwohl der Antragsteller im Beschwerdeverfahren die begehrte Einsicht in die Verwaltungsvorgänge erhalten hat, hat er eine Beschränkung seines Rechtsschutzbegehrens, die nach seinem eigenen Vorbringen angezeigt gewesen wäre, nicht - wie erstinstanzlich angekündigt - vorgenommen, sondern an seinem ursprünglichen Antrag festgehalten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen ergibt sich die Entscheidung aus § 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind gemäß § 162 Abs. 3 VwGO nicht erstattungsfähig, weil sie im Beschwerdeverfahren weder eine Stellungnahme abgegeben noch einen Antrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko nicht ausgesetzt haben.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, 40, 47 Abs. 1 GKG. Der Streitwert beträgt die Hälfte desjenigen Betrages, der gemäß §§ 40, 47 Abs. 1, 52 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. Satz 1 GKG in einem Hauptsachverfahren zum Zeitpunkt der Anhängigkeit des Beschwerdeverfahrens maßgeblich wäre, multipliziert mit der Anzahl der betroffenen Stellen. Er beläuft sich mithin auf 4 x 1/2 x 6,5 x (3.046,98 EUR <Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 10 NBesO> + 75,56 EUR <Allg. Stellenzulage>) = 40.593,02 EUR.